Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (KOM (2009) 0083 - C6-0074/2009 - 2009/0035(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)


Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. März 2010 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 215/09(B) HTML PDF

Das Europäische Parlament,

Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(6) Kleinstunternehmen unterliegen aber oftmals den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, auch wenn solche Abschlüsse einen Beitrag zu statistischen Informationen liefern. (6) Kleinstunternehmen unterliegen aber oftmals den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, auch wenn solche Abschlüsse einen Beitrag zu statistischen Informationen liefern. Allerdings müssen Kleinstunternehmen weiterhin der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, als einem Mindeststandard unterliegen, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, zusätzliche Pflichten aufzuerlegen.

Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(8a) Angesichts der Tatsache, dass sich die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von einem Mitgliedstaat zum anderen äußerst unterschiedlich auswirken und dass die Tätigkeiten der Kleinstunternehmen ohne Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Binnenmarktes bleiben, sollten die Mitgliedstaaten diese unterschiedliche Wirkung bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene berücksichtigen.

Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(8b) Es ist zwar unbedingt notwendig, auch für Kleinstunternehmen Transparenz zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass sie den Finanzmärkten offenstehen und Zugang zu diesen haben, doch sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 78/660/EWG die besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse ihres eigenen Marktes berücksichtigen.

Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt Artikel 1


Richtlinie 78/660/EWG
Artikel 1 a - Absatz 1 - Einleitung

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieser Richtlinie für Unternehmen vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei nachfolgend genannten Schwellenwerte nicht überschreiten: 1. Die Mitgliedstaaten haben zwar die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, beizubehalten, können aber eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieser Richtlinie für Unternehmen vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei nachfolgend genannten Schwellenwerte nicht überschreiten:

Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 2 - Absatz 1 - Unterabsatz 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie für den Fall, dass sie die in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch nehmen wollen, zu dem entsprechenden Zeitpunkt nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie für den Fall, dass sie die in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch nehmen wollen, zu dem entsprechenden Zeitpunkt nachzukommen, und berücksichtigen dabei insbesondere die Lage auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die unter die in dem genannten Artikel festgelegten Schwellenwerte fallen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.