Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 - BBFestV 2020)

A. Problem und Ziel

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) . Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II sowie den mit dieser Verordnung festzulegenden bzw. anzupassenden Werten nach § 46 Absatz 8 und 9 SGB II ergeben.

Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2020 rückwirkend anzupassen und für das Jahr 2021 festzulegen. Die Werte nach § 46 Absatz 9 SGB II werden für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2021 festgelegt. Die sich ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten werden für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst und das Jahr 2021 festgelegt.

Die Grundlage für die Ermittlung des landesspezifischen Wertes nach § 46 Absatz 8 SGB II bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).

Die Grundlage für die Ermittlung des landesspezifischen Wertes nach § 46 Absatz 9 SGB II bilden die Ergebnisse der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) über Zahlungsansprüche des Jahres 2019 für laufende Unterkunfts- und Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens eine erwerbsfähige ausländische Person lebt. Diese ausländische Person muss sich in Deutschland aufgrund einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer Duldung aufhalten und frühestens ab Oktober 2015 erstmalig SGB II-Leistungen bezogen haben.

B. Lösung

Erlass einer Rechtsverordnung.

Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2019 insgesamt rund 754 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt worden sind. Dies entspricht bei rechnerischen bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rund 13,6 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 5,5 Prozent.

Auf Basis der Grundsicherungsstatistik der BA ergeben sich bereinigte und zu berücksichtigende Zahlungsansprüche für laufende Unterkunfts- und Heizkosten für Bedarfsgemeinschaften mit Geflüchteten in Höhe von rund 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2019. Dies entspricht bei Zahlungsansprüchen für laufende Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von rund 13,8 Milliarden Euro aller Bedarfsgemeinschaften einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 10,9 Prozent.

Die landesspezifischen Beteiligungsquoten betragen bundesdurchschnittlich im Jahr 2019 47,2 Prozent, im Jahr 2020 47,4 Prozent und im Jahr 2021 45,9 Prozent.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die rückwirkende Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten für die Jahre 2019 und 2020 erhöhen sich die für das Jahr 2020 zu erwartenden Ausgaben für den Bund um rund 288 Millionen Euro. Diese Mehrausgaben teilen sich auf in rund 55 Millionen Euro für die rückwirkende Anpassung für das Jahr 2019 und rund 233 Millionen Euro für die rückwirkende Anpassung für das Jahr 2020. Im gleichen Umfang entstehen bei den Kommunen im Jahr 2020 entsprechende Mehreinnahmen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Diese Verordnung führt nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 - BBFestV 2020)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 29. April 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung - BBFestV 2020) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr2020 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 - BBFestV 2020)

Vom ...

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt

5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3,8 Prozentpunkte für Berlin,
4,1 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
4,9 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,
5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
6,2 Prozentpunkte für das Saarland,
5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt

12,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
11,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
10,7 Prozentpunkte für Berlin,
7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,
11,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
15,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
13,8 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
9,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,9 Prozentpunkte für das Saarland,
7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
8,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,3 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
9,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 1952,1 Prozent für Baden-Württemberg,

46,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
45,1 Prozent für Berlin,
41,3 Prozent für Brandenburg,
48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,
53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
48,5 Prozent für Hessen,
42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
48,6 Prozent für Niedersachsen,
45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
51,2 Prozent für das Saarland,
43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,
42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

52,1 Prozent für Baden-Württemberg,
47,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
44,8 Prozent für Berlin,
41,4 Prozent für Brandenburg,
48,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
53,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
49,0 Prozent für Hessen,
42,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
49,3 Prozent für Niedersachsen,
45,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
56,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,
51,4 Prozent für das Saarland,
43,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
43,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
48,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
46,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021

50,6 Prozent für Baden-Württemberg,
45,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
43,3 Prozent für Berlin,
39,9 Prozent für Brandenburg,
46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
52,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
47,5 Prozent für Hessen,
41,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
47,8 Prozent für Niedersachsen,
44,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
54,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
49,9 Prozent für das Saarland,
42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
41,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,
46,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
45,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) . Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren konkrete Höhe für das jeweilige Jahr sich nach den Vorschriften des § 46 Absatz 6 bis 10 SGB II bemisst. Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2020 rückwirkend anzupassen und für das Jahr 2021 festzulegen. Die Werte nach § 46 Absatz 9 SGB II werden für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst sowie für das Jahr 2021 festgelegt. Die sich ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten werden für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2021 festgelegt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II sowie den mit dieser Verordnung festzulegenden bzw. anzupassenden Werten nach § 46 Absatz 8 und 9 SGB II ergibt.

Die Grundlage für die Ermittlung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2019 rund 754 Millionen Euro für diese Leistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe von rund 13,6 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 5,5 Prozent.

Die Grundlage für die Ermittlung der landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 9 SGB II bilden die Ergebnisse der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit über Zahlungsansprüche des Jahres 2019 für laufende Unterkunfts- und Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens eine erwerbsfähige ausländische Person lebt. Diese ausländische Person muss sich in Deutschland aufgrund einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer Duldung aufhalten und frühestens ab Oktober 2015 erstmalig SGB II-Leistungen bezogen haben. Auf Basis der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ergaben sich bereinigte und zu berücksichtigende Zahlungsansprüche für laufende Unterkunfts- und Heizkosten für solche Bedarfsgemeinschaften in Höhe von rund 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2019. Dies entspricht bei Zahlungsansprüchen für laufende Unterkunfts- und Heizkosten aller Bedarfsgemeinschaften in Höhe von rund 13,8 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 10,9 Prozent.

Unter Berücksichtigung dieser Werte werden die landesspezifischen Beteiligungsquoten ermittelt. Im Bundesdurchschnitt beteiligt sich der Bund mit 47,2 Prozent im Jahr 2019 (rückwirkende Anpassung) und mit 47,4 Prozent im Jahr 2020 (rückwirkende Anpassung)

sowie mit 45,9 Prozent im Jahr 2021 (Festlegung) an den Leistungen für Unterkunft und Heizung.

III. Alternativen

Keine. Die landesspezifischen Beteiligungsquoten sind jährlich durch Verordnung festzulegen und anzupassen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2020 rückwirkend anzupassen und für das Jahr 2021 festzulegen. Die Werte nach § 46 Absatz 9 SGB II werden für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2021 festgelegt. Die sich ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten werden für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2021 festgelegt.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Belange der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge werden durch die Verordnung nicht berührt.

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung sieht keine Vereinfachung von Verwaltungsverfahren vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die rückwirkende Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten für die Jahre 2019 und 2020 erhöhen sich die im Jahr 2020 zu erwartenden Ausgaben für den Bund um 288 Millionen Euro. Diese Mehrausgaben teilen sich auf in rund 55 Millionen Euro für die rückwirkende Anpassung für das Jahr 2019 und rund 233 Millionen Euro für die rückwirkende Anpassung für das Jahr 2020. Im gleichen Umfang entstehen bei den Kommunen im Jahr 2020 entsprechende Mehreinnahmen.

4. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung führt nicht zu Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.

Durch die Verordnung entstehen der Wirtschaft keine Kosten.

Diese Verordnung führt nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II werden auf Grundlage von § 46 Absatz 8 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 SGB II für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2021 festgelegt.

Die Grundlage für die Ermittlung der landesspezifischen Werte bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b BKGG. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2019 bundesweit rund 754 Millionen Euro für diese Leistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe von rund 13,6 Milliarden Euro, die von den Ländern im Rahmen des unterjährigen Erstattungsverfahrens gemeldet wurden, einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 5,5 Prozent.

Zu § 2 (Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 9 SGB II werden auf Grundlage von § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie Satz 3 bis 5 SGB II für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst sowie für das Jahr 2021 festgelegt.

Die Grundlage für die Ermittlung des landesspezifischen Wertes nach § 46 Absatz 9 SGB II bilden die Ergebnisse der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit über Zahlungsansprüche des Jahres 2019 für laufende Unterkunfts- und Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens eine erwerbsfähige ausländische Person lebt. Diese ausländische Person muss sich in Deutschland aufgrund einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 AufenthG oder einer Duldung aufhalten und frühestens ab Oktober 2015 erstmalig SGB II-Leistungen bezogen haben (§ 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II) . Soweit im Jahr 2019 für einzelne Berichtmonate keine statistischen Ergebnisse einzelner Kreise und kreisfreien Städte vorliegen (Datenausfälle), werden die fehlenden Werte auf Grundlage der zeitlich unmittelbar benachbarten Werte bzw. deren Mittelwert ersetzt, sofern diese vorhanden sind. Daraus ergeben sich zunächst bundesweit Zahlungsansprüche für laufende Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von rund 2,1 Milliarden Euro in 2019.

Die Summe dieser Zahlungsansprüche wird jeweils um den Anteil bereinigt, mit dem sich der Bund im jeweiligen Land im Vorjahr nach § 46 Absatz 6 SGB II an diesen Leistungen bereits beteiligt hat (§ 46 Absatz 10 Satz 4 SGB II) . Daraus ergeben sich Zahlungsansprüche in Höhe von bundesweit rund 1,5 Milliarden Euro in 2019.

Bei statistischen Zahlungsansprüchen für laufende Unterkunfts- und Heizkosten aller Bedarfsgemeinschaften von bundesweit rund 13,8 Milliarden Euro in 2019 ergibt sich ein bundesdurchschnittlicher Anteil von 10,9 Prozent (§ 46 Absatz 10 Satz 5 SGB II) .

Zu § 3 (Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Absatz 1

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Die Höhe der geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II sowie den mit den §§ 1 und 2 dieser Verordnung festzulegenden bzw. anzupassenden Werten. Im Ergebnis beteiligt sich der Bund im Jahr 2019 in Höhe von durchschnittlich 47,2 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Zu Absatz 2

Der Bund beteiligt sich der Bund im Jahr 2020 in Höhe von durchschnittlich 47,4 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Zu Absatz 3

Der Bund beteiligt sich der Bund im Jahr 2021 in Höhe von durchschnittlich 45,9 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Zu § 4 (Inkrafttreten)

§ 4 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.