Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 BQFG)

In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "und inländischer Ausbildungsnachweise" durch die Wörter "mit inländischen Ausbildungsnachweisen" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Korrektur. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt "mit" inländischen Ausbildungsnachweisen.

3. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 7 Absatz 2a - neu -, § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 2 - neu - BQFG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Gesetzentwurf lässt die Frage nach der Bedeutung von Sprachkenntnissen offen. In der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG findet sich die Regelung, dass Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Das Beherrschen der deutschen Sprache ist zwingende Voraussetzung für die berufliche Handlungsfähigkeit. Aus diesem Grund ist auch das Fehlen entsprechender Sprachkenntnisse im Bescheid zu dokumentieren.

4. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - sowie § 12 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - BQFG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Um eine zügige und fundierte Bearbeitung zu gewährleisten muss für alle vorzulegenden und nachzureichenden Unterlagen eine deutsche Übersetzung zumindest verlangt werden können. Für die tabellarische Aufstellung muss die Amtssprache Deutsch gelten, da anderenfalls ihr in der Begründung genannter Zweck einer Erstorientierung für die Behörde nicht erfüllt wird.

Auch beim Identitätsnachweis muss eine entsprechend qualifizierte Übersetzung zumindest verlangt werden können. Eine Übersetzung kann notwendig werden, wenn es sich nicht um einen Pass oder Personalausweis, sondern um ein anderes Hilfsdokument zum Identitätsnachweis handelt, deren Authentizität und Inhalt sich in fremder Sprache nicht von selbst erschließen. Auch kann beispielsweise der Identitätsnachweis die Daten nicht in lateinischen Schriftzeichen enthalten, so dass eine Übersetzung notwendig werden kann.

5. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Nummer 3, 4 und Nummer 5 - neu - sowie § 12 Absatz 1 Nummer 6 - neu - BQFG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Unabhängig von der Festlegung der örtlich zuständigen Stelle sollte sichergestellt werden, dass Antragsteller nicht gleichzeitig Anträge bei mehreren zuständigen Stellen einreichen.

6. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 BQFG)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 2 Satz 3 und in § 12 Absatz 2 Satz 3 jeweils nach dem Wort "einem" die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" einzufügen.

Begründung:

Um die Sicherheit einer ordnungsgemäßen Übersetzung zu erhalten, kann es nicht ausreichen, wenn eine Übersetzung aus einem Drittstaat vorgelegt werden kann. Es ist für die Vollzugsbehörden nicht nachprüfbar, ob der Übersetzer tatsächlich im Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt ist.

7. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 6 Satz 2 - neu - und § 12 Absatz 6 Satz 2 - neu -BQFG)

In Artikel 1 ist in § 5 Absatz 6 und in § 12 Absatz 6 jeweils nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums oder einer Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis, bei geplanter unselbständiger Erwerbstätigkeit der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern im Inland oder der Bundesagentur für Arbeit, bei geplanter selbständiger Erwerbstätigkeit der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit dem Gewerbeamt, dem Finanzamt, der Berufsgenossenschaft oder der jeweils einschlägigen Kammerorganisation."

Begründung:

Nach § 2 Absatz 2 BQFG sind alle Personen anspruchsberechtigt, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Das berechtigte Interesse haben Antragsteller aus Drittstaaten durch geeignete Unterlagen darzulegen (§ 5 Absatz 6, § 12 Absatz 6 BQFG). In der Begründung finden sich hierzu lediglich zwei Beispiele (Nachweis der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber, Vorlage eines Geschäftskonzepts bei Selbständigen). Dies bringt die Gefahr mit sich, dass viele Interessenten zunächst "erproben", wo die Berufschancen am höchsten sind, ohne ein konkretes Interesse an einer beruflichen Tätigkeit zu besitzen. Dies kann zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Es sind daher höhere Anforderungen an die Darlegung des berechtigten Interesses für Antragsteller aus Drittstaaten zu stellen. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Antragsberechtigung konkreter zu regeln und die "geeigneten Unterlagen" im Sinne von § 5 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 BQFG genauer zu definieren, indem in der Vorschrift entsprechende Beispiele genannt werden.

8. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 6 Satz 3 - neu - und § 12 Absatz 6 Satz 3 - neu - BQFG)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 6 sowie § 12 Absatz 6 jeweils folgender Satz anzufügen:

"Antragsteller, die weder über einen Wohnsitz im Inland verfügen, noch ein konkretes Beschäftigungsangebot nachweisen, haben darzulegen, in welchem Bundesland die Ausübung der beruflichen Tätigkeit beabsichtigt ist."

Begründung:

Bei Antragstellern ohne Wohnsitz im Inland wird die Bestimmung der zuständigen Stelle zu Schwierigkeiten führen. Für die nach § 5 Absatz 6 Satz 2 bzw. § 12 Absatz 6 Satz 2 BQFG privilegierten Antragsteller ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne konkretes Beschäftigungsangebot ist es daher schon aus diesem Grund erforderlich, zumindest eine Zuordnung zu einem Bundesland und damit jedenfalls der örtlich zuständigen Stelle vornehmen zu können.

9. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3 BQFG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Regelungen in § 6 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 BQFG sind inhaltsgleich. § 6 BQFG regelt das Verfahren bei nicht reglementierten, § 13 BQFG das Verfahren bei reglementierten Berufen. Die jeweiligen Absätze 2 dieser Vorschriften nehmen Bezug auf § 5 Absatz 1 bzw. § 12 Absatz 1 BQFG, wonach dem Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung näher bezeichnete Unterlagen, unter anderem Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, beizufügen sind. Nach den derzeitigen Bestimmungen in § 6 Absatz 2 bzw. § 13 Absatz 2 BQFG muss die zuständige Stelle innerhalb eines Monats sowohl den Eingang des Antrags bestätigen als auch mitteilen, welche Unterlagen konkret nachzureichen sind, wenn die nach § 5 Absatz 1 bzw. § 12 Absatz 1 BQFG vorzulegenden Unterlagen unvollständig waren.

Während für die bloße Empfangsbestätigung die Einhaltung der einmonatigen Frist durch die zuständige Stelle unproblematisch gewährleistet werden kann, ist dies für die Mitteilung der fehlenden Unterlagen nicht der Fall. Welche Ausbildungs- und Befähigungsnachweise im Einzelfall nötig bzw. ausreichend sind, kann nur durch eine eingehende Sichtung des Falles und eingehendere Prüfung festgestellt werden. Der jeweilige Mitarbeiter der zuständigen Stelle muss sich bereits in diesem frühen Stadium der Bearbeitung ein vollständiges Bild des Sachverhalts machen, um beurteilen zu können, welche Art von Nachweis unvollständig bzw. noch gar nicht eingereicht wurde. Schon diese Vorprüfung stellt einen hohen zeitlichen Aufwand dar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl Ausfertigungen der Originale als auch Übersetzungen dem Antrag beigefügt sein müssen.

Unter Berücksichtigung dessen ist der zuständigen Stelle ein größerer zeitlicher Rahmen hinsichtlich der Vorprüfung der Unterlagen zuzugestehen, der sich zwar an der einmonatigen Frist für die Empfangsbestätigung orientiert, diese aber nicht zwingend einhalten muss. Die feste Einmonatsfrist bereits im Rahmen einer Vorprüfung ist aufgrund der Komplexität der Materie und des Umfangs der zu sichtenden Unterlagen nicht zumutbar.

10. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 4 BQFG)

In Artikel 1 ist § 6 Absatz 2 Satz 4 wie folgt zu fassen:

"Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen und des Eingangs einer Gebühr beginnt, sofern für das Verfahren die Entrichtung einer Gebühr vorgesehen ist."

Begründung:

Insbesondere bei Verfahren für nicht in Deutschland ansässige Antragsteller, bei denen Gebührenforderungen nur mit hohem Aufwand durchzusetzen wären, fehlen bisher Regelungen, wie in diesem Fall den zuständigen Stellen der Aufwand bereits vor oder während eines Verfahrens vergütet werden kann. Die Belastung mit nicht gedeckten Verfahrenskosten muss vermieden werden.

11. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 4 Satz 01 - neu -, § 13 Absatz 4 Satz 01 - neu - BQFG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgesehene Dreimonatsfrist kann bei der Einschaltung externer Sachverständiger ein zentrales Problem werden. Dies gilt insbesondere bei den Verfahren, in die die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eingebunden ist.

Zur Bewertung der Gleichwertigkeit mit inländischen Qualifikationen ist insbesondere für Lehramtsabschlüsse der Sachverstand der ZAB für die Länder unabdingbar. Die erforderlichen dortigen Bewertungsverfahren dauern häufig deutlich länger, so dass eine abschließende Bescheidung innerhalb von drei Monaten nicht möglich ist.

