Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
(16. AtGÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 968. Sitzung am 8. Juni 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 (§ 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG)

In Artikel 1 sind in § 7f Absatz 3 Nummer 3 nach den Wörtern "des Kernkraftwerks" die Wörter "Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich" einzufügen.

Begründung:

Die Regelung in § 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG-E bezieht sich inhaltlich lediglich auf diese drei Kernkraftwerke. Die korrespondierende Regelung in § 7f Absatz 3 Nummer 4 AtG-E bezeichnet die betroffenen Kernkraftwerke konkret und abschließend:

"Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich". Um den Anwendungsbereich der Regelung eindeutig festzulegen und insbesondere aus Gründen der Einheitlichkeit - um Unklarheiten aufgrund der abweichenden Formulierungen in § 7f Absatz 3 Nummer 3 und 4 AtG-E zu vermeiden - ist die vorgeschlagene Ergänzung vorzunehmen.