Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11200 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes - Drucksache 18/10818 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 31.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 604/16 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 Absatz 12 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Daten über den Zweck nach Satz 2 hinaus, ist er von der weiteren Datenübermittlung auszuschließen. Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Daten noch nach Abschluss des Warentransportes, soll er von der weiteren Datenübermittlung ausgeschlossen werden. Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Transportbeteiligten auf ihre Pflichten nach den Sätzen 2 und 3 sowie auf die Folge von Verstößen nach den Sätzen 4 und 5 hinzuweisen."

2. Nummer 15 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht und kein Ruhen einer weiteren Fahrerlaubnis angeordnet wurde."