Beschluss des Bundesrates
Frequenzverordnung
(FreqV)

A

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zur Anlage Teil A lfd. Nummer 264 Spalte Frequenzbereich (MHz), Teil B Nummer 2 Erläuterung 38 - neu - FreqV

Die Anlage ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit den Änderungen werden die im Rahmen der Verhandlungen zur Digitalen Dividende I gemachten Zusagen der Bundesregierung umgesetzt, wonach den drahtlosen Produktionsmitteln ab 2015 das "L-Band" als Ersatzspektrum für den Verlust des 800 MHz-Bandes in Aussicht gestellt wurde.

2. Zur Anlage Teil A lfd. Nummer 292 Spalte Frequenzbereich (MHz), lfd. Nummer 297 Spalte Frequenzbereich (MHz), Teil B Nummer 2 Erläuterung 39 - neu - FreqV

Die Anlage ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Frequenzbereiche 1 980 - 2 010 MHz und 2 170 - 2 200 MHz sollen nach europäischen Entscheidungen auch für die Übertragung von Rundfunk über Satelliten sowie über terrestrische Stützsender genutzt werden. Vereinzelt werden sie bereits dafür genutzt. Mit der Maßgabe wird der Status Quo deklaratorisch nachvollzogen.

B

Ferner hat der Bundesrat die folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Frequenzbereiche 1 980 - 2 010 MHz und 2 170 - 2 200 MHz nach europäischen Entscheidungen auch für die Übertragung von Rundfunk über Satelliten sowie über terrestrische Stützsender genutzt werden sollen und vereinzelt auch genutzt werden. Er nimmt die abweichende Auffassung der Bundesregierung zur Kenntnis, dass eine Zuweisung dieser Frequenzbereiche an den Rundfunkdienst über Satelliten in der Frequenzverordnung nicht möglich sei.

Der Bundesrat erwartet von der Bundesregierung, dass sie sich auf internationaler und europäischer Ebene für Zuweisungen in diesen Frequenzbereichen einsetzt, die in der nationalen Regulierung eine Zuweisung dieser Frequenzbereiche an den Rundfunkdienst oder bzw. und an den Rundfunkdienst über Satelliten ermöglichen.