Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015

A

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 4 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - RStruktFV

§ 4 Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Abwicklungsbehörde bewertet das Risikoprofil von Instituten anhand der in Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten vier Risikofelder. Mit Hilfe des Risikoprofils wird die Beitragsbemessungsgrundlage "Verbindlichkeiten" gewichtet und darauf aufbauend der Beitrag festgelegt.

Eines der Risikofelder ist die "Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft". Es wird bei der Bewertung des Risikoprofils mit 10 Prozent gewichtet, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. Die Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft ist maßgeblich nach dem Indikator "Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU" zu bemessen (Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63), da dieser die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet.

Da bisher auf EU-Ebene keine weitere Konkretisierung des Indikators "Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU" erfolgt ist, besteht Spielraum für eine solche auf nationaler Ebene. Entsprechend dem Ziel, die Relevanz eines Instituts für die Wirtschaft abzubilden, muss die wirkliche Kreditvergabe an die Realwirtschaft herausgerechnet werden. Diesem Ziel trägt § 4 Absatz 6 der vorliegenden Restrukturierungsfonds-Verordnung insoweit Rechnung, als der Indikator lediglich sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus Krediten und Einlagen gegenüber Banken, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzierungsinstituten umfasst. Tatsächliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus Krediten und Einlagen der Wirtschaft fließen somit nicht in den Indikator.

Insofern besteht jedoch bei Förderbanken eine Besonderheit. Diese haben, wie in Erwägung 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 dargestellt, im Interesse von Gemeinwohlzielen Förderdarlehen zu vergeben. Dass die Förderdarlehen durch andere Banken durchgeleitet und nicht direkt vergeben werden, ist dem Verfahren geschuldet. Trotzdem fließen die Mittel - allein aufgrund der Zweckbindung - tatsächlich in die Wirtschaft. Hinzu kommt die Absicherung der Förderbanken durch die Länder. Vor diesem Hintergrund sollte insgesamt auch bei dem Risikofeld "Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft" dem besonderen Zweck und der Bedeutung der Förderbanken für die Wirtschaft Rechnung getragen werden und durchgeleitete Förderdarlehen dementsprechend beim o.g. Indikator unberücksichtigt bleiben.

B

C

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließungen zu fassen:

3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2 RStruktFV

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob der passive Verrechnungssaldo bei der Ermittlung der Verbindlichkeiten nach § 1 Absatz 3 RStruktFV vollständig unberücksichtigt bleiben kann.

Begründung:

Der passive Verrechnungssaldo stellt eine Besonderheit beim Liquiditätsmanagement von Unionszweigstellen dar, die sich aus der fehlenden unternehmerischen und gesellschaftsrechtlichen Eigenständigkeit der Unionszweigstelle ergibt. Unionszweigstellen bekommen u.a. Betriebsmittel vom Gesamtunternehmen zur Ausübung der Bankgeschäftstätigkeit in Deutschland zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt über Verrechnungskonten der Hauptniederlassung des Drittlandsinstituts auf die deutsche Unionszweigstelle. Hierbei entsteht der Verrechnungssaldo. Er bildet somit betriebsinterne Vorgänge ab, die auf internen Verrechnungskonten gebucht werden.

§ 1 Absatz 5 Satz 2 RStruktFV sieht vor, dass ein passiver Verrechnungssaldo bei der Ermittlung der Verbindlichkeiten nach § 1 Absatz 3 RStruktFV zur Hälfte unberücksichtigt bleibt. Dies erscheint jedoch insoweit nicht sachgerecht, als es sich beim passiven Verrechnungssaldo nicht um eine Risikomessgröße im eigentlichen Sinne handelt, sondern betriebsinterne Vorgänge abgebildet werden. Von daher spricht viel dafür, dass der gesamte passive Verrechnungssaldo bei der Ermittlung der Verbindlichkeiten nach § 1 Absatz 3 RStruktFV unberücksichtigt bleiben sollte.

4. Zu § 2 Absatz 2 RStruktFV

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Abwicklungsbehörde i.S.d. Artikel 3 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 die in Artikel 10 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgesehene Günstigerprüfung nicht nur auf hinreichenden Nachweis des Instituts sondern von Amts wegen durchführt.

Begründung:

Die in § 2 Absatz 2 RStruktFV vorgesehene Günstigerprüfung stellt eine Serviceleistung der FMSA gegenüber den Instituten dar. Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erfolgt diese auch nach Übernahme der Aufgaben der Abwicklungsbehörde durch das Single Resolution Board (SRB), wenn die Institute hinreichend nachweisen, dass die Pauschale des Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 den gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 berechneten Beitrag übersteigt. Um den Instituten diesen Mehraufwand zu ersparen, soll die Bundesregierung gebeten werden, sich bei der Abwicklungsbehörde i.S.d. Artikel 3 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 dafür einzusetzen, dass die Günstigerprüfung von Amts wegen erfolgt.

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