Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik KOM (2007) 122 endg.; Ratsdok. 7641/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26. März 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. März 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 21. März 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514,
Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547 und
Drucksache 390/06 (PDF) = AE-Nr. 061253

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verpflichtung, Informationen über die Empfänger von EU-Mitteln zu veröffentlichen, die mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 in der Haushaltsordnung festgeschrieben wurde, erfordert, dass entsprechende Bestimmungen in die einschlägigen Sektorverordnungen aufgenommen werden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik geändert werden. Außerdem ist eine Reihe noch offener Probleme im Zusammenhang mit der wirksamen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu klären.

Der vorliegende Vorschlag bezieht sich daher auf die nachfolgend aufgeführten Punkte:

1. Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Die Einzelheiten sind in von der Kommission anzunehmenden Durchführungsvorschriften festzulegen.

Gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1 müssen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ab 2008 mindestens einmal pro Jahr (in elektronischer oder sonstiger Form) das Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Finanzierung erhalten, die Bezeichnung der Vorhaben und die Beträge der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligung veröffentlichen. Der Zeitpunkt des Beginns der Veröffentlichung dieser Informationen wurde jedoch durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006, nach der eine Expost-Veröffentlichung der Begünstigten dieses Fonds ab dem 1. Januar 2007 vorgeschrieben ist, geändert.

2. Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen und der Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten

Die geltende Regelung gemäß den Artikeln 17 und 27 ist wenig geeignet für eine Situation, in der Schlüsselelemente eines nationalen Kontrollsystems über einen längeren Zeitraum hin fehlen oder nicht wirksam sind und wenn in unmittelbarer Zukunft keine Abhilfe möglich ist. Daher wird die Einführung einer neuen Regelung vorgeschlagen, nach der die Kommission Zahlungen kürzen oder aussetzen kann, jedoch nicht muss. Diese Regelung ist nur dann anzuwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die Aussetzung oder Kürzung erfolgt nach Übermittlung eines "Warnschreibens" an den Mitgliedstaat. Die betreffende Entscheidung gilt für einen von der Kommission festzulegenden Zeitraum und bezieht sich auf Zahlungen, die nach ihrem Ergehen getätigt werden, ohne dass das Verfahren jeden Monat wiederholt werden muss.

3. Änderung des Artikels 31 Absatz 5 der Verordnung (Ausnahmen von der sogenannten 24-Monate-Regel)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 sind die Mitgliedstaaten gehalten, bei bestimmten GAP-Ausgaben Expost-Kontrollen durchzuführen. Eine wörtliche Auslegung der Bestimmungen über die 24-Monate-Regel in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung verhindert, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bei Nichterfüllung ihrer Kontrollpflichten gemäß der vorgenannten Verordnung Finanzkorrekturen auferlegen kann, weil die nach den Kontrollen der Mitgliedstaaten verbleibende Zeit zu knapp ist. Es wird daher vorgeschlagen, Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Kommission in einem angemessenen Zeitraum prüfen kann, ob die Mitgliedstaaten ihren Kontrollpflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 nachgekommen sind, und dann gegebenenfalls Finanzkorrekturen vornehmen kann.

4. Durchführungsbefugnisse der Kommission gemäß Artikel 42

Es wird vorgeschlagen, diesen Artikel anzupassen, damit die Kommission zu allen in der Verordnung festgeschriebenen Bestimmungen Durchführungsvorschriften erlassen kann. Außerdem ist es mit Blick auf den neuen Artikel über die Transparenz ratsam, in dem Artikel über die Durchführungsbefugnisse direkt auf die Transparenzbestimmung zu verweisen, damit die Kommission auch hierzu detaillierte Durchführungsvorschriften erlassen kann.

5. Technische Anpassungen

Schließlich wird vorgeschlagen, eine Reihe kleinerer technischer Probleme zu lösen, die insbesondere die Kohärenz zwischen der Finanzverwaltung des ELER und der Strukturfonds sowie die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen, wenn kein Betrag je Einheit festgelegt ist, betreffen.

- Allgemeiner Zusammenhang

Eine Kürzung der monatlichen Zahlungen und der Zwischenzahlungen ist bereits im Rahmen der derzeitigen Rechtsvorschriften möglich. Für den besonderen Fall, auf den sich der Vorschlag bezieht, sind aber Verbesserungen angezeigt. Im Zusammenhang mit der Transparenz ist eine Anpassung der Verordnung an neue legislative Entwicklungen erforderlich.

- Im Bereich des Vorschlags bestehende Vorschriften

Artikel 17, 27, 42 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates, Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 53b der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Nicht relevant, da der Vorschlag in erster Linie die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externe Sachverständige mussten nicht hinzugezogen werden.

- Folgenabschätzung

Für die Änderung einer bestehenden Verordnung des Rates ist der Erlass einer Verordnung des Rates notwendig.

Andere Optionen können, wie beschrieben, nicht angewendet werden, da sie nicht die gleiche rechtliche Wirkung haben.

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

- Subsidiaritätsprinzip

Die vorgeschlagene Verordnung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus den folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Die Änderung in Bezug auf die Kürzung der Zahlungen ermöglicht ein Verfahren, das weitgehend bereits bestehenden Verfahren entspricht. Was die Transparenz angeht, so ist der Vorschlag eher allgemein gehalten und entspricht dem, worauf sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben. Die übrigen Änderungen ermöglichen eine bessere Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Für regionale und örtliche Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und Bürger ergibt sich kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ist gering und die finanzielle Belastung nicht größer als bisher. Die Umsetzung der Vorschriften über die Transparenz erfordert zusätzliche Anstrengungen von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: eine Verordnung des Rates kann nur durch eine Verordnung des Rates geändert werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Aufhebung bestehender Rechtsakte

Nein.

Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/20052 eine Änderung des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vorgeschlagen hat, die mit der Änderung in Artikel 1 Absatz 8 dieses Vorschlags vergleichbar ist und somit durch diesen neuen Vorschlag ersetzt wird.

Vorschlag für eine Verordnung DES Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Der Rat der Europäischen Union -

Hat Folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 10 gilt für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates,

Der Präsident