Verordnung der Bundesregierung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016)

A. Problem und Ziel

Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

B. Lösung

Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 4,25 Prozent und des Bemessungsbetrages um 3,78 Prozent durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem BVG (22. KOVAnpV 2016).

C. Alternativen

Die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 ergeht ohne Ermessensspielraum.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2016 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 12,7 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2017 bis 2020 betragen (in Millionen Euro):

2017201820192020
21,718,415,412,8.

Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2016 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2020 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnungen nicht eingeführt, somit entstehen auch keine Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der jetzigen Anpassung dürfte bei etwa 161.000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,81 Millionen Euro Erfüllungsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, wird durch die 22. KOVAnpassungsverordnung 2016 nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.

Verordnung der Bundesregierung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. April 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016)

Vom ...

Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "157" durch die Angabe "164" ersetzt.

2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1,980" durch die Angabe "2,064" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60444 Euro,
von 70 oder 80537 Euro,
von 90645 Euro,
von 100722 Euro."

5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "29 978" durch die Angabe "31 111" ersetzt.

6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "77" durch die Angabe "80" ersetzt.

7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 36 wird wie folgt geändert:

9. In § 40 wird die Angabe "417" durch die Angabe "435" ersetzt.

10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "459" durch die Angabe "479" ersetzt.

11. In § 46 wird die Angabe "117" durch die Angabe "122" und die Angabe "220" durch die Angabe "229" ersetzt.

12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "206" durch die Angabe "215" und die Angabe "287" durch die Angabe "299" ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1 674" durch die Angabe "1 745" und die Angabe "838" durch die Angabe "874" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die Versorgungsbezüge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (22. KOVAnpassungsverordnung 2016) mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Prozentsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Der - für die alten Länder maßgebende - aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016) von 29,21 Euro auf 30,45 Euro angehoben. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,25 Prozent in den alten Ländern. Die Anpassung des Bemessungsbetrages nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG und entspricht der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung in den alten Bundesländern. Infolge der Änderung des § 84a BVG durch das BVG-Änderungsgesetz im Jahr 2011 wurde die Absenkung der Leistungen nach Maßgabe des Einigungsvertrages in den neuen Ländern zum 1. Juli 2011 aufgehoben. In ganz Deutschland werden seitdem alle Leistungen nach dem BVG in gleicher Höhe erbracht.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 4,25 Prozent und des Bemessungsbetrages um 3,78 Prozent durch die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016.

Danach unterliegen der Anpassung

Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 4,25 Prozent vor.

Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG um 3,78 Prozent erhöht.

III. Alternativen

Bei der 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 besteht kein Ermessen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

Durch die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 werden die in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 4,25 Prozent und der Bemessungsbetrag um 3,78 Prozent angehoben.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes ergeben sich nur durch die Anpassung der Versorgungsbezüge aufgrund der 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016.

Damit verbunden sind Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes im Haushaltsjahr 2016 in Höhe von rund 12,7 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2017 bis 2020 betragen (in Millionen Euro):

2017201820192020
21,718,415,412,8.

Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2016 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2020 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand fällt durch die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 nur in der Verwaltung der Länder an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen eines Landes zu Grunde gelegt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung anfallen werden.

Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle.

Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder mit insgesamt rund 51 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von etwa 0,50 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils rund 70 Euro zu veranschlagen.

Danach dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 161.000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,81 Millionen Euro Erfüllungsaufwand für alle Länder zu rechnen sein.

5. Weitere Kosten

Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Durch die vorgeschlagene Anpassung der 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

VI. Befristung; Evaluation

Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel genannten Vorschriften des BVG die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 zum 1. Juli dieses Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannte Regelung gebunden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 bis 14

Anpassung der Versorgungsbezüge und des Bemessungsbetrages nach § 56 BVG.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3693:
Entwurf einer zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Verwaltung
Einmaliger Aufwand der Länder:Rund 810.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden
Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Nach § 56 Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind die laufenden BVG-Leistungen mit Wirkung zum 1. Juli 2016 um den Prozentsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern (+ 4,25 Prozent). Der Anpassung unterliegen unter anderem die Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen, die Schwerstbeschädigtenzulagen und die Elternrenten

Für die Verwaltung der Länder wird aus dem Regelungsvorhaben einmaliger Erfüllungsaufwand resultieren. Dieser entsteht auf Grund der erforderlichen Software-Anpassungen und der Umstellung der laufenden Zahlfälle:

Insgesamt ist für die Anpassung der laufenden Fälle mit Kosten in Höhe von rund 810.000 Euro zu rechnen.

Das Ressort hat den mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin