Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner 934. Sitzung am 12. Juni 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 11 Absatz 4 Satz 1 BQFG)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 11 Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern "innerhalb von sechs Monaten" die Wörter "ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle" einzufügen.

Begründung:

Es ist ein Beginn für den Lauf der sechsmonatigen Frist zu bestimmen. Nach dem Wortlaut von § 11 Absatz 4 Satz 1 BQFG-E beginnt der Fristlauf mit der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Eignungsprüfung. Dieser Zeitpunkt ist jedoch ausweislich der Begründung nicht gewollt. Er wäre auch nicht hinreichend sicher feststellbar. Vielmehr soll die Frist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (erst) mit der Kenntnis der zuständigen Behörde von der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Eignungsprüfung zu laufen beginnen (BR-Drucksache 169/15 (PDF), Seite 11).

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 12 Absatz 5 Satz 3 -neuBQFG)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Artikel 56a Absatz 6 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie verlangt, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden. Diese Informationsverpflichtung muss im BQFG aufgenommen werden.