Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
(16. AtGÄndG)

A. Problem und Ziel

Am 6. Dezember 2016 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu den Verfassungsbeschwerden gegen das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes verkündet. Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hatte der Bundestag nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima beschlossen, die kommerzielle Nutzung der Kernenergie zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestaffelt bis 2022 zu beenden und darüber hinaus die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen wieder gestrichen.

In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Lediglich in Randbereichen besteht verfassungsrechtlicher Korrekturbedarf. Dies betrifft zum einen das Fehlen einer Ausgleichsregelung für Investitionen, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken vorgenommen, durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen jedoch entwertet worden sind. Zum anderen betrifft dies das Fehlen eines angemessenen Ausgleichs dafür, dass substanzielle Teile der den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich im Jahre 2002 durch das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht in jeweils konzerneigenen Anlagen verstromt werden können. Die Beseitigung dieser verfassungsrechtlichen Beanstandungen liegt gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers.

In Ansehung dessen soll der beschleunigte Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität konsequent fortgeführt und die kommerzielle Nutzung der Kernenergie entsprechend dem mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes verfolgten Ziel weiterhin zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet werden.

Zu diesem Zweck wird an den Regelungen festgehalten, wonach die Berechtigungen der Kernkraftwerke zum Leistungsbetrieb auf den noch erforderlichen Zeitraum zeitlich gestaffelt bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind und so ein festes Enddatum für die friedliche Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland besteht. Ziel des Gesetzes ist es daher, den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Korrekturbedarf durch die Regelung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs Rechnung zu tragen.

B. Lösung

Durch Einfügung der §§ 7e bis g werden Anspruchsgrundlagen und das Verwaltungsverfahren für einen angemessenen finanziellen Ausgleich geregelt. Zum einen betrifft dies einen angemessenen finanziellen Ausgleich für Investitionen, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken vorgenommen, durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen jedoch entwertet worden sind. Zum anderen wird vorgesehen, dass die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022 einen angemessenen finanziellen Ausgleich in dem jeweils vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltenen Rahmen verlangen können, soweit die den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich durch das Beendigungsgesetz von 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht mehr auf Grund der fortgeltenden gesetzlichen Regelungen rechtsgeschäftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden und auch trotz ernsthaften Bemühens nicht auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden konnten.

C. Alternativen

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 weitere Optionen zur Behebung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beanstandungen benennt, werden diese Optionen nicht verfolgt. Die Verlängerung von Laufzeiten für individuelle Kernkraftwerke könnte zwar die haushaltsmäßigen Belastungen reduzieren, widerspricht jedoch dem mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes verfolgten Ziel des Gesetzgebers der frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Haushalt des Bundes dürfte durch den Ausgleichsanspruch nach § 7e belastet werden. Eine detaillierte Angabe hierzu ist nicht möglich, da diesbezüglich derzeit keine konkreten Fakten vorliegen und die konkrete Höhe erst nach Geltendmachung entsprechender Ausgleichsansprüche durch die betroffenen Anspruchsteller und der Prüfung durch die zuständige Bundesbehörde festgestellt werden kann.

Für den Bund zieht der Ausgleichsanspruch nach § 7f Haushaltsausgaben nach sich. Die Abschätzung der tatsächlichen Haushaltsausgaben ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, da der Ausgleichsanspruch erst mit Ablauf des 31. Dezember 2022 entsteht und in seiner Höhe auch abhängig ist von der Entwicklung der Strompreise, den Kosten für die Stromerzeugung in den Jahren bis Ende 2022 und etwaigen weiterhin möglichen Übertragungen von Elektrizitätsmengen. Aus heutiger Sicht erscheint ein Betrag im oberen dreistelligen Millionenbereich plausibel. Es ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 ausgeführt hat, dass der erforderliche Ausgleich nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß erreichen muss, das nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss (vgl. Randnummer 404 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).

Die Haushalte der Länder und der Kommunen werden nicht belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Pflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Gesetz bedingt einmaligen Erfüllungsaufwand durch Bürokratiekosten. Bei Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 7e ist ein Erfüllungsaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 115 000 Euro zu erwarten, bei Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 7f ist ein Erfüllungsaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 10 000 Euro zu erwarten.

Durch das Gesetz werden für den Ausgleich auf Grund von § 7e und § 7f jeweils eine neue Informationspflicht in § 7g eingefügt. Da die jeweiligen Anträge nur innerhalb einer Frist von einem Jahr im Falle des § 7e ab Inkrafttreten des Gesetzes und im Falle des § 7f mit Ablauf des 31. Dezember 2022 gestellt werden können, sind die sich daraus ergebenden Bürokratiekosten als einmaliger Erfüllungsaufwand anzusehen.

Durch das Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 7e ist im Rahmen der Exante-Abschätzung bei pauschalierter Betrachtung vor dem Hintergrund der begrenzten Fallzahl ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von nicht mehr als 115 000 Euro im Einzelfall zu erwarten. Durch das Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 7f kommt im Einzelfall ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von etwa 10 000 Euro in Betracht. Die nach § 7f bestehende Obliegenheit dürfte zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand führen. Es ist davon auszugehen, dass der mit der Obliegenheit verbundene Aufwand auch ohne Obliegenheit anfallen würde, da das entsprechende Tätigwerden im wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen liegt.

Der Gesetzentwurf begründet keinen Anwendungsfall der "One in, one out - Regelung" für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung. Zum einen setzt der Gesetzentwurf die Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts um, eine Neuregelung zu treffen, um die verfassungsrechtlichen Beanstandungen am Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zu beseitigen. Zum anderen handelt es sich bei den aufgezeigten Bürokratiekosten um einmaligen Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund sind durch Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 7e ein Erfüllungsaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 100 000 Euro und durch Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen

Ausgleichs nach § 7f ein Erfüllungsaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 90 000 Euro möglich. Mehrbedarf soll im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

Erfüllungsaufwand für die öffentliche Verwaltung der Länder und der Kommunen ist mangels Vollzugsaufwand nicht gegeben.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Strompreise und ggf. auch auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. Mai 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Fristablauf: 05.07.18

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Nach § 7d des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 7e bis 7g:

" § 7e Ausgleich für Investitionen

§ 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen

§ 7g Verwaltungsverfahren

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund von § 7e und § 7f des Atomgesetzes,"

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl. 1 S. 1351) hatte der Gesetzgeber entschieden, die kommerzielle Kernenergienutzung nur noch für einen begrenzten Zeitraum zuzulassen.

Zu diesem Zweck wurden den einzelnen Kernkraftwerken Elektrizitätsmengen zugeordnet, nach deren Verbrauch die Berechtigung des jeweiligen Kernkraftwerks zum Leistungsbetrieb erlischt. Unter bestimmten Voraussetzungen war es möglich, die zugewiesenen Elektrizitätsmengen auf andere Anlagen zu übertragen. Auch dem Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich ordnete das Beendigungsgesetz von 2002 Elektrizitätsmengen zu, obgleich es nicht im Leistungsbetrieb war.

Mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. 1 S. 1814) beschloss der Gesetzgeber, die Kernenergie als Brückentechnologie über den bis dahin gesetzlich vorgesehenen Umfang hinaus für einen Übergangszeitraum zu nutzen. Hierzu gewährte der Gesetzgeber den zum damaligen Zeitpunkt im Leistungsbetrieb befindlichen Kernkraftwerken - über die Elektrizitätsmengen des Beendigungsgesetzes von 2002 hinaus - zusätzliche Elektrizitätsmengen, nach deren Verbrauch die Berechtigung des jeweiligen Kernkraftwerks zum Leistungsbetrieb erlischt. An der grundsätzlichen Entscheidung des Beendigungsgesetzes von 2002, die Kernenergie nur noch für einen begrenzten Zeitraum zu nutzen, wurde demnach festgehalten.

Im März 2011 ereignete sich die Reaktorkatastrophe von Fukushima. Der Gesetzgeber beschloss daraufhin mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. 1 S. 1704), die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen wieder zu streichen und die kommerzielle Nutzung der Kernenergie zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestaffelt bis spätestens 2022 zu beenden. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes kehrte damit im Ergebnis zu der Rechtslage vor dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zurück, ergänzt um feste Enddaten für den Leistungsbetrieb der einzelnen Kernkraftwerke.

Gegen das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes waren verschiedene Verfassungsbeschwerden erhoben worden, die durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2016 entschieden wurden (BGBl. 1 S. 3451). In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Demnach durfte der Gesetzgeber die Reaktorkatastrophe von Fukushima als Anlass nehmen, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt den Atomausstieg durch die Streichung der mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen und durch die zeitlich gestaffelte Beendigung der kommerziellen Nutzung der Kernenergie bis spätestens 2022 zu beschleunigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat - gemessen an der Gesamtregelung - lediglich in engen Randbereichen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes verfassungsrechtlichen Korrekturbedarf festgestellt. Demnach ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, als es keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken vorgenommen wurden, durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen jedoch entwertet worden sind. Zudem ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz insoweit unvereinbar, als substanzielle Teile der den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich im Jahre 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht in jeweils konzerneigenen Anlagen erzeugt werden können und das Gesetz keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt.

Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Beseitigung der verfassungsrechtlichen Beanstandungen im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund soll das mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes verfolgte gesetzliche Beschleunigungsziel des Atomausstiegs konsequent fortgeführt werden und die kommerzielle Nutzung der Kernenergie weiterhin zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet werden. Hierzu wird an der bisherigen Rechtslage festgehalten, wonach die Berechtigungen der Kernkraftwerke zum Leistungsbetrieb auf den noch erforderlichen Zeitraum zeitlich gestaffelt bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind und so ein festes Enddatum für die friedliche Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland besteht. Der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte verfassungsrechtliche Korrekturbedarf wird durch die Regelung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs beseitigt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf beseitigt die durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungsrechtlichen Beanstandungen.

Zu diesem Zweck werden in den §§ 7e und f des Atomgesetzes zwei finanzielle Ausgleichsansprüche und in § 7g das entsprechende Verwaltungsverfahren hierzu geregelt.

Der Ausgleichsanspruch auf Grund von § 7e sieht vor, dass Eigentümer oder Genehmigungsinhaber von Kernkraftwerken einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen können für Investitionen, die sie zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken getätigt haben, soweit diese Investitionen durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen wertlos geworden sind.

Der Ausgleichsanspruch auf Grund von § 7f sieht vor, dass die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Ausgleich in Geld verlangen können, soweit die diesen Kernkraftwerken mit dem Beendigungsgesetz von 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen unter Berücksichtigung der in der Regelung enthaltenen Beschränkungen bis zur Beendigung der kommerziellen Nutzung der Kernenergie in Deutschland am 31. Dezember 2022 nicht in jeweils konzerneigenen Anlagen erzeugt werden können, nicht auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden und auch trotz ernsthaften Bemühens nicht auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden konnten.

III. Verhältnismäßigkeit

Die neuen Regelungen sind verhältnismäßig.

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als es keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken getätigt wurden, soweit diese Investitionen durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen wertlos geworden sind. Der Ausgleichsanspruch auf Grund von § 7e trägt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem verfassungsrechtlich erforderlichen Umfang Rechnung und begrenzt den Umfang des Ausgleichsanspruchs auf das verfassungsrechtlich erforderliche Maß. Eine Überkompensation von Ausgleichsberechtigten ist somit ausgeschlossen. Dies trägt auch den beilhilferechtlichen Erfordernissen Rechnung.

Nicht jeder vermögenswerte Nachteil, der mit dem Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen verbunden ist, ist ausgleichspflichtig. Denn das berechtigte Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage für Investitionen in das Eigentum und seine Nutzbarkeit ist im vorliegenden Fall gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts an bestimmte - enge - Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere kann vorliegend ein berechtigtes Vertrauen nur für Investitionen bestanden haben, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes geschaffene Rechtslage zum Zwecke der Erzeugung der zusätzlichen Elektrizitätsmengen in ein Kernkraftwerk getätigt wurden. Schließlich ist erforderlich, dass die Investitionen gerade durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen wertlos geworden sind. Der Ausgleichsanspruch auf Grund von § 7e knüpft an diese engen Voraussetzungen an und wahrt den Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemäß den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 genannten Parametern.

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist zudem insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich substanzielle Teile der ihnen mit dem Beendigungsgesetz von 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zum Erreichen der Befristung der Berechtigungen zum Leistungsbetrieb nicht in jeweils konzerneigenen Anlagen verstromen können, ohne dass hierfür ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Auch der Ausgleichsanspruch auf Grund von § 7f trägt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem verfassungsrechtlich erforderlichen Umfang Rechnung und begrenzt den Umfang des Ausgleichsanspruchs auf das verfassungsrechtlich erforderliche Maß. Eine Überkompensation von Ausgleichsberechtigten ist somit ausgeschlossen. Dies trägt auch den beihilferechtlichen Erfordernissen Rechnung. Die Regelung berücksichtigt, dass für die Elektrizitätsmengen der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts lediglich ein anteiliger Ausgleich von Elektrizitätsmengen in Betracht kommt in einem Umfang, der rechnerisch der Beteiligung des Anteilseigners Vattenfall an den Betreibergesellschaften dieser Kernkraftwerke entspricht. Die Elektrizitätsmengen dieser Kernkraftwerke, die rechnerisch auf den Anteilseigner PreussenElektra entfallen, sind auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten Prognose vollständig durch Kernkraftwerke, an denen PreussenElektra beteiligt ist, erzeugbar und daher nicht ausgleichspflichtig. Insoweit die Regelung dem Ausgleichsberechtigten die Obliegenheit auferlegt, den Nachweis zu erbringen, dass er sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen zu bemühen hat, erweist sie sich ebenfalls als verhältnismäßig. Der mit der Regelung für den Ausgleichsberechtigten verbundene Aufwand ist mit Blick auf die begrenzte Anzahl der Marktteilnehmer geringfügig. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Ausgleichsberechtigten auch ohne die Obliegenheit um eine rechtsgeschäftliche Übertragung ihrer Elektrizitätsmengen bemühen würden, da ein entsprechendes Tätigwerden im wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen liegt. Im Hinblick auf die Höhe eines Ausgleichs berücksichtigt die Regelung schließlich, dass der Ausgleich nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß zu erreichen braucht, das nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss. Die Regelungen wahren damit in ihrer Gesamtheit den Maßstab der Verhältnismäßigkeit.

IV. Alternativen

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen, um die verfassungsrechtlichen Beanstandungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes zu beseitigen.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 weitere Optionen zur Behebung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beanstandungen benennt, werden diese Optionen nicht verfolgt. Die Verlängerung von Laufzeiten für individuelle Kernkraftwerke könnte zwar die haushaltsmäßigen Belastungen reduzieren, widerspricht jedoch dem mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes verfolgten Ziel des Gesetzgebers der frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.

V. Gesetzgebungskompetenz

Für die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen und den Schutz gegen Gefahren, die bei dem Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, hat der Bund gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen in Artikel 1 betreffen die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken und unterfallen damit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des Grundgesetzes. Die Regelungen in Artikel 2 betreffen die Gerichtsverfassung und stützen sich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und das auf ihm beruhende Sekundärrecht enthalten keine Regelungen, die den vorgesehenen Änderungen des Gesetzes entgegenstehen. Es ist europarechtlich allgemein anerkannt, dass die energiewirtschaftliche Entscheidung über den Umfang der friedlichen Nutzung der Kernenergie in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Mitgliedstaates fällt.

Die beihilferechtliche Bewertung der EU-Kommission steht noch aus.

VII. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die konsequente Fortführung des beschleunigten Atomausstiegs leistet einen substanziellen Beitrag zur Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Im Lichte der Reaktorkatastrophe von Fukushima beschloss die Bundesregierung, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Das vom Bundestag daraufhin verabschiedete Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes befristet die Berechtigungen der Kernkraftwerke zum Leistungsbetrieb auf den noch erforderlichen Zeitraum zeitlich gestaffelt bis zum 31. Dezember 2022, wodurch das mit der Kernenergienutzung verbundene Risiko lediglich noch für einen unvermeidbaren Zeitraum hingenommen wird. Die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vorgesehene zeitliche Staffelung der Berechtigungen der Kernkraftwerke zum Leistungsbetrieb und das feste Enddatum für die friedliche Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland sind anlässlich der nun erforderlichen Neuregelung beizubehalten. Zum einen werden hierdurch die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt, indem der Leistungsbetrieb der Kernkraftwerke schnellstmöglich und spätestens am 31. Dezember 2022 endet. Zum anderen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die dauerhaft tragfähige Entwicklung gestärkt, da ein Anreiz zur Schaffung anderweitiger Elektrizitätserzeugungskapazitäten besteht, die risikoärmer als die Kernenergienutzung sind. Die frühestmögliche Beendigung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dient dazu, eine gesunde Umwelt zu erhalten, eine zukunftsfähige Energieversorgung auszubauen und den Konsum umwelt- und sozialverträglich zu gestalten.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Haushalt des Bundes dürfte durch den Ausgleichsanspruch auf Grund von § 7e belastet werden. Eine detaillierte Angabe ist hierzu nicht möglich, da diesbezüglich derzeit keine konkreten Fakten vorliegen und die konkrete Höhe erst nach Geltendmachung entsprechender Ausgleichsansprüche durch die betroffenen Anspruchsteller und eine Prüfung durch die zuständige Bundesbehörde festgestellt werden kann. In den Verfassungsbeschwerdeverfahren haben zwei Beschwerdeführerinnen für einzelne Kernkraftwerke die unsubstantiierte Behauptung erhoben, im Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes geschaffene Rechtslage zur Nutzung der zusätzlichen Elektrizitätsmengen Verpflichtungen eingegangen zu sein. Diese Kernkraftwerke gehörten ausnahmslos zur Gruppe derjenigen Kernkraftwerke, die mit dem Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes ihre Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren haben. Daher ist es wahrscheinlich, dass ein Ausgleich - wenn überhaupt - auf Grund von § 7e in erster Linie für einzelne Kernkraftwerke dieser Gruppe in Betracht kommt. Die Gewährung eines Ausgleichs unterliegt jedoch - entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - engen sachlichen, zeitlichen und funktionalen Voraussetzungen. Insbesondere die zeitliche Beschränkung des die Ausgleichspflicht begründenden Vertrauenstatbestands auf den Zeitraum zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 dürfte zu einer nicht unerheblichen Einengung des Anspruchs führen. Hinzu kommt, dass sich durch die Umorganisierung des Rechtsgebiets ergebende Umstellungsaufwendungen, die von den Beschwerdeführerinnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren behauptet wurden, im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von der Ausgleichspflicht nach § 7e ausgeschlossen sind.

Für den Bund zieht der Ausgleichsanspruch nach § 7f Haushaltsausgaben nach sich. Die Abschätzung der tatsächlichen Haushaltsausgaben ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, da der Ausgleichsanspruch erst mit Ablauf des 31. Dezember 2022 entsteht und in seiner Höhe abhängig ist von der Entwicklung der Strompreise, den Kosten für die Stromerzeugung und weiterhin möglichen Übertragungen von Elektrizitätsmengen. Aus heutiger Sicht erscheint ein Betrag im oberen dreistelligen Millionenbereich plausibel. Es ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 ausgeführt hat, dass der erforderliche Ausgleich nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß erreichen muss, das nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss.

Die Haushalte der Länder und der Kommunen werden nicht belastet.

Die Haushaltsausgaben werden durch die Regelungen eng auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß beschränkt.

3. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Pflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Wirtschaft

Das Gesetz bedingt einmaligen Erfüllungsaufwand durch Bürokratiekosten. Bei Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 7e ist ein Erfüllungsaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 115 000 Euro zu erwarten, bei Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 7f ist ein Erfüllungsaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 10 000 Euro zu erwarten.

Durch das Gesetz werden für den Ausgleich nach § 7e und § 7f jeweils eine neue Informationspflicht eingefügt. Da die jeweiligen Anträge nur innerhalb einer Frist von einem Jahr im Falle des § 7e ab Inkrafttreten des Gesetzes und im Falle des § 7f mit Ablauf des 31. Dezember 2022 gestellt werden können, sind die sich daraus ergebenden Bürokratiekosten als einmaliger Erfüllungsaufwand anzusehen. Zudem enthält § 7f eine zeitlich begrenzte Obliegenheit.

Anspruchsteller eines Ausgleichsanspruchs auf Grund von § 7e sind verpflichtet, einen Antrag auf Gewährung des Ausgleichs bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu stellen. Im Rahmen der Exante-Abschätzung ist bei pauschalierter Betrachtung vor dem Hintergrund der begrenzten Fallzahl ein Erfüllungsaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 115 000 Euro möglich. In den Verfassungsbeschwerdeverfahren haben zwei Beschwerdeführerinnen für einzelne Kernkraftwerke die unsubstantiierte Behauptung erhoben, im Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes geschaffene Rechtslage zur Nutzung der zusätzlichen Elektrizitätsmengen Verpflichtungen eingegangen zu sein. Hierbei handelte es sich ausnahmslos um solche Kernkraftwerke, die ihre Berechtigung zum Leistungsbetrieb mit dem Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes verloren haben. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich die Anzahl der Verwaltungsverfahren auf einzelne Kernkraftwerke dieser Gruppe beschränken wird. Zugleich kommt für die Anspruchsteller ein Ausgleich nur für solche Investitionen in Betracht, die die engen sachlichen, zeitlichen und funktionalen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist für die Abschätzung des Erfüllungsaufwands davon auszugehen, dass - wenn überhaupt - nur für wenige Kernkraftwerke Anträge auf Ausgleich gestellt werden. In den einzelnen Fällen hat der Anspruchsteller Nachweise zu erbringen (etwa durch Vorlage von Vertragsschlüssen, Bestellungen, Kündigungen, Stornierungen, Zahlungen und Rückerstattungen von Zahlungen sowie durch Vorlage von Erklärungen zu gezogenen Steuervorteilen), dass der Ausgleichsanspruch begründet ist. Die Nachweise sind im Einzelnen so darzustellen, dass sich hieraus die Begründetheit des Anspruchs ergibt. Weitgehend wird es sich um Nachweise handeln, die bei den Anspruchstellern vorrätig sind. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall Anspruchsteller externen Sachverstand zum Nachweis bemühen werden. Wird ein durchschnittlicher Stundenaufwand von 200 bis 300 Stunden je Antrag zugrunde gelegt, ergibt sich auf Grundlage des Lohnkostendurchschnitts für den Bereich der Energieversorgung (57,20 Euro) ein Erfüllungsaufwand im Bereich von 11 440 Euro bis zu 17 160 Euro. Hinzutreten können im Einzelfall Kosten für externen Sachverstand in Höhe etwa 20 000 Euro. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass weitere Sachkosten (etwa zur Rechtsberatung) in Höhe von etwa 80 000 Euro im Einzelfall anfallen. Im Einzelfall ist daher ein Aufwand von etwa 115 000 Euro anzunehmen.

Anspruchsteller eines Ausgleichsanspruchs auf Grund von § 7f sind verpflichtet, einen Antrag auf Gewährung des Ausgleichs bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu stellen und hierin den konkreten Umfang der Elektrizitätsmengen, für den sie einen Ausgleich beantragen, anzugeben. Zudem sind sie verpflichtet, Nachweise einzureichen, dass sie ihre Obliegenheit erfüllt haben. Hierzu müssen sie etwa Angebotsschreiben und entsprechende Ablehnungsschreiben einreichen. Der Ausgleichsanspruch auf Grund von § 7f ist auf die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich beschränkt. Zur Ermittlung der Kosten darf die zuständige Bundesbehörde öffentlich verfügbare Kostenschätzungen verwenden, gleichwohl kommt in Betracht, dass sie zusätzlich die Anspruchsteller zur Offenlegung ihrer Kostenstrukturen auffordert, soweit diese mit dem Ausgleichsanspruch im Zusammenhang stehen. Hierbei handelt es sich um Unterlagen, die bei den Anspruchstellern vorrätig sind. Wird ein durchschnittlicher Stundenaufwand von 150 Stunden je Antrag zugrunde gelegt, ergibt sich auf Grundlage des Lohnkostendurchschnitts für den Bereich der Energieversorgung (57,20 Euro) ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Einzelfall in Höhe von etwa 10 000 Euro. Der Ausgleichsanspruch besteht nur, wenn der Anspruchsteller in Ausübung der in § 7f geregelten Obliegenheit sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 um eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Elektrizitätsmengen bemüht hat. Diese Obliegenheit dürfte zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand führen. Es ist davon auszugehen, dass der mit der Obliegenheit verbundene Aufwand auch ohne Obliegenheit anfallen würde, da das entsprechende Tätigwerden im wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen liegt.

Der Gesetzentwurf begründet keinen Anwendungsfall der "One in, one out - Regelung" für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung. Zum einen setzt der Gesetzentwurf die Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts um, eine Neuregelung zu treffen, um die verfassungsrechtlichen Beanstandungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes zu beseitigen. Zum anderen handelt es sich bei den aufgezeigten Bürokratiekosten um einmaligen Erfüllungsaufwand.

Verwaltung

Für den Bund ist durch das Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Ausgleich nach § 7e ein Erfüllungsaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 100 000 Euro möglich, die sich aus der Überprüfung etwaiger Anträge durch das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium ergeben. Dieser Schätzung liegt die Annahme zugrunde, dass - wenn überhaupt - nur wenige Anträge gestellt werden, die durch je einen Behördenmitarbeiter mit juristischer und technischwirtschaftlicher Expertise und einem Sachbearbeiter bearbeitet werden. Wird ein durchschnittlicher Gesamtstundenaufwand zur Bearbeitung von 1000 bis 1500 Stunden je Antrag zugrunde gelegt, ergibt sich auf Grundlage des Lohnkostendurchschnitts für die öffentliche Verwaltung (38,80 Euro) ein Erfüllungsaufwand im Bereich von 38 800 Euro bis 58 200 Euro. Hinzutreten können im Einzelfall Kosten für externen technischwirtschaftlichen Sachverstand in Höhe von etwa 50 000 Euro. Im Einzelfall ist daher ein Aufwand von etwa 100 000 Euro anzunehmen.

