Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 3a Absatz 2 Satz 3 der Rinder-Leukose-Verordnung)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c sind in § 3a Absatz 2 Satz 3 die Wörter "95 vom Hundert" durch die Wörter "99 vom Hundert" zu ersetzen.

Begründung:

In dem neuen Absatz 2 Satz 3 des § 3a ist in der Drucksache ein redaktionelles Versehen enthalten. Bei der Stichprobenuntersuchung muss sichergestellt sein, dass die Stichprobe so gewählt wird, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent und einer Prävalenzschwelle von 0,2 Prozent der Bestände Leukose festgestellt werden kann. Dies ergibt sich aus Anhang D Kapitel I Abschnitt F Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG und wird auch in der Begründung zur Verordnung richtig dargestellt.