Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 2 Nummer 4 nach dem Wort "Materialien" die Wörter "sowie Landschaftspflegematerial, Aufwuchs an Feld- und Waldwegen und Aufwuchs in und an Gewässern nicht gefährlicher Art, auch soweit diese Stoffe bei der Verarbeitung in der Lebens-, Genuss- und Futtermittelindustrie mechanisch behandelt wurden" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch natürliche, nicht gefährliche Hölzer und Grüngut aus der Landschaftspflege sowie Aufwuchs in und an Gewässern, wenn sie zur Energieerzeugung verwendet werden, ebenfalls aus dem Geltungsbereich des KrWG ausgenommen werden, da sie eine vergleichbare stoffliche Beschaffenheit haben wie Hölzer und Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau. Gleiches gilt für Aufwuchs in und an Feld- und Waldwegen - im Unterschied zu schadstoffbelastetem Straßenbegleitgrün von stark befahrenen Straßen. Es gibt keinen sachgerechten Grund, diese Materialien anders zu behandeln als Stroh und andere nicht gefährliche land- und forstwirtschaftliche Materialien. Die genannten nicht gefährlichen Materialien können auf Grund der anfallenden Mengen einen erheblichen Beitrag zur Energieerzeugung aus Biomasse leisten. Gleiches gilt, soweit solche Stoffe bei der Verarbeitung in der Lebens-, Genuss- und Futtermittelindustrie rein mechanisch behandelt wurden, wie etwa Rapskuchen und Trester.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 2 Nummer 7 die Wörter "in einer Abfallentsorgungseinrichtung" zu streichen.

Begründung:

Mit dem Änderungsvorschlag soll sichergestellt werden, dass die Anwendungsbereiche des allgemeinen Abfallrechts (KrWG) und des Bergrechts ( § 22a ABBergV) entsprechend den Vorgaben der EG-Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Artikel 2 Absatz 2 d) sowie der EG-Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der Mineral gewinnenden Industrie schlüssig voneinander abgegrenzt werden. Dementsprechend sollte die Ausnahmeregelung in § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG dem Anwendungsbereich des § 22a ABBergV entsprechen.

Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll mit dem zweiten Halbsatz des § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG sichergestellt werden, dass so genannte "bergbauliche Abfälle" (d.h. Abfälle, die bei bergbaulichen Tätigkeiten in der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen) nur dann vom Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, wenn sie gemäß den speziellen Bestimmungen des § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV), der die Vorgaben der EG-Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie umsetzt, entsorgt werden.

Diese angestrebte Zielsetzung wird mit der vorgeschlagenen Formulierung nicht vollständig erreicht. Denn die spezielle bergrechtliche Abfallregelung des § 22a ABBergV gilt nicht nur für die Entsorgung bergbaulicher Abfälle in Abfallentsorgungseinrichtungen, sondern auch für die Entsorgung bergbaulicher Abfälle zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung in Abbauhohlräumen. Abbauhohlräume werden jedoch gerade - entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2006/21/EG - ausdrücklich vom Begriff der Abfallentsorgungseinrichtung ausgenommen (§ 22a Absatz 3 letzter Satz). Folglich würde die Entsorgung bergbaulicher Abfälle in Abbauhohlräumen nicht nur unter den spezielleren § 22a ABBergV fallen, sondern gleichzeitig den allgemeinen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen. Diese Doppelregelung ist jedoch weder sachlich nachvollziehbar, noch kann sie vom Gesetzgeber gewollt sein.

Im Übrigen würde eine solche Doppelregelung im Widerspruch zu einer europarechtskonformen Umsetzung der "EU-Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der Mineral gewinnenden Industrie 2006/21/EG", die für die bergbaulichen Abfälle in § 22a ABBergV umgesetzt ist, stehen.

3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 8a - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 2 nach Nummer 8 folgende Nummer 8a einzufügen:

"8a. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird,"

Begründung:

Mit Artikel 35 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid ... (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) wurde Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert wird, vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG ausgenommen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie).

Analog wurde mit Artikel 36 der Richtlinie 2009/31/EG ein entsprechender Ausnahmetatbestand in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h der EG-Abfallverbringungsverordnung 1013/2006 aufgenommen.

Gründe dafür, warum der Ausnahmetatbestand aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG nicht in die Richtlinie 2008/98/EG übernommen wurden, sind nicht ersichtlich (Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2009/31/EG geht vom vollständigen Ausschluss von CO₂ zur geologischen Speicherung vom Geltungsbereich beider Instrumente - der EG-Abfallrahmenrichtlinie und der EG-Abfallverbringungsverordnung aus).

Der Ergänzungsvorschlag dient insofern der Angleichung der nationalen Rechtslage zur Umsetzung der EG-Abfallrahmenrichtlinie an das unmittelbar vollziehbare EG-Verbringungsrecht, in dem die Ausnahme von CO₂ zur geologischen Speicherung nach wie vor enthalten ist.

Die Formulierung entspricht dem identischen Artikel 4 des CCS-Gesetzes (Kabinettbeschluss der Bundesregierung), mit dem § 2 Absatz 2 KrW-/AbfG angepasst werden soll (BR-Drs. 214/11 (PDF) ).

4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 13 KrWG)

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 2 Nummer 13 wie folgt zu fassen:

"13. die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in den Binnen- oder Seehäfen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,"

Begründung:

Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass nur für die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen das KrWG nicht gelten soll, dagegen aber für die weitere Entsorgung die Vorschriften des KrWG Anwendung finden. Die bisherige Fassung stellt dies nicht hinreichend deutlich heraus.

Der hier verfolgte Ansatz steht im Einklang mit § 1 Absatz 10 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt. Diese Regelung geht bei der weiteren, nicht gesondert geregelten Entsorgung von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt von der Anwendbarkeit des geltenden Abfallrechts des Bundes und des Landes aus.

Die Ergänzung um den Begriff "Ladungsrückstände" entspricht dem Sprachgebrauch der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und verhindert Missverständnisse. Die Richtlinie stellt in Artikel 2 Buchstabe c und d klar, dass Ladungsrückstände, das heißt nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in den Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie beim Laden oder Löschen verursachte Überreste und Überläufe, nicht unter den Begriff der Schiffsabfälle zu fassen sind.

5. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG)

In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 8 Nummer 2 das Wort "Natur" durch das Wort "Beschaffenheit" zu ersetzen.

Begründung:

Die Begriffsbestimmung "Erzeuger von Abfällen" ist redaktionell zu überarbeiten. Der englische Begriff "nature" aus der entsprechenden Fassung der Abfallrahmenrichtlinie ist nicht sachgerecht übersetzt und bedeutet auch - wie vorliegend gemeint - "Beschaffenheit". Der Änderungsvorschlag im Sinne des Gewollten dient der Vermeidung von sprachlich bedingten Unsicherheiten bei der Anwendung der Begriffsbestimmung.

6. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 13 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 13 die Wörter "für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt" durch die Wörter "die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte vermittelt" zu ersetzen.

Begründung:

Tatsächlich sorgt ein Makler nicht für eine der in § 3 Absatz 14 KrWG definierten Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung, sondern er vermittelt diese Tätigkeiten lediglich für Dritte. Diese Interpretation der Maklertätigkeit als "Vermitteln" korrespondiert auch mit der bisherigen Definition in § 50 KrW-/AbfG.

7. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 16 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 3 Nummer 16 nach den Wörtern "zu erleichtern" die Wörter "oder zu ermöglichen" einzufügen.

Begründung:

Die Definition für "getrennte Sammlung" entspricht in der vorliegenden Form wortgleich der Abfallrahmenrichtlinie. Oftmals liegt aber gerade der Hauptzweck der getrennten Sammlung darin, eine gesonderte Behandlung überhaupt erst zu ermöglichen. Die Ergänzung dient der Klarstellung und ist nach der Abfallrahmenrichtlinie auch möglich.

8. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 18 Satz 1 und 2 KrWG)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 18 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach der Vorlage soll einer gewerblichen Sammlung von Abfällen künftig nicht mehr entgegenstehen, dass die Durchführung der Sammeltätigkeit auf Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen erfolgt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der vorgesehenen Regelung in § 17. Ausweislich der Begründung zu dieser Vorschrift soll die Reichweite der Überlassungspflichten gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verändert werden. Zur bisherigen Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.06.2009 (7 C 16/08) festgestellt, dass eine Einbeziehung Dritter bei der Verwertung von Haushaltsabfällen einschließlich getrennt bereitgestellter verwertbarer Fraktionen nicht in Betracht kommt, da die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen gerade nicht zur Verwertung und Beseitigung verpflichtet sind (vgl. Rn. 22 des Entscheidungsumdrucks).

Eine vertragliche Bindung zwischen gewerblichem Sammler und privater Haushaltung würde jedoch, auch wenn die Initiative formal von Seiten des Sammlers erfolgt, im Ergebnis eine Drittbeauftragung durch den privaten Haushalt in anderem Gewand darstellen. Da darüber hinaus selbst eine gewerbliche Sammlung energetisch verwertbarer Abfälle nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre, birgt die vorgesehene Regelung im Entwurf der Bundesregierung die Gefahr, dass die Überlassungspflichten an die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nahezu vollständig ausgehöhlt werden könnten.

Das geltende Recht in der Auslegung des Begriffs der gewerblichen Sammlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist auch - bezogen auf den besonderen Kontext der Überlassungspflichten - europarechtskonform.

Das Europarecht räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich eigene Spielräume für die regionale und lokale Selbstverwaltung ein (Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union - EUV). Außerdem verpflichtet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dazu, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse die Grundsätze und Bedingungen, vor allem wirtschaftlicher oder finanzieller Art, so gestalten, dass deren Funktionsfähigkeit gewährleistet ist (Artikel 14 AEUV, ex-Artikel 16 EGV). Neuerdings ist hier sogar die Europäische Union zum Handeln verpflichtet (Artikel 14 Satz 2 AEUV - seit 01.12.2009); es wird in Bezug auf diese Anerkennung der Daseinsvorsorge auch von einem "Vertragsstrukturgrundsatz und Unionsstrukturprinzip" gesprochen (Knauff, EuR 2010, S. 725 ff). Diese Anforderungen bedeuten, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene die Instrumente der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger mit ihrem besonderen Aufgabenprofil nicht unverhältnismäßig geschwächt werden dürfen. Auch das Protokoll Nummer 26 zum Lissabon-Vertrag über die Dienste von allgemeinem Interesse erkennt eine Verantwortung der Mitgliedstaaten bei Daseinsvorsorgeleistungen an und nennt dabei auch die Qualität, Bezahlbarkeit und den universellen Zugang der Nutzerrechte (Artikel 1 letzter Spiegelstrich). Die EU-Grundrechte-Charta erkennt seit 01.12.2009 ebenfalls den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an (Artikel 6 EUV i. V.m. Artikel 36 GRC).

Wegen dieser grundsätzlichen Vorgaben müssen auch die Sonderregeln des europäischen Rechts zur Warenverkehrsfreiheit (Artikel 28 ff./34, 36 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und die speziellen Wettbewerbsregeln (Artikel 101 ff./106 AEUV) im Lichte des besonderen Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausgelegt werden.

Aber auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle eingeräumt, was die Rechtfertigung von Dienstleistungsmonopolen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV angeht (jüngst, EuGH, Urteil vom 06.10.2009 - T-8/06). Beim Bereich der Hausmüllentsorgung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist anerkannt, dass diese durchaus auch durch öffentliche Einrichtungen wahrgenommen werden darf (EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - C-360/96 Arnheim). Um die Erfüllung dieser - im Gemeinwohl liegenden - Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen, können Beschränkungen des Wettbewerbs auch im Bereich wirtschaftlich einträglicher Gebiete zulässig sein (EuGH, Urteil v. 19.05.1993 - C-320/91 - Corbeau). Auch das Argument, bei "höherwertigen" konkurrierenden Angeboten anderer Anbieter müsse Wettbewerb erlaubt werden (EuGH, v. 27.04.1994 - C-393/92 - Almelo), kann nicht verfangen, da die Angebote der gewerblichen Sammler generell nicht im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegen, denn sie sind nur zeitlich und räumlich begrenzt und die Privaten übernehmen auch nicht die sonstigen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (Entsorgungsplanung, Entsorgungssicherheit, Abfallberatung etc.); insofern ist das Angebot des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers in jedem Fall als höherwertiger zu betrachten.

9. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 3 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 7 Absatz 3 Satz 3 nach den Wörtern "schadlos, wenn" die Wörter ", ausgehend vom einzelnen Abfall ohne Vermischung mit anderen Stoffen," einzufügen.

Begründung:

Mit dem Änderungsvorschlag wird dem Verdünnungsverbot im Rahmen der Verwertung Rechnung getragen. Dadurch soll verhindert werden, dass bei Abfallverwertungsprozessen durch entsprechende Vermischungen mit unbelasteten oder weniger belasteten Abfällen die Einhaltung von Grenzwerten sichergestellt wird.

10. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 erster Halbsatz, Nummer 1, Nummer 2 KrWG)

In Artikel 1 ist § 8 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Regelungen zu Rangfolge und Hochwertigkeit bedürfen wegen ihrer Komplexität der Konkretisierung. Zumindest für die am häufigsten vorkommenden Abfallarten ist eine bundeseinheitliche Handhabung - auch nach bisherigen Erfahrungen mit der Vorgängerregelung - erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen und Mülltourismus zu verhindern. Die Rechtsverordnung sollte daher nicht in das Ermessen der Bundesregierung gestellt werden.

11. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 9 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "Abfälle mit anderen" die Wörter "Kategorien von" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Gemäß der Gesetzesbegründung besteht die Absicht, das Vermischungsverbot in Übereinstimmung mit Artikel 18 der AbfRRL umzusetzen. Die Richtlinie bezieht das Vermischungsverbot allerdings auf gefährliche Abfälle unterschiedlicher Kategorien. Um etwaige Auslegungsprobleme von vornherein zu vermeiden, wird mit vorliegender Änderung auf den Wortlaut der Richtlinie abgestellt.

12. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KrWG)

In Artikel 1 ist § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Änderungsvorschlag enthält eine Klarstellung.

Offenbar will der Regelungstext, wie ihn die Bundesregierung beschlossen hat ("1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt") ebenfalls sicherstellen, dass die Anlagenausnahme nur unter der Voraussetzung gilt, dass das Vermischungsverbot in der Zulassung beachtet wurde.

Die mit der BR-Drs. 216/11 (PDF) vorgelegte Formulierung des Gesetzentwurfs könnte jedoch auch so missverstanden werden, dass die Anlage lediglich dafür zugelassen sein muss, dass in ihr Abfälle verwertet werden. Dies wäre nicht ausreichend - zumal immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren regelmäßig nicht über stoffbezogene Anforderungen entscheiden ("anlagenbezogen" wird insofern als meist als Gegensatz zu "stoffbezogen" verstanden; so hat z.B. OVG Münster, Urt. v. 19.05.2005 - 8 A 2228/03 spezifische abfallrechtliche Nebenbestimmungen zum Entsorgungsweg bei einer immissionsschutzrechtlichen Zulassung für unzulässig erklärt). Insofern soll durch die o.g. Änderung unter Bezug auf den "Bestandteil der Zulassung" klargestellt werden, dass die Ausnahme nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Genehmigungsbescheid hierzu eine ausdrückliche Festlegung enthält.

13. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 nach der Angabe " § 7 Absatz 3" die Wörter "für jeden einzelnen unvermischten Abfall" einzufügen.

Begründung:

Die eingefügten Wörter dienen der Klarstellung zur Erleichterung des Vollzugs. Sie geben vor, wie die Voraussetzungen für Ausnahmen von dem Vermischungsverbot nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu überprüfen sind. Hierdurch kann der Gefahr wirksamer begegnet werden, dass gefährliche Abfälle durch Vermischung mit anderen gefährlichen Abfällen so verdünnt werden, dass ihre Einstufung als gefährlicher Abfall endet, ohne dass ihr Gefährdungspotenzial in der Sache reduziert worden wäre.

14. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 1 Nummer 3 die Wörter "in einer einheitlichen Wertstofftonne" durch die Wörter "durch eine einheitliche Wertstofferfassung" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 3 sehen eine Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne vor. Grundsätzlich ist die vorgesehene Ausweitung der Wertstofferfassung auf stoffgleiche Nichtverpackungen zu begrüßen. Ein gesetzlicher Zwang zur Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne ist allerdings abzulehnen. Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr selbst entscheiden können, ob sie jeden Haushalt mit einer Wertstofftonne ausstatten oder Wertstoffe verstärkt über andere Systeme zur Wertstofferfassung, etwa die bei vielen Körperschaften eingeführten und vom Bürger akzeptierten Wertstoffhöfe, erfassen wollen. Dieses Ziel wird durch die Verwendung des allgemeineren Begriffs der "einheitlichen Wertstofferfassung" erreicht.

15. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist dem § 10 Absatz 1 folgende Nummer 5 anzufügen:

"5. Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen."

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.

* Vgl. hierzu Ziffer 19.

Begründung:

Bei der Diskussion über den Erlass einer Ersatzbaustoffverordnung sind Schwierigkeiten bezüglich einer belastbaren Ermächtigung im KrW-/AbfG deutlich geworden. Der diesbezügliche Gesetzentwurf für ein KrWG sieht keine entsprechende Ergänzung vor. Durch die vorstehende Ergänzung können die Schwierigkeiten ausgeräumt werden. Die mineralischen Abfälle bilden mit einem Jahresaufkommen von etwa 250 Millionen Mg pro Jahr den größten Abfallstrom in Deutschland und sind weit überwiegend zu verwerten. Unstreitig sind Anforderungen zum Schutz der Umwelt bei der Verwertung dieser Abfälle erforderlich. Unsicherheiten bei der Rechtsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden Verordnung werden durch diese Ergänzung ausgeräumt.

16. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ein Konzept zur Abgrenzung der Regelungsgegenstände von Dünge- und Abfallrecht vorzulegen. Es bedarf einer belastbaren Klärung, inwieweit künftig im Düngerecht vorrangige Anforderungen an die Art und Beschaffenheit von Bioabfällen und Klärschlämmen gestellt werden und deren Ausbringung geregelt werden soll (§ 11 Absatz 2 Satz 3 i. V. mit Satz 1 Nummer 4 und 5). Ein solches Konzept mit einer konkreten Zuordnung von Regelungsinhalten zum Düngerecht bzw. Abfallrecht bildet eine notwendige Grundlage, um über die geplanten Änderungen der AbfKlärV und der BioAbfV sachgerecht diskutieren zu können. Es ist auch für die rechtssichere Anwendung der Vorschriften durch die Verpflichteten und die Vollzugsbehörden erforderlich. Daher sind bei der Erarbeitung dieser Leitlinien die Länder zu beteiligen.

Begründung:

Der Vorrang der düngerechtlichen Regelungen, den § 11 Absatz 2 Satz 3 des Entwurfes vorsieht, erfasst wesentliche Bestimmungen der bisher geltenden AbfKlärV und der BioAbfV. Auch abfallrechtliche Bestimmungen über Behandlungsverfahren (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) oder über Untersuchungspflichten und -methoden (§ 11 Absatz 3) werden in Frage gestellt, wenn die zu erreichenden bzw. zu prüfenden Anforderungen im Düngerecht festgelegt werden.

Die Regelung in § 11 Absatz 2 Satz 3 des Entwurfes ist so gestaltet, dass jede

Ausdehnung der düngerechtlichen Regelungsinhalte automatisch die entsprechenden Befugnisse im Abfallrecht einschränkt. Dies führt zu einer Verunsicherung der Vollzugsbehörden, weil der Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschriften des Abfall- und Düngerechts nicht hinreichend klar voneinander abgegrenzt ist. Auf Grund der Erfahrungen mit diesen Abgrenzungsfragen in der Vergangenheit erscheint es unumgänglich, dass die zuständigen Ressorts der Bundesregierung eine einheitliche Leitlinie zur Abgrenzung der Regelungsgegenstände entwickeln. Nur auf diese Weise kann für das Abfallrecht ein Zielrahmen geschaffen werden, auf die sich Änderungen von AbfKlärV und BioAbfV gründen lassen.

Einzubeziehen sind die bereits erarbeiteten neuen Schadstoffregelungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsstoffe des Wissenschaftlichen Beirates für Düngungsfragen vom 21. Februar 2011.

17. Zu Artikel 1 (§ 12 KrWG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Anerkennung der Träger der Qualitätssicherung bundesweit gilt.

Begründung:

Die Prüfbitte dient der Klarstellung. Die Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung durch die für ihn örtlich zuständige Behörde bedarf auch dann keiner Erweiterung durch andere Landesbehörden, wenn die Qualitätszeichennehmer in anderen Ländern beheimatet sein sollten oder dort tätig werden wollen.

18. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 5 Satz 2,

Absatz 7 Nummer 7,

§ 18 Absatz 1 Satz 1,

§ 56 Absatz 5 Satz 3, § 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

* Vgl. hierzu Ziffern 19 und 38.

Begründung:

Die vorgesehene Zuschreibung der Zuständigkeit an "die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde" ist ohne inhaltliche Rechtfertigung, daher sachwidrig und führt zudem zu einem ungerechtfertigten legislativen Aufwand seitens der Länder. Die Ziele der mit der Vorlage verfolgten Regelung werden auch durch einen Verweis auf die (nach Landesrecht) zuständige Behörde erfüllt. Bei den Aufgaben, die den für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministerien zugedacht sind, handelt es sich nicht um Regierungstätigkeit, sondern um schlichten Vollzug abfallrechtlicher Bestimmungen. Die vorgesehene Regelung wird deshalb jedenfalls die Flächenländer dazu veranlassen, eine abweichende Bestimmung der zuständigen Behörde vorzunehmen. Diejenigen Länder, die wie z.B. Rheinland-Pfalz eine generelle Zuständigkeitsfestlegung für alle abfallwirtschaftlichen Vollzugstätigkeiten auf eine Behörde vorgenommen haben, "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist", werden durch die Formulierung des Gesetzentwurfs sogar gezwungen, zur Beibehaltung ihrer Zuständigkeitsstruktur legislativ tätig zu werden. Denn die Regelung des Gesetzentwurfs kann als abweichende gesetzliche Regelung verstanden werden.

19. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 KrWG)

In Artikel 1 ist § 17 wie folgt zu ändern:

* Vgl. hierzu Ziffer 41.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 18 zu streichen.

Begründung:

Zu Buchstaben a und b:

Der Änderungsvorschlag führt die Regelungen zu den Ausnahmen von der Überlassungspflicht weitestgehend auf die Bestimmungen des geltenden Rechts zurück (§ 13 Absatz 3 Satz 1 KrW-/AbfG). Durch Buchstabe a des Vorschlags soll der letzte Halbsatz von § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - " hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden" - gestrichen werden, der im bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KrW-/AbfG nicht enthalten ist. Durch die in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb vorgeschlagene Änderung soll der Wortlaut des geltenden § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG durch § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beibehalten werden. Die marginale Änderung im Text des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 enthält eine für die Praxis erforderliche Klarstellung, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern "zuvor" nachzuweisen ist. Mit Buchstabe b wird der neue § 17 Absatz 3 gestrichen, der im geltenden Recht bislang nicht enthalten ist.

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen unter denen überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, sind vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 (7 C 16/08) entbehrlich. Das Gericht hat nach jahrelanger Rechtsunsicherheit die notwendige Klarheit geschaffen und zutreffend herausgestellt, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kein Einfallstor zur Etablierung paralleler privater Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen beim Hausmüll schaffen wollte. Mit der gewünschten Deutlichkeit hat das Gericht entscheiden, dass überwiegende öffentliche Interessen gewerblichen Sammlungen nicht erst bei Existenzgefährdung des kommunalen Entsorgungssystems entgegenstehen, sondern schon bei mehr als nur geringfügigen Auswirkungen auf Organisation und Planungssicherheit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers und hat dies an Beispielen aus der Praxis auch hinreichend verdeutlicht. Damit hat das Gericht die insbesondere für den Gesetzesvollzug notwendige Konkretisierung des Terminus entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen auf der Grundlage geltenden Rechts vorgenommen. Es besteht keine Veranlassung, diesen Streit durch abweichende

Formulierungen im Gesetz erneut zu entfachen, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob seine Auslegung im Einklang mit dem Grundgesetz und mit dem Gemeinschaftsrecht steht, auseinandergesetzt hat.

Auch auf Grund der folgenden Erwägungen besteht keinerlei Notwendigkeit daran zu zweifeln, dass das geltende Recht in der Auslegung des Begriffs der gewerblichen Sammlung durch das Bundesverwaltungsgericht europarechtskonform ist:

Das Europarecht räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich eigene Spielräume für die regionale und lokale Selbstverwaltung ein (Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union - EUV). Außerdem verpflichtet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dazu, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse die Grundsätze und Bedingungen, vor allem wirtschaftlicher oder finanzieller Art, so gestalten, dass deren Funktionsfähigkeit gewährleistet ist (Artikel 14 AEUV, ex-Artikel 16 EGV). Neuerdings ist hier sogar die Europäische Union zum Handeln verpflichtet (Artikel 14 Satz 2 AEUV - seit 01.12.2009); es wird in Bezug auf diese Anerkennung der Daseinsvorsorge auch von einem "Vertragsstrukturgrundsatz und Unionsstrukturprinzip" gesprochen (Knauff, EuR 2010, S. 725 ff). Diese Anforderungen bedeuten, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene die Instrumente der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger mit ihrem besonderen Aufgabenprofil nicht unverhältnismäßig geschwächt werden dürfen. Auch das Protokoll Nummer 26 zum Lissabon-Vertrag über die Dienste von allgemeinem Interesse erkennt eine Verantwortung der Mitgliedstaaten bei Daseinsvorsorgeleistungen an und nennt dabei auch die Qualität, Bezahlbarkeit und den universellen Zugang der Nutzerrechte (Artikel 1 letzter Spiegelstrich). Die EU-Grundrechte-Charta erkennt seit 01.12.2009 ebenfalls den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an (Artikel 6 EUV i. V.m. Artikel 36 GRC).

Wegen dieser grundsätzlichen Vorgaben müssen auch die Sonderregeln des europäischen Rechts zur Warenverkehrsfreiheit (Artikel 28 ff./34, 36 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und die speziellen Wettbewerbsregeln (Artikel 101 ff./106 AEUV) im Lichte des besonderen Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausgelegt werden.

Aber auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle eingeräumt, was die Rechtfertigung von Dienstleistungsmonopolen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV angeht (jüngst, EuGH, Urteil vom 06.10.2009 - T-8/06). Beim Bereich der Hausmüllentsorgung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist anerkannt, dass diese durchaus auch durch öffentliche Einrichtungen wahrgenommen werden darf (EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - C-360/ 96 Arnheim). Um die Erfüllung dieser - im Gemeinwohl liegenden - Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen, können Beschränkungen des Wettbewerbs auch im Bereich wirtschaftlich einträglicher Gebiete zulässig sein (EuGH, Urteil v. 19.05.1993 - C-320/91 - Corbeau). Auch das Argument, bei "höherwertigen"

konkurrierenden Angeboten anderer Anbieter müsse Wettbewerb erlaubt werden (EuGH, v. 27.04.1994 - C-393/92 - Almelo), kann nicht verfangen, da die Angebote der gewerblichen Sammler generell nicht im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegen, denn sie sind nur zeitlich und räumlich begrenzt und die Privaten übernehmen auch nicht die sonstigen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (Entsorgungsplanung, Entsorgungssicherheit, Abfallberatung etc.); insofern ist das Angebot des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers in jedem Fall als höherwertiger zu betrachten.

Zur Folgeänderung:

Soweit es, wie mit dem vorstehenden Änderungsvorschlag bezweckt, bei den Maßgaben des geltenden Rechts bleibt, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nachzuweisen ist, bedarf es des in § 18 überbürokratisch geregelten Anzeigeverfahrens nicht.

20. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 17 Absatz 2 Satz 2 nach den Wörtern "gemischte Abfälle" die Wörter "einschließlich der Wertstoffgemische" einzufügen.

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Nach Absatz 2 Satz 3 gilt die Überlassungspflicht nicht für Wertstoffsammlungen nach den §§ 10, 16 und 25, insbesondere also nicht für die noch einzuführende einheitliche Wertstofftonne. Nach dem Gesetzestext unterfallen daher gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen einschließlich der verwertbaren Abfälle der Überlassungspflicht; gewerbliche Sammlungen sind nur bei separierten Reinfraktionen zulässig. Demgegenüber stellt die Begründung zu Satz 3 darauf ab, dass die Einschränkung des Satzes 2 "auf - auch unter Verwendung einer einheitlichen Wertstofftonne - getrennt gesammelte Abfälle ( ... ) nicht anwendbar" ist. Diese Formulierung ist missverständlich und birgt die Gefahr in sich, dass auch Wertstoffgemische, die nicht über die noch einzuführende einheitliche Wertstofftonne erfasst werden, als einer gewerblichen Sammlung zugänglich angesehen werden könnten. Um dies auszuschließen, ist die vorgeschlagene Ergänzung geboten.

21. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 3a - neu -, § 69 Absatz 2 Nummer 01 - neu - KrWG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

"01. entgegen § 17 Absatz 3a Abfälle, die einem öffentlichrechtlichen

Entsorgungsträger oder dem von ihn beauftragten Dritten bereitgestellt worden sind, absammelt,"

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Vorschrift soll der sogenannten "Beraubung" insbesondere von Sperrmüll- und Elektroaltgerätesammlungen entgegenwirken. Sie trägt damit zum einen zur Planungssicherheit der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger bei und sichert zum anderen das geschlossene Entsorgungssystem des ElektroG.

Zu Buchstabe b:

Die neue Nummer 01 führt einen Bußgeldtatbestand für die "Beraubung" von Sperrmüll und anderen dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten Abfallfraktionen ein.

22. Zu Artikel 1 (§ 21 Satz 2 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist in § 21 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Dabei sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftspläne zu beachten."

Begründung:

Der Entwurf des KrWG sieht für die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 wesentlich detailliertere und umfangreichere Inhalte vor. Da die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (örE) eine wichtige Grundlage für die Aufstellung bzw. Fortschreibung der Abfallwirtschaftspläne sind, müssen die entsprechenden Anforderungen im Landesrecht geändert werden. Die regionale Abfallplanung (Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz) ist bereits durch bundesrechtliche Vorschrift an die Inhalte der landesweiten Abfallplanung (Abfallwirtschaftsplan) zu binden.

23. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 KrWG)

In Artikel 1 ist in § 26 Absatz 1 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.

Begründung:

Da die Umsetzung der Zielerreichung für die freiwillige Rücknahme von Abfällen Aufgabe der Länder ist und entsprechenden Vollzugsaufwand verursacht, sollte für die Festlegung der Ziele die Zustimmungsbedürftigkeit für den Bundesrat vorgesehen werden.

24. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 2 Satz 2 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 40 Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "Sanierung" die Wörter "sowie für die Inanspruchnahme des Pflichtigen" einzufügen.

Begründung:

Der Änderungsvorschlag eröffnet die Möglichkeit, für die Sanierung der von einer stillgelegten Deponie ausgehenden schädlichen Bodenveränderung oder sonstigen Gefahr neben dem Deponieinhaber (als Handlungsstörer) auch den Grundstückeigentümer (als Zustandsstörer) und die übrigen in § 4 Absatz 3 BBodSchG genannten Pflichtigen in Anspruch zu nehmen.

25. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nach den Wörtern "bestimmt werden," die Wörter "dass Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgelagert werden dürfen und" einzufügen.

Begründung:

Durch die Deponierung von Abfällen werden die darin enthaltenen Stoffe und Materialien dem Stoffkreislauf entzogen. Im Interesse des Schutzes knapper werdender Ressourcen ist deshalb in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des Ausschlusses der Deponierung von Abfällen aufzunehmen, die bestimmte wertvolle Metallgehalte aufweisen. Zur Schonung der natürlichen Rohstoffvorkommen sollen diese in einer Verordnung auf der Grundlage des § 43 Absatz 1 zu bestimmenden Abfälle verwertet und nicht deponiert werden.

26. Zu Artikel 1 (§ 47 Absatz 4a - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist in § 47 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:

(4a) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen, die bei der Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen und Abfallverwertungsanlagen sowie von Anlagen, in denen Abfälle mitbeseitigt oder mitverwertet werden, entstehen, trägt der Anlagenbetreiber. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung entstehen, trägt die nach Absatz 3 zur Auskunft verpflichtete Person. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind."

Begründung:

In Anlehnung an die Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz soll auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass die Kosten für die Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen (zu denen insoweit auch Deponien gehören) Abfallverwertungsanlagen, Abfall-Mitbeseitigungsanlagen und Abfall-Mitverwertungsanlagen in jedem Fall von den Betreibern dieser Anlagen und dass die Kosten für Entnahme und Untersuchung von Stichproben von den Auskunftspflichtigen zu tragen sind. Entsprechend den üblichen Grundsätzen soll bei sonstigen Überwachungsmaßnahmen der Überwachte die Kosten demgegenüber nur tragen, wenn festgestellt wird, dass ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften oder gegen behördliche Bescheide vorliegt.

27. Zu Artikel 1 (§ 47 Absatz 6 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist dem § 47 folgender Absatz 6 anzufügen:

(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der § § 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind."

Begründung:

Nach dem Entwurf könnten sich Abfallbesitzer mit der bloßen Behauptung, es handele sich um Nebenprodukte oder Sekundärrohstoffe, einer Überprüfung durch die Abfallbehörde entziehen. Deshalb bedarf es einer Klarstellung bezüglich der behördlichen Überwachungsbefugnisse, ob die Voraussetzungen für Nebenprodukte bzw. Sekundärrohstoffe erfüllt sind.

28. Zu Artikel 1 (§ 47a - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist nach § 47 folgender § 47a einzufügen:

" § 47a Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken

Begründung:

Die Zahl der Fälle insolventer bzw. nicht mehr selbstständig handlungsfähiger Abfallentsorgungsunternehmen hat deutlich zugenommen. Auch angeordnete Sicherheitsleistungen, die nur die genehmigten Abfallmengen solcher Anlagen abdecken können, waren in der Praxis oft nicht ausreichend, weil notleidende Firmen in der letzten Phase vor der Insolvenz in der Hoffnung auf "Rettung" häufig erheblich höhere Abfallmengen als erlaubt annehmen und lagern. In diesen Fällen realisiert sich häufig das besondere Risiko, das den öffentlichen Kassen durch hohe Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten für die Ersatzvornahme zur Erfüllung der Nachsorgepflichten des Betreibers gemäß § 5 Absatz 3 BImSchG droht, weil ein Kostenersatz nicht zu erlangen ist.

Grundstücke mit nicht entsorgten Abfällen haben in der Regel einen sehr geringen oder gar negativen Marktwert; dies betrifft auch die darauf ruhenden Grundpfandrechte. Mit einer Sanierung durch die öffentliche Hand (Entsorgungskosten durch Ersatzvornahme) werden diese Grundpfandrechte auf Kosten der Steuerzahler werthaltig, ohne dass der "öffentliche Sanierer" davon profitiert.

Nach dem Abfallrecht haften bisher nur Abfallerzeuger, Besitzer und frühere Besitzer, nicht jedoch der Grundstückseigentümer, der aus Pacht und Vermietung Wert aus dem Grundstück zieht. Die öffentliche Hand saniert pflichtgemäß auch zu seinen Gunsten und steigert die Wiederverwertbarkeit des Grundstücks, ohne dass der Grundstückseigentümer dafür in Haftung genommen werden kann, wenn er nicht gleichzeitig abfallrechtlich Pflichtiger ist. Es gibt Fälle, in denen rechtlich selbständige Grundstücksverwaltungsgesellschaften in personeller Handlungsunion mit den Abfallgesellschaften stehen, ohne dass auf ihr Vermögen zugegriffen werden kann. Auch in all diesen Fällen ist der Zugriff auf den Grundstückseigentümer über einen Wertausgleich gerechtfertigt.

Ein Recht zur Abschöpfung maßnahmebedingter Wertsteigerungen des betroffenen Grundstücks durch eine öffentliche Grundstückslast würde auch im Abfallrecht Abhilfe in denjenigen Fällen schaffen, in denen das Bodenschutzrecht nicht parallel zur Anwendung kommen kann. Die Kostenforderung der öffentlichen Hand aus der Ersatzvornahme ruht dann als öffentliche Last auf dem Grundstück, was im Fall der Zwangsvollstreckung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 ZVG einen Vorrang vor den Grundpfandgläubigern (Banken) bedeutet. Eine solche Regelung ist im Abfallrecht mit Blick auf die Haushaltslage der öffentlichen Haushalte notwendig. Im Bodenschutzrecht hat sie sich bewährt.

29. Zu Artikel 1 (§ 49 KrWG)

In Artikel 1 ist § 49 wie folgt zu fassen:

" § 49 Registerpflichten

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Um die Register aussagefähig zu machen, ist es erforderlich, die angenommenen Abfälle in ihrer Masse zu erfassen sowie nach Abfallschlüsseln und Erzeugern zu dokumentieren. Die Daten werden behördlicherseits benötigt für die Stoffstromverfolgung und -steuerung, für die Überwachung/Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, für Zwecke der Abfallwirtschaftsplanung und ggf. auch für die Ermittlung von Verwertungsquoten.

Mit Ablösung der Technischen Anleitungen durch die Deponieverordnung sind insbesondere den Behörden der Länder die Möglichkeiten abhandengekommen, auch im Bereich nicht gefährlicher Abfälle über Betriebstagebücher und Jahresübersichten einen effektiven Vollzug zu gewährleisten. Durch eine entsprechende Entscheidung des OVG Schleswig vom 26.5.2009 (Az.: 1 LB 37/ 08) sind diesbezügliche behördliche Anordnungen nunmehr auch für rechtswidrig erklärt worden. Wie anlässlich der Beratungen in den Gremien der LAGA festgestellt wurde, ist daher für alle Arten von Abfallentsorgungsanlagen ein Bedarf an einheitlichen und über die Nachweis- und Registerpflichten hinausgehenden Vorgaben für Dokumentations- und Informationspflichten gegeben.

Die für die Registerführung erforderlichen Daten werden - auch für nicht gefährliche Abfälle - in der Regel ohnehin schon elektronisch erfasst (allein schon zur Fakturierung) und können somit auch in dieser Form in das Register aufgenommen und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die vollständige elektronische Erfassung und Übermittlung verbessert gleichzeitig die Datenqualität, steigert die Vollzugseffizienz und mindert den Verwaltungsaufwand bei Wirtschaft und Behörden.

Zu den Folgeänderungen:

Zu Buchstabe a:

Folgeänderungen in der Ermächtigungsgrundlage für die Nachweisverordnung.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderungen im Recht der Ordnungswidrigkeiten.

30. Zu Artikel 1 (§ 53 Absatz 3a - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist in § 53 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:

(3a) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat."

Begründung:

Die vorgeschlagene Regelung entspricht § 49 Absatz 4 des geltenden KrW-/AbfG und § 52 Absatz 3 des Arbeitsentwurfs vom 23. Februar 2010. Diese Zuständigkeitenregelung ist ohne ersichtliche Begründung entfallen, hat aber in der Vollzugspraxis große Relevanz. Insbesondere bei Sammlern und Beförderern mit mehreren Niederlassungen steht regelmäßig die Frage der Zuständigkeit der jeweiligen Länderbehörde in Frage. Auch wird damit im Sinne der Adressaten klargestellt, dass es für das Unternehmen nur einer Anzeige bedarf.

31. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 2a - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist in § 54 nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

(2a) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat."

Begründung:

Die vorgeschlagene Regelung entspricht § 49 Absatz 4 des geltenden KrW-/AbfG und § 53 Absatz 4 des Arbeitsentwurfs vom 23. Februar 2010. Diese Zuständigkeitenregelung ist ohne ersichtliche Begründung entfallen, hat aber in der Vollzugspraxis große Relevanz. Insbesondere bei Sammlern und Beförderern mit mehreren Niederlassungen steht regelmäßig die Frage der Zuständigkeit der jeweiligen Länderbehörde in Frage. Auch wird damit im Sinne der Adressaten klargestellt, dass es für das Unternehmen nur einer Erlaubnis bedarf.

32. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 5 und 6 Satz 3 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist § 54 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderungen sind erforderlich, um die EU-Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in einer vollzugstauglichen Weise umzusetzen. Sie sind vom Bundesrat im Beschluss zur Drucksache 158/10 (PDF) bereits einmal gefordert worden (Ziffer 18). Nach der Ablehnung durch die Bundesregierung wurde im 2. Durchgang (BR-Drs. 366/10 (PDF) ) davon abgesehen, insoweit die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beantragen. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass die notwendigen Anpassungen im Verfahren zur Novellierung des KrW-/AbfG vorgenommen werden müssten.

§ 54 Absatz 5 erfasst mit seinen beiden Halbsätzen zwei verschiedene Konstellationen, in denen die Fach- und Sachkunde des Inhabers oder von Mitarbeitern eines Dienstleistungsunternehmens aus einem EU-Mitgliedstaat berücksichtigt wird: Im ersten Halbsatz geht es um eine Überprüfung analog zu einem Sachverständigen, der sich im Inland niederlassen will; im zweiten Halbsatz wird dagegen eine "vorübergehende und nur gelegentliche Tätigkeit" des Dienstleisters im Inland angesprochen. Der vorliegende Änderungsvorschlag betrifft die erste dieser Konstellationen.

Zu Buchstabe a:

Das Verfahrensrecht der GewO wird vom Gesetzentwurf unvollständig in Bezug genommen. Teilweise mögen die Vorschriften wegen der Übereinstimmung mit § 71a Absatz 2, §§ 71b ff. VwVfG entbehrlich sein. Die Möglichkeit, Informationen über einen Antragsteller im Herkunftsstaat einzuholen, ist aber bei einem Verfahren analog § 36a GewO wesentlich. Sie darf nicht dadurch weitgehend unbrauchbar gemacht werden, dass die Vorschriften des § 36a Absatz 4 GewO unvollständig in Bezug genommen werden und damit die Rückfrage im Ausland keine Fristhemmung auslöst.

In § 42a VwVfG fehlt ein Vorbehalt, wie ihn § 13a Absatz 2 Satz 6 und § 36a Absatz 4 Satz 5 GewO vorsehen. Die Regelung in der GewO unterscheidet sich von dem Erfordernis vollständiger Antragsunterlagen.

Zu Buchstabe b:

§ 54 Absatz 3 bis 5 enthält durch die Umsetzung von zwei verschiedenen EG-Richtlinien (Dienstleistungsrichtlinie und Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) sowie eine Kombination von eigenen Vorschriften mit Verweisungen auf das VwVfG und die GewO ein kompliziertes Verfahrensrecht. Dabei stehen die Vorschriften des VwVfG zur Dienstleistungsrichtlinie (die neben § 42a zusätzlich gemäß § 71a Absatz 2 VwVfG auch Teile der §§ 71b ff. VwVfG umfassen) relativ unverbunden neben den Vorschriften der §§ 13a und 36a GewO, die sich primär auf die Berufsanerkennungsrichtlinie beziehen. Bei der Bearbeitung von konkreten Einzelfällen muss die zuständige Behörde aber erkennen können, welche Verfahrensvorgaben für sie maßgeblich sind, insbesondere wenn nach einer knapp bemessenen Verfahrensfrist eine Genehmigungsfiktion droht.

Die Ergänzung in Absatz 6 Satz 3 - neu - klärt bezüglich der sensiblen Frage, inwieweit ein Rückfragebedarf der prüfenden Behörde im Heimatstaat des Antragstellers die Frist für das Verfahren hemmt, den Bezug zwischen diesen Vorschriften.

33. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 5 Satz 1, 2 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist § 54 Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderungen sind erforderlich, um die EU-Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in einer vollzugstauglichen Weise umzusetzen. Sie sind vom Bundesrat im Beschluss zur Drucksache 158/10 (PDF) bereits einmal gefordert worden (Ziffer 19). Nach der Ablehnung durch die Bundesregierung wurde im 2. Durchgang (BR-Drs. 366/10 (PDF) ) davon abgesehen, insoweit die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beantragen. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass die notwendigen Anpassungen im Verfahren zur Novellierung des KrW-/AbfG vorgenommen werden müssten.

§ 54 Absatz 5 erfasst mit seinen beiden Halbsätzen zwei verschiedene Konstellationen, in denen die Fach- und Sachkunde des Inhabers oder von Mitarbeitern eines Dienstleistungsunternehmens aus einem EU-Mitgliedstaat berücksichtigt wird: Im ersten Halbsatz geht es um eine Überprüfung analog zu einem Sachverständigen, der sich im Inland niederlassen will; im zweiten Halbsatz wird dagegen eine "vorübergehende und nur gelegentliche Tätigkeit" des Dienstleisters im Inland angesprochen. Der vorliegende Änderungsvorschlag betrifft die erste dieser Konstellationen.

Die Ergänzungen dienen der Präzisierung bei der Umsetzung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) und der Praktikabilität im Vollzug.

Der neue Satz 2 schafft die notwendige Grundlage, um die Option eines "Anpassungslehrgangs" gemäß § 36a Absatz 2 GewO vollziehen zu können. Die Richtlinie 2005/36/EG definiert in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g den "Anpassungslehrgang" zunächst als eine Berufsausübung in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers festlegt.

Diese Anforderungen sind ohne eine entsprechende Vorgabe im Bundesrecht nicht vollziehbar. Es wäre völlig unangemessen, wenn die Länder jeweils einzeln Leitlinien für Anpassungslehrgänge von EG-Bürgern aus diversen Mitgliedstaaten entwickeln müssten.

Der erste Satz der Änderung, die der Bundesrat in seinem Beschluss zur Drucksache 157/10 (PDF) , Ziffer 19, gefordert hatte, zielte auf eine rechtliche Klarstellung. Diese erscheint nach späteren Erläuterungen der Bundesregierung heute entbehrlich.

34. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 5 KrWG)

In Artikel 1 ist in § 54 Absatz 5 der zweite Halbsatz zu streichen.

Begründung:

Die Änderungen sind erforderlich, um die EU-Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in einer vollzugstauglichen Weise umzusetzen. Sie sind vom Bundesrat im Beschluss zur Drucksache 158/10 (PDF) bereits einmal gefordert worden (Ziffer 20). Nach der Ablehnung durch die Bundesregierung wurde im 2. Durchgang (BR-Drs. 366/10 (PDF) ) davon abgesehen, insoweit die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beantragen. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass die notwendigen Anpassungen im Verfahren zur Novellierung des KrW-/AbfG vorgenommen werden müssten.

§ 54 Absatz 5 erfasst mit seinen beiden Halbsätzen zwei verschiedene Konstellationen, in denen die Fach- und Sachkunde des Inhabers oder von Mitarbeitern eines Dienstleistungsunternehmens aus einem EU-Mitgliedstaat berücksichtigt wird: Im ersten Halbsatz geht es um eine Überprüfung analog zu einem Sachverständigen, der sich im Inland niederlassen will; im zweiten Halbsatz wird dagegen eine "vorübergehende und nur gelegentliche Tätigkeit" des Dienstleisters im Inland angesprochen. Der vorliegende Änderungsvorschlag betrifft die zweite dieser Konstellationen.

Die Vorschrift verkennt die Bedeutung, die dem Fachkundenachweis als Voraussetzung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer u.a. zukommt.

Eine Erlaubnis wird für ein Unternehmen erteilt; dieses kann sowohl ein Personenunternehmen als auch eine juristische Person sein. Eine Berufsqualifikation stellt demgegenüber eine persönliche Eigenschaft von natürlichen Personen dar.

Im Rahmen der Voraussetzungen für die Erlaubnis spielt es - neben anderen Erfordernissen - u.a. eine Rolle, dass verantwortliche Personen über die erforderliche Fachkunde verfügen; dies kann auch der Unternehmensinhaber sein. Die Qualifikation einer Person, die für das Unternehmen arbeitet, bildet also gleichsam einen "Baustein" für die Erteilung der Erlaubnis an das Unternehmen, das sie beantragt.

Diesem gestuften Aufbau entspricht es, dass § 54 Absatz 4 zunächst die Erlaubnis für die Dienstleistung behandelt, die das Unternehmen erhält und für die die EG-Dienstleistungsrichtlinie anzuwenden ist.

Ergänzend trifft Absatz 5 Regelungen bezüglich der Fachkunde der relevanten Personen, die in dem Unternehmen Verantwortung tragen. Entsprechend § 36a GewO sind bei der Prüfung dieser