Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel
(AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

A. Problem und Ziel

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 7) und der Einführung des von der Kommission vorgegebenen elektronischen Meldesystems "interaktives RASFF" (iRASFF) im Jahre 2014 haben sich grundlegende Veränderungen im Meldeverfahren ergeben. Diese geänderten Verfahren werden zwar bereits sowohl von den zuständigen Behörden der Länder, als auch von der nationalen Kontaktstelle im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angewendet. Die derzeit gültige Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr. 18, S. 406) bildet diese Veränderungen jedoch größtenteils noch nicht ab. Um die Verfahrenspraxis an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, ist deshalb eine Überarbeitung der AVV Schnellwarnsystem erforderlich. Da die dabei notwendigen Anpassungen sehr umfangreich sind, empfiehlt es sich, die bisherige AVV Schnellwarnsystem durch eine neue AVV Schnellwarnsystem abzulösen.

B. Lösung

Erlass der nachfolgenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund entstehen durch die vorgesehene Neufassung keine Kosten. Den Ländern und den Gemeinden entstehen durch die vorgesehene Neufassung keine zusätzlichen Kosten, da im Wesentlichen die schon bestehende Verwaltungspraxis festgeschrieben wird.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft ist durch die Regelungen nicht betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für den Bund oder die zuständigen Behörden der Länder ergibt sich nicht, da im Wesentlichen lediglich die schon jetzt bestehende Verwaltungspraxis festgeschrieben wird.

F. Weitere Kosten

Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. April 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll

§ 2 Adressaten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Kontaktstellen

Kontaktstellen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind

§ 5 Erreichbarkeit der Kontaktstellen

Abschnitt 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 6 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände

§ 7 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 8 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung

§ 9 Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 10 Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit

§ 12 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 13 Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen

§ 14 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 15 Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr

Sofern verstärkte Kontrollen nach Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG einzuleiten sind, erfolgt eine entsprechende Mitteilung,

Abschnitt 3
Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland

§ 16 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 17 Schulungen

Die Länder stellen die Schulung der mit der Erstellung der Meldungen befassten Personen sicher. Die nationale Kontaktstelle erstellt im Benehmen mit den Ländern für diese Schulungen ein Schulungskonzept.

§ 18 Außerkrafttreten

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr. 18, S. 406) tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung[, frühestens am...,] in Kraft

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Dr . Angela Merkel
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) regelt die Verfahrensweise zur Anwendung der Vorschriften nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Deutschland.

Bei der Durchführung des Schnellwarnsystems haben sich seit dem Jahr 2010 insbesondere drei Aspekte ergeben, die eine Neufassung notwendig machen:

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Die AVV Schnellwarnsystem soll sicherstellen, dass einheitliche Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angewendet werden. Sie richtet sich an die für die Überwachung der Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständesicherheit zuständigen Behörden der Länder, das Bundesministerium der Verteidigung, sowie - im Rahmen ihrer Kompetenzen - die zuständigen Behörden des Bundes.

Zu § 3 Begriffsbestimmungen

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Klarstellung, dass im Falle der Probenahme im Rahmen einer Eigenkontrolle eines Lebensmittelunternehmers, das Land Befundland ist, in dem der Lebensmittelunternehmer, der die Probenahme veranlasst hat seinen Sitz hat. Im Falle der Probenahme durch das BMVg ist dieses als Befundland anzusprechen. Im Weiteren werden unter Nummer 2 die verschiedenen Fallkonstellationen bezüglich der Definition des Sitzlandes für die zuständigen Behörden klargestellt. Für den Fall, dass das beanstandete Produkt im Ausland hergestellt wurde, ist das Land das Sitzland, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, der das Produkt erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt (vergleiche dazu auch § 6 Absatz 2 Nummer 2).

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe c

Hinsichtlich der speziellen Fallgestaltung einer exklusiven Lohnfertigung (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 3) soll zur eindeutigen Zuständigkeitsklärung die behördliche Zuständigkeit anknüpfen an den Sitz des Lebensmittelunternehmers, der in diesem Fall auch für die Information über das Lebensmittel (Kennzeichnung) nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlich ist.

Zu Nummer 3

Obwohl die Meldungsart "Nachricht" nicht in der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 definiert ist, erfolgen regelmäßig Notifizierungen der Europäischen Kommission in dieser Form (sog. News-Meldungen). Insofern ist eine Klarstellung des Begriffes für die zuständigen Behörden im Rahmen der Regelungen in der AVV SWS erforderlich.

Zu § 4 Kontaktstellen

Zu Nummer 1

Absatz 1 legt fest, dass das BVL die Funktion der Kontaktstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 für Deutschland wahrnimmt.

Zu Nummer 2

Die Kontaktstelle des Bundesministeriums der Verteidigung ist den Länderkontaktstellen gleichgestellt.

Zu § 5 Erreichbarkeit der Kontaktstellen

Die Details zur Übermittlung und Bekanntgabe der Erreichbarkeiten der Kontaktstellen in Deutschland sind in den Absätzen 1 bis 4 ausgeführt. Basis für die hier aufgeführten Regelungen ist der Artikel 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011, in dem die Netzmitglieder verpflichtet werden, ein effektives Kommunikationsnetz in ihren Zuständigkeitsbereichen zu errichten und eine Erreichbarkeit rund um die Uhr zu gewährleisten.

Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

Zu § 6 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände

Zu Absatz 5

Abweichend von dem üblichen Verfahren bei Meldungen der Länder an die nationale Kontaktstelle im BVL, melden die Grenzkontrollstellen über die IT-Anwendung Trade Control and Expert System (TRACES) direkt an das BVL. Technisch wird dies durch eine Schnittstelle des TRACES-Systems mit dem RASFF-System ermöglicht. Die Informationen bezüglich der Zurückweisung einer Drittlandsendung auf Grund eines Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Tiergesundheit werden dabei von der zuständigen Grenzkontrollstelle in das TRACES System eingegeben und innerhalb der IT-Anwendung direkt an das BVL übermittelt. Eine Prüfung und Freigabe der Informationen durch die für die Grenzkontrollstelle zuständige Länderkontaktstelle ist dabei technisch in TRACES nicht vorgesehen. Die Länderkontaktstelle wird vom BVL nach der Validierung und Weiterleitung an die Europäische Kommission per E-Mail informiert. Nach der Validierung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle im BVL erfolgt im weiteren Verfahren die Notifizierung als Grenzzurückweisungsmeldung im RASFF durch die Kontaktstelle der Europäischen Kommission. Es handelt sich dabei um eine bewährte und im Schnellwarnsystem RASFF seit mehreren Jahren angewandte Verfahrenspraxis.

Zu Absatz 6

Aufgrund der bisherigen Regelungen der AVV SWS ist die nationale Kontaktstelle im BVL nicht berechtigt, eigeninitiativ Informationen in Form von Folgemeldungen in das System einzustellen. Insbesondere durch die, auf Basis der durch die Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse", erzielten Rechercheergebnisse zu im Schnellwarnsystem beanstandeten Produkten, liegen der nationalen Kontaktstelle jedoch vermehrt Informationen zu möglichen Vertriebswegen in Mitglieds- und Drittstaaten vor. In einer Vielzahl der Fälle ist aufgrund der Strukturen im Onlinehandel kurzfristig kein Sitzland in Deutschland feststellbar bzw. ergeben die Recherchen ein Inverkehrbringen von beanstandeten Produkten im Ausland. Bisher werden diese Informationen deshalb außerhalb des RASFF auf weniger schnellen Kommunikationswegen, wie z.B. per E-Mail, an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Durch die im Absatz 6 geschaffene Möglichkeit der Erstellung von Folgemeldungen durch die nationale Kontaktstelle wird eine bestehende Regelungslücke geschlossen und somit eine sachgerechte und schnelle Information der Netzmitglieder im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 ermöglicht.

Zu § 7 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

Zu Absatz 1

Abweichend von dem Meldeverfahren bei Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständen erfolgen die Meldungen zu Futtermitteln direkt durch das Befundland an die nationale Kontaktstelle.

Zu Absatz 2

Zu § 8 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung

Zu Absatz 1

Bei der Erstellung einer Meldung ist das von der Kommission vorgegebene Meldesystem interaktives RASFF (iRASFF) verpflichtend zu verwenden. Zur Erstellung und Weiterleitung der Meldungen innerhalb der Länder kommen jedoch teilweise, bedingt durch landesspezifische Verwaltungsstrukturen, modifizierte Verfahren zum Tragen. So erfolgt in einem Teil der Länder die Eingabe der Meldung in das iRASFF erst auf Ebene der Länderkontaktstelle. Zur Vereinheitlichung und effizienten Weitergabe der Informationen von den unteren Überwachungsbehörden an die Länderkontaktstellen per E-Mail werden von der nationalen Kontaktstelle deshalb entsprechende Word-Formulare der Europäischen Kommission im Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) zur Verfügung gestellt. Diese Formulare sind an die Struktur des iRASFF angepasst und ermöglichen eine schnelle Überführung der Meldungsinhalte in die IT-Anwendung. Zusätzlich dienen die Formulare in Einzelfällen gemäß § 8 Absatz 3 zur Übermittlung der Informationen per E-Mail oder Fax bei Ausfall der IT-Anwendung iRASFF.

Zu Absatz 2

Die Übermittlung einer Meldung an die nationale Kontaktstelle (Upstream-Verfahren) erfolgt innerhalb der IT-Anwendung iRASFF. Die Benachrichtigung der betroffenen Länder innerhalb Deutschlands über die Einstellung der Meldung erfolgt durch die meldende Länderkontaktstelle i.d.R. per separater E-Mail, da die Europäische Kommission bisher nicht die technischen Voraussetzungen für eine horizontale Information innerhalb des iRASFF geschaffen hat. Im Falle der technischen Einführung einer solchen Möglichkeit ist eine erneute Anpassung der AVV aufgrund der gewählten Formulierung nicht erforderlich.

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 gewährleisten die Netzmitglieder eine wirksame Kommunikation zwischen ihren Kontaktstellen und den zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie errichten ein effektives Kommunikationsnetz, das ihre Kontaktstellen und alle relevanten zuständigen Behörden miteinander verbindet. Dabei haben die Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 zu gewährleisten, dass eine Erreichbarkeit täglich rund um die Uhr gegeben ist. Bei der Festlegung, dass die Einstellung einer Warnmeldung montags bis donnerstags nach 18:00 Uhr und freitags nach 17:00 Uhr, samstags sowie an Sonn- und Feiertagen telefonisch der nationalen Kontaktstelle und den betroffenen Länderkontaktstellen anzukündigen ist, dienen die Bürozeiten der Kontaktstelle der Europäischen Kommission als Orientierung (Montag bis Donnerstag 09:00 bis 18:00 Uhr, Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr). Die Festschreibung des genannten Zeitrahmens in der vorliegenden Neufassung der AVV SWS erhöht die Verfahrenssicherheit für die Kontaktstellen der Länder und der nationalen Kontaktstelle bei der Bearbeitung von Warnmeldungen außerhalb der Bürozeiten, bei gleichzeitiger Reduzierung des Arbeitsaufwandes in Form zusätzlicher Telefonate auf ein Minimum. Darüber hinaus handelt es sich bei dem beschriebenen Verfahren um eine seit Jahren angewandte und bewährte Verfahrenspraxis im RASFF.

Zu § 9 Prüfung und Bearbeitung durch die nationale Kontaktstelle

Zu Absatz 1

Eine inhaltliche Änderung eines im RASFF übermittelten Entwurfs einer Meldung darf aufgrund der Meldeverantwortlichkeiten gemäß §§ 6 und 7 ausschließlich durch die meldende Länderkontaktstelle erfolgen bzw. bedarf ihrer ausdrücklichen Zustimmung. In der nationalen Kontaktstelle erfolgt eine Prüfung auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit unter Berücksichtigung der Meldekriterien des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011. Rein redaktionelle Änderungen (Korrektur von Schreibfehlern etc.) können durch die nationale Kontaktstelle selbst erfolgen, für inhaltliche Änderungen der übermittelten Meldung bedarf es aber zwingend einer Rücksprache mit der meldenden Länderkontaktstelle. Diese kann auch telefonisch erfolgen. Alternativ besteht für die nationale Kontaktstelle im iRASFF die Möglichkeit, die Meldung über die Funktion "Aussetzen" mit der Bitte um Korrektur an die Länderkontaktstelle zurück zu senden. Nach erfolgter Korrektur bzw. Ergänzung durch das meldende Land muss eine erneute Übersendung an die nationale Kontaktstelle innerhalb der Anwendung erfolgen.

Zu Absatz 2

Die bisherige AVV Schnellwarnsystem sah vor, dass die Übermittlung von Folgemeldungen "in angemessenen Zeitabständen, spätestens jedoch nach einer Woche" zu erfolgen habe. Da es sich um ein Schnellwarnsystem handelt, ist eine Wochenfrist insbesondere für die Übermittlung von Warnmeldungen zu lang bemessen.

Zu § 10 Meldung durch die nationale Kontaktstelle

Zu Absatz 2

Mit der nachrichtlichen Einbindung des BMEL bei der Weiterleitung von Meldungen an die Kontaktstelle der Europäischen Kommission sollen die Fachreferate in die Lage versetzt werden, Meldungen mit möglichem Krisenpotential frühzeitig zu erkennen, um ggf. schnellstmöglich geeignete Managementmaßnahmen auf Bundesebene einleiten zu können. Die bisherige Verfahrenspraxis der nachrichtlichen Information der Fachreferate des BMEL über alle im sogenannten Upstream-Verfahren eingegangenen Meldungen führt jedoch zu Doppelinformationen, da die durch die Länderkontaktstellen übermittelten Meldungen anschließend bei der Weiterleitung der Meldungen der Kommission im sogenannten Downstream-Verfahren nochmals nachrichtlich an das BMEL versendet werden (vgl. § 16 Absatz 6). Zur Erreichung des oben genannten Zieles der frühzeitigen Information erscheint es ausreichend, die nachrichtliche Information der Fachreferate des BMEL im Upstream-Verfahren auf die als Warnmeldung eingestuften Informationen der Länder zu beschränken.

Zu § 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit

§ 11 gilt sowohl für Meldungen an die Kommission als auch für Meldungen der Kommission.

Zu Absatz 1

Die zuständigen Überwachungsbehörden des Sitzlandes, des Befundlandes und der eventuell aufgrund von Lieferungen betroffenen Länder haben die Unterrichtung der jeweiligen in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Unternehmer sicherzustellen. Die Formulierung wurde unverändert aus der derzeit gültigen AVV SWS übernommen

Zu § 12 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

Zu Absatz 2

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die Netzmitglieder verpflichtet, beim Vorliegen von Informationen über ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit, das von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgeht, diese unverzüglich der Europäischen Kommission über das Schnellwarnsystem mitzuteilen. Gemäß § 7 Absatz 4 und 5 der AVV Schnellwarnsystem vom 20. Dezember 2005 in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 hat das BfR mit der Information Nr. 043/2008 vom 20. November 2008 den Ländern einen entsprechenden Kriterienkatalog zur Verfügung gestellt. Die Meldekriterien dienen dabei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zur Beurteilung, ob von beanstandeten Lebensmitteln, die mit Pflanzenschutzmittelrückständen oder mit Pilztoxinen, Bakterien oder Viren belastet sind, ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht und somit die Grundvoraussetzung für den Entwurf einer Meldung überhaupt vorliegt. Die Frage, ob ein schnelles Handeln in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, muss im weiteren Verfahren anhand der ermittelten Vertriebswege (über die nationalen Grenzen hinaus) der betroffenen Produkte beantwortet werden.

Die Kontaktstelle der Europäischen Kommission beurteilt anhand der Kriterien der Standard operating procedures 2 (SOP 2) of the Rapid Alert System for Food and Feed version 1 revision 4, Liste B, wann eine Meldung von einem Mitgliedstaat in das System eingestellt wird, immer unter der Voraussetzung eines erforderlichen oder möglicherweise erforderlichen schnellen Handelns.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Zielsetzungen der AVV SWS und der SOP`s und zur Vermeidung von daraus etwaig entstehenden Meldeverzögerungen durch z.B. Ablehnung eines Meldungsentwurfs durch die Kontaktstelle der Europäischen Kommission, werden die Kriterien der AVV SWS soweit wie möglich an die Kriterien der SOP 2 Liste B angepasst.

Zu Absatz 5

Die Meldung zu einem Produkt, welches nicht über einen eng begrenzten regionalen Bereich innerhalb Deutschlands hinaus in den Verkehr gebracht wurde, wird in der Regel nicht in das Schnellwarnsystem eingestellt. Der Begriff des eng begrenzten regionalen Bereichs ist nicht fest definiert. Mindestvoraussetzung ist jedoch, dass das Produkt nicht über die nationalen Grenzen hinaus vertrieben wurde. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Zielsetzung der Europäischen Kommission, das RASFF-System auf Meldungen, die ein rasches Tätigwerden in einem anderen Mitgliedstaat (Warnmeldungen) erfordern, zu konzentrieren und somit der Überfrachtung des Systems mit Informationen, die lediglich von nationalem Interesse sind, zu vermeiden.

In begründeten Fällen, unter anderem bei großem Medieninteresse oder dem Vorliegen von Anfragen der Europäischen Kommission oder Mitgliedstaaten bei der nationalen Kontaktstelle, kann von dem oben beschriebenen Vorgehen abgewichen werden und eine Meldung in Form einer Informationsmeldung zur Kenntnisnahme in das System eingestellt werden. Diese Entscheidung erfolgt durch die nationale Kontaktstelle im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Länderkontaktstelle.

Zu § 14 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

Zu Absatz 1

Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 findet Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechende Anwendung, wenn Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmte Tiere, ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen. Absatz 1 wird entsprechend angepasst.

Zu § 15 Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr

Im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes gegen Recht der Europäischen Union bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland, bei denen ein Risiko festgestellt wurde, sind verstärkte Kontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG über TRACES einzuleiten. Durch eine technische Schnittstelle mit dem RASFF erfolgt im Rahmen des Verfahrens im Weiteren eine Generierung einer Grenzzurückweisungsmeldung. Da auf Grund technischer Vorgaben im TRACES-System die Eintragung für die Einleitung verstärkter Kontrollen im TRACES-Formular nicht durch die Grenzkontrollstellen vorgenommen werden kann, sondern auf Ebene der nationalen Kontaktstellen erfolgen muss, ist diese entsprechend über die Notwendigkeit der Einleitung verstärkter Kontrollen zu informieren.

Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

Zu § 16 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung

Zu Absatz 2

Vor der Weitergabe der Meldungen der Europäischen Kommission an die zuständigen Stellen der Länder erfolgt in der nationalen Kontaktstelle eine inhaltliche Prüfung. Sollten dabei Auffälligkeiten wie fehlende Dokumente und Angaben festgestellt werden, weist die nationale Kontaktstelle die zuständigen Behörden der Länder bei der Weitergabe darauf hin. Eine ausführliche Übersetzung der wesentlichen Inhalte durch die nationale Kontaktstelle erfolgt nur bei Meldungen, von denen Deutschland unmittelbar betroffen ist und ein Handlungsbedarf durch die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder besteht. Hierbei handelt es sich um Warnmeldungen, von denen Deutschland betroffen ist (Kategorie 1), und alle anderen Meldungen, die Deutschland betreffen (Kategorie 2). Bei Meldungen, von denen Deutschland nicht betroffen ist erfolgt in der Regel lediglich eine Übersetzung des Titels der Meldung ins Deutsche. Die Kategorien und die jeweils mittelbar und unmittelbar betroffenen Länder werden in der Betreffzeile bei der E-Mail-Weitergabe entsprechend durch Verwendung der amtlichen Länderkürzel kenntlich gemacht. Es handelt sich dabei um ein bereits etabliertes und bewährtes Verfahren, das die Länderkontaktstellen in die Lage versetzt, schnell die für sie relevanten Meldungen mit unmittelbarem oder mittelbarem Handlungsbedarf zu erkennen und entsprechend an die unteren Überwachungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterzuleiten.

Zu Absatz 3

Da zum jetzigen Zeitpunkt von der Europäischen Kommission nicht die technischen Voraussetzungen einer Übermittlung der Meldungen innerhalb des iRASFF im sogenannten Downstream-Verfahren an die zuständigen Behörden der Länder geschaffen wurden, erfolgt eine Weiterleitung der Meldungen durch die nationale Kontaktstelle an die Kontaktstellen der Länder und die Grenzkontrollstellen bis auf Weiteres per E-Mail. Sollte die technische Möglichkeit zur Weiterleitung zwischenzeitlich von der Kommission im iRASFF geschaffen werden, ist durch die gewählte Formulierung in der vorliegenden Neufassung der AVV SWS eine erneute Anpassung nicht erforderlich.

Zu Absatz 7

Das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum (GMLZ) wird neu aufgeführt als Empfänger der Tagesberichte. Das GMLZ ist nach Umsetzung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG zuständige Bundesbehörde für das Frühwarnsystem EWRS und hat somit eine zentrale Position im Krisenmanagement. Aus dem Grund ist es wichtig, dass das GMLZ die RASFF Tagesberichte erhält.

Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Zu § 18 Außerkrafttreten

Außerkrafttreten der AVV Schnellwarnsystem vom 20. Dezember 2005.

Zu § 19 Inkrafttreten

Inkrafttreten der vorliegenden Neufassung.