Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. März 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Änderung der AVV-Lebensmittelhygiene

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Bekantmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts

A. Allgemeiner Teil

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene wurden den zuständigen Behörden u. a. Auslegungshilfen mit dem Ziel zur Verfügung gestellt, eine bundesweit möglichst einheitliche Anwendung des seit dem 1. Januar 2006 unmittelbar geltenden EG-Lebensmittelhygienerechts insbesondere im Zulassungsverfahren zu erreichen, ohne die im Einzelfall erforderlichen Ermessens- und Bewertungsspielräume zu verkürzen.

Durch diese Auslegungshilfen soll die Orientierung bei der Ausübung des Ermessens im bzw. der Bewertung des Einzelfalls erleichtert werden. Im ersten Jahr der Geltung dieser neuartigen Regelungskonzeption wurden insbesondere die Anwendbarkeit und ihre Angemessenheit bei der Zulassung kleiner und mittlerer Lebensmittelbetriebe sorgfältig beobachtet. Auf Grund der Erfahrungen der zuständigen Behörden ist es vertretbar, bestimmte Auslegungshilfen noch stärker auf die Belange kleiner und mittlerer Betriebe auszurichten.

Als Grundlage einer bundesweit möglichst einheitlichen Verfahrensweise werden die Voraussetzungen näher bestimmt, bei deren Vorliegen die zuständige Behörde genehmigen kann, dass Betriebe, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, die Probenahmehäufigkeiten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel nicht anwenden müssen.

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette müssen Verweise auf die neu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung geändert werden.

Eine Befristung der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kommt nicht in Betracht, da sie der Durchführung unbefristet geltender, unmittelbar geltender Gemeinschaftsrechtsakte dient.

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Sachverhalte regelt, die hierauf Einfluss nehmen könnten.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben. Der betroffenen Lebensmittelwirtschaft entstehen ebenfalls keine neuen Kosten.

Durch die vorgesehenen Änderungen entstehen Entlastungseffekte für die Verwaltung auf Grund der Aufhebung einer Informationspflicht sowie dem Wegfall des aufwändigen Zulassungsverfahrens für Sammelstellen und Gerbereien.

Der Wirtschaft, insbesondere auch den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verwaltungsvorschrift keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dieser Verwaltungsvorschrift nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1
Änderung der AVV-Lebensmittelhygiene

Zu Nummer 1

Der derzeit geltende § 4 weist die zuständigen Behörden an, den für einen zugelassenen Betrieb Verantwortlichen über diejenigen Unterlagen zu informieren, die von den Sachverständigen der Europäischen Kommission im Rahmen der Kontrolle zugelassener Betriebe regelmäßig gefordert werden. Diese Informationspflicht wie auch die Empfehlung, dass die zuständige Behörde diese Unterlagen erläutern können sollte, sollten dazu beitragen, den Betrieb wie die zuständige Behörde mit der Vorgehensweise der Sachverständigen der Europäischen Kommission bei Betriebskontrollen vertraut zu machen und eine angemessene Reaktion zu ermöglichen.

Dieser Zielrichtung des § 4 widersprechend ist im Rahmen der Anwendung des § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung deutlich geworden, dass zuständige Behörden im Zulassungsverfahren in vielen Fällen nicht die in § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung genannten, dem Antrag auf Zulassung mindestens beizufügenden Unterlagen einfordern, sondern systematisch die Vorlage aller in § 4 bezeichneten Unterlagen als Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Antrags auf Zulassung betrachten.

Um derartige Missverständnisse und weitere Verunsicherungen der zuständigen Behörden wie betroffener Lebensmittelunternehmer auszuschließen, soll § 4 aufgehoben werden.

