Antrag der Freistaaten Bayern, Thüringen
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Punkt 12 der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat begrüßt das Gesetz grundsätzlich. Die vom Bundesrat geforderten Ausnahmen vom Kartellverbot im Bereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. November 2016, BR-Drucksache 606/16(B) HTML PDF Nummer 4) wurden jedoch bedauerlicherweise nicht aufgenommen. Der Bundestag ist dabei der Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums gefolgt, wonach aus kartellrechtlicher Sicht die geforderte Bereichsausnahme für den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht erforderlich sei und die bekannt gewordenen Kooperationsvorhaben der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere Kooperationen innerhalb der ARD (zwischen den ARD-Gesellschaften) und zwischen ARD und ZDF, unproblematisch seien. Demnach würden die gewünschten Kooperationen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten weder in Konflikt mit dem Kartellverbot des § 1 GWB bzw. Artikel 101 Absatz 1 AEUV geraten können noch im Fall eines Verstoßes es auf eine Freistellungsfähigkeit nach § 2 GWB bzw. § 101 Absatz 3 AEUV ankommen.

Der Bundesrat sieht gleichwohl Planungsunsicherheiten für den öffentlichrechtlichen Rundfunk. Diese hätten ohne weiteres dadurch reduziert werden können, dass solche Vereinbarungen analog zur entsprechenden Regelung für die Presse in § 30 Absatz 2b GWB von § 1 GWB freigestellt werden würden. Dabei hätte die Regelung nur für die Erfüllung des öffentlichrechtlichen Rundfunkauftrags Anwendung finden müssen, nicht aber für kommerzielle Aktivitäten wie insbesondere den E-Commerce-Bereich, die Werbung, das Sponsoring sowie das Merchandising. Der Bundesrat bedauert, dass die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der 9. GWB-Novelle nicht genutzt worden sind, um größtmögliche Planungssicherheit für die Rundfunkanstalten zu schaffen.

Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass bei etwaigen kartellrechtlichen Hindernissen bei den gewünschten Kooperationen der Rundfunkanstalten eine Lösung gefunden wird, mit der insbesondere den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim öffentlichrechtlichen Rundfunk genüge getan werden kann.