Die im BQFG vorgesehenen Sonderregelungen

erfassen nicht die erforderliche Einschaltung externer sachverständiger Stellen wie die ZAB, so dass keine rechtlich einwandfreie Grundlage zur Fristenberechnung in derartigen Fällen vorhanden ist.

Sie reichen nicht aus, um in diesen Fällen eine rechtlich einwandfreie Fristverlängerung aussprechen zu können. Die Ergänzung stellt sicher, dass auch bereits eingeführte Verfahren zur Begutachtung der Gleichwertigkeit die Frist nach §§ 6 Absatz 3 und 13 Absatz 3 BQFG hemmen.

12. Zu Artikel 1 (§ 15a - neu - BQFG)

In Artikel 1 ist nach § 15 folgender Paragraf einzufügen:

" § 15a Gebühren

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Höhe und Fälligkeit der Gebühren für die Durchführung von Anerkennungsverfahren bestimmen."

Begründung:

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes wird sich auf viele verschiedene Stellen in Deutschland verteilen. Jede Stelle entscheidet dabei für ihren Bereich über die Erhebung von Gebühren. Für die Umsetzung des vorgesehenen Gesetzes bedeutet dies, dass sich die Gebühren für dieselbe Dienstleistung bundesweit erheblich voneinander unterscheiden werden.

Um zu einer einheitlichen Gebührenfestsetzung zu kommen, muss hierfür eine bundeseinheitliche Gebührenordnung in Form einer Rechtsverordnung des Bundes vorgesehen werden.

13. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 2, 3 und 6 Nummer 2 BQFG)

Artikel 1 § 17 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgesehene statistische Erfassung würde in einigen Bereichen signifikante Mehrarbeit bei den zuständigen Stellen, die bereits jetzt an den Grenzen ihrer Kapazitäten arbeiten, mit sich bringen. Der Nutzen stünde dabei in keinem akzeptablen Verhältnis zum Aufwand. Die erfassten Daten sollten nur das unbedingt Erforderliche umfassen.

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 13c Absatz 7 - neu - GewO)

In Artikel 4 Nummer 3 ist § 13c folgender Absatz 7 anzufügen:

(7) Zuständige Stelle nach dieser Vorschrift ist die für die jeweilige Sachkundeprüfung zuständige Stelle."

Begründung:

Bislang ist nicht zweifelsfrei geklärt, wer für die Anerkennung zuständig ist.

Dies kann nur die Stelle sein, die die jeweilige Sachkundeprüfung abnimmt, also die Industrie- und Handelskammern bzw. die Handwerkskammern. Klargestellt werden muss auf jeden Fall, dass dies nicht die Gewerbebehörden sind.

15. Zu Artikel 22 Nummer 1a - neu - (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 2a - neu - BTÄO)

In Artikel 22 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

'1a. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die Fristen für die Meldungen zu den Prüfungen sowie für die Erteilung der Approbation als Tierarzt festzulegen. In der Rechtsverordnung können Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a und 2, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden." '

Begründung:

Die neu hinzugefügte Verordnungsermächtigung soll - wie in den anderen Berufsgesetzen der akademischen Heilberufe - ermöglichen, bundeseinheitliche Vorgaben zur Durchführung der in § 4 Absatz 1a und 2 vorgesehenen Eignungsprüfung, der in § 4 Absatz 3 vorgesehenen Kenntnisprüfung sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 in die Approbationsordnung für Tierärzte aufzunehmen.

16. Zu Artikel 22 Nummer 3a - neu - (§ 11 Absatz 3a - neu - BTÄO)

In Artikel 22 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

'3a. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

Begründung:

Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für bereits erteilte Erlaubnisse entsprechend den im Regierungsentwurf in Artikel 29, 31 und 33 vorgesehenen Regelungen.

17. Zu Artikel 22 Nummer 5 (§ 16 Absatz 2 BTÄO)

In Artikel 22 Nummer 5 ist § 16 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Begründung:

Hierbei handelt es sich um die Klarstellung, dass sich Absatz 2 nicht nur auf die Antragsteller nach Absatz 1 bezieht.

18. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 2 Satz 5 BÄO)

In Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 3 Absatz 2 Satz 5 die Wörter "ärztlichen Berufspraxis" durch die Wörter "eigenverantwortlichen und nicht unter Aufsicht ausgeübten ärztlichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung" zu ersetzen.

Begründung:

Die ausgleichsfähige Berufserfahrung muss einer zeitlichen Begrenzung unterliegen. Gemäß des Berichts über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Seite 195 Absatz 1, kann zum Zwecke der Schätzung davon ausgegangen werden, dass Berufsabschlüsse, die vor mehr als zehn Jahren erworben wurden, in aller Regel entwertet sein dürften, wenn in der Zwischenzeit berufsfremd oder gar nicht gearbeitet wurde. Aus Klarstellungsgründen wird normiert, dass die Kenntnisse im Rahmen einer eigenverantwortlichen und nicht unter Aufsicht ausgeübten Tätigkeit erworben werden mussten.

19. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 2 Satz 9 BÄO)

In Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 3 Absatz 2 Satz 9 vor dem Wort "anerkannt" die Wörter "gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG" einzufügen.

Begründung:

Die Anerkennung der Drittstaatsausbildung durch einen anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder durch die Schweiz muss unter Beachtung der Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt sein und nicht beispielsweise aufgrund bilateraler Abkommen mit geringeren Anforderungen.

20. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 2 Satz 10 bis 13 - neu - BÄO)

In Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b sind dem § 3 Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:

"Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneuter Antragstellung auf Erteilung der Approbation nicht zulässig. Ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden. Satz 12 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt. "

Begründung:

Mit dem Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehaltes ist mit einer deutlichen Zunahme von Eignungs- und Kenntnisstandprüfungen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten für diese Prüfungen als notwendig erachtet. Hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfungen ist in der Bundesärzteordnung nichts geregelt. Die Richtlinie 2005/36/EG sieht lediglich hinsichtlich der Eignungsprüfung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h vor, dass die Durchführung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem sich dieser auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des bundeseinheitlichen Vollzugs sollte die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten bereits im Rahmen dieser Gesetzesänderung gesetzlich geregelt werden, zumal nicht abzusehen ist, ob und wann das Bundesministerium für Gesundheit von der in Artikel 29 Nummer 2 vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch macht.

21. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc 1 - neu - (§ 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a und 2b - neu - BÄO)

In Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe d ist nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc 1 einzufügen:

'cc 1) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

Begründung:

Die Änderung entspricht den Regelungen des Artikels 1 § 12 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 Satz 1 BQFG.

22. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc2 - neu - (§ 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 BÄO)

In Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe d ist nach Doppelbuchstabe cc1 folgender Doppelbuchstabe cc2 einzufügen:

'cc2) In Nummer 3 wird jeweils das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort "Herkunftsstaats" und das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort "Herkunftsstaat" ersetzt.'

Begründung:

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, da es keine Differenzierung mehr nach der Staatsangehörigkeit der Antragstellenden gibt.

23. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe e (§ 3 Absatz 7 BÄO)

In Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe e ist in § 3 Absatz 7 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der §§ 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17"zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 des Gesetzentwurfs eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Entwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt und es werden bei Verletzung dieser die Folgen normiert.

Diese Regelungen sind zu übernehmen, um den für diesen Beruf zuständigen Vollzugsbehörden die Verfahrensdurchführung erheblich zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

24. Zu Artikel 29 Nummer 2 (§ 4 Absatz 6a BÄO)

In Artikel 29 Nummer 2 ist § 4 Absatz 6a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit den Neuregelungen in Artikel 29 bei Antragstellern, die ihre Ausbildung in einem Drittland absolviert haben, werden die in den Ländern zuständigen Approbationsbehörden vor erhebliche Probleme gestellt. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Eignungsprüfung und der Kenntnisprüfung. Andererseits wird es für erforderlich gehalten, dass es in diesem Zusammenhang - ebenso wie bei der Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis - zu einer möglichst bundeseinheitlichen Verfahrensweise kommt. Es ist daher nicht ausreichend, dass in der Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nur vorgesehen werden können, deren Erlass also in das Ermessen des Bundesministeriums für Gesundheit gestellt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass entsprechende Regelungen zwingend in die zu erlassende Rechtsverordnung aufgenommen werden, damit hinsichtlich der Durchführung der Prüfung und der Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis bundeseinheitliche Rahmenbedingungen festgelegt werden.

25. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - (§ 10 Absatz 1a - neu - BÄO)

In Artikel 29 Nummer 4 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

'a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

Begründung:

Mit der Änderung der Bundesärzteordnung durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) ist die Möglichkeit der Erteilung einer Berufserlaubnis im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG ausgeschlossen worden.

Die Änderung entspricht inhaltlich der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung, vgl. BR-Drucksache 126/11(B) HTML PDF vom 15. April 2011, und dient damit der Rechtsvereinheitlichung und Verwaltungsvereinfachung.

Auch Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, oder der in einem Drittstaat ausgestellt und den ein anderer der o.a. genannten Staaten anerkannt hat, soll daher (wieder) die Möglichkeit eröffnet werden, eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten. In bestimmten, sehr eng begrenzten Fällen soll die Erteilung einer Berufserlaubnis auch an diesen Personenkreis möglich sein. Auch für deutsche Staatsangehörige soll die Erlaubniserteilung möglich sein.

Beispielhaft sind folgende Fallkonstellationen denkbar:

26. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a2 - neu - (§ 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BÄO)

In Artikel 29 Nummer 4 ist nach Buchstabe a1 folgender Buchstabe a2 einzufügen:

'a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Doppelbuchstabe aa:

Mit dem Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehalts in § 3 Absatz 1 Nummer 1 BÄO gibt es künftig nur noch wenige Fallkonstellationen, in denen kein Anspruch auf Erteilung einer Approbation besteht. Die Erteilung einer Berufserlaubnis wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn bei einem Antragsteller eine der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 nicht gegeben ist oder er diese noch nicht erfüllen kann.

Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 2 darf nur noch Antragstellern mit Drittstaatsdiplomen, die noch in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat anerkannt worden sind, weiterhin eine Berufserlaubnis erteilt werden. Da gerade diese Ausbildungsnachweise häufig nicht gleichwertig sind, wird die Berufserlaubnis künftig vor allem für Antragsteller attraktiv bleiben, die ohne Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstandes die ärztliche Tätigkeit mit einer fachlich eingeschränkten Berufserlaubnis nach § 10 BÄO ausüben wollen. Dies läuft dem Ziel der Integration dieser Personengruppe in den deutschen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß entgegen. Aufgrund der Probleme und Erfahrungen mit Antragstellern, die seit vielen Jahren auf diese Weise ohne Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ihren Beruf ausüben, sollte für Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit bestehen, sich einer Kenntnisprüfung dadurch zu entziehen, dass sie die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis beantragen. Ein Zeitraum von zwei Jahren muss grundsätzlich auch für die Herstellung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genügen.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Nach Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG ist die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5. 1.1 aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig zu machen. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nur Ärzte eine ärztliche Weiterbildung abschließen können, deren ärztliche Grundausbildung EU-Ausbildungsstandards genügt. Die Charakteristik der ärztlichen Weiterbildung besteht gerade darin, dass sie nach abgeschlossener Berufsausbildung berufsbegleitend erfolgt. Insoweit sollte es auch ausgeschlossen sein, dass Drittstaatsangehörige mit Drittstaatsdiplomen, ohne dass ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen wird, eine ärztliche Weiterbildung im Geltungsbereich der BÄO absolvieren. Für die Verlängerungsmöglichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 BÄO besteht insoweit kein Bedarf mehr.

27. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a3 - neu - (§ 10 Absatz 2a - neu - BÄO)

In Artikel 29 Nummer 4 ist nach Buchstabe a2 folgender Buchstabe a3 einzufügen:

'a3) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

Begründung:

§ 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) macht die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs vom Wortlaut her nur vom Abschluss einer ärztlichen Ausbildung abhängig, ohne danach zu differenzieren, wo die Ausbildung absolviert wurde.

Vor dem Hintergrund des auch bei § 10 BÄO maßgebenden Patientenschutzes, der darin besteht, die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nur denjenigen zu erlauben, welche die erforderliche fachliche Eignung zur Berufsausübung besitzen, ist auch für die Erteilung einer Berufserlaubnis spätestens nach zwei Jahren der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu fordern. Dies wird verstärkt durch die Regelung in § 10 Absatz 6 BÄO, wonach Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes haben.

Das bisherige Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage hat zu einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis in den Ländern und zu einer zunehmenden gegenseitigen Abwerbung von Ärzten geführt. Auch wenn durch die Änderung des § 3 BÄO die Erteilung von Berufserlaubnissen in der Praxis an Bedeutung verlieren wird, wird es für erforderlich gehalten, einheitliche Kriterien für die Erteilung bzw. Verlängerung der Berufserlaubnisse und eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kenntnisprüfungen im Gesetz zu schaffen. Das Nähere zur Durchführung der Kenntnisprüfung soll in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 6a geregelt werden.

28. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b (§ 10 Absatz 3 Satz 1, 1a und 1b - neu - BÄO)

In Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b ist § 10 Absatz 3 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn auf dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken."

Begründung:

Eine Verlängerung im besonderen Einzelfall ist denkbar, wenn die Erteilung einer fachlich eingeschränkten Berufserlaubnis aufgrund von Artikel 12 des Grundgesetzes geboten erscheint, z.B. weil die betreffende Person über eine Facharztqualifikation auf einem Gebiet verfügt, jedoch die Kenntnisprüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes endgültig nicht bestanden hat, oder auch bei TCM-Ärzten. Ebenso kann diese Verlängerungsmöglichkeit herangezogen werden, um Ärzten, die im Rahmen von Entwicklungshilfeprojekten oder als Gastärzte (DAAD-Stipendiaten) zum Zwecke der ärztlichen Weiterbildung nach Deutschland kommen und in ihr Heimatland zurückkehren werden, die ärztliche Tätigkeit zu ermöglichen.

Eine Verlängerung zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung kommt aus Gründen des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung in der medizinischen Versorgung nur in Betracht, wenn die Qualifikation des Arztes eine Versorgung auf Facharztniveau gewährleistet, also nur bei Ärzten, die zwar eine Facharztqualifikation erworben haben, jedoch die Kenntnisprüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes endgültig nicht bestanden haben.

29. Zu Artikel 29 Nummer 5 Buchstabe a (§ 12 Absatz 3 Satz 1a - neu - BÄO)

In Artikel 29 Nummer 5 Buchstabe a ist in § 12 Absatz 3 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden."

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrags über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

30. Zu Artikel 29 Nummer 5 Buchstabe b (§ 12 Absatz 4 Satz 2 BÄO)

In Artikel 29 Nummer 5 Buchstabe b ist in § 12 Absatz 4 der einzufügende Satz wie folgt zu fassen:

"Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wechselnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen ausüben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Behörde des Landes, in dem dem Arzt die Approbation erteilt worden ist.".

Begründung:

Es handelt sich um eine grammatikalische Änderung.

31. Zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe b (§ 39 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 ÄApprO) und Buchstabe e (§ 39 Absatz 5 Satz 1 ÄApprO)

In Artikel 30 Nummer 2 ist § 39 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Regelungen in den Sätzen 1 und 3 sind bereits in § 3 Absatz 6 BÄO enthalten.

Zu Buchstabe b:

Absatz 3 regelt nicht mehr die Vorlage von Unterlagen und Absatz 4 wird aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

32. Zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe c (§ 39 Absatz 3 Satz 1 bis 5 ÄApprO)

In Artikel 30 Nummer 2 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Approbation dient dem Nachweis der persönlichen Würdigkeit und Zuverlässigkeit eines Antragstellers. Hat sich dieser vor Antragstellung im Ausland aufgehalten, ist ein deutsches Führungszeugnis in bestimmten Fällen hinsichtlich etwaiger Straftaten nicht aussagekräftig, die Eingang in das Strafregister des ausländischen Staats gefunden haben.

Das ist z.B. der Fall, wenn ein Antragsteller mit ausländischer Staatsangehörigkeit erstmals anlässlich des Approbationsantrags in das Bundesgebiet kommt. Dies ist aber auch bei deutschen Antragstellern der Fall, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat kein Abkommen nach § 54 BZRG besteht.

Demzufolge besteht ein Bedürfnis der Praxis, dass die zuständige Stelle neben oder anstelle eines amtlichen (deutschen) Führungszeugnisses vom Antragsteller die Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.B. Strafregisterauszugs) des Herkunftsstaats verlangen kann.

Dies gilt umso mehr, da durch die Änderung der Heilberufsgesetze künftig ein Approbationsanspruch ohne Ansehung der Staatsangehörigkeit eines Antragstellers besteht. Es werden somit vermehrt Antragsteller aus Drittstaaten um eine deutsche Approbation in einem Heilberuf nachsuchen. Mit vielen dieser Staaten besteht kein Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen, d.h. es erfolgt kein Strafnachrichtenaustausch. Insoweit ist es aus Gründen des Patientenschutzes erforderlich, dass die zuständige Approbationsbehörde die Befugnis erhält, einen dem amtlichen Führungszeugnis entsprechenden Nachweis des Herkunftsstaats eines Antragstellers zu verlangen.

Die Befugnis ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, da es der zuständigen Behörde überlassen bleiben soll, ob sie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises des Herkunftsstaats im konkreten Einzelfall für erforderlich hält.

33. Zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe e (§ 39 Absatz 5 Satz 1a - neu - und Satz 2 ÄApprO)

In Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe e ist § 39 Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es sollte nur der Staatsangehörigkeitsvorbehalt entfallen, im Übrigen die bisherige Regelung, insbesondere die Frist von vier Monaten für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach § 3 Absatz 2 und 3 oder § 14b Absatz 2 beibehalten werden.

34. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BApO)

In Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d ist in § 4 Absatz 2 Satz 1 die Angabe "Absatz 1 oder Absatz 1 d" durch die Angabe "Absatz 1 bis Absatz 1 d" zu ersetzen.

Begründung:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

35. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d (§ 4 Absatz 2 Satz 5 BApO)

In Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d sind in § 4 Absatz 2 Satz 5 die Wörter "pharmazeutischen Berufspraxis" durch die Wörter "eigenverantwortlichen und nicht unter Aufsicht ausgeübten pharmazeutischen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung" zu ersetzen.

Begründung:

Die ausgleichsfähige Berufserfahrung muss einer zeitlichen Begrenzung unterliegen. Gemäß des Berichts über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Seite 195 Absatz 1) kann zum Zwecke der Schätzung davon ausgegangen werden, dass Berufsabschlüsse, die vor mehr als zehn Jahren erworben wurden, in aller Regel entwertet sein dürften, wenn in der Zwischenzeit berufsfremd oder gar nicht gearbeitet wurde. Aus Klarstellungsgründen wird normiert, dass die Kenntnisse im Rahmen einer eigenverantwortlichen und nicht unter Aufsicht ausgeübten Tätigkeit erworben werden mussten.

36. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d (§ 4 Absatz 2 Satz 9 BApO)

In Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d sind in § 4 Absatz 2 Satz 9 nach den Wörtern "ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten" die Wörter "gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG" einzufügen.

Begründung:

Die Anerkennung der Drittstaatsausbildung durch einen anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder durch die Schweiz muss unter Beachtung der Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt sein und nicht beispielsweise aufgrund bilateraler Abkommen mit geringeren Anforderungen.

37. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d (§ 4 Absatz 2 Satz 10 bis 13 - neu - BApO)

In Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d sind dem § 4 Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:

"Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneuter Antragstellung auf Erteilung der Approbation nicht zulässig. Ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden. Satz 12 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt. "

Begründung:

Mit dem Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehalts ist mit einer deutlichen Zunahme von Eignungs- und Kenntnisstandprüfungen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten für diese Prüfungen für notwendig erachtet. Hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfungen ist in der Bundesapothekerordnung nichts geregelt. Die Richtlinie 2005/36/EG sieht lediglich hinsichtlich der Eignungsprüfung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h vor, dass die Durchführung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem sich dieser auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des bundeseinheitlichen Vollzugs sollte die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten bereits im Rahmen dieser Gesetzesänderung gesetzlich geregelt werden, zumal nicht abzusehen ist, ob und wann das Bundesministerium für Gesundheit von der in Artikel 31 Nummer 2 vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch macht.

38. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe e (§ 4 Absatz 3 BApO)

In Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe e ist § 4 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 2 bestimmen, dass keine Prüfung abzulegen ist, soweit gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers als gleichwertig anzusehen ist. Diese Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneuter Antragstellung auf Erteilung der Approbation nicht zulässig. Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden. Satz 6 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt."

Begründung:

Die Grundsätze der Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eignen sich für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, entweder selbst ausgestellt worden sind oder, soweit es sich um Drittstaatsdiplome handelt, die von einem der vorgenannten Staaten bereits anerkannt worden sind, da insoweit auf die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Mindeststandards durch die Mitglieds- und Vertragsstaaten vertraut werden darf. Zudem bieten die Regelungen über die Verwaltungszusammenarbeit die notwendige Gewähr für sichere und vertrauenswürdige Informationen, wenn Ausbildungsnachweise nach den allgemeinen Regelungen der Artikel 10 ff der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden sollen. Für die Erstanerkennung von Drittstaatsdiplomen hat sich das Verfahren hingegen nicht bewährt. Es ist mit einem vergleichsweise sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden, mit dem nur eine rein förmliche Prüfung aufgrund Aktenlage gewährleistet werden kann. Eine inhaltliche Überprüfung ist den Vollzugsbehörden kaum möglich. Es fehlt insoweit nicht nur an konkreten Prüfkriterien. Auch können von den Antragstellern in der Regel keine aussagefähigen Unterlagen beigebracht werden, um Art und Weise der Stoffvermittlung (Inhalt der Lehrveranstaltungen, Didaktik, Prüfungen) angemessen berücksichtigen zu können. Die Berücksichtigung von Berufspraxis aus Drittländern erweist sich ebenfalls häufig als problematisch. Zum einen können im Herkunftsland geringere Qualitätsstandards für die Berufsausübung gelten, zum anderen lässt sich aber auch die Authentizität von Arbeitszeugnissen - wenn diese überhaupt vorgelegt werden können - in der Regel nur schwer oder überhaupt nicht überprüfen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, auch auf die Erstanerkennung von Drittstaatsdiplomen die allgemeinen Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen anzuwenden.

Dazu verpflichtet auch die Richtlinie 2005/36/EG die Mitgliedstaaten nicht. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG lediglich sicherzustellen, dass bei Berufen in Titel III Kapitel III, zu denen auch der Apotheker gehört, die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen erfolgt. Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten in der Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens jedoch frei.

Antragsteller mit Drittstaatsdiplomen, für die innerhalb der Europäischen Union erstmals eine Anerkennung angestrebt wird, sollen daher grundsätzlich einen gleichwertigen Kenntnisstand durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachweisen. Mit Satz 3 wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers als gleichwertig anzusehen ist, z.B. bei Abschlüssen aus hochentwickelten Industrieländern. Zur Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs könnten sich die Länder auch auf einen Länderliste verständigen.

Mit dem Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehaltes ist mit einer deutlichen Zunahme der Kenntnisstandprüfungen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit und des bundeseinheitlichen Vollzugs wird deshalb auch für diese Prüfung eine gesetzliche Regelung zur Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten für notwendig erachtet, zumal nicht abzusehen ist, ob und wann das Bundesministerium für Gesundheit von der in Artikel 31 Nummer 2 vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch macht.

39. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc1 - neu - (§ 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a und 2b - neu - BApO)

In Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe f ist nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc 1 einzufügen:

'cc 1) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,

2b. geeignete Unterlagen, die darlegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,"'

Begründung:

Die Änderung entspricht den Regelungen des Artikels 1 § 12 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 Satz 1 BQFG.

40. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe g (§ 4 Absatz 7 BApO)

In Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe g ist in § 4 Absatz 7 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Entwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser die Folgen normiert.

Diese Regelungen sind zu übernehmen, um den für diesen Beruf zuständigen Vollzugsbehörden die Verfahrensdurchführung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

41. Zu Artikel 31 Nummer 2 (§ 5 Absatz 2a BApO)

In Artikel 31 Nummer 2 ist § 5 Absatz 2a wie folgt zu fassen:

(2a) In der Rechtsordnung sind mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnissen nach § 11 vorzusehen."

Begründung:

Angesichts der Vielzahl von unterschiedlichen Anerkennungsstellen können bundeseinheitliche Standards und Kriterien für Berufszulassungs- und Prüfungsentscheidungen nur durch eine Rechtsverordnung des Bundes entwickelt werden. Deshalb sollte ein Entschließungsermessen nicht eingeräumt werden.

42. Zu Artikel 31 Nummer 5 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BApO)

In Artikel 31 Nummer 5 Buchstabe a ist § 11 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen."

Begründung:

Mit dem Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehalts in § 4 Absatz 1 Nummer 1 BApO gibt es künftig nur noch wenige Fallkonstellationen, in denen kein Anspruch auf Erteilung einer Approbation besteht. Die Erteilung einer Berufserlaubnis wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn bei einem Antragsteller eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 BApO nicht gegeben ist oder er diese noch nicht erfüllen kann. § 11 Absatz 1 Satz 1 BApO in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung stellt den Grundsatz auf, dass auch eine Berufserlaubnis nur erteilt wird, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 BApO erfüllt sind. Dieser Grundsatz wird jedoch in der Praxis ins Leere laufen. Insoweit scheint es sinnvoll, § 11 Absatz 1 Satz 1 BApO an die entsprechenden Regelungen in den Berufsgesetzen der anderen akademischen Heilberufe anzupassen.

43. Zu Artikel 31 Nummer 6 (§ 12 Absatz 2 und Absatz 3a - neu - BApO)

In Artikel 31 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:

'6. § 12 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrags über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

44. Zu Artikel 32 Nummer 1 Buchstabe b (§ 20 Absatz 2 Satz 1, 3 und 6 AAppO) und Buchstabe e (§ 20 Absatz 5 Satz 1 AAppO)

In Artikel 32 ist Nummer 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Regelungen in § 20 Absatz 2 Satz 1 und 3 sind bereits in § 4 Absatz 6 BApO enthalten.

Zu Buchstabe b:

§ 20 Absatz 3 BApO regelt nicht mehr die Vorlage von Unterlagen und Absatz 4 wird aufgehoben. Bei der Einfügung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

45. Zu Artikel 32 Nummer 1 Buchstabe c (§ 20 Absatz 3 Satz 1 bis 5 AAppO)

In Artikel 32 Nummer 1 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Approbation dient dem Nachweis der persönlichen Würdigkeit und Zuverlässigkeit eines Antragstellers. Hat sich dieser vor Antragstellung im Ausland aufgehalten, ist ein deutsches Führungszeugnis in bestimmten Fällen hinsichtlich etwaiger Straftaten nicht aussagekräftig, die Eingang in das Strafregister des ausländischen Staats gefunden haben.

Das ist z.B. der Fall, wenn ein Antragsteller mit ausländischer Staatsangehörigkeit erstmals anlässlich des Approbationsantrags in das Bundesgebiet kommt. Dies ist aber auch bei deutschen Antragstellern der Fall, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat kein Abkommen nach § 54 BZRG besteht.

Demzufolge besteht ein Bedürfnis der Praxis, dass die zuständige Stelle neben oder anstelle eines amtlichen (deutschen) Führungszeugnisses vom Antragsteller die Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.B. Strafregisterauszugs) des Herkunftsstaats verlangen kann.

Dies gilt umso mehr, da durch die Änderung der Heilberufsgesetze künftig ein Approbationsanspruch ohne Ansehung der Staatsangehörigkeit eines Antragstellers besteht. Es werden somit vermehrt Antragsteller aus Drittstaaten um eine deutsche Approbation in einem Heilberuf nachsuchen. Mit vielen dieser Staaten besteht kein Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen, d.h. es erfolgt kein Strafnachrichtenaustausch. Insoweit ist es aus Gründen des Patientenschutzes erforderlich, dass die zuständige Approbationsbehörde die Befugnis erhält, einen dem amtlichen Führungszeugnis entsprechenden Nachweis des Herkunftsstaats eines Antragstellers zu verlangen.

Die Befugnis ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, da es der zuständigen Behörde überlassen bleiben soll, ob sie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises des Herkunftsstaats im konkreten Einzelfall für erforderlich hält.

46. Zu Artikel 32 Nummer 1 Buchstabe e (§ 20 Absatz 5 AAppO)

In Artikel 32 Nummer 1 ist Buchstabe e wie folgt zu fassen:

'e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

Begründung:

Es sollte nur der Staatsangehörigkeitsvorbehalt entfallen, im Übrigen die bisherige Regelung, insbesondere die Frist von vier Monaten für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach § 4 Absatz 2 und 3 beibehalten werden.

47. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 5 ZHG)

In Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 2 Satz 5 die Wörter "ärztlichen Berufspraxis" durch die Wörter "eigenverantwortlichen und nicht unter Aufsicht ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung" zu ersetzen.

Begründung:

Die ausgleichsfähige Berufserfahrung muss einer zeitlichen Begrenzung unterliegen. Gemäß des Berichts über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Seite 195 erster Absatz) kann zum Zwecke der Schätzung davon ausgegangen werden, dass Berufsabschlüsse, die vor mehr als zehn Jahren erworben wurden, in aller Regel entwertet sein dürften, wenn in der Zwischenzeit berufsfremd oder gar nicht gearbeitet wurde. Aus Klarstellungsgründen wird normiert, dass die Kenntnisse im Rahmen einer eigenverantwortlichen und nicht unter Aufsicht ausgeübten Tätigkeit erworben werden mussten.

48. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 9 ZHG)

In Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 2 Satz 9 nach den Wörtern "ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten" die Wörter "gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG" einzufügen.

Begründung:

Die Anerkennung der Drittstaatsausbildung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder durch die Schweiz muss unter Beachtung der Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt sein und nicht beispielsweise aufgrund bilateraler Abkommen mit geringeren Anforderungen.

49. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 10 bis 13 - neu - ZHG)

In Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b sind dem § 2 Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:

"Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneuter Antragstellung auf Erteilung der Approbation nicht zulässig. Ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden. Satz 12 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt."

Begründung:

Mit dem Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehaltes ist mit einer deutlichen Zunahme von Eignungs- und Kenntnisstandprüfungen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten für diese Prüfungen als notwendig erachtet. Hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfungen ist im Zahnheilkundegesetz nichts geregelt. Die Richtlinie 2005/36/EG sieht lediglich hinsichtlich der Eignungsprüfung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h vor, dass die Durchführung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem sich dieser auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des bundeseinheitlichen Vollzugs sollte die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten bereits im Rahmen dieser Gesetzesänderung gesetzlich geregelt werden, zumal nicht abzusehen ist, ob und wann das Bundesministerium für Gesundheit von der in Artikel 33 Nummer 2 vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch macht.

50. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Absatz 3 ZHG)

In Artikel 33 Nummer 1 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Begründung:

Die Grundsätze der Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eignen sich für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, entweder selbst ausgestellt worden sind oder, soweit es sich um Drittstaatsdiplome handelt, die von einem der vorgenannten Staaten bereits anerkannt worden sind, da insoweit auf die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Mindeststandards durch die Mitglied- und Vertragsstaaten vertraut werden darf. Zudem bieten die Regelungen über die Verwaltungszusammenarbeit die notwendige Gewähr für sichere und vertrauenswürdige Informationen, wenn Ausbildungsnachweise nach den allgemeinen Regelungen der Artikel 10 ff der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden sollen. Für die Erstanerkennung von Drittstaatsdiplomen hat sich das Verfahren hingegen nicht bewährt. Es ist mit einem vergleichsweise sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden, mit dem nur eine rein förmliche Prüfung aufgrund Aktenlage gewährleistet werden kann. Eine inhaltliche Überprüfung ist den Vollzugsbehörden kaum möglich. Es fehlt insoweit nicht nur an konkreten Prüfkriterien. Auch können von den Antragstellern in der Regel keine aussagefähigen Unterlagen beigebracht werden, um Art und Weise der Stoffvermittlung (Inhalt der Lehrveranstaltungen, Didaktik, Prüfungen) angemessen berücksichtigen zu können. Die Berücksichtigung von Berufspraxis aus Drittländern erweist sich ebenfalls häufig als problematisch. Zum einen können im Herkunftsland geringere Qualitätsstandards für die Berufsausübung gelten, zum anderen lässt sich aber auch die Authentizität von Arbeitszeugnissen - wenn diese überhaupt vorgelegt werden können - in der Regel nur schwer oder überhaupt nicht überprüfen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, auch auf die Erstanerkennung von Drittstaatsdiplomen die allgemeinen Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen anzuwenden.

Dazu verpflichtet auch die Richtlinie 2005/36/EG die Mitgliedstaaten nicht. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG lediglich sicherzustellen, dass bei Berufen in Titel III Kapitel III, zu denen auch der Zahnarzt gehört, die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen erfolgt. Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten in der Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens jedoch frei.

Antragsteller mit Drittstaatsdiplomen, für die innerhalb der Europäischen Union erstmals eine Anerkennung angestrebt wird, sollen daher grundsätzlich einen gleichwertigen Kenntnisstand durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachweisen. Mit Satz 3 wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers als gleichwertig anzusehen ist, z.B. bei Abschlüssen aus hochentwickelten Industrieländern. Zur Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs könnten sich die Länder auch auf einen Länderliste verständigen.

Mit dem Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehalts ist mit einer deutlichen Zunahme der Kenntnisstandprüfungen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit und des bundeseinheitlichen Vollzugs wird deshalb auch für diese Prüfung eine gesetzliche Regelung zur Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten für notwendig erachtet, zumal nicht abzusehen ist, ob und wann das Bundesministerium für Gesundheit von der in Artikel 33 Nummer 2 vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch macht.

51. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc1 - neu - (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a und 2b - neu - ZHG)

In Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe d ist nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc 1 einzufügen:

'cc 1) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,

2b. geeignete Unterlagen, die darlegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen," '

Begründung:

Die Änderung entspricht den Regelungen des Artikels 1 (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 Satz 1 BQFG).

52. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe e (§ 2 Absatz 7 ZHG)

In Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe e ist in § 2 Absatz 7 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Entwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

Diese Regelungen sind zu übernehmen, um den für diesen Beruf zuständigen Vollzugsbehörden die Verfahrensdurchführung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

53. Zu Artikel 33 Nummer 2 (§ 3 Absatz 2a ZHG)

In Artikel 33 Nummer 2 ist § 3 Absatz 2a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit den Neuregelungen in Artikel 33 bei Antragstellern, die ihre Ausbildung in einem Drittland absolviert haben, werden die in den Ländern zuständigen Approbationsbehörden vor erhebliche Probleme gestellt. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Eignungsprüfung und der Kenntnisprüfung. Andererseits wird es für erforderlich gehalten, dass es in diesem Zusammenhang - ebenso wie bei der Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis - zu einer möglichst bundeseinheitlichen Verfahrensweise kommt. Es ist daher nicht ausreichend, dass in der Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nur vorgesehen werden können, deren Erlass also in das Ermessen des Bundesministeriums für Gesundheit gestellt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass entsprechende Regelungen zwingend in die zu erlassende Rechtsverordnung aufgenommen werden, damit hinsichtlich der Durchführung der Prüfung und der Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis bundeseinheitliche Rahmenbedingungen festgelegt werden.

54. Zu Artikel 33 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - (§ 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - ZHG)

In Artikel 33 Nummer 4 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

'a1) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Doppelbuchstabe aa:

Mit dem Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehalts in § 2 Absatz 1 Nummer 1 ZHG gibt es künftig nur noch wenige Fallkonstellationen, in denen kein Anspruch auf Erteilung einer Approbation besteht. Die Erteilung einer Berufserlaubnis wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn bei einem Antragsteller eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 nicht gegeben ist oder er diese noch nicht erfüllen kann.

Auf Grund von § 13 Absatz 1 Satz 2 darf nur noch Antragstellern mit Drittstaatsdiplomen, die noch in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat anerkannt worden sind, weiterhin eine Berufserlaubnis erteilt werden. Da gerade diese Ausbildungsnachweise häufig nicht gleichwertig sind, wird die Berufserlaubnis künftig vor allem für Antragsteller attraktiv bleiben, die ohne Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstandes die zahnärztliche Tätigkeit mit einer fachlich eingeschränkten Berufserlaubnis nach § 13 ZHG ausüben wollen. Dies läuft dem Ziel der Integration dieser Personengruppe in den deutschen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß entgegen. Aufgrund der Probleme und Erfahrungen mit Antragstellern, die seit vielen Jahren auf diese Weise ohne Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ihren Beruf ausüben, sollte für Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit bestehen, sich einer Kenntnisprüfung dadurch zu entziehen, dass sie die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis beantragen. Ein Zeitraum von zwei Jahren muss grundsätzlich auch für die Herstellung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genügen.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG setzt die Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung eine abgeschlossene zahnärztliche Grundausbildung im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG voraus. Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes ist zudem gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise für die zahnärztliche Grundausbildung abhängig zu machen. Die Bestimmungen sollen sicherstellen, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nur Zahnärzte eine zahnärztliche Weiterbildung abschließen können, deren zahnärztliche Grundausbildung EU-Ausbildungsstandards genügt. Die Charakteristik der zahnärztlichen Weiterbildung besteht gerade darin, dass sie nach abgeschlossener Berufsausbildung berufsbegleitend erfolgt. Insoweit sollte es auch ausgeschlossen sein, dass Drittstaatsangehörige mit Drittstaatsdiplomen, ohne dass ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen wird, eine zahnärztliche Weiterbildung im Geltungsbereich des ZHG absolvieren. Für die Verlängerungsmöglichkeit nach § 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 BÄO besteht insoweit kein Bedarf mehr.

55. Zu Artikel 33 Nummer 4 Buchstabe a2 - neu - (§ 13 Absatz 2a - neu - ZHG)

In Artikel 33 Nummer 4 ist nach Buchstabe a1 folgender Buchstabe a2 einzufügen:

'a2) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

Begründung:

§ 13 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) macht die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde vom Wortlaut her nur vom Abschluss einer zahnärztlichen Ausbildung abhängig, ohne danach zu differenzieren, wo die Ausbildung absolviert wurde.

Vor dem Hintergrund des auch bei § 13 ZHG maßgebenden Patientenschutzes, der darin besteht, die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur denjenigen zu erlauben, welche die erforderliche fachliche Eignung zur Berufsausübung besitzen, ist auch für die Erteilung einer Berufserlaubnis spätestens nach zwei Jahren der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu fordern. Dies wird verstärkt durch die Regelung in § 13 Absatz 5 ZHG, wonach Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes haben.

Das bisherige Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage hat zu einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis in den Ländern und zu einer zunehmenden gegenseitigen Abwerbung von Zahnärzten geführt. Auch wenn durch die Änderung des § 2 ZHG die Erteilung von Berufserlaubnissen in der Praxis an Bedeutung verlieren wird, wird es für erforderlich gehalten, einheitliche Kriterien für die Erteilung bzw. Verlängerung der Berufserlaubnisse und eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kenntnisprüfungen im Gesetz zu schaffen. Das Nähere zur Durchführung der Kenntnisprüfung soll in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2a geregelt werden.

56. Zu Artikel 33 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 16 Absatz 2 Satz 1a - neu - ZHG)

In Artikel 33 Nummer 5 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

'aa1) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden." '

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrags über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

57. Zu Artikel 34 Nummer 2 (§ 59 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 ZÄPrO), Nummer 2a - neu - (§ 59 Absatz 3 Satz 1 bis 5 ZÄPrO), Nummer 2b - neu - (§ 59 Absatz 4 ZÄPrO) und Nummer 3 (§ 59 Absatz 5 ZÄPrO)

Artikel 34 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Regelung soll das Verfahren vereinheitlichen. § 59 ZÄPrO wird deshalb an die entsprechenden Regelungen in der Approbationsordnung für Ärzte und in der Approbationsordnung für Apotheker angepasst.

58. Zu Artikel 34a - neu - (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 - neu - und § 3 Absatz 1 Satz 2 PsychThG)

Nach Artikel 34 ist folgender Artikel 34a einzufügen:

'Artikel 34a
Änderung des Psychotherapeutengesetzes

Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.'

Begründung zu Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 2:

In Anbetracht eines Ausländeranteils von 8,9 Prozent in Deutschland, der in Ballungsräumen erheblich höher liegt, ist es angezeigt, jede Chance zu nutzen, kultursensible Psychotherapie zu stärken. Bisher setzt die Approbation den Besitz der Staatsbürgerschaft Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union voraus. Die Möglichkeit, auch Drittstaatsangehörigen die Approbation zu erteilen, böte die Chance, den Anteil der Berufsangehörigen mit Migrationshintergrund zu erhöhen und damit unterschiedliche sprachliche und kulturelle Hintergründe in die psychotherapeutische Behandlung von Patienten verstärkt einfließen zu lassen.

Die Nichtanpassung des Psychotherapeutengesetzes durch das Anerkennungsgesetz wurde von der Bundesregierung mit vorliegenden Zahlen der Bedarfsplanung und der nach der Wanderungsstatistik für 2009 nur geringen Zahl von Anerkennungsverfahren begründet. Diese Begründung ist kritisch zu sehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Gesetzesvorhaben berücksichtigten Berufe nur nach dem Ergebnis einer Bedarfsplanung aufgenommen worden sind. Im Übrigen können selbst Drittstaatsangehörige, die ihre Ausbildung ausschließlich in Deutschland absolviert haben, aufgrund des Staatsangehörigkeitserfordernisses derzeit nur ausnahmsweise nach § 2 Absatz 3 eine Approbation erhalten.

Die vom Bundesministerium für Gesundheit angekündigte umfassende Überarbeitung des Psychotherapeutengesetzes erscheint in dieser Legislaturperiode nicht mehr realisierbar. Infolgedessen würde im Psychotherapeutengesetz - anders als jetzt in der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und dem Zahnheilkundegesetz vorgesehen - das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit für die Approbation bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestehen bleiben. Diese Ungleichbehandlung von Psychologischen Psychotherapeuten bei den Approbationsvoraussetzungen gegenüber den anderen akademischen Heilberufen ist nicht zu vermitteln.

Begründung zu Nummer 1 Buchstabe d:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass Artikel 1 keine Anwendung findet. Anderenfalls würde die Tatsache, dass das Psychotherapeutengesetz, im Gegensatz zu den anderen Berufsgesetzen der Gesundheitsberufe, den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) unterliegt, zu Problemen im Vollzug führen, insbesondere bei der Frage, ob Sachverhalte durch das Psychotherapeutengesetz abschließend geregelt sind, oder ob die Regelungen des BQFG anzuwenden sind.

59. Zu dem Gesetz und den Verordnungen über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nicht auch das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl I S. 3749) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) geändert werden sollten.

Begründung:

Eine Änderung des genannten Gesetzes und der Verordnungen ist in Anbetracht der mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen der anderen akademischen Heilberufsgesetze - Bundes-Apothekerordnung, Bundesärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - geboten, da nicht erkennbar ist, warum die angestrebten Änderungen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen nicht auch für die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten sowie des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelten sollen. Der in der Vergangenheit erfolgte Hinweis des zuständigen Bundesministeriums auf die anstehende Novelle des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, in deren Rahmen auch diese Änderungen vorgenommen werden sollen, überzeugt nicht, da völlig offen ist, wann diese erfolgen wird.

60. Zu Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - (§ 2 Absatz 6 KrPflG)

In Artikel 35 Nummer 1 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen:

"c 1) Absatz 6 wird aufgehoben."

Begründung:

Absatz 6 ist überflüssig, wenn nicht mehr nach Staatsangehörigkeit differenziert wird, sondern Unterscheidungskriterium die Herkunft des Ausbildungsnachweises ist.

61. Zu Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe d (§ 2 Absatz 7 KrPflG)

In Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe d ist in § 2 Absatz 7 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

62. Zu Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe e - neu - (§ 2 Absatz 8 - neu - KrPflG)

Dem Artikel 35 Nummer 1 ist folgender Buchstabe e anzufügen:

'e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

63. Zu Artikel 36 Nummer 2 (§ 20a Satz 5 - neu - KrPflAPrV)

In Artikel 36 Nummer 2 ist dem § 20a folgender Satz anzufügen:

"Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 Krankenpflegegesetz erst am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

64. Zu Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe d (§ 2 Absatz 5 AltPflG)

In Artikel 37 Nummer 1 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:

"d) Absatz 5 wird aufgehoben."

Begründung:

Da nicht mehr nach Staatsangehörigkeit differenziert wird, sondern Unterscheidungskriterium die Herkunft des Ausbildungsnachweises ist, ist Absatz 5 überflüssig.

65. Zu Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe e (§ 2 Absatz 6 AltPflG)

In Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe e ist in § 2 Absatz 6 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen. Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

66. Zu Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe f - neu - (§ 2 Absatz 7 - neu - AltPflG)

In Artikel 37 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe f anzufügen:

'f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

67. Zu Artikel 37 Nummer 2 Buchstabe c - neu - (§ 9 Absatz 2 Nummer 4 und 5 - neu - AltPflG)

In Artikel 37 Nummer 2 ist dem Buchstaben b folgender Buchstabe c anzufügen:

'c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Regelungen zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 6 und § 2 Absatz 3a Satz 2." '

Begründung:

Um das Ziel der Vereinheitlichung und Transparenz mit dem vorgelegten Entwurf zu erreichen, sind Regelungen zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen zwingend in einer Rechtsverordnung des Bundes zu regeln.

68. Zu Artikel 38 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 21 Absatz 4 Satz 2 AltPflAPrV) und Nummer 3 - neu - (§ 21a - neu - AltPflAPrV)

Artikel 38 ist wie folgt zu ändern:

"21a Sonderregelungen für Personen mit Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm möglichst innerhalb desselben Zeitraums mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag nach § 2 Absatz 3 Altenpflegegesetz kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen." '

Begründung:

Zu Buchstabe a:

§ 21 AltPflAPrV enthält bislang lediglich Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Anträge von Antragstellern aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. Dies ist klarzustellen.

Außerdem sind in den Regelungsbereich der Vorschrift solche Anträge von Antragstellern aufzunehmen, deren Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt wurden.

Besondere Verfahrensregelungen für Bewerber aus Drittstaaten, deren Ausbildungsnachweise noch nicht anderweitig anerkannt wurden, sind bislang nicht vorgesehen. Diese werden in eine neue Vorschrift, § 21a, aufgenommen.

Zu Buchstabe b:

Grundsätzlich sollten sich die besonderen Verfahrensregelungen für Bewerber aus Drittstaaten ohne bereits anerkannte Ausbildungsnachweise an den Verfahrensvorschriften des § 21 orientieren, gleichzeitig muss aber den besonderen Umständen von Anträgen aus Drittstaaten Rechnung getragen werden.

Nach den derzeitigen Bestimmungen in § 21 Absatz 4 Satz 1 AltpflAPrV muss die zuständige Stelle innerhalb eines Monats sowohl den Eingang des Antrags bestätigen als auch mitteilen, welche Unterlagen fehlen.

Während für die bloße Empfangsbestätigung die Einhaltung der einmonatigen Frist durch die zuständige Stelle unproblematisch gewährleistet werden kann, ist dies für die Mitteilung der fehlenden Unterlagen, insbesondere bei Anträgen aus Drittstaaten, nicht der Fall.

Welche Unterlagen im Einzelfall noch fehlen, kann nur durch eine eingehende

Sichtung des Falles und eingehendere Prüfung festgestellt werden. Der jeweilige Mitarbeiter der zuständigen Stelle muss sich bereits in diesem frühen Stadium der Bearbeitung ein vollständiges Bild des Sachverhalts machen, um beurteilen zu können, welche Art von Nachweis unvollständig bzw. noch gar nicht eingereicht wurde. Dies ist aufgrund der erschwerten Informationsmöglichkeiten bezüglich Nachweisen aus Drittstaaten besonders schwierig.

Schon diese Vorprüfung stellt einen hohen zeitlichen Aufwand dar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl Ausfertigungen der Originale als auch Übersetzungen dem Antrag beigefügt sein müssen.

Unter Berücksichtigung dessen ist der zuständigen Stelle zumindest bei Anträgen aus Drittstaaten ein größerer zeitlicher Rahmen zur Vorprüfung der Unterlagen zuzugestehen, der sich zwar an der einmonatigen Frist für die Empfangsbestätigung orientiert, diese aber nicht zwingend einhalten muss.

Die feste Einmonatsfrist bereits im Rahmen einer Vorprüfung ist aufgrund der Komplexität der Materie und des Umfangs der zu sichtenden Unterlagen nicht zumutbar.

69. Zu Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - (§ 2 Absatz 5 HebG)

In Artikel 39 Nummer 1 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

"b 1) Absatz 5 wird aufgehoben."

Begründung:

Da nicht mehr nach Staatsangehörigkeit differenziert wird, sondern Unterscheidungskriterium die Herkunft des Ausbildungsnachweises ist, ist Absatz 5 überflüssig.

70. Zu Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Absatz 6 HebG)

In Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 2 Absatz 6 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

71. Zu Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe d - neu - (§ 2 Absatz 7 - neu - HebG)

In Artikel 39 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe d anzufügen:

'd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

72. Zu Artikel 40 Nummer 2 (§ 16a Satz 3a - neu - HebAprV)

In Artikel 40 Nummer 2 ist in § 16a nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

"Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a Hebammengesetz am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

73. Zu Artikel 41 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Absatz 5 MTAG)

In Artikel 41 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 2 Absatz 5 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Entwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

74. Zu Artikel 41 Nummer 1 Buchstabe d - neu - (§ 2 Absatz 6 - neu - MTAG)

In Artikel 41 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe d anzufügen:

'd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

75. Zu Artikel 42 Nummer 2 (§ 25a Satz 4 - neu - MTA-APrV)

In Artikel 42 Nummer 2 ist dem § 25a folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

76. Zu Artikel 43 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Absatz 5 PharmTAG)

In Artikel 43 Nummer 1 Buchstabe c ist die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der §§ 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

77. Zu Artikel 43 Nummer 1 Buchstabe d - neu - (§ 2 Absatz 6 - neu - PharmTAG)

In Artikel 43 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe d anzufügen:

'd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

78. Zu Artikel 44 Nummer 2 (§ 18a Satz 4 - neu - PTA-APrV)

In Artikel 44 Nummer 2 ist dem § 18a folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

79. Zu Artikel 45 Nummer 1 Buchstabe d (§ 2 Absatz 6 MPhG)

In Artikel 45 Nummer 1 Buchstabe d ist in § 2 Absatz 6 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

80. Zu Artikel 45 Nummer 1 Buchstabe e - neu - (§ 2 Absatz 7 - neu - MPhG)

Dem Artikel 45 Nummer 1 ist folgender Buchstabe e anzufügen:

'e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

81. Zu Artikel 46 Nummer 2 (§ 21a Satz 4 - neu - PhysTh-APrV)

In Artikel 46 Nummer 2 ist dem § 21a folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

82. Zu Artikel 47 Nummer 2 (§ 16a Satz 4 - neu - MB-AprV)

In Artikel 47 Nummer 2 ist dem § 16a folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

83. Zu Artikel 48 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Absatz 5 DiätAssG)

In Artikel 48 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 2 Absatz 5 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen

Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

84. Zu Artikel 48 Nummer 1 Buchstabe d - neu - (§ 2 Absatz 6 - neu - DiätAssG)

In Artikel 48 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe d anzufügen:

'd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

85. Zu Artikel 49 Nummer 2 (§ 16a Satz 4 - neu - DiätAss-AprV)

In Artikel 49 Nummer 2 ist dem § 16a folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

86. Zu Artikel 50 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Absatz 5 ErgThG)

In Artikel 50 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 2 Absatz 5 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

87. Zu Artikel 50 Nummer 1 Buchstabe d - neu - (§ 2 Absatz 6 - neu - ErgThG)

In Artikel 50 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe d anzufügen:

'd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

88. Zu Artikel 51 Nummer 2 (§ 16a Satz 4 - neu - ErgThAPrV)

In Artikel 51 Nummer 2 ist dem § 16a folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

89. Zu Artikel 52 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Absatz 5 LogopG)

In Artikel 52 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 2 Absatz 5 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 BQFG des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 BQFG des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

90. Zu Artikel 52 Nummer 1 Buchstabe d - neu - (§ 2 Absatz 6 - neu - LogopG)

In Artikel 52 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe d anzufügen:

'd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

91. Zu Artikel 53 Nummer 2 (§ 16a Satz 4 - neu - LogAPrO)

In Artikel 53 Nummer 2 ist dem § 16a folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

92. Zu Artikel 54 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Absatz 5 OrthoptG)

In Artikel 54 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 2 Absatz 5 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 BQFG des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 BQFG des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

93. Zu Artikel 54 Nummer 1 Buchstabe d - neu - (§ 2 Absatz 6 - neu - OrthoptG)

In Artikel 54 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe d anzufügen:

'd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

94. Zu Artikel 55 Nummer 2 (§ 16a Satz 4 - neu - OrthoptAPrV)

In Artikel 55 Nummer 2 ist dem § 16a folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

95. Zu Artikel 56 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Absatz 5 PodG)

In Artikel 56 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 2 Absatz 5 die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der § § 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikels 1 eine entsprechende Anwendung finden. Nach dem Gesetzentwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.

Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der dreimonatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen usw.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser werden die Folgen normiert.

96. Zu Artikel 56 Nummer 1 Buchstabe d - neu - (§ 2 Absatz 6 - neu - PodG)

In Artikel 56 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe d anzufügen:

'd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

Begründung:

Die Regelung dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs. Bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters wurde eine Verbesserung der Arbeit der Berufszulassungsstellen durch eine zentrale Ansprechstelle zur Sammlung und Verwertung von Unterlagen über ausländische Gesundheitsberufe erörtert.

97. Zu Artikel 57 Nummer 2 (§ 16a Satz 4 - neu - PodAPrV)

In Artikel 57 Nummer 2 ist dem § 16a folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, um den zuständigen Stellen die erforderliche Zeit zu geben, die zu erwartende gehäufte Antragstellung in der Anfangsphase bewältigen zu können.

98. Zu den Berufsgesetzen der akademischen Heilberufe und Gesundheitsfachberufe allgemein

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Einrichtung einer neuen oder Beauftragung einer bestehenden Stelle als zentrale Gutachterstelle zur Feststellung der wesentlichen Unterschiede zwischen der nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsausbildung für die akademischen Heilberufe und die Gesundheitsfachberufe erfolgen kann.

Begründung:

Um tatsächlich bundesweit einheitliche Entscheidungen über die Feststellung von wesentlichen Unterschieden in der jeweiligen Ausbildung sicherzustellen, ist die Einrichtung einer zentralen Gutachterstelle, die diese Bewertung auf der Grundlage ihrer Kenntnisse über die internationalen Berufsbildungssysteme vornehmen kann, zwingend erforderlich. In Anbetracht der Vielzahl der für die Anerkennung zuständigen Behörden, Ämter, Kammern und so weiter wird anderenfalls das Ziel der Vereinheitlichung und vor allem der Transparenz des Verfahrens nicht erreicht werden. Die Beurteilung, ob sonstige Befähigungsnachweise oder Kenntnisse, die im Rahmen der bisherigen ärztlichen Berufstätigkeit erworben wurden, die festgestellten Unterschiede zu kompensieren vermögen, kann hingegen von den zuständigen Stellen vorgenommen werden.

99. Zu Artikel 58 Nummer 1, 2 und 3 (§ 2a, 2b - neu -, 3a und 11a FahrlG) und Artikel 59 Buchstabe a, b und c (§ 1 Überschrift, Absatz 2, 2a, 3 Satz 4 und 5 - neu - und Absatz 4 Satz 3 DV-FahrlG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

'Artikel 58
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Das Fahrlehrergesetz ... < weiter wie Vorlage > ... geändert:

Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

" § 2b Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden." '

'Artikel 59
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die Durchführungsverordnung ... < weiter wie Vorlage >

§ 1 wird wie folgt geändert:

Begründung zu Artikel 58:

Ziel des Gesetzentwurfs ist unter anderem die Sicherung des Fachkräfteangebots im Bundesgebiet. Im Bereich der Fahrschülerausbildung besteht aber - auch auf Dauer - kein Mangel an entsprechenden Fachkräften (Fahrlehrern). Die tatsächliche Situation ist vielmehr von einem Überangebot an Fahrlehrern, das zu einem Teil auf die bereits bestehende Anerkennung von im EU-EWR-Raum erworbenen beruflichen Qualifikationen zurückgeht, geprägt.

Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation aus weiteren Staaten würde diese Situation noch deutlich verschärfen.

Sie würde außerdem - wie die Erfahrungen mit der Anerkennung von im EU-EWR-Raum erworbenen Fahrlehrerlaubnissen zeigen - zu einem deutlich erhöhten Aufwand bei den Anerkennungsbehörden führen.

Begründung zu Artikel 59:

Zu Buchstabe a:

Nach Nummer 3 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2005/36/EG gibt die Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Voraussetzung für den Zugang zum Fahrlehrerberuf ist im Bundesgebiet der Besitz der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen.

Zur Vermeidung der Diskriminierung der inländischen Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis ist deshalb von den Fahrlehrern, die ihre Qualifikation im EU-EWR-Raum erworben haben, ebenfalls der Besitz der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen zu verlangen.

Zu Buchstabe b:

Den Umfang des Anpassungslehrgangs legt die Erlaubnisbehörde fest.

Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 DV-FahrlG in Verbindung mit Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG kann nach übereinstimmender Auffassung von BMVBS und BMWi "mit einer Wissenskontrolle überprüft werden". Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des Anpassungslehrgangs in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie, wonach der Lehrgang Gegenstand einer Bewertung ist. Eine Anwendung dieser Grundsätze sei innerhalb des geltenden Rechts möglich.

Zur Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Regelung wird in § 1 DV-FahrlG eine entsprechende Klarstellung aufgenommen.

Wer die Prüfung durchführt, wird analog der Regelung für die Eignungsprüfung von der Erlaubnisbehörde bestimmt. Es liegt nahe, damit den Fahrlehrerprüfungsausschuss zu beauftragen.

Zu Buchstabe c:

Die Änderung stellt eine aus Buchstabe a und b erforderliche Folgeänderung dar. Auch in den Fällen einer Eignungsprüfung sind die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen zu erwerben, sofern ein Ausgleich nicht durch im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgeglichen werden kann.

100. Zu Artikel 62 (Inkrafttreten)

Artikel 62 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4 sowie Artikel 4 Nummer 3 § 13c Absatz 5 Satz 2 und 3 tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des 18. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Der Übergangszeitraum von zwölf Monaten für die dreimonatige Entscheidungsfrist ist zu kurz und ist auf 18 Monate zu verlängern. Es ist zwar richtig, dass vorbereitende Maßnahmen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt werden können, wesentliche Weichenstellungen können jedoch erst vorgenommen werden, wenn das Antragsverhalten abgeschätzt werden kann. Dazu zählen beispielsweise Entscheidungen über Bündelungen von Aufgabenwahrnehmungen oder zu Schulungskonzepten für Mitarbeiter der zuständigen Stellen, die Implementierung der Informationsplattform/Datenbank bzw. von Erstinformationen oder Wegweisern für Anerkennungssuchende. In Kombination mit der zu erwartenden Antragswelle nach Inkrafttreten des Gesetzes reicht ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten nicht aus, um eine fristgerechte und fundierte Sachbearbeitung der Anträge auf Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen zu gewährleisten.