Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

A. Problem und Ziel

Mit der Richtlinie 2014/19/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 wurde der Westliche Maiswurzelbohrer aus Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen. Der Westliche Maiswurzelbohrer ist damit kein Quarantäneschadorganismus im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG mehr. Gleichzeitig wurde die Entscheidung der Kommission 2003/766/EG mit Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers durch Beschluss vom 6. Februar 2014 aufgehoben. Durch Eilverordnung vom 24.

Februar 2014 wurde daher zunächst die Nichtanwendung der in Umsetzung dieser Entscheidung erlassenen Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers angeordnet. Da die Eilverordnung auf sechs Monate befristet ist, ist die Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers durch eine weitere Verordnung endgültig aufzuheben.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Aufhebung der Verordnung wird die Wirtschaft entlastet. Neben dem Wegfall einer Informationspflicht (Meldung des Auftretens des Schadorganismus) entfällt auch der Erfüllungsaufwand, z.B. durch Desinfektion von verwendeten Maschinen oder Einhaltung eines Fruchtwechsels. So sah die Verordnung vor, dass in Befallsgebieten Traktoren und andere landwirtschaftliche Geräte nach ihrer Benutzung zu reinigen waren. Außerdem war in Befall- und Sicherheitszone eine Fruchtfolge einzuhalten, die den Anbau von Mais begrenzte. Je nach Anbauplanung und Betriebsstruktur konnte es dadurch zu Einkommenseinbußen kommen. Deren Höhe ist aber nicht genau bezifferbar, da er von individuellen Faktoren abhängt

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Durch den Wegfall einer Informationspflicht (Meldepflicht bei Auftreten des Schadorganismus) erfolgt eine Entlastung von Bürokratiekosten. Da die Meldepflicht aber nur bei tatsächlichem Auftreten bestand und die Meldung auch formlos, telefonisch erfolgen konnte, waren die Kosten geringfügig.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der bisherige Erfüllungsaufwand durch die Festlegung von Befalls- und Sicherheitszonen und entsprechende Kontrollen entfällt. Da der Schadorganismus bisher aber nur in einigen Bundesländern auftritt, ist dieser Aufwand nicht in allen Bundesländern entstanden. Teilweise wird von einer Entlastung ausgegangen, teilweise von einem höheren Aufwand für die Beratung, so dass die Aufhebung der Verordnung kostenneutral ist

F. Weitere Kosten

Keine

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 9. Mai 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 14 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Aufhebung

Es werden aufgehoben:

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Richtlinie 2014/19/EU der Kommission wurde der westliche Maiswurzelbohrer aus Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen. Der Westliche Maiswurzelbohrer ist damit kein Quarantäneschadorganismus im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG mehr. Gleichzeitig wurde die Entscheidung der Kommission 2003/766/EG mit Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers aufgehoben. Die in Umsetzung dieser Entscheidung erlassene Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers kann daher aufgehoben werden.

Hintergrund für die Maßnahmen auf EU-Ebene ist eine Evaluierung der bisherigen Bekämpfungsstrategie. Unterdrückungsmaßnahmen sollen nach Auffassung der Kommission im Rahmen der Beratung zum integrierten Pflanzenschutz erfolgen.

Die obligatorischen Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Einhaltung einer Fruchtfolge in Befalls- und Sicherheitszonen können daher entfallen. Die Bekämpfung des Schadorganismus richtet sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere den Regeln über die gute fachliche Praxis einschließlich der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, zu denen auch die Einhaltung einer Fruchtfolge gehört. In Einzelfällen können die zuständigen Behörden der Länder Maßnahmen gestützt auf § 8 PflSchG ergreifen.

Für die zuständigen Behörden entfällt die Pflicht zu den besonderen Untersuchungen hinsichtlich des Auftretens des Schadorganismus. Das Auftreten des Schadorganismus kann nun im Rahmen der allgemeinen Überwachung des Auftretens von Schadorganismen erfolgen. Auch entfällt der mit dem Vollzug der Verordnung verbundene Aufwand, wie Abgrenzung von Befalls- und Sicherheitszonen, Kontrollen etc. Da der Schadorganismus aber noch nicht bundesweit verbreitet ist, sind die Auswirkungen von Land zu Land unterschiedlich. Nähere Auskünfte über die Kosten liegen nur von einigen Bundesländern vor. Baden Württemberg, das neben Bayern bislang am stärksten vom Befall mit dem Maiswurzelbohrer betroffen ist, geht davon aus, dass nach Wegfall der Befalls- und Sicherheitszonen ein höherer Aufwand für die Beratung hinsichtlich Fruchtfolge und alternativer Bekämpfungsmethoden erforderlich sein wird, so dass sich die Aufhebung der Verordnung kostenneutral auswirkt.

Sachsen, in dem der Schadorganismus bis jetzt nicht etabliert ist, geht von einer geringfügigen Entlastung aus. In Hessen wird das Auftreten des Maiswurzelbohrers im Rahmen des allgemeinen Schaderregermonitoring überwacht, so dass konkrete Kosten nicht beziffert werden können.

Für die Landwirtschaft entfällt mit der Meldepflicht beim Auftreten des Schadorganismus eine Informationspflicht. Die Kosten hierfür waren allerdings eher geringfügig, da die Meldung formlos möglich war. Genaue Zahlen über die Anzahl der Meldungen liegen nicht vor, es ist aber von Einzelfällen auszugehen, da der Schadorganismus in der Regel durch die amtlichen Überwachungsmaßnahmen festgestellt wurde. In Befalls- und Sicherheitszonen entfällt der Aufwand für das Reinigen verwendeter landwirtschaftlicher Maschinen. Einkommensverluste durch verpflichtende Fruchtfolge entstehen nicht mehr. Allerdings ist bei einem künftigen, verstärkten Auftreten des Schadorganismus nicht auszuschließen, dass es zu Ernteverlusten beim Maisanbau kommt. Die Bekämpfungsmaßnahmen der letzten Jahre haben allerdings gezeigt, dass sich die Population des Schadorganismus durch Fruchtwechsel am besten klein halten lässt. Dies kann dann durch den Landwirt im Rahmen seiner Anbauentscheidung berücksichtigt werden.

Durch die Aufhebung der Verordnung erfolgt die Bekämpfung des Schadorganismus künftig nach den allgemeinen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, so dass sich hier keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit ergeben.

Der Verordnungsentwurf enthält ausschließlich fachbezogene Regelungen, so dass sich keine gleichstellungspolitischen Aspekte ergeben.

Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Kosten, so dass Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten sind.

B. Besonderer Teil

§ 1 hebt die Verordnung sowie aus Gründen der Rechtsklarheit die zwischenzeitlich erlassene Verordnung über die Nichtanwendung der Verordnung zur Bekämpfung des westlichen Maiswurzelbohrers auf.

§ 2 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2890:
Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:geringfügige Reduzierung
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:geringfügige Reduzierung
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Der westliche Maiswurzelbohrer ist nach dem EU-Recht kein Schadorganismus für Quarantänemaßnahmen mehr. Das Regelungsvorhaben hebt deshalb die Verordnung zu seiner Bekämpfung unbefristet auf.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die betroffene Wirtschaft verringert sich durch den Wegfall der Meldepflicht und durch den Wegfall von Quarantäneschutzvorschriften, z.B. die Desinfektion verwendeter Maschinen. Auf Grund der geringen Fallzahlen reduziert sich der Erfüllungsaufwand nur geringfügig.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die Verwaltung der Länder wird entlastet durch den Wegfall von Kontroll- und Monitoringpflichten. Der Schadorganismus betraf bisher vor allem Baden-Württemberg und Bayern. Andere Bundesländer waren bisher nicht oder nur geringfügig betroffen, so dass dort keine Kosten entstanden waren. Aufgrund der geringen Fallzahlen reduziert sich der Erfüllungsaufwand allenfalls geringfügig.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden nationalen Regelungsvorhaben geltend.

Catenhusen Störr-Ritter
Stellv. Vorsitzender Berichterstatterin