Die Aufhebung erscheint zudem vor dem Hintergrund geboten, dass sich § 4 seiner Entwicklungsgeschichte folgend an der Praxis der Sachverständigen der Kommission bei der Kontrolle von industriell strukturierten Betrieben orientiert, die nach der aufgehobenen Frischfleisch-Richtlinie 64/433/EWG und der aufgehobenen Fleischerzeugnis-Richtlinie 77/99/EWG zugelassen worden sind. Da die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Gegensatz dazu die Pflicht zur Zulassung von Betrieben jeder Größenordnung vorsieht, die unter den Anwendungsbereich dieses Gemeinschaftsrechtsaktes fallen und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die in Anhang III der Verordnung Anforderungen bestimmt sind, bleibt abzuwarten, ob die Sachverständigen der Europäischen Kommission ihre bisherige Verfahrenspraxis beibehalten oder dem neuen Gemeinschaftsrecht folgend stärker auf die Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Art und Größe des jeweiligen Betriebs abstellen.

Zu Nummer 2

Durch den neuen § 5 Absatz 2 wird die Bekanntmachung der Betriebe, die nach § 9 Absatz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zugelassen worden sind, im Sinne einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise entsprechend dem Verfahren bei gemeinschaftsrechtlich begründeten Zulassungen geregelt. In diesem Zusammenhang wird auch bestimmt, dass die Erteilung von Zulassungsnummern im Falle der Zulassung von Betrieben für die Ausfuhr nach § 9 der Lebensmittel-Hygieneverordnung sowohl hinsichtlich der Form und des Inhalts der Zulassungsnummer als auch hinsichtlich des Verfahrens der Bekanntmachung analog den Anforderungen für die Zulassung von Betrieben für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft zu erfolgen hat. Diese Regelung ist insbesondere für Betriebe relevant, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Pflicht zur Zulassung unterliegen, wie z.B. Betriebe, die Honig bearbeiten und in den Verkehr bringen.

Zu Nummer 3

Nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Nebenprodukte der Schlachtung und bzw. sonstiges Fleisch vor der Beförderung auf Temperaturen von +3 °C bzw. +7 °C gekühlt werden. Eine Abweichung hiervon ist unter bestimmten Voraussetzungen nur zulässig, um die Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu ermöglichen. Durch § 11 war diese Möglichkeit in der Vergangenheit für Fleischerzeugnisse vorgesehen, zu deren Herstellung die Wasserbindungsfähigkeit des Fleisches erhalten bleiben muss, um den Einsatz von Zusatzstoffen wie Phosphaten zu vermeiden (Brühwursterzeugnisse). Da jedoch traditionell schlachtwarmes Fleisch und Nebenprodukte auch zu regionalen Spezialitäten verarbeitet (z.B. zur "Fränkischen Schlachtschüssel", "Kesselfleisch") oder z.B. bei der Kochwurstherstellung aus technologischen Gründen vorzugsweise schlachtwarme Nebenprodukte (Leber) verwendet werden und Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ein breiteres Spektrum der Anwendung ermöglicht, als die entsprechende Regelung der aufgehobenen Frischfleisch-Richtlinie 64/433/EWG, wird § 11 entsprechend angepasst und um die für die Überwachung erforderliche Dokumentation ergänzt.

Zu Nummer 4

Anhang I Kapitel 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel bestimmt Probenahmehäufigkeiten für die mikrobiologische Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen durch den Lebensmittelunternehmer.

Betriebe, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, können von diesen Probenahmehäufigkeiten ausgenommen werden, sofern dies auf der Grundlage einer Risikoanalyse begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Durch den neuen Abschnitt 6 und den neuen § 15 wird den zuständigen Behörden als Grundlage für eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise eine unbürokratische, auf die Mitwirkung der Lebensmittelunternehmer im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit abstellende Entscheidungshilfe für das erforderliche Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt. Diese Entscheidungshilfe kann nur angewendet werden, wenn eine Leitlinie der betroffenen Lebensmittelwirtschaft für die gute Verfahrenspraxis bei der Durchführung er erforderlichen Risikoanalyse besteht. Durch den Regelungsansatz des § 15 ist sichergestellt, dass der gemeinschaftsrechtlich eingeräumte Beurteilungsspielraum für Lebensmittelunternehmer wie auch zuständige Behörden erhalten bleibt und andere, den Umständen des Einzelfalls besser Rechnung tragende Lösungen genehmigt werden können.

§ 15 Absatz 1 Satz 1 empfiehlt risikoorientiert jeweils die kleine Menge Hackfleisch und Fleischzubereitungen, bei deren Einhaltung § 15 angewendet werden kann.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 zielt im Sinne der Bürokratievermeidung darauf ab, das Prüfverfahren für den Fall zu erleichtern und zu verkürzen, dass z.B. eine Filiale eines Lebensmittelunternehmens mit gleicher Geschäftstätigkeit bereits ein entsprechendes Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Abschnitts 6.

Zu Nummer 6

Nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 5 bzw. Anhang III Abschnitt XV

Kapitel I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Sammelstellen und Gerbereien auch Rohstoffe für die Herstellung von Speisegelatine bzw. Kollagen für den menschlichen Verzehr abgeben, wenn sie u. a. von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden. Hinsichtlich der Zulassung hat sich nach einer eingehenden Prüfung ergeben, dass die deutsche von der englischen Sprachfassung offenkundig abweicht. Die genannte Abgabe ist nur aus Sammelstellen und Gerbereien zulässig, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeit eine Genehmigung erhalten haben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat ein entsprechendes Korrigendum beim Generalsekretariat des Rates beantragt. Mit der Änderung unter Nummer 4 wird klargestellt, dass Sammelstellen und Gerbereien nicht der Pflicht zur Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

Zu Nummer 7

Durch die unter Buchstabe a vorgesehene Änderung soll verdeutlicht werden, dass hinsichtlich der Forderung einer Hygieneschleuse ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum besteht und der Beurteilung des Einzelfalls auch mit Blick auf die Art der Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Größe des Betriebes entscheidende Bedeutung beizumessen ist.

Die Hilfe zur Auslegung, unter welchen Voraussetzungen eine Belüftung als ausreichend und angemessen zu bewerten ist, wird aufgehoben, da sie wiederholt zu Missverständnissen geführt hat (Buchstabe b).

Mit der Änderung unter Buchstabe c wird die Auslegung, unter welchen Voraussetzungen bei der Herstellung in mikrobiologischer Hinsicht besonders empfindlicher Lebensmittel Mund- und Nasenmasken und glatte undurchlässiger Einweghandschuhe nicht erforderlich sind, auf die Gegebenheiten in kleinen und mittleren, handwerklich strukturierten Betrieben und ihrer üblichen Vermarktungspraxis abgestellt.

Zu Nummer 8

Im Rahmen der Zulassung kleiner Schlachthöfe, die lediglich Einzeltierschlachtungen vornehmen, ist bei der Bestimmung zulassungsrelevanten Anforderungen deutlich geworden, dass die Verpflichtung zur Ausstattung der Umkleideräumlichkeiten mit Duschgelegenheiten nicht immer als angemessen bewertet werden kann und häufig unverhältnismäßig sein dürfte. Durch die vorgesehene Änderung wird daher über § 2 Absatz 4 Satz 1 hinaus stärker auf die Bewertung der Umstände des Einzelfalls abgestellt.

So ist z.B. zu prüfen, ob in Betrieben mit Einzeltierschlachtungen eine angemessene Reinigung und Desinfektion der nicht durch Schutzkleidung bedeckten Körperstellen durch die vorzuhaltenden Handwaschbecken vertretbar erscheint.

Zu Nummer 9

Für Buchstabe a gilt die Begründung zu Nummer 6 entsprechend.

Bei der Änderung unter Buchstabe b handelt es sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen unter Nummer 4 und Nummer 6.

Zu Artikel 2
Änderung der AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette

Zu Nummer 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2004 (GMBl S. 1169) ist durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBlS. 426) abgelöst worden. Die Unberührtheitsklausel ist daher entsprechend zu aktualisieren und um die amtliche Abkürzung zu ergänzen.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Die Regelung enthält die erforderliche Erlaubnis, die AVV-Lebensmittelhygiene und die AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette in konsolidierten Fassungen bekannt zu machen.

Zu Artikel 4
Inkrafttreten

Die Regelung enthält die erforderlichen Vorschriften über das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 744:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Das Regelungsvorhaben führt zu einer marginalen Entlastung der Wirtschaft. Es hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung.

Der Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter