Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft KOM (2007) 76 endg. Ratsdok. 7413/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 22. März 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. März 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 12. März 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, die Europäische Zentralbank und der Ausschuss für das Statistische Programm werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl. AE-Nr. 033312,
Drucksache 659/04 (PDF) = AE-Nr. 042719 und
Drucksache 287/05 (PDF) = AE-Nr. 051031

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Um der Nachfrage der Nutzer nach einer Statistik der offenen Stellen entsprechen zu können plant Eurostat die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten über offene Stellen.

Die Kommission und die Europäische Zentralbank müssen schnell vierteljährliche Daten über offene Stellen erhalten, damit kurzfristige Veränderungen bei den offenen Stellen in den einzelnen Wirtschaftszweigen beobachtet werden können. Daten über offene Stellen gehören zu den wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI) und werden zur Einschätzung der Arbeitsmarktbedingungen in der EU bzw. der Eurozone im Rahmen des WWU-Aktionsplans benötigt.

Die Entwicklung einer qualitativ hochwertigen Statistik der offenen Stellen ist in den Prioritäten des Rates fest verankert. Auf seiner Tagung im März 2005, die im Zeichen des Neubeginns der Strategie von Lissabon stand, forderte der Europäische Rat insbesondere Maßnahmen, um mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt zu bringen und mehr Arbeitsplätze zu schaffen, wodurch sich der Bedarf an besseren Informationen über die Arbeitsnachfrage erhöht hat. Der Beschäftigungsausschuss befand die Entwicklung und Veröffentlichung eines Strukturindikators für offene Stellen zur Messung der Anspannung des Arbeitsmarktes und von Qualifikationsdefiziten für notwendig.

Strukturdaten über offene Stellen werden von der Kommission im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie für die Überwachung und Analyse von Umfang und Struktur der Arbeitsnachfrage und zur Ermittlung von Arbeitskräftemangel, Engpässen und Missverhältnissen zwischen Angebot und Nachfrage in einer Untergliederung nach Regionen, Wirtschaftszweigen und Berufen benötigt, wie dies auch in den integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien gefordert wird.

Darüber hinaus werden statistische Daten über offene Stellen auch für nationale Zwecke erhoben. Sie sollen den einzelstaatlichen Behörden bei der Beurteilung und Beobachtung des Arbeitsmarktes helfen und arbeitsmarktpolitische Entscheidungen unterstützen.

- Allgemeiner Kontext

Nationale Daten über offene und besetzte Stellen werden seit 2003 im Rahmen eines Gentlemen"s Agreement erhoben. Diese Vereinbarung war zunächst zwar durchaus nützlich die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass sie zur Deckung des Nutzerbedarfs nicht ausreicht. Die vierteljährliche Datenerhebung entspricht weder den EZB-Anforderungen an Erfassungsgrad, Aktualität und Harmonisierung noch dem Bedarf der Kommission an strukturellen Daten. Derzeit übermitteln nur sehr wenige Länder jährliche Daten, in sehr unterschiedlichen Gliederungstiefen und mit begrenzter Vergleichbarkeit.

Mit einer Rechtsgrundlage wird ein Instrumentarium geschaffen, das die Erhebung umfangreicher konjunktureller und struktureller Statistiken innerhalb eines klaren Zeitrahmens auf einer vergleichbaren methodischen Grundlage ermöglicht. Die Entwicklung eines geeigneten europäischen Rechtsrahmens wurde auch vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) im Sachstandsbericht über den Informationsbedarf in der WWU vom November 2005 gefordert. Außerdem benötigen mehrere Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage, um mit der Erhebung von Daten über offene Stellen fortfahren zu können.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Entfällt.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Mit bevollmächtigten Delegierten, die die Mitgliedstaaten im europäischen statistischen System vertreten, wurden schriftliche Konsultationen und in den Sitzungen der Arbeitsgruppe "Arbeitsmarktstatistik" im Oktober 2005 und im März 2006 Erörterungen durchgeführt.

Der Verordnungsvorschlag wurde dem Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) im Mai 2006 zur Stellungnahme vorgelegt. Insgesamt äußerte der ASP seine allgemeine Zustimmung zu dem Vorschlag, was die vierteljährliche Statistik anbelangt.

Starke Vorbehalte machten die Mitgliedstaaten indessen zu Umfang und Gliederungstiefe der jährlichen Untergliederungen geltend.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Nach der Stellungnahme des ASP wurde die Verordnung geändert, insbesondere in Bezug auf die Erhebung jährlicher Strukturdaten, die nunmehr aus dem Rechtstext ausgenommen sind. Der überarbeitete Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates hat die breite Unterstützung der Leiter der nationalen statistischen Ämter und der EZB. Alle Mitgliedstaaten waren sich über die Bedeutung eines klaren, geeigneten rechtlichen Rahmens für die Erhebung vierteljährlicher Daten über offene Stellen einig.

Dem politischen Bedarf an einer jährlichen Strukturstatistik der offenen Stellen wird vorerst weiterhin auf der Grundlage eines Gentlemen"s Agreement entsprochen werden.

Mittelfristig sollte im Lichte der Erfahrungen mit der Verordnung über vierteljährliche Daten die Möglichkeit einer neuen Verordnung, die dem Bedarf an jährlichen Daten entspricht erwogen werden.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Die der Eurostat-Arbeitsgruppe "Arbeitsmarktstatistik" angehörenden Vertreter der Mitgliedstaaten und die Mitglieder der Taskforce "Offene Stellen" sind Sachverständige mit Fachwissen und Erfahrung in den Bereichen offene Stellen und Arbeitsmarktstatistik.

Angewandte Methodik

In diese Unterlage sind die Ergebnisse der Arbeiten der Taskforce eingeflossen, die zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Statistik der offenen Stellen eingesetzt worden war. Außerdem wurde der Vorschlagsentwurf in der Eurostat-Arbeitsgruppe "Arbeitsmarktstatistik" erörtert, wo zusätzliche Kommentare insbesondere zur Aufwandsverringerung berücksichtigt wurden, d. h. zur Verringerung der Zahl der einzubeziehenden Wirtschaftszweige und zur Einführung der Möglichkeit, zusätzlich auch andere Quellen als Erhebungen für die Einholung von Daten über offene Stellen zu nutzen. Eine überarbeitete Fassung wurde angefertigt, die Möglichkeiten zur Verringerung des Aufwands für Unternehmen und Mitgliedstaaten ohne Qualitätsverluste vorsieht, etwa die Nutzung administrativer Quellen und in besonderen Fällen die Begrenzung des Spektrums der einzubeziehenden Wirtschaftszweige, mit Ausnahme von Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschaft.

Die übrigen während des Prozesses eingegangenen Kommentare wurden größtenteils ebenfalls berücksichtigt und haben zur Klärung und Verbesserung des vorgeschlagenen Textes beigetragen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die Sachverständigen stammten aus den Arbeitsministerien der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen statistischen Ämtern.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Die meisten Vorschläge betrafen die zu verwendenden Definitionen, Quellen und Kommentare zur Realisierbarkeit der verlangten Informationen. Die Beiträge der an der Taskforce und der Arbeitsgruppe teilnehmenden Sachverständigen wurden im Wortlaut dieses Verordnungsvorschlags in vollem Umfang berücksichtigt.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Ergebnisprotokolle der Erörterungen der Sachverständigen in den Arbeitsgruppen- und Taskforcesitzungen stehen zusammen mit anderen Bezugsdokumenten in CIRCA, dem "Communication and Information Resource Centre Administrator" (Verwalter des Kommunikations- und Informationsressourcenzentrums) der Kommission, zur Verfügung. Auch alle weiteren sachdienlichen Informationen, die sich unter Umständen noch ergeben, werden dort eingestellt werden.

- Analyse der Auswirkungen und Folgen

Für die Statistik der offenen Stellen in Europa kommen mehrere Optionen in Betracht:

Option A: Fortführung der Erhebung von Daten über offene Stellen im Rahmen des Gentlemen's Agreement.

Option B: Eine einzige Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinschaftliche Statistik der offenen Stellen, die einen gemeinsamen Rahmen für eine vierteljährliche und eine jährliche Statistik der offenen Stellen vorgibt und in zwei Kommissionsverordnungen weiterentwickelt würde, mit einer Reihe von bedarfsspezifischen Durchführungsmaßnahmen.

Option C: Eine einzige Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vierteljährliche gemeinschaftliche Statistik der offenen Stellen und Fortführung der Erhebung von Daten für die jährliche Statistik der offenen Stellen im Rahmen des Gentlemen's Agreement.

Option D: Zwei Vorschläge für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, die eine über eine vierteljährliche Statistik der offenen Stellen, die andere über eine jährliche Statistik der offenen Stellen. Zu jeder dieser Verordnungen würde es eine Durchführungsverordnung geben.

Die Anhörung hat ergeben, dass das Europäische Statistische System (ESS) die

Option C bevorzugt, also eine einzige Verordnung des EP und des Rates über eine vierteljährliche gemeinschaftliche Statistik der offenen Stellen, die durch jährliche Strukturdaten auf der Grundlage eines Gentlemen"s Agreement ergänzt wird. Mit der Verabschiedung des Rechtsakts wäre die Erstellung harmonisierter, qualitativ hochwertiger vierteljährlicher statistischer Daten, wie sie für Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten benötigt werden, gewährleistet, und Kontinuität und Konsistenz der vierteljährlichen Datenerhebung wären gesichert. Diese Lösung ist effizient, flexibel und weniger aufwendig als die Optionen B oder D. Zudem dürfte die Option C in Anbetracht des Engagements der Mitgliedstaaten für vierteljährliche Daten zu einer zügigeren Verabschiedung der Verordnung führen.

Option A entspricht der derzeitigen Situation. Einige kleinere Verbesserungen wären zwar im Rahmen der Finanzhilfepolitik noch möglich, eine Fortführung der Datenerhebung auf der freiwilligen Grundlage würde jedoch bedeuten, dass man sich mit der derzeitigen Schwäche dieser Statistik abfindet und den Bedarf der Nutzer an einer Rechtsgrundlage ignoriert. Zudem würden die Länder, die eine Rechtsvorschrift benötigen um ihre Datenerhebungen fortzuführen, auf Dauer von der Erstellung dieser Statistik ausgeschlossen.

Option B entspricht in statistischer Hinsicht besser dem Nutzerbedarf, auch dem Bedarf der Kommission an jährlichen Strukturdaten, und würde zu einer stärkeren Konsistenz zwischen vierteljährlichen und jährlichen Statistiken führen. Berücksichtigt man jedoch die Meinungen der Mitgliedstaaten sowie die Komplexität und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Option, so dürfte die Einigung über eine solche Verordnung ein äußerst langer und schwieriger Prozess werden, bei dem überdies die rasche Verabschiedung einer Verordnung über eine vierteljährliche Statistik nicht sicher wäre.

Option D wäre insofern ein geeigneter Ansatz, als sie den Anforderungen der Nutzer gerecht wird, hätte jedoch gegenüber Option C Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Effizienz und der Arbeitsbelastung. Dennoch sollte diese Option mittelfristig in Betracht gezogen werden, wenn die Erfahrungen mit der vierteljährlichen Statistik erst einmal bewertet worden sind.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dieser Rechtsgrundlage soll ein rechtlicher Rahmen für derzeitige und sich abzeichnende zukünftige Tätigkeiten im Bereich der vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen geschaffen werden. Dies beinhaltet insbesondere die Gewährleistung einer harmonisierten Datenerhebung, die dem Nutzerbedarf in diesem Bereich gerecht wird. Der Verordnungsvorschlag entspricht den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken festgelegten Grundsätzen, vor allem dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit, und spezielle Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Unternehmen und der nationalen statistischen Ämter sind vorgesehen.

Die Verordnung des EP und des Rates muss durch eine Durchführungsverordnung ergänzt werden.

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik bildet Artikel 285. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sondern lässt sich besser auf Gemeinschaftsebene auf der Basis eines Rechtsaktes der Gemeinschaft verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Zusammenstellung vergleichbarer Statistiken über offene Stellen von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Diese Verordnung beschränkt sich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche Maß hinaus.

Besonders während der ersten Phase der Durchführung wird es zu einer Kostensteigerung kommen, vor allem für diejenigen Länder, die bisher keine Erhebungen über offene Stellen durchführen oder ihre Erhebungen anpassen müssen, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Mit einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft könnten die Kosten jedoch abgefedert werden.

Die zusätzliche Belastung wurde durch sorgfältige Vorbereitung unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenwirksamkeit und durch legislative Maßnahmen begrenzt, d. h. die Nutzung administrativer Quellen, die den Qualitätskriterien entsprechen, den Ausschluss einiger marginaler Wirtschaftszweige und die Möglichkeit der Erstellung von Durchführbarkeitsstudien durch diejenigen Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten haben Daten für bestimmte Sektoren und/oder kleine Einheiten vorzulegen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Es wird allgemein anerkannt, dass eine Verordnung des EP und des Rates für die meisten statistischen Tätigkeiten, die in der gesamten Gemeinschaft genau und einheitlich durchgeführt werden müssen, angemessen ist.

Eine Verordnung als Basisrechtsakt ist einer Richtlinie vorzuziehen, da sie anders als die Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft dieselben Rechtsvorschriften festlegt und den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit lässt, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden und ihnen auch hinsichtlich der Form und der Methoden zum Erreichen der Ziele keine Wahl lässt. Darüber hinaus gilt eine Verordnung unmittelbar, was bedeutet dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss, sodass Verzögerungen, die bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht auftreten, vermieden werden. Zudem wird eine bessere und schnellere rechtliche Regelung erreicht.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die finanziellen Bestimmungen in der Verordnung dürften den Mitgliedstaaten in der Anfangsphase helfen, neue Statistiken auf diesem Gebiet auf den Weg zu bringen oder die bereits im Rahmen des Gentlemen"s Agreement durchgeführten Arbeiten zu vervollständigen um die Qualität der erhobenen Konjunkturdaten zu verbessern und dem Nutzerbedarf zu entsprechen.

Die Finanzierung erfolgt aus dem Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - PROGRESS, das durch den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 angenommen wurde. In "Teil 1: Beschäftigung" wird die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen einschließlich statistischer Maßnahmen ausdrücklich erwähnt: "Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie". Die Auswirkungen auf den Haushalt in Form von Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen werden für den Zeitraum 2008-2010 auf 4,5 Millionen EUR veranschlagt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament UND Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2 und der Europäischen Zentralbank3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Offene Stellen

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Stichtage und technische Spezifikationen

Artikel 5
Quellen

Artikel 6
Datenübermittlung

Artikel 7
Qualität

Artikel 8
Durchführbarkeitsstudien

Artikel 9
Finanzierung

Artikel 10
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 11
Ausschuss

Artikel 12
Durchführungsbericht

Artikel 13
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident