Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
(Geologiedatengesetz - GeolDG)

Punkt 3 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. April 2020 verabschiedeten Gesetz den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einzuberufen.

Begründung:

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz erfüllt nicht die Voraussetzungen, um den im Rahmen der Endlagerkommission verabredeten und im Standortauswahlgesetz beschlossenen Transparenzanforderungen für die Suche nach dem bestmöglichen Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle zu genügen. Es stellt damit den gefundenen nationalen Konsens bei der Endlagersuche in Frage und gefährdet die Vertrauensbasis.

Die Möglichkeit der Veröffentlichung von durch den Vorhabenträger nach Standortauswahlgesetz erstellten 3D-Modellen sowie die hierfür hinzugezogenen Schichtenverzeichnisse genügen nicht, damit unabhängige Dritte Auswahlentscheidungen objektiv nachvollziehen können. Die Konkretisierung des nach § 8 Absatz 2 StandAG bereits bestehenden Einsichtsrechts des Nationalen Begleitgremiums in nicht öffentlich bereitzustellende geologische Daten vermag diesen Umstand nicht zu heilen.

Nach Auffassung des Bundesrates ist hierfür erforderlich, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist geologische Daten umfassend veröffentlich werden.

Zudem lässt die vom Bundestag am 23. April 2020 beschlossene Einfügung von § 13 Satz 4 GeolDG offen, um welche Proben oder geologische Daten es konkret geht und wer das bestimmt. Um einen transparenten und bundeseinheitlichen Vollzug nicht zu gefährden, bedarf es einer Konkretisierung.

Darüber hinaus bedeuten die vom Bundestag beschlossenen Änderungen und Ergänzungen von § 17 Absatz 3 und § 29 Absatz 5 GeolDG in Gänze einen zusätzlichen deutlichen Verwaltungsmehraufwand für die Länder, zu dem außerdem keine Schätzung der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung vorliegt.

Eine Streichung würde gewährleisten, den Zusatzaufwand auf das für die Transparenz erforderliche Maß zu reduzieren.

Des Weiteren bedeutet die vom Bundestag durch die Ergänzung von § 33 Absatz 8 Satz 2 GeolDG beschlossene Halbierung der Veröffentlichungsfrist für bestimmte nichtstaatliche geologische Daten vor dem Hintergrund einer nicht unbedeutenden Datenmenge ein weiteres erhebliches Erschwernis des Vollzugsaufwands für die zuständigen Behörden der Länder und auch des Bundes. Bereits die ursprünglich vorgesehene Frist von sechs Monaten ist als sehr ambitioniert anzusehen; eine weitere Verkürzung auf nur drei Monate wird abgelehnt.

Bezugnehmend auf die Begründung gemäß BT-Drucksache 19/18751 zur Einfügung von § 33 Absatz 8 Satz 2 GeolGD ("Zum Zeitpunkt der Formulierung der Entwurfsfassung des § 29 Absatz 2 Satz 2 war noch nicht absehbar, dass der Zeitraum von dem zu erwartenden Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Veröffentlichung des Zwischenberichts weniger als sechs Monate betragen würde.") ist es gerade in der momentanen, auch durch Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie gezeichneten Situation ein fatales Signal, die Staatlichen Geologischen Dienste der Länder und die Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe dafür einstehen lassen zu wollen, dass ein Bundesgesetzgebungsvorhaben nicht im ursprünglich geplanten Zeitrahmen umgesetzt werden konnte.

Ungeachtet der Veröffentlichungsfrist ist das Standortauswahlverfahren nicht gefährdet.