Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (KOM (2009) 0268 - C7-0035/2009 - 2009/0077(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Erste Lesung)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 104489 - vom 12. April 2010.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. März 2010 angenommen.

Das Europäische Parlament,

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. ...../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union . gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Anhang Ia

Technische Anforderungen bezüglich der Identifizierung Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 ist ein einheitliches elektronisches Kennzeichen ein passiver Nurlese-RFID-Chip (.Transponder"), der

Anhang Ib

Technische Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung (gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i))

Im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird eine Tollwutimpfung als gültig angesehen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

Anlage zur legislativen Entschliessung

Erklärung der Kommission

Die Kommission beabsichtigt, eine vollständige Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vor dem 30. Juni 2011 und insbesondere der Aspekte der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte vorzuschlagen.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Verordnung einen künftigen Standpunkt der Organe zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV oder zu einzelnen Rechtsakten, die solche Bestimmungen enthalten, unberührt lassen.

Erklärung der Kommission zur Übermittlung von delegierten Rechtsakten

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass außer in Fällen, in denen im Rechtsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, das Europäische Parlament und der Rat die Ansicht vertreten, dass bei der Übermittlung delegierter Rechtsakte die Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Wahlen zum Europäischen Parlament) berücksichtigt werden müssen um zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Vorrechte innerhalb der in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.