Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. März 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 16.04.09

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Häftlingshilfegesetzes

§ 10 Absatz 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Rechtsklarheit und -bereinigung sowie einer vereinfachten Verwaltungspraxis. Das Verfahren zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstaben d und e wird beschleunigt. Weiterhin wird eine materielle Regelung zur Rücknahme von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 eingefügt.

Zudem wird die Befristung der Geltungsdauer von Übernahmegenehmigungen und Aufnahmebescheiden aufgehoben. Bei weiteren Vorschriften erfolgen rechtliche Änderungen, Klarstellungen und Bereinigungen.

Die wesentlichen Änderungen sind:

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen).

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für Altfälle i.S.v. §§ 100 Abs. 2 und 100a Abs. 2 wird bei diesem ein erhöhter Vollzugsaufwand in Form der durch die Bearbeitung verursachten Personalkosten in Höhe von jährlich rund 108.000 € entstehen.

Die Mehrkosten können im Rahmen der in der mehrjährigen Finanzplanung vorgesehenen Haushaltsansätze aufgefangen werden.

Die Länder werden entsprechende Personalkosten einsparen.

IV. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Ausführung dieses Gesetzes keine Kosten. Auch für soziale Sicherungssysteme entstehen keine neuen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

V. Bürokratiekosten

Es werden für die Wirtschaft keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Im Bereich der Verwaltung werden vier neue Informationspflichten eingeführt und fünf bestehende Informationspflichten inhaltlich geringfügig erweitert.

VI. Gender Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" überprüft.

Soweit durch den Gesetzentwurf Rechte und Pflichten von Spätaussiedlern und ihren Angehörigen geändert werden, besteht kein Unterschied zwischen Männern und Frauen, so dass die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen negativ ausfällt.

Die Regelungen sind, soweit möglich, entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert worden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 dient dem Ausgleich für den Gewahrsam, den die Russlanddeutschen in der ehemaligen UdSSR einschließlich der baltischen Staaten erlitten haben. Dies entspricht geltender Praxis. Mit der ausdrücklichen Aufführung der baltischen Staaten wird das Herkunftsgebiet der Berechtigten vor dem Hintergrund klarer umschrieben, dass die Bundesrepublik Deutschland die Annexion der baltischen Staaten nicht anerkannt hatte. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Bundespolizei wird in den Katalog der Behörden aufgenommen, die vor der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e zu beteiligen sind. Bisher können dort vorliegende Erkenntnisse nicht genutzt werden. Es soll jedoch lückenlos sichergestellt sein, dass die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Einreise von Schwerkriminellen und gewaltbereiten Extremisten instrumentalisiert werden kann.

Zu Buchstabe b

Über Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Spätaussiedler- oder Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 entscheidet unverändert die Ausstellungsbehörde. Einer Zuständigkeitsbestimmung für den Widerruf bedarf es im Hinblick auf die Neuregelung in § 15 Abs. 4 nicht mehr. Danach ist Widerruf unzulässig.

Er hatte in der Praxis keine Bedeutung.

Zu Buchstabe c

Die Möglichkeit zur Rücknahme einer Spätaussiedler- oder Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 mit Wirkung für die Vergangenheit wird in Parallele zum Staatsangehörigkeitsgesetz begrenzt: Da mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 die dort genannten Personen nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kraft Gesetzes zu deutschen Staatsangehörigen werden, entfällt mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung für die Vergangenheit auch die auf diese Weise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (BVerfGE 116, 24) die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung für grundsätzlich mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar erklärt.

Wenn durch die Rücknahme beim Betroffenen Staatenlosigkeit eintritt, liegt darin nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Falle einer zeitnahen Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, hielt das Bundesverfassungsgericht die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder für ausreichende Ermächtigungsgrundlagen. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sah das Bundesverfassungsgericht allerdings im Hinblick auf die zeitliche Reichweite der Rücknahmemöglichkeit und Auswirkungen der Rücknahme auf die Staatsangehörigkeit Dritter.

Vor diesem Hintergrund wird durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 158) in § 35 Abs. 3 die Rücknahmemöglichkeit für staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen, die der Betroffene bewusst unredlich erwirkt hat und deren Fehlerhaftigkeit in seine Sphäre fallen, auf eine Frist von fünf Jahren nach Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes begrenzt. Damit wird nach Ablauf einer gewissen Zeit in Anbetracht des Grundrechtsschutzes des Art. 16 GG dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Gedanken der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts gegeben. Diese Grundsatzentscheidung soll im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch im Vertriebenenrecht umgesetzt werden. Denn die rückwirkende Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 führt automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Wie die Rücknahme der Einbürgerung soll sie deshalb auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erteilung der Bescheinigung beschränkt werden.

Die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 mit Wirkung für die Zukunft bleibt nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zulässig. Hierdurch wird die durch § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht berührt. Die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht belässt die Möglichkeit, die mit einer Bescheinigung nach § 15 verbundenen Leistungen und Vergünstigungen, zum Beispiel Ansprüche des Spätaussiedlers nach dem Fremdrentengesetz, auch nach Ablauf des in § 15 Abs. 4 genannten Zeitraums von fünf Jahren nicht mehr zu gewähren.

Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht mehr zulässig (siehe Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b).

Soweit die Rücknahme Auswirkungen auf eine an Dritte erteilte Bescheinigung hat, wird zu deren Schutz klargestellt, dass jeweils eine selbstständige Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu treffen ist. Die Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung führt nicht automatisch zur Rücknahme der auf ihrer Grundlage erteilten Ehegatten- oder Abkömmlingsbescheinigungen

Zu Nummer 3

Die Bundespolizei wird in den Katalog der Behörden aufgenommen, die im Aufnahmeverfahren zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e zu beteiligen sind. Damit soll eine lückenlose Überprüfung gewährleistet werden (vgl. Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a).

Zu Nummer 4

Bei der Datenübermittlungsregelung in § 29 Abs. 1a Satz 1 für das Verfahren zur Feststellung eines Ausschlussgrundes nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder e wird die Bundespolizei in den Katalog der zu beteiligenden Behörden aufgenommen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung in § 28 Satz 2 (vgl. Begründung zu Nummer 3).

Außerdem wird die Übermittlung des Geschlechts ermöglicht, um den Aufwand beim Abgleich mit den bestehenden Datenbanken zu verringern.

Darüber hinaus wird die Antwortfrist in § 29 Abs. 1a Satz 2 für die Sicherheitsbehörden von einem Monat auf zehn Tage verkürzt. Innerhalb dieses Zeitraums teilen die genannten Behörden dem Bundesverwaltungsamt mit, ob Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegen. Geht innerhalb dieser Frist keine Rückantwort der Sicherheitsbehörde beim Bundesverwaltungsamt ein, geht dieses davon aus, dass keine Ausschlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder e vorliegen. In dem neu angefügten Satz 3 wird festgeschrieben, dass - sollte eine weitere Überprüfung der Ausschlussgründe durch die jeweilige Sicherheitsbehörde erforderlich sein - die Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde insgesamt innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 abgeschlossen sein soll. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und stellt insbesondere sicher, dass zeitnah nach Einreise und Registrierung die Bescheinigungen nach § 15 ausgestellt werden können.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

In § 100 Abs. 2 BVFG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für die Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft von Aussiedlern festgeschrieben, die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland vor dem 1. Januar 1993 begründet haben. Hierdurch werden die Bundesländer entlastet und von der Notwendigkeit entbunden, für die Abwicklung dieser Restfälle die entsprechenden Verwaltungsstrukturen und vertriebenenrechtliches Fachwissen vorzuhalten.

Zu Buchstaben b und c

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BGBl I 2007,S. 748) wurde für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten die Geltungsdauer von Übernahmegenehmigungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 (BGBl. I S. 1247) und von Aufnahmebescheiden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 (BGBl. I 1992, S. 2094) bis zum 31. Dezember 2009 begrenzt. Die Beschränkung der Geltungsdauer wird wieder aufgehoben, damit hierdurch nicht Personen, deren weiterer Verbleib in ihren Herkunftsstaaten im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, zu einer vorzeitigen Ausreise veranlasst werden. Dies betrifft insbesondere Personen, die eine herausgehobene Stellung innerhalb der deutschen Minderheit im Herkunftsgebiet haben.

Zu Nummer 6

Die Befristung von Aufnahmebescheiden nach Maßgabe der Übergangsregelung § 100a Abs. 2 Satz 1 für Personen aus den baltischen Staaten wird ebenfalls aufgehoben (vgl. hierzu Ausführungen zu Nummer 5, Buchstaben b und

c).

Zu Nummer 7

Nach derzeitiger Rechtslage haben die Länder von Amts wegen über die Ausstellung von Spätaussiedler- und Angehörigenbescheinigungen nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 zu entscheiden. Durch die Aufhebung der Anwendungsvorschrift werden die Länder von Altfällen entlastet, indem auch diese Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsamt übertragen wird. Es erhält damit unter Berücksichtigung auch der Änderung von § 100 Abs. 2 (vgl. Nummer 5 Buchstabe a) die Zuständigkeit für alle vertriebenenrechtlichen Entscheidungen.

Lediglich für die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung bleibt gemäß § 15 Abs. 3 die Ausstellungsbehörde zuständig; hierbei kann es sich auch um Landesbehörden gehandelt haben.

Zu Nummer 8

§ 101 sieht eine Zweckbindung hinsichtlich des Mehraufkommens an Zins- und Tilgungsleistungen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze bestimmter Darlehen zugunsten der "Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern" vor. § 101 war mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21.12.1992 in das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aufgenommen worden, da die bisherigen Vorschriften des § 46 Abs. 2a und 2b BVFG, die die Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze sowie die Verwendung des Mehraufkommens regelten, mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz als weitgehend bedeutungslos aufgehoben wurden. Aus heutiger Sicht ist der Förderbereich der Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern als erledigt zu betrachten. Zudem hat der Haushaltsgesetzgeber das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch entsprechende Veranschlagung im Einzelplan 10 des Bundeshaushalts dazu ermächtigt, künftige Einnahmen aus Darlehensrückflüssen zur Finanzierung bestimmter Ausgaben nutzbar zu machen. Die Vorschrift ist daher wegen fehlender Relevanz zum Zwecke der Rechtsbereinigung aufzuheben.

Zu Artikel 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b.

In § 10 Abs. 7 Häftlingshilfegesetz werden bisher § 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5 und Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes für entsprechend anwendbar erklärt. Der Verweis auf § 15 Abs. 3 BVFG ist durch die Änderung der Norm nicht mehr zutreffend. Daher wird das, was bisher durch Bezugnahme auf das Bundesvertriebenengesetz galt, inhaltsgleich unmittelbar in § 10 Abs. 7 Häftlingshilfegesetz geregelt.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 788:
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt und fünf bestehende Informationspflichten inhaltlich geringfügig erweitert. Die damit einhergehenden Bürokratiekosten dürften marginal sein.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter