Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

A. Problem und Ziel

Nachdem im Bereich des Inkassowesens zuletzt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) erlassen worden war, hat sich die Transparenz der geltend gemachten Forderungen für die Schuldner durch die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Inkassodienstleister eingeführten Darlegungs- und Informationspflichten deutlich verbessert. Sehr unbefriedigend stellt sich aber noch immer die Situation bei den geltend gemachten Inkassokosten dar, die im Verhältnis zum Aufwand zumeist als deutlich zu hoch anzusehen sind. Zudem gibt es teilweise noch unnötige Kostendoppelungen und werden mangelnde Rechtskenntnisse der Schuldner ausgenutzt. Weiter besteht bei den Vorgaben für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu registrierenden Personen sowie im Rahmen der Aufsicht über diese noch Verbesserungspotential. Auch werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einerseits sowie Inkassodienstleister andererseits teilweise noch unterschiedlich behandelt, ohne dass dies sachgerecht wäre. Des Weiteren erscheint Verbraucherinnen und Verbrauchern oftmals nicht klar, dass sie, sobald sie sich im Zahlungsverzug befinden, zum Ersatz von Inkassokosten herangezogen werden können. Sodann finden sich im RDG, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG), in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV), im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in der Gewerbeordnung (GewO) diverse Punkte, die inhaltlich oder im Hinblick auf Rechtsklarheit, Systematik oder Rechtsförmlichkeit verbessert werden können. Schwierigkeiten sehen sich schließlich Personen gegenüber, die Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sind. In diesen Bereichen soll daher das Recht angepasst werden.

Außerhalb des Inkassorechts bestehen Unsicherheiten, wie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte nach einem Ausscheiden ihres Herkunftsstaats aus der Europäischen Union zu behandeln sind.

Fristablauf: 05.06.20

B. Lösung

Hauptsächlich sollen die Geschäfts- und die Einigungsgebühr nach den Nummern 2300 und 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG so angepasst werden, dass einerseits für die Schuldner keine unnötigen Belastungen entstehen, andererseits aber Inkassodienstleistungen nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden können. Dabei sollen Schuldner vor allem in den Fällen entlastet werden, in denen sie die Forderungen auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen oder in denen Forderungen von bis zu 50 Euro eingezogen werden. Die Ersatzfähigkeit der Kosten, die im Fall einer Doppelbeauftragung von einerseits Inkassodienstleistern und andererseits Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten entstehen, soll auf die seltenen Fälle beschränkt werden, in denen eine solche Doppelbeauftragung aus besonderen Gründen sachgerecht war. Schuldner sollen über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Rechtsfolgen von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden müssen. Die Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit nach dem RDG zu registrierender Personen soll eindeutig im RDG selbst festgeschrieben werden. Im Bereich der Aufsicht sollen die Bedeutung von Untersagungsverfügungen sowie die Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger gestärkt und sollen weitere Zentralisierungen gefördert werden. Die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten im gerichtlichen Mahnverfahren soll aufgehoben werden. In § 288 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung sollen Hinweispflichten für Unternehmer, die Gläubiger von Verbraucherinnen oder Verbrauchern sind, eingeführt werden, durch die Letzteren deutlich gemacht werden soll, dass sie wegen der Verzögerung der Leistung, das heißt bei Schuldnerverzug, zum Ersatz von Inkassokosten verpflichtet sein können. Schließlich sollen insbesondere die Rechtsklarheit und die Systematik des RDG, des RVG, des RDGEG, der RDV, des EuRAG, des EuPAG, der ZPO und der GewO verbessert werden. Zur Abmilderung der Folgen von Identitätsdiebstählen soll für die Fälle von Adressermittlungen eine Hinweispflicht auf die Adressermittlung und auf Reaktionsmöglichkeiten der Opfer geschaffen werden.

Für in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Anwältinnen und Anwälte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll klargestellt werden, dass deren Mitgliedschaft in den Berufskammern nach einem Ausscheiden ihres Herkunftsstaats zu widerrufen ist.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Umsetzung der Hinweispflichten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Inkassodienstleister gegenüber den Schuldnern ist ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 246 933 Euro zu erwarten.

Die Umsetzung der Hinweispflichten der Unternehmen gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern wird voraussichtlich einmalige Kosten in Höhe von 1 940 000 Euro hervorrufen.

Insgesamt ist daher mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 4 186 933 Euro zu rechnen.

Die Umsetzung der Hinweispflichten der Unternehmen gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern wird zudem jährlich wiederkehrende Kosten von voraussichtlich 97 000 Euro jährlich auslösen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Einmalig 4 186 033 Euro aus neun Informationspflichten. Zudem jährlich 97 000 Euro aus einer Informationspflicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Die die Geschäftsgebühren betreffenden Änderungen in § 13 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Entwurfsfassung (RVG-E) sowie der Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Entwurfsfassung (VV RVG-E) werden beim Forderungseinzug durch Inkassodienstleister zu Einnahmeausfällen von rechnerisch etwa 20,4 Prozent führen. Inwieweit diese jedoch von den Inkassodienstleistern zu tragen sind, wie sie sich auf die von deren Auftraggebern zu erbringenden Zahlungen auswirken und welche genauen Entlastungen für die Schuldner eintreten werden, lässt sich jedoch nicht konkret berechnen. Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Einigungsgebühren nach Nummer 1000 VV RVG-E einerseits sowie des Vergütungsanspruchs der Inkassodienstleister für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren andererseits dürften sich im Wesentlichen ausgleichen. Die Auswirkungen der Änderungen im RVG-E auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die keinen Schwerpunkt in der Bearbeitung von Inkassomandaten haben, dürften geringfügig sein; für die übrigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Ausführungen zu den Inkassodienstleistern entsprechend.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. April 2020
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 05.06.20

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend."

3. § 11a wird aufgehoben.

4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; hieran fehlt es in der Regel, wenn

5. § 13 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d eingefügt:

" § 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:

(2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson hat ein Inkassodienstleister die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:

(3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungsoder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.

(4) Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss

(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.

§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

(1) Beauftragt der Gläubiger einer unbestrittenen Forderung mit deren Einziehung im Laufe des außergerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die für diese Verfahrensabschnitte dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

(2) Beauftragt der Gläubiger einer Forderung, dessen Schuldner die Forderung vor der Beauftragung eines Inkassodienstleisters durch den Gläubiger bestritten hat, mit deren Einziehung im Laufe des außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens noch einen Rechtsanwalt, so kann er die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

(3) Beauftragt der Gläubiger einer Forderung, dessen Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters durch den Gläubiger bestritten hat, mit deren Einziehung im Laufe des außergerichtlichen Verfahrens oder des gerichtlichen Mahnverfahrens noch einen Rechtsanwalt, so gilt Absatz 2 entsprechend, sofern nicht das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.

§ 13d Vergütung der Rentenberater

(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. Richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, so hat der Rentenberater den Auftraggeber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(2) Rentenberatern ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags Rechnung getragen werden.

(3) Für die Erstattung der Vergütung der Rentenberater in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend."

7. Der bisherige § 13a wird § 13e und wird wie folgt geändert:

8. § 14 wird wie folgt geändert:

9. § 15 wird wie folgt geändert:

10. § 16 wird wie folgt geändert:

11. § 18 wird wie folgt geändert:

12. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren."

13. § 20 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

2. In § 25 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "nach § 802c der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "(§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

3. § 31b wird wie folgt gefasst:

" § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs."

4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 288 Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden".

2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

(4) Ist der Schuldner Verbraucher und der Gläubiger Unternehmer und sind dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden ersatzfähige Kosten entstanden, so kann der Gläubiger diese Kosten nur ersetzt verlangen, wenn er den Schuldner auf die mögliche Ersatzpflicht hingewiesen hat. Der Hinweis muss klar und verständlich in Textform erteilt werden und leicht erkennbar sein. Erfolgen muss er

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:

(2) Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatperson hat der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:

(3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.

(4) Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung zu geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss

(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert" eingefügt.

2. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter "europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe" durch die Wörter "Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetragene Person den Status eines europäischen Patentanwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht."

2. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend."

3. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter "europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe" durch die Wörter "Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "schriftlich oder elektronisch" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe " § 13" die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

3. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt."

4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "einer zentralen Datenbank" durch die Wörter "einem zentralen Dateisystem" ersetzt und wird das Wort "insoweit" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 2 werden die Wörter "von § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "von § 1 Absatz 1" und wird die Angabe " § 34e Abs. 1" durch die Angabe " § 34d Absatz 2" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Nummern" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Vergütung

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend."

5. In § 5 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 753 folgende Angabe eingefügt:

" § 753a Vollmachtsnachweis".

2. § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind."

3. Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt:

" § 753a Vollmachtsnachweis

Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g."

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird folgender § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:

" § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 1 dieses Gesetzes] entstanden ist, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In den §§ 1a und 3 Absatz 2 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 288 Absatz 6" durch die Angabe " § 288 Absatz 7" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

§ 6 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten Monats des vierten Quartals, das auf die Verkündung folgt] in Kraft.

(2) Am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten Monats des Quartals, das auf die Verkündung folgt] treten in Kraft:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

Im Bereich des Inkassowesens hatte der Gesetzgeber zuletzt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) erlassen, das teilweise am 9. Oktober 2013 und teilweise am 1. November 2014 (§ 43d der Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO] und § 11a des Rechtsdienstleistungsgesetzes [RDG]) in Kraft getreten war. Mit ihm wurden mit den vorgenannten Vorschriften für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Inkassodienstleister Darlegungs- und Informationspflichten eingeführt, die gewährleisten sollten, dass Schuldner die gegen sie erhobenen Forderungen vollständig nachvollziehen können. Zudem sollten durch die neu eingeführten §§ 13a und 15b RDG die Aufsichtsbefugnisse über die Inkassodienstleister gestärkt werden. Weiterhin wurde in einem neuen § 4 Absatz 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) bestimmt, dass Kosten von Inkassodienstleistern nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. Schließlich ermächtigte ein neuer § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 RDGEG das Bundesministerium der Justiz dazu, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Inkassokosten festzusetzen, deren Erstattung ein Gläubiger von einem Verbraucher verlangen kann. Diese Ermächtigung wurde jedoch durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wieder aufgehoben, da eine nur für Inkassodienstleister und nicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geltende Regelung als verfassungsrechtlich kaum vertretbar eingestuft wurde (vergleiche Begründung in Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 217).

Wesentliche Auswirkungen auf die Kostenentwicklung im Inkassobereich hatte zudem das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist und mit dem die Gebühren in Angelegenheiten mit einem Gegenstandswert bis 300 Euro deutlich erhöht wurden.

Zur Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach einer zuvor durchgeführten Ausschreibung ein Gutachten des Instituts für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) in Hamburg eingeholt, zu dem der Schlussbericht am 5. Januar 2018 vorgelegt wurde (abrufbar unter https://www.bmjvomde/DE/Service/Fachpublikationen/Gutachten_Inkasso.html).

Zu dem Schlussbericht wurde den beteiligten Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon diese regen Gebrauch gemacht haben. Unter anderem da von Seiten der Inkassobranche teilweise auch die Belastbarkeit der Datenerhebung des iff kritisiert wurde, hat zudem der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) unter seinen Mitgliedern eine eigene Branchenstudie 2019 durchgeführt und deren Ergebnisse auszugsweise bereits vorgestellt.

2. Aktuelle Lage

Die Erbringung von Inkassodienstleistungen ist in der Bundesrepublik Deutschland neben den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten den derzeit etwa 2 100 natürlichen und juristischen Personen vorbehalten, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG als Inkassodienstleister registriert sind. Die Größe der einzelnen Inkassodienstleister ist sehr unterschiedlich und reicht von Einzelkaufleuten mit wenigen Beschäftigten bis zu großen Firmen. Gerade bei Letzteren handelt es sich zunehmend um Firmen, die im Konzernverbund großer Unternehmen stehen. Nach den Angaben des BDIU, dem derzeit etwa 540 Unternehmen angehören, die etwa 90 Prozent des Marktvolumens repräsentieren, seien seinen Mitgliedern im Jahr 2017 ca. 20,6 Millionen neue Forderungen übergeben worden und hätten durch sie ca. 5,8 Milliarden Euro der Wirtschaft wieder zugeführt werden können. Dabei seien 84 Prozent der Forderungen solche von Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gewesen und nur 16 Prozent solche von Unternehmen untereinander. Etwa 51 Prozent der Forderungen hätten im Bereich von unter 100 Euro gelegen; weitere 32 Prozent im Bereich zwischen 100 und 500 Euro. Die Summe der der Wirtschaft wieder zugeführten Beträge hat sich dabei im Vergleich zu der Branchenstudie 2012 des BDIU, als sie 3,1 Milliarden Euro betrug, fast verdoppelt. Gerade da die Wirtschafts- und Einkommenslage in der Bundesrepublik Deutschland derzeit gut ist, dürfte dies vor allem dadurch begründet sein, dass nach dem Schlussbericht des iff (S. 2 f.) der Waren- und Dienstleistungsaustausch auf Kreditierungsbasis erheblich zugenommen hat. Ein wesentlicher Grund dafür dürfte der zunehmende Vertrieb über das Internet sein, bei dem die Verkäufer häufig liefern, ohne vorher die Gegenleistung erhalten zu haben. Durch die vorstehenden Entwicklungen dürfte auch zu erklären sein, dass der Anteil relativ kleiner Forderungen an den den Inkassodienstleistern übergebenen Forderungen in letzter Zeit sehr stark gestiegen ist. Insgesamt hat die Bedeutung der Inkassobranche und der Inkassokosten somit in den letzten Jahren noch einmal deutlich zugenommen.

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a) Geschäftsgebühr
aa) Problem

Nach dem Schlussbericht des iff, aber auch nach den Angaben der Verbraucherzentralen und der Schuldnerberatungsstellen besteht das mit Abstand größte Problem derzeit bei der Höhe der Inkassokosten, wobei das aktuelle Missverhältnis insbesondere bei geringen Forderungen augenfällig wird. Denn seit der Einführung des § 4 Absatz 5 Satz 1 RDGEG berechneten nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern auch Inkassodienstleister im Regelfall eine Gebühr bzw. Vergütung mit einem Gebührensatz von 1,3 nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Auch nach den Angaben des BDIU machen seine Mitglieder in 55 Prozent aller Fälle Kosten geltend, die über einem Gebührensatz von 1,0 (und dabei zumeist bei 1,3) liegen. In der untersten Wertstufe ergeben sich dann (auch bei sehr geringfügigen Forderungen) Kosten von 58,50 Euro, zu denen in der Regel noch eine Auslagenpauschale von 20 Prozent nach Nummer 7002 VV RVG berechnet wird, so dass sich Kosten von zumindest 70,20 Euro ergeben, die sich gegebenenfalls noch um weitere Beträge (zum Beispiel Einigungsgebühren, Umsatzsteuer oder sonstige Auslagen) erhöhen.

Derartige Kosten stehen in aller Regel in keinem angemessenen Verhältnis zu den von der Rechtsanwaltschaft oder den Inkassodienstleistern zu erbringenden Tätigkeiten. Es ist davon auszugehen, dass sie im Fall eines von einer Ersatzpflicht des Schuldners unbeeinflussten freien Spiels der Kräfte des Marktes zwischen den Angeboten der Rechtsanwaltschaft und der Inkassodienstleister und den Nachfragen der Gläubiger auch bei weitem nicht durchsetzbar wären. Da im Fall des Inkassos der Schuldner jedoch keinen Einfluss auf die zwischen Gläubiger und Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister getroffene Vergütungsvereinbarung hat und davon auszugehen ist, dass im Fall eines erfolglosen Forderungseinzugs zumindest wertmäßig oftmals kein vollständiger Ausgleich der von der Rechtsanwältin, dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister gegenüber dem Schuldner geltend gemachten Kosten durch den Gläubiger erfolgt, werden derzeit die im vorhergehenden Absatz dargelegten Beträge geltend gemacht. Zwar bestimmt sich die Angemessenheit der Inkassokosten schon derzeit daran, wie umfangreich und schwierig sich ein Forderungseinzug im Vergleich zu allen anderen denkbaren anwaltlichen Tätigkeiten darstellt, für die nach Nummer 2300 VV RVG ein Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 gilt. Bei einem solchen Vergleich wird in Anbetracht der Komplexität, die eine anwaltliche Rechtsprüfung und -durchsetzung häufig aufweist, relativ schnell deutlich, dass der Einzug unbestrittener Forderungen in aller Regel zu den sehr einfachen Tätigkeiten gehört. Vermutlich auch weil die Nummer 2300 VV RVG mit Ausnahme der von ihr auf einen Gebührensatz von 1,3 festgesetzten sogenannten Schwellengebühr keine konkreten Anhaltspunkte dafür bietet, wie bestimmte Tätigkeiten in der Regel einzustufen sind, und weil es in diesem Bereich keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, hat sich zur Frage der Angemessenheit von Inkassokosten bisher keine einheitliche Rechtsprechung entwickelt. Während sich manche Gerichte dabei eher zu scheuen scheinen, von der Schwellengebühr abzuweichen (vergleiche zum Beispiel LG Köln, Urteil vom 23. Mai 2017 - 31 O 092/16 (PDF) , Rn. 44 bei juris mit weiteren Nachweisen), gibt es jedoch auch andere Entscheidungen, wo jedenfalls in Fällen des "Masseninkassos" lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 für angemessen erachtet wurde (vergleiche AG Gütersloh, Urteil vom 4. Mai 2018 - 10 C 1099/17, VuR 2018, S. 355 mit Anmerkung Jäckle). Dagegen sehen die Verbraucherzentralen in Höhe der Schwellengebühr geltend gemachte Inkassokosten als in aller Regel überhöht an und weisen zum Beispiel die Nutzer des von ihnen angebotenen Online-Tools "Inkassocheck" auf die Möglichkeit hin, die Berechtigung solcher Forderungen zu bestreiten. Daraus ergibt sich für die Schuldner derzeit eine mehr als unbefriedigende Situation: Sie empfinden eine gegen sie erhobene (Neben-)Forderung aus zumeist guten Gründen als zu hoch, müssten zur Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung aber zumeist einen kostenintensiven Prozess mit sehr ungewissem Ausgang führen. Hinzu kommt, dass es für keinen der Beteiligten (Gläubiger, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt/Inkassodienstleister, Gericht, Schuldner) gerade bei einem derartigen Massengeschäft wie dem Inkasso unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, dass die Berechtigung der Geltendmachung von Inkassokosten in einer bestimmten Höhe in jedem Einzelfall nachgeprüft wird.

bb) Lösung

Zur Lösung der aufgezeigten Problematik soll in Ergänzung der in Nummer 2300 VV RVG bereits bestimmten allgemeinen Schwellengebühr auch eine besondere Schwellengebühr für die Einziehung unbestrittener Forderungen eingeführt werden. Die Schwelle soll dabei bei einem Gebührensatz von 1,0 liegen. Zudem soll festgelegt werden, dass in einfachen Fällen nur ein Gebührensatz von 0,5 gefordert werden kann. Diese Regelungen berücksichtigen einerseits, dass sich Aufträge für Inkassotätigkeiten nahezu niemals darauf beschränken, ein einzelnes einfaches Schreiben im Sinne der Nummer 2301 VV RVG zu fertigen, wofür das Gesetz nur eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 vorsieht. Vielmehr erfolgt oft zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung der übergebenen Forderung und sind nicht selten mehrere Schreiben zu fertigen oder Telefonate zu führen sowie Zahlungseingänge zu überwachen. Andererseits besteht bei unbestrittenen Forderungen in aller Regel kein nennenswerter Beratungsbedarf und können viele Tätigkeiten zumindest standardisiert, wenn nicht automatisiert durchgeführt werden, wobei diese Tätigkeiten auch nur in den seltensten Fällen durch die Rechtsanwältin, den Rechtsanwalt oder die sachkundige Person selbst, sondern lediglich unter deren Aufsicht erfolgen müssen. Der nicht seltene Abschluss von Zahlungsvereinbarungen kann zudem noch gesondert geltend gemacht werden. Daher ist die Tätigkeit in aller Regel im unteren Bereich des zwischen 0,5 und 2,5 liegenden Gebührenrahmens der Gebühr 2300 VV RVG anzusiedeln. Ist der Auftrag nach nur einer Zahlungsaufforderung erledigt, so ist in der Regel sogar vom unteren Rand des Gebührenrahmens auszugehen. Sofern eine Tätigkeit im Einzelfall doch einmal besonders umfangreich oder besonders schwierig sein sollte, soll aber auch eine Überschreitung der für die Normalfälle des Inkassos vorgesehenen Schwellengebühr von 1,0 möglich bleiben, allerdings nicht der allgemeinen Schwellengebühr von 1,3.

Da das derzeit bestehende Missverhältnis zwischen Forderung und Inkassokosten wie dargelegt vor allem bei geringfügigen Forderungen besonders augenfällig wird, soll für die Geschäftsgebühr bei Inkassodienstleistungen, die unbestrittene Forderungen bis zu einem Betrag von 50 Euro betreffen, durch § 13 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Entwurfsfassung (RVG-E) eine gesonderte Wertstufe eingeführt werden, bei der die Gebühr 30 Euro (statt wie derzeit 45 Euro) beträgt.

Im Ergebnis werden Schuldner danach in den Fällen, in denen sie auf ein erstes Mahnschreiben der Rechtsanwältin, des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters hin die Forderung begleichen sowie in den Fällen, in denen gegen sie Forderungen bis zu 50 Euro geltend gemacht werden, stark entlastet, während die Gebühren in den übrigen Fällen im Wesentlichen gleichbleiben. Dies bringt den positiven Effekt mit sich, dass für die Schuldner ein Anreiz gesetzt wird, die offenen Forderungen zeitnah zu begleichen, was im Interesse aller Beteiligter liegt, da der Wirtschaft das ihr zustehende Geld zufließt, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern weniger Aufwand entsteht und die Schuldner von geringeren Kosten profitieren.

Soll dagegen eine vom Schuldner bereits bestrittene Forderung geltend gemacht werden, wird häufig eine umfangreichere Prüfung und Beratung erforderlich sein, weshalb es für diese Fälle ohne Einschränkung bei dem bisherigen Gebührensatzrahmen der Nummer 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5 bleiben soll. Dieser gilt im Übrigen auch, wenn eine zunächst unbestrittene Forderung erst nach dem ersten Tätigwerden der Rechtsanwältin, des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters bestritten wird; dann entfällt die Beschränkung der Nummer 2300 Absatz 2 VV RVG in der Entwurfsfassung.

cc) Rechtssystematik

Rechtstechnisch soll es nach dem Vorstehenden im Sinne eines möglichst geringfügigen Eingriffs in die Vertragsfreiheit und einer minimalinvasiven Änderung der derzeitigen Regelung bei dem bestehenden System zur Begrenzung der ersatzfähigen Inkassokosten bleiben. Danach ergibt sich der Vergütungsanspruch der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister nach der zwischen ihnen und dem Gläubiger als Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Die Vergütung kann dabei zumindest im außergerichtlichen Bereich nicht nur mit Inkassodienstleistern, für die ohnehin keine Vergütungsordnung besteht, sondern auch mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grundsätzlich frei vereinbart werden. Lediglich in den Fällen, in denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren Mandanten keine besondere Vergütungsvereinbarung getroffen haben, bestimmt sich die Vergütung nach dem RVG.

Unberührt bleibt zudem der Grundsatz, dass sich die Frage, welche der Gebühren des RVG im Einzelfall einschlägig ist, allein nach dem Inhalt des jeweiligen Auftrags richtet. Sollte also beispielsweise zwischen dem Gläubiger und der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt kein umfassender Inkassoauftrag, sondern nur ein Schreiben einfacher Art im Sinne der Nummer 2301 VV RVG vereinbart gewesen sein, so kann nur eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 gefordert werden, sofern nicht ausnahmsweise ein darüberhinausgehender Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht (vergleiche hierzu auch BGH, Urteil vom 14. März 2019, NJW 2019, S. 1759). Umgekehrt gilt, dass in den Fällen, in denen sich die nach außen entfaltete Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt, der Auftrag hingegen umfassender erteilt war, Nummer 2301 VV RVG nicht einschlägig ist und die Gebühr nach Nummer 2300 VV RVG zu bemessen ist (siehe BGH, Urteil vom 17. September 2015, NJW 2015, S. 3793).

Relevant sind die Gebührensätze des RVG im Bereich des Inkassos sodann für einen möglichen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der Kosten, die dem Gläubiger mit der Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts entstanden sind. Denn der Gläubiger kann als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren ersetzt verlangen. Für von Inkassodienstleistern erbrachte Leistungen entfalten die Gebührenregelungen des RVG dadurch Bedeutung, dass ein Gläubiger die durch die Beauftragung eines Inkassodienstleisters entstandenen Kosten nach § 4 Absatz 5 RDGEG (künftig § 13b Absatz 1 RDG-E) nur bis zu der Höhe ersetzt verlangen kann, wie sie bei der Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts entstanden wären.

dd) Nicht berücksichtigte Alternativen

Eine in der Diskussion um eine angemessene Inkassovergütung teilweise vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Fällen des sogenannten "Masseninkassos" und sonstiger Inkassofälle erscheint dagegen nicht angemessen. Zunächst wäre nur schwierig zu definieren, ab wann eine Inkassotätigkeit ein "Masseninkasso" darstellt, zumal wie dargelegt die meisten im Inkassobereich Tätigen mittlerweile in mehr oder minder großem Umfang Automatisierungen nutzen. Eine solche Unterscheidung wäre auch nur schwer mit der gebührenrechtlichen Systematik des RVG vereinbar. Vor allem aber wäre auch den Schuldnern nicht zu vermitteln, warum sie je nachdem, ob ihr Gläubiger viele oder wenige gleichartige Forderungen einzuziehen hat oder er ein kleines oder großes Inkassounternehmen beauftragt, unterschiedliche Beträge zahlen sollten. Schließlich wären die Abrechnungen für die Schuldner auch kaum überprüfbar, da für sie kaum erkennbar ist, ob die Forderung im Rahmen eines Masseninkassos eingetrieben wird.

Besondere Regelungen für das sogenannte "Konzerninkasso" erscheinen ebenfalls nicht angezeigt. Beim Konzerninkasso werden Forderungen eines Unternehmens von einem Inkassodienstleister eingezogen, der mit dem Forderungsinhaber im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) verbunden ist (vergleiche dazu auch den Schlussbericht des iff, S. 35). Da aber die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG nach § 2 Absatz 3 Nummer 6 RDG keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG darstellt, ist das RDG auf derartige Sachverhalte nicht anwendbar. Im Übrigen erscheint es bei derartigen Konstruktionen zumindest zweifelhaft, ob schadensersatzrechtlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, die das einziehende Unternehmen dem mit ihm verbundenen Unternehmen in Rechnung stellt, das Inhaber der Forderung ist (ablehnend hierzu AG Dortmund, MDR 2012, S. 1220; Jäckle, VuR 2016, S. 60).

Außerhalb der im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen bestände wiederum die Schwierigkeit zu definieren, wann genau solche Verflechtungen vorliegen, bei denen es nicht zulässig sein soll, dass ein Unternehmen, das Inhaber einer Forderung ist, diese nicht durch ein anderes Unternehmen einziehen lassen können soll, das dafür Inkassokosten erhebt. Ebenso schwierig wäre es, im Sinne des iff-Schlussberichts (S. 35) definieren zu wollen, ab wann einem Unternehmen der Forderungseinzug als "zumutbare Eigenbemühung" möglich sein soll. Schließlich ergäben sich auch bei solchen Überlegungen wieder die Probleme, dass Schuldner nur nach dem Zufallsprinzip davon profitieren würden und für sie kaum erkennbar wäre, ob es sich bei ihrem Gläubiger um ein Unternehmen handelt, das mit dem Inkassodienstleister wirtschaftlich verbunden ist oder dem der Forderungseinzug als Eigenbemühung zumutbar ist.

Schließlich erscheint es auch nicht angemessen, bei der Höhe des Gebührensatzes nach der Höhe der Forderung zu unterscheiden, das heißt bei geringen Forderungen auch nur einen geringeren Gebührensatz festzulegen. Eine solche Unterscheidung würde weder den bei der Rechtsanwaltschaft oder den Inkassodienstleistern entstehenden Aufwand widerspiegeln (der bei Inkassovorgängen unabhängig von der Höhe der Forderung in weiten Teilen gleich ist und keinesfalls über die Unterschiede hinausgeht, die in der Gebührentabelle ohnehin durch die verschiedenen Gegenstandswerte abgebildet werden) noch der Systematik des RVG entsprechen (das insoweit eben auf die Gegenstandswerte abstellt).

Abzusehen ist endlich von einer Sonderregelung für Tätigkeiten von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten oder Inkassodienstleistern, die der Durchsetzung einer bereits titulierten Forderung dienen und für die insbesondere Inkassodienstleister in letzter Zeit häufig Kosten in Höhe einer Gebühr nach Nummer 2300 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,3 geltend machen. Zwar erscheint (auch) die Geltendmachung einer solchen Gebühr gegenüber dem Schuldner unbillig, jedoch besteht für sie schon derzeit keine Rechtsgrundlage. Soweit ein Gläubiger einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einem Inkassodienstleister den Auftrag erteilt, nach einer vorzuschaltenden Zahlungsaufforderung erforderlichenfalls den Titel zu vollstrecken, entsteht eine Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG mit einem Gebührensatz von 0,3, und zwar unabhängig davon, ob bereits die Zahlungsaufforderung erfolgreich ist oder die Vollstreckung eingeleitet werden muss (vergleiche Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, VV 3309, Rn. 432). Insoweit handelt es sich dann um vom Schuldner zu erstattende Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 der Zivilprozessordnung (ZPO) (in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 1 RDGEG). Erteilt ein Gläubiger einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einem Inkassodienstleister dagegen nur den Auftrag, zur Zahlung einer titulierten Forderung aufzufordern, kommt gebührenrechtlich nicht die Nummer 3309 VV RVG, sondern die Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 oder 2301 VV RVG zur Anwendung (vergleiche Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 445; Volpert in: Gebauer/Schneider, RVG, 8 Auflage 2017, VV 3309, Rn. 74; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 6. Auflage 2015, S. 1267). Die Frage, ob diese im Verhältnis zwischen Gläubiger und Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister entstandenen Kosten vom Schuldner zu ersetzen sind, bestimmt sich dann allerdings nicht nach § 788 ZPO, da es sich nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Eine Ersatzfähigkeit der Kosten als Verzugsschaden nach den §§ 280, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) käme höchstens in Betracht, soweit sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren und der Gläubiger durch seinen Auftrag seine aus § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungsobliegenheit nicht verletzt hat. Da zur Durchsetzung einer titulierten Forderung gesetzlich jedoch nur noch die Zwangsvollstreckung mit der Gebührenfolge der Nummer 3309 VV RVG vorgesehen ist, besteht schadensersatzrechtlich kein anerkennenswertes Interesse mehr an einem von einem Vollstreckungsauftrag abgekoppelten gesonderten Auftrag zur Zahlungsaufforderung, so dass bei einem solchen selbst im Erfolgsfall jedenfalls keine über 0,3 hinausgehende Gebühr mehr ersetzt verlangt werden kann. Im Fall des Misserfolgs kann aus der gesonderten Zahlungsaufforderung zudem keine zusätzliche Gebühr zu der nach Nummer 3309 VV RVG ersetzt verlangt werden.

ee) Zu erwartende Folgen

Es steht zu erwarten, dass die Neuregelung im Ergebnis zu deutlich mehr Gerechtigkeit bei der Kostenbelastung im Inkassobereich führen wird. Denn es ist davon auszugehen, dass derzeit die zwar in Verzug geratenen, jedoch grundsätzlich noch zahlungswilligen und - fähigen Schuldner zu einem ganz erheblichen Teil die Kosten mittragen, die eigentlich den Gläubigern durch zahlungsunwillige und -unfähige Schuldner entstehen würden. Das folgt daraus, dass teilweise auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vor allem aber Inkassodienstleister in Anbetracht der außerordentlich lukrativen Vergütung, die sie insbesondere bei der Geltendmachung einer Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 beim erfolgreichen Einzug einer Forderung beim Schuldner generieren können, Gläubigern im Gegenzug für nicht realisierbare Forderungen - wenn überhaupt - weitaus geringere Beträge in Rechnung stellen, als sie im Erfolgsfall vom Schuldner verlangen. Zwar ist in vielen Fällen nicht genau bekannt, wie die Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleistern insbesondere in Fällen des Masseninkassos im Einzelnen ausgestaltet sind, aber insoweit ist auffällig, dass unter anderem nach den Beobachtungen der Verbraucherzentralen die Inkassodienstleister in gerichtlichen Verfahren, in denen sie zur Vorlage von Verträgen aufgefordert werden, lieber von der Forderung abzusehen als die Verträge vorzulegen scheinen (vergleiche hierzu auch AG Esslingen, Urteil vom 18. Mai 2018 - 5 C 234/18, VuR 2018, S. 354 mit Anmerkung Jäckle). Jäckle führt dabei in seiner Anmerkung aus, dass beispielsweise die Deutsche Bahn den gesamten Mahn- und Inkassoprozess, der in den jährlich etwa 1,4 Millionen Fällen eingeleitet werde, in denen Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein angetroffen worden seien, auf der Grundlage eines umfassenden Dienstleistungsvertragspakets durch ein Inkassounternehmen und (im gerichtlichen Mahnverfahren) von einer Rechtsanwaltsgesellschaft erledigen lasse, wobei das vereinbarte Entgelt pauschaliert sei (a. a. O., S. 356; die Praxis der zusätzlichen Einschaltung einer Rechtsanwaltsgesellschaft für das gerichtliche Mahnverfahren soll sich mittlerweile allerdings geändert haben). Weiterhin weist Bülte (NJW 2019, S. 1762) darauf hin, dass zwischen im Bereich des Masseninkassos tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern im Rahmen der Vereinbarung eines Erfolgshonorars häufig ein "Gebührenpool" gebildet werde, bei dem letztlich das Gebührenaufkommen allein von den zahlenden Schuldnern bestritten werde. Ein weiteres verbreitetes Vorgehen insbesondere bei Inkassodienstleistern soll sein, dass die Auftraggeber für erfolglose Einziehungen keine Gebühren zahlen, dafür jedoch bei erfolgreichen Einziehungen auf eigentlich ihnen zustehende Nebenforderungen wie Zinsen oder eigene Mahnkosten zugunsten des Inkassodienstleisters verzichten. Da Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister in Anbetracht des § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB in Bezug auf die durch ihre Einschaltung entstandenen Kosten nur den ihrem Auftraggeber tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen dürfen, dürfen sie den Schuldnern eigentlich nur solche Beträge in Rechnung stellen, deren Ausgleich zwischen ihnen und dem Gläubiger auch wirklich vereinbart wurden; anderenfalls dürfte sich die Forderung auf Ersatz eines tatsächlich nicht entstandenen Schadens als Betrug darstellen. Wie diese Vorgaben im Fall einer vollständigen Pauschalierung der Vergütungsvereinbarung eingehalten werden, ist kaum erkennbar. Im Übrigen lassen sich schon durch Recherchen im Internet zahlreiche Fälle finden, in denen damit geworben wird, dass im Fall eines erfolglosen Einziehungsversuchs keine Kosten erhoben werden (vergleiche hierzu unter anderem die Beispiele bei Butenob, Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, 2018, S. 188 f.; instruktiv zu der gesamten Thematik auch Hartmann, ZRP 2020, S. 12). Allerdings kann eine rechtswidrige Geltendmachung möglicherweise relativ leicht dadurch umgangen werden, dass zwischen Gläubiger und Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister zwar eine Vergütungsvereinbarung auf der Basis des RVG getroffen wird, jedoch zusätzlich vereinbart wird, dass die Rechtsanwältin, der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister im Fall eines erfolglosen Forderungseinzugs die geltend gemachte Kostenforderung an Erfüllungs statt annimmt. Diese Konstruktion dürfte in der Branche am weitesten verbreitet sein (vergleiche Hartmann, ZRP 2020, S. 14, der ihre Zulässigkeit dort in Frage stellt).

Dafür, dass die Gläubiger im Ergebnis nicht in allen Fällen eine nach einem Gebührensatz von 1,3 berechnete Gebühr zahlen müssen, spricht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch die Tatsache, dass nach den Angaben des BDIU und des Bundesverbands für Inkasso und Forderungsmanagement (BFIF) (nur) etwa 40 bis 50 Prozent der Forderungseinziehungen erfolgreich sind. Müsste ein Gläubiger danach für jeden erfolglosen Forderungseinzug tatsächlich zumindest 70,20 Euro zahlen, würde sich ein Einzug vielfach nicht lohnen. Im Ergebnis steht folglich zu erwarten, dass die Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister eine zukünftige geringere Gewinnmarge beim erfolgreichen Forderungseinzug in der Weise an ihre Auftraggeber weitergeben werden, dass sie diesen für erfolglose Einziehungen nicht mehr derart günstige Konditionen wie bisher anbieten können. Damit stellen sich die Kosten dann aber zu Recht nicht mehr bei denjenigen Schuldnern ein, die den Ausgleich einer Rechnung versäumt haben, sondern bei denjenigen Unternehmen, die sie zumindest in vielen Fällen durch unzureichende Bonitäts- oder Identitätsprüfungen auch verursacht haben.

b) Einigungsgebühr

Nicht nur bei Inkassotätigkeiten - bei denen sie allerdings aufgrund der Natur der Sache sehr häufig vorkommt - erscheint neben der Geschäftsgebühr derzeit zudem die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehende und mit einem Gebührensatz von 1,5 bemessene Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG (die unter Berufung auf § 4 Absatz 5 RDGEG zumeist auch von Inkassodienstleistern geltend gemacht wird) jedenfalls dann zu hoch, wenn sie lediglich eine Zahlungsvereinbarung (das heißt insbesondere eine Ratenzahlung oder eine Stundung) in der untersten Wertstufe betrifft. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass sich die für Zahlungsvereinbarungen in § 31b RVG bestimmte Festlegung des Gegenstandswerts auf nur 20 Prozent des Anspruchs in der untersten Wertstufe nicht kostensenkend auswirkt und deshalb die Gebühr dort im Verhältnis zum geltend gemachten Anspruch deutlich höher ausfällt als in den übrigen Wertstufen. Zur Lösung dieses Problems soll in Nummer 1000 VV RVG der Gebührensatz, der beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung verlangt werden kann, von 1,5 auf 0,7 gesenkt werden; im Gegenzug soll der Gegenstandswert künftig 50 Prozent statt bisher nur 20 Prozent des Anspruchs betragen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich die Gebühren in der untersten Wertstufe deutlich verringern, im Übrigen aber die Absenkung des Gebührensatzes zum großen Teil ausgeglichen wird.

c) Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

Während im Bereich der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung und im Zwangsvollstreckungsverfahren Inkassodienstleister in Anbetracht des § 4 Absatz 5 bzw. Absatz 4 Satz 1 RDGEG dieselben Kosten geltend machen können wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, gilt dies im gerichtlichen Mahnverfahren noch nicht in gleicher Weise. Hier bestimmt § 4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG, dass ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Absatz 1 ZPO erstattungsfähig ist. Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, mit dem das RDG und das RDGEG eingeführt wurden, war sogar noch vorgesehen gewesen, dass Kosten von Inkassodienstleistern im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs des § 91 ZPO überhaupt nicht geltend gemacht werden können sollten; ihre Durchsetzung im Rahmen eines materiellen Schadensersatzanspruchs sollte dagegen unberührt bleiben (vergleiche § 4 Absatz 4 Satz 2 des RDGEG-Entwurfs, Bundestagsdrucksache 16/3655, S. 14, und die zugehörige Begründung, S. 81). Die dadurch bewirkte Trennung zwischen der Frage, ob eine Forderung materiell berechtigt ist, und der Frage, ob sie auch im Wege der Prozesskostenerstattung nach § 91 ZPO durchgesetzt werden kann, erscheint vom Ansatz wenig glücklich. Grundsätzlich besser und für alle Beteiligten einfacher wäre es, berechtigte Forderungen auch auf einem relativ einfachen Weg prozessual durchsetzen zu können. Bei der Frage der Berechtigung der Forderung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Inkassodienstleister nicht nur im außergerichtlichen Verfahren, sondern auch im gerichtlichen Mahnverfahren dieselben Leistungen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbringen. Um nicht in einen Konflikt mit den Vorgaben des Grundgesetzes zu geraten müsste also besonders begründet werden, warum Inkassodienstleistern in diesem Bereich nicht dieselbe Vergütung wie der Rechtsanwaltschaft zustehen sollte, was schwierig erscheint und wobei auch die Begründung aus der Bundestagsdrucksache 16/3655 (S. 81, linke Spalte) wenig ergiebig bleibt. Soweit Zielsetzung der damals gewählten Lösung war, unnötige durch die doppelte Beauftragung eines Inkassodienstleisters einerseits und einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts andererseits entstehende Kosten zu vermeiden (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/3655, S. 81, rechte Spalte), soll dies zukünftig schon durch die ausdrücklichen Bestimmungen im neu vorgesehenen § 13c des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der Entwurfsfassung (RDG-E) gewährleistet werden. Im Ergebnis soll daher - entsprechend der seit langem sowohl vom BDIU als auch vom BFIF erhobenen Forderungen - zukünftig auf die ohnehin nur äußerst schwer verständliche Sonderregelung des § 4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG verzichtet und damit bewirkt werden, dass Inkassodienstleister auch im gerichtlichen Mahnverfahren in Bezug auf ihre Kostenansprüche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vollständig gleichgestellt werden. Auch wenn sich dadurch an der Höhe der Vergütung, die gerichtliche Mahnverfahren betreibende Inkassodienstleister bereits nach der derzeitigen Rechtslage in Fällen unbestrittener Forderungen geltend machen können, materiell nichts ändert, wird diese Neuregelung vermutlich doch eine spürbare Verbesserung der Einkünfte der Inkassodienstleister mit sich bringen. Denn die Vergütung, die Inkassodienstleister über die in § 4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG bestimmten 25 Euro hinaus schon bisher hätten berechnen können, wurde in der Praxis bisher nahezu niemals geltend gemacht.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch auch darauf, dass die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Anbetracht der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG geltende Regelung, nach der die Hälfte der Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Verfahren nach Nummer 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Mahnverfahren nach Nummer 3305 VV RVG anzurechnen ist, über die Bestimmung des § 13b Absatz 1 RDG-E auch für Inkassodienstleister Wirkung entfaltet. Bei einem Gebührensatz von 1,0 nach Nummer 2300 VV RVG und einem Gebührensatz von 1,0 nach Nummer 3305 VV RVG bleibt daher effektiv eine Mehrvergütung für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens in Höhe eines Gebührensatzes von 0,5, der in der untersten Wertstufe (einschließlich der Kostenpauschale) einem Betrag von 31,50 Euro entspricht. In Anbetracht der im Vergleich zu den bisherigen 25 Euro in dieser Wertstufe nur sehr geringfügigen Erhöhung steht die Änderung daher auch nicht im Konflikt mit dem Ziel des Entwurfs, gerade bei geringen Forderungen keine unverhältnismäßige Belastung der Schuldner herbeizuführen. Zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3305 VV RVG kann allerdings im gerichtlichen Mahnverfahren auch noch eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,5 nach Nummer 3308 VV RVG für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids entstehen. Diese würde die Kosten dann um weitere 27 Euro erhöhen. Wie auch die Gebühr nach Nummer 3305 VV RVG trifft diese Gebühr allerdings nur solche Schuldner zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2300 VV RVG, die trotz eines vorgerichtlichen Mahnverfahrens, in dem in der Regel auch Ratenzahlungsangebote unterbreitet werden, nicht in der Lage waren, ihre Schulden zu begleichen. Bei solchen Schuldnern erscheint die Pflicht zur Zahlung der dargestellten Kosten insgesamt noch angemessen.

d) Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Schuldner werden derzeit teilweise auch dann mit unnötigen Kosten belastet, wenn vom Gläubiger während des Verfahrens sowohl ein Inkassodienstleister als auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, obwohl die vorgenommenen Maßnahmen genauso gut nur von einem der beiden hätten vorgenommen werden können.

Zu einigen der hierbei denkbaren Fallgestaltungen gibt es bereits Rechtsprechung, nach der Gläubiger in solchen Fällen aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB nur die Kosten der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts ersetzt verlangen können. Da die Rechtslage in anderen Fallgestaltungen jedoch noch nicht eindeutig ist und im Übrigen die Rechtsprechung Schuldnern häufig nicht bekannt sein wird, soll zukünftig in dem neuen § 13c RDG-E eindeutig bestimmt werden, dass in Fällen der Doppelbeauftragung grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangt werden können, die bei Einschaltung nur der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts oder nur des Inkassodienstleisters entstanden wären, soweit nicht ausnahmsweise besondere Gründe für einen Wechsel vorlagen.

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken für die Rechtsanwaltschaft und die Inkassodienstleister gleichlautend eingeführten Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (§ 43d BRAO, § 11a RDG) haben sich im Wesentlichen bewährt; größere Änderungen sind insoweit nicht veranlasst (vergleiche hierzu auch den Schlussbericht des iff, S. 9). An zwei Stellen sollen jedoch noch Ergänzungen vorgenommen werden:

a) Identitätsdiebstähle

In der Vergangenheit hat insbesondere bei Warenbestellungen im Internet die Zahl sogenannter Identitätsdiebstähle spürbar zugenommen. Um die sich daraus für die Opfer ergebenden Schwierigkeiten abzumildern, soll für den Fall von Adressermittlungen (die stets ein gewisses Risiko der Verwechslung in sich bergen) eine Hinweispflicht auf den Umstand der Adressermittlung sowie auf die Möglichkeiten, die dem Opfer einer eventuellen Verwechslung zur Verfügung stehen, in § 13e Absatz 1 Nummer 7 RDG-E und § 43d Absatz 1 Nummer 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Entwurfsfassung (BRAO-E) aufgenommen werden.

b) Zahlungsvereinbarungen

Von den Verbraucherzentralen wird darauf hingewiesen, dass es mittlerweile dem absoluten Regelfall entspreche (eine von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen durchgeführte Fallsammlung ergab insoweit eine Quote von über 80 Prozent), dass Inkassodienstleister die von ihnen den Schuldnern unterbreiteten Angebote auf Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen unter die Bedingung stellten, dass der Schuldner ein (selbständiges) Schuldanerkenntnis abgebe. Mit diesem werde dann nicht nur der Bestand der Hauptforderung, sondern auch der Nebenforderungen (das heißt insbesondere der Zinsen, der Auslagen und Aufwendungen des Gläubigers, der Inkassokosten sowie der Gebühren für die Zahlungsvereinbarung selbst, die alle in Bezug auf ihre Berechtigung in Grund oder Höhe häufig zweifelhaft seien) anerkannt, ohne dass sich der Schuldner dieser Folgen bewusst sei (zumal dessen Augenmerk in diesem Moment auf den Abschluss der von ihm möglicherweise dringend benötigten Zahlungsvereinbarung fokussiert sei). Ebenso wenig sei den Schuldnern bewusst, dass durch den Abschluss der Zahlungsvereinbarung zusätzliche Kosten (nämlich eine Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG, die derzeit die Geschäftsgebühr in aller Regel noch übersteigt) anfallen könnten. Deshalb erscheint es zum einen erforderlich, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Inkassodienstleister, die Schuldnern Zahlungsvereinbarungen unterbreiten, diese dabei auf die dadurch entstehenden Kosten hinweisen. Zum anderen müssen sie Schuldner über wesentliche Rechtsfolgen des mit der Vereinbarung angestrebten Schuldanerkenntnisses aufklären, insbesondere darüber, dass Einwendungen und Einreden gegenüber der Forderung in der Regel ausgeschlossen sein werden und sich die Verjährung der Forderung möglicherweise neu berechnet. Diese Verpflichtungen sollen gleichlautend in § 13a Absatz 3 und 4 RDG-E und § 43d Absatz 3 und 4 BRAO-E aufgenommen werden. Die Verletzung der Pflicht aus § 13a Absatz 3 und 4 RDG-E soll wie auch die übrigen Verstöße gegen diesen Paragraphen als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden (vergleiche § 20 Absatz 2 Nummer 3 RDG-E).

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

In § 12 Absatz 1 Satz 1 RDG werden derzeit zahlreiche Anforderungen, die bei einem Antrag auf Registrierung nach § 10 RDG im Hinblick auf die Eignung und Zuverlässigkeit einer Person zu beachten sind, nicht explizit genannt. Dies führt zu zahlreichen Unsicherheiten und Widersprüchen, die die ordnungsgemäße und einheitliche Prüfung der Anträge gefährdet. Die Anforderungen sollen daher zukünftig unmittelbar in der Norm selbst festgeschrieben werden. Damit einher geht eine Anpassung bei den nach § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 RDG bei einem Antrag auf Registrierung beizubringenden Unterlagen.

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a) Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

Mit einer Änderung im neuen § 13e Absatz 1 Satz 1 RDG-E (bisher § 13a Absatz 1 Satz 1 RDG) soll klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörden auch verpflichtet sind, die Einhaltung derjenigen Berufspflichten der registrierten Personen zu überwachen, die sich aus anderen Gesetzen als dem RDG ergeben. Praktische Relevanz hat dies insbesondere für die aus den §§ 3 bis 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) folgenden Vorgaben, die unter anderem unlautere, aggressive und irreführende geschäftliche Handlungen sowie unzumutbare Belästigungen verbieten. Hierbei handelt es sich um die Praktiken, die - neben der Geltendmachung überhöhter Kosten - von unseriösen Inkassodienstleistern am häufigsten angewendet werden. Deshalb müssen in diesem Bereich auch den Aufsichtsbehörden angemessene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

b) Untersagungsverfügungen

Zur Stärkung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden soll zudem in den neuen § 13e Absatz 2 Satz 2 RDG-E ausdrücklich aufgenommen werden, dass die Aufsichtsbehörden auch berechtigt sind, gegen registrierte Personen Untersagungsverfügungen zu verhängen. Solche Verfügungen können neben den Auflagen ein wirksames Mittel darstellen, zukünftiges Fehlverhalten zu unterbinden. Um dies effektiv bewirken zu können, soll der Verstoß gegen Untersagungsverfügungen zudem in der Regel als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet werden (vergleiche hierzu § 20 Absatz 1 Nummer 1 RDG-E).

c) Information von Beschwerdeführern

In dem neuen § 13e Absatz 5 RDG-E soll (in Anlehnung an § 73 Absatz 3 BRAO) im Sinne der Erhöhung der Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger klargestellt werden, dass Aufsichtsbehörden im Fall einer Beschwerde den Beschwerdeführer über die von ihr getroffene Entscheidung zu informieren haben.

d) Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

Um Rücknahmen und Widerrufe von Registrierungen, die für sofort vollziehbar erklärt wurden und die einer registrierten Person somit eine weitere Tätigkeit unmittelbar untersagen, für alle Gerichte und Behörden sowie die Bürgerinnen und Bürger erkennbar zu machen, sollen diese zukünftig für die Dauer ihrer Wirksamkeit in das (öffentlich einsehbare) Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 RDG eingetragen werden. Denn bisher erweckt die bis zur Rechtskraft der Rücknahme oder des Widerrufs fortbestehende Eintragung den Anschein, als ob die registrierte Person noch tätig werden dürfte.

e) Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

Registrierte Personen müssen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 RDG alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen. Sofern diese Mitteilungen verspätet erfolgen oder sogar ganz unterbleiben bestehen bisher keine spürbaren und angemessenen Reaktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden. Deshalb sollen derartige Verstöße zukünftig nach dem neuen § 20 Absatz 2 Nummer 1 RDG-E eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

f) Zuständigkeit

Seit den 2013 erfolgten Rechtsänderungen haben zwei der drei Länder, in denen die Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen relativ stark zersplittert war, diese ganz erheblich zentralisiert. In Baden-Württemberg sind seit dem 1. Januar 2015 statt bis dahin 17 Präsidentinnen oder Präsidenten von Amts- und Landgerichten nunmehr drei Präsidentinnen oder Präsidenten von Landgerichten zuständig; in Bayern fällt diese Aufgabe seit dem 1. Januar 2018 statt 24 nunmehr zwei Präsidentinnen oder Präsidenten eines Amts- bzw. Landgerichts zu. Abgesehen von Niedersachsen (dort sind momentan noch 14 Präsidentinnen oder Präsidenten von Amts- und Landgerichten zuständig) sind seitdem maximal drei Behörden pro Land (das heißt in 15 Ländern derzeit 22 Behörden) für die Aufsicht zuständig sind.

Die Länder haben zudem im September 2018 und im Dezember 2019 jeweils einen Erfahrungsaustausch der zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt, der zukünftig in etwa gleichen Abständen wiederholt werden soll. Zwischen den Aufsichtsbehörden wurde dabei auch vereinbart, grundlegende Entscheidungen in anonymisierter Form auszutauschen, wobei sich dieses Verfahren in der Folgezeit etabliert hat.

Soweit daher sowohl im Schlussbericht des iff (vergleiche dort S. 014/15 (PDF) , 46 ff.) als auch vom BDIU und von den Verbraucherzentralen eine Effektivierung der Aufsicht gefordert wird, haben die Länder in der letzten Zeit bereits zahlreiche bedeutsame Maßnahmen getroffen. Konkrete Beispiele dafür, dass einzelne Aufsichtsbehörden derzeit ihren Aufgaben nicht nachkommen, indem sie zum Beispiel bei Verstößen von Inkassodienstleistern in nicht vertretbarer Weise keine oder ungenügende Maßnahmen treffen, sind im Übrigen bisher nicht bekannt geworden. Insgesamt ist auch festzustellen, dass die Zahl der bei den Aufsichtsbehörden erhobenen Beschwerden eher gering ist (vergleiche den Schlussbericht des iff, S. 41 f.) und die Beschwerden nach den Angaben der Länder bei ihrem Erfahrungsaustausch dabei auch noch häufig entweder offensichtlich unbegründet sind oder sich auf die Höhe der Inkassokosten beziehen (wobei die Aufsichtsbehörde jedoch nicht prüfen kann, ob die Festsetzung der Kosten innerhalb des Gebührenrahmens der Nummer 2300 VV RVG im Einzelfall berechtigt war).

Von daher mag eine weitere Zentralisierung auf Länderebene (insbesondere in Niedersachsen oder zum Beispiel auch in Sachsen) noch wünschenswert erscheinen und Synergieeffekte mit sich bringen. Ein zwingender Anlass, die Zuständigkeit für die Aufsicht von den im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland dafür zuständigen Ländern auf eine Bundesbehörde zu übertragen (wie dies zum Beispiel im Schlussbericht des iff auf S. 50 vorgeschlagen wird), besteht demgegenüber jedoch nicht. Dies gilt umso mehr, als die Aufsicht nicht sinnvoll von der Registrierung der registrierten Personen zu trennen wäre und für eine Zentralisierung der Registrierung kein Anlass besteht. Gegen eine Zentralisierung bei einer Bundesbehörde spricht zudem, dass Aufsichtsbehörden, die nur für einen bestimmten Bezirk zuständig sind, eher auffallen dürfte, welche Inkassodienstleister in ihrem Bezirk vermehrt Anlass zu aufsichtsrechtlichen Prüfungen geben.

Um insbesondere die den Ländern nach ihren eigenen Vorschriften mögliche bi- oder multilaterale Kooperation bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu verdeutlichen, soll allerdings in dem neuen § 19 Absatz 1 Satz 2 RDG-E hervorgehoben und klargestellt werden, dass sich einzelne Länder bei der Erfüllung der ihnen durch das RDG zugewiesenen Aufgaben gegebenenfalls auch zusammenschließen können (wie dies zum Beispiel bei den gemeinsamen juristischen Prüfungsämtern bereits erfolgreich praktiziert wird).

Soweit zudem infolge der in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Zuweisungen der Zuständigkeiten zum Beispiel für einen Schuldner, der eine Beschwerde gegen einen Inkassodienstleister erheben möchte, derzeit nur schwer erkennbar sein mag, welche Behörde für die Aufsicht über das Unternehmen zuständig ist, sollen die Inkassodienstleister durch den neuen § 13a Absatz 1 Nummer 8 RDG-E verpflichtet werden, im Rahmen der ihnen ohnehin obliegenden Darlegungs- und Informationspflichten auch die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Während dies für die Inkassodienstleister mit nahezu keinem Aufwand verbunden ist, weil die Information durch einen stets gleichen Textbaustein erfolgen kann, ist der Nutzen für den Schuldner in Fällen, die zu Beschwerden Anlass geben, erheblich. Deshalb soll eine entsprechende Regelung parallel auch bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in § 43d Absatz 1 Nummer 8 BRAO-E eingeführt werden, soweit diese Inkassodienstleistungen erbringen.

5. Hinweispflichten

Ein nach Maßgabe der §§ 286 ff. BGB im Verzug befindlicher Schuldner ist in vielen - allerdings nicht allen - Fällen verpflichtet, dem Gläubiger die Kosten eines von diesem nach Eintritt des Verzugs mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleisters (bzw. die Kosten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts) im Rahmen des Verzugsschadens zu ersetzen. Diese Verpflichtung des im Verzug befindlichen Schuldners ist dem Grunde nach auch angemessen. Sie rechtfertigt sich aus dem Pflichtenverstoß des Schuldners, seinen Leistungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nachgekommen zu sein. Zusätzlich erfordert der Eintritt des Schuldnerverzugs im Regelfall auch eine Mahnung des Gläubigers, mit welcher der Schuldner erneut ausdrücklich zur Erfüllung seiner Leistungspflicht aufgefordert wurde.

Dennoch treffen insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten eines vom Gläubiger beauftragten Inkassodienstleisters (bzw. die Kosten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts) meist sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach überraschend. Das erklärt sich auch daraus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher oft nicht in hinreichendem Umfang über die Rechtsfolgen des Verzugs informiert sind. Insbesondere muss eine den Verzug begründende Mahnung nach geltendem Recht keine Belehrung des Schuldners darüber enthalten, dass die Kosten der weiteren Rechtsverfolgung durch Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister von dem Schuldner in vielen Fällen als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu tragen sind. Gerade in Bezug auf kleinere Forderungen, bei denen durch die Hinzuziehung eines Inkassodienstleisters bzw. einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts durch den Gläubiger der geschuldete Betrag überproportional ansteigen kann, darf aber angenommen werden, dass ein hinreichend informierter und zahlungsfähiger Verbraucher diese Mehrkosten im Regelfall wohl durch eine rechtzeitige Zahlung abgewendet hätte.

Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, in das BGB hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten Regelungen aufzunehmen, die zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern differenzieren. Verbraucherinnen und Verbraucher sind zwar genauso wie Unternehmer für die rechtzeitige Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten verantwortlich und müssen die rechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Leistung tragen. Anders als von Unternehmern können von Verbraucherinnen und Verbrauchern aber nicht ohne weiteres die notwendigen Rechtskenntnisse erwartet werden, um die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs vollständig zu erfassen. Daher ist es angemessen, Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich vor dem Eintritt des Verzugs über mögliche rechtliche und damit verbundene wirtschaftliche Folgen ihrer Nichtleistung aufzuklären. Sich der vollen Tragweite ihrer Nichtleistung bewusste Verbraucherinnen und Verbraucher werden es sehr viel eher als uninformierte Verbraucherinnen und Verbraucher vorziehen, durch rechtzeitige Erfüllung ihrer Pflichten eine weitere Kosten auslösende Rechtsverfolgung durch den Gläubiger gar nicht erst notwendig werden zu lassen.

Eine bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Schuldnerverzugs ist dementsprechend nicht nur aufgrund der strukturell bedingt geringeren Rechtskenntnisse und der höheren Schutzbedürftigkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig und angemessen. Sie entspricht zudem auch dem Interesse der Gläubiger der Verbraucherinnen und Verbraucher, da auf diese Weise nicht nur die Wahrscheinlichkeit für einen Verzug verringert werden kann, sondern vor allem auch die Wahrscheinlichkeit einer rechtzeitigen oder zeitnahen Leistung erhöht wird.

Der Entwurf sieht daher im Wege eines neuen § 288 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BGB-E) vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber einem Unternehmer wegen der Verzögerung der Leistung nur noch dann zum Ersatz der Kosten eines Inkassodienstleisters bzw. einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts verpflichtet sind, wenn sie vom Unternehmer rechtzeitig auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind. Der Entwurf beabsichtigt in diesem Zusammenhang nicht, die Rechtsverfolgungskosten in jedem Fall als einen ersatzfähigen Verzugsschaden auszugestalten. Sind die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten nach den Grundsätzen der §§ 249 bis 254 BGB und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung dem Grunde oder der Höhe nach nicht ersatzfähig, begründet auch der vorherige Hinweis keine Ersatzpflicht.

Die Erfüllung der Hinweisobliegenheit des Unternehmers ist in zwei verschiedenen Varianten möglich, nämlich einmal rechtzeitig vor Eintritt des Schuldnerverzugs und einmal unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist.

Erfüllt der Gläubiger seine Obliegenheit zur Belehrung des Verbrauchers rechtzeitig vor dem Eintritt des Schuldnerverzugs, so kommt es beim Eintritt des Schuldnerverzugs zu den gleichen Rechtsfolgen wie nach der bisherigen Rechtslage.

Erfüllt der Gläubiger seine Obliegenheit zur Belehrung des Verbrauchers dagegen nicht rechtzeitig vor dem Eintritt des Schuldnerverzugs, so treten lediglich die übrigen Rechtsfolgen des Verzugs ein, wie insbesondere die verschärfte Haftung nach § 287 BGB sowie die Verpflichtungen zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB und zum Ersatz eines sonstigen Verzögerungsschadens gemäß den §§ 280, 286 BGB. Ebenso unberührt bleiben auch die an den Eintritt des Verzugs anknüpfenden Rechtsvorschriften in anderen Teilen des BGB und in anderen Gesetzen, wie beispielsweise § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen aber im Rahmen des Verzugsschadens nicht die genannten Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ersetzen. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Nachholung seiner Hinweisobliegenheit erneut zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommen die nunmehr informierten Verbraucherinnen und Verbraucher ihrer Leistungspflicht noch immer nicht rechtzeitig nach, so kann der Gläubiger dann auch die im Anschluss an den Fristablauf entstehenden Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden ersetzt verlangen.

Weniger einschneidende, gleichermaßen zur Erreichung des Ziels geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre es nicht angemessen, den Eintritt des Verzugs als solchen von der vorherigen Information der Verbraucherinnen und Verbraucher abhängig zu machen. Würde der Verzug als solcher erst nach einer entsprechenden Belehrung eintreten, so erhielten die Verbraucherinnen und Verbraucher bis zum Zeitpunkt der erfolgten Belehrung de facto einen Freibrief, die von ihnen geschuldete Leistung ohne Furcht vor entsprechenden finanziellen Konsequenzen nicht erbringen zu müssen. Die mit der Verwirklichung des Verzugstatbestandes eintretenden Rechtsfolgen sind jedoch mit Ausnahme der für die Verbraucherinnen und Verbraucher meist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unbekannten Pflicht zum Ersatz der genannten Rechtsverfolgungskosten auch ohne vorherige Belehrung angemessen.

Untunlich wäre es auch, die Belehrungspflicht einem Dritten, etwa einer staatlichen Beratungsstelle oder einer vergleichbaren Organisation, aufzuerlegen. Der Gläubiger ist mit dem jeweils konkret zugrundeliegenden Vertragsverhältnis und mit der Person des Schuldners weitaus besser vertraut. Der Gläubiger wird durch die vorgesehenen Regelungen auch nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet. Es steht ihm insbesondere frei, seine Informationsobliegenheit bereits bei Abschluss des Vertrages durch eine entsprechende Belehrung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu erfüllen oder die Belehrung in die gegebenenfalls nach § 286 Absatz 3 BGB ohnehin erforderliche Rechnung aufzunehmen. Dabei kann sich der Unternehmer eines den Anforderungen des § 288 Absatz 4 Satz 2 BGB-E entsprechenden Textbausteins bedienen, auf dessen Einfügen sich sein Mehraufwand in der Regel beschränken dürfte.

6. Vollmachtsnachweise

Inkassodienstleister müssen derzeit anders als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers dieser oder diesem ihre Vollmacht im Original vorlegen. Gerade in Anbetracht der heute weitgehend digitalisierten Arbeitsabläufe bedeutet dies für sie einen erheblichen Aufwand, der bei näherer Betrachtung nicht erforderlich erscheint. Deshalb sollen insoweit mit dem neuen § 753a der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) Erleichterungen geschaffen werden.

7. Systematik von RDG und RDGEG

Mit Ausnahme des die Vergütung der Inkassodienstleister betreffenden § 4 Absatz 4 und 5 RDGEG und der die Vergütung der Rentenberater betreffenden Teile des § 4 Absatz 1 bis 3 RDGEG betreffen alle Bestimmungen des RDGEG

Berufe oder Berufsqualifikationen, die perspektivisch infolge Zeitablaufs wegfallen werden. Deshalb sollen die vorgenannten Vergütungsbestimmungen der Inkassodienstleister und Rentenberater in das RDG überführt werden, wo auch sämtliche anderen Vorschriften zu diesen Berufen verortet sind. Das RDGEG kann dann später einmal vollständig aufgehoben werden.

Innerhalb des RDG sollen die Vorschriften, die die Tätigkeit und die Vergütung der Inkassodienstleister und Rentenberater näher ausgestalten, nach dem die Vorschriften über die Registrierung abschließenden § 13 RDG zusammengefasst werden. Deshalb soll zunächst der die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen regelnde § 11a RDG von seinem derzeit wenig passenden Standort in den neuen § 13a RDG-E verschoben werden. Diesem sollen die aus dem RDG überführten (§§ 13b, 13d RDG-E) oder neu geschaffenen (§ 13c RDG-E) Vorschriften zur Vergütung der Inkassodienstleister und Rentenberater folgen. Damit der inhaltliche Zusammenhang zwischen den die Aufsicht betreffenden Vorschriften der derzeitigen §§ 13a und 14 RDG erhalten bleibt, soll schließlich § 13a RDG zu § 13e RDG-E werden.

8. Weitere Änderungen

In verschiedenen Vorschriften des RDG, des RVG, des RDGEG, der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV), der ZPO und der Gewerbeordnung (GewO) finden sich weitere systematische oder sprachliche Ungenauigkeiten sowie kleinere rechtsförmliche Fehler, die aus Anlass des vorliegenden Entwurfs beseitigt werden sollen.

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgeschieden. Dies hat auch Auswirkungen auf die auf der Grundlage der (in den §§ 2 ff. Eu-RAG umgesetzten) Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36) in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen britischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zwar muss allen britischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die auf der Grundlage des (in den §§ 11 ff. EuRAG umgesetzten) Artikels 10 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG nach zuvor mindestens dreijähriger Niederlassung eine Zulassung als deutsche Rechtsanwältin oder deutscher Rechtsanwalt erlangt haben, diese grundsätzlich erhalten bleiben (vergleiche Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 39 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7). Für die nur nach den Artikeln 2 ff. der Richtlinie 98/5/EG in der Bundesrepublik Deutschland derzeit niedergelassenen (etwa 160) britischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte enthält das Austrittsabkommen dagegen keinen über das Ende des Übergangszeitraums (voraussichtlich 31. Dezember 2020) hinausgehenden Bestandsschutz. Für sie gilt das Unionsrecht nach den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens nur bis zum Ende des Übergangszeitraums unverändert fort. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen in den derzeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich laufenden Verhandlungen über die zukünftigen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz daher, mit dem Auslaufen der Übergangsregelung auf der Grundlage der aus § 40 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) folgenden Ermächtigung eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die derzeit für Großbritannien in der Anlage zu § 1 EuRAG enthaltenen Rechtsanwaltsberufe "Advocate", "Barrister" und "Solicitor" mit Wirkung zum Ende des Übergangszeitraums (voraussichtlich 1. Januar 2021) aus der Anlage gestrichen werden.

Eine solche Streichung hätte zwar - den Vorgaben des Austrittsabkommens entsprechend - für diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich, die während der Zeit, in der das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union war, oder vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach § 4 Nummer 2 oder 3 BRAO in der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurden, keine Auswirkungen. Dies ist auch angemessen, da diese Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nachgewiesen haben, dass sie über eine ausreichende Qualifikation verfügen, um dauerhaft im deutschen Recht beraten zu können. Sie wurden deshalb durch ihre Zulassung den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die eine Qualifikation nach § 4 Nummer 1 BRAO erlangt haben, gleichgestellt, ohne dass ein Rechtsgrund vorliegt, auf dessen Basis ihre Zulassung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte. Gleiches sollte auch für diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich gelten, die noch vor dem Ablauf des Übergangszeitraums die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt und einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Die Streichung würde jedoch bedeuten, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr nach § 2 EuRAG in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen könnten. Zudem dürften sie nicht mehr nach den §§ 25 ff. EuRAG vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden. Diese Auswirkungen sind als Konsequenz aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union als folgerichtig anzusehen.

Die Streichung aus der Liste würde allerdings für die nach § 2 EuRAG bei Inkrafttreten der Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland bereits niedergelassenen und in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommenen etwa 160 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich noch keine unmittelbare Rechtsfolge entfalten, da nach geltender Rechtslage kein hinreichender Grund für einen Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gegeben sein dürfte. In Anbetracht des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und mangels Schutz nach Artikel 27 des Austrittsabkommens wäre es jedoch nicht gerechtfertigt, diese Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich noch an den Privilegien der §§ 2 ff. EuRAG partizipieren zu lassen. Deshalb soll durch eine Ergänzung des § 4 Absatz 2 Satz 1 EuRAG insbesondere für den Fall des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union ein Widerrufsgrund für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer geschaffen werden.

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

Für die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) niedergelassenen etwa 25 europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte aus dem Vereinigten Königreich soll eine entsprechende Regelung geschaffen werden. Inhaltlich gelten insoweit dieselben Erwägungen wie auch bei den niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

In Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen ist zwar zu berücksichtigen, dass für die niedergelassenen europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte das vorbezeichnete Abkommen über den Übergangszeitraum nicht gilt, da die §§ 20 und 21 EuPAG keinen europarechtlichen Hintergrund haben. Für die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte aus dem Vereinigten Königreich war jedoch bisher nicht nur wegen der unklaren Situation, ob und wann es zu einem Austritt kommt, sondern auch wegen der momentan nicht konkret kodifizierten Widerrufsmöglichkeit nicht absehbar, ob und gegebenenfalls ab wann sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr tätig werden dürfen. Deshalb konnten sie bisher noch keine angemessenen Vorkehrungen für die Abwicklung ihrer Kanzleien treffen. Letzteres soll ihnen nunmehr dadurch ermöglicht werden, dass eine Widerrufsmöglichkeit (ebenfalls) erst zum 1. Januar 2021 geschaffen wird. Die daraus folgende Übergangsfrist liegt vor allem auch im Interesse der Mandanten der europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte aus dem Vereinigten Königreich, damit deren noch laufende Mandate ordnungsgemäß beendet oder an andere Patentanwältinnen und Patentanwälte übergeben werden können.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt bei nahezu allen Vorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG); dabei betreffen die Änderungen des BGB, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) und des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) das bürgerliche Recht, diejenigen der ZPO das gerichtliche Verfahren, diejenigen der BRAO, des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und des RVG die Rechtsanwaltschaft sowie diejenigen des RDG, der RDV, des RDGEG und des EuPAG die Rechtsberatung (mit Ausnahme der Änderung des § 20 RDG, die das Strafrecht betrifft). Lediglich die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung der Gewerbeordnung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Insoweit ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Insbesondere steht die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 16. Februar 2011 (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1) dem Entwurf nicht entgegen. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich ausschließlich auf Fälle von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, wobei Artikel 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 der Richtlinie 2011/7/EU Geschäftsverkehr als "Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen", definiert. Der von der Neuregelung in § 288 Absatz 4 BGB-E allein berührte Bereich des Zahlungsverzugs in Vertragsverhältnissen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Unternehmern ist also von der Richtlinie 2011/7/EU nicht erfasst. Soweit insbesondere die Neuregelungen in § 13 Absatz 2 RVG-E und in Nummer 2300 Absatz 2 Satz 2 VV RVG-E auch bei Forderungen gegen Unternehmen dazu führen können, dass die Inkassokosten, die Auftraggeber von Inkassodienstleistungen im Wege des Schadensersatzes von ihren Schuldnern ersetzt verlangen können, weniger als 40 Euro betragen, lässt dies den aus § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB (künftig § 288 Absatz 6 Satz 1 BGB-E) folgenden Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 Euro (der Ausfluss der Regelung in Artikel 6 der Richtlinie 2011/7/EU ist) unberührt. Denn wie sich aus § 288 Absatz 5 Satz 3 BGB ergibt, werden im Wege des Schadensersatzes für Rechtsverfolgungskosten gezahlte Beträge lediglich auf den Anspruch nach dem dortigen Satz 1 angerechnet. Geringere Schadensersatzansprüche haben somit keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschale.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf führt durch verschiedene Klarstellungen (vergleiche zum Beispiel §§ 13c und 13e RDG-E) zu mehr Rechtssicherheit. Die Verschiebung der Inhalte des § 4 Absatz 4 und 5 RDGEG in das RDG führt zu mehr systematischer Klarheit. Vor allem aber wird durch die Änderung in Nummer 2300 VV RVG eine seit langem in der Rechtspraxis bestehende Unsicherheit, die zu zahlreichen Differenzen zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen einerseits und der Rechtsanwaltschaft und den Inkassodienstleistern andererseits geführt hat, durch eine klare Regelung beendet. Durch die Einführung des neuen § 753a ZPO-E werden insbesondere für Inkassodienstleister bürokratische Erschwernisse abgebaut.

Soweit die bereits bestehenden Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a RDG (zukünftig § 13a RDG-E) und § 43d BRAO in geringem Umfang ergänzt werden, ist dies aus Gründen des Verbraucherschutzes dringend erforderlich und führt für die Rechtsanwaltschaft und die Inkassodienstleister zu keinem dauerhaft höheren Aufwand, weil insoweit ohnehin bereits bestehende Vorlagen lediglich um jeweils einen Textbaustein ergänzt werden müssen.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher führen zudem die vorgesehenen Regelungen in § 288 Absatz 4 BGB-E zu einer Rechtsvereinfachung. Denn diese werden im Rahmen des Schuldnerverzugs nur noch dann zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten eines als Unternehmer handelnden Gläubigers verpflichtet, wenn sie vorher umfassend über die Voraussetzungen und Folgen ihres Verzugs informiert worden sind. In diesem Sinne soll die geplante Regelung auch dazu beitragen, über eine bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher die Anzahl der zu einem Schuldnerverzug führenden Leistungsverzögerungen generell abzusenken.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.

Insbesondere wird die Rechtssicherheit gefördert, die Voraussetzung für eine friedliche Gesellschaft im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16 der Agenda 2030 ist.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht ersichtlich.

4. Erfüllungsaufwand

a) Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Wirtschaft

aa) Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

Durch die jeweils gleichlautenden neuen Vorgaben in Absatz 1 Nummer 7 sowie den Absätzen 3 und 4 in § 13a RDG-E und § 43d BRAO-E werden Inkassodienstleister sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die von ihnen ohnehin vorgehaltenen Textbausteine für die Fälle, dass sie eine Adressermittlung durchgeführt haben (Absatz 1 Nummer 7) oder dass sie dem Schuldner zum einen eine Zahlungsvereinbarung (nach dem jeweiligen Absatz 3) oder zum anderen eine Aufforderung zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses (nach dem jeweiligen Absatz 4) unterbreiten (was zumeist zusammenhängend erfolgt), einmalig um dann immer gleichlautend zu verwendende Hinweise zu der Adressermittlung bzw. den Kosten der Zahlungsvereinbarung oder den Rechtsfolgen eines Schuldanerkenntnisses ergänzen müssen. Setzt man für die Erarbeitung dieser Textbausteine durch die insoweit fachkundigen Inkassodienstleister sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Zeitdauer von jeweils 30 Minuten (und somit zusammen 1,5 Stunden) an, so folgen daraus bei etwa 2 000 Inkassodienstleistern und etwa 20 000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich (auch) mit Forderungseinzug beschäftigen, bei Lohnkosten von 58,80 Euro für ein hohes Qualifikationsniveau bei freien Berufen (Wirtschaftsabschnitt M der Lohnkostentabelle Wirtschaft des Statistischen Bundesamts für 2018) Kosten von 1 940 400 Euro. Hinzu kommen bei Annahme einer Zeitdauer von jeweils 10 (und damit zusammen 30) Minuten für die Implementierung der vorgenannten neuen Pflichten in die bestehenden Textbausteine und Lohnkosten von 20,90 Euro für ein niedriges Qualifikationsniveau weitere Kosten von 229 900 Euro. Damit sind zusammen Kosten von 2 170 300 Euro zu erwarten.

bb) Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

Durch die Ergänzungen in § 13a Absatz 1 Nummer 8 RDG-E und § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BRAO-E werden Inkassodienstleister sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die von ihnen ohnehin vorgehaltenen Textbausteine zu den Pflichtangaben beim Forderungseinzug (oder alternativ ihren Briefbogen) minimal ergänzen müssen. In Anbetracht von etwa 2 000 aktiven Inkassodienstleistern und schätzungsweise 20 000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich (auch) mit Forderungseinzug beschäftigen, ergeben sich bei einem angenommenen Zeitaufwand von zehn Minuten und Lohnkosten von 20,90 Euro für ein niedriges Qualifikationsniveau bei freien Berufen (Wirtschaftsabschnitt M der Lohnkostentabelle Wirtschaft des Statistischen Bundesamts für 2018) Kosten von 76 633 Euro.

cc) Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Der neue § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BGB-E führt zu vermehrten Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbraucherinnen oder Verbrauchern, die voraussichtlich einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 940 000 Euro hervorrufen werden. Der neue § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BGB-E führt zu zusätzlichen Informationspflichten, die einen laufenden Aufwand von jährlich 97 000 Euro auslösen werden.

Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes ist anzunehmen, dass sich Unternehmen bei der Vorgabenerfüllung "normal effizient" verhalten und die kostengünstigste Erfüllungsoption wählen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unternehmen in der Regel kein separates fallbezogenes Hinweisschreiben aufsetzen, sondern in die den Verbraucherinnen und Verbrauchern ohnehin zu übergebenden oder zu übermittelnden Unterlagen (Vertragsunterlagen, vorvertragliche Informationen, Rechnungen, Vertragsbestätigungen) einen vorformulierten einfach erkennbaren Textbaustein aufnehmen und so ihren Informationspflichten nach § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BGB-E nachkommen werden. Damit erreichen die Unternehmen auch, dass der Verzugseintritt weiterhin der maßgebliche Zeitpunkt für die Geltendmachung sämtlicher auf der verspäteten Leistung der Verbraucherin oder des Verbrauchers beruhenden Schäden ist.

Von der Erfüllungsoption des § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BGB-E werden die Unternehmen dagegen voraussichtlich in wesentlich geringerem Umfang Gebrauch machen. Die Übermittlung der Informationen über die Ersatzpflicht kann zwar wie in den Fällen des § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BGB-E in einem einmal zu erstellenden Textbaustein erfolgen (zum Beispiel im Rahmen einer verzugsbegründenden Mahnung). Das Ermitteln und Einfügen einer angemessenen Frist und die unter Umständen in einem separaten Schreiben erfolgende Übermittlung der Informationen dürfte bei den Unternehmen jedoch zu wiederkehrenden Personal-, Porto- und Materialkosten führen. Zudem ist zu beachten, dass in den Fällen des § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BGB-E der Zeitpunkt des Verzugseintritts und der Zeitpunkt, ab dem die Kosten für die mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassodienstleister, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte ersetzt verlangt werden können, auseinanderfallen. Damit ist die in § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BGB-E aufgeführte Alternative deutlich unattraktiver für Unternehmer. Sie wird insbesondere in solchen Fällen zur Anwendung gelangen, in denen der Unternehmer es versäumt hat, eine Information nach Nummer 1 zu erteilen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Alternative primär als Auffangtatbestand dienen und nicht in größerem Umfang zur Anwendung kommen wird. Sobald sich die Erteilung einer Information nach § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BGB-E etabliert hat, dürften die Fallzahlen weiter zurückgehen.

Unter dieser Annahme berechnet sich der gesamtwirtschaftliche Erfüllungsaufwand aus dem einmaligen Personalaufwand eines Unternehmens zur Erstellung eines Textbausteines multipliziert mit der Anzahl aller Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, die schuldrechtliche Verhältnisse mit Verbraucherinnen und Verbrauchern eingehen und die Dienstleistungen von Inkassodienstleitern oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Geltendmachung von Forderungen in Anspruch nehmen.

Ausgegangen wird davon, dass bei 200 000 Unternehmen ein einmaliger Erfüllungsaufwand anfallen wird. Für die Herleitung der Fallzahl ist zunächst eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen solchen Unternehmen, die Vertragsbeziehungen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (Business to Consumer, B2C) eingehen, und solchen, die nur Vertragsbeziehungen zu anderen Unternehmen (Business to Business, B2B) führen. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamts, die auf einer Analyse des Unternehmensregisters und der Klassifikation der Wirtschaftszweige basiert, schließen von den etwa 3,5 Millionen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland etwa 1,3 Millionen Unternehmen - zumindest auch - Verbraucherverträge ab, deren Erfüllung durch die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht direkt und unmittelbar erfolgt.

Nicht jedes dieser Unternehmen nimmt jedoch Dienstleistungen von Inkassodienstleistern oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Geltendmachung von Forderungen in Anspruch und sieht sich daher durch die Neuregelung einem Erfüllungsaufwand gegenüber. Nach den Angaben aus den Branchenstudien 2012, 2016 und 2019 des BDIU arbeiten jährlich durchschnittlich etwa 450 000 Unternehmen (B2C und B2B) mit externen Dienstleistern zur Geltendmachung von Forderungen zusammen. Bezogen auf alle Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland schwankt der Anteil - abhängig von der Konjunktur und anderen Faktoren - und beträgt nach Schätzung des Verbandes langfristig ungefähr 15 Prozent. Unter der Annahme, dass dieser Anteil für B2C- und B2B-Unternehmen identisch ist, beträgt die gesamte Anzahl an B2C-Unternehmen, die Dienstleistungen von Inkassodienstleistern oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Geltendmachung von Forderungen in Anspruch nehmen, ungefähr 200 000 (15 Prozent von 1,3 Millionen).

Unter der Annahme eines normaleffizienten Verhaltens bei der Vorgabenerfüllung ist zu erwarten, dass jedes betroffene Unternehmen einmalig einen Textbaustein entwirft, der die Hinweisobliegenheit zu Rechtsverfolgungskosten bei Schuldnerverzug umfasst. Dieser wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern über die Aufnahme in die sowieso zu übergebenden oder zu übermittelnden Unterlagen (Vertragsunterlagen, vorvertragliche Informationen, Rechnungen, Vertragsbestätigungen) zugänglich gemacht. Für die beschriebenen Tätigkeiten wird in jedem betroffenen Unternehmen einmalig ein Zeitaufwand in Höhe von etwa 20 Minuten (0,33 Stunden) angenommen.

Die beschriebenen Tätigkeiten sind hauptsächlich der Rechtsberatung zuzuordnen. Deswegen werden die sich aus den Lohnkostentabellen 2017 zur Erfüllungsaufwands- und Bürokratiekostenmessung des Statistischen Bundesamtes ergebenden Lohnkosten des Wirtschaftsabschnitts M69 "Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung" auf mittlerem Qualifikationsniveau in Höhe von 29,10 Euro angesetzt. Sachkosten entstehen keine.

Dem einzelnen Unternehmen entsteht somit Erfüllungsaufwand in Höhe von 9,70 Euro (0,33 Stunden; 29,10 Euro pro Stunde). Geht man davon aus, dass insgesamt 200 000 Unternehmen in Deutschland Dienstleistungen von Inkassodienstleistern oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Geltendmachung von Forderungen gegenüber Verbrauchern in Anspruch nehmen, beträgt der gesamte Erfüllungsaufwand im Hinblick auf die Information nach § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BGB-E 1 940 000 Euro.

Hinsichtlich der Fälle des § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BGB-E ist davon auszugehen, dass diese Option von erheblich weniger Unternehmen in Anspruch genommen werden wird. Sobald sich die Praxis etabliert hat, Informationen nach § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BGB-E zu erteilen, dürfte der Anteil der Unternehmen, die von der Möglichkeit des § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BGB-E Gebrauch machen (müssen), zudem weiter zurückgehen. Geht man davon aus, dass von den 200 000 Unternehmen, die Inkassodienstleistungen in Anspruch nehmen, noch 5 Prozent eine Information nach § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BGB-E versäumen und daher eine Information § 288 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BGB-E erteilen müssen, beträgt der Erfüllungsaufwand insoweit 97 000 Euro jährlich.

dd) Gesamtaufwand

Insgesamt ergibt sich daher aus den neun neuen Pflichten zur Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher eine Summe von voraussichtlich 4 186 933 Euro, die als einmalige Bürokratiekosten aus Informationspflichten zu qualifizieren sind. Jährlich wiederkehrende Bürokratiekosten aus Informationspflichten belaufen sich auf voraussichtlich 97 000 Euro jährlich.

c) Verwaltung

Soweit in § 13e Absatz 5 RDG-E klargestellt wird, dass Aufsichtsbehörden im Fall einer Beschwerde den Beschwerdeführer über die von ihr getroffene Entscheidung informieren müssen, steht kein messbarer Anstieg von Verwaltungskosten zu erwarten, da diese Verfahrensweise schon derzeit den absoluten Regelfall darstellen dürfte und die Anzahl der Beschwerden ohnehin gering ist.

Soweit die Fälle, in denen Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt werden können, in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3 RDG-E leicht erweitert werden,

steht zu erwarten, dass nur eine im einstelligen Bereich liegende Zahl von Verfahren zu führen sein wird, da damit zu rechnen ist, dass allein die Bußgeldbewehrung zur Folge haben wird, dass die Inkassodienstleister die bewehrten Vorgaben künftig einhalten.

5. Weitere Kosten

Der Entwurf wird Auswirkungen auf die Beträge haben, die einerseits Auftraggeber und andererseits Schuldner an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Inkassodienstleister entrichten, die mit Forderungseinziehungen beauftragt wurden.

a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die Auswirkungen des Entwurfs auf die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Auftraggeber sowie die Schuldner der Auftraggeber können dabei nicht belastbar abgeschätzt werden, werden aber bei der ganz überwiegenden Zahl eher geringfügig sein. Trotz entsprechender Nachfragen bei den Berufsverbänden liegen noch nicht einmal ungefähre Zahlen dazu vor, wie viele Forderungen jährlich durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingezogen werden. Ebenso wenig ist bekannt, auf welche Wertstufen sich die Forderungen verteilen und in wie vielen Fällen sie unbestritten sind. Schließlich können die für Inkassodienstleister vorliegenden Zahlen auch nicht annähernd auf die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übertragen werden. Denn es ist zunächst davon auszugehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eher mit höheren Streitwerten beauftragt werden als Inkassodienstleister. Weiter erscheint es wenig wahrscheinlich, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegenüber ihren Auftraggebern in dem Umfang von der Geltendmachung von Forderungen absehen, wie es Inkassodienstleister tun. Vor allem aber werden sie hauptsächlich beauftragt werden, wenn die Forderungen streitig sind. Für diesen Fall bringt der Entwurf aber keine Änderungen mit sich, so dass insgesamt davon auszugehen ist, dass die Neuregelungen für die ganz überwiegende Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen wird. Lediglich für solche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die derzeit ein mit Inkassodienstleistern vergleichbares umfangreiches Forderungsmanagement betreiben, werden sich spürbare Auswirkungen ergeben, die bei jenen ähnlich wie bei den Inkassodienstleistern sein dürften.

b) Inkassodienstleister

In Anbetracht der Bestimmung des § 4 Absatz 5 RDGEG (künftig § 13b Absatz 1 RDG-E) orientieren sich die Inkassodienstleister bei ihren Vergütungsforderungen derzeit nahezu immer an den den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehenden Gebühren, weshalb die beabsichtigten Änderungen des RVG, auch wenn sie unmittelbar nur für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten, sich faktisch auch auf die Vergütungen der Inkassodienstleister auswirken. Hiervon wird im Folgenden ausgegangen, ohne dass dies jeweils besonders erwähnt wird.

aa) Änderungen bei den Geschäftsgebühren
bb) Änderungen bei den Einigungsgebühren

Durch die Änderung in der Nummer 1000 VV RVG-E soll die Einigungsgebühr im Fall von Zahlungsvereinbarungen künftig nicht mehr nach einem Gebührensatz von 1,5, sondern von 0,7 berechnet werden. In Kombination mit der Neuregelung in § 31b RVG-E, nach der der Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen nur 50 Prozent des Anspruchs beträgt, führt dies bei Forderungen bis 500 Euro dazu, dass statt bisher 67,50 Euro nur noch 31,50 Euro in Ansatz gebracht werden können. Daraus ergibt sich bei Forderungen bis 500 Euro eine Reduzierung der Einigungsgebühren um 53,3 Prozent. Bei den übrigen Forderungshöhen kommt es ganz überwiegend nur zu kleineren Änderungen, die im Ergebnis zu einem geringfügigen Rückgang der Einnahmen aus Einigungsgebühren führen werden. Dieser kann im Einzelnen nicht berechnet werden, da nicht bekannt ist, wie viele Fälle auf welche Forderungshöhen entfallen. Vernachlässigt man aus den vorgenannten Gründen diesen Bereich und berücksichtigt nur die Veränderungen bei den etwa 83 Prozent aller Fälle ausmachenden Forderungen bis 500 Euro, werden die Einigungsgebühren insgesamt um etwa 44 Prozent zurückgehen.

Will man diesen Prozentsatz zur besseren Vergleichbarkeit in eine ungefähre Relation zu den Rückgängen bei den Geschäftsgebühren setzen, so ist einerseits zu berücksichtigen, dass Einigungsgebühren nach den Angaben des BDIU nur in etwa 20 Prozent aller Fälle erhoben werden, andererseits, dass der Ausgangswert für die prozentuale Berechnung bei den Einigungsgebühren mit 67,50 Euro etwas höher liegt als mit den Geschäftsgebühren mit 59,40 Euro. Danach entspräche der zu erwartende Rückgang bei den Einigungsgebühren dann in etwa einem Rückgang von 10 Prozent der Geschäftsgebühren.

cc) Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

Für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren können Inkassodienstleister derzeit nach § 4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG im Wege des § 91 Absatz 1 ZPO lediglich einen Betrag von 25 Euro geltend machen; darüberhinausgehende Beträge haben sie bisher auch auf anderem Wege praktisch nicht beigetrieben. Künftig sollen sie dagegen insoweit nach § 13b Absatz 1 RVG-E wie auch im außergerichtlichen Verfahren eine Vergütung bis zur Obergrenze der für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geltenden Gebühren geltend machen dürfen. Danach können sie dann eine Vergütung entsprechend einer Verfahrensgebühr für die Vertretung im Mahnverfahren nach Nummer 3305 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,0 berechnen, wobei hierauf allerdings nach der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG die Hälfte der Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Verfahren nach Nummer 2300 VV RVG anzurechnen ist. Danach können Inkassodienstleister künftig dann, wenn sie im außergerichtlichen Verfahren nach einem Gebührensatz von 1,0 abgerechnet haben, einen Gebührensatz von 0,5 veranschlagen. Haben sie im außergerichtlichen Verfahren nach einem Gebührensatz von 1,3 abgerechnet, verbleibt noch ein Gebührensatz von 0,35. Hinzu kommt jeweils die (nach dem ungekürzten Gebührensatz von 1,0 zu berechnende) Kostenpauschale von 20 Prozent nach Nummer 7002 VV RVG. Zudem wird in aller Regel noch eine Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids nach Nummer 3008 VV RVG mit einem Gebührensatz von 0,5 (zuzüglich Kostenpauschale) hinzukommen. In der bis 500 Euro reichenden untersten Wertstufe, auf die wie bereits dargelegt 83 Prozent aller Forderungseinziehungen entfallen, beträgt die ansetzbare Vergütung dann im Normalfall 58,50 Euro, im Fall eines außergerichtlichen Gebührensatzes von 1,3 51,75 Euro. In Anbetracht dessen, dass der Normalfall etwa 80 Prozent ausmachen wird, ergibt sich aus allem eine prozentuale Erhöhung der Vergütung der Inkassodienstleister in der untersten Wertstufe um 128 Prozent. In den höheren Wertstufen ist diese noch wesentlich höher, dies kann aber im Einzelnen mangels hinreichendem Zahlenmaterial nicht exakt berechnet werden und betrifft letztlich auch nur 17 Prozent der Fälle, so dass es hier vernachlässigt werden muss.

Will man diesen Prozentsatz wiederum zur besseren Vergleichbarkeit in eine ungefähre Relation zu den Rückgängen bei den Geschäftsgebühren setzen, so ist zum einen zu berücksichtigen, dass es nach den Angaben des BDIU in nur etwa 20 Prozent aller Fälle zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt, und zum anderen, dass der Ausgangswert für die prozentuale Berechnung bei den gerichtlichen Mahnverfahren mit 25 Euro deutlich niedriger liegt als mit den Geschäftsgebühren mit 59,40 Euro. Danach entsprächen die zu erwartenden Mehreinnahmen aus dem gerichtlichen Mahnverfahren in der untersten Wertstufe dann in etwa einem Zuwachs von 10,8 Prozent der Geschäftsgebühren.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass sich die Änderungen bei den Einigungsgebühren und im gerichtlichen Mahnverfahren im Wesentlichen gegeneinander aufheben.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Es steht zu erwarten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher infolge ihrer verbesserten Kenntnis über die nachteiligen Folgen des drohenden Schuldnerverzugs insgesamt weniger oft in Verzug geraten werden. Mittelbar wären von einer solchen Verringerung der Schuldnerverzugsfälle Inkassodienstleister sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte negativ betroffen, da der Forderungseinzug gegenüber sich im Verzug befindlichen Schuldnern die typische Tätigkeit von Inkassodienstleistern und auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten darstellt. Daraus resultierende Einnahmeausfälle dieser Berufsgruppen sind jedoch hinzunehmen, da es sich lediglich um eine zwangsläufige Folge größerer Rechtstreue handelt.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich. Ebenso ergeben sich keine demografischen Auswirkungen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen kommt in Anbetracht der Tatsache, dass verlässliche, zu Rechtsklarheit führende Vorgaben geschaffen werden sollen, nicht in Betracht.

Die Frage, ob die mit diesem Entwurf beabsichtigten Änderungen zu angemessenen Inkassokosten geführt haben, soll nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden. Gleiches gilt für die Frage, ob sich die neu vorgesehenen Hinweispflichten bewährt haben. Dies soll dadurch geschehen, dass zu den Fragen sachverständige Stellungnahmen der Verbandsorganisationen aller Beteiligten (das heißt der Inkassodienstleister, der Rechtsanwaltschaft, der Verbraucherschützer und der Schuldnerberater sowie repräsentativer Wirtschaftszweige) eingeholt werden. Dabei wird insbesondere zu betrachten sein, wie sich folgende Zahlen entwickelt haben:

Im Übrigen bedürfen die Bestimmungen dieses Entwurfs keiner Evaluierung, da sie im Wesentlichen klarstellende Funktionen besitzen oder keine solche Bedeutung haben, die eine Evaluierung rechtfertigen würde.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist an die vorgesehene Aufhebung des § 11a RDG und die Änderungen bei den §§ 13a bis 13e RDG-E anzupassen.

Zu Nummer 2 (Ergänzung des § 9 Absatz 2 RDG)

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken war unter anderem § 15b RDG eingeführt worden, der den Aufsichtsbehörden gegenüber Personen, die entgegen einer aus den §§ 10 und 15 RDG erfolgenden Pflicht nicht registriert sind, die Befugnis verleiht, die Fortsetzung des Betriebs zu verhindern. Die Erforderlichkeit, die Fortsetzung eines Betriebs zu verhindern, kann sich aber auch ergeben, wenn zum Beispiel eine unqualifizierte unentgeltliche Rechtsberatung trotz einer nach § 9 Absatz 1 RDG erfolgten Untersagung fortgeführt wird. Deshalb soll den Aufsichtsbehörden durch den neuen § 9 Absatz 2 Satz 2 RDG-E zukünftig auch in diesen Fällen die Befugnis nach § 15b RDG zustehen.

Zu Nummer 3 (Aufhebung des § 11a RDG)

Der Gegenstand des § 11a RDG soll in den neuen § 13a RDG-E verschoben und § 11a RDG daher aufgehoben werden.

§ 11a RDG regelt die für Inkassodienstleister bei Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Darlegungs- und Informationspflichten. Hierbei erscheint der Standort der Norm innerhalb der §§ 10 bis 13 RDG kaum nachvollziehbar, da diese Paragraphen alle die Registrierungsvoraussetzungen oder das Registrierungsverfahren für sämtliche Rechtsdienstleister betreffen (und somit Bereiche, die der eigentlichen Berufstätigkeit vorgelagert sind). Hinzu kommt, dass zukünftig in den §§ 13b und 13c RDG-E weitere die Tätigkeit von Inkassodienstleistern betreffende Regelungen eingefügt werden sollen. Daher bietet es sich an, die die Tätigkeit von Inkassodienstleistern betreffenden Gegenstände zusammenhängend nach den Vorschriften zur Registrierung zu regeln.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 12 Absatz 1 Nummer 1 RDG)

1. Anlass der Änderung

§ 12 Absatz 1 Nummer 1 RDG soll neu gefasst werden, da durch seine derzeitige Systematik das inhaltlich eigentlich Gewollte nicht hinreichend abgebildet wird und er in Teilen unvollständig oder widersprüchlich erscheint. Die grundsätzliche Problematik liegt dabei darin, dass die ganz überwiegende Zahl der bei der Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit einer zu registrierenden Person zu berücksichtigenden Regelbeispiele jedenfalls in expliziter Form nur insoweit auf die Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 RDG übertragen wird, als im Buchstaben c auf die §§ 7 und 14 BRAO

Bezug genommen wird. Dadurch beziehen sich diese Kriterien jedoch nur auf solche Personen, die einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren oder zumindest einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatten. Dies ist jedoch unter den Antragstellern nach § 10 RDG nur ein äußerst geringer Teil, so dass momentan unklar ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die derart eingeführten Kriterien auch für die große Mehrheit der Antragsteller nach dem RDG gelten. Da insoweit im Ergebnis eine je nach Regelbeispiel differenzierende Betrachtungsweise erforderlich sein dürfte, erscheint es erforderlich, die Regelbeispiele in allgemeiner Form so zu formulieren, dass sie auf alle Antragsteller Anwendung finden können.

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

Auf diese Art und Weise können dann auch zahlreiche andere Ungereimtheiten beseitigt werden, die die bestehende Regelung derzeit insbesondere für die Antragsteller mit sich bringt, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren oder dies werden wollten:

3. Die Neuregelung

Aus den vorgenannten Gründen soll § 12 Absatz 1 Nummer 1 RDG unter angemessener Berücksichtigung der ihm bisher zugrundeliegenden Kriterien neu gefasst werden.

Soweit der Doppelbuchstabe bb den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5 BRAO) betrifft, entspricht er dem derzeitigen Buchstaben c letzte Alternative. Dieser Regelung gleichgestellt werden aufgrund der inhaltlich gebotenen gleichen Bewertung (vergleiche hierzu Dötsch, a. a. O., Rn. 91) der Ausschluss aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung - PAO) und der Ausschluss aus den Berufen des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten (§ 96 Absatz 1 Nummer 5 des Steuerberatungsgesetzes) sowie des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (§ 69 Absatz 1 Nummer 6, § 130 Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprü- ferordnung - WPO). Bei diesen Berufen handelt es sich um solche, bei denen ähnliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Person wie bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden und bei denen vergleichbare berufsaufsichtsrechtliche Verfahren bestehen. Weiter gleichgestellt wird die bisher nicht geregelte, aufgrund der Vergleichbarkeit der beruflichen Anforderungen aber ebenfalls gleich zu behandelnde Entfernung aus dem Amt des Notars (§ 97 Absatz 1 Nummer 3 der Bundesnotarordnung). Schließlich sollen noch die derzeit wiederum nur bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einen ausdrücklichen Hinderungsgrund darstellenden Fälle des § 7 Nummer 4 BRAO (Entlassung aufgrund eines Verfahrens über die Richteranklage und Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege im Disziplinarverfahren) gleichgestellt werden. Endlich sollen auch Personen, die einer der vorgenannten Maßnahmen dadurch zuvorgekommen sind, dass sie "freiwillig" aus dem Beruf ausgeschieden sind, erfasst werden. Bei allen Fällen des Buchstaben e ist aufgrund der Schwere der Verfehlungen, die zu den dort genannten Maßnahmen geführt haben, zumeist davon auszugehen, dass es der Person für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Maßnahme an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung einer der in § 10 RDG geregelten Tätigkeiten fehlt. Da es sich jedoch nur um Regelbeispiele handelt, kann diese Vermutung im Einzelfall je nach Schwere des Verstoßes und dessen Relevanz für die Tätigkeit nach dem RDG aber auch widerlegt werden oder sogar über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus noch Gültigkeit haben.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 13 RDG)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Bei den Unterlagen, die nach § 13 Absatz 1 Satz 4 RDG mit einem Antrag auf Registrierung beigebracht werden müssen, besteht bei den Nummern 3 und 4 Anpassungsbedarf.

Bei freien Berufen sind nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in das Bundeszentralregister alle vollziehbaren und nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit ein Antrag auf Zulassung zum Beruf abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder die Ausübung des Berufs untersagt wurde. Nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BZRG sind zudem Verzichte auf die Zulassung zum Beruf einzutragen, die während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit erfolgt sind. Derartige Eintragungen sind dann auch aus dem Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 BZRG ersichtlich (die Ausnahmeregelung des § 32 Absatz 2 Nummer 11 BZRG, nach der Eintragungen nach § 10 BZRG in ein Führungszeugnis normalerweise nicht aufgenommen werden, gilt nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 BZRG für das Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG erst dann, wenn die Eintragung mehr als zehn Jahre zurückliegt). Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu den freien Berufen zählen und Personen, die einen Antrag auf Registrierung nach § 10 RDG stellen, nach § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 RDG ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 BZRG beibringen müssen, ergeben sich alle relevanten Angaben, die derzeit von der antragstellenden Person nach § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 RDG in Bezug auf eine vorangegangene Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gemacht werden müssen, bereits aus dem nach § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 RDG vorzulegenden Führungszeugnis. Gleiches gilt, soweit sich § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 RDG auf Angaben zu einer vorangegangenen Registrierung im Bereich der Rentenberatung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RDG oder der Rechtsdienstleistung in einem ausländischen Recht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RDG bezieht, da auch diese Tätigkeiten als (freie) Berufe im Sinne des § 10 Absatz 2 BZRG anzusehen sind und daher beispielsweise die Ablehnung einer Registrierung im Bereich der Rentenberatung wegen Vermögensverfalls in das Bundeszentralregister einzutragen ist.

Anders verhält es sich allerdings, soweit § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 RDG eine vorangegangene Registrierung im Bereich der Inkassodienstleistung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG in Bezug nimmt, da Inkassodienstleister nicht zu den (freien) Berufen im Sinne des § 10 Absatz 2 BZRG zählen. Sie sind vielmehr dem Bereich des Gewerbes oder der sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen im Sinne des § 149 GewO zuzurechnen. Insoweit gilt nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GewO - inhaltlich vergleichbar zu den die freien Berufe betreffenden Eintragungen in das Bundeszentralregister -, dass vollziehbare und nicht mehr anfechtbare Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit ein Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen wurde, in das Gewerbezentralregister einzutragen sind. Zudem gilt nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GewO auch hier, dass Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit ebenfalls in das Gewerbezentralregister einzutragen sind. Um sicherzustellen, dass den Registrierungsbehörden bei einem Antrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG alle relevanten Informationen über Eintragungen zu früheren Registrierungen als Inkassodienstleister bekannt sind, ist es daher erforderlich, dass bei einem solchen Antrag auch eine (zur Vorlage bei einer Behörde bestimmte) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO vorgelegt wird. Dies wird daher mit dem neuen § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 RDG-E in Ergänzung zu der bereits bestehenden Vorlagepflicht für ein Behördenführungszeugnis nach § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 RDG bestimmt.

Da damit dann aber alle Angaben, die bisher von der Erklärung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 RDG umfasst sind, bereits von den Auskünften nach § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 RDG-E erfasst werden, bedarf es der bisherigen Nummer 4 künftig nicht mehr.

An ihre Stelle soll der Inhalt des bisherigen § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 RDG treten. Dabei soll lediglich die mittlerweile nicht mehr passende Inbezugnahme des § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) entfallen.

Zu dem Zeitpunkt, in dem diese Inbezugnahme in § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 RDG aufgenommen wurde, handelte es sich bei dem in § 26 Absatz 2 InsO genannten Schuldnerverzeichnis noch um ein anderes als das nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (vergleiche § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Seit der Neuregelung sowohl des § 882b ZPO als auch des § 26 InsO durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gibt es aber nur noch das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, in das nach § 26 Absatz 2 Satz 1 InsO und § 882b Absatz 1 Nummer 3 ZPO auch die insolvenzrechtliche Ablehnung des Eröffnungsantrags mangels Masse einzutragen ist. Eine Erwähnung des § 26 Absatz 2 InsO in § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 RDG-E ist somit nicht mehr angezeigt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) war in § 13 Absatz 1 RDG nach dem bisherigen Satz 2 ein neuer Satz 3 eingefügt worden. Dadurch war der bisherige Satz 3 zum neuen Satz 4 geworden, so dass die im (neuen) Satz 5 bestehende Bezugnahme auf den bisherigen Satz 3 in eine solche auf den neuen Satz 4 zu ändern gewesen wäre. Da dies versehentlich unterblieben ist, ist es noch nachzuholen.

Zu Buchstabe b

In der Praxis hat es sich bisweilen als schwierig erwiesen, bei registrierten Personen, bei denen Zweifel an ihrem Gesundheitszustand im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a RDG-E bestand, hinreichende Feststellungen zu treffen. Für diesen Fall bietet § 15 BRAO bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (wie auch § 22 PAO bei Patentanwältinnen und Patentanwälten) ein angemessenes Verfahren an; vergleichbare Vorschriften finden sich auch in § 40 Absatz 4 StBerG für Steuerberaterinnen und Steuerberater und in § 16a der Wirtschaftsprüferordnung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Die Regelung des § 15 BRAO soll daher künftig auch bei der Frage der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die im RDG geregelten rechtsberatenden Berufe zur Anwendung kommen.

Zu Buchstabe c

In der derzeitigen Fassung des § 13 Absatz 4 Satz 1 RDG erscheint es fraglich, ob die Ermächtigung zur Regelung der Einzelheiten des "Registrierungsverfahrens" mit der für eine Ermächtigungsnorm nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 GG erforderlichen Bestimmtheit an Inhalt, Zweck und Ausmaß auch die Einzelheiten desjenigen Verfahrens erfasst, das nach § 15 RDG bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen zu einer vorübergehenden Registrierung führt. Inhaltlich sollte dies eigentlich der Fall sein, unter anderem weil auch im Rahmen des Verfahrens nach § 15 RDG

Akten zu führen sind, für die Aufbewahrungsfristen im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 2 RDG festzulegen sind. Die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 13 Absatz 4 RDG erlassene Vorschrift des § 7 RDV will dementsprechend offenbar auch die Fälle des § 15 RDG erfassen, was sich daran zeigt, dass in § 7 Absatz 1 RDV auch § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 RDG in Bezug genommen wird, dessen Anwendungsbereich ausschließlich das Verfahren nach § 15 RDG betrifft. Zwar wird das Verfahren nach § 15 RDG (derzeit) in § 15 Absatz 2 Satz 2 RDG auch als "Registrierungsverfahren" bezeichnet, es ist jedoch sowohl von der Zielrichtung als auch vom Ablauf her deutlich anders ausgestaltet als das Verfahren nach § 13 RDG. So steht im Verfahren nach § 15 RDG nach dem dortigen Absatz 2 die Meldung im Zentrum, die - soweit sie ordnungsgemäß erfolgt - anders als der Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG dann ohne weitere Prüfung der beruflichen Qualifikation automatisch zu einer (anders als nach § 13 RDG nur vorübergehenden) Registrierung führt. Zudem folgt das Verfahren nach § 15 RDG von der Stellung im RDG erst nach der Ermächtigungsnorm des § 13 Absatz 4 RDG, ohne dass jene dort in Bezug genommen wird (anders als beispielsweise § 13 Absatz 1 Satz 1 RDG, auf den in § 15 Absatz 3 Satz 4 RDG ausdrücklich verwiesen wird).

Um die dargelegten Zweifel auszuräumen, soll zukünftig in § 13 Absatz 4 Satz 1 RDG neben dem Registrierungsverfahren nach § 13 RDG ausdrücklich auch das "Meldeverfahren" nach § 15 RDG in Bezug genommen werden. Zur zukünftigen Bezeichnung des dortigen Verfahrens als "Meldeverfahren" wird auf die Änderung in § 15 Absatz 2 Satz 2 RDG verwiesen.

Zu Nummer 6 (Einfügung der §§ 13a bis 13d RDG-E)

Zu § 13a RDG-E (Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen)

Der neue § 13a RDG-E entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 11a RDG, wobei er jedoch punktuell ergänzt und geringfügig umstrukturiert werden soll.

Zu Absatz 1

Im einleitenden Satzteil des Absatzes wird für registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, die Legaldefinition "Inkassodienstleister" eingefügt, um die nachfolgenden Vorschriften sprachlich zu vereinfachen. Weiter wird klargestellt, dass die Darlegungs- und Informationspflichten in Textform (§ 126b BGB) zu erfüllen sind, das heißt insbesondere eine mündliche Mitteilung allein nicht ausreicht. In der Praxis dürfte diese Vorgabe allerdings schon derzeit fast ausnahmslos erfüllt werden. Zudem wird der Satzteil sprachlich verständlicher gefasst.

Zu Nummer 1

In der Nummer 1 soll neu bestimmt werden, dass neben dem Namen oder der Firma des Auftraggebers grundsätzlich auch dessen Anschrift anzugeben ist. Diese Angabe muss derzeit nach § 11a Satz 2 Nummer 1 RDG erst auf Nachfrage der Privatperson mitgeteilt werden. Die Änderung erfolgt, weil es beispielsweise dann, wenn es natürliche oder juristische Personen mit ähnlichem oder gleichem Namen gibt, diese ihren (Wohn-)Sitz im Ausland haben oder kürzlich ihren (Wohn-)Sitz gewechselt haben, für eine Privatperson sehr schwierig sein kann, den Auftraggeber und dessen Erreichbarkeit konkret zu ermitteln. Insbesondere dann, wenn eine durch einen Inkassodienstleister mit einer Forderung konfrontierte Privatperson die Berechtigung möglicher Einreden oder Einwendungen gegen die Hauptforderung klären will, muss sie dies infolge der ihr zumeist gesetzten engen Zahlungsfrist jedoch sehr zügig tun, so dass es für sie von erheblicher Bedeutung ist, unmittelbar und nicht erst nach einer Nachfrage beim Inkassodienstleister mit dem Auftraggeber in Kontakt treten zu können. Da dem Inkassodienstleister die Anschrift seines Auftraggebers ohnehin bekannt ist, bedeutet es für ihn demgegenüber keinen Mehraufwand, die Anschrift gleich mitzuteilen. Vielmehr erspart es ihm die aufwändige Einzelbearbeitung von Nachfragen und führt die Neuregelung zu einer schnelleren Klärung der Angelegenheit, die im Interesse aller Beteiligten liegt.

Die Einschränkung der Verpflichtung zur Angabe der Anschrift entspricht der derzeitigen Einschränkung in § 11a Satz 2 Nummer 1 RDG mit der geringfügigen Abweichung, dass klargestellt wird, dass die schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers die Interessen der Privatperson an der Miteilung der Anschrift überwiegen müssen. Als Beispielsfälle dafür wurden in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/13057, S. 19) vor allem Fälle der Nachstellung nach § 238 des Strafgesetzbuchs genannt.

In den Nummern 1 und 6 müssen rechtsförmlich die "Auftraggeberinnen" nicht ausdrücklich genannt werden, da Auftraggeber auch juristische Personen sein können. Zur Vereinfachung und weil der entsprechende Begriff in dem im Übrigen gleichlautenden § 43d BRAO ebenfalls fehlt, soll er daher künftig entfallen.

Zu Nummer 2

In der Nummer 2 werden in Ergänzung zu den und in Anlehnung an die bereits geltenden Anforderungen an die Konkretisierung des Forderungsgrunds bei Verträgen nunmehr auch die Anforderungen an die Konkretisierung des Forderungsgrunds bei unerlaubten Handlungen gesetzlich definiert. Inhaltlich entsprechen sie dem, was nach der Gesetzesbegründung (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/13057, S. 18) im Fall unerlaubter Handlungen schon bisher gelten sollte, was allerdings dadurch, dass es in der Nummer 2 nur Vorgaben für Verträge gab, nicht hinreichend zum Ausdruck kam.

Zu den Nummern 5 und 6

In den Nummern 5 und 6 sollen sprachliche Vereinfachungen erfolgen, die ohne inhaltliche Auswirkungen sind.

Zu Nummer 7

Die Ergänzung des Absatzes um die neue Nummer 7 zielt darauf ab, Verbesserungen für Personen herbeizuführen, die Opfer eines sogenannten Identitätsdiebstahls geworden sind. Identitätsdiebstähle laufen häufig in der Form ab, dass jemand in betrügerischer Absicht unter dem Namen einer oder eines Dritten Waren bestellt, die er dann an sich bringt, ohne sie zu bezahlen. In solchen Fällen kann der Schuldner an der angegebenen Adresse oft nicht sicher ermittelt werden. Inkassodienstleister nehmen dann (wie in anderen Fällen auch) Adressermittlungen vor, bei denen das (im Fall eines Identitätsdiebstahls erhebliche) Risiko besteht, dass die von ihnen als Schuldner vermutete Person nicht der wirkliche Schuldner ist. Personen, die Opfer eines solchen Identitätsdiebstahls geworden sind, sehen sich dann unvermittelt einer (oft mit kurzen Zahlungsfristen verbundenen) Forderung gegenüber, deren Schuldner sie gar nicht sind. Sie können sich in diesem Moment zumeist nicht erklären, wie es dazu kommen konnte, dass sie von dem Inkassodienstleister angeschrieben wurden. Deshalb sollen sie in dem Fall, in dem eine Anschrift durch eine (stets mit einem gewissen Fehlerrisiko behaftete) Adressermittlung in Erfahrung gebracht wurde, künftig auf diesen Umstand hingewiesen werden müssen.

Zudem soll ihnen auch mitgeteilt werden müssen, wie sie in dem Fall, in dem bei der Adressermittlung ein Fehler aufgetretenen ist (das heißt insbesondere sie nicht der tatsächliche Schuldner sind), dies gegenüber dem Inkassodienstleister geltend machen können. Konkrete Vorgaben für die Mitteilungsmöglichkeiten sollen dabei nicht gemacht werden, zumal die Angemessenheit der Maßnahmen je nach Größe und Struktur des Inkassodienstleisters erheblich variieren kann. So kann sich insbesondere bei größeren Unternehmen gegebenenfalls eine eigene Internetseite mit Eintragungsmöglichkeiten oder eine (gesonderte) E-Mail-Adresse anbieten. Denkbar erscheint aber auch die Beifügung von besonderen Mitteilungsbögen. Letztlich kann aber auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Mitteilung über die üblicherweise angebotenen schriftlichen oder elektronischen Kommunikationskanäle genügen, sofern denn sichergestellt ist, dass Mitteilungen über Identitätsdiebstähle zeitnah gelesen und bearbeitet werden.

Zu Nummer 8

Durch die Ergänzung des Absatzes um eine neue Nummer 8 soll für Schuldner, die Privatpersonen sind, zukünftig leichter festzustellen sein, an welche Stelle sie sich bei Beschwerden wenden können. Anlass dafür ist, dass derzeit bei den registrierten Personen nach § 10 RDG (und damit vor allem den in der Praxis besonders relevanten Inkassodienstleistern) in Anbetracht der für die Länder nach § 19 Absatz 2 RDG bestehenden Befugnisse zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Aufsicht je nach Land unterschiedliche Behörden (in zudem unterschiedlicher Anzahl) für die Aufsicht und damit auch für Beschwerden über Inkassodienstleister zuständig sind. Diese Zuständigkeiten können zwar über das Rechtsdienstleistungsregister (www.rechtsdienstleistungsregister.de) ermittelt werden, jedoch ist diese Möglichkeit vielen Privatpersonen nicht bekannt. Diese Unkenntnis könnte ein Grund dafür sein, dass derzeit bei den Aufsichtsbehörden relativ wenige Beschwerden eingehen. Deshalb soll für die Inkassodienstleister die Verpflichtung eingeführt werden, die für sie zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Diese für den Schuldner gewinnbringende Vorgabe kann von den Inkassodienstleistern sehr einfach erfüllt werden (zum Beispiel durch Ergänzung des Briefkopfs oder des Textbausteins, der die übrigen nach § 13a RDG-E zu erteilenden Informationen enthält).

Neben der Bezeichnung und der Anschrift soll dabei auch die elektronische Erreichbarkeit der Aufsichtsbehörde anzugeben sein. In Anbetracht der zunehmenden Digitalisierung erscheint es erforderlich, dass die Aufsichtsbehörden für die Bürgerinnen und Bürger auch elektronisch leicht zu erreichen sind. Die Erreichbarkeit kann dabei durch die Aufsichtsbehörden insbesondere durch eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular gewährleistet werden. Es wird davon ausgegangen, dass alle Aufsichtsbehörden bereits heute elektronisch erreichbar sind. Falls dies wider Erwarten nicht der Fall sein sollte, müsste eine solche Erreichbarkeit durch die Aufsichtsbehörden geschaffen werden. Sofern über die (bevorzugte) Erreichbarkeit einer Aufsichtsbehörde Zweifel bestehen könnten, könnte es sinnvoll sein, dass die Aufsichtsbehörden den registrierten Personen die von ihnen anzugebende Erreichbarkeit mitteilen.

Der bisherige Satz 2 des Absatzes 1 soll aus systematischen Gründen und zur besseren Übersichtlichkeit in den neuen Absatz 2 verschoben werden.

Zu Absatz 2

Der neue Absatz 2 entspricht - reduziert um die derzeitige Nummer 1 (vergleiche dazu die Begründung zu Absatz 1 Nummer 1) - dem bisherigen § 11a Absatz 1 Satz 2 RDG und wird im Wesentlichen nur redaktionell angepasst. Neu eingeführt wird neben der Vorgabe der Mitteilung in Textform (vergleiche dazu bereits die Begründung zu Absatz 1) allerdings eine Konkretisierung der zeitlichen Vorgabe, innerhalb der Anfragen von Privatpersonen nach ergänzenden Informationen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt werden müssen. Da die Privatperson im Zeitpunkt einer Nachfrage in aller Regel mit einer Zahlungsaufforderung konfrontiert ist, die oft mit einer relativ kurzen Frist versehen ist, und die Informationen für ihre Entscheidung über die von ihr zu veranlassenden Maßnahmen von erheblicher Bedeutung sein kann, müssen Anfragen unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, beantwortet werden. Der Inkassodienstleister muss die Anfrage also in der Zeit beantworten, die bei einem ordnungsgemäß eingerichteten Geschäftsbetrieb für eine Beantwortung üblicherweise als erforderlich anzusehen ist. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Inkassodienstleister bestimmte Informationen möglicherweise zunächst bei seinem Auftraggeber einholen muss. In solchen Fällen muss er sich ohne schuldhaftes Zögern um die Beschaffung der Information kümmern, deren Erteilung gegebenenfalls anmahnen, wenn Sie von seinem Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wird und sie nach Erhalt wiederum ohne schuldhaftes Zögern der Privatperson mitteilen.

Zu Absatz 3

Bewirkt ein Inkassodienstleister im Rahmen eines Auftrags nach Eintritt des Verzugs den Abschluss einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung, so macht er gegenüber seinem Auftraggeber über die durch § 4 Absatz 5 RDGEG eröffnete Anlehnung an die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geltenden Gebühren zumeist eine Vergütung geltend, die der Höhe nach der derzeit mit einem Gebührensatz von 1,5 bemessenen Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG entspricht und die der Schuldner des Auftraggebers zumeist als Teil des Verzugsschadensersatzes zu ersetzen haben wird. Diese Kosten sind aus Sicht des Schuldners oft beträchtlich (bei geringfügigen Forderungen insbesondere auch in Relation zur Hauptforderung). Schuldnern, die Privatpersonen sind, sind aber häufig weder die Tatsache, dass der Abschluss einer Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, noch die Höhe dieser Kosten bewusst. Deshalb ist es angemessen, dass Privatpersonen vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung in Textform auf die von ihnen als Verzugsschaden zu ersetzenden Kosten hingewiesen werden. Für die Inkassodienstleister ist der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand sehr gering, weil die Hinweispflicht in Form eines Textbausteins erfüllt werden kann (bei dem lediglich der konkrete Betrag abhängig von der Forderungshöhe variiert).

Bei der aus § 13a Absatz 3 RDG-E folgenden Hinweispflicht handelt es sich um eine berufsrechtliche Verpflichtung des Inkassodienstleisters, die zivilrechtliche Vorgaben für Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen unberührt lässt.

Zu Absatz 4

Im Rahmen des Inkassos werden den Schuldnern sehr häufig vorformulierte Erklärungen über ein Schuldanerkenntnis unterbreitet, die in der Regel dazu führen, dass der Schuldner gegenüber den im Schuldanerkenntnis enthaltenen Forderungen keine Einwendungen mehr geltend machen kann; dies gilt insbesondere auch für die Inkassokosten und sonstige Nebenforderungen, die vom Schuldanerkenntnis umfasst sind. Schuldnern, die Privatpersonen sind, sind diese Rechtsfolgen jedoch zumeist nicht bekannt. Sie werden, wenn sie sich wie häufig gerade in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden, insbesondere auch dadurch, dass die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen des Inkassos häufig mit der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses verknüpft wird, zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gedrängt, ohne sich darüber im Klaren zu sein, welche rechtlichen Folgen dies für sie haben kann. Dies wiegt gerade auch bei den Inkassokosten und sonstigen Nebenforderungen besonders schwer, da deren Berechtigung für die Schuldner häufig noch schwieriger zu durchschauen ist als diejenige der Hauptforderung.

Inkassodienstleister sollen daher künftig verpflichtet werden, Schuldner, die Privatpersonen sind, bestimmte Rechtsfolgen des Schuldanerkenntnisses in Textform zu erläutern. Inhaltlich kann diese Erläuterung davon abhängen, welche Art eines Schuldanerkenntnisses vorgeschlagen wird. Neben dem in § 781 BGB geregelten konstitutiven Schuldanerkenntnis gibt es das gesetzlich nicht geregelte, aber durch die Rechtsprechung anerkannte kausale (deklaratorische) Schuldanerkenntnis. Es dürfte sich daher empfehlen, in dem Hinweis klarzustellen, welcher Art das Schuldanerkenntnis sein soll. Von einer ausdrücklichen Aufnahme einer solchen Verpflichtung in den Satz 2 wurde allerdings abgesehen, weil diese Information als solche Privatpersonen kaum weiterhelfen wird. Bedeutsam für eine Privatperson ist dagegen vor allem, dass sie sich bewusst wird, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, zukünftig die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses eigentlich möglichen Einwendungen und Einreden noch zu erheben. Dies ist ihnen daher unter Nennung typischer Beispiele zu erläutern. Dabei trifft den Inkassodienstleister allerdings keine Pflicht zur "Rechtsberatung" der Privatperson. Es ist daher nicht erforderlich, dass er sich im Einzelnen damit auseinandersetzt, welche Einwendungen und Einreden im konkreten Fall einschlägig sein könnten und er die Privatperson hierüber aufklärt. Zudem muss klargestellt werden, auf welche Teile der Forderung sich das Schuldanerkenntnis bezieht (dies betrifft insbesondere die Frage, ob nur die Hauptforderung oder auch die Nebenforderung erfasst sein soll). Ein weiterer wesentlicher Punkt sind die Auswirkungen des Schuldanerkenntnisses auf die Verjährung der Forderung (vergleiche hierzu insbesondere § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB).

Für die Inkassodienstleister ist der durch die Informationspflicht entstehende zusätzliche Aufwand letztlich wiederum nur gering, weil die Erläuterung in Form eines Textbausteins erfolgen kann. Zudem bewirkt die Regelung keinen Konflikt mit der Vertretung seines Auftraggebers, da sie nur darauf abzielt, dass die Privatperson den Inhalt der mit ihr getroffenen Vereinbarung versteht. Ein schützenswertes Interesse des Auftraggebers daran, dass mit der Privatperson eine Vereinbarung geschlossen wird, deren Tragweite sie nicht erkennt, besteht nicht.

Zu Absatz 5

Der neue Absatz 5 entspricht vollumfänglich dem bisherigen § 11a Absatz 2 RDG. Zur Klarstellung wird die Anwendbarkeit der Definition zudem auf den gesamten § 13a RDG-E ausgedehnt.

Zu § 13b RDG-E (Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern)

Mit dem neuen § 13b RDG-E sollen die bisherigen Regelungen des § 4 Absatz 4 und 5 RDGEG in das RDG überführt werden. Grund für die Verschiebung ist, dass eine Regelung der Vergütung für Inkassodienstleister im RDGEG wenig passend erscheint, da das RDGEG im Übrigen nur Regelungen zu in absehbarer Zeit wegfallenden Personenkreisen (Erlaubnisscheininhaber und Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet) enthält. Unter anderem dadurch ist die für die Praxis sehr bedeutsame Vorschrift auch an einer Stelle "versteckt", an der sie kaum vermutet wird.

Ein weiterer Vorteil der Verschiebung der Norm in das RDG liegt darin, dass dadurch eindeutig klargestellt wird, dass es sich um eine Vorschrift handelt, die im Sinne des § 2 U-KlaG dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dient (vergleiche dazu auch die entsprechende Forderung nach Klarstellung im Schlussbericht des iff, S. 35 f.). Denn in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 UKlaG ist bisher nur das RDG explizit aufgeführt, nicht jedoch das RDGEG.

Inhaltlich sollen die Regelungen im Grundsatz unverändert übernommen werden. Aus dem bisherigen § 4 Absatz 4 RDGEG, dessen Satz 1 unverändert in den neuen § 13b Absatz 2 RDG-E überführt werden soll, soll jedoch der die Vertretung durch Inkassodienstleister im Mahnverfahren betreffende Satz 2 wegfallen. Zudem soll der Geltungsbereich des bisherigen § 4 Absatz 5 RDGEG, der in den neuen § 13b Absatz 1 RDG-E überführt werden soll, zukünftig nicht mehr auf das außergerichtliche Verfahren sowie nicht titulierte Forderungen beschränkt sein.

Denn Zielsetzung des Entwurfs ist es, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, und Inkassodienstleister insbesondere auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Vergütung insgesamt gleichzustellen, da sie die gleiche Leistung erbringen (vergleiche hierzu bereits die Begründung in der Bundestagsdrucksache 18/9521 (S. 217) zur Aufhebung des früheren § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 RDGEG durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe). Die derzeit für Inkassodienstleister im gerichtlichen Mahnverfahren geltende Sonderregelung des § 4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG, die sie zumindest bei der Geltendmachung der für die Bearbeitung des Mahnverfahrens anfallenden Kosten benachteiligt, soll daher entfallen. Im Einzelnen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im Allgemeinen Teil unter II.1.c verwiesen.

Dass die von Inkassodienstleistern im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machenden Kosten ebenfalls nur bis zur Höhe der einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt entstehenden Kosten erstattungsfähig sind, ist derzeit zwar nicht gesetzlich geregelt, folgt aber inhaltlich bereits aus der Schadensminderungsobliegenheit des Gläubigers (vergleiche dazu Seichter in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage 2015, § 4 RDGEG, Rn. 37 mit weiteren Nachweisen). Deshalb entfaltet der vorgesehene Wegfall der bisher in § 4 Absatz 5 RDGEG enthaltenen Beschränkung auf nicht titulierte Forderungen letztlich nur klarstellende Wirkung.

Zu § 13c RDG-E (Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern)

Zu Absatz 1

In der Vergangenheit war zu beobachten, dass in einer erheblichen Anzahl von Fällen (insbesondere solchen, in denen die Beteiligten in bestimmter Form in Verbindung zueinander zu stehen scheinen) Auftraggeber auch in den Bereichen, in denen Inkassodienstleister tätig werden dürfen (das heißt im außergerichtlichen Bereich und im gerichtlichen Mahnverfahren) zunächst einen Inkassodienstleister und anschließend noch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragt haben, wodurch sich die gegenüber dem Schuldner geltend gemachten Kosten erheblich erhöhten (vergleiche zum Problem der sogenannten "zweiten Ernte" Zimmermann in: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht 2016, S. 421). Mit der Regelung soll zukünftig bereits gesetzlich klargestellt werden, dass eine solche Vorgehensweise dann, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat, nicht dazu führen kann, dass dem Schuldner höhere Kosten als die entstehen, die entstanden wären, wenn von vornherein nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre (vergleiche in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18, NJW 2019, S. 1759, Rn. 36 bei juris mit weiteren Nachweisen). Denn einem Gläubiger, der mit der Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen möchte, ist es zuzumuten, dies von vornherein zu tun.

Ein Bestreiten im Sinne der Vorschrift setzt dabei ein aktives Tun des Schuldners voraus. Selbst wenn ein Schuldner mehrfach an seine Verpflichtungen erinnert wurde, kann allein aus einer fehlenden Reaktion nicht darauf geschlossen werden, dass er die Forderung nicht anerkennt.

Die Neuregelung enthält ihrem Wortlaut entsprechend nur eine Spezialregelung für den Fall, dass bei der Beauftragung ein Wechsel von einem Inkassodienstleister zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erfolgt. Die Frage der Ersatzfähigkeit bei einem Wechsel von einem Inkassodienstleister zu einem anderen oder einem Wechsel von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zu einer anderen Rechtsanwältin oder einem anderen Rechtsanwalt richtet sich dagegen nach wie vor nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen.

Zu Absatz 2

Derzeit ist streitig, ob ein Gläubiger unter dem Aspekt der Schadensminderungsobliegenheit auch in dem Fall, in dem sein Schuldner die Forderung bestritten hat, Schadensersatz für die Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung der Forderung verlangen kann. Denn in Anbetracht dessen, dass spätestens in einem streitigen Gerichtsverfahren nur noch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt tätig werden darf, wird es dann, wenn der Schuldner nicht ausnahmsweise trotz seines früheren Bestreitens doch auf die Mahnungen des Inkassodienstleisters zahlt, zu höheren Kosten kommen als denjenigen, die entstanden wären, wenn von Anfang an eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre. Mit Absatz 2 soll die Frage dahingehend geklärt werden, dass ein Schadensersatzanspruch für die Beauftragung eines Inkassodienstleisters zwar nicht ausgeschlossen wird, der Gläubiger jedoch für den Fall, dass der Inkassodienstleister erfolglos bleibt, die durch dessen Beauftragung entstandenen Mehrkosten selbst zu tragen hat. Denn wenn ein Gläubiger aufgrund eines Bestreitens seines Schuldners damit rechnen muss, dass er die Forderung nur im streitigen gerichtlichen Verfahren durchsetzen kann, ist es ihm zuzumuten, von vornherein eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Relevant wird diese Regelung unter anderem im Zusammenhang mit der Bestimmung in Nummer 3305 VV RVG, nach der die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet wird. Denn auch wenn die für einen Inkassodienstleister im Mahnverfahren entstandene Vergütung schon mangels Personenidentität nicht auf die Verfahrensgebühr der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im streitigen Verfahren angerechnet werden kann, so wird der Schadensersatzanspruch des Gläubigers doch auf den Betrag begrenzt, der entstandenen wäre, wenn eine solche Anrechnung möglich gewesen wäre.

Zu Absatz 3

Die Bestimmung betrifft den Fall, dass ein Schuldner die gegen ihn geltend gemachte Forderung erst nach der durch den Gläubiger erfolgten Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestreitet. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Gläubiger, wenn er vor dem Übergang in das streitige gerichtliche Verfahren anstelle des Inkassodienstleisters nunmehr eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt, berechtigt sein soll, die dadurch entstehenden höheren Kosten ersetzt zu verlangen. Dies soll sich zukünftig danach richten, ob das Bestreiten Anlass für die Beauftragung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts gegeben hat. Richtet sich das Bestreiten zum Beispiel nur gegen die vom Inkassodienstleister geltend gemachten Kosten, ist keine Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts angezeigt. Aber auch wenn es sich um rechtlich einfache Fragen zur Forderung selbst, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Verzugs oder der Berechtigung einer Zinsforderung, handelt, kann die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sein, da Inkassodienstleister bei Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, selbst rechtsberatend tätig werden dürfen und auch entsprechend qualifiziert sind (§ 11 Absatz 1 RDG). Handelt es sich dagegen um rechtlich komplexe Fragen insbesondere zur Berechtigung der Hauptforderung, deren Auftreten für den Auftraggeber bei der Auftragserteilung an den Inkassodienstleister nicht absehbar war, kann die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts angemessen sein, weshalb die dann entstehenden Mehrkosten auch ersatzfähig sein sollen. Denn dem Schuldner wäre es dann zuzumuten gewesen, die Forderung bereits früher zu bestreiten, um (entsprechend der Regelung in Absatz 2) Mehrkosten zu vermeiden.

Zu § 13d RDG-E (Vergütung der Rentenberater)

Mit dem neuen § 13d RDG-E sollen die derzeit für die Vergütung der Rentenberater geltenden Regelungen aus § 4 Absatz 1 bis 3 RDGEG inhaltsgleich in das RDG überführt werden. Ziel dieser Verschiebung ist es, im RDGEG zukünftig nur noch Übergangsregelungen insbesondere für registrierte Erlaubnisinhaber zu treffen, so dass das Gesetz (seinem Charakter als Einführungsgesetz entsprechend) endgültig wegfallen kann, wenn es keine Erlaubnisinhaber mehr gibt. Im Übrigen sind die Regelungen im RDG, das auch alle übrigen Regelungen zu Rentenberatern enthält, leichter auffindbar.

Wie sich schon bisher aus der Tatsache ergibt, dass § 4 Absatz 2 RDGEG ein grundsätzliches Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur für Rentenberaterinnen und Rentenberater vorsieht, während es an einer entsprechenden Regelung für Inkassodienstleister und Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht im RDGEG fehlt, macht die nunmehr unmittelbar im RDG vorgesehene Bestimmung eines ausschließlich auf Rentenberaterinnen und Rentenberater bezogenen grundsätzlichen Verbots von Erfolgshonoraren noch etwas deutlicher, dass entsprechende Beschränkungen für Inkassodienstleister und Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht nicht gelten.

Zu Nummer 7 (Verschiebung von § 13a RDG in § 13e RDG-E)

Der die Befugnisse der Aufsichtsbehörden regelnde bisherige § 13a RDG steht in systematischem Zusammenhang mit dem ihm nachfolgenden § 14 RDG, der den Widerruf der Registrierung regelt. Damit dieser Zusammenhang auch bei der Einfügung der neuen nach § 13 RDG einzufügenden Paragraphen erhalten bleibt, ist er in den neuen § 13e RDG-E zu überführen.

Zu Buchstabe a

In Absatz 1 soll mit dem neuen Satz 2 zukünftig eindeutig klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörden auch verpflichtet sind, die Einhaltung insbesondere derjenigen den registrierten Personen in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit obliegenden Vorgaben zu überwachen, die sich aus den §§ 3 bis 7 UWG und dem RDGEG ergeben. Auch wenn einige Aufsichtsbehörden dies - unter den Aspekten der Zuverlässigkeit (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 RDG) bzw. der Sachkunde (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 RDG) der registrierten Personen - schon derzeit tun, erscheint es beim derzeitigen Gesetzestext, der sich allein auf die "Einhaltung dieses Gesetzes" (das heißt des RDG) bezieht, unklar, ob die Aufsichtsbehörden auch die Einhaltung von Vorgaben zu überprüfen haben, die sich aus anderen Gesetzen ergeben.

Gerade Geschäftspraktiken, die gegen die genannten Vorschriften des UWG verstoßen, geben in der Praxis häufig zu Beschwerden gegen Inkassodienstleister Anlass. Deshalb ist es bedeutsam, dass den Aufsichtsbehörden derartige Missstände bekannt werden und sie in der Lage sind, auf diese angemessen zu reagieren. In Anbetracht der Bedeutung derartiger Verfehlungen erschiene es nicht ausreichend, deren Verfolgung allein den nach § 8 Absatz 3 UWG

Klagebefugten (das heißt in diesem Fall insbesondere den Verbraucherzentralen) zu überlassen. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Rechtsanwaltskammern bei vergleichbaren Verstößen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ebenfalls die Möglichkeit haben, gegen diese vorzugehen (wenn auch in erster Linie nach dem UWG). Soweit man in Anbetracht des Letzteren auch daran denken könnte, den Aufsichtsbehörden - wie den Rechtsanwaltskammern - eine Klagebefugnis nach dem UWG einzuräumen, läge hierin jedoch ein Systembruch, dem gegenüber die hier vorgeschlagene Lösung zumindest den geringeren Eingriff darstellt.

Im Übrigen könnte auch ein Verhaltenskodex der Inkassoverbände die in diesem Bereich bestehenden Probleme nicht adäquat lösen. Denn ein solcher Kodex könnte zwar in näherer Ausgestaltung der Vorschriften des UWG bestimmte Verhaltenspflichten vorsehen. Es steht aber zu befürchten, dass sich gerade die Inkassodienstleister, die in diesen Bereichen Probleme bereiten, den betreffenden Inkassoverbänden nicht anschließen oder von diesen sogar ausgeschlossen werden.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des neuen Absatzes 1 Satz 2.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der bisherige Absatz 2 Satz 2 erscheint zum einen überflüssig und führt zum anderen zu Missverständnissen, so dass er durch eine Bestimmung ersetzt werden soll, die die mutmaßliche Intention des Satzes aufnimmt und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden insgesamt stärkt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:

Dem Satz 2 kommt derzeit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, da sich die Befugnis der Aufsichtsbehörden, jederzeit Auflagen anordnen oder ändern zu können, bereits eindeutig aus § 10 Absatz 3 Satz 3 RDG ergibt. Der Satz 2 ist dabei nicht nur überflüssig, sondern verleitet zudem dadurch, dass in § 13a Absatz 2 RDG an zulässigen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden allein die Auflage explizit erwähnt wird, dazu, dass Auflagen in der Praxis auch in solchen Konstellationen angeordnet werden, in denen sie inhaltlich nicht passen.

Auflagen sind nach § 36 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Bestimmungen, durch die ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Dabei ist der Sinn und Zweck von Auflagen jedoch lediglich, ein grundsätzlich erlaubnisfähiges Handeln näher zu konditionieren; sie dienen somit in diesem Bereich der "Feinsteuerung" (vergleiche Tiedemann in: Beck´scher Onlinekommentar zum VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, § 36 VwVfG, Rn. 65). Keine Auflagen sind hingegen bloße Hinweise auf sich bereits anderweitig (zum Beispiel aus einem Gesetz) ergebende Pflichten oder deren bloße Wiederholung (Tiedemann a. a. O., Rn 62). Es liegt jedoch nahe, dass Auflagen in der Praxis trotzdem in letzterem Sinn verwendet werden.

Dies folgt zunächst daraus, dass schon die Gesetzesbegründung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, mit dem sowohl der § 13a RDG als auch der an einen Auflagenverstoß anknüpfende Bußgeldtatbestand des § 20 Absatz 1 Nummer 3 RDG eingeführt wurden, eine solche Möglichkeit nahegelegt hat. Denn dort wurde in der Begründung zum neuen § 11a RDG ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörde dann, "wenn sie erstmalig die Verletzung von Darlegungs- und Informationspflichten feststellt", neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 RDG auch eine Auflage anordnen könne (Bundestagsdrucksache 17/13057, S. 20). Weiter heißt es dort in der Begründung zu § 20 RDG, dass Gegenstand einer Auflage auch das Gebot sein könne, eine konkret bezeichnete unseriöse Geschäftspraxis zu unterlassen. Dies lässt sich jedoch jedenfalls dann, wenn sich ein Handeln bereits als Verstoß gegen § 11a RDG oder eine Vorschrift des UWG dargestellt hat, mit dem eingangs dargestellten zutreffenden Verständnis einer Auflage nicht vereinbaren (vergleiche zu allem Rillig in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage 2015, § 10 RDG, Rn. 132 und § 20 RDG, Rn. 014/15 (PDF) ). Die Richtigkeit dieses Verständnisses ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass Auflagen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e RDG in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragen sind. Dabei macht es aber nur Sinn Auflagen einzutragen, die den gesetzlich grundsätzlich zulässigen Handlungsspielraum der registrierten Personen im Einzelfall beschränken, nicht dagegen, bei einzelnen registrierten Personen bestimmte sich bereits aus einem Gesetz ergebende Verbote noch einmal explizit zu wiederholen, während bei anderen registrierten Personen solche Auflagen fehlen. Denn hieraus könnte zum einen der falsche Eindruck entstehen, dass den anderen registrierten Personen solche Handlungen erlaubt wären (vergleiche auch hierzu Rillig, a. a. O., § 10 RDG, Rn. 132). Zum anderen würden registrierte Personen, bei denen solche Auflagen eingetragen sind, unnötig in der Öffentlichkeit an den Pranger gestellt, da zumindest für Fachkundige ersichtlich wäre, dass der Eintragung ein Verstoß vorausgegangen sein dürfte. Dass nur solche Auflagen eingetragen werden sollen, die sich auf den "Inhalt und Umfang" der Rechtsdienstleistungsbefugnis beziehen, folgt schließlich auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e RDG.

Weitere Gründe, die die Gefahr hervorrufen, dass Auflagen in der Praxis teilweise nur gesetzliche Verbote wiederholen, sind, dass die Auflagen das einzige in § 13a Absatz 2 RDG konkret genannte Handlungsinstrument der Aufsichtsbehörden darstellen und in Bezug auf die Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden allein der Verstoß gegen Auflagen eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 RDG darstellt.

Da in der Praxis zur wirksamen Ausübung der Aufsicht ein Bedürfnis besteht, im Einzelfall feststellen zu können, dass ein bestimmtes Verhalten einer registrierten Person rechtswidrig ist (ohne dass es bereits einen Widerruf der Registrierung rechtfertigt), die Auflage hierfür nach den vorstehenden Ausführungen jedoch kein geeignetes Mittel ist, soll mit dem neuen Satz 2 zukünftig ausdrücklich klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörden auch Untersagungsverfügungen erlassen dürfen. Inhaltlich dürften Untersagungsverfügungen allerdings auch derzeit schon zulässig sein (vergleiche dazu Dötsch in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage 2015, § 13a RDG, Rn. 15). Insbesondere ändert sich durch die Einführung der Untersagungsverfügungen nichts an dem Zeitpunkt, in dem ein Handeln der Aufsichtsbehörden in Betracht kommt: Halten sie Handlungen registrierter Personen für unzulässig, müssen sie von ihren Handlungsoptionen Gebrauch machen; haben sie Zweifel an der Zulässigkeit, erscheint ihnen aber die Rechtslage unklar, können sie gegebenenfalls auch noch ausstehende höchstrichterliche Entscheidungen abwarten.

Zudem soll ein Verstoß gegen Untersagungsverfügungen ebenso wie derjenige gegen Auflagen grundsätzlich auch als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet werden (vergleiche dazu § 20 Absatz 1 Nummer 1 RDG-E), um den Aufsichtsbehörden auch dann, wenn ein (weiteres) Fehlverhalten noch keinen Widerruf rechtfertigt, ein wirksames Sanktionsmittel an die Hand zu geben. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Bußgeldbewehrung in unbedeutenden Fällen gegen das Übermaßverbot verstoßen könnte. Auch wenn nicht zu erwarten steht, dass in derartigen Fällen das Mittel einer Untersagungsverfügung eingesetzt würde, soll die Bußgeldbewehrung durch das Zusammenspiel des neuen Satzes 3 und des neuen § 20 Absatz 1 Nummer 1 RDG-E auf solche Fallgruppen von Untersagungsverfügungen beschränkt werden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder denen ein erheblicher oder wiederholter Verstoß zugrunde lag.

Durch das Zusammenspiel der Neuregelungen der Sätze 1 und 2 des § 13a Absatz 2 RDG wird dann auch den bisher ungleichen Handlungsoptionen der einerseits für die Rechtsanwaltschaft und andererseits für die registrierten Personen zuständigen Aufsichtsbehörden begegnet, die bei Verstößen gegen das UWG bestehen. Während für Rechtsanwaltskammern insoweit (neben einer berufsaufsichtsrechtlichen Ahndung nach der BRAO in Form einer Rüge [§ 74 BRAO] oder dem Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach den §§ 113 ff. BRAO) in Anbetracht ihrer sich aus § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG ergebenden Rechtsstellung auch die Möglichkeit besteht, Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG geltend zu machen, ist den Aufsichtsbehörden ein Vorgehen nach § 8 UWG nicht möglich, da sie vom Katalog des § 8 Absatz 3 UWG nicht erfasst werden (und dürfte für sie nach zutreffendem Verständnis zudem auch nicht die Möglichkeit bestehen, eine Rüge auszusprechen; vergleiche dazu Dötsch, a. a. O., § 13a RDG, Rn. 13). Wenn zukünftig jedoch klargestellt ist, dass die nach dem RDG zuständigen Aufsichtsbehörden auch die Einhaltung der Vorschriften des UWG zu überwachen haben (§ 13e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 RDG-E), sie bei Verstößen dagegen Untersagungsverfügungen erlassen können (§ 13e Absatz 2 Satz 2 und 3 RDG-E) und Verstöße gegen Untersagungsverfügungen in der Regel Ordnungswidrigkeiten darstellen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 RDG-E), besteht für die Aufsichtsbehörden ein im Wesentlichen gleich wirksames Instrumentarium.

Zu Buchstabe c

Mit dem neuen Absatz 3 soll in Anbetracht des nach dem Wortlaut weiten Anwendungsbereichs des neuen Absatzes 1 Satz 2 verhindert werden, dass es zu unangemessenen Doppelverfolgungen kommt. Dadurch soll vermieden werden, dass es zu einem vermeidbaren doppelten Aufwand und zu divergierenden Entscheidungen kommt. Die Regelung orientiert sich inhaltlich an dem im Bereich der Verfolgung von Berufspflichtverletzungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bewährten System der §§ 118 bis 118b BRAO.

Soweit die Überwachung der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig in die Zuständigkeit anderer Behörden fällt (wie beispielsweise bei solchen des Arbeits- oder Datenschutzes), wird in aller Regel keine parallele Prüfung durch die Aufsichtsbehörden nach dem RDG erforderlich sein. Selbst nach Abschluss der Prüfung durch die andere Behörde werden (weitere) Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nach dem RDG nur in seltenen Ausnahmefällen erforderlich sein. In der Regel wird dies nur in Betracht kommen, wenn bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen eine Untersagung des Betriebs nach § 13a Absatz 3 RDG (künftig § 13e Absatz 4 RDG-E) oder ein Widerruf der Registrierung mangels persönlicher Eignung oder Zuverlässigkeit nach § 14 Nummer 1 RDG in Betracht kommt.

Ebenso wird in aller Regel der Ausgang von Strafverfahren gegen eine registrierte Person abgewartet werden können, sofern nicht besonders schwere Verfehlungen unverzügliche Maßnahmen erforderlich erscheinen lassen. Vergleichbares soll schließlich für den Fall gelten, dass im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften des UWG von einem Anspruchsberechtigten nach § 8 UWG ein Verfahren auf Beseitigung oder Unterlassung eingeleitet wurde. Wird in einem solchen Verfahren beispielsweise eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben, so wird in aller Regel keine zusätzliche Untersagungsverfügung der Aufsichtsbehörde nach dem RDG mehr erforderlich sein.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 3.

Zu Buchstabe e

Bei den Aufsichtsbehörden bestehen teilweise Unsicherheiten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Beschwerdeführer Informationen über die von ihnen getroffenen Entscheidungen erhalten sollen. Diese Fragen sollen deshalb - inhaltlich in Anlehnung an die Bestimmung in § 73 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 BRAO - durch den neuen Absatz 5 geklärt werden. Damit sollen die Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, Bürgerinnen und Bürger, die sich bei ihnen über eine registrierte Person beschwert haben, über die von ihnen getroffene Entscheidung zu informieren. Diese Verfahrensweise dürfte vermutlich auch derzeit schon die absolute Regel sein und entspricht dem berechtigten Interesse an Transparenz, die eine Bürgerin oder ein Bürger, die oder der sich von einer registrierten Person unrechtmäßig behandelt fühlt, erwarten kann. Demgegenüber müssen die Interessen der registrierten Personen an einer Geheimhaltung (insbesondere in den Fällen, in denen ihnen gegenüber Aufsichtsmaßnahmen ergriffen wurden) zurücktreten. Dies ist auch deshalb hinnehmbar, weil das Gesetz nicht verlangt, dass die Entscheidung vollumfänglich, sondern nur in ihren Grundzügen mitgeteilt wird. Details, an denen aus persönlichen oder betrieblichen Gründen ein schützenswertes Geheimhaltungsbedürfnis besteht, sind daher nicht weiterzugeben. Zeitlich hat die Mitteilung zu erfolgen, wenn der Vorgang bei der Aufsichtsbehörde abgeschlossen wurde. Dies kann zum Beispiel durch die Entscheidung, von Maßnahmen abzusehen oder das Verfahren abzugeben, erfolgen. Sofern eine Aufsichtsmaßnahme ergriffen wurde, ist zunächst der Ablauf etwaiger Rechtsbehelfsfristen abzuwarten. Die Mitteilung soll nicht anfechtbar sein, da auch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob und gegebenenfalls wie sie tätig wird, nicht anfechtbar ist. Die Aufsicht erfolgt vorliegend im öffentlichen Interesse und nicht im subjektiven Interesse von Beschwerdeführenden. In dieser Folge dient auch die Mitteilungspflicht öffentlichen Interessen an der Transparenz und Akzeptanz des Verfahrens und nicht subjektiven Rechten von Beschwerdeführenden.

Zu Nummer 8 (Änderungen des § 14 RDG)

Bei der Änderung durch den Buchstaben a handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Verschiebung des bisherigen § 11a RDG in den neuen § 13a RDG-E.

Die für das Widerrufsverfahren geltende Ergänzung des neuen Satzes 2 durch den Buchstaben b entspricht der für das Registrierungsverfahren geltenden Ergänzung des § 13 Absatz 2 RDG-E um den neuen Satz 2. Auf die dortige Begründung wird daher verwiesen.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 15 RDG)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Durch Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde nach § 15 Absatz 2 Satz 1 RDG ein neuer Satz eingefügt, durch den der bisherige Satz 2 zum neuen Satz 3 wurde. Dabei wurde übersehen, die im Satz 1 bestehende Verweisung auf den bisherigen Satz 2 in eine solche auf den neuen Satz 3 zu ändern, was deshalb noch nachzuholen ist.

Zu Doppelbuchstabe bb

Wie bereits in der Begründung zur Änderung des § 13 Absatz 4 Satz 1 RDG ausgeführt unterscheiden sich die Verfahren nach den §§ 13 und 15 RDG wesentlich, wobei in § 15 RDG (insbesondere auch nach dem der Norm zugrunde liegenden Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist) die Meldung im Zentrum steht, an die die Registrierung dann lediglich als automatische Folge anknüpft. Dementsprechend wird in § 13 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 RDG auch jeweils auf die Meldung abgestellt (und nicht wie in § 13 Absatz 1 Satz 1 auf einen Antrag auf Registrierung). Deshalb erscheint es passender, das Verfahren nach § 15 RDG im dortigen Absatz 2 Satz 2 RDG zukünftig als Melde- und nicht mehr als Registrierungsverfahren zu bezeichnen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die auf die Meldungen nach § 15 Absatz 2 RDG folgenden Registrierungen sind nach § 15 Absatz 3 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragen, wobei bezüglich des Gegenstands der Eintragungen (wie auch für Eintragungen nach § 13 RDG) § 16 Absatz 2 RDG gilt. Nach § 16 Absatz 2 Satz 2 RDG sind bei öffentlichen Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RDG mit der Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der registrierten Person veröffentlicht, wenn diese in die Veröffentlichung dieser Daten schriftlich eingewilligt hat. Während hierzu für den Fall eines Antrags nach § 13 RDG der auf der Ermächtigung nach § 13 Absatz 4 RDG beruhende § 6 Absatz 1 Satz 2 RDV eine Regelung dahingehend enthält, dass bei der Stellung des Antrags zu erklären ist, ob die Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erteilt wird, fehlt bisher für den Anwendungsbereich des § 15 RDG eine vergleichbare Regelung. Sie soll daher mit dem neuen § 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 RDG-E in Form einer für die Meldepflichtigen optionalen Einwilligungsmöglichkeit geschaffen werden.

Zu Doppelbuchstabe dd

Für den Fall, dass sich bei einer vorübergehenden Registrierung Änderungen ergeben, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, verweist § 15 Absatz 2 Satz 4 RDG bisher lediglich auf § 13 Absatz 3 Satz 1 RDG, wonach die registrierten Personen solche Änderungen der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitzuteilen haben. Im Anschluss daran muss dann aber für die zuständige Behörde ebenfalls die in § 13 Absatz 3 Satz 2 RDG für die dortigen Fälle vorgesehene Verpflichtung gelten, die sich aus den Mitteilungen ergebenden Änderungen der Registrierungen und deren öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister zu veranlassen. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Angaben im Rechtsdienstleistungsregister immer aktuell sind. Deshalb soll sich die Verweisung in § 15 Absatz 2 Satz 4 RDG zukünftig auch auf § 13 Absatz 3 Satz 2 RDG erstrecken.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich wiederum um eine redaktionelle Folgeänderung zur Verschiebung des bisherigen § 11a RDG in den neuen § 13a RDG-E.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 16 Absatz 2 RDG)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Wie sich unter anderem aus § 15 Absatz 3 RDG und § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e RDG ergibt soll § 16 Absatz 2 RDG auf für die Fälle der vorübergehenden Registrierung nach § 15 RDG gelten. Da jedoch § 15 Absatz 2 Satz 1 RDG für diese Fälle eine von den Zuständigkeitsbestimmungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 RDG abweichende Zuständigkeitsregelung enthält, ist im einleitenden Satzteil des § 16 Absatz 2 Satz 1 nicht nur auf die nach den §§ 9 und 13 RDG, sondern auch auf die nach § 15 RDG zuständigen Behörden abzustellen, was nunmehr erfolgen soll.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zur Änderung des Buchstaben e und der Anfügung des neuen Buchstaben f

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die bei Gelegenheit des neu anzufügenden Buchstaben g vorgenommen werden soll. Bei ihr sollen die sich auf die vorübergehende Registrierung nach § 15 RDG beziehenden Inhalte des derzeitigen § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e RDG in einen neuen Buchstaben f überführt werden, da sie inhaltlich zu dem im Übrigen in Buchstabe e geregelten Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis in keiner hinreichenden Beziehung stehen. Zudem erscheint es sachlich nicht erforderlich, dass - wie es der derzeitige Wortlaut des Buchstaben e jedoch nahelegt - zu jeder Registrierung angegeben wird, ob es sich um eine solche nach § 15 RDG handelt; vielmehr ist dies nur bei Registrierungen erforderlich, die tatsächlich nach § 15 RDG erfolgt sind. Dies wird nunmehr durch den neuen Buchstaben f und das dort verwendete Wort "gegebenenfalls" zum Ausdruck gebracht.

Zur Anfügung des neuen Buchstaben g

Nach § 31 Absatz 3 Nummer 7 BRAO sind bestehende sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer einzutragen, damit für die Rechtsuchenden erkennbar ist, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt derzeit nicht berechtigt ist, ihrem oder seinem Beruf nachzugehen. Inhaltlich Gleiches gilt nach § 29 Absatz 3 Nummer 7 PAO für das bundesweite amtliche Patentanwaltsregister und nach § 38 Nummer 1 Buchstabe l WPO für das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer. Dagegen sind Rücknahmen (§ 48 VwVfG) und Widerrufe (§ 49 VwVfG, § 14 RDG) von Registrierungen, die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurden, aus dem Rechtsdienstleistungsregister bisher nicht ersichtlich. Dies ist nicht sachgerecht, da für Rechtsuchende damit nicht erkennbar ist, dass ein registrierter Rechtsdienstleister aktuell (in der Regel wegen des Verdachts schwerwiegender Verfehlungen) zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht berechtigt ist. Deshalb sollen für sofort vollziehbar erklärte Rücknahmen und Widerrufe von Registrierungen zukünftig für die Dauer ihrer Wirksamkeit in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die in § 16 Absatz 2 Satz 2 RDG enthaltene Anforderung, dass die Einwilligung in die Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse schriftlich erfolgen muss, ist das einzige Schriftformerfordernis im RDG. Im Übrigen genügt dort, soweit Formerfordernisse bestehen, immer die Textform im Sinne des § 126b BGB (vergleiche § 13 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 RDG). Ein besonderer Grund, warum nicht auch die Einwilligung in die Veröffentlichung in Textform abgegeben werden können sollte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich nicht um außerordentlich schutzbedürftige Daten handelt. Deshalb soll auch in § 16 Absatz 2 Satz 2 RDG die Textform vorgesehen werden.

Dadurch wird auch der bisher latente Konflikt zwischen § 16 Absatz 2 Satz 2 RDG und § 6 Absatz 1 RDV aufgelöst. Denn nach § 6 Absatz 1 Satz 1 RDV kann der Antrag nach § 13 RDG schriftlich oder elektronisch gestellt werden, was inhaltlich der Textform entspricht. Mit diesem Antrag ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 RDV aber die Erklärung zur Einwilligung zu verbinden. Wenn diese tatsächlich immer schriftlich abgegeben werden müsste, entfiele praktisch die Möglichkeit, den Antrag nach § 13 RDG elektronisch zu stellen.

Zu Buchstabe b

Die Änderung entspricht derjenigen unter Buchstabe a Doppelbuchstabe aa; auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 18 RDG)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Das bisherige Wort "Datenbank" ist terminologisch an die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) - hier das in Artikel 4 Nummer 6 Datenschutz-Grundverordnung definierte Dateisystem - anzupassen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Verschiebung des bisherigen § 13a RDG in den neuen § 13e RDG-E.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass die Regelung des § 18 Absatz 2 RDG auch für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden der Schweiz gilt. Inhaltlich ist dies geboten, da insbesondere § 15 RDG auch für Rechtsdienstleister aus der Schweiz gilt. Durch die bisherige Verweisung in § 18 Absatz 2 RDG auf den § 8e VwVfG, der die Schweiz nicht umfasst, war diese Geltung jedoch nicht ganz klar. Der Wortlaut der Neufassung stellt die Geltung jetzt eindeutig klar. Da die in Bezug genommenen Regelungen des VwVfG wie dargelegt nicht für die Schweiz gelten, kommt allerdings nur noch ihre entsprechende Anwendung in Betracht.

Zu Nummer 12 (Anfügung von § 19 Absatz 1 Satz 2 RDG-E)

Der neue § 19 Absatz 1 Satz 2 RDG-E soll verdeutlichen, dass weitere Zuständigkeitskonzentrationen auch auf länderübergreifender Ebene möglich sind, soweit dies landesrechtlich möglich ist und eine klare Verantwortungszuordnung gewahrt bleibt. Vorbild könnten insbesondere die gemeinsamen juristischen Prüfungsämter sein (die angeregt durch § 18 Absatz 2 EuRAG jeweils für mehrere Länder Eignungsprüfungen für solche europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durchführen, die sich um die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beworben haben). So könnte es zur Stärkung der Effektivität und der fachlichen Kompetenz der Aufsicht über registrierte Personen zum Beispiel sinnvoll sein, wenn insbesondere kleinere Länder entweder gemeinsam oder zusammen mit einem größeren Land eine gemeinsame Aufsichtsbehörde bilden. Weiter könnte in Betracht kommen, dass eine Aufsichtsbehörde eines Landes bundesweit die Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Inkassodienstleister ohne Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland übernimmt, soweit dies von den Ländern als sachgerecht angesehen werden sollte. Gleiches gilt für andere Aspekte der Aufsicht.

Soweit die neue Vorschrift klarstellt, dass die Aufgaben auf eine Landesjustizverwaltung übertragen werden können, gilt auch hierfür § 19 Absatz 2 RDG, so dass - je nach Vereinbarung der Länder - auch eine Übertragung auf nachgeordnete Behörden in Betracht kommt.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 20 RDG)

Zu Buchstabe a

Zukünftig soll auch bei einem Verstoß gegen die nunmehr in § 13e Absatz 2 Satz 3 RDG-E bestimmten Fälle von Untersagungsverfügungen eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, damit derartige Untersagungsverfügungen genauso wirksam durchgesetzt werden können wie Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 RDG, bei denen Verstöße schon jetzt nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 RDG bußgeldbewehrt sind (vergleiche hierzu auch die Begründung zu § 13e Absatz 2 Satz 2 und 3 RDG-E). Deshalb soll in § 20 Absatz 1 Nummer 1 RDG, dessen Gegenstände sich wie § 13e Absatz 2 Satz 3 RDG-E auf vollziehbare Anordnungen beziehen, nunmehr auch § 13e Absatz 2 Satz 3 RDG-E in Bezug genommen werden.

Zudem soll die Angabe "in Verbindung mit Absatz 7" dahingehend präzisiert werden, dass nur der Satz 2 des § 15 Absatz 7 RDG in Bezug genommen wird, da nur dieser auf den zuvor genannten § 15 Absatz 6 Satz 1 RDG verweist.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Mit der Nummer 1 sollen zum einen Verstöße gegen § 13 Absatz 3 Satz 1 RDG (auch soweit auf diesen in § 15 Absatz 2 Satz 4 RDG und über die Verweisung in § 15 Absatz 7 Satz 2 RDG auf § 15 Absatz 2 Satz 4 RDG verwiesen wird) neu bußgeldbewehrt werden. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass registrierte Personen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 RDG alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen müssen. Anders als zum Beispiel bei den vergleichbaren Bestimmungen für die Rechtsanwaltschaft (wo die Möglichkeit der Ahndung eines Verstoßes gegen die Anzeigepflichten nach § 24 Absatz 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte als Berufspflichtverletzung besteht) und in der GewO (wo nach § 144 Absatz 2 Nummer 9 GewO Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 GewO Ordnungswidrigkeiten darstellen) ist jedoch ein Verstoß gegen § 13 Absatz 3 Satz 1 RDG derzeit nicht sanktioniert (mit Ausnahme der Widerrufsmöglichkeit nach § 14 Nummer 1 RDG, die jedoch wegen ihrer hohen Anforderungen praktisch nicht zur Anwendung kommt). Unter anderem dies führt dazu, dass nach Mitteilung der Aufsichtsbehörden derzeit Mitteilungspflichten (die zum Beispiel bei einem Wechsel der qualifizierten Person nach § 12 Absatz 4 RDG bestehen) in der Praxis nicht selten erst sehr spät oder gar nicht erfüllt werden. Die zuständige Behörde kann dann erforderliche Prüfungen (im Beispielsfall zum Beispiel zur Qualifikation der neu benannten Person) nur verspätet oder gar nicht durchführen. Um die registrierten Personen insoweit zu mehr Sorgfalt anzuhalten, sollen Verstöße gegen die Mitteilungspflichten zukünftig als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können.

Zum anderen wird - wegen des gleichlautenden Wortlauts der Bußgeldbewehrung - der Bußgeldtatbestand des bisherigen § 20 Absatz 2 Nummer 2 RDG inhaltlich unverändert in den neuen § 20 Absatz 2 Nummer 1 RDG-E überführt. Da der Regelungsgegenstand des bisher von § 20 Absatz 2 Nummer 2 RDG bewehrten § 11a Absatz 1 Satz 2 RDG nunmehr in § 13a Absatz 2 RDG-E abgebildet ist, wird in § 20 Absatz 2 Nummer 1 jetzt allerdings § 13a Absatz 2 RDG-E in Bezug genommen.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Verschiebung des bisherigen § 11a Absatz 1 Satz 1 RDG in den neuen § 13a Absatz 1 RDG-E. Inhaltlich entspricht die Regelung dem bisherigen § 20 Absatz 2 Nummer 1 RDG.

Zu Nummer 3

Wie schon bisher die Verstöße gegen die derzeit in § 11a Absatz 1 RDG (und zukünftig in § 13a Absatz 1 und 2 RDG-E) bestimmten Darlegungs- und Informationspflichten sollen zukünftig auch Verstöße gegen die neu vorgesehenen Hinweispflichten nach § 13a Absatz 3 und 4 RDG-E eine Ordnungswidrigkeit darstellen, um auch diesen Vorgaben zu einer wirksamen Durchsetzung zu verhelfen. Dies betrifft zum einen die Hinweise auf die durch den Abschluss von Stundungs- oder Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten (§ 13a Absatz 3 RDG-E) und zum anderen die Hinweise auf die Folgen eines Schuldanerkenntnisses (§ 13a Absatz 4 Satz 1 RDG-E).

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummern 1 und 3 in § 20 Absatz 2 RDG-E. Zudem soll aus den bereits zu Buchstabe a dargestellten Gründen im Rahmen des § 15 Absatz 7 RDG nur der dortige Satz 2 in Bezug genommen werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 13 RVG)

Wie bereits dargelegt ist im Bereich des Inkassos das Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Inkassokosten bei der Durchsetzung geringfügiger Forderungen besonders auffällig. Wird ein Gebührensatz von 1,3 geltend gemacht, betragen die Inkassokosten (Gebühren und 20 Prozent Auslagenpauschale) auch in diesem Bereich bereits 70,20 Euro. Selbst wenn künftig für Normalfälle eine besondere Schwellengebühr von 1,0 eingeführt wird, würden die Inkassokosten bei einer Forderung von 50 Euro immer noch 54 Euro betragen und somit die Forderung selbst übersteigen. Deshalb soll durch einen neuen § 13 Absatz 2 RVG-E für die außergerichtliche Geltendmachung unbestrittener Forderungen eine neue Wertstufe bis 50 Euro eingeführt werden, für die eine Gebühr von 30 Euro (statt bisher 45 Euro) gelten soll. Die Neuregelung soll sich - wie auch die für die Einziehung von Forderungen vorgesehene Spezialregelung im Absatz 2 der Nummer 2300 VV RVG - nur auf unbestrittene Forderungen beziehen, da anderenfalls in Anbetracht des bei einem Bestreiten der Forderung höheren Arbeitsaufwands die Gebühr für die Tätigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (sowie mittelbar auch der Inkassodienstleister) nicht auskömmlich wäre. Zudem soll die neue Wertstufe nur für die Geschäftsgebühr, nicht jedoch für eine etwaige Einigungsgebühr gelten. Bei der Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung erfolgt die Begrenzung durch die vorgeschlagene Reduzierung des Gebührensatzes (vergleiche Gebühr 1000 Nummer 2 VV RVG-E).

Zu Nummer 2 (Änderung des § 25 RVG)

Nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Verfahren über die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO im Verhältnis zu dem Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft eine besondere Angelegenheit darstellt und § 25 Absatz 1 Nummer 4 RVG, in dem nur die Vermögensauskunft genannt ist, nicht für Drittauskunftsverfahren gilt (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17). Daraus folgt, dass die Begrenzung des Gegenstandswerts auf 2 000 Euro in diesen Verfahren nicht greift, was bei höheren Werten regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen führt. Es wird daher vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des § 25 Absatz 1 Nummer 4 RVG auf Verfahren über die Einholung von Drittauskünften zu erweitern.

Zu den Nummern 3 und 4 Buchstabe a und b (Änderung des § 31b RVG und der Nummern 1000, 1003 und 1004 VV RVG)

Die Kosten, die derzeit Schuldnern im Inkassobereich für den Abschluss von Stundungsoder Ratenzahlungsvereinbarungen entstehen, erscheinen jedenfalls bei geringwertigen Forderungen deutlich überhöht. In den bezeichneten Fällen wird von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (und auch den Inkassodienstleistern, die sich insoweit auf § 4 Absatz 5 RDGEG stützen) in der Regel eine Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,5 in Ansatz gebracht. Bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro beläuft sich die Einigungsgebühr auf 67,50 Euro (netto). Dies dürfte den der Rechtsanwaltschaft oder den Inkassodienstleistern durch solche Vereinbarungen entstehenden Aufwand regelmäßig übersteigen. Denn gerade wenn Gegenstand der Vereinbarung nur ein geringer Betrag ist und die Vereinbarung einen weitgehend standardisierten und teilweise automatisierten Vorgang darstellt (wie dies insbesondere im Inkassobereich der Fall ist, der den Hauptanwendungsfall solcher Vereinbarungen darstellt), entsteht der Rechtsanwältin, dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister nur ein verhältnismäßig geringer Aufwand. Dass der Aufwand bei solchen Vereinbarungen relativ gering ist und sich der Gegenstandswert für die Gebühr nach Nummer 1000 deshalb nicht nach der vollen Höhe des Anspruchs richten kann, hatte der Gesetzgeber auch bereits bei der Änderung der Nummer 1000 VV RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erkannt und deshalb in § 31b RVG bestimmt, dass insoweit der Gegenstandswert nur 20 Prozent des Anspruchs beträgt (vergleiche im Einzelnen hierzu Bundesratsdrucksache 517/12 (PDF) , S. 417, 421). Problem dieses Regelungsansatzes ist jedoch, dass er sich in der untersten Wertstufe nicht kostensenkend auswirkt und deshalb die Beträge dort in Relation zu den übrigen Wertstufen wie dargestellt übermäßig hoch sind. Zur Lösung dieses Problems soll nunmehr durch Nummer 3 Buchstabe a in Nummer 1000 VV RVG der Gebührensatz, der beim Abschluss einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung verlangt werden kann, von 1,5 auf 0,7 gesenkt werden. Im Gegenzug soll in diesen Fällen durch Nummer 2 der Gegenstandswert künftig 50 Prozent statt bisher nur 20 Prozent des Anspruchs betragen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich die für Zahlungsvereinbarungen entstehenden Gebühren in der untersten Wertstufe deutlich verringern, im Übrigen aber die Absenkung des Gebührensatzes zu einem großen Teil ausgeglichen wird.

Bisher greift § 31b RVG nur in den Fällen, in denen Gegenstand der Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung ist. Künftig soll die Vorschrift in allen Angelegenheiten, in denen die Gebühr 1000 Nummer 2 VV RVG anfällt, auch dann anzuwenden sein, wenn neben der Regelung der Zahlungsmodalitäten noch weitere Vereinbarungen getroffen werden (wie etwa Sicherungsabreden, ein teilweiser Forderungs- oder Zinsverzicht des Gläubigers oder die Übernahme der mit der Einigung verbundenen Kosten durch den Schuldner). Diese Zusatzvereinbarungen erscheinen regelmäßig nicht geeignet, einen höheren Gegenstandswert zu rechtfertigen.

Zu Nummer 4 Buchstabe c (Änderung der Nummer 2300 VV RVG)

In der Praxis machen Inkassodienstleister seit der am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Absatz 5 RDGEG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in ihren an die Schuldner gerichteten Forderungsschreiben zumindest in der Hälfte aller Fälle für ihre Tätigkeit eine Vergütung geltend, die einer Gebühr nach Nummer 2300 VV RVG mit einem Gebührensatz zwischen 1,1 und (zumeist) 1,3 entspricht. Sie legen dabei den Inhalt des § 4 Absatz 5 RDGEG, nach dem die Inkassokosten von Inkassodienstleistern nur bis zur Höhe der einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind, dergestalt aus, dass sie (wie angeblich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) für Inkassotätigkeiten regelmäßig Kosten in Höhe der in Nummer 2300 VV RVG festgelegten Schwellengebühr von 1,3 geltend machen dürfen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Inkassotätigkeit im Gebührenrahmen der Nummer 2300 VV RVG eine durchschnittlich schwierige ist, findet dabei häufig nicht statt.

Nach der kurz zuvor am 1. August 2013 in Kraft getretenen Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beläuft sich die Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro und bei einem Gebührensatz von 1,3 auf 58,50 Euro (ohne Umsatzsteuer). Hinzu kommt eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nummer 7002 VV RVG in Höhe von 20 Prozent der Gebühr. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 70,20 Euro (netto) hat sich damit bei einem Gegenstandstandwert bis 300 Euro durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von zuvor 39 Euro um 31,20 Euro, das heißt 80 Prozent erhöht. Ein solcher Betrag erscheint in Relation zu den von der Rechtsanwaltschaft oder den Inkassodienstleistern regelmäßig tatsächlich zu erbringenden Leistungen deutlich überhöht und ist zudem jedenfalls bei geringeren Forderungen weder den Betroffenen noch der Allgemeinheit vermittelbar. Er besteht zudem in einer Höhe, die sich von der Rechtsanwaltschaft und den Inkassodienstleistern dann, wenn zum Beispiel wie in anderen Staaten das "Bestellerprinzip" gelten würde (das heißt der Gläubiger die Inkassokosten im Ergebnis selbst zahlen müsste und diese nicht vom Schuldner als Schadensersatz einfordern könnte), am Markt aller Voraussicht nach nicht durchsetzen ließe. Die gesetzliche Vergütung für Inkassodienstleistungen soll daher zukünftig soweit reduziert werden, dass den Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern zwar eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit möglich ist, der Schuldner, der auf die Höhe der zwischen Gläubiger und Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister vereinbarten Inkassokosten keinen Einfluss hat, jedoch nicht mehr darüber hinaus unnötig belastet wird.

Da sich der Umfang der rechtlichen Prüfung und damit des Aufwands der Rechtsanwältin, des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters in der Regel wesentlich danach unterscheidet, ob eine unbestrittene Forderung beigetrieben werden soll oder infolge eines Bestreitens des Schuldners auch die Berechtigung der Forderung und die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung zu prüfen sind, soll künftig bei der Gebührenbemessung zwischen unbestrittenen und bestrittenen Forderungen unterschieden werden. Während bei Letzteren die derzeitige Rechtslage unverändert bleiben soll, das heißt die Gebühr nach Nummer 2300 VV RVG innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen ist, soll die Gebühr bei unbestrittenen Forderungen im Regelfall auf einen Gebührensatz von 1,0

beschränkt werden, was in der Wertstufe von über 50 bis 500 Euro, auf die etwa 60 Prozent aller Fälle entfallen, zu einer Gebühr von 45 Euro und zuzüglich der Auslagenpauschale zu einer Gesamtvergütung von 54 Euro (netto) führt. In der vorgeschlagenen neuen Wertstufe bis 50 Euro, auf die etwa 23 Prozent der Fälle entfallen, beträgt die Gebühr dann 30 Euro ohne bzw. 36 Euro mit Auslagenpauschale. In einfachen Fällen soll dagegen ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung kommen, der in der Wertstufe von über 50 bis 500 Euro einer Vergütung von 27 Euro (22,50 Euro Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale) entspricht. In der Wertstufe bis 50 Euro führt er zu einer Vergütung von 18 Euro (15 Euro zuzüglich Auslagenpauschale). Derzeit werden auf dem Markt schon vielfach Inkassodienstleistungen für insgesamt 25 Euro angeboten, teilweise (bei einer Online-Selbsteintragung der Forderung) sogar für 15 Euro.

In Österreich beträgt die Grundgebühr beispielsweise 20,35 Euro, die sich allerdings unter anderem bei mehrfachen Mahnschreiben noch erhöht. Schon diese Beispiele zeigen, dass Inkassodienstleistungen auch bei den neuen Gebührensätzen wirtschaftlich gewinnbringend erbracht werden können.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es schon derzeit eine namhafte Zahl von Inkassodienstleistern gibt, die insbesondere bei geringfügigen Forderungen Kosten berechnen, die unter denen nach einem Gebührensatz von 1,3 liegen (nach einer unter Beteiligung von Mitgliedsunternehmen durchgeführten Studie des BDIU sollen die Kosten dabei in 8 Prozent aller Fälle einem Gebührensatz von maximal 0,5, in 12 Prozent einem von maximal 0,75 und in weiteren 24 Prozent einem von maximal 1,0 entsprechen). Deshalb werden Einkommensausfälle vor allem solche Inkassodienstleister treffen, die ihren Kostenrechnungen bisher völlig undifferenziert stets einen (vom Gesetzgeber niemals intendierten, vergleiche dazu noch im Folgenden) Gebührensatz von 1,3 zugrunde gelegt haben. Die Präzisierung auf die Gebührensätze von 1,0 bzw. 0,5 bewirkt damit im Wettbewerb der Inkassodienstleister untereinander auch einen erheblichen Zuwachs an Gerechtigkeit dadurch, dass Inkassodienstleiser, die schon bisher moderatere Kosten in Rechnung gestellt haben, nicht mehr gegenüber Konkurrenten benachteiligt sind, die sich immer nur an Höchstsätzen orientiert haben.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei dem Gebührensatz von 1,0 um keine absolute Obergrenze handelt. Vielmehr kann in Fällen, in denen die Inkassoleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war, eine höhere Gebühr entstehen, wobei jedoch ein Gebührensatz von 1,3 nicht überschritten werden können soll. Vergleichsmaßstab soll dabei nicht der Gesamtbereich aller anwaltlichen Leistungen sein, die von der Geschäftsgebühr (mit ihrem weiten Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5) erfasst sind, sondern die durchschnittliche Inkassodienstleistung. Eine Adressermittlung dürfte regelmäßig noch zum durchschnittlichen Tätigkeitsumfang einer Inkassodienstleistung gehören. Sofern jedoch ein Schuldner durch mehrfache nicht mitgeteilte Umzüge immer wieder Adressermittlungen erforderlich macht, kann dies im Einzelfall einen erhöhten Gebührensatz rechtfertigen. Ähnliches gilt für die Überwachung von Ratenzahlungen. Hierbei wird die Überwachung einer auf einige Raten beschränkten Vereinbarung in der Regel noch zu einer durchschnittlichen Inkassotätigkeit zu zählen sein. Sollte jedoch auf Wunsch des Schuldners beispielsweise eine zweistellige Zahl von Raten zu überwachen sein, so kann dies wiederum einen Anhaltspunkt für eine besonders umfangreiche Tätigkeit darstellen. Eine hohe Zahl von schriftlichen oder telefonischen Mahnungen dürfte sich jedenfalls dann nicht gebührenerhöhend auswirken können, wenn nicht davon auszugehen war, dass die Mahnungen noch einen Erfolg bringen würden. Ähnliches dürfte für Hausbesuche gelten: Ein vom Schuldner nicht gewünschtes Aufsuchen seiner Wohnung wird keine Erhöhung rechtfertigen können; wird dagegen mit dem Schuldner zusammen auf dessen Wunsch dessen finanzielle Situation zum Beispiel im Rahmen eines Hausbesuchs eingehend aufgearbeitet, so wird dies oft eine Erhöhung begründen können.

Als Regelbeispiel eines einfachen Falls soll die Konstellation bestimmt werden, in der der Auftrag bereits mit einer Zahlungsaufforderung erledigt werden konnte. Dies betrifft insbesondere den Fall, in dem der Schuldner die Forderung innerhalb einer ihm mit der ersten Zahlungsaufforderung gesetzten angemessenen Zahlungsfrist, die in der Regel zumindest zwei Wochen betragen sollte, vollständig erfüllt hat. Das Regelbeispiel soll aber auch den Fall erfassen, in dem auf die erste Zahlungsaufforderung unmittelbar eine Zahlungsvereinbarung getroffen wird, die der Schuldner dann vereinbarungsgemäß erfüllt. Denn in diesem Fall wird der zusätzliche Aufwand der Rechtsanwältin, des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters durch die ihm dann zustehende Einigungsgebühr ausgeglichen. Ergibt sich dagegen zum Beispiel durch eine vom Schuldner dem Gläubiger nicht mitgeteilte Adressänderung zusätzlicher Aufwand für die Rechtsanwältin, den Rechtsanwalt oder den Inkassodienstleister, wird zumeist nicht mehr von einem einfachen Fall ausgegangen werden können.

Die seit den dargestellten im Jahr 2013 erfolgten Gesetzesänderungen faktisch zu beobachtende Erhöhung der Inkassokosten war weder durch die Gesetzesänderungen intendiert noch in der Sache angezeigt. Dies ergibt sich daraus, dass der Erstattungsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner in Bezug auf die Inkassokosten nach dem durch Artikel 2 des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführten § 4 Absatz 5 Satz 2 RDGEG noch durch eine vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende Rechtsverordnung begrenzt werden sollte. Die Verordnung sollte Höchstsätze für die Gebühren enthalten, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson verlangen kann. Hierzu ist es jedoch in der Folgezeit nicht gekommen, da die auf Inkassodienstleister begrenzte Ermächtigung aus verfassungsrechtlichen Gründen wieder aufgehoben werden musste (vergleiche zur Aufhebung durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe die Begründung in Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 217). Die durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für Rechtsdienstleistungen in der untersten Wertstufe bewusst überdurchschnittlich stark angehobenen Gebühren sollten für Inkassotätigkeiten daher eigentlich nicht zur Anwendung kommen. Dies war und ist auch deshalb nicht angezeigt, weil im Inkassobereich die allgemeinen Preissteigerungen in der Vergangenheit durch eine Automatisierung zahlreicher Arbeitsschritte ausgeglichen werden konnten.

Wie bereits in der Begründung zu § 13c Absatz 1 RDG-E ausgeführt setzt ein Bestreiten ein aktives Tun des Schuldners voraus. Dies muss in aller Regel auch auf die konkrete Forderung bezogen gewesen sein. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger eine bestimmte Art gegen ihn erhobener Forderungen generell bestreitet.

Auch wenn wie dargestellt im Fall einer bestrittenen Forderung weiterhin der übliche Gebührenrahmen der Nummer 2300 VV RVG anzuwenden ist, so wird die Neuregelung insbesondere auch im Fall des berechtigten Bestreitens eines Teils der Forderung Auswirkungen auf die Höhe der erstattungsfähigen Kosten mit sich bringen. Denn in Anlehnung daran, dass bei berechtigt bestrittenen Forderungen überhaupt kein Anspruch auf Schadensersatz besteht, kann die Tatsache, dass beispielsweise bei einer unbestrittenen Hauptforderung Zinsen oder bestimmte Inkassokosten berechtigt bestritten werden, nicht zu einem höheren Erstattungsanspruch führen.

Im Fall des Bestreitens einer Forderung oder eines Teils davon wird künftig bei der Bestimmung des konkreten Gebührensatzes innerhalb des Rahmens der Nummer 2300 VV RVG auch mit in den Blick zu nehmen sein, welche Gebührensätze der Gesetzgeber für Inkassodienstleistungen vorsieht, die unbestrittene Forderungen betreffen, und in welchem Umfang sich gegenüber solchen Fällen der Aufwand durch das Bestreiten erhöht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift des § 288 BGB)

Die Ergänzung der Überschrift des § 288 BGB trägt der inhaltlichen Ausweitung der Vorschrift Rechnung.

Zu Nummer 2 (Ergänzung des § 288 BGB)

Zu Satz 1

Die Einführung von § 288 Absatz 4 BGB-E führt dazu, dass Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber Unternehmern nur noch dann zum Ersatz der Kosten eines Inkassodienstleisters bzw. einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts im Rahmen des Verzugsschadens verpflichtet sind, wenn der Unternehmer sie zuvor über diese Rechtsfolge des Schuldnerverzugs rechtzeitig informiert hat. Sind die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten dagegen nach den §§ 249 bis 254 BGB dem Grunde oder der Höhe nach nicht ersatzfähig, führt auch die rechtzeitige Information der Verbraucherin oder des Verbrauchers nicht dazu, dass diese Kosten nunmehr ersatzfähig werden. So setzt die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach der Rechtsprechung voraus, dass die Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 169/14, NJW-RR 2016, S. 511, Rn. 15 bei juris). Dies kann beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn ein sich im Verzug befindlicher Schuldner erkennbar zahlungsunfähig ist oder eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, S. 3793, Rn. 8 ff. bei juris).

Zu Satz 2

Satz 2 regelt die Mindestanforderungen, denen ein nach Satz 1 vorgesehener Hinweis des Gläubigers über die mögliche Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines vom Gläubiger mit der Geltendmachung der Forderung beauftragten Inkassodienstleisters (bzw. der Kosten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts) genügen muss.

Die Textform der Hinweisobliegenheit dient einerseits Beweiszwecken, um spätere Auseinandersetzungen um die Erfüllung der Obliegenheit zu vermeiden. Zum anderen soll sie sicherstellen, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Informationen dauerhaft vorliegen und sie sich eingehend mit ihnen befassen können. Zur Erfüllung dieser beiden Formfunktionen ist die Textform ausreichend. Zudem ermöglicht sie es dem Unternehmer, seine Obliegenheit durch ein elektronisches Schreiben und somit mit relativ wenig Aufwand zu erfüllen.

Die Informationen müssen den Verbraucherinnen und Verbrauchern klar und verständlich, deutlich sichtbar und, insbesondere bei Verwendung eines elektronischen Schreibens, einfach zugänglich präsentiert werden.

In den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 muss deutlich gemacht werden, dass durch die Fristsetzung der Zeitpunkt des Verzugseintritts mit seinen übrigen Folgen nicht berührt wird. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern soll erkennbar sein, dass sie nur noch die Kosten vermeiden können, die durch die Einschaltung eines Inkassodienstleisters bzw. einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts entstehen.

Weitergehende Regelungen zur Formulierung oder zur räumlichen Anordnung des Hinweises enthält der Entwurf bewusst nicht. Insbesondere ist kein einheitlich zu verwendender Textbaustein vorgesehen. Dem Gläubiger soll schon wegen der Vielzahl von möglichen Modalitäten der Hinweiserteilung (zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, auf einer Rechnung, nach Eintritt des Schuldnerverzugs in gesondertem Schreiben) die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb der Grenzen des Satzes 2 eine der konkreten Situation angemessene Formulierung und Anordnung zu wählen. Den geeigneten Zeitpunkt hierfür hat er - gegebenenfalls auch unter Beachtung anderweitig bestehender Vorgaben - selbst zu bestimmen.

Diese Informationsobliegenheit ermächtigt den Gläubiger freilich nicht dazu, eine nach den Maßstäben des UWG unzulässige, insbesondere irreführende oder als aggressive geschäftliche Handlung zu wertende Vorgehensweise zu wählen. Die Formulierung des Informationstextes darf den Verbraucher weder irreführen, noch darf sie ihn stärker als nach der Natur der zu übermittelnden Informationen zwingend notwendig unter Druck setzen. Insbesondere sind ausdrückliche oder angedeutete Drohungen nach wie vor als mögliche Verstöße gegen das UWG zu werten. Auch eine mögliche Überbringung des Hinweistextes darf nicht dazu missbraucht werden, den Verbraucher in rechtswidriger Weise einzuschüchtern, zum Beispiel durch persönliche Übergabe eines entsprechenden Schreibens durch einen betont bedrohlich auftretenden Kurier.

Zu Satz 3

Satz 3 sieht für die Erfüllung der Belehrungsobliegenheit des Schuldners zwei verschiedene Varianten vor, nämlich einmal vor Eintritt des Schuldnerverzugs und einmal unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung.

Nach Satz 3 Nummer 1 kann der Gläubiger den Schuldner rechtzeitig vor Eintritt des Schuldnerverzugs auf die drohende Verpflichtung hinweisen, für die Rechtsverfolgungskosten Ersatz zu leisten. Der Entwurf verzichtet bewusst darauf, eine abschließende zeitliche Festsetzung darüber zu treffen, wann eine Belehrung rechtzeitig im Sinne der Vorschrift erfolgt ist. Erforderlich ist jedenfalls, dass einer Verbraucherin oder einem Verbraucher genügend Zeit verbleibt, der Leistungspflicht nach Erhalt der Information noch nachkommen zu können, ohne in Verzug zu geraten. Wie viel Zeit Schuldnern dafür genau eingeräumt werden muss, ist nach dem jeweiligen konkreten Lebenssachverhalt im Einzelfall zu bestimmen. Kriterien für die Rechtzeitigkeit können insbesondere die Art der von dem Schuldner zu erbringenden Leistung sowie der Leistungsort sein.

Zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit für den Gläubiger führt das Erfordernis der rechtzeitigen Information nicht, denn er hat beispielsweise die Möglichkeit, die Rechtzeitigkeit im Sinne der Vorschrift dadurch sicherzustellen, dass er seine Hinweisobliegenheit bereits im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erfüllt.

Der Entwurf sieht zudem in Satz 3 Nummer 2 eine Vorschrift für solche Fälle vor, in denen der Schuldnerverzug ohne rechtzeitigen vorherigen Hinweis des Gläubigers auf die drohende Ersatzpflicht von Rechtsverfolgungskosten eingetreten ist. Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestands für die Fälle zu, in denen die Übermittlung des Hinweises im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss unterblieben ist. Erfasst sind zum Beispiel die Fälle, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher zwar über die Ersatzpflicht von Rechtsverfolgungskosten informiert wurden, diese Information aber nicht rechtzeitig vor oder erst zeitgleich mit dem Eintritt des Verzugs, zum Beispiel im Rahmen einer verzugsbegründenden Mahnung nach § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB, erfolgt ist. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Gläubiger seiner Hinweispflicht vor oder mit Eintritt des Schuldnerverzugs schlicht nicht nachgekommen ist.

Unabhängig von dem konkret einschlägigen Szenario ist es in den Fällen des Satz 3 Nummer 2 erforderlich, dass der Gläubiger nicht nur seiner Hinweispflicht genügt, sondern den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzt. Nur dadurch ist sichergestellt, dass diese ihre nunmehr erlangte Kenntnis von der drohenden Verpflichtung zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten auch nutzen können, um genau diese Verpflichtung noch abzuwenden. Die Angemessenheit der Fristsetzung muss wie auch in Bezug auf die Rechtzeitigkeit eines vor Eintritt des Schuldnerverzugs erfolgenden Hinweises je nach dem konkreten Szenario im Einzelfall beurteilt werden. Dabei kann insbesondere die Wertung des gegebenenfalls einschlägigen § 286 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 BGB berücksichtigt werden. Ist der Eintritt des Schuldnerverzugs überwiegend auf ein in der Sphäre der Verbraucherin oder des Verbrauchers liegendes Verhalten zurückzuführen, so kann dieser oder diesem in der Regel eine weniger lang bemessene Frist zugemutet werden. Genau entgegengesetzt dürften dagegen Fallkonstellationen zu beurteilen sein, in denen der Gläubiger seiner Hinweisobliegenheit schlicht nicht genügt hat und die Verbraucherin oder der Verbraucher etwa durch eine Mahnung oder nach § 286 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3 BGB in Verzug gerät.

Zu Satz 4

Satz 4 stellt klar, dass nur solche Kosten erstattungsfähig sind, die dem Gläubiger nach Ablauf der nach Satz 3 Nummer 2 gesetzten Frist entstanden sind. Erfolgt der Hinweis auf die mögliche Ersatzpflicht gegenüber dem Verbraucher also erst mit oder nach Eintritt des Verzugs, kann der Gläubiger nur die Kosten für solche Dienstleistungen ersetzt verlangen, die nach erfolglosem Fristablauf beauftragt wurden.

Zu den Nummern 3 und 4

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Die Änderung in § 43d Absatz 1 Nummer 8 BRAO-E entspricht derjenigen in § 13a Absatz 1 Nummer 8 RDG-E; auf die dortige Begründung wird daher verwiesen. Bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist die zuständige Behörde zwar immer eine Rechtsanwaltskammer, auch hier sind jedoch die regionalen Zuschnitte und die elektronische Erreichbarkeit für Schuldner teilweise nur schwer nachzuvollziehen. Deshalb soll die Ergänzung auch in der BRAO erfolgen.

Die übrigen Änderungen in Absatz 1 sowie die Änderungen in den Absätzen 2 bis 5 entsprechen ebenfalls vollumfänglich denjenigen in § 13a RDG-E; auch insoweit wird daher auf die dortige Begründung verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 4 EuRAG)

Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union dürfte selbst dann, wenn nach Ablauf des Übergangszeitraums die derzeit für Großbritannien in der Anlage zu § 1 EuRAG enthaltenen Rechtsanwaltsberufe "Advocate", "Barrister" und "Solicitor" aus der Anlage gestrichen werden (vergleiche dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III.1), für die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 2 ff. EuRAG niedergelassenen und in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen entfalten. Denn diese Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte könnten sich wohl in Anbetracht des Wortlauts des § 2 Absatz 1 EuRAG ("Wer als europäischer Rechtsanwalt ... in die ... zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland ... die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben") so lange, wie ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nicht zurückgenommen oder widerrufen wurde, auf ihre aus der Aufnahme folgende Tätigkeitsbefugnis berufen. Dies allein mit der Begründung anders zu sehen, dass das EuRAG nach seinem § 1 nur für solche Personen die Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland regelt, "die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein," erschiene fragwürdig.

Inhaltlich ist es jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem auch die Übergangszeit abgelaufen ist (und keine anderweitigen Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich getroffen wurden), grundsätzlich angezeigt, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich auch nicht mehr an den Privilegien partizipieren zu lassen, die wie die §§ 2 ff. EuRAG auf der Richtlinie 98/5/EG fußen und nicht durch Artikel 27 des Austrittsabkommens geschützt sind. Dies gilt auch deshalb, weil dann die europäische Verwaltungszusammenarbeit im Sinne der §§ 37 und 38 EuRAG, die zum Beispiel erst die gegenseitige Information über den Entzug einer Tätigkeitsbefugnis oder den Erlass berufsrechtlicher Sanktionen ermöglicht, aufgehoben ist.

Die derzeit geltenden Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich (über den Fall des nicht einschlägigen § 4 Absatz 2 EuRAG hinaus) aus § 4 Absatz 1 Eu-RAG in Verbindung mit § 14 BRAO ergeben, dürften jedoch eine mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs begründete Rücknahme oder einen entsprechenden Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer kaum zulassen. Über die (von § 4 Absatz 1 EuRAG ebenfalls in Bezug genommene) Vorschrift des § 32 Absatz 1 BRAO einen Widerruf beispielsweise auf § 49 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG zu stützen erschiene ebenfalls problematisch, da die Regelungen des EuRAG und der BRAO zu Rücknahme und Widerruf überwiegend als abschließende Spezialregelungen angesehen werden (vergleiche Vossebürger in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8 Auflage 2012, § 14 BRAO, Rn. 101; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolff/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, § 14 BRAO, Rn. 2).

Im Ergebnis bedarf es daher einer klarstellenden Regelung, nach der eine einmal erfolgte Aufnahme als niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer auch dann zu widerrufen ist, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt seinen Status als europäische Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (aus einem anderen Grund als dem in § 4 Absatz 2 EuRAG bereits geregelten Entzug der Zulassung im Herkunftsstaat) verloren hat, wie dies insbesondere beim Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union der Fall ist. Dies soll durch die beabsichtigte Ergänzung in § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland in der Entwurfsfassung (EuRAG-E) geschehen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 37 EuRAG)

Die Änderung entspricht der Änderung in § 18 Absatz 2 Satz 1 RDG-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 15 EuPAG)

Anders als bei den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen oder vorübergehend tätigen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (vergleiche dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III.1) endet die Befugnis von europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälten aus dem Vereinigten Königreich, nach § 13 EuPAG vorübergehend und gelegentlich in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden, infolge des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union unmittelbar mit dem Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020, da nach § 13 EuPAG die Tatsache der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat Voraussetzung für die Tätigkeitsbefugnis ist. Zudem hängt die Tätigkeitsbefugnis auch nicht von der in § 15 EuPAG vorgeschriebenen Meldung ab, sondern soll diese lediglich die Aufsicht erleichtern (vergleiche Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG).

Allerdings erscheint für die Patentanwaltskammer derzeit keine hinreichend klare Befugnis gegeben, die Eintragung von europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälten aus dem Vereinigten Königreich in dem Meldeverzeichnis nach § 15 Absatz 4 EuPAG am 1. Januar 2020 auch zu löschen. Denn derzeit erlaubt lediglich § 15 Absatz 4 Satz 3 Eu-PAG eine Berichtigung, wenn europäische Patentanwältinnen oder Patentanwälte Änderungen mitteilen, und § 15 Absatz 4 Satz 5 EuPAG eine Löschung, wenn die Meldung nicht nach einem Jahr wiederholt wird. Eine zeitnahe Korrektur des Meldeverzeichnisses ist jedoch erforderlich, damit bei den Nutzern des Meldeverzeichnisses nicht der unzutreffende Eindruck entsteht, dass die eingetragene Person noch als europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt tätig werden darf. Deshalb soll mit dem neuen § 15 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in der Entwurfsfassung (Eu-PAG-E) eine Befugnis der Patentanwaltskammer geschaffen werden, (ehemalige) europäische Patentanwältinnen und Patentanwälte, die ihren Status verloren haben, aus dem Meldeverzeichnis zu löschen. Über die Fälle eines Ausscheidens des Niederlassungsstaats aus der Europäischen Union hinaus erfasst die Regelung (wie § 4 Absatz 2 EuRAG) dann zukünftig auch Fälle, in denen der Patentanwaltskammer bekannt wird, dass (ehemalige) Patentanwältinnen und Patentanwälte in ihrem (früheren) Niederlassungsstaat ihre Zulassung verloren haben. Wie auch bei der Regelung in § 15 Absatz 4 Satz 5 EuPAG (vergleiche dazu Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 192) sind die Eintragungen zunächst zu sperren (so dass sie für die Nutzer des Verzeichnisses nicht mehr sichtbar ist, jedoch für die Patentanwaltskammer zum Beispiel im Fall einer unberechtigten Herausnahme noch zu Verfügung stehen) und nach einer angemessenen Zeit zu löschen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 21 EuPAG)

Auch wenn die Regelungen zu den niedergelassenen europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälten in den §§ 20 und 21 EuPAG etwas anders formuliert sind als diejenigen in den §§ 1 bis 4 EuRAG (und auch nicht auf einer Richtlinie der Europäischen Union beruhen), gelten die zu Artikel 5 Nummer 1 erfolgten Ausführungen zum EuRAG für sie jedoch letztlich entsprechend (vergleiche dazu bereits die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III.2). Deshalb soll die Regelung des § 4 Absatz 2 EuRAG-E durch den neuen § 21 Absatz 1 Satz 4 EuPAG-E künftig auch im EuPAG entsprechend gelten.

Damit wird dann im EuPAG erstmals auch eine unmittelbare Widerrufsmöglichkeit für den Fall geschaffen, dass der Patentanwaltskammer bekannt wird, dass niedergelassene europäische Patentanwältinnen oder Patentanwälte ihre Zulassung im Herkunftsstaat verloren haben. Bisher konnte sie die Aufnahme in diesem Fall wohl erst dann widerrufen, wenn die Patentanwältin oder der Patentanwalt ihrer oder seiner Nachweispflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 2 EuPAG nicht mehr nachkam.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 24 EuPAG)

Die Änderung entspricht der Änderung in § 18 Absatz 2 Satz 1 RDG-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Artikel 7 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 6 RDV)

In § 6 Absatz 1 Satz 1 RDV soll die Terminologie derjenigen angepasst werden, die im RDG als dem ermächtigenden Gesetz verwendet wird (vergleiche zur Textform dort die Änderung in § 16 Absatz 2 Satz 2 RDG). Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 7 RDV)

Die Ergänzung des § 7 Absatz 1 RDV um die Bezugnahme auch auf § 15 Absatz 2 Satz 1 RDG erfolgt aus denselben Gründen wie die entsprechende Ergänzung in § 16 Absatz 2 Satz 1 RDG; auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 8 RDV)

Die Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 1 RDV um die Bezugnahme auch auf § 15 Absatz 2 Satz 1 RDG erfolgt wiederum aus denselben Gründen wie die entsprechende Ergänzung in § 16 Absatz 2 Satz 1 RDG; auf die dortige Begründung wird auch hier verwiesen. Bei der Ergänzung um das Meldeverfahren handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung der Bezeichnung des Verfahrens nach § 15 RDG im dortigen Absatz 2 Satz 2, die erforderlich ist, weil § 8 RDV - wie sich schon aus der vorangehenden Änderung ergibt - auch für das Verfahren nach § 15 RDG gelten soll.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 9 RDV)

Zur Ersetzung des Worts "Datenbank" durch das Wort "Dateisystem" wird auf die entsprechende Änderung in § 18 Absatz 1 Satz 2 RDG verwiesen. Das Wort "insoweit" soll gestrichen werden, da es als unnötig und eher verwirrend erscheint.

Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 1 RDGEG)

Zu Buchstabe a

Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 RDGEG bisher enthaltene Frist ist nach dem zum 1. Juli 2008 erfolgten Inkrafttreten des RDGEG am 31. Dezember 2008 abgelaufen, wodurch auch § 1 Absatz 1 Satz 3 RDGEG gegenstandslos geworden ist. Behördliche Erlaubnisse, die nach dem außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetz erteilt wurden, berechtigen damit (abgesehen vom Sonderfall des § 1 Absatz 2 RDGEG) als solche nicht mehr zur Rechtsberatung, sondern nur, wenn auf ihrer Grundlage eine Registrierung nach § 13 RDG erfolgt ist.

§ 1 Absatz 1 RDGEG soll daher auf diesen Regelungsgehalt reduziert werden.

Zu Buchstabe b

Derzeit bestimmt § 1 Absatz 3 Satz 2 RDGEG nach seinem Wortlaut lediglich, dass die dort genannten Personen als registrierte Erlaubnisinhaber zu registrieren sind. Nach der Systematik des RDG bedeutet dies jedoch noch nicht, dass sie auch in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragen sind; vielmehr spricht diese eher für das Gegenteil (vergleiche insbesondere § 13 Absatz 2 Satz 3 RDG, der ausdrücklich zwischen der Registrierung und der Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister unterscheidet, und den einleitenden Satzteil des § 16 Absatz 2 Satz 1 RDG, der bestimmt, dass in das Rechtsdienstleistungsregister "nur" die in den Nummern 1 und 2 genannten Personen einzutragen sind, zu denen die in § 1 Absatz 3 Satz 2 RDGEG genannten Personen aber nicht gehören, weil ihre Tätigkeit - anders als die der in § 1 Absatz 3 Satz 1 RDGEG genannten Personen - keiner der in § 10 RDG genannten Tätigkeiten zugeordnet werden kann). Tatsächlich sollen jedoch auch die registrierten Erlaubnisinhaber in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen werden und wird dies derzeit auch bereits praktiziert (vergleiche Seichter in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage 2015, § 16 RDG, Rn. 6). Um dies nun auch im Gesetz klarzustellen, soll die Eintragungspflicht in § 1 Absatz 3 Satz 2 RDGEG noch ergänzt werden.

Zu Buchstabe c

Die Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt und soll daher aufgehoben werden. Relevanz hatte sie nur für solche Fälle, in denen in den letzten drei Jahren vor einer Antragstellung nach § 1 RDGEG eine Registrierung nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz widerrufen worden war (vergleiche hierzu die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und des § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 RDG). Praktische Bedeutung konnte dies in Anbetracht des Inkrafttretens des RDG am 1. Juli 2008 (selbst unter Berücksichtigung der Übergangsfristen nach § 1 Absatz 1 RDGEG) jedenfalls nach 2012 nicht mehr haben.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Aufhebung des Absatzes 5 durch Buchstabe b.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 2 RDGEG)

Bei der den Bezug auf § 1 Absatz 1 RDGEG betreffenden Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 1 Absatz 1 RDGEG durch Nummer 1 Buchstabe a.

Die den Bezug auf die GewO betreffende Änderung ist eine Folgeänderung zur Neuregelung der §§ 34d und 34e GewO durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232), nach der der frühere Gegenstand des § 34e Absatz 1 GewO nunmehr in § 34d Absatz 2 GewO geregelt ist. Die Notwendigkeit der Folgeänderung war bei der Verabschiedung des vorbezeichneten Gesetzes übersehen worden.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 3 RDGEG)

Zu Buchstabe a

Zur Änderung der Nummer 1

§ 3 Absatz 1 Nummer 1 RDGEG bestimmt, in welchen auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bezogenen Regelungen der ZPO die Kammerrechtsbeistände den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gleichstehen. Die dortige Auflistung erscheint in mehreren Punkten anpassungsbedürftig:

Zur Änderung der Nummer 2

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 RDGEG bestimmt, in welchen auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bezogenen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Kammerrechtsbeistände den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gleichstehen. Auch diese Auflistung erscheint in einigen Punkten überarbeitungsbedürftig:

Zu den Änderungen der Nummern 3 bis 6

Die Streichungen des § 46c Absatz 4 Nummer 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, des § 65a Absatz 4 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes, des § 55a Absatz 4 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und des § 52a Absatz 4 Nummer 2 der Finanzgerichtsordnung entsprechen der Streichung des § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO in § 3 Absatz 1 Nummer 1 RDGEG; auf den Buchstaben c der Begründung zur Änderung der Nummer 1 wird insoweit verwiesen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine formale Korrektur zur Herstellung einer rechtsförmlich korrekten Verweisung.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 4 RDGEG)

Da die bisher in § 4 RDGEG geregelten Fragen der Vergütung von Rentenberatern sowie der Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Inkassodienstleistern zukünftig Gegenstand der neuen §§ 13b und 13d RDG-E sein sollen, ist in § 4 RDGEG demnächst nur noch die Vergütung der Erlaubnisinhaber zu bestimmen. Hierzu wird § 4 RDGEG redaktionell angepasst, wobei jedoch die bisherigen Regelungen inhaltlich unverändert bleiben.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 5 RDGEG)

Durch Artikel 29 Nummer 3 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) war der frühere § 78 Absatz 4 ZPO zum neuen § 78 Absatz 2 ZPO geworden; diese Änderung war bisher in § 5 RDGEG noch nicht nachvollzogen worden.

Zu Artikel 9 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

In der Inhaltsübersicht ist der neue § 753a ZPO-E zu ergänzen, der durch die Nummer 3 eingeführt werden soll.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 79 ZPO-E)

Nachdem § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) neu gefasst worden war, wurden zahlreiche Vorschriften des Buchs 8 der ZPO durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 2258) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geändert. Da im Rahmen der zuletzt genannten Gesetzesänderung allerdings keine Anpassung des § 79 ZPO erfolgte, ist bei der derzeitigen Fassung des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO insbesondere unklar, ob Inkassodienstleister als registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher damit beauftragen dürfen, nach § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen. Denn nach dem Wortlaut des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO ist ihnen erlaubt, "bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung sowie des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls" tätig zu werden. Während also das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung sowie der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ausdrücklich als zum Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gehörende Handlungen gehörend bezeichnet werden, ist dies bei der Einholung der Auskünfte von Dritten durch den Gerichtsvollzieher nach § 802l ZPO nicht der Fall. Da die letztgenannte Option erst durch das Gesetz von 2009 in die ZPO eingeführt wurde, stellt sich insoweit die Frage, ob sie deshalb nicht in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO aufgenommen wurde, weil dies übersehen oder für unnötig erachtet wurde oder weil sie nicht erfasst werden sollte. Im Ergebnis soll diese Frage nunmehr im Sinne der ersten beiden Alternativen entschieden werden. Denn inhaltlich ist kein Grund erkennbar, warum Inkassodienstleister nicht auch die Einholung von Auskünften nach § 802l ZPO beantragen können sollten.

Formal soll die vorstehende Klarstellung in der Form erfolgen, dass auf die bisher mit dem Wort "einschließlich" eingekleideten Beispiele künftig vollständig verzichtet wird. Dafür spricht zunächst schon, dass § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO in der derzeitigen Form nur schwer verständlich ist. Zudem werden dort ohnehin nicht alle Optionen aufgeführt, die Inkassodienstleistern möglich sein sollen (vergleiche zu diesen die Ausführungen in der Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 16/3655, S. 088/89 , die unter anderem noch die Vorpfändung nach § 845 ZPO nennt). Schließlich könnten sich dann, wenn man den Fall des § 802l ZPO jetzt noch in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO aufnehmen würde, bei zukünftigen Änderungen die hier behandelten Fragen erneut stellen. Im Ergebnis sollen daher trotz der formal vorgesehenen Streichung von Beispielen die bisherigen Befugnisse der Inkassodienstleister nicht eingeschränkt, sondern lediglich bewirkt werden, dass aus den derzeit nach dem Wort "einschließlich" aufgezählten Fällen keine unzutreffenden Umkehrschlüsse gezogen werden.

Im Ergebnis stellt die neu gefasste Vorschrift damit künftig sicher, dass Inkassodienstleister im gesamten Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertretungsbefugt sind (soweit es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind).

Zu Nummer 3 (Einfügung des § 753a ZPO-E)

Nach § 753a ZPO-E sollen Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ZPO-E bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen - in körperliche Sachen und in Forderungen und andere Vermögensrechte - ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung künftig nur noch zu versichern haben; des Nachweises einer Vollmacht soll es in diesen Fällen nicht mehr bedürfen. Anträge auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO werden aufgrund ihrer besonderen Bedeutung von der Vorschrift nicht erfasst. Handeln Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, findet § 79 Absatz 2 Satz 3 ZPO Anwendung.

Die Vorschrift orientiert sich an der für das Mahnverfahren bewährten Vorschrift des § 703 ZPO und dient der Verfahrensvereinfachung. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Regelung auch die Ablieferung nach § 815 Absatz 1 ZPO umfasst und die Vollmacht auch auf Verlangen des Schuldners nicht nachgewiesen werden muss (vergleiche insoweit zu § 703 ZPO Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 703 ZPO, Rn. 1), soll sie jedoch für Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 ZPO nicht gelten. Personen, die für ihren Arbeitgeber oder Familienangehörige auftreten, müssen also nach wie vor eine Originalvollmacht vorlegen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Artikel 10 sieht die Einführung eines neuen Paragraphen in Artikel 229 EGBGB vor. Dieser regelt die Behandlung von Schuldverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten dieses Entwurfs zustande gekommen sind. Diese sollen nach dem bisher geltenden Recht behandelt werden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)

Artikel 11 sieht eine Folgeänderung zur Änderung des § 288 BGB in § 1a UKlaG vor, mit der dort die Verweisungen auf § 288 BGB angepasst werden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.

Zu Artikel 12 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) wurde § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO unter anderem im Bereich der rechtsberatenden Berufe geändert. Wenngleich die Zielrichtung dieser Änderung, nach der die Norm zum einen auch Patentanwälte erfassen sollte und in ihr zudem nicht mehr auf "Rechtsbeistände" nach dem bereits am 30. Juni 2008 außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetz, sondern auf die im RDG geregelten Berufe abgestellt werden sollte, zutreffend war, so erscheinen jedoch die gewählten Formulierungen zumindest missverständlich. Sie sollen daher im Sinne einer Präzisierung noch angeglichen werden.

Zunächst sind in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO bei den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern jeweils auch die entsprechenden Gesellschaften aufgeführt, nicht aber bei Rechtsanwälten und Patentanwälten. Da eine unterschiedliche Behandlung bezüglich der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung nicht intendiert war, sollen die jeweiligen Gesellschaften auch bei Rechtsanwälten und Patentanwälten noch ergänzt werden.

Soweit sodann derzeit auf die nach § 16 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen abgestellt wird, erfasst dies nach dem Wortlaut des einleitenden Satzteils des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RDG nur die Angehörigen der in § 10 RDG genannten Berufe, nicht jedoch die in § 1 Absatz 2 und 3 RDGEG genannten Personen. Inhaltlich müssten diese aber auch erfasst werden, da die GewO für sie ebenfalls nicht zur Anwendung kommen soll. Dies betrifft zunächst die Kammerrechtsbeistände nach § 1 Absatz 2 RDGEG, die nach § 209 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. Weiterhin gilt dies für die früheren Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 RDGEG als registrierte Personen nach § 10 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen wurden. Schließlich betrifft es die registrierten Erlaubnisinhaber nach § 1 Absatz 3 Satz 2 RDGEG, die gesondert als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert wurden.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung "nach § 16 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen" derzeit auch die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 RDG in das Register eingetragenen Personen erfasst, die nach Sinn und Zweck der Norm allerdings nicht erfasst werden dürften.

Um mögliche Probleme, die sich daraus ergeben könnten, dass auf die Eintragung nach § 16 RDG abgestellt wird, zukünftig zu vermeiden, sollen nunmehr die in § 10 Absatz 1 RDG und § 1 Absatz 2 und 3 RDGEG genannten Personen unmittelbar in Bezug genommen werden.

Zu den Nummern 2 und 3

Für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen gilt nach derzeitiger Fassung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GewO die GewO nur insoweit, als sie ausdrückliche Bestimmungen enthält. Solche sind in der GewO seit dem bereits zum 20. September 1996 erfolgten Außerkrafttreten des § 139g Absatz 1 Satz 2 GewO in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung allerdings nicht mehr enthalten. Gleichwohl wird in der Praxis davon ausgegangen, dass die Vorschriften des Titels XI der GewO (das heißt der Eintragung ins Gewerbezentralregister) auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden sind. Dies ist auch inhaltlich sachgerecht. In der derzeitigen Fassung des § 6 Absatz 1 GewO geht dies aber nicht nur aus dem dortigen Satz 2 nicht klar hervor, sondern steht es zumindest vermeintlich sogar im Widerspruch zum dortigen Satz 3, der den Titel XI ausdrücklich nur in Bezug auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen für anwendbar erklärt. Um diesen Widerspruch zu beseitigen und die gewünschte Handhabung der Norm klarzustellen, soll der Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen in § 6 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 GewO gestrichen und stattdessen in § 6 Absatz 2 Satz 3 GewO eingefügt werden.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Artikel 13 bestimmt das Inkrafttreten.

Zu Absatz 1

Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, mit denen Informationspflichten neu eingeführt und Schadensersatz- und Vergütungsvorschriften geändert werden, benötigen die jeweils betroffenen Inkassodienstleister, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Gläubiger eine gewisse Vorlaufzeit, in der die bisherigen Verträge, Dokumente und Arbeitsabläufe angepasst werden können. Gleiches gilt für das automatisierte Mahnverfahren der Gerichte. Hierfür soll ihnen daher nach der Verkündung ein Zeitraum von zumindest neun Monaten zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 2

Alle Änderungen, bei denen kein Änderungsbedarf im Sinne des Absatzes 1 besteht und mit denen insbesondere derzeit bestehende Mängel beseitigt werden sollen, sollen dagegen alsbald nach der Verkündung in Kraft treten. Dies gilt insbesondere auch für die Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stehen; diese müssen spätestens zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwandrund 97.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:rund 4,2 Mio. Euro
aus Informationspflichten:rund 4,3 Mio. Euro
Verwaltungkeine Auswirkungen
Weitere Kostenbis zu rund 700 Mio. Euro Mindereinnahmen der Inkassodienstleister
"One in one out"-RegelIm Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von rund 97.000 Euro dar.
EvaluierungDie Neuregelung soll vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert werden.
Ziele:Dabei will das BMJV feststellen, ob
die Änderungen im Gebührenrahmen zu angemessenen Inkassokosten führen
sich die neuen Informationspflichten im Sinne des Verbraucherschutzes bewähren.
Kriterien/Indikatoren:Anzahl und Höhe der Inkassoforderungen und -vergütungen, der nach erstem Mahnschreiben erledigen Fälle, der erfolglosen Einziehungsversuche, der Zahlungsvereinbarungen und der Übergänge in das gerichtliche Mahnverfahren
Datengrundlage:Sachverständige Stellungnahmen der Verbände

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Erfüllungsaufwand und die Weiteren Kosten unter Verwendung des Ergebnisses einer Verbändeanhörung durch den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) nachvollziehbar dargestellt. Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

In Deutschland sind etwa 2.000 Inkassounternehmen marktaktiv und befassen sich rund 20.000 Rechtsanwälte (auch) mit dem Einzug offener Forderungen. Von rund 23 Millionen Inkassoforderungen (2019)

Mit dem Regelungsvorhaben will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Rechtsrahmen für den Inkassomarkt teilweise neugestalten.

Kostenersatzansprüche des Gläubigers

Im Inkassofall kann der Gläubiger den Schuldner grundsätzlich auf Erstattung der von ihm an einen Inkassodienstleister (Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen) gezahlten Vergütung in Anspruch nehmen. Bei außergerichtlichen Forderungen, die der Schuldner nicht bestreitet und/oder deren Einzug für den Inkassodienstleister weder besonders aufwendig, noch besonders schwierig ist, will das BMJV den Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach begrenzen. Andererseits sollen Inkassounternehmen, die den Gläubiger im gerichtlichen Mahnverfahren vertreten, künftig dieselbe Vergütung wie Rechtsanwälte beanspruchen und als Ersatzanspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner geltend machen können.

Kostenersatz für einen Rechtsanwalt

Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit dem Inkasso, kann dieser seinen (erstattungsfähigen) Vergütungsanspruch nach einem im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegten Gebührenrahmen bestimmen. Die RVG-Gebührensätze sind auf die 1-fache Gebühr bezogen.

Für außergerichtlich abgewickelte Inkassofälle entstehen derzeit

Geschäftsgebühr

Anteil am Gesamtaufkommen
der Inkassofälle
HauptforderungGebühr bisherGebühr künftig
23 %bis 50 Euro45,00 Euro18 bis 36 Euro
60 %51 bis 500 EuroØ 59,40 Euro27 bis 54 Euro

Einigungsgebühr

Anteil am Gesamtaufkommen
der Inkassofälle
HauptforderungGebühr bisherGebühr künftig
83 %bis 500 EuroØ 67,50 Euro31,50 Euro

Kostenersatz für ein Inkassounternehmen

Dasselbe soll gelten, wenn der Gläubiger ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt. Hierzu sind entsprechende Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vorgesehen.

Für die Unternehmen neu ist ihre Gleichstellung mit den Rechtsanwälten bei Vertretung des Gläubigers im gerichtlichen Mahnverfahren. Im dabei häufigsten Fall einer Hauptforderung bis 500 Euro können die Inkassounternehmen dadurch künftig eine Gebühr von 58,50 Euro statt bisher 25 Euro abrechnen.

Kostenersatz für Doppelbeauftragung

Ebenfalls zur Begrenzung von Ersatzansprüchen und im RDG neu geregelt werden soll, dass der Gläubiger bei Doppelbeauftragung sowohl eines Rechtsanwalts, als auch eines Inkassounternehmens nur für einen der beiden Dienstleister die gesetzliche Vergütung verlangen kann.

Informationspflichten

Das Regelungsvorhaben begründet für die Unternehmen neue Informationspflichten und macht in bestimmten Konstellationen die Erfüllung dieser Informationspflichten zur Voraussetzung für das (Fort-)Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen:

Hinweis auf Erstattungsansprüche

Während der Gläubiger nach bisheriger Rechtslage Ersatz von Inkassokosten schon dann verlangen kann, wenn sich der Schuldner im (Zahlungs-)Verzug befindet, soll dieser Anspruch künftig nur dann bestehen, wenn der Gläubiger den Schuldner entweder rechtzeitig vor Eintritt des Zahlungsverzuges (Alternative 1) oder danach, dann jedoch unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist (Alternative 2), auf den Erstattungsanspruch hingewiesen hat. In beiden Alternativen muss der Hinweis muss klar und verständlich sowie leicht erkennbar sein und in Textform erteilt werden. Die Informationspflicht soll allerdings nur bestehen, wenn der Schuldner ein Verbraucher und der Gläubiger ein Unternehmer ist.

Weitere Hinweispflichten

Weitere Hinweispflichten betreffen

Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung

Inkassounternehmen sind schon bisher verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Mit dem Regelungsvorhaben werden die Anforderungen an die hierzu erforderliche Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung sowie an Nachweise konkretisiert.

Aufsicht über Inkassodienstleister

Weitere Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz sollen

II.1. Erfüllungsaufwand

Die Neuregelungen rufen einmaligen und laufenden Erfüllungsaufwand hervor. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat hierzu sowie zu den Weiteren Kosten unter Beteiligung des BMJV eine Verbandsanhörung durchgeführt, an der sich der Bund Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) beteiligte.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Belastungen.

Wirtschaft

Für Inkassodienstleister (Anwaltskanzleien und Inkassounternehmen) führt das Regelungsvorhaben zu Umstellungsaufwand sowie zu laufenden Personal- und Sachkosten.

Hinweis auf Erstattungsansprüche

Die neue Informationspflicht über die Folgen des Schuldnerverzuges ruft je gewählter nach Alternative Umstellungsaufwand oder laufenden Erfüllungsaufwand hervor:

Alternative 1 - Hinweis vor Verzugseintritt

Umstellungsaufwand von 1.940.000 Euro entsteht Unternehmen, die mit Verbraucher-Kunden Verträge abschließen und diese Kunden vor Verzugseintritt über die Erstattungsansprüche aufklären müssen. Bei der Ermittlung dieses einmaligen Erfüllungsaufwands nimmt das BMJV auf der Grundlage statistischer Daten und Verbandsstellungnahmen nachvollziehbar an, dass

Alternative 2 - Leistungsfrist nach Verzugseintritt

Die Alternative 2 ruft laufenden Erfüllungsaufwand von 97.000 Euro hervor, den das BMJV unter der nachvollziehbaren Annahme geschätzt hat, dass nur fünf Prozent der 200.000 Unternehmen mit Verbraucher-Kunden den Hinweis nach Alternative 1 nicht standardisieren werden und daher von der Alternative 2 Gebrauch machen müssen.

Informationspflichten über Schuldanerkenntnisse und Zahlungsvereinbarungen

Die Erfüllung der neuen Informationspflichten über Rechts- und Kostenfolgen außergerichtlicher Schuldanerkenntnisse und Zahlungsvereinbarungen sowie der Hinweis auf Adressenermittlung erfordert den Einsatz von Arbeitskräften mit hohem Qualifikationsniveau (58,80 Euro/Std.) für die Erstellung sowie von Arbeitskräften mit einfachem Qualifikationsniveau (20,90 Euro/Std.) für das Einpflegen des entsprechenden Textes in die Geschäfts- bzw. Vertragsunterlagen der rund 22.000 Inkassodienstleister. Bei angenommenem Zeitaufwand von dreißig Minuten für die Texterarbeitung sowie von zehn Minuten für das Einpflegen hat das BMJV einmaligen Erfüllungsaufwand der adressierten Unternehmen von (1.930.500 + 229.900 =) 2.159.500 Euro nachvollziehbar ermittelt.

Informationspflicht über die zuständige Aufsichtsbehörde

Für die Informationspflicht über die zuständige Aufsichtsbehörde geht das Ressort davon aus, dass die Inkassodienstleister bereits vorhandene Textbausteine durch Mitarbeiter mit einfachem Qualifikationsniveau (20,90 Euro/Std.) ergänzen lassen. Der Zeitaufwand hierfür bei jedem der rund 22.000 Inkassodienstleister wird mit zehn Minuten angesetzt, sodass sich weiterer einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von rund 77.000 Euro ergibt.

Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

II.2. Weitere Kosten

Das BMJV geht davon aus, dass die Neuregelung zu jährlichen Einnahmeausfällen der Inkassodienstleister führen wird. Dabei war das Ressort ursprünglich der Auffassung, dass die Höhe dieser Ausfälle nicht in absoluten Zahlen berechnet, sondern nur prozentual abgeleitet und dargestellt werden könne.

Nach der Anhörung durch den NKR hat der Bund Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) jedoch eine Berechnung vorgelegt, die Einnahmeausfälle in absoluten Zahlen abbildet.

Gebührentatbestandbisher (Euro)künftig (Euro)Differenz (Euro)
Geschäftsgebühr1.807.779.379,771.283.279.131,35524.500,248,42
Einigungsgebühr380.527.200,00203.256.249,00177.270.951,00
2.188.306.579,771.486.535.380.35701.771.199,42

Geschäftsgebühr

Den in der BDIU-Berechnung für die Geschäftsgebühr ermittelten absoluten Ausgangswert von rund 1,8 Milliarden Euro hält das BMJV "als Betrag, der den Schuldnern derzeit jährlich von Inkassodienstleistern in Rechnung gestellt wird, (für) grundsätzlich nachvollziehbar". Während das Ressort damit die Darstellbarkeit der Einnahmeausfälle in absoluten Zahlen einräumt, ist es zugleich der Auffassung, dass der absolute Wert von 1,8 Mrd. Euro die tatsächlichen Einnahmeverluste nicht zutreffend abbilde. Aber auch den von ihm selbst statt dessen ermittelten Prozentwert (20,4) sieht das Ressort als letztlich nicht tragfähig (genug) an: Mit den verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten lasse sich "nicht konkret berechnen", inwieweit "die rechnerisch etwa 20,4 Prozent" tatsächlich von den Inkassodienstleistern zu tragen sind. Die Einschätzung, dass weder der eigene Ansatz, noch die BDIU-Berechnung ein realitätsnahes Bild der Regelungswirkungen vermitteln, begründet das BMJV damit, dass

Nach dem Ergebnis der Anhörung durch den NKR ist jedoch festzuhalten, dass die Berechnung eines Ausgangswerts von rund 1,8 Mrd. Euro für die Geschäftsgebühr (derzeit) rechtlich zulässig, rechnerisch nachvollziehbar und durch das BMJV selbst grundsätzlich akzeptiert ist.

Zu der weiteren Frage, ob die vom Ausgangswert her berechneten Einnahmeausfälle (rund 525 Mio. Euro) tatsächlich auf die Unternehmen durchschlagen (realitätsnahes Bild), hat die Anhörung folgendes ergeben:

Dem Grunde nach besteht nach Einvernehmen darüber, dass Inkassounternehmen mit ihren Auftraggebern für den Fall ergebnisloser Einziehungsversuche spezielle Vergütungsvereinbarungen treffen. Hierzu beschreibt der BDIU in seiner ergänzenden Stellungnahme an den NKR insbesondere die Praxis, dass "Inkassounternehmen hinsichtlich nicht einziehbarer Inkassokosten aus realisierten Ansprüchen, die eigentlich dem Auftraggeber zustehen" bezahlt werden. Diese Beschreibung bestätigt die entsprechende Annahme des BMJV. Unbestritten ist auch "die grundsätzliche Existenz der im Referentenentwurf gemeinten bzw. andiskutierten Geschäftsmodelle (Abtretung an Erfüllungs statt, Gebührenpools etc.)".

Für eine realitätsnahe Gesetzesfolgenabschätzung kann und muss deshalb tatsächlich davon ausgegangen werden, dass die dargestellten Einnahmeverluste bei der Geschäftsgebühr nicht in vollem Umfang auf die Unternehmen durchschlagen.

Entscheidend ist allerdings, dass weder der Regelungsentwurf des BMJV, noch die Stellungnahme des Verbandes nachvollziehbar machen können, in welcher Höhe von dem dargestellten Ausgangsbetrag (1,8 Mrd. Euro) Abschläge vorgenommen werden müssten: Während der BDIU ausdrücklich einräumt, "Aussagen über die Quantität" nicht treffen zu können, ist das Ressort für seine Kalkulation (33 Prozent) auf bloße Annahmen beschränkt.

Im Sinne realitätsnaher Gesetzesfolgenabschätzung ist deshalb festzustellen, dass für die Berechnung der Einnahmeausfälle der Inkassounternehmen ein Ausgangswert von bis zu rund 1,8 Mrd. Euro unbestritten ist. Auf dieser Grundlage kann davon ausgegangen werden, dass das Regelungsvorhaben nach der ebenfalls unbestrittenen Ableitung des BDIU zu Einnahmeausfällen bei der Geschäftsgebühr von bis zu rund 525 Mio. Euro führt.

Einigungsgebühr

Auch bei der Einigungsgebühr stellt das BMJV die BDIU-Berechnung des Ausgangswerts (rund 380 Mio. Euro) und der Ausfälle (rund 177 Mio. Euro) nicht in Frage. Jedoch geht das Ressort davon aus, dass diese Ausfälle durch die künftigen Zuwächse beim Vergütungsaufkommen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren "im Wesentlichen" ausgeglichen würden. Eine spezifizierende Berechnung liegt dieser Annahme nicht zu Grunde. Dennoch bestreitet der BDIU den Ansatz nicht, ist jedoch - ebenfalls ohne spezifizierende Berechnung - der Auffassung, dass sich "Kompensationen und Einbußen nicht vollständig aufheben" werden.

Realitätsnah dürfte deshalb sein, Einnahmeausfälle bei der Einigungsgebühr bis zu der Höhe von rund 177 Mio. Euro anzunehmen, die der BDIU unbestritten dargestellt hat.

Zusammenfassung

Insgesamt ergeben sich damit aus der Neuregelung nachvollziehbare Einnahmeausfälle der Inkassounternehmen bis zu einer Obergrenze von rund 700 Mio. Euro.

II.3. "One in one out"-Regel

Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von rund 97.000 Euro dar.

II.4. Evaluierung

Die Neuregelung soll vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert werden. Dabei will das BMJV feststellen, ob die Änderungen im Gebührenrahmen zu angemessenen Inkassokosten führen; ferner, ob sich die neuen Informationspflichten im Sinne des Verbraucherschutzes bewähren (Ziel). Die Kriterien hierfür sind: Anzahl und Höhe der Inkassoforderungen und -vergütungen, der nach erstem Mahnschreiben erledigen Fälle, der erfolglosen Einziehungsversuche, der Zahlungsvereinbarungen und der Übergänge in das gerichtliche Mahnverfahren. Die Datengrundlage soll aus sachverständigen Stellungnahmen der Verbandsorganisationen gewonnen werden.

III. Ergebnis

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Erfüllungsaufwand und die Weiteren Kosten unter Verwendung des Ergebnisses einer Verbändeanhörung durch den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) nachvollziehbar dargestellt. Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Dr. Holtschneider
Vorsitzender Berichterstatter