Für den Bund kommt durch das Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Ausgleich nach § 7f ein Erfüllungsaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 90 000 Euro in Betracht. Diese ergeben sich aus der Überprüfung etwaiger Anträge der Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich durch das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage, dass drei Anträge gestellt werden, die durch je einen Behördenmitarbeiter mit juristischer Expertise und einen Sachbearbeiter bearbeitet werden. Wird ein durchschnittlicher Gesamtstundenaufwand zur Bearbeitung von 600 bis 900 Stunden je Antrag zugrunde gelegt, ergibt sich auf Grundlage des Lohnkostendurchschnitts für die öffentliche Verwaltung (38,80 Euro) ein Erfüllungsaufwand im Bereich von 23 280 Euro bis 34 920 Euro. Hinzutreten können im Einzelfall Kosten für externen wissenschaftlichen Sachverstand in Höhe von etwa 60 000 Euro. Im Einzelfall ist daher ein Aufwand von etwa 90 000 Euro anzunehmen.

Die Übernahme der Vollzugsaufgaben durch das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium ist geboten, da es eine besondere Sachnähe zu den für die Verwaltungsverfahren relevanten Fragen aufweist und eine andere Zuordnung daher nicht sachdienlich wäre.

Mehrbedarfe sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

Für die Länder und die Kommunen sind Ausgaben mangels Vollzugsaufwand nicht gegeben.

4. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Strompreise und ggf. auch auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen.

VIII. Befristung; Evaluierung

Die Regelungen dienen dazu, die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungsrechtlichen Beanstandungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes zu beseitigen. Eine Befristung oder Evaluierung kommt daher nicht in Betracht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Atomgesetzes)

§ 7e

Die in § 7e getroffene Ausgleichsregelung trägt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem verfassungsrechtlich erforderlichen Umfang Rechnung, wonach für die Eigentümer oder Genehmigungsinhaber eines Kernkraftwerks ein Ausgleichsanspruch für Investitionen vorzusehen ist, die diese zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes geschaffene Rechtslage zum Zwecke der Erzeugung der dem Kernkraftwerk zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen in das Kernkraftwerk getätigt haben, soweit die Investitionen allein auf Grund des durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen wertlos geworden sind. Der Ausgleichsanspruch knüpft somit an die engen Begrenzungen des Vertrauensschutzes an, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil setzt. Im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind insbesondere die folgenden durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes verursachten Vermögensnachteile von der Ausgleichspflicht ausgeschlossen:

"Weitere von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Nachteile der festen Abschalttermine - wie etwa längere Nachbetriebsphasen wegen der gleichzeitigen Stilllegung mehrerer Kernkraftwerke und dem dadurch zu erwartenden Engpass bei CASTOR-Behältern, Investitionen in nicht ausgenutzte Brennelemente, Vertragsstrafen infolge der Kündigung laufender Verträge - erweisen sich gleichfalls als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums. Derartige, im Einzelnen möglichweise durchaus kostenintensive Umstellungsaufwendungen sind im Zuge einer an sich zulässigen, weil von hinreichenden Gemeinwohlgründen getragenen Umorganisation eines Rechtsgebiets von den Eigentümern grundsätzlich hinzunehmen. Abgesehen davon, dass diese Aufwendungen hier zum Teil auch ohne feste Abschaltfristen zu anderen Zeitpunkten angefallen wären, und sich diese Schwierigkeiten im Wesentlichen auf Probleme im Zusammenhang mit der sofortigen Stilllegung der ersten Kraftwerksgruppe am 6. August 2011 konzentrieren dürften, haben weder der Vortrag der Beteiligten noch die mündliche Verhandlung ergeben, dass diese sonstigen Eigentumsbeeinträchtigungen, die als Umstellungslasten bei einem Systemwechsel den Eigentümern grundsätzlich zumutbar sind, hier ausnahmsweise ein nicht mehr hinnehmbares Maß erreichten" (vgl. Randnummer 385 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).

Der in Absatz 1 geregelte Ausgleichsanspruch setzt zunächst voraus, dass der Eigentümer oder der Genehmigungsinhaber eines Kernkraftwerks, dem durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzliche Elektrizitätsmengen zugewiesen worden sind, zum Zwecke der Erzeugung dieser dem Kernkraftwerk zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen im erforderlichen Umfang Investitionen in das Kernkraftwerk getätigt hat. Hiervon erfasst sind etwa bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen, soweit diese mit dem Zweck getätigt worden sind, die Erzeugung der dem Kernkraftwerk durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen zu ermöglichen. Nicht erfasst sind demzufolge Investitionen in das Kernkraftwerk, die auch ohne Erlass des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes getätigt worden wären oder hätten getätigt werden müssen. Denn solche Investitionen in das Kernkraftwerk sind gerade nicht im Vertrauen darauf getätigt worden, dass das Kernkraftwerk die ihm durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zugewiesenen Elektrizitätsmengen erzeugen würde. Für die Beurteilung, ob Investitionen in das Kernkraftwerk auch ohne Erlass des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes getätigt worden wären, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung abzustellen. Soweit objektiv zu erwarten war, dass die Investitionen in das Kernkraftwerk auch ohne die dem Kernkraftwerk durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zugewiesenen Elektrizitätsmengen getätigt worden wären, ist eine Ausgleichspflicht ausgeschlossen.

Finanzinvestitionen sind von der Ausgleichspflicht ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an dem funktionalen Bezug, wonach Investitionen nur ausgleichspflichtig sein können, soweit diese in ein Kernkraftwerk getätigt worden sind, um die Erzeugung der diesem Kernkraftwerk durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen zu ermöglichen.

Sind Investitionen in ein Kernkraftwerk getätigt worden, um die Erzeugung der dem Kernkraftwerk durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen zu ermöglichen, ist eine weitere Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch, dass diese Investitionen zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 getätigt worden sind. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kommt ein berechtigtes Vertrauen in den Bestand der durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes geschaffenen Rechtslage nur in diesem Zeitraum in Betracht. Investitionen in Kernkraftwerke außerhalb dieses Zeitraums fallen in die Risikosphäre der Eigentümer und Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke und sind demzufolge nicht ausgleichspflichtig. Für die Beurteilung, ob Investitionen in dem fraglichen Zeitraum getätigt worden sind, kommt es auf den Zeitpunkt der mit den Investitionen verbundenen Vermögensdisposition an. Nicht maßgeblich ist hingegen der Zeitpunkt der späteren tatsächlichen oder geplanten Leistungserbringung. Hatte ein Eigentümer oder Genehmigungsinhaber etwa einen Vertrag vor dem 28. Oktober 2010 geschlossen und wurde die vertraglich geschuldete Leistung zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 erbracht, scheidet ein Ausgleichsanspruch aus.

Schließlich setzt das Bestehen des Ausgleichsanspruchs voraus, dass die Investitionen dadurch wertlos geworden sind, dass das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen entzogen hat. Im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsverfassungsgerichts ist der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Frustrierung der Investitionen der Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen. Dies schließt einen Ausgleich aber nicht aus, wenn die Frustrierung neben dem Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen darüber hinaus auch durch die festgelegten Enddaten für den Leistungsbetrieb der einzelnen Kernkraftwerke eingetreten ist.

Die Rechtsfolge des Anspruchs ist ein angemessener Ausgleich in Geld. Der Ausgleichsberechtigte kann demnach verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Vertrauen nicht geweckt worden (negatives Interesse). Demgegenüber besteht kein Anspruch, so gestellt zu werden, als entspräche die Sach- und Rechtslage dem Vertrauen des Ausgleichsberechtigten (positives Interesse). Dies schließt auch einen Ausgleich für entgangenen Gewinn aus.

Gemäß Absatz 2 besteht ein Anspruch auf Ausgleich nur, soweit dem Ausgleichsberechtigten infolge des Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Vermögensvorteile erwachsen sind. Hierzu gehören Vermögensvorteile, die sich etwa aus Abschreibungen und einem entsprechend verminderten steuerpflichtigen Gewinn ergeben. Die zuständige Bundesbehörde hat auf Grund der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes alle relevanten Umstände zu ermitteln, die sie ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat. Hierzu gehört auch die Ermittlung etwaiger steuerlicher Vorteile des Ausgleichsberechtigten. Für die ermittelnde Bundesbehörde genügt hierbei die Annahme, dass Vermögensvorteile mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwachsen sind. Zudem kann die zuständige Behörde vom Ausgleichsberechtigten Erklärungen und Nachweise über etwaige gezogene steuerliche Vorteile verlangen.

Zudem mindert sich der Anspruch auf Ausgleich in dem Umfang, der Vermögensvorteilen entspricht, die der Ausgleichsberechtige nicht gezogen hat, aber bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können. Die sinngemäße Anwendung von § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird angeordnet. Das bedeutet, dass sich der Anspruch auf Ausgleich in dem Umfang mindert, in dem der Ausgleichsberechtigte an der Entstehung des Nachteils mitgewirkt hat oder es unterlassen hat, den entstandenen Nachteil abzuwenden oder seinen Umfang zu mindern. Hierzu gehört der Fall, dass der Ausgleichsberechtigte durch eine fristgemäße Kündigung eines abgeschlossenen Vertrages oder eine rechtzeitige Stornierung das Entstehen des Nachteils ganz oder teilweise hätte abwenden können. Ebenso wäre denkbar, dass getätigte Investitionen anderweitig - etwa in anderen Kernkraftwerken - hätten nutzbar gemacht werden können.

Gemäß Absatz 3 wird auf den Ausgleich ein anderweitiger Ausgleich angerechnet, der dem Ausgleichsberechtigten oder einem Unternehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zustehen, das Ausgleichsberechtigter ist, geleistet worden ist, soweit dieser in entsprechendem Sachzusammenhang mit dem Ausgleich nach Absatz 1 steht. Die Anrechnung erstreckt sich etwa auch auf die Fälle, in denen der anderweitige Ausgleich an ein Unternehmen geleistet worden ist, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen, das Ausgleichsberechtigter ist, oder an einem rechtlich selbständigen Unternehmen zustanden, das Eigentümer des Kernkraftwerks oder Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks warM Der Zweck der Anrechnung liegt insbesondere darin, eine etwaige Doppelkompensation des Ausgleichsberechtigten auszuschließen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrund der Vorteilsausgleichung (vgl. zum Beispiel § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die in § 7f getroffene Ausgleichsregelung trägt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem verfassungsrechtlich erforderlichen Umfang Rechnung, wonach ein Ausgleich dafür vorzusehen ist, dass substanzielle Teile der den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krüm-mel und Mülheim-Kärlich im Jahre 2002 mit dem Beendigungsgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht jeweils konzernintern verstromt werden können.

Der in Absatz 1 Satz 1 geregelte Ausgleichsanspruch sieht vor, dass die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich mit Ablauf des 31.

Dezember 2022 einen Ausgleich in Geld verlangen können, soweit die diesen Kernkraftwerken nach Anlage 3 Spalte 2 ursprünglich zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht erzeugt und nicht auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen worden sind. Auf diese Kernkraftwerke ergänzend übertragene Elektrizitätsmengen sind von einem Ausgleich ausgeschlossen.

Gemäß Absatz 1 Satz 2 ist der Ausgleich für das Kernkraftwerk Brunsbüttel auf zwei Drittel und für das Kernkraftwerk Krümmel auf die Hälfte der Elektrizitätsmengen begrenzt, die bei diesen Kernkraftwerken mit Ablauf des 31. Dezember 2022 verblieben sein werden. Die Regelung berücksichtigt, dass für die Elektrizitätsmengen der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts lediglich ein anteiliger Ausgleich von Elektrizitätsmengen - nämlich in dem Umfang der Beteiligung Vattenfalls an den Betreibergesellschaften beider Kernkraftwerke - erforderlich ist. Bei der Prognose, in welchem Umfang die einzelnen Beschwerdeführerinnen in den Verfassungsbeschwerdeverfahren die ihren Kernkraftwerken im Jahre 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zum Erreichen der Befristung der Berechtigungen zum Leistungsbetrieb würden verstromen können, kommt es gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf eine "konzerninterne Betrachtungsweise" an. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies wie folgt:

"Die Beschwerdeführerinnen müssen sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums darauf verweisen lassen, dass sie in einem Kernkraftwerk wegen des Erreichens des Abschalt-zeitpunkts nicht mehr verwertbare Elektrizitätsmengen auf ein anderes Kernkraftwerk des eigenen Konzerns oder anteilsgemäß auf ein Kernkraftwerk übertragen können, an dem sie zumindest Eigentumsanteile halten. Denn es ist zu erwarten, dass das abgebende Kernkraftwerk aufgrund der letztlich gleichgelagerten Interessen im Konzern einen angemessenen Abgabepreis erzielen kann. Selbst wenn das abgebende Kraftwerk einen - gemessen am bei eigener Verstromung erzielbaren Gewinn - nur unzulänglichen Preis erzielt, verbleibt der dann im Regelfall entsprechend erhöhte Gewinn aus der Verstromung beim aufnehmenden Kernkraftwerk im Konzern, so dass auch insofern eine einheitliche Betrachtung gerechtfertigt ist" (vgl. Randnummern 318, 319 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Auf Grund dieser Betrachtungsweise, gelangt das Bundesverfassungsgericht für Vattenfall zu einem konzerninternen Verstromungsdefizit:

"Vattenfall schließlich wird konzernintern Reststrommengen im Umfang von 46.651 GWh nicht verstromen können, was an den großen Reststrommengen des Kernkraftwerks Krümmel liegt, über die es bei seiner Stilllegung in der ersten Gruppe zum 6. August 2011 noch verfügte. Entsprechend der hälftigen Beteiligung an dem Kernkraftwerk beläuft sich der auf Vattenfall entfallende Anteil des Verstromungsdefizits beim Kernkraftwerk Krümmel auf 44.122,55 GWh" (vgl. Randnummer 322 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Elektrizitätsmengen des Kernkraftwerks Krümmel, die rechnerisch auf den Anteilseigner PreussenElektra entfallen, sind demgegenüber auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Prognose vollständig durch Kernkraftwerke, an denen PreussenElektra beteiligt ist, erzeugbar und daher nicht ausgleichspflichtig. Hieraus folgt, dass der Umfang der ausgleichspflichtigen Elektrizitätsmengen der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel auf das Verhältnis begrenzt ist, das der Beteiligung Vattenfalls an diesen Kernkraftwerken entspricht (zwei Drittel im Falle des Kernkraftwerks Brunsbüttel und die Hälfte im Falle des Kernkraftwerks Krümmel). Denn nach der Prognose des Bundesverfassungsgerichts sind rechnerisch ein Drittel der Elektrizitätsmengen des Kernkraftwerks Brunsbüttel und die Hälfte der Elektrizitätsmengen des Kernkraftwerks Krümmel in Kernkraftwerken, an denen PreussenElektra beteiligt ist, bis zum Erreichen der Befristung der Berechtigungen zum Leistungsbetrieb erzeugbar. Demgegenüber kommt unter Zugrundelegung von Beteiligungsverhältnissen ein anteiliger Ausgleich der Elektrizitätsmengen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nicht in Betracht, da RWE alleiniger Anteilseigner dieses Kernkraftwerks ist.

Absatz 1 Satz 3 regelt eine Obliegenheit des Ausgleichsberechtigen, den Nachweis zu erbringen, dass er sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die zuständige Bundesbehörde ermittelt im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen. Sie ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Der Ausgleichsberechtigte muss in der Lage sein, gegenüber der zuständigen Bundesbehörde angemessene Angebote zur Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen nachzuweisen. Haben Genehmigungsinhaber anderer Kernkraftwerke die Übernahme der Elektrizitätsmengen zu den angebotenen Bedingungen abgelehnt, ist die zuständige Bundesbehörde befugt, vom Ausgleichsberechtigten die Vorlage entsprechender Ablehnungsschreiben zu verlangen. Hat der Ausgleichsberechtigte von Genehmigungsinhabern anderer Kernkraftwerke Angebote für eine Übernahme von Elektrizitätsmengen erhalten und hat der Ausgleichsberechtigte eine Übertragung zu den angebotenen Bedingungen abgelehnt, ist die zuständige Bundesbehörde befugt, dem Ausgleichsberechtigten die Übermittlung des dazugehörigen Schriftverkehrs aufzugeben. Auch ist es der zuständigen Behörde im Rahmen der Amtsermittlung möglich, Anfragen an nicht anspruchsberechtigte Genehmigungsinhaber von Kernkraftwerken zu richten, ob diese Angebote abgegeben oder erhalten haben. Zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts wird die zuständige Behörde ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und somit auch der Bemühenspflicht bereits vor der Antragstellung die Ausgleichsberechtigten regelmäßig - mindestens einmal jährlich - auffordern, entsprechende Nachweise und Unterlagen - insbesondere auch zur Höhe des Gewinnaufschlags - vorzulegen. Die Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Betroffenen wird durch die einschlägigen Vorschriften gewährleistet.

Der Nachweis eines ernsthaften Bemühens hängt insbesondere von den folgenden Voraussetzungen ab. Zunächst muss das Angebot alle wesentlichen Bestandteile, die für die Annahme des Angebots erforderlich sind, enthalten. Hierzu gehören insbesondere die von den erzielten Stromerlösen in Abzug zu bringenden Kosten und Gewinnaufschläge jeweils in Cent/kWh. Eine schriftliche Anfrage an den Genehmigungsinhaber eines übernahmefähigen Kernkraftwerks, ob dieser zur Übertragung von Elektrizitätsmengen bereit sei, oder eine schriftliche Aufforderung in Verhandlungen einzutreten, genügen nicht. Zudem muss der Ausgleichsberechtigte die Elektrizitätsmengen zu angemessenen Bedingungen anbieten. Bietet der Ausgleichsberechtigte die Elektrizitätsmengen dem Genehmigungsinhaber eines Kernkraftwerks an, dessen alleiniger Anteilseigner der Ausgleichsberechtigte ist, ist das Angebot angemessen, wenn es eine unentgeltliche Übertragung vorsieht. In konzernübergreifenden Konstellationen hingegen ist ein Angebot angemessen, wenn es einen vertretbaren Wert hat. Das Angebot muss also gerade nicht dem Verkehrswert entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine Übertragung zu angemessenen Bedingungen möglich wäre, kommt es für die zuständige Behörde unter Einbeziehung der relevanten Parameter darauf an, ob das Angebot für den Ausgleichsberechtigten ein Maß erreicht, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, und das Angebot dem Ausgleichsberechtigten eine Übertragung zu insgesamt ökonomisch zumutbaren Bedingungen ermöglichen würde (vgl. Randnummer 404 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016), ohne dass das Angebot dem vollen Wertersatz entsprechen müsste. Die Übernahme von Elektrizitätsmengen durch den Genehmigungsinhaber eines übernahmefähigen Kernkraftwerks kommt dann in Betracht, wenn sich eine Erzeugung wirtschaftlich für ihn rechnet.

Der Ausgleichsberechtigte muss unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen, die Elektrizitätsmengen zu angemessenen Bedingungen anzubieten und muss sich - solange sein Bemühen vergeblich ist - kontinuierlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 um eine Übertragung auf Grund von § 7 Absatz 1b bemühen. Stellt der Genehmigungsinhaber eines Kernkraftwerks, das mehrheitlich im Eigentum des Ausgleichsberechtigten steht, vor Erreichen des gesetzlich geregelten Abschaltdatums den Leistungsbetrieb ein, wird für den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Bemühens regelmäßig zu fordern sein, dass der Ausgleichsberechtigte nachweist, dass die Erzeugung der angebotenen Elektrizitätsmengen zu jedweden Bedingungen in dem von ihm mehrheitlich gehaltenen Kernkraftwerk wirtschaftlich unzumutbar war. Bedeutung erlangt dies für die beim

Erlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vorhandenen Elektrizitätsmengen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich und das insoweit für den Anteilseigner RWE bestehende Verstromungsdefizit. In seinem Urteil geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass noch etwa die Hälfte des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich durch andere Kernkraftwerke des Anteilseigners RWE erzeugbar sein werden:

"Das für die Beschwerdeführerin RWE zu erwartende Verstrombarkeitsdefizit hat seine Ursache vor allem in den ihr zugeteilten Mülheim-Kärlich-Strommengen erheblichen Umfangs. (..) Dies hätte der Gesetzgeber der 13. AtG-Novelle bei der Verteilung der letztlich durch die Staffelung der Abschalttermine erfolgten Bemessung der Verstromungskapazitäten je Konzern berücksichtigen müssen. Zwar ergibt sich aus dieser Staffelung in der Summe aller von RWE ganz oder anteilig gehaltenen Kernkraftwerke sowohl ein deutlich über die 32-Jahrgrenze hinausgehender Laufzeitüberschuss (..), als auch - sofern die Mülheim-Kärlich-Mengen ausgeblendet werden - ein Überschuss an Verstromungskapazitäten. Diese vermögen jedoch den bei Erlass der 13. AtG-Novelle vorhandenen Bestand an Mülheim-Kärlich-Strommengen lediglich zu etwa der Hälfte aufzufangen" (vgl. Randnummer 354 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Sollten die Kernkraftwerke Emsland und Gundremmingen o, an denen RWE mehrheitlich Anteilseigner ist, vor dem Erreichen des geregelten Abschaltdatums ihren Leistungsbetrieb einstellen, wäre von RWE zu fordern, den Nachweis zu erbringen, dass eine Erzeugung zusätzlicher Elektrizitätsmengen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich in den beiden vorzeitig abgeschalteten Kernkraftwerken wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre.

Absatz 2 regelt die Höhe des finanziellen Ausgleichs, wenn ein Anspruch auf Ausgleich von Elektrizitätsmengen besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 hinsichtlich des Ausmaßes eines finanziellen Ausgleichs ausgeführt, dass "der Ausgleich nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß zu erreichen [braucht], das nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss" (vgl. Randnummer 404 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Der Begriff des vollen Wertersatzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 14 Grundgesetz von Bedeutung im Zusammenhang mit der Bemessung der Entschädigungshöhe im Falle der Enteignung. Im Falle der Enteignung liegt der Bemessung der Entschädigungshöhe die Erwägung zugrunde, dass der Enteignete das volle Äquivalent für den ihm genommenen Gegenstand erhält. Vorliegend steht nicht die Entschädigung einer Enteignung in Rede, sondern ein finanzieller Ausgleich, weil andernfalls nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine unzumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmung vorläge. Aus der Urteilsbegründung folgt, dass im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Ausgleichshöhe dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen ist, der Ausgleich aber nicht zwingend dem vollen Äquivalent entsprechen muss. Es genügt, dass der Ausgleich nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß erreicht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Ausgleichs sind auch Vorteile zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass durch die Leistung eines angemessenen Ausgleichs für die Ausgleichsberechtigten mit einer etwaigen Erzeugung von Elektrizität verbundene Risiken entfallen. Im Falle des Leistungsbetriebs ihrer Anlagen ohne die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vorgesehene Staffelung hätten die Ausgleichsberechtigten diese Risiken weiterhin tragen müssen. Hierzu gehört etwa das Risiko, die zugewiesenen Elektrizitätsmengen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht vollständig in konzerneigenen Anlagen erzeugen zu können. Ebenso entfällt für die Ausgleichsberechtigten das Risiko, dass durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ein nuklearer Schaden verursacht wird. Auch trifft sie nicht länger das mit dem Leistungsbetrieb verbundene Risiko, Investitionen in ihren Anlagen zum Zwecke der Erzeugung der zugewiesenen Elektrizitätsmengen zu tätigen. Etwaige Vermarktungsrisiken entfallen ebenfalls.

Erst mit Ablauf des 31. Dezember 2022 wird feststehen, ob und wie viele Elektrizitätsmengen bei den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich verblieben sein werden. Es geht mithin um die Bemessung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs für nicht erzeugte - und nicht mehr erzeugbare - Elektrizitätsmengen. Aus diesem

Grund ist es sachgerecht, eine retrospektive Bewertung der nicht erzeugten Elektrizitätsmengen vorzunehmen, bei der unterstellt wird, dass sie in dem Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes und vor dem Erreichen der gesetzlich geregelten Befristungsdaten erzeugt worden wären. Für die Bemessung der Ausgleichshöhe kommt es hierbei auf die folgenden Parameter an. Hinsichtlich der erwartbaren Einnahmen aus einer unterstellten Erzeugung ist als Bewertungsgrundlage der durchschnittliche Strompreis, der vom 6. August 2011 (d.h. dem Tag des Inkrafttretens des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes) bis zum 31. Dezember 2022 marktüblich war, zugrunde zu legen. Hierzu ist auf die relevanten Marktdaten des Strom-Spotmarkts für Deutschland der European Energy Exchange abzustellen. Soweit das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zu positiven Auswirkungen für die Ausgleichsberechtigten wie etwa steigenden Strompreisen geführt haben sollte, wäre dies bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen. Von den Einnahmen sind die für diesen Zeitraum erwartbaren Kosten für die Stromerzeugung auch unter Berücksichtigung der Gemeinkosten abzuziehen. Die ausdrückliche Erstreckung des Abzugs auch auf die Gemeinkosten stellt klar, dass zusätzlich zu den mit der Stromerzeugung verbundenen Stromgestehungskosten des jeweiligen Kernkraftwerks auch solche Kosten abzuziehen sind, die der Stromerzeugung indirekt zugeordnet werden können, zum Beispiel Kosten für die übergeordnete Verwaltung. Bei der Bemessung des Ausgleichs sind - im Unterschied zu der Beurteilung, ob eine Übertragung zu angemessenen Bedingungen möglich wäre - die gesamten Kosten zugrunde zu legen. Der Ausgleichsberechtigte kann durch den Ausgleich wirtschaftlich nicht bessergestellt werden, als wenn er die ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen selbst erzeugt hätte. Auch ist zu untersuchen, ob und inwieweit Auswirkungen, die das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804) auf die Marktpreisbildung in den Jahren 2011 bis 2016 gehabt haben könnte, bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind. Das Kernbrennstoffsteuergesetz war durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017 (2 BvL 6/13) für verfassungswidrig und rückwirkend nichtig erklärt worden. Hinsichtlich der Bemessung der erwartbaren Kosten für die Stromerzeugung kann es zu Unterschieden zwischen den einzelnen Ausgleichsberechtigten kommen. Während eine Verstromung der dem Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich mit dem Beendigungsgesetz von 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen von Anbeginn nur in bestimmten anderen Kernkraftwerken in Betracht kam, unterlagen die dem Kernkraftwerk Krüm-mel zugewiesenen Elektrizitätsmengen gerade nicht einer solchen Beschränkung. Für die Ermittlung der erwartbaren Kosten ist es seitens des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums auch zulässig, einschlägige öffentlich verfügbare Kostenschätzungen als Bewertungsgrundlage zu verwenden. Dies schließt Kostenschätzungen ein, die die Kosten ausländischer Kernkraftwerke umfassen, soweit die relevanten Kernkraftwerke und dortigen Marktverhältnisse mit deutschen Kernkraftwerken und den deutschen Marktverhältnissen vergleichbar waren.

Absatz 3 regelt - gleichlaufend zu der Regelung in § 7e Absatz 3 - die Anrechnung eines anderweitigen Ausgleichs, soweit dieser in einem entsprechenden Sachzusammenhang steht. Der Zweck der Anrechnung liegt insbesondere darin, eine etwaige Doppelkompensation des Ausgleichsberechtigten auszuschließen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrund der Vorteilsausgleichung (vgl. zum Beispiel § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Nur zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass dies auch für völkerrechtliche Ansprüche gilt.

§ 7g regelt das Verwaltungsverfahren auf Gewährung des Ausgleichs.

Absatz 1 regelt das Verwaltungsverfahren auf Gewährung des Ausgleichs nach § 7e. Zuständig für das Verwaltungsverfahren ist das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium, bei dem der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes schriftlich zu beantragen ist. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ausgleichsansprüche, die nicht innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt werden, verfallen. Die Begrenzung der Antragsfrist auf die Dauer von einem Jahr hat das Ziel, möglichst schnell Klarheit über die Anzahl und den Umfang etwaiger Ausgleichsansprüche zu gewinnen.

Absatz 2 regelt das Verwaltungsverfahren auf Gewährung des Ausgleichs nach § 7f. Zuständig ist das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium, bei dem der Ausgleichsanspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich zu beantragen ist. In dem Antrag muss der Umfang der Elektrizitätsmengen, für den ein Ausgleich beantragt wird, in Kilowattstunden angegeben sein. Wird ein Antrag nicht fristgerecht gestellt, verfällt der Ausgleichsanspruch. Wie im Falle des Absatzes 1 handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Begrenzung der Antragsfrist auf die Dauer von einem Jahr beruht auf denselben Erwägungen wie im Falle des Absatzes 1.

Absatz 3 enthält weitere Vorschriften zum Verwaltungsverfahren. Die zuständige Bundesbehörde kann, soweit dies erforderlich sein sollte, unter Fristsetzung weitere vom Ausgleichsberechtigten benötigte Informationen und Unterlagen anfordern, insbesondere die gemäß § 7f Absatz 1 Satz 3 geforderten Nachweise. Bei einer nicht fristgerechten Vorlage durch den Ausgleichsberechtigten ist die zuständige Bundesbehörde berechtigt, die Ausgleichshöhe auch unter Außerachtlassung der vom Ausgleichsberechtigen angeforderten Informationen und Unterlagen festzusetzen. Verzögerungen des Verwaltungsverfahrens werden somit vermieden.

Zu Artikel 2 (Änderung von § 48 der Verwaltungsgerichtsordnung)

Für Streitigkeiten, welche das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund von § 7e und § 7f des Atomgesetzes betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Die erstinstanzliche Zuständigkeit soll abweichend von § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung dem Oberverwaltungsgericht bzw. dem Verwaltungsgerichtshof zugewiesen werden. Die damit angestrebte Beschleunigung der Verfahren trägt den Auswirkungen Rechnung, die mögliche Gerichtsverfahren auf den Bundeshaushalt als auch auf die wirtschaftliche Situation Betroffener haben können. Eine Verkürzung des Instanzenzuges im Interesse möglichst schneller Rechtssicherheit ist daher geboten.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Es wird das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4465, BMUB: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand im Einzelfall
( § 7e AtG):
Einmaliger Erfüllungsaufwand im Einzelfall
(§ 7f AtG):
117.000 Euro 10.000 Euro
Verwaltung des Bundes
Einmaliger Erfüllungsaufwand im Einzelfall
(§ 7e AtG):
Einmaliger Erfüllungsaufwand im Einzelfall
(§ 7f AtG):
110.000 Euro 95.000 Euro
Weitere KostenSofern Ausgleichsanträge vom BMU beschieden werden, ist nicht auszuschließen, dass diese gerichtlich angefochten werden. Im Einzelfall können daher weitere Kosten für die Justiz (Aufwand für das Verfahren) anfallen. Zudem können weitere Kosten für die Wirtschaft und Verwaltung (Bund) anfallen, weil sie jeweils ein Prozess- und Kostenrisiko tragen. Diese Kosten können im Einzelfall erheblich sein.
Nach Einschätzung des Nationalen Normenkontrollrats sind die Schätzungen zur Höhe der Ausgleichsansprüche (Haushaltsausgaben) mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Dies resultiert daraus, dass nicht feststeht, in welchem Umfang und in welche Höhe Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden bzw. berechtigt sind. Davon hängen aber sowohl die Personal- und Sachkosten der Wirtschaft und der Verwaltung (Erfüllungsaufwand) als auch die weiteren Kosten ab.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben wird das Atomgesetz (AtG) geändert. Ziel der Änderung ist, das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 6. Dezember 2016 zur dreizehnten Novelle des Atomgesetzes (13. AtG-Novelle) umzusetzen. Für die Neuregelung hat das BVerfG dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2018 gesetzt.

Aus Anlass der Katastrophe im Reaktor Fukushima und der danach durchgeführten Überprüfung (Atommoratorium) und Bewertung der Kernenergienutzung in Deutschland wurde mit der 13. AtG-Novelle der Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Frühjahr 2011 beschleunigt. Für die Kernkraftwerke wurde ein Datum festgelegt, an dem spätestens die Beendigung des Betriebes zu erfolgen hat. Damit wurde die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des AtG (11. AtG-Novelle) im Herbst 2010 eingeführte Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke von durchschnittlich 12 Jahren wiederum rückgängig gemacht. Die Laufzeitverlängerung war durch explizite Zuweisung von Elektrizitätsmengen, die die Kernkraftwerke zusätzlich erzeugen konnten, erfolgt. Betroffen von der Laufzeitverlängerung waren 17 Anlagen.

Gegen die 13. AtG-Novelle hatten betroffene Energieversorgungsunternehmen Verfassungsbeschwerden erhoben. Das BVerfG entschied am 6. Dezember 2016, dass die 13. AtG-Novelle im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Insoweit die Eigentumsgarantie verletzt wurde, befand das Gericht, dass eine Neuregelung zu treffen sei. Dies betrifft und ist damit im Wesentlichen Gegenstand des Regelungsvorhabens:

Der Antrag auf Ausgleich für frustrierte Investitionen (§ 7e) kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Regelungsvorhabens gestellt werden, der Antrag auf Ausgleich für die Elektrizitätsmengen der drei Kernkraftwerke (§ 7f) kann innerhalb eines Jahres ab dem 1.1.2023 gestellt werden. Für beide Ausgleichsansprüche werden zudem Obliegenheits- und Nachweispflichten konkretisiert. Die Prüfung der Ansprüche erfolgt durch das BMU.

Die Ansprüche auf einen jeweils angemessenen Ausgleich in Geld stellen Haushaltsausgaben dar. Die Höhe des Ausgleichs für frustrierte Investitionen ist nach Einschätzung des Ressorts noch nicht abschätzbar, weil unbekannt ist, wie viele Ansprüche gestellt werden und in welcher Höhe berechtigt sind. Für den Ausgleich der o.g. Restrommengen geht das Ressort "von einem Betrag im oberen dreistelligen Millionenbereich" aus.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand wie folgt geschätzt.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.

Wirtschaft

Erfüllungsaufwand fällt an, soweit die Ausgleichsberechtigten in den genannten Fristen Ausgleichsansprüche stellen. In diesen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu begründen sowie nachzuweisen. Der damit einhergehende Erfüllungsaufwand ist einmalig.

1) Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

Nach Einschätzung des Ressorts kommt der Anspruch für die Kernkraftwerke in Betracht, die ihre Berechtigung zum Leistungsbetrieb durch die 13. AtG-Novelle verloren haben. In welchem Umfang Ausgleichsansprüche gestellt werden, lässt sich nach Einschätzung des Ressorts nicht klar abschätzen. Theoretisch betroffen sind maximal 17 Anlagen, die im Rahmen der 13. AtG-Novelle eine Laufzeitbeschränkung erfahren haben. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde hatten zwei Beschwerdeführerinnen für je zwei Anlagen - nach Angaben des Ressorts unsubstantiierte - Beschwerden zu frustrierten Investitionen vorgebracht. Ob bspw. diese Beschwerdeführerinnen angesichts der Voraussetzungen, die das BVerfG aufgestellt hat - dies betrifft bspw. einen Investitionszeitraum von etwa 5 1/2 Monaten - für eine oder mehrere Anlagen einen Antrag stellen werden, kann daher nicht abgeschätzt werden. Im Einzelfall haben die Ausgleichsberechtigten insbesondere Nachweise zu Vertragsschlüssen, Bestellungen, Kündigungen, Stornierungen, Zahlungen und Rückerstattungen von Zahlungen sowie Erklärungen zu gezogenen Steuervorteilen vorzulegen.

Das Ressort schätzt, dass im Einzelfall sowohl Personalaufwand als auch Sachkosten anfallen werden. Personalaufwand fällt für die Vorbereitung der genannten Unterlagen an. Hierfür schätzt das Ressort einen Aufwand von etwa bis zu 300 Stunden im Einzelfall durch einen internen Mitarbeiter mit einem hohen Qualifikationsniveau (Energieversorgung) ein. Bei einem Standardlohnsatz von 57,20 Euro/h wird ein Personalaufwand von bis zu rund 17.000 Euro im Einzelfall eingeschätzt.

Zusätzlich werden voraussichtlich auch Sachkosten anfallen. Diese resultieren aus der Hinzuziehung von externen (technischen, wirtschaftlichen) Sachverstand (im Einzelfall etwa 20.000 Euro). Zudem ist zu erwarten, dass für die Begründung der Anspruchsberechtigung ein externes Rechtsberatungsunternehmen beauftragt wird. Die Sachkosten sind insoweit schwierig abzuschätzen, sie betreffen auch nur den Aufwand für die Erstellung des Antrags. Kein Erfüllungsaufwand sind dagegen Rechtsberatungskosten, die ggf. für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs anfallen, sie stellen weitere Kosten dar. Im Einzelfall werden 80.000 Euro als Sachkosten für die externe Rechtsberatung vermutet. Dahinter steht die Annahme des Ressorts, dass bei einem angenommenen Stundensatz von 300 Euro/h ein Bearbeitungsaufwand von knapp 2 Monaten (33 Arbeitstage) im Einzelfall dahinter steht. Sollte ein Ausgleichsberechtigter für mehr als eine Anlage einen Antrag stellen, wird vermutet, dass das gleiche Rechtsberatungsunternehmen beauftragt wird, was zu Synergieeffekten führe und daher Einfluss auf die durchschnittlichen Einzelfallkosten habe. Auch der Antragszeitraum, der auf ein Jahr begrenzt ist, und der vorgeschaltete bzw. parallel laufende interne Personalaufwand von ebenfalls knapp 2 Monaten im Einzelfall hat Einfluss auf den Umfang des externen Aufwands.

Eine alternative Orientierung an einer Vergütung nach RVG nach Streitwert ist in diesem Fall nicht möglich, weil das Ressort nicht abschätzen kann, ob Ausgleichsansprüche gestellt werden bzw. in welchem Umfang sie berechtigt wären, d.h. mit welchen Haushaltsausgaben zu rechnen ist. Das RVG deckelt den Streitwert auf insgesamt 100 Mio. Euro, was in diesem Fall eine Gebühr von etwa 119.000 Euro ergäbe.

Im Ergebnis wird vom Ressort ein einmaliger Aufwand von bis zu 117.000 Euro pro Einzelfall geschätzt.

2) Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

Vom Ausgleichsanspruch können nur die Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mül-heim-Kärlich betroffen sein, falls deren Genehmigungsinhaber einmalig einen Ausgleichsanspruch stellen.

Im Einzelfall müssen die Ausgleichsberechtigten darlegen, welche Reststrommengen nicht bis zum 31.12.2022 erzeugt und auch nicht auf andere Kernkraftwerke übertragen werden konnten. Für letzteres muss der Nachweis erfolgen, dass sich der Ausgleichsberechtigte unverzüglich nach Inkrafttreten des Regelungsvorhabens bis zum Ende des Jahres 2022 ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen zu einem angemessenen Preis bemüht hat.

Im Einzelfall geht das Ressort von einem internen Aufwand von etwa 150 Stunden (57,20 Euro/h), d.h. von einem Personalaufwand von bis zu 10.000 Euro aus. Dies resultiert aus der Annahme, dass entsprechende Unterlagen wie ein qualifiziertes Angebotsschreiben zur Übertragung von Reststrommengen und ein Ablehnungsschreiben zu den gesetzlich vorgegebenen Obliegenheitspflichten gehören und intern vorgehalten werden. Zudem lägen diese Obliegenheiten im wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen.

Die Begründung des Regelungsvorhabens erläutert, wann ein "ernsthaftes Bemühen" anzunehmen sei. Nicht genügend sei nur eine schriftliche Anfrage zur Übernahmebereitschaft oder eine Aufforderung zu Verhandlungen. Vielmehr müsse das Angebotsschreiben Angaben zu Bedingungen enthalten, die angemessen sein müssen. Bei einem Angebot an ein konzernverbundenes Unternehmen sei die Angemessenheit anzunehmen, wenn eine unentgeltliche Übertragung vorgesehen sei. In konzernübergreifenden Konstellationen sei dies anzunehmen, wenn der Wert vertretbar sei, was nicht dem Verkehrswert entsprechen müsse. Das sei anzunehmen, wenn die Kosten gedeckt und ein angemessener Gewinn ermöglicht werde.

Das Ressort nimmt insoweit an, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch und die Obliegenheitspflichten hinreichend transparent seien. Es sei im Vergleich zum Anspruch für frustrierte Investitionen daher nicht erforderlich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies gelte auch für eine etwaige Offenlegung der Kostenstruktur (bspw. für die Preisbildung), sofern das BMU hierzu auffordere.

Im Einzelfall erwartet das Ressort daher einen einmaligen Aufwand von etwa 10.000 Euro.

Verwaltung (Bund)

Die Prüfung der Ausgleichsansprüche erfolgt durch das Bundesumweltministerium (BMU). Es nimmt insoweit Vollzugsaufgaben wahr. Hierdurch entsteht ebenfalls einmaliger Erfüllungsaufwand.

1) Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Regelungsvorhabens gestellt werden, die Prüfung des Antrages und mithin der Aufwand für die Verwaltung schließen sich unmittelbar an.

Das Ressort erwartet eine Prüfung durch mehrere Mitarbeiter unterschiedlicher Fachrichtungen, bspw. mit juristischer und technischwirtschaftlicher Expertise sowie einem Sachbearbeiter. Es wird vermutet, dass im Einzelfall die Prüfung unter Beteiligung von mindestens 3 Personen je drei Monate betragen wird (insgesamt bis zu 1.500 Stunden). Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz über alle Ebenen der Bundesverwaltung von 38,80 Euro/h werden daher Personalkosten von bis zu 58.000 geschätzt.

Soweit zur Prüfung externe Gutachter für technischwirtschaftlichen Sachverstand einbezogen werden müssen, fallen Sachkosten an. Hier schätzt das Ressort im Einzelfall einmalige Kosten von etwa 50.000 Euro.

Insgesamt werden für die Prüfung eines Antrages bis zu 110.000 Euro an einmaligen Personal- und Sachkosten geschätzt.

2) Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

Der Antrag kann innerhalb eines Jahres ab dem 1.1.2023 gestellt werden, die Prüfung des Antrages und mithin der Aufwand für die Verwaltung schließen sich unmittelbar an.

Das Ressort erwartet hier eine Prüfung durch einen Mitarbeiter mit juristischem Sachverstand und einem Sachbearbeiter. Im Vergleich zur Prüfung über den Ausgleich für frustrierte Investitionen dürfte der Prüfaufwand geringer sein. Hier schätzt das Ressort, dass neben einem inhaltlich qualifizierten Angebotsschreiben und die Ablehnung nachgewiesen und überprüft werden muss. Ggf. bedarf es auch der Prüfung der offengelegten Kostenstruktur des Ausgleichsberechtigten. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich zudem nach dem durchschnittlichen marktüblichen Strompreis zwischen dem 6. August 2011 und 31. Dezember 2022.

Das Ressort schätzt im Einzelfall einen Aufwand von bis zu 900 Stunden. Bei einem Standardlohnsatz über alle Ebenen der Bundesverwaltung von 38,80 Euro/h wird ein Personalaufwand von bis zu 35.000 im Einzelfall geschätzt. Ggf. entstehen auch Sachkosten für externen wissenschaftlichen Sachverstand, der Aufwand wird mit etwa 60.000 Euro im Einzelfall angenommen. Insgesamt wird ein einmaliger Aufwand im Einzelfall von bis zu 95.000 Euro angenommen.

III. Weitere Kosten

Das Verwaltungsverfahren wird durch das BMU geführt. Insoweit schließt sich nach dem Bescheiden eines Antrages kein Widerspruchsverfahren an. Der Bescheid kann gerichtlich angefochten werden, was nicht auszuschließen ist. Im Einzelfall können daher weitere Kosten für die Justiz (Aufwand für das Verfahren) anfallen. Zudem können weitere Kosten für die Wirtschaft und Verwaltung (Bund) anfallen, weil sie jeweils ein Prozess- und Kostenrisiko tragen. Diese Kosten können im Einzelfall erheblich sein.

III. Ergebnis

Nach Einschätzung des Nationalen Normenkontrollrats sind die Schätzungen zur Höhe der Ausgleichsansprüche (Haushaltsausgaben) mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Dies resultiert daraus, dass nicht feststeht, in welchem Umfang und in welche Höhe Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden bzw. berechtigt sind. Davon hängen aber sowohl die Personal- und Sachkosten der Wirtschaft und der Verwaltung (Erfüllungsaufwand) als auch die weiteren Kosten ab.

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin