Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Juni 2010 zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

A. Problem und Ziel

Das Luftverkehrsabkommen vom 25. und 30. April 2007 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (BGBl. 2014 II S. 946, 947) (nachfolgend: Abkommen) enthielt in seinem Artikel 21 Absatz 1 den Auftrag an die Vertragsparteien, ein "Abkommen der zweiten Stufe" bis November 2010 auszuhandeln.

Die Verhandlungen über ein "Abkommen der zweiten Stufe" begannen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsabkommens im Mai 2008. Das Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (nachfolgend: Protokoll) wurde am 25. März 2010 in Brüssel paraphiert und am 24. Juni 2010 in Luxemburg unterzeichnet. Es wird von der Bundesrepublik Deutschland ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach dem nationalen Recht zulässigen Umfang vorläufig angewendet.

Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Protokoll unter anderem der Noti - fikation der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss der zum Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.

Ziel des Protokolls ist es, auf der durch das Abkommen geschaffenen Grundlage aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erzielen.

Das Ziel der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Staatsangehörigen weitergehende Investitionsmöglichkeiten in US-Luftfahrtunternehmen ("ownership and control") zu vereinbaren, wurde mit dem Protokoll nicht erreicht, weil hierfür eine Änderung der US-Gesetzgebung notwendig gewesen wäre. Auch Kabotagerechte bleiben weiterhin ausgeschlossen.

Erreicht wurde jedoch eine Vertiefung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen Umwelt, Flugsicherheit, Luftsicherheit, Luftverkehrsmanagementsysteme der Europäischen Union ("SESAR") und der Vereinigten Staaten von Amerika ("Next Gen"). Darüber hinaus werden dem Gemeinsamen Ausschuss neue Aufgaben zugewiesen, wie etwa die Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens sowie erforderlichenfalls die Ausarbeitung angemessener Antworten. Ferner wurde der Zugang zu dem "Fly America Program" der Vereinigten Staaten von Amerika geringfügig erweitert.

B. Lösung

Die Europäische Union besitzt für Einzelbereiche der geregelten Materie des Protokolls keine ausschließliche Zuständigkeit. Es handelt sich um eine gemischte völkerrechtliche Vereinbarung, bei der neben der Europäischen Union auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien geworden sind.

Durch dieses Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die erforderliche Notifikation der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei den sozialen Sicherungssystemen zusätzliche Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da das Protokoll Fragen tech - nischer Art sowie der Zusammenarbeit regelt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Juni 2010 zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. Mai 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Juni 2010 zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.06.15

Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juni 2010 zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Luxemburg am 24. Juni 2010 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens (BGBl. 2014 II S. 946, 947) zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend in seiner authentischen englischen Sprachfassung sowie in einer deutschen Übersetzung des Ratssekretariats der Europäischen Union (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3) veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann das Luftverkehrsabkommen vom 25. und 30. April 2007 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in der durch das Protokoll vom 24. Juni 2010 geänderten Fassung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt machen.

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel enthält eine Bekanntmachungserlaubnis, die sich gemäß Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll nach seinem Artikel 10 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei den sozialen Sicherungssystemen. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten*

(Übersetzung)

Die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend die "Vereinigten Staaten") einerseits und das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die "Mitgliedstaaten"), und die Europäische Union andererseits,

in der Absicht, auf der durch das am 25. und 30. April 2007 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (nachstehend das "Abkommen") geschaffenen Grundlage aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erzielen,

in Erfüllung des Auftrags nach Artikel 21 des Abkommens, zur Erreichung dieses Ziels rasch ein Abkommen der zweiten Stufe auszuhandeln,

in Anerkennung der Tatsache, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europä - ischen Gemeinschaft am 1. Dezember 2009 die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, dass sie von diesem Zeitpunkt an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und all ihre Verpflichtungen übernimmt, und dass sämtliche Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft in dem Abkommen als Bezugnahmen auf die Europäische Union gelten,

haben folgende Änderungen des Abkommens vereinbart:

* ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"2a) "Feststellung der Staatszugehörigkeit" bedeutet eine Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Durchführung von Luftverkehrsdiensten nach diesem Abkommen beantragt, die Anforderungen von Artikel 4 hinsichtlich Eigentum, effektiver Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt;"

"3a) "Feststellung der Eignung" bedeutet eine Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Durchführung von Luftverkehrsdiensten nach diesem Abkommen beantragt, über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt, um derartige Dienste durchzuführen und zur Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die die Durchführung derartiger Dienste regeln, bereit ist;"

Artikel 2
Gegenseitige Anerkennung der behördlichen Feststellungen hinsichtlich Eignung und Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen

Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

"Artikel 6a
Gegenseitige Anerkennung der behördlichen Feststellungen hinsichtlich Eignung und Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen

Artikel 3
Umwelt

Artikel 15 des Abkommens wird vollständig gestrichen und wie folgt ersetzt:

"Artikel 15
Umwelt

Artikel 4
Soziale Dimension

Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17a eingefügt:

"Artikel 17a
Soziale Dimension

Artikel 5

Der Gemeinsame Ausschuss

Die Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 18 des Abkommens werden vollständig gestrichen und folgendermaßen ersetzt:

Zu diesem Zweck untersucht der Gemeinsame Ausschuss gegebenenfalls die Bedingungen und Verfahren, einschließlich möglicherweise erforderlicher Änderungen dieses Abkommens, die für den Beitritt weiterer Drittländer zu diesem Abkommen notwendig wären."

Artikel 6
Erweiterung der Möglichkeiten

Artikel 21 wird vollständig gestrichen und wie folgt ersetzt:

"Artikel 21
Erweiterung der Möglichkeiten

Artikel 7
Staatliche US-Beförderungsleistungen

Anhang 3 des Abkommens wird vollständig gestrichen und wie folgt ersetzt:

"Anhang 3
Betreffend Staatliche US-Beförderungsleistungen

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, Fluggäste und Fracht auf Linien- und Charterflügen zu befördern, wo eine zivile staatliche US-Behörde, -Agentur oder -Stelle

Dieser Anhang gilt nicht für Beförderungsleistungen, die vom Verteidigungsministerium (Secretary of Defense) oder einer Teilstreitkraft (Secretary of a Military Department) übernommen oder finanziert werden."

Artikel 8
Anhänge

Der Wortlaut der Anlage zu diesem Protokoll wird dem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

Artikel 9
Vorläufige Anwendung

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt am späteren der beiden folgenden Termine in Kraft:

Zum Zwecke dieses diplomatischen Notenaustausches sind diplomatische Noten an die oder von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten jeweils an die Europäische Union oder von ihr zu übermitteln. Die diplomatische(n) Note(n) der Europä ischen Union und ihrer Mitgliedstaaten haben Bestätigungen von jedem Mitgliedstaat zu enthalten, dass seine erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am vierundzwanzigsten Juni zweitausendzehn.

Anlage zum Protokoll

Anhang 6
Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern

Gemeinsame Erklärung

Die Vertreter der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 25. März 2010 in Brüssel paraphiert wurde, in anderen Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch einen Briefwechsel vor Unterzeichnung des Protokolls oder durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Protokolls.

Im Namen der Vereinigten
Im Namen der Europäischen Staaten:
Union und ihrer Mitgliedstaaten:
John Byerly Daniel Calleja
25. März 2010

Denkschrift

A. Allgemeines

Das Protokoll vom 24. Juni 2010 gleicht inhaltlich und systematisch den herkömmlichen bilateralen Änderungsvereinbarungen zu bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dritt - staaten.

Das Protokoll regelt vorausschauend, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Staatsangehörige - auf Grundlage der Gegenseitigkeit - an US-Luftfahrtunternehmen mehrheitlich beteiligen und diese tatsächlich kontrollieren dürfen. Hierfür müssten jedoch zunächst die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika dies gestatten und der Gemeinsame Ausschuss dies bestätigt haben. Nach wie vor ist es ausländischen Staatsangehörigen jedoch nach Titel 49 des U.S. Code untersagt, sich insgesamt mit mehr als 25 Prozent am stimmberechtigten Kapital von Kapitalgesellschaften zu beteiligen und US-Luftfahrtunternehmen zu kontrollieren. Damit ist das ursprüngliche Ziel der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, in US-Luftfahrtunternehmen zumindest bis zu 49,9 Prozent investieren zu können, erneut nicht erreicht worden.

Verstärkt wurde die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen Umwelt, Flugsicherheit, Luftsicherheit sowie Luftverkehrsmanagement. Neu ist auch, dass die Vertragsparteien sich darauf geeinigt haben, die Bedeutung der sozialen Dimension des Abkommens anzuerkennen und dem Gemeinsamen Ausschuss in diesem Zusammenhang auch die Aufgaben zu übertragen, neben der Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens auch angemessene Antworten auszuarbeiten.

Als sogenannte gemischte völkerrechtliche Vereinbarung bedarf das Protokoll der Notifikation der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es umfasst sowohl Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, als auch solche, in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Exemplarisch können hier die arbeitsrechtlichen Normen und die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten beschäftigungsbezogenen Rechte und Grundsätze (Artikel 4 des Protokolls) angeführt werden.

Das Protokoll besteht aus

welche dem Protokoll beigefügt und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 15 und 16) veröffentlicht worden sind, die allerdings nicht tatsächlich Bestandteile des Protokolls sind.

Die in Anerkennung gemeinsamer Umweltziele erarbeitete "Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit beim Umweltschutz", welche der Niederschrift über die Be - ratungen als Anlage C beigefügt und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 19) veröffentlicht worden ist, ist ebenfalls nicht tatsächlicher Bestandteil des Protokolls.

Bei der Unterzeichnung des Protokolls wurde eine Er - klärung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten abgegeben, mit der diese präzisieren, dass das Luft - verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits in der durch das Protokoll geänderten Fassung nach wie vor keine Befreiung von der Mehrwertsteuer (MwSt) vorsieht, mit Ausnahme der Umsatzsteuer auf Einfuhren.

B. Besonderes

Artikel 1

Dieser Artikel legt die in Artikel 2 des Protokolls verwendeten Begriffe "Feststellung der Staatszugehörigkeit" und "Feststellung der Eignung" fest.

Artikel 2

Dieser Artikel enthält den neu eingefügten Artikel 6a des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der behördlichen Feststellungen hinsichtlich Eignung und Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen.

Artikel 3

Durch diesen Artikel wird Artikel 15 des Abkommens durch einen neu gefassten Artikel 15 ersetzt. Dieser sieht konkrete Maßnahmen für eine verstärkte Zusammen - arbeit im Bereich der Umwelt vor. Er bekräftigt unter anderem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europä - ischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Anwendung des "Prinzips des ausgewogenen Ansatzes" gemäß den Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und legt das Verfahren für die Einführung neuer verbindlicher lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf bestimmten Flughäfen fest. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben sich insoweit keine Verpflichtungen, die über die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls unionsrechtlich bestehenden hinausgehen.

Artikel 4

Dieser Artikel fügt einen neuen Artikel 17a in das Abkommen ein, welcher die Anerkennung der Bedeutung der sozialen Dimension des Abkommens unterstreicht.

Artikel 5

Dieser Artikel ersetzt die Absätze 3, 4 und 5 des bestehenden Artikels 18 des Abkommens und regelt neue Zuständigkeiten und Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses, unter anderem in Absatz 4 Buchstabe b zu den sozialen Auswirkungen durch die Anwendung des Abkommens.

Artikel 6

Dieser Artikel ersetzt Artikel 21 des Abkommens und gibt ihm die neue Überschrift "Erweiterung der Möglichkeiten".

In Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien dem gemeinsamen Ziel der weiteren Beseitigung von Marktzugangsschranken.

Absatz 2 bestimmt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörige sich mehrheitlich an EU-Luftfahrtunternehmen beteiligen und diese tatsächlich kontrollieren dürfen und - auf Grundlage der Gegenseitigkeit - die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Staatsangehörige sich mehrheitlich an US-Luftfahrtunternehmen beteiligen und diese tatsächlich kontrollieren dürfen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien dies gestatten und der Gemeinsame Ausschuss dies bestätigt hat.

Absatz 3 legt zusätzliche Verkehrsrechte (der 7. Freiheit) und Investitionsmöglichkeiten (in Luftfahrtunternehmen aus Drittländern) für US-Luftfahrtunternehmen unter der Bedingung fest, dass die Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei die Mehrheitsbeteiligung und tatsächliche Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen durch die andere Vertragspartei oder deren Staatsangehörige gestatten und dies durch den Gemeinsamen Ausschuss bestätigt worden ist.

Absatz 4 legt zusätzliche Verkehrsrechte (der 7. Freiheit) und Investitionsmöglichkeiten (in Luftfahrtunternehmen aus Drittländern) für EU-Luftfahrtunternehmen unter der Bedingung fest, dass die Gesetze und Vorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf bestimmten Flughäfen vorsehen, dass die Europäische Kommission befugt ist, vor der Einführung solcher Maßnahmen das Verfahren zu überprüfen und, sofern sie nicht davon überzeugt ist, dass die entsprechenden Verfahren gemäß den anwendbaren Verpflichtungen eingehalten wurden, vor der Einführung der Beschränkungen die entsprechenden rechtlichen Schritte bezüglich der vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten, und dies durch den Gemeinsamen Ausschuss bestätigt worden ist.

Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Hinter - legung der Notifikation der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten folgende Erklärung abgeben:

"Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, dass die in Artikel 21 Absatz 4 des Luftverkehrsabkommens vom 25. und 30. April 2007 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4) in der Fassung des Protokolls vom 24. Juni 2010 zur Änderung des Luftverkehrsabkommens vom 25. und 30. April 2007 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3) beschriebene Befugnis der Europäischen Kommission nicht so verstanden werden kann, dass sie das Recht umfasst, selbst über die geplante Einführung einer lärmbedingten Betriebsbeschränkung zu entscheiden oder das in einem Mitgliedstaat laufende Verfahren für eine lärmbedingte Betriebsbeschränkung zu unterbrechen oder auszusetzen."

Mit der Erklärung soll präjudiziellen Wirkungen des Protokolls nicht nur auf die Auslegung und Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europä - ischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 65), sondern auch auf die weitere Entwicklung des EU-Rechts und des Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen an Flughäfen entgegengetreten werden.

Absatz 5 bestimmt das Verfahren im Anschluss an die schriftliche Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss, dass eine Vertragspartei die Bedingungen der Absätze 3 und 4, die für diese Vertragspartei gelten, erfüllt.

Artikel 7

Durch diesen Artikel wird Anhang 3 des Abkommens durch einen neuen Anhang 3 ersetzt. Er räumt Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weitergehende Rechte im Zusammenhang mit staatlichen US-Beförderungsauf - trägen ein. Der Zugang zu dem von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika finanzierten Luftverkehr ("Fly America Program") bleibt jedoch nach wie vor beschränkt.

Artikel 8

Dieser Artikel legt fest, dass die "Anlage zu diesem Protokoll" (Eigentum um Kontrolle von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern) dem Abkommen als Anhang 6 beigefügt wird.

Artikel 9

Absatz 1 legt den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Protokolls fest.

Absatz 2 regelt das Verfahren für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gibt, das Protokoll nicht mehr anwenden zu wollen.

Artikel 10

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Protokolls.