Verordnung der Bundesregierung
Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

Verordnung der Bundesregierung
Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. März 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -


mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 6. März 2009 im Bundesanzeiger Nr. 36 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 06.04.09

Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom ...

Auf Grund

Artikel 1

Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4805) wird in Teil II (Warenliste) wie folgt geändert:

Artikel 2


Berlin, den ... 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

Mit der 158. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste wie folgt geändert:

Berücksichtigt werden Liberalisierungen im Einfuhrregime der Europäischen Gemeinschaften gegenüber der Republik Belarus: Das Doppelkontrollverfahren mit mengenmäßigen Beschränkungen und damit die Einfuhrgenehmigungspflicht für einen Teil der Textilwaren aus der Republik Belarus sind entfallen.

Darüber hinaus wird zur Entlastung der Wirtschaft weitgehend auf die Vorlage von Einfuhrkontrollmeldungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Mineralölprodukte verzichtet. Die zur Marktbeobachtung erforderlichen Einfuhrdaten werden künftig vom Einführer mit der elektronischen Einfuhranmeldung abgegeben und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt.

Die entsprechenden Anpassungen der Außenwirtschaftsverordnung erfolgen parallel mit der 84. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.

Mit der Aufhebung der EG-Beschränkungen für Textilwaren entfallen Kosten für die Beantragung und Bearbeitung von Einfuhrgenehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen in Wirtschaft und Verwaltung. Mit der Aufhebung der Einfuhrkontrollmeldungen entfallen Kosten für die Abgabe und Bearbeitung der Meldungen in Wirtschaft und Verwaltung. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Aufgrund des insgesamt eher geringen Anteils der betroffenen Produkte an der Gesamteinfuhr ist nicht mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu rechnen.

Bürokratiekosten:

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Mit der Streichung von Einfuhrkontrollmeldungserfordernissen in der Einfuhrliste wird der Anwendungsbereich des § 27a der Außenwirtschaftsverordnung erheblich eingeschränkt. Da die Informationspflicht lediglich die Abgabe eines Durchdrucks der Einfuhranmeldung vorsieht, sind die bürokratischen Entlastungseffekte gering. Die zur Marktbeobachtung erforderlichen Einfuhrdaten werden künftig vom Einführer mit der elektronischen Einfuhranmeldung abgegeben und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt.

Die Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen für Textilwaren hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten nach deutschem Recht. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit diesen Einfuhrbeschränkungen sind im EG-Recht begründet; über die Anpassung der Einfuhrliste wird die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten sichergestellt.

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:

Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Zu Nummer 1

Auf die Vorlage von Einfuhrkontrollmeldungen wird bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Mineralölprodukten verzichtet: Die zur Marktbeobachtung erforderlichen Einfuhrdaten werden künftig vom Einführer mit der elektronischen Einfuhranmeldung abgegeben und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt. Dies wird mit der 84. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung berücksichtigt. Bei der Einfuhr mineralischer Rohstoffe (Warennummern 2709 00 10, 2709 00 90, 2711 11 00 und 2711 21 00) ist die Ab gabe einer Einfuhrkontrollmeldung weiterhin erforderlich, wenn der Einfuhrantrag papiergestützt abgegeben wird. Wird der Antrag elektronisch abgegeben, werden die Einfuhrdaten elektronisch übermittelt.

Zu Nummer 2

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1328/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 345 S. 28) zur Änderung der Anhänge I, II, III, V, VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern wird das Doppelkontrollverfahren mit mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Textilwaren der Kategorien 9, 12, 13, 16, 23, 33, 36, 37, 39, 50, 74, 83 und 90 aufgehoben. Das Einfuhrgenehmigungserfordernis entfällt. Bei den betroffenen Warennummern wird der Anmerkungshinweis "48)" in Spalte 4 der Einfuhrliste gestrichen.

Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 857:
158. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert.

Das Ressort hat die mit der Änderung der Informationspflicht einhergehenden bürokratischen Auswirkungen nachvollziehbar dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben zu einer vernachlässigbar geringen Entlastung der Wirtschaft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter