Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Umsetzung des gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (2006/2225(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304830 - vom 20. März 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. Februar 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei weltweit ein großes Problem darstellt, das zu einer erheblichen Verschlechterung des ökologischen Zustands führt, zur Überfischung der kommerziellen und nicht kommerziellen Fischbestände und anderer Lebewesen beiträgt und Schwierigkeiten für diejenigen Gesellschaftsgruppen in Entwicklungs- und Industrieländern mit sich bringt, für die die Fischerei die Existenzgrundlage darstellt,

B. unter Hinweis darauf, dass die Bekämpfung der IUU-Fischerei inzwischen von Faktoren beeinträchtigt wird wie der Benutzung von Billigflaggen, den Fangübergaben auf hoher See, dem Mangel an ausreichenden Kontrollen in den Häfen und der unzulänglichen Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden,

C. in der Erwägung, dass laut FAO-Definition der IUU-Fischerei unter den Begriff "illegale Fischerei" Tätigkeiten von Schiffen fallen, die gegen die Gesetze und Regelungen der Staaten verstoßen, die einer Regionalen Organisation für das Fischereimanagement (RFO) angehören, unter den Begriff "nicht gemeldete Fischerei" Tätigkeiten, die der zuständigen nationalen Behörde oder der maßgeblichen RFO nicht genau oder überhaupt nicht gemeldet werden, und unter den Begriff "unregulierte Fischerei" Tätigkeiten von staatenlosen Schiffen bzw. von Schiffen, die unter der Flagge eines Staates fahren, der nicht einer bestimmten RFO angehört, und die gegen die Bestandserhaltungs- und -regulierungsmaßnahmen der betreffenden RFO verstoßen,

D. in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei zwar in jedem Flottensegment vorkommen kann, jedoch in der Hochseefischerei am weitesten verbreitet ist, bei der die Schiffe hauptsächlich in internationalen Gewässern oder über den Festlandsockeln von Entwicklungsländern Fischfang betreiben, in denen kaum Überwachungsmöglichkeiten existieren, weshalb sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf diese Bereiche und diese Flottensegmente konzentrieren müssen,

E. in der Erwägung, dass auf Schiffen, die in die IUU-Fischerei verwickelt sind, nicht nur der soziale Schutz der Besatzung, sondern auch ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen beeinträchtigt werden,

F. in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei sowie die damit einhergehende Vermarktung für diejenigen Fischer und Händler einen Wettbewerbsnachteil bedeutet, die die gesetzlich festgelegten Regeln befolgen, einschließlich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und anderer Länder sowie der von den RFO festgelegten Bewirtschaftungsmaßnahmen,

G. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die illegale Fischerei in all ihren Erscheinungsformen stärker bekämpfen müssen, dass aber auch ein Unterschied gemacht werden muss zwischen Verstößen von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gegen Gemeinschaftsvorschriften und der IUU-Fischerei, wie sie auf internationaler Ebene ausgelegt wird, und dass angesichts der Tatsache, dass die im Rahmen der GFP stattfindenden Tätigkeiten ja durchaus geregelt sind, bei der Bekämpfung beider Aktivitäten in den meisten Fällen jeweils unterschiedlich vorzugehen ist,

H. in der Erwägung, dass sogar die Kommission es für schwierig hält, zwischen legalen und illegalen Fängen zu unterscheiden, vor allem, wenn zum Beispiel gefrorener Fisch angelandet wird oder mit Drittländern ein Dreieckshandel stattfindet und der Fisch in verarbeiteter Form auf den europäischen Markt gelangt,

I. in der Erwägung, dass die RFO am besten geeignet sind, die IUU-Fischerei auf internationaler Ebene zu bekämpfen, und dass die Gemeinschaft aufgrund ihrer Mitgliedschaft in diesen RFO bei den zuständigen internationalen Organisationen gemeinsam handeln und mit einer Stimme sprechen kann,

J. in der Erwägung, dass eine wirksame und kohärente Überwachungsregelung ein Schlüsselfaktor für die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände ist und nicht nur die Einführung restriktiverer Maßnahmen, sondern auch eine bessere und ausgewogenere Anwendung der bestehenden Maßnahmen umfasst,

K. in der Erwägung, dass bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei der Informationsaustausch und die internationale Zusammenarbeit von Bedeutung sind,

L. in der Erwägung, dass durch die aus der IUU-Fischerei resultierenden Gewinne in einigen Fällen vermutlich die Aktivitäten von Netzwerken der organisierten Kriminalität finanziert werden,