Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

A. Problem und Ziel

Im Übergang zwischen Jugend- und Erwachsenenphase eröffnen Jugendfreiwilligendienste jungen Menschen die Chance persönlicher und beruflicher Orientierung. Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen und tragen zu sozialer Kompetenz und Persönlichkeitsbildung bei. Das freiwillige soziale Jahr (FSJ) hat sich seit den 50er Jahren und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) seit Anfang der 90er Jahre als Orientierungs- und Lernzeit für junge Menschen grundsätzlich bewährt. Anerkannte Einsatzfelder für junge Menschen in diesen Freiwilligendiensten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) sind bisher gemeinwohlorientierte Einrichtungen insbesondere in den Bereichen Wohlfahrtspflege, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitspflege, Kultur, Denkmalpflege, Sport sowie Natur- und Umweltschutz.

Die Förderung des Interesses junger Menschen an Wissenschaft und Forschung mit der Möglichkeit, orientierende Einblicke in wissenschaftliche Tätigkeiten und Berufsfelder zu gewinnen, ist derzeit nur vereinzelt im Rahmen eines FSJ möglich, wenn und soweit eine Hochschule als gemeinwohlorientierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 JFDG als weiterer Träger des FSJ gemäß § 10 Absatz 2 JFDG zugelassen werden kann. Damit kann dem Interesse junger Menschen an Einblicken in Wissenschaft und Forschung und an persönlicher und beruflicher Orientierung vor Aufnahme eines Studiums nur begrenzt Rechnung getragen werden.

Aufgrund der positiven Erfahrungen mit einem seit 2011 in Niedersachsen im Rahmen des FSJ mit einer befristeten Zulassung der Medizinischen Hochschule Hannover als weiterem Träger des FSJ erfolgreich erprobten Angebots mit einer inhaltlichen Ausrichtung im Sinne eines freiwilligen wissenschaftlichen Jahres (FWJ) kann eine Lücke innerhalb der Jugendfreiwilligendienste geschlossen werden. Während das freiwillige soziale Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz primär auf den sozialen und kulturellen Bereich zielt und das freiwillige ökologische Jahr daneben den Bereich der ökologisch ausgerichteten Einsatzfelder erfasst, erschließt das freiwillige wissenschaftliche Jahr jungen Menschen einen weiteren Einsatzbereich in einem Jugendfreiwilligendienst, mit dem ihr Interesse an Wissenschaft und Forschung gefördert wird und ihnen Einblicke in wissenschaftliche Tätigkeiten und Berufsfelder ermöglicht werden. Mit einem FWJ als eigenständigen Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann nicht zuletzt angesichts des prognostizierten Mangels an Fachkräften und hier insbesondere in MINT-Studienfächern zugleich ein wertvoller Beitrag zur Studien- und Berufswahl junger Menschen geleistet werden.

B. Lösung

Das freiwillige wissenschaftliche Jahr wird als weitere Säule der Jugendfreiwilligendienste im Jugendfreiwilligendienstegesetz verankert. Die soziale Absicherung der Freiwilligen im FWJ und deren pädagogische Begleitung erfolgt analog zu den Regelungen für die Freiwilligen im FSJ und FÖJ. Dazu sieht der vorgelegte Gesetzentwurf folgende Rechtsänderungen vor:

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die bundesgesetzliche Regelung eines freiwilligen wissenschaftlichen Jahres im Jugendfreiwilligendienstegesetz hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Auf der Basis der derzeitigen finanziellen Leistungen für Taschengeld und Zuschuss zur Unterkunft und zur Verpflegung in Höhe von monatlich 400 Euro ergeben sich jedoch für den jeweiligen Träger des FWJ je Freiwilligem Kosten in Höhe von 4.800 Euro p.a. Dazu kommen die Kosten für die pädagogische Betreuung nach § 5 Absatz 2 JFDG sowie die vom Träger zu finanzierenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Damit ist je Freiwilligem im FWJ mit Kosten zwischen 5.000 und 6.000 Euro p.a. zu rechnen, wie sie auch für Freiwillige in FSJ und FÖJ entstehen.

Nur soweit diese Kosten den Hochschulen oder den gemeinsam von Bund und Ländern institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen als Trägern eines FWJ gemäß Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzentwurfes zusätzlich aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt werden, entstehen mittelbar Kosten für die öffentlichen Haushalte in nicht zu beziffernder Höhe entsprechend der für die Freiwilligen zu leistenden Ausgaben.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei Hannover, 14. Mai 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, den Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 923. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2014 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jörg Mielke Staatssekretär

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ), das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) und das freiwillige wissenschaftliche Jahr (FWJ)."

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Freiwilliges wissenschaftliches Jahr

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder ein freiwilliges wissenschaftliches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden."

5. In § 9 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

"Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres, des freiwilligen ökologischen Jahres und des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres richtet sich nach folgenden Rechtsnormen:".

6. § 10 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen, die eine freiwillige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen leisten. Sie sind zugleich Bildungs- und Orientierungsjahre, die die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen fördern und zu sozialer Kompetenz und Persönlichkeitsbildung beitragen. Das freiwillige soziale Jahr hat sich seit den 50er Jahren und das freiwillige ökologische Jahr seit Anfang der 90er Jahre als Orientierungs- und Lernzeit für junge Menschen bewährt. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit einem seit 2011 in Niedersachsen erfolgreich erprobten freiwilligen wissenschaftlichen Jahr soll dieses mit der Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als weiterer eigenständiger Jugendfreiwilligendienst durch Einfügen eines neuen § 4a JFDG und korrespondierender Regelungen gesetzlich verankert werden. Damit kann ein weiterer Einsatzbereich fürjunge Menschen in Jugendfreiwilligendiensten erschlossen werden, mit dem Interesse an Wissenschaft und Forschung gefördert und Einblicke in wissenschaftliche Tätigkeiten und Berufsfelder ermöglicht werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten)

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2)

§ 1 Absatz 2 JFDG benennt die förderungsfähigen Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes. Mit der Neufassung wird diese Aufzählung um das freiwillige wissenschaftliche Jahr als unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 8 JFDG eigenständig förderungsfähiger Jugendfreiwilligendienst ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 4a neu)

Im Anschluss an die §§ 3 und 4 JFDG, die Definitionen der förderungsfähigen Jugendfreiwilligendienste jeweils spezifisch für das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr normieren, wird als § 4a eine Vorschrift neu in das Gesetz eingefügt, die eine entsprechende Definition für das freiwillige wissenschaftliche Jahr gesetzlich verankert. Diese lehnt sich an die Regelungen der §§ 3 und 4 JFDG an, um zu unterstreichen, dass das freiwillige wissenschaftliche Jahr ungeachtet der thematischen Erweiterung in die Konzeption der bisherigen Jugendfreiwilligendienste eingebettet ist. Entsprechend wird das freiwillige wissenschaftliche Jahr in Absatz 1 als ganztägige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit bestimmt, die an Lernzielen orientiert ist und in geeigneten Einrichtungen geleistet wird. Mit Rücksicht auf die spezifischen Inhalte eines freiwilligen wissenschaftlichen Jahres werden Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen als abstrakt geeignete Einrichtungen exemplarisch herausgehoben in Absatz 1 benannt. Inwieweit diese Einrichtungen konkret als Träger zugelassen sind oder als weitere Träger zugelassen werden können, bestimmt sich indessen nach Maßgabe der - geänderten - Bestimmungen des § 10 JFDG (siehe zu Nummer 6).

Die Regelung in Absatz 2 ist ebenfalls der entsprechenden Regelung des jeweiligen Absatzes 2 der §§ 3 und 4 nachgebildet. Daher entspricht der Wortlaut der Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 des neuen § 4a dem § 3 Absatz 2 JFDG und den Sätzen 1 und 2 des § 4 Absatz 2 JFDG. Hingegen definiert Satz 3 des Absatzes 2 des neuen § 4a in Anlehnung an die Regelungssystematik des § 4 Absatz 2 Satz 3 JFDG die spezifischen Zielsetzungen des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres: das Interesse der jungen Menschen an Wissenschaft und Forschung zu fördern, ihnen Einblicke in wissenschaftliche Tätigkeiten und Berufsfelder zu ermöglichen und Wissenschaft stärker gesellschaftlich zu verankern.

Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1)

Die Änderung des § 5 JFDG ist in zweifacher Hinsicht notwendige Folge der Aufnahme eines freiwilligen wissenschaftlichen Jahres als eigenständiger Jugendfreiwilligendienst.

Zu Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Satz 1)

Die Neufassung des § 5 Absatz 1 Satz 1 erweitert die Bestimmung der gesetzlichen Regeldauer von zwölf zusammenhängenden Monaten für die bisherigen Jugendfreiwilligendienste im Inland auf das freiwillige wissenschaftliche Jahr im Inland.

Zu Buchstabe b (§ 5 Absatz 3 Satz 1)

Die Neufassung des § 5 Absatz 3 Satz 1 erweitert die Möglichkeit, bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von sechs Monaten nacheinander zu leisten um die Möglichkeit, auch ein freiwilliges wissenschaftliches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von sechs Monaten im Rahmen der unveränderten Höchstdauer mit der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres und/oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nacheinander verbinden zu können.

Zu Nummer 4 (§ 6 Absatz 1)

Wissenschaft und Forschung sind international vernetzt. Daher wird mit der Neufassung des § 6 Absatz 1 die Möglichkeit, die bisherigen Jugendfreiwilligendienste im Ausland zu leisten, auch auf das freiwillige wissenschaftliche Jahr erstreckt.

Zu Nummer 5 (§ 9, einleitender Satzteil)

Mit der Neufassung des einleitenden Satzteils in § 9 wird festgeschrieben, dass sich die Förderung des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres nach denselben Rechtsnormen richtet, wie sie für die bisher schon etablierten Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. Die Förderung des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres wird damit dem bewährten rechtlichen Regime der Jugendfreiwilligendienste uneingeschränkt unterworfen.

Zu Nummer 6 (§ 10 Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2)

Die gesetzlichen Bestimmungen in § 10 JFDG zur Zulassung von Trägern der Jugendfreiwilligendienste werden mit Blick auf die Implementierung des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres wie folgt ergänzt:

Zu Buchstabe a (§ 10 Absatz 1a - neu -)

§ 10 Absatz 1 JFDG lässt die dort genannten Träger unmittelbar kraft Gesetzes für das freiwillige soziale Jahr im Inland als Träger zu. Mit dem neuen Absatz 1a wird für das freiwillige wissenschaftliche Jahr eine dieser Regelung korrespondierende Vorschrift geschaffen, mit der gemeinwohlorientierte Einrichtungen der Wissenschaft, die in staatlicher Verantwortung stehen oder gemeinsam von Bund und Ländern institutionell gefördert werden, von Gesetzes wegen als Träger des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres zugelassen sind. Mit der Regelung des neuen Absatzes 1a Nummern 1 und 2 wird klargestellt, dass Hochschulen nur dann unmittelbar durch Gesetz als Träger zugelassen sind, wenn sie in staatlicher Verantwortung stehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können jedoch nach Maßgabe des geänderten § 10 Absatz 2 (siehe zu Buchstabe b) als weitere Träger des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres im Inland durch die zuständige Landesbehörde zugelassen werden. Mit der Regelung des neuen Absatzes 1a Nummer 3 ist sichergestellt, dass nur solche außeruniversitäre Forschungseinrichtungen kraft Gesetzes als Träger des freiwilligen Jahres im Inland zugelassen sind, die gemeinsam von Bund und Ländern institutionell gefördert werden. Das sind derzeit die Max-PlanckGesellschaft, die Fraunhofer-Gesellschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft deutscher Forschungszentren sowie die sogenannten Blaue-Liste-Einrichtungen, die eine gesetzliche Privilegierung rechtfertigen. Für andere außeruniversitäre Forschungseinrichtungen besteht nach Maßgabe des geänderten § 10 Absatz 2 (siehe zu Buchstabe b) die Möglichkeit, als weitere Träger des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres im Inland zugelassen zu werden.

Zu Buchstabe b (§ 10 Absatz 2)

Mit dieser Änderung wird in Anlehnung an die bisher schon für das freiwillige soziale Jahr bestehende Regelung auch für das freiwillige wissenschaftliche Jahr die Möglichkeit eröffnet, weitere Träger als die in § 10 Absatz 1a (neu) kraft Gesetzes zugelassenen Träger für das freiwillige wissenschaftliche Jahr im Inland durch die zuständige Landesbehörde zuzulassen, die die Gewähr für eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende Durchführung des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres bieten.

Zu Buchstabe c (§ 10 Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1, einleitender Satzteil)

Die Neufassung erweitert die gesetzlichen Bestimmungen für die Zulassung von Trägern des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland auf Träger des freiwilligen wissenschaftlichen Jahres im Ausland, um jungen Menschen angesichts der Internationalität von Wissenschaft und Forschung die Möglichkeit zu eröffnen, ein freiwilliges wissenschaftliches Jahr auch bei einer im Ausland gelegenen Einsatzstelle eines Trägers mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland leisten zu können. Dies kann beispielsweise Kooperationsstellen oder Niederlassungen deutscher Hochschulen in staatlicher Verantwortung oder außeruniversitärer Forschungseinrichtungen im Ausland betreffen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Die Neufassung schließt an die Erweiterung im einleitenden Satzteil des Satzes 1 an und erstreckt die Regelungen über die Zulassung von Trägern eines Jugendfreiwilligendienstes im Ausland über das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr hinaus auf das freiwillige wissenschaftliche Jahr.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.