Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verringerung des Exports von Plastikmüll - Antrag des Landes Niedersachsen -

992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Nummer 4, Nummer 5

Die Nummern 4 und 5 sind durch folgende Nummer zu ersetzen:

"4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen der kommenden* EU-Ratspräsidentschaft Deutschlands und darüber hinaus für eine zügige Übernahme der Änderungen des Basler Übereinkommens durch die OECD, die schnellstmögliche entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen [ und deren konsequente und effektive Umsetzung ] einzusetzen."

* Das Wort "kommenden" wird im Falle der Annahme dieser Ziffer redaktionell gestrichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Regelungskompetenz für Abfallexporte liegt auf EU-Ebene und das Vorschlagsrecht allein bei der EU-Kommission. Zudem sind Vorgaben des Völkerrechts zu beachten (u.a. Basler Übereinkommen und OECD Beschlüsse). Ein Vorziehen der verschärften Exportregelungen für Kunststoffabfälle ist ohne Anpassung der internationalen Vereinbarungen nicht zielführend. [ Deshalb soll sich die Bundesregierung für eine schnellstmögliche und effektive Umsetzung einsetzen. ]

2. Zu Nummer 5

Nummer 5 ist zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Wirkung der bereits beschlossenen Verschärfungen des Basler Übereinkommens nach Überführung in die EU-Abfallverbringungsverordnung sind zu evaluieren, bevor weitere Verschärfungen des EU-Rechtsrahmens im Hinblick auf die Verbringung von Kunststoffabfällen diskutiert werden. Diese Diskussion wäre dann im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenz des Basler Übereinkommens zu führen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass bereits die aktuellen Verschärfungen bei einem funktionierenden Verwaltungsvollzug ausreichend sind, um eine ordnungsgemäße Entsorgung von Kunststoffabfällen im Ausland sicherzustellen, da die Vollzugsbehörden der Länder, der Zoll und das Bundesamt für Güterverkehr verbesserte Grundlagen für Kontrollen erhalten. Illegale Verbringungen können auch mit zusätzlichen Verschärfungen des Rechtsrahmens nicht unterbunden werden.

3. Zu Nummer 5a - neu -

Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:

"5a. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit sollten die Länder außerhalb der Europäischen Union, die über keine nach europäischen Standards arbeitende Entsorgungswirtschaft verfügen oder deren Kapazitäten für die Aufnahme solcher Abfälle nicht ausreichend sind, bei dem Aufbau sinnvoller Entsorgungsstrukturen unterstützt werden. Dies würde diese Länder befähigen, die vor Ort befindlichen Abfälle fachgerecht zu entsorgen und Umweltprobleme zu verringern."

4. Zu Nummer 6

Nummer 6 ist zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Schwellen- und Entwicklungsländer sollten grundsätzlich auch zukünftig Zugang zu hochwertigen Kunststoffabfällen erhalten, damit dort der Aufbau geeigneter Entsorgungssysteme nicht beeinträchtigt wird. Durch die erfolgten Verschärfungen des Basler Übereinkommens sind zusätzliche Exportverbote auch nicht mehr erforderlich, da dem Vollzug klare Vorgaben an die Hand gegeben werden.

Die vorgesehene Verwertung im Empfängerstaat kann bereits heute bei notifizierungspflichtigen Abfällen im Rahmen der Notifizierungsverfahren berücksichtigt werden.

5. Zu Nummer 6

In Nummer 6 ist das Wort "alle" zu streichen und sind die Wörter "der Europäischen Union" durch die Wörter "der Europäischen Union und der OECD" sowie das Wort "Exportverbote" durch die Wörter "weitere Exportverbote" zu ersetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ungefährliche und sortenreine Abfälle sind Sekundärrohstoffe, für die es etablierte globale Märkte gibt, die die Kreislaufwirtschaft und das Recycling voranbringen. Sofern die Abfälle im Empfangsstaat umweltgerecht behandelt werden, sind Exporte solcher Abfälle rechtlich zulässig und auch materiell nicht zu beanstanden. Gleichwohl sollten Exporte, die zu Umwelt- und Gesundheitsschäden in Drittstaaten führen können, unbedingt vermieden werden.

6. Zu Nummer 8 - neu -

Folgende Nummer ist anzufügen:

"8. Um die weitere Entwicklung der Recyclingwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, muss die Qualität der in Deutschland anfallenden Abfälle durch eine bessere Sortierung gesteigert werden. Die stärkere Trennung führt zu besseren Qualitäten und zu einer Verringerung der Störstoffanteile."

7. Zu Nummer 8 - neu -

Folgende Nummer 8 ist anzufügen:

"8. Die Bundesregierung wird dazu aufgefordert, dass die am Vollzug mitwirkenden Bundesbehörden dem Export von Kunststoffabfällen noch stärkere Aufmerksamkeit widmen, um illegale Exporte weiter zu verringern."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Verschärfungen im Basler Übereinkommen gestalten insbesondere für die überwachenden Landes- und Bundesbehörden die Arbeit rechtssicherer, da klarer definiert wird, wie einzelne Stoffströme zu bewerten sind und welche Kriterien die Überwachungsbehörden prüfen können.

Mit verstärkten Kontrollen der auszuführenden Kunststoffabfallfraktionen kann Missbrauch so besser erkannt und gestoppt werden.

Oft führen illegale Verbringungen zu unsachgemäßer Entsorgung. Diese kann jedoch nicht durch zusätzliche Regelungen, sondern nur durch einen umfassenden Vollzug unterbunden werden.

B

8. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung unverändert zu fassen.