Antrag der Länder Bremen, Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Punkt 20 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011

Der Bundesrat möge im Falle der Annahme von Ziff. 1 der Drucksache. 209/1/11 hilfsweise wie folgt beschließen:

Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO)

In Artikel 5 sind in § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz nach dem Wort "Antragsteller" die Wörter "oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen" einzufügen.

Begründung:

Gleichlauf mit der vergleichbaren Regelung in § 34c Absatz 2 Nummer 1 GewO betreffend die Versagung der Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit bei Maklern, Anlageberatern, Bauträgern und -betreuern. Wie auch in diesem Fall sollte auch bei den Finanzanlagevermittlern nicht nur der Gewerbetreibende, sondern auch derjenige, der mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragt wurde, die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen, um Umgehungsversuche zu vermeiden.

Begründung nur für das Plenum

Mit dem Antrag soll sichergestellt werden, dass Bundesregierung und Bundestag auch die Stellungnahme des Bundesrates zur beabsichtigten Änderung der GewO zur Kenntnis gelangt.

Die diesbezüglichen Änderungsvorschläge würden jedoch bei Annahme von Ziff. 1 der Drucksache. 209/1/11 entfallen.

Der Antrag entspricht inhaltlich der Ziff. 16 der Drucksache. 209/1/11.