Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Punkt 22 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011

Der Bundesrat möge anstelle der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses unter Ziffer 142 der Empfehlungsdrucksache 211/1/11 beschließen:

Zu Artikel 59 Buchstabe d - neu -, e - neu - und f - neu - (§ 1 Absatz 3 Satz 3a - neu - und Satz 5a - neu - sowie Absatz 4 Satz 3 DV-FahrlG)

Dem Artikel 59 sind folgende Buchstaben anzufügen:'

Begründung:

Zu Buchstabe d:

Nach Nummer 3 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2005/36/EG gibt die Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Voraussetzung für den Zugang zum Fahrlehrerberuf ist im Bundesgebiet der Besitz der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen.

Zur Vermeidung der Diskriminierung der inländischen Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis ist deshalb von den Fahrlehrern, die ihre Qualifikation im EU-EWR-Raum erworben haben, ebenfalls der Besitz der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen zu verlangen.

Zu Buchstabe e:

Den Umfang des Anpassungslehrgangs legt die Erlaubnisbehörde fest.

Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 DV-FahrlG in Verbindung mit Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG kann nach übereinstimmender Auffassung von BMVBS und BMWi "mit einer Wissenskontrolle überprüft werden". Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des Anpassungslehrgangs in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie, wonach der Lehrgang Gegenstand einer Bewertung ist. Eine Anwendung dieser Grundsätze sei innerhalb des geltenden Rechts möglich.

Zur Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Regelung wird in § 1 DV-FahrlG eine entsprechende Klarstellung aufgenommen.

Wer die Prüfung durchführt, wird analog der Regelung für die Eignungsprüfung von der Erlaubnisbehörde bestimmt. Es liegt nahe, damit den Fahrlehrerprüfungsausschuss zu beauftragen.

Zu Buchstabe f:

Die Änderung stellt eine aus Buchstabe d und e erforderliche Folgeänderung dar. Auch in den Fällen einer Eignungsprüfung sind die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen zu erwerben, sofern ein Ausgleich nicht durch im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgeglichen werden kann."