Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts - COM (2012) 164 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 463/97 = AE-Nr. 971870 und
Drucksache 732/10 (PDF) = AE-Nr. 100871

Brüssel, den 4.4.2012
COM (2012) 164 final 2012/0082 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 81 final}
{SWD(2012) 82 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Trotz der fortschreitenden Integration des Binnenmarkts stellt die Fahrzeugzulassung häufig immer noch ein Hindernis innerhalb des Binnenmarkts für Unternehmen, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger dar. Auf die Probleme bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen wurde auch in der von der Kommission erstellten Liste der 20 wichtigsten Kritikpunkte ausdrücklich hingewiesen, die in Bezug auf den Binnenmarkt in seiner jetzigen Form geäußert wurden. In dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 "Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten"1 wies die Kommission darauf hin, dass Probleme bei der Zulassung von Fahrzeugen zu den größten Hindernissen gehören, denen die Bürger gegenüberstehen, wenn sie im Alltag die Rechte in Anspruch nehmen wollen, die ihnen nach EU-Recht zustehen, und kündigte an, dass zu deren Beseitigung unter anderem Maßnahmen geplant seien, um die Formalitäten und Bedingungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zu vereinfachen (Maßnahme 6 des Berichts über die Unionsbürgerschaft).

Die Verpflichtung, ein im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug auch im Bestimmungsmitgliedstaat zuzulassen, führt seit vielen Jahren zu Beschwerden und Gerichtsverfahren. Bürger und Unternehmen, die ein Kraftfahrzeug außerhalb ihres Wohnsitzlandes kaufen und es in dieses einführen möchten, sind gewöhnlich mit komplexen und aufwendigen Zulassungsverfahren konfrontiert und müssen viel Zeit in die Beschaffung und Vorlage von zusätzlichen Dokumenten investieren.

Dies hat zur Folge, dass der freie Warenverkehr, eine Grundfreiheit, die einen Eckpfeiler der Europäischen Union darstellt, durch Probleme bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt wird. Dies wurde auch in der Mitteilung "Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum "2 unterstrichen, wonach Unternehmen und Bürger täglich damit konfrontiert sind, dass für eine Tätigkeit über Staatsgrenzen hinweg immer noch Hindernisse bestehen, obwohl sie sich von Rechts wegen in einem Binnenmarkt bewegen.

In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2011 unterstützte die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten eine etwaige Initiative der Kommission zur Vereinfachung der Zulassungsbedingungen und -formalitäten. Darüber hinaus rief die Gruppe die nationalen Behörden dazu auf, sich so bald wie möglich - insbesondere hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der erforderliche Dokumente - um eine Verbesserung der Zulassungsverfahren zu bemühen und auf die mit viel Aufwand verbundene Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu verzichten.

Alle Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Zulassung von Kraftfahrzeugen. Diese stellt die behördliche Genehmigung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen im Straßenverkehr dar und umfasst deren Identifizierung und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Die Zulassungsdaten werden für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen herangezogen. Am Ende des Zulassungsverfahrens stellen die Mitgliedstaaten eine Zulassungsbescheinigung aus, mit der die Zulassung eines Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird. Die Zulassungsbescheinigung enthält auch Name und Anschrift der Person, auf deren Name ein Fahrzeug zugelassen ist (der "Inhaber" der Zulassungsbescheinigung ist nicht zwingend der Eigentümer des Kraftfahrzeugs).

Wenn allerdings ein Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und häufig in einem anderen Mitgliedstaat benutzt wird, treten oft zwei Hauptprobleme auf:

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Diesem Vorschlag ist eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung und eine Folgenabschätzung beigefügt, deren vorläufige Fassung vom Ausschuss für Folgenabschätzung der Europäischen Kommission bewertet wurde, der dazu am 16. Dezember 2011 seine Stellungnahme abgab. Die endgültige Fassung der Folgenabschätzung wurde entsprechend geändert.

Dieser Vorschlag würde zu einer ganz erheblichen Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen, Bürger und Zulassungsbehörden führen. Durch die Verringerung des administrativen Aufwands würden sich Einsparungen von mindestens 1445 Mio. EUR pro Jahr erzielen lassen.

Von März bis Mai 2011 fand eine öffentliche Konsultation interessierter Kreise statt, die im Rahmen der Interaktiven Politikgestaltung (IPM) ("Ihre Stimme in Europa") mit auf die Bedürfnisse von Bürgern, Wirtschaft und Behörden abgestimmten Fragebogen durchgeführt wurde. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser öffentlichen Konsultation findet sich in Anhang 1 der Folgenabschätzung und auf der Website Europa 3. Alle Mindeststandards der Kommission wurden erfüllt. Am 21. Juni 2011 wurde eine Konferenz veranstaltet, bei der die vorläufigen Ergebnisse der öffentlichen Konsultation vorgestellt wurden und die den Interessenträgern, vor allem den Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten, weitere Gelegenheit zum Erfahrungs- und Informationsaustausch bot.

3. Rechtliche Aspekte

3.1 Ziele dieses Vorschlags

Ganz allgemein wird mit dieser Initiative angestrebt, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern, indem administrative Hemmnisse im Zusammenhang mit den Verfahren zur erneuten Zulassung von Kraftfahrzeugen, durch die derzeit der freie Warenverkehr behindert wird, beseitigt werden.

Konkret sollen mit dieser Initiative die Verfahren zur erneuten Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen für Bürger, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Mietwagen- und Leasingunternehmen sowie Zulassungsbehörden harmonisiert, gestrafft und vereinfacht werden. Darüber hinaus zielt diese Initiative darauf ab, den administrativen Aufwand für alle Beteiligten ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder der Verbrechens- und Betrugsbekämpfung zu verringern.

Mit dieser Initiative sollen folgende operative Ziele verwirklicht werden:

3.2. Rechtsgrundlage - Form des Rechtsakts

Die derzeitigen Probleme und Unterschiede im Zusammenhang mit den auf nationaler Ebene geltenden Verwaltungsbestimmungen für die erneute Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen behindern den freien Verkehr dieser Fahrzeuge innerhalb der EU. Die EU hat daher das Recht auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV tätig zu werden und dadurch sicherzustellen, dass der Binnenmarkt für in einem anderen Mitgliedstaat gekaufte Gebrauchtfahrzeuge ordnungsgemäß funktioniert. Darüber hinaus wäre dieser Vorschlag auch im Interesse der Bürger, die ein Kraftfahrzeug in einen anderen Wohnsitzmitgliedstaat verbringen oder ein in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, zugelassenes Kraftfahrzeug nutzen, sowie im Interesse der Mietwagenunternehmen (und in geringerem Umfang der Leasingunternehmen), die aufgrund der für sie selbst und ihre Kunden geltenden Zulassungsvorschriften bei der grenzüberschreitenden Nutzung dieser Fahrzeuge behindert werden.

Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich aus den im Folgenden ausgeführten Gründen um eine Verordnung. Eine Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten, ohne in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden zu müssen. Da das Rechtsinstrument nur für Fälle gelten würde, in denen ein Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der EU besteht, wären durch eine Verordnung Rechtssicherheit und Vereinfachung innerhalb des Binnenmarkts sichergestellt. Überdies lässt sich mit einer Verordnung der elektronische Informationsaustausch zwischen nationalen Zulassungsbehörden effizienter organisieren. Schließlich besteht keinerlei Gefahr einer Überregulierung ("goldplating") durch die Mitgliedstaaten, wenn der Rechtsakt im Form einer Verordnung erlassen wird.

3.3 Inhalt des Vorschlags

In Artikel 1 wird der Grundsatz bestätigt, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, bei bestimmten Fahrzeugklassen auf eine Zulassung zu verzichten. Wenn ein Kraftfahrzeug in einem anderem Mitgliedstaat zugelassen wurde, bedeutet dies nicht, das eben dieses Fahrzeug auch den Zulassungsverpflichtungen unterliegen sollte, die in dem Mitgliedstaat gelten, in den es verbracht wurde. In Artikel 1 wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorschlag nicht für in Drittländern zugelassene Kraftfahrzeuge gilt. Ebenso wenig soll die Zulassung von im selben Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen Gegenstand dieses Vorschlags sein. Für erneute Zulassungen von Kraftfahrzeugen im selben Mitgliedstaat sind somit immer noch die nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats maßgeblich, weshalb sie von diesem Vorschlag unberührt bleiben. Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten nach wie vor frei, ihre Steuerhoheit in Bezug auf Kraftfahrzeuge im Einklang mit dem EU-Recht auszuüben.

Artikel 2 enthält die Definitionen, die eng an die im EU-Recht und insbesondere in der Richtlinie 1999/37/EG vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge4 bereits festgelegten Definitionen angelehnt sind. Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge, die der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge5 sowie der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates6 unterliegen, nicht aber für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Allerdings ist durch die Richtlinie 1999/37/EG nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs7 keine abschließende Harmonisierung erfolgt.

In Artikel3 ist festgelegt, dass ein Mitgliedstaat die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs nur dann in seinem Hoheitsgebiet vorschreiben darf, wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Hoheitsgebiet hat. Artikel3 enthält mehrere Kriterien für die Festlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes. Für natürliche Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln, gelten die in Artikel 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel8 dargelegten Kriterien. Im Fall von Unternehmen beziehen sich die vorgeschlagenen Kriterien auf den Ort der Niederlassung oder den Geschäftssitz; dies bedeutet für Fahrzeuge, die auf ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, und von einem Beschäftigten genutzt werden, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, dass der letztere Mitgliedstaat die Zulassung des Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet nicht verlangen darf. Dadurch wird vermieden, dass in jedem einzelnen Fall in dem Mitgliedstaat, in dem der Beschäftigte seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, beurteilt werden muss, ob ein Firmenwagen hauptsächlich für private oder berufliche Zwecke genutzt wird und ob die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle als berufliche oder private Nutzung gelten.

In Artikel 4 wird eine einfache und klare Regel aufgestellt: Wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, muss er die Zulassung seines Fahrzeugs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ankunft beantragen. Während dieses Zeitraums darf die Verwendung des Fahrzeugs durch den Mitgliedstaat, in den er verzogen ist, nicht beschränkt werden. Artikel4 sieht auch eine extreme Vereinfachung der Zulassungsverfahren für in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeuge vor. Er folgt der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs über den freien Warenverkehr, wonach die Mitgliedstaaten den EU-Binnenhandel erleichtern sollen, indem sie den in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Nachweis anerkennen, aus dem beispielsweise hervorgeht, dass ein Fahrzeug einer technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist. Der Gerichtshof wies ebenfalls darauf hin, dass dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Angaben über Zulassung und technische Überwachung durch die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eventuell fehlende Daten9 ergänzt werden sollte. Allerdings soll nach Artikel4 diese Zusammenarbeit elektronisch erfolgen, wobei die Zulassungsbehörde die Daten im Fahrzeugregister des Mitgliedstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen wurde, durch die in Artikel 7 und Anhang II genannte Softwareanwendung anfordern sollte. Dieser Grundsatz der mit elektronischen Mitteln erfolgenden Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden findet auch in umgekehrter Richtung Anwendung: Wenn ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Fahrzeugs vornimmt, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, wird in Artikel 4 von der Zulassungsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates des Kraftfahrzeugs verlangt, die Zulassungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem es zuvor zugelassen war, zu informieren. Schließlich werden durch Artikel4 dieses Vorschlags zusätzliche Kontrollen des Kraftfahrzeugs in bestimmten Sonderfällen gestattet.

In Artikel5 wird genau ausgeführt, in welchen Fällen die Zulassungsbehörden berechtigt sind, die Zulassung eines Kraftfahrzeugs, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, zu verweigern. Mit Artikel 5 wird hauptsächlich darauf abgezielt, Betrugsfälle zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, da die erneute Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs manchmal dafür genutzt wird, gestohlene Fahrzeuge oder Fahrzeugpapiere zu legalisieren. Gestohlene Fahrzeuge werden häufig mit einer Identität verkauft, die beispielsweise durch "Klonen" verändert wurde (bei dieser Praxis werden nach dem Diebstahl eines Fahrzeugs dessen ursprüngliche Erkennungsmerkmale entfernt und durch die Identität eines derzeit legal im Straßenverkehr genutzten Fahrzeugs ersetzt, so dass das gestohlene Fahrzeug die Identität des legal genutzten Fahrzeugs erhält und beide Fahrzeuge nunmehr mit denselben amtlichen Kennzeichen gefahren werden) oder betrügerisch manipuliert wurde, indem die Identität des gestohlenen Fahrzeugs durch die eines stark beschädigten Fahrzeugs ersetzt wurde ("car ringing"). Dies kann nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Zulassungsbehörden verhindert werden. Daher sollte dieser Artikel auch zur Umsetzung folgender Rechtsvorschriften beitragen:

Durch Artikel6 wird sichergestellt, dass der EU-Binnenhandel mit Gebrauchtfahrzeugen durch harmonisierte Regeln für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen erleichtert wird. Solche Regeln sind in erster Linie dafür notwendig, dass Personen, die ein Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat kaufen, damit in ihren eigenen Mitgliedstaat fahren und es dort endgültig zulassen können. Wird ein in einem Mitgliedstaat bereits zugelassenes Kraftfahrzeug an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person verkauft, so meldet es der Verkäufer wahrscheinlich zum Zeitpunkt des Verkaufs ab. Der Verkäufer wird es dem Käufer wohl nicht gestatten, das Kraftfahrzeug zu fahren, solange es mit den Kennzeichen des Verkäufers versehen ist. Daher muss unbedingt mit einem System für die vorübergehende Zulassung sichergestellt werden, dass der Markt für Gebrauchtfahrzeuge besser funktioniert und der zwischen der Zulassung im ersten und der Neuzulassung im zweiten Mitgliedstaat liegende Zeitraum überbrückt wird. Durch ein System für die vorübergehende Zulassung werden die Zulassungsbehörden auch in die Lage versetzt, die Qualität der in ihren Registern gespeicherten Zulassungsdaten zu sichern, so dass diese über die in Artikel 7 genannte Software einfach ausgetauscht werden können. Nach Artikel6 wird die Gültigkeit der vorübergehenden Zulassung auf 30 Tage beschränkt, damit diese Bestimmung mit Artikel 15 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht 12 vereinbar ist. In Artikel 15 der Richtlinie 2009/103/EG wird hinsichtlich des Versicherungsschutzes von Kraftfahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden, darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen während eines Zeitraums von 30 Tagen unmittelbar nach der Annahme der Lieferung durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen ist, in dem das Risiko belegen ist, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht regulär zugelassen wurde. Wird das Fahrzeug in diesem Zeitraum ohne Versicherungsschutz in einen Unfall verwickelt, ist die für die Entschädigung im Bestimmungsmitgliedstaat zuständige Stelle nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2009/103/EG schadenersatzpflichtig.

In Artikel7 des Vorschlags wird der elektronische Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Kraftfahrzeugs geregelt. Durch Artikel7 wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für die Softwareanwendung, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Der elektronische Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten zwischen Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF)13 erfolgen.

Durch Artikel8 soll der von Unternehmen betriebene EU-Binnenhandel mit Gebrauchtfahrzeugen durch harmonisierte Regeln über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit Händlerkennzeichen erleichtert werden. Derzeit werden in den meisten Mitgliedstaaten Händlerkennzeichen ausgegeben, die es Kfz-Händlern ermöglichen, Fahrzeuge kurzzeitig im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, ohne sie regulär zulassen zu müssen. Händlerkennzeichen sind gewöhnlich nur für Kfz-Hersteller, -Montagebetriebe und -Händler für die in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeuge oder für Testfahrten vorgesehen. Die meisten Mitgliedstaaten stellen keine Händlerzulassungsbescheinigung im eigentlichen Sinne mit Identifizierung des Fahrzeugs aus. Sie verwenden oft eine andere Bescheinigung, die als Nachweis der Beziehung zwischen dem Kennzeichen und dessen Inhaber dient, und/oder verlangen von diesem, ein Fahrtenbuch zu führen, in dem die Fahrten verzeichnet werden, bei denen das Kennzeichen verwendet wurde. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass in den meisten Fällen Zulassungen mit Händlerkennzeichen von anderen Mitgliedstaaten gewöhnlich deswegen nicht anerkennt werden, weil keine reguläre Zulassungsbescheinigung vorliegt, weshalb die meisten Kfz-Händler auf die Verwendung von Händlerkennzeichen im Ausland verzichten. Mit Artikel 8 sollen diese Behinderungen des EU-Binnenhandels mit Gebrauchtfahrzeugen durch ein gemeinsames System beseitigt werden, durch das Zulassungen mit Händlerkennzeichen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kfz-Herstellern, - Montagebetrieben und -Händlern gewährt werden, in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt werden sollen. Durch Artikel8 wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen Format und Muster der Händlerzulassungsbescheinigung festgelegt werden.

Nach Artikel 9 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktangaben der Fahrzeugzulassungsbehörden mitteilen, die für die Verwaltung der amtlichen Fahrzeugregister in ihrem Hoheitsgebiet und die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die Kommission wird danach auf ihrer Webseite ein Verzeichnis der Fahrzeugzulassungsbehörden sowie dessen Aktualisierungen veröffentlichen. Überdies haben die Fahrzeugzulassungsbehörden nach Artikel9 dafür zu sorgen, dass die Informationen über die Fahrzeugzulassung im Mitgliedstaat der maßgeblichen Behörde sowie die Bezeichnung und Kontaktangaben der Behörde für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

Mit den Artikeln 10 und 11 wird die Kommission ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II dieser Verordnung zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt zu erlassen, damit insbesondere die maßgeblichen Änderungen der Richtlinie 1999/37/EG oder die Änderungen anderer EU-Rechtsakte berücksichtigt werden, die für die Aktualisierung der Anhänge I und II unmittelbar relevant sind. Durch diese Artikel werden ferner Befugnisse an die Kommission übertragen, damit diese die Bedingungen festgelegen kann, die von Unternehmen zu erfüllen sind, die Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler nutzen, so dass sie den Anforderungen an den guten Ruf und die erforderliche Fachkompetenz gerecht werden, und die Gültigkeitsdauer der Händlerzulassungsbescheinigung präzisiert werden kann.

Artikel 12 betrifft das Ausschussverfahren für die Durchführung der Artikel 7 und 8, d.h. die Durchführungsrechtsakte für die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für die in Artikel 7 genannte Softwareanwendung, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, sowie die Durchführungsrechtsakte über Format und Muster der Fahrzeugzulassungsbescheinigung für Händler. Diese Durchführungsrechtsakte wären von allgemeiner Tragweite, so dass das Prüfverfahren gemäß Artikel2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 14 zur Anwendung käme.

In Artikel 13 wird die Evaluierung dieser Verordnung geregelt; demnach legt die Kommission vier Jahre nach deren Inkrafttreten einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor. Die Evaluierung, in der etwaige Probleme und Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung aufgezeigt werden sollten, könnte der Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen sein, unter anderem für einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung im Hinblick auf eine weitere Verwaltungsvereinfachung für Bürger und Unternehmen und eine stärkere Integration des Binnenmarkts für Gebrauchtfahrzeuge.

Artikel 14 zufolge erlangt Verordnung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten Geltung. 4. Auswirkungen auf den Haushalt

Auf die Auswirkungen dieses Vorschlag auf den Haushalt wird im beigefügten Finanzbogen eingegangen. Für diesen Vorschlag müssen nur Verwaltungsmittel bereitgestellt werden. Es werden dafür keine operativen Mittel benötigt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,15 nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gültigkeitsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

Artikel 3
Ort der Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden

Artikel 4
Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden

Artikel 5
Verweigerung der Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde

Artikel 8
Fahrzeugzulassungen für Händler

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9
Fahrzeugzulassungsbehörden

Artikel 10
Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 11 zu erlassen, diese betreffen:

Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 12
Ausschussverfahren

Artikel 13
Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung und für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere die Möglichkeiten einer weiteren Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und Unternehmen berücksichtigt.

Artikel 14
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Datum - ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung - einfügen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4.4.2012

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang I
Datensatz für die automatische Suche von Fahrzeugzulassungsdaten nach Artikel 7 Absatz 1

ElementHarmonisierte Codes der Richtlinie 1999/37/EG
1. Land der Zulassung--
2. Zulassungsnummer(A)
3. Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs(B)
4. Identifikationsnummer(n) der Zulassungsbescheinigung--
5. Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellte--
6. Fahrzeug: Marke(D.1)
7. Fahrzeug: Typ
- Variante (falls verfügbar) - Version (falls verfügbar)
(D.2)
8. Fahrzeug: Handelsbezeichnung(en)(D.3)
9. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)(E)
10. Masse: Technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen Krafträder(F.1)
11. Masse: Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs(F.2)
12. Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau, bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als M1 auch mit Anhängevorrichtung(G)
13. Gültigkeitsdauer, falls nicht unbegrenzt(H)
14. Datum der Zulassung, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht(I)
15. Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar)(K)
16. Anzahl der Achsen(L)
17. Radstand (in mm)(M)
18. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Achse 1 (in kg)(N.1)
19. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 2 (in kg)(N.2)
20. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 3 (in kg)(N.3)
21. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 4 (in kg)(N.4)
22. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 5 (in kg)(N.5)
23. Technisch zulässige Anhängelast Gebremst (in kg)(O.1)
24. Technisch zulässige Anhängelast Ungebremst (in kg)(O.2)
25. Motor: Hubraum (in cm 3)(P.1)
26. Motor: Nennleistung (in kW) (falls verfügbar)(P.2)
27. Motor: Kraftstoffart oder Energiequelle(P.3)
28. Motor: Nenndrehzahl (in min-1)(P.4)
29. Motor-Identifizierungsnummer(P.5)
30. Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern)(Q)
31. Farbe des Fahrzeugs(R)
32. Sitzplätze: Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz(S.1)
33. Sitzplätze: Stehplätze (soweit vorhanden)(S.2)
34. Höchstgeschwindigkeit (in km/h)(T)
35. Geräuschpegel: Standgeräusch (in dB(A))(U.1)
36. Geräuschpegel: Drehzahl (in min-1)(U.2)
37. Geräuschpegel: Fahrgeräusch (in dB(A))(U.3)
38. Abgaswerte: CO (in g/km oder g/kWh)(V.1)
39. Abgaswerte: HC (in g/km oder g/kWh)(V.2)
40. Abgaswerte: NOx (in g/km oder g/kWh)(V.3)
41. Abgaswerte: HC + NOx (in g/km)(V.4)
42. Abgaswerte: Partikelausstoß bei Dieselmotoren (in g/km oder g/kWh)(V.5)
43. Abgaswerte: Korrigierter Absorptionskoeffizient bei Dieselmotoren (in min-1)(V.6)
44. Abgaswerte: CO₂ (in g/km)(V.7)
45. Abgaswerte: Kombinierter Kraftstoffverbrauch (in l/100 km)(V.8)
46. Angabe der für die EG-Typgenehmigung maßgeblichen Schadstoffklasse: Angabe der geltenden Version gemäß der Richtlinie 70/220/EWG oder der Richtlinie 088/77/EWG(V.9)
47. Fassungsvermögen des (der) Kraftstoffbehälter(s) (in l)(W)
48. Datum der letzten technischen Untersuchung--
49. Datum der nächsten technischen Untersuchung--
50. Kilometerstand (falls verfügbar)--
51. Fahrzeug verwertet (Ja/Nein)--
52. Ausstellungsdatum des Verwertungsnachweises24--
53. Anlage oder Betrieb, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt--
54. Grund für die Verwertung--
55. Fahrzeug gestohlen (Ja/Nein)--
56. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung und/oder Kennzeichen (Ja/Nein)--
57. Ungenutzte Zulassung--
Aufgehobene Zulassung--
Wechsel der Zulassungsnummer--
Technische Untersuchung nach Unfall mit starker Beschädigung nötig--
Weitere Untersuchung nötig wegen Umbaus oder Änderung eines der Punkte 9 bis 47

Anhang II
Verwendung der Softwareanwendung nach Artikel 7