Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
(Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)

Punkt 53 der Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Der Bundesrat möge beschließen:

Die Ziffern 4 und 5 der Ausschussempfehlungen sind durch folgenden Antrag zu ersetzen:

Zu § 4 Abs. 1

§ 4 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Antrag fasst die Ziffern 4 und 5 der Drucksache 207/1/07 inhaltlich zusammen und berichtigt zugleich die bei der Zusammenfassung zweier Anträge versehentlich erfolgte Aufhebung von § 4 Abs. 2 VersVermV.

Begründung

Die Wirtschaft sollte durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie nur im zwingend notwendigen Maße belastet werden.

Zudem ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 (Az.: 1 BvL 014/60 ; BVerfGE 19, 330) zu den Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde zu berücksichtigen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das damalige Einzelhandelsgesetz in Teilen aufgehoben, weil deren Anforderungen an die Sachkunde nicht mit der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz vereinbar und damit nichtig waren.

Da die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung bisher ohne jede Berufszugangsregelung ausgeübt werden durfte, sind die in der Verordnung vorgesehenen Anforderungen unverhältnismäßig hoch und daher herab zu setzen.

Zu den einzelnen Regelungen:

Nr. 1a):

Das Studium der Rechtswissenschaft sollte ausreichende Grundlage für die Ausübung der bisher ohne jede Anforderung zulässige Tätigkeit der Versicherungsvermittlung sein.

Nr. 1b):

Entspricht im Wesentlichen § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung, jedoch wird die Formulierung der Abschlüsse präzisiert.

Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV gewählte Formulierung "abgeschlossenes Studium als Diplom-Betriebswirt oder -wirtin oder als Bachelor oder Master in einem Studiengang der Fachrichtung Versicherungen" ist aus folgenden Gründen unpräzise:

Die vorgeschlagene Neuformulierung stellt diese Punkte klar, da sie

Nr. 1c):

Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung.

Nr. 1d):

Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung.

Nr. 1e):

Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung.

Nr. 2a):

Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 4a) der Verordnung.

Nr. 2b):

Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 4b) der Verordnung; lediglich die Zeit der Berufserfahrung wurde auf ein Jahr verkürzt.

Nr. 2c):

Der öffentlichrechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt. Es handelt sich dabei um ein zweisemestriges weiterbildendes Studium an der Fachhochschule Schmalkalden. Die Themengebiete werden jeweils über von der Fachhochschule durchgeführte und inhaltlich verantwortete Prüfungen abgeschlossen. Die Themen umfassen als Lerninhalte u. a. das Alterseinkünftegesetz, Finanzmathematik, Sozialversicherung und private Absicherung sowie Versicherungsmathematik.

Das Qualifikationsniveau dieses Abschlusses fügt sich inhaltlich bruchlos in die Aufzählung der bisherigen Fassung der Verordnung ein.

Durch die Einfügung soll klargestellt werden, dass dieser Abschluss, unter Berücksichtigung der vorgesehenen einjährigen Berufserfahrung, eine ausreichende Qualifikation für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler darstellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf dass die am 15. Januar 2003 im EU-Amtsblatt (Amtsblatt EG (Nr. ) L 9 Seite 3) verkündete Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung hinsichtlich der Anforderung der Versicherungsvermittler in Artikel 4 lediglich angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Sie setzt kein bestimmtes, insbesondere universitäres Niveau der Ausbildung voraus. Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes vom 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 unverändert in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO übernommen, der das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie lediglich ermächtigt Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung zu erlassen.

Gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO hat die vor der IHK abzulegende Prüfung lediglich den Nachweis über die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung zu erbringen. Vorgaben über die formale Qualität des Abschlusses (Diplom, Master, Bachelor o. ä.) sind der Ermächtigungsgrundlage nicht zu entnehmen.

§ 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO ist auch im Lichte der so genannten EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27. Dezember 2006, L 376/36 ) auszulegen. Gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Buchstabe c) und das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Des Weiteren ist gemäß § 15 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Buchstaben b und c dieser Richtlinie zu beachten, dass Anforderungen, welche die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungen auf Grund ihrer Besonderheit bestimmten Dienstleistungen vorbehält, gesondert zu prüfen sind. Diese Prüfung umfasst insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die Ermächtigungsgrundlage des § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO dahin zu interpretieren, dass zu der fachlichen Qualifikation noch formale Qualifikationen hinzutreten müssen. Mithin genügen auch berufsbegleitende Studiengänge, die die erforderliche Sachkunde vermitteln, den Ansprüchen der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie und § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO, so dass der Katalog des § 4 Abs. 1 VersVermV entsprechend zu ergänzen ist.

Nr. 3a):

Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung; lediglich die Zeit der Berufserfahrung wurde auf zwei Jahre verkürzt.

Nr. 3b):

Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung; lediglich die Zeit der Berufserfahrung wurde auf zwei Jahre verkürzt.

Die Berufserfahrung kann auch bereits durch entsprechenden Einsatz in der Ausbildung erlangt werden.