Beschluss des Bundesrates
Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen

Anlage
Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b (§ 6 Absatz 3 und 3a AbwV)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Einfügung dient der Klarstellung.

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (Anhang 19 Teil C Absatz 1, 2 Satz 1 AbwV), Nummer 14 (Anhang 28 Teil C Absatz 1, 5, 6 AbwV), Nummer 20 Buchstabe b, d (Anhang 45 Teil B, C, F AbwV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Grundsätzlich ist voranzustellen, dass ein Ersatz des Parameters CSB durch den Parameter TOC nicht lediglich in einzelnen Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) erfolgen sollte, sondern vielmehr das Abwasserabgabengesetz (wasserabg_ges.htm ) und die gesamte AbwV (d.h. alle Anhänge) entsprechend anzupassen sind. Als Übergangslösung ist aus abgaberechtlicher Sicht eine parallele Beibehaltung des Parameters CSB in den Anhängen 19, 28 und 45 der AbwV bis zur Novellierung des AbwAG aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit erforderlich, wodurch künftig eine Ermäßigung der Abwasserabgabe gewährleistet wird.

Die Ersetzung des Parameters CSB durch TOC hätte zur Folge, dass der Stand der Technik im Hinblick auf CSB-Konzentrationswerte und -Frachtwerte nicht mehr in der AbwV geregelt wäre. Eine Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG wäre in diesen Fällen ausgeschlossen, da die Regelung die Einhaltung der in der AbwV festgelegten Anforderungen voraussetzt. Als festgelegte Anforderungen nach dem Stand der Technik im Sinne von § 57 Absatz 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gelten sowohl die Überwachungswerte als auch die parameterspezifischen Frachtbegrenzungen, wenn sie in den Anhängen der AbwV als Stand der Technik festgelegt sind. Diese Anforderungen sind Maßstab der Prüfung der Festsetzungsbehörde im Rahmen der Ermäßigung nach § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG.

In den Anhängen 19 und 28 Teil C ist für den CSB nach der geltenden Rechtslage jeweils ein produktionsspezifischer Frachtwert im Sinne von § 2 Nummer 4 AbwV als Stand der Technik geregelt und muss nicht durch die zuständige Wasserbehörde im Einzelfall festgelegt werden. Die Bestimmung von CSB-Konzentrationswerten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 AbwAG basiert auf diesen Frachtanforderungen. Fehlen diese Frachtanforderungen, so fehlt der Berechnung die Grundlage. Der Stand der Technik wäre dann erst durch die jeweils zuständige Wasserbehörde (in der Regel die untere Wasserbehörde) zu ermitteln. Dies soll durch den Änderungsvorschlag gerade vermieden werden.

Eine Ermäßigung käme dann nur auf Grundlage von § 9 Absatz 5 Satz 2 AbwAG in Betracht. Dies setzt eine Festlegung des Standes der Technik durch die jeweils zuständige Wasserbehörde in der Einleitererlaubnis voraus. Dies könnte zu deutlich strengeren Anforderungen und einem Mehraufwand der zuständigen Wasserbehörden führen. Da es jeder einzelnen Wasserbehörde überlassen bleibt, den Stand der Technik festzulegen, könnte dies zu einer bundesweit sehr unterschiedlichen Vorgehensweise bzw. Ungleichbehandlung der Einleiter führen.

Hauptanwendungsfall bei der Abgabenfestsetzung sind hingegen bestehende Einleitererlaubnisse, die weiterhin den CSB als Überwachungswert vorsehen. Da Einleitungserlaubnisse im Regelfall für längere Zeiträume von 10 - 15 Jahren erteilt werden, betrifft diese Fallkonstellation derzeit den deutlich überwiegenden Teil der Festsetzungen. In diesen Fällen muss die Behörde, die die Abwasserabgabe festsetzt, zusätzlich zur Einhaltung des festgesetzten CSB-Werts prüfen, ob der CSB-Überwachungswert auch dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung entspricht: Da zu CSB dann keine Vorgaben mehr in der AbwV enthalten wären, müsste die Festsetzungsbehörde den aktuellen Stand der Technik branchenbezogen bestimmen und mit den Überwachungswerten vergleichen. Aufgrund der Fortentwicklung des Stands der Technik bei CSB kann es dazu kommen, dass der festgesetzte CSB-Überwachungswert einem künftigen Stand der Technik nicht entspricht. Sollte dieser neue für die Branche dem Stand der Technik entsprechende CSB-Wert nicht eingehalten werden, hätte dies zur Folge, dass bei bestehenden Einleiterlaubnissen bei unverändertem Einleitverhalten eine Abgabenreduzierung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 AbwAG ausschiede und eine - sachlich nicht gerechtfertigte - Verdoppelung der Abwasserabgabe einträte.

Anhang 45 Teil F sieht eine Übergangsregelung mit einer Frist von drei Jahren vor. Ob allerdings bis zu diesem Zeitpunkt die geplante AbwAG-Novelle mit der Ersetzung des CSB durch TOC tatsächlich umgesetzt ist, ist offen, weshalb die Fortführung des CSB auch in Anhang 45 nicht befristet sein sollte.
Die Auswirkungen des Wegfalls der Ermäßigungsmöglichkeit sind gegenwärtig nicht bezifferbar, würden aber im Ergebnis zu Lasten der Abgabepflichtigen gehen und faktisch zu einer Einnahmeerhöhung führen bei unverändertem Einleitverhalten.

Zuletzt wird auch das postulierte Ziel, eine Reduzierung der Untersuchungen des Parameters CSB, nicht erreicht. Wenn das AbwAG nicht angepasst wird und der Parameter CSB nicht durch TOC ersetzt wird, sind auch weiterhin Untersuchungen des Parameters CSB erforderlich, so dass sich die Anzahl der CSB-Untersuchungen nicht reduziert.

Im Zuge der Novellierung des AbwAG, welche nach dem Koalitionsvertrag in dieser Legislaturperiode vorgesehen ist, könnte ein umfassender Ersatz des Parameters CSB durch den Parameter TOC erfolgen.