Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
(16. AtGÄndG)

968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 (§ 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG)

In Artikel 1 sind in § 7f Absatz 3 Nummer 3 nach den Wörtern "des Kernkraftwerks" die Wörter "Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich" einzufügen.

Begründung:

Die Regelung in § 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG-E bezieht sich inhaltlich lediglich auf diese drei Kernkraftwerke. Die korrespondierende Regelung in § 7f Absatz 3 Nummer 4 AtG-E bezeichnet die betroffenen Kernkraftwerke konkret und abschließend:

"Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich". Um den Anwendungsbereich der Regelung eindeutig festzulegen und insbesondere aus Gründen der Einheitlichkeit - um Unklarheiten aufgrund der abweichenden Formulierungen in § 7f Absatz 3 Nummer 3 und 4 AtG-E zu vermeiden - ist die vorgeschlagene Ergänzung vorzunehmen.

3. Zu Artikel 1 ( § 3 Absatz 3 AtG)

Der Bundesrat fordert, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung des § 3 Absatz 3 des Atomgesetzes aufgenommen wird, mit der klargestellt wird, dass die Genehmigung zur Ausfuhr von Kernbrennstoffen zu versagen ist, wenn nicht nachgewiesen ist, dass

Hierbei ist der für die Schadensvorsorge strenge Maßstab des § 7 Absatz 2 des Atomgesetzes bzw. der in § 7d des Atomgesetzes festgelegte strenge Maßstab für die weitere Vorsorge gegen Risiken analog auch auf Atomanlagen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes anzuwenden.

Insbesondere fordert der Bundesrat, gesetzlich festzulegen, dass die Ausfuhr zu versagen ist, wenn die Kernbrennstoffe in Atomkraftwerken Verwendung finden, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie keine Vorsorge gegen Schäden gewährleisten, die dem Stand von Wissenschaft und Technik im Sinne des § 7 Absatz 2 des Atomgesetzes entspricht, oder deren Sicherheitsvorkehrungen nicht dem fortschreitenden Stand der Technik im Sinne des § 7d des Atomgesetzes entsprechen.

B