Antrag des Freistaates Bayern Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
TOP 3 der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005

Der Bundesrat möge beschließen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz hinsichtlich der Abgabe von Arzneimitteln durch Veterinärbehörden im Rahmen öffentlichrechtlicher Maßnahmen zu überarbeiten.

Begründung

Das Gesetz ist hinsichtlich der Abgabe von Arzneimitteln durch Veterinärbehörden im Rahmen öffentlichrechtlicher Maßnahmen überarbeitungsbedürftig. Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 (BR-Drs. 780/04 (PDF) ) vorgeschlagen, den Veterinärbehörden die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen tierseuchenrechtlicher Maßnahmen (z.B. der Bekämpfung der Varroose) zu ermöglichen. Der Bundestag hat diese Regelung allerdings nur hinsichtlich der Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel übernommen. Dies greift im Interesse effektiver tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zu kurz. Darüber hinaus ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Veterinärbehörden zwar die Abgabe apothekenpflichtiger, nicht aber verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu gestatten. Insbesondere unterscheidet das Arzneimittelgesetz derzeit bei keiner Abgaberegelung entsprechend. Dass bei einer Arzneimittelabgabe durch die Veterinärbehörde eine tierärztliche Überwachung sicherzustellen ist, sollte selbstverständlich sein. Dies kann folglich kein Grund sein, die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Veterinärbehörden nicht zuzulassen.