Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 156. Sitzung am 23. April 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/18753 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung - Drucksache 19/17740 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 15.05.20

Initiativgesetz des Bundestages

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2 § 16 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 5
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

§ 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig." "

4. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 bis 14 eingefügt:

"Artikel 6
Weitere Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Sprecherausschussgesetzes

§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 222 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

§ 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."

Artikel 8
Weitere Änderung des Sprecherausschussgesetzes

§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 7. Dezember 2011(BGBl. I S. 2650), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird folgender § 41b eingefügt:

" § 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."

Artikel 10
Weitere Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

§ 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2. Folgender § 48 wird angefügt:

" § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."

Artikel 12
Weitere Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 gestrichen.

2. § 48 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes

Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2. Folgender § 50 wird angefügt:

" § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."

Artikel 14
Weitere Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes

Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 gestrichen.

2. § 50 wird aufgehoben."

5. Die bisherigen Artikel 6 bis 8 werden die Artikel 15 bis 17.

6. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 18 und in Nummer 4 Satz 2 wird das Wort "August" durch das Wort "Juli" ersetzt.

7. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 19 und wird wie folgt geändert: