Verordnung der Bundesregierung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 - 25. KOV-AnpV 2019)

A. Problem und Ziel

Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

B. Lösung

Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 3,18 Prozent und des Bemessungsbetrages um 2,39 Prozent durch die Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem BVG (25. KOV-AnpV 2019).

C. Alternativen

Die 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 ergeht ohne Ermessensspielraum.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2019 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 6,8 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2020 bis 2023 betragen (in Millionen Euro):

2020202120222023
11,49,57,86,3
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2019 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2023 im Rahmen der entsprechenden Ansätze der Einzelpläne 11 und 14 finanziert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnungen nicht eingeführt, somit entstehen keine Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der jetzigen Anpassung dürfte bei etwa 111 400 Versorgungsberechtigten mit rund 2,0 Millionen Euro Erfüllungsaufwand (alle Länder und das Bundesministerium der Verteidigung insgesamt) zu rechnen sein.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, wird durch die 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.

Verordnung der Bundesregierung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 - 25. KOV-AnpV 2019)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. April 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 - 25. KOV-AnpV 2019) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 - 25. KOV-AnpV 2019)

Vom ... 2019

Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "172" durch die Angabe "177" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 151 Euro,
von 40 in Höhe von 205 Euro,
von 50 in Höhe von 274 Euro,
von 60 in Höhe von 348 Euro,
von 70 in Höhe von 482 Euro,
von 80 in Höhe von 583 Euro,
von 90 in Höhe von 700 Euro,
von 100 in Höhe von 784 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 31 Euro,
von 70 und 80 um 38 Euro,
von mindestens 90 um 46 Euro."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 91 Euro,
Stufe II 187 Euro,
Stufe III 278 Euro,
Stufe IV 372 Euro,
Stufe V 463 Euro,
Stufe VI 559 Euro."

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 482 Euro,
von 70 oder 80 583 Euro,
von 90 700 Euro,
von 100 784 Euro."

5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "32 682" durch die Angabe "33 463" ersetzt.

6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "85" durch die Angabe "88" ersetzt.

7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 36 wird wie folgt geändert:

9. In § 40 wird die Angabe "457" durch die Angabe "472" ersetzt.

10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "504" durch die Angabe "520" ersetzt.

11. In § 46 wird die Angabe "128" durch die Angabe "132" und wird die Angabe "241" durch die Angabe "249" ersetzt.

12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "226" durch die Angabe "233" und wird die Angabe "315" durch die Angabe "325" ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1 835" durch die Angabe "1 893" und wird die Angabe "920" durch die Angabe "949" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die Versorgungsbezüge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (25. KOV-Anpassungsverordnung 2019) mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Prozentsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Der - für die alten Länder maßgebende - aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2019 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2019) von 32,03 Euro auf 33,05 Euro angehoben. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,18 Prozent in den alten Ländern. Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern. Infolge der Änderung des § 84a BVG durch das BVG-Änderungsgesetz im Jahr 2011 wurde die Absenkung der Leistungen nach Maßgabe des Einigungsvertrages in den neuen Ländern zum 1. Juli 2011 aufgehoben. In ganz Deutschland werden seitdem alle Leistungen nach dem BVG in gleicher Höhe erbracht.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 3,18 Prozent und des Bemessungsbetrages um 2,39 Prozent durch die 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019.

Danach unterliegen der Anpassung

Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 3,18 Prozent vor.

Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG um 2,39 Prozent erhöht.

III. Alternativen

Bei der 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 besteht kein Ermessen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

Durch die 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 werden die in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 3,18 Prozent und der Bemessungsbetrag um 2,39 Prozent angehoben.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes ergeben sich nur durch die Anpassung der Versorgungsbezüge aufgrund der 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019.

Damit verbunden sind Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes im Haushaltsjahr 2019 in Höhe von rund 6,8 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2020 bis 2023 betragen (in Millionen Euro):

2020202120222023
11,49,57,86,3
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2019 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2023 im Rahmen der entsprechenden Ansätze der Einzelpläne 11 und 14 finanziert.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand fällt durch die 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 nur in der Verwaltung der Länder und Kommunen sowie beim Bundesministerium der Verteidigung an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen auf der Grundlage von Daten und Informationen der Länder und des Bundesministeriums der Verteidigung aus einer strukturierten Abfrage zugrunde gelegt worden.

Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung (Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme) und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle (Druck und Versand, Personalaufwände).

Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder und das Bundesministerium der Verteidigung mit insgesamt rund 313 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von durchschnittlich 2,37 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils durchschnittlich 100,15 Euro zu veranschlagen.

Danach dürfte bei der jetzigen Anpassung mit rund 111 400 Versorgungsberechtigten mit rund 2,0 Millionen Euro Erfüllungsaufwand für alle Länder und das Bundesministerium der Verteidigung zu rechnen sein.

5. Weitere Kosten

Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Durch die vorgeschlagene Anpassung der 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

VI. Befristung; Evaluation

Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel genannten Vorschriften des BVG die 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 zum 1. Juli dieses Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannte Regelung gebunden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 bis 14

Anpassung der Versorgungsbezüge und des Bemessungsbetrages nach § 56 BVG.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.