Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 - COM (2013) 153 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 664/09 (PDF) = AE-Nr. 090604

Brüssel, den 20.3.2013
COM (2013) 153 final
2013/0082 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010

Begründung

1. Hintergrund

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für diese neue Verordnung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, mit dem dieser die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission für nichtig erklärt und entschieden hat, die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten, bis eine neue Verordnung auf der korrekten Rechtsgrundlage (Artikel 194 Absatz 2 AEUV) verabschiedet ist.

Die vorgeschlagene Verordnung hat den gleichen Anwendungsbereich wie die für nichtig erklärte Verordnung. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle zwei Jahre Daten und Informationen über Investitionsvorhaben mitteilen, die Erzeugung, Lagerung/Speicherung und Transport von Erdöl, Erdgas, Elektrizität (einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen), Biokraftstoffen und die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid betreffen.

Der Kommission müssen Investitionen mitgeteilt werden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten in geplante oder im Bau befindliche Infrastrukturvorhaben, in den Umbau bestehender Infrastruktur sowie in Stilllegungsprojekte eines bestimmten Umfangs (einschließlich Anbindungen an Drittstaaten) getätigt werden. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem jeweiligen Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Information mitzuteilen.

Dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012 ging die Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat vom Oktober 2010 voraus, mit der das Parlament die Rechtsgrundlage für die Verabschiedung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates angefochten und den Gerichtshof ersucht hatte, die Verordnung für nichtig zu erklären (Rechtssache C-490/10). Der Rat hatte die Artikel 337 AEUV und 187 EAGV als Rechtsgrundlage gewählt und damit argumentiert, dass mit der Verordnung die Erhebung allgemeiner Informationen angestrebt werde.

Auf der Grundlage der Klage des Parlaments erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates für nichtig, erhielt jedoch deren Wirkungen aufrecht, bis innerhalb angemessener Frist eine neue, auf die korrekte Rechtsgrundlage gestützte Verordnung verabschiedet sei. Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen und die Kontinuität der Beobachtung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur zu gewährleisten, schlägt die Kommission eine Verordnung des gleichen Inhalts wie die für nichtig erklärte Verordnung vor, mit einigen Anpassungen, die aufgrund des neuen Legislativverfahrens erforderlich sind. Diese Änderungen betreffen das neue Legislativverfahren (ordentliches Gesetzgebungsverfahren), den Zeitpunkt für die Überprüfung der Verordnung (3 1. Dezember 2016 anstelle des 23. Juli 2015) und den Zeitpunkt der Berichterstattung.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs werden die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung aufrechterhalten, bis eine neue Verordnung verabschiedet ist. Es wird zwar damit gerechnet, dass die neue Verordnung im Verlauf des Jahres 2013 rasch verabschiedet wird, dies dürfte jedoch nicht vor Juli 2013 geschehen, der nächsten Frist für die Mitgliedstaaten im Rahmen der für nichtig erklärten Verordnung, ihre Investitionsvorhaben mitzuteilen. Die nächste Berichterstattungsrunde(2013) sollte sich daher noch auf die alte Verordnung stützen. Die Mitteilung der Daten im Rahmen der vorgeschlagenen neuen Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre stattfinden.

Form und technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur an die Kommission sind dem Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der für nichtig erklärten Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates zu entnehmen. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 wird bis zu ihrer Überarbeitung im Anschluss an die Verabschiedung dieses Verordnungsvorschlags gelten.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Da

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Durch die vorgeschlagene Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur im Erdöl-, Erdgas-, Elektrizitäts- und Biokraftstoffsektor und Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit dem in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxid an die Kommission festgelegt.

Alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten oder die Einrichtung, der sie diese Aufgabe übertragen, Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, die Erzeugung, Transport und Lagerung/Speicherung betreffen, erheben und übermitteln. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, werden zwei Elemente vorgesehen, die der Flexibilität und Vereinfachung dienen:

Die gesammelten Daten und Informationen (Art der Investition, geplante Kapazitäten und wesentliche Hemmnisse usw.) sind ein wesentlicher Anhaltspunkt für Investitionen in EU-Energieinfrastruktur. Es werden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die der Kommission übermittelten Daten und Informationen den allgemein anerkannten Standards entsprechen; dass Daten und Informationen mit den geeigneten IT-Instrumenten und unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten empfangen, gespeichert und verarbeitet werden; dass die gesammelten Daten und Informationen veröffentlicht werden, sofern es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt.

Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen wird die Kommission eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der EU sowie jede andere erforderliche spezifische Analyse erstellen. Auf diese Weise könnten potenzielle künftige Nachfragewerte und Versorgungsengpässe sowie Investitionshemmnisse ermittelt werden. Mit diesen Analysen verfügt die Kommission über eine solidere Grundlage, um bewährte Verfahren zu fördern und transparentere Bedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen. Um zu einer gemeinsamen Haltung in diesen Fragen zu kommen, werden die Ergebnisse dieser Analysen mit den Akteuren erörtert und veröffentlicht.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Der vorgeschlagene Entwurf zielt darauf ab, den Rahmen für die Erhebung von Daten und Informationen zu stärken, die die Kommission für ihre Aufgaben benötigt. Mit geeigneten Daten werden die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte besser gerüstet sein, die Entwicklung des Energiesystems der EU sektorübergreifend und auf EU-Ebene zu überwachen und potenzielle Probleme, die Investitionsvorhaben verzögern oder verhindern könnten, im Auge zu behalten. Angesichts der Vernetzung der Untersektoren der Energiewirtschaft(z.B. Elektrizität und Gas) und des Binnenmarkts wird ein EU-weiter Ansatz immer wichtiger, so dass die Rolle der EU-Organe und insbesondere der Kommission gerechtfertigt ist.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten verfügen auch weiterhin über erhebliche Flexibilität bei der Wahl ihres Systems der Datenerhebung.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung, da sie eine bestehende Verordnung ersetzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag wird nur begrenzte Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Deckung der Ausgaben für die Datenverarbeitung sowie - sofern die Kommission dies beschließt - der Ausgaben für den Erwerb von Daten und die Aufwendungen für Experten. Der Vorschlag dürfte keinerlei bedeutende direkte Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten haben.

5. FAKULTATIVE Angaben

Vereinfachung

Da dieser Vorschlag bestehende Meldepflichten und Überwachungsmechanismen einbezieht, wird kein unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand geschaffen; die Vorschriften hinsichtlich der Meldepflicht sollen nur gelten, wenn gleichwertige Daten und Informationen nicht schon aufgrund sektorspezifischer Rechtsvorschriften zu übermitteln sind.

Überprüfungsklausel

Die Kommission wird bis zum 31. Dezember 2016 den durch die neue Verordnung festgelegten Melde- und Überwachungsmechanismus überprüfen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Die Mitgliedstaaten können außerdem geschätzte Daten oder vorläufige Informationen zu den im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben übermitteln, für die die Bauarbeiten innerhalb von fünf Jahren beginnen sollen, sowie zu Investitionsvorhaben, für die Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind, bei denen jedoch noch keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Übermittlung von Daten

Artikel 4
Datenquellen

Die betroffenen Unternehmen teilen den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie Investitionsvorhaben durchführen wollen, oder der von diesen beauftragten Einrichtung bis zum 1. Juni des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen mit. Die übermittelten Daten oder Informationen müssen den Stand der Investitionsvorhaben zum 3 1. März des betreffenden Jahres wiedergeben.

Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, für die der betreffende Mitgliedstaat beschließt, der Kommission die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen auf andere Weise zu übermitteln.

Artikel 5
Inhalt der Meldung

Artikel 6
Qualität und Öffentlichkeit der Daten

Artikel 7
Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Form und andere Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen im Sinne der Artikel 3 und

Artikel 8
Datenverarbeitung

Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten oder Informationen in Bezug auf Energieinfrastruktur erforderlich sind, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.

Artikel 9
Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Unionsrechts und berührt insbesondere nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 045/200 1.

Artikel 10
Überwachung und Berichterstattung

Artikel 11
Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 3 1. Dezember 2016 die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor. Bei der Überprüfung prüft die Kommission unter anderem die Möglichkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Förderung von Erdgas, Erdöl und Kohle.

Artikel 12
Aufhebung

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates ist ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang
Investitionsvorhaben

1. ERDÖL

1.1. Raffination

1.2. Transport

Rohrleitungen für militärische Zwecke sowie Rohrleitungen zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, sind ausgeschlossen.

1.3. Lagerung

Tanks für militärische Zwecke sowie Tanks zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1. fallen, sind ausgeschlossen.

2. GAS

2.1. Übertragung

2.2. LNG-Kopfstationen

2.3. Speicherung

Gasrohrleitungen, Kopfstationen und Anlagen für militärische Zwecke sowie zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

3. Elektrizität

3.1. Erzeugung

3.2. Übertragung

4. BIOKRAFTSTOFFE

4.1. Erzeugung

5. KOHLENDIOXID

5.1. Transport

5.2. Speicherung

Speicherungsanlagen für Zwecke der Forschung und technologischen Entwicklung sind ausgeschlossen.