Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

A. Problem und Ziel

Am 12. Dezember 2008 ist die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft zu verbessern. Die Abfallrahmenrichtlinie ist nach Artikel 40 Absatz 1 bis zum 12. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-Rechts soll auch das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fortentwickelt werden. Mit verbesserten Regelungen zur Kreislaufwirtschaft sollen Rohstoffe noch besser erfasst und noch weitgehender durch sekundäre Rohstoffe substituiert werden. Ziel der Novelle des Abfallrechts ist insgesamt eine ökologisch und ökonomisch effizientere sowie verbraucherfreundlichere Ausrichtung der Abfallwirtschaft.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das nationale Abfallrecht fortentwickelt. Der Gesetzentwurf stärkt die Vermeidung von Abfällen, dient der nachhaltigen Förderung des Recyclings und legt damit die Grundlage für eine durchgreifende Verbesserung des Ressourcenmanagements und der Ressourceneffizienz in Deutschland. Generelle Linie des Gesetzentwurfs ist es, die bewährten Strukturen und Elemente des bestehenden Abfallrechts zu erhalten und die neuen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie möglichst "eins zu eins" in das bestehende Rechtssystem zu integrieren, ohne die in der deutschen Abfallwirtschaft bereits erreichten hohen Standards abzuschwächen. Um eine zielsichere Anwendung des Abfallrechts sicherzustellen, legt der Gesetzentwurf schließlich die notwendigen Grundlagen für eine effizientere behördliche Überwachung unter gleichzeitigem Abbau von Bürokratie.

C. Alternative

Keine

D. Gender-Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und den hierzu erstellten Arbeitshilfen geprüft. Soweit Menschen von den Regelungen des Gesetzes betroffen sind, wirken sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf die Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.

E. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Insgesamt ist mit einer spürbaren, aber im Einzelnen nicht bezifferbaren Entlastung der öffentlichen Haushalte zu rechnen. Kosten entstehen dem Bund infolge seiner Verpflichtung, bis Dezember 2013 erstmalig ein bundesweites Vermeidungsprogramm zu erstellen, alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Für die erstmalige Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms werden in den ersten drei Jahren primär Aufwendungen für begleitende Gutachten anfallen, die einen fünfstelligen Eurobetrag pro Jahr aber nicht überschreiten werden und wahrscheinlich durch die oben beschriebenen Einsparungen kompensiert werden. Die Kosten für Bewertung und Fortschreibung des Programms werden demgegenüber nicht ins Gewicht fallen, da auf Grund des bereits erreichten Standes der Abfallvermeidung in Deutschland grundsätzlich neue Entwicklungen nicht zu erwarten sind.

2. Vollzugsaufwand

Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Ländern. Durch die bessere Vollziehbarkeit, insbesondere durch die neuen Begriffsbestimmungen, die weitere Systematisierung und Konkretisierung der Vorgaben zur Abfallbewirtschaftung sowie die Maßnahmen zum Bürokratieabbau, wird der Vollzug des Gesetzes sowohl für die Behörden als auch für die jeweiligen Pflichtenadressaten gleichermaßen nachhaltig vereinfacht und eine größere Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit erreicht.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln, der den Bundeshaushalt betrifft, soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Das Gesetz wird zu einer spürbaren, im Einzelnen aber nicht näher bezifferbaren Senkung der Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, führen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau insgesamt, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

G. Bürokratiekosten

Zur Erfüllung der im neuen title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten für Unternehmen werden nach einer Abschätzung auf Grundlage der Datenbank des Statistischen Bundesamtes zum Standardkostenmodell und von Schätzungen durch das Bundesumweltministerium zunächst Bürokratiekosten in Höhe von etwa 246.349.000 Euro pro Jahr anfallen. Die Gesamtbürokratiekosten für Unternehmen resultieren zum einen aus 13 im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten und zum anderen aus 222 Informationspflichten, die in den auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehungsweise seiner Vorgängergesetze erlassenen Verordnungen geregelt sind. Die im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten verursachen Kosten in Höhe von etwa 429.000 Euro, während die Informationspflichten aus den Verordnungen Kosten in Höhe von etwa 245.920.000 Euro zur Folge haben.

Allerdings werden sich diese Kosten durch den vorliegenden Gesetzentwurf mittelfristig spürbar reduzieren. Eine deutliche Entlastung resultiert vor allem aus der neuen Regelung des § 64 des in Artikel 1 enthaltenen Gesetzes. Während § 3a KrW-/AbfG noch vorsah, dass - soweit die Schriftform angeordnet wird - die elektronische Form ausgeschlossen ist, wenn diese nicht ausdrücklich zugelassen ist, wird im neuen Recht die Regelung dergestalt geändert, dass nunmehr die elektronische Form zulässig ist, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Diese Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führt zu einer Kosteneinsparung von schätzungsweise 5%. Die Unternehmen werden also durch diesen Gesetzentwurf in Verbindung mit den bestehenden Verordnungen etwa um 12.317.450 Euro entlastet. Zukünftig wird die Wirtschaft damit nur noch Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von etwa 234.031.550 Euro zu tragen haben.

Das Gesetz enthält insgesamt acht Informationspflichten für die Verwaltung. Hiervon sind sieben Informationspflichten aus dem bisherigen Recht übernommen worden, eine Informationspflicht ist neu geschaffen worden.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.05.11

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Nebenprodukte

§ 5 Ende der Abfalleigenschaft

Teil 2
Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger

Abschnitt 1
Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

§ 6 Abfallhierarchie

Abschnitt 2
Kreislaufwirtschaft

§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

§ 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen

§ 9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot

§ 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft

§ 11 Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme

§ 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme

§ 13 Pflichten der Anlagenbetreiber

Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung

Abschnitt 3
Abfallbeseitigung

§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung

§ 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere

Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Einsammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder beseitigt,

Abschnitt 4
Öffentlichrechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter

§ 17 Überlassungspflichten

§ 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen

§ 19 Duldungspflichten bei Grundstücken

§ 20 Pflichten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger

§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.

§ 22 Beauftragung Dritter

Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Teil 3
Produktverantwortung

§ 23 Produktverantwortung

§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen

Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten

§ 26 Freiwillige Rücknahme

§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme

Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.

Teil 4
Planungsverantwortung

Abschnitt 1
Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung

§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung

§ 29 Durchführung der Abfallbeseitigung

Abschnitt 2
Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme

§ 30 Abfallwirtschaftspläne

§ 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

§ 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 33 Abfallvermeidungsprogramme

Abschnitt 3
Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

§ 34 Erkundung geeigneter Standorte

§ 35 Planfeststellung und Genehmigung

§ 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen

§ 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns

§ 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren

§ 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen

§ 40 Stilllegung

§ 41 Emissionserklärung

§ 42 Zugang zu Informationen

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2, Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

§ 43 Anforderungen an Deponien

§ 44 Kosten der Ablagerung von Abfällen

Teil 5
Absatzförderung und Abfallberatung

§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 46 Abfallberatungspflicht

Teil 6
Überwachung

§ 47 Allgemeine Überwachung

§ 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

§ 49 Registerpflichten

§ 50 Nachweispflichten

§ 51 Überwachung im Einzelfall

§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register

§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

§ 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

§ 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge

Teil 7
Entsorgungsfachbetriebe

§ 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben

§ 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können insbesondere

Teil 8
Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

§ 58 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

§ 59 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 61 Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Teil 9
Schlussbestimmungen

§ 62 Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

§ 63 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

§ 64 Elektronische Kommunikation

Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.

§ 65 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 66 Vollzug im Bereich der Bundeswehr

§ 67 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4, §§ 24, 25 und 65 sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.

§ 68 Anhörung beteiligter Kreise

Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.

§ 69 Bußgeldvorschriften

§ 70 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 71 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

§ 72 Übergangsvorschrift

innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Anlage 1
Beseitigungsverfahren

D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)

D 2 Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D 3 Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

D 4 Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)

D 5 Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen

D 7 Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D 9 Chemischphysikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D 10 Verbrennung an Land

D 11 Verbrennung auf See1

D 12 Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren2

D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)3

Anlage 2
Verwertungsverfahren

R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung1

R 2 Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln

R 3 Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)2

R 4 Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R 5 Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen3

R 6 Regenerierung von Säuren und Basen

R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R 9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen41

R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)5

Anlage 3
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Anlage 4
Beispiele für Abfallvermeidungsmassnahmen nach § 33

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort " title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, 59 Absatz 1 Satz 1, §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

7. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen."

8. In § 20 werden die Wörter " § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

10. § 23 wird wie folgt geändert:

11. In Anhang III Nummer 1 Buchstabe n Satz 2 und Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter " § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Batteriegesetzes

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

5. § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Sammelziele

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen:

6. In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 22 Satz 2 und 3 des title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

7. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

8. § 22 wird wie folgt geändert:

9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind."

Artikel 5
Folgeänderungen

(1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

(2) In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, werden die Wörter " § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(3) In § 327 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird das Wort "Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

(5) § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(6) In § 11 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundlage" durch die Wörter "Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

(7) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3. § 100 wird wie folgt geändert:

(8) In Anhang 50 Teil G der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(9) In § 64 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter " § 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(10) In § 3 Nummer 4 Buchstabe c der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(11)In § 6 Absatz 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(12) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "von dem Betreiber der Anlage" eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Ordnungswidrigkeiten

(14) Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter "vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Ordnungswidrigkeiten

(15) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 Nummer 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9, 12.1, 12.2 und 12.3 werden jeweils die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

(16) Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung zur Beförderungserlaubnis (Beförderungserlaubnisverordnung - BefErlV)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 10 (weggefallen) § 11 (weggefallen)".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers".

6. § 3 wird wie folgt geändert:

7. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit" durch die Wörter "Sammlungs- und Beförderungstätigkeit" ersetzt.

8. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Anforderungen an beauftragte Dritte

Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen Dritten, der hierfür keiner Erlaubnis bedarf, nur beauftragen, wenn dieser Dritte die für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der Sammler und Beförderer hat die Informationen und Weisungen zu erteilen, die zur Sicherstellung einer fach- und sachgerechten Ausführung erforderlich sind."

9. § 6 wird wie folgt geändert:

10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis".

11. § 7 wird wie folgt geändert:

12. § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Beförderungserlaubnis

13. § 10 wird aufgehoben

14. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt."

15. Der Anhang wird wie folgt geändert:

16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

17. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

(17) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter " § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Transportgenehmigungsverordnung" durch das Wort "Beförderungserlaubnisverordnung" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(18) Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter " § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Ordnungswidrigkeiten

(19) Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "( § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" durch die Wörter "(§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)" ersetzt.

3. In § 11 Satz 3 werden die Wörter " § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Ordnungswidrigkeiten

5. In Anhang I Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 15 des title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(20) Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter "vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Ordnungswidrigkeiten

(21) Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 5 werden die Wörter " § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(22) Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. In der Anlage, Einleitung, Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(23) Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Ordnungswidrigkeiten

(24) Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter " § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter " § 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter " § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(25) In § 7 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, werden die Wörter " § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(26) Die Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter "vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Ordnungswidrigkeiten

(27) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

4. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen worden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen."

5. § 23 wird wie folgt geändert:

6. § 24 wird wie folgt geändert:

7. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 42 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

8. § 26 wird wie folgt geändert:

9. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

10. In § 29 werden die Wörter " § 61 Abs. 2 Nr. 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

11. In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter "Annahmeerklärung AE" und "Deckblatt Antrag DAN" werden jeweils die Wörter "Anhang IIA oder IIB des KrW-/AbfG" durch die Wörter "Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG" ersetzt.

(28) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 8 wird wie folgt geändert:

3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter " § 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter " § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

8. In § 22 werden die Wörter " § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

9. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

10. § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Ordnungswidrigkeiten

11. In Anhang 1 Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter " § 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(29) Die Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter " § 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Ordnungswidrigkeiten

(30) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter " § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(31) In § 12 Absatz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter " § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

(32) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S.1163) geändert worden ist, werden die Wörter " § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(33) Anlage 1 Nummer 2 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(34) Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge

2. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. EU (Nr. ) L 114 S. 9)" durch die Wörter "Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24)" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(35) In § 1 Satz 3 Nummer 4 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter " § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(36) Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter " § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In Anlage 7 Nummer 2 Ziffer 9 Spalte 1 wird die Angabe "(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)" durch die Angabe "(§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG)" ersetzt.

(37) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Pflanzenschutzmittel,

sind nach den Bestimmungen des title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf der Grundlage des bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen."

(38) Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

3. In § 25 Satz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

(39) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(40) Im Anhang Abschnitt 4 Spalte 3 Nummer 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, werden die Wörter " § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" und die Wörter " § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(41) Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 43 oder § 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 6 Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

(42) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Wörter " § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 8 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

(43) § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"6. § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 14 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,".

(44) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 2010, 380), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde."

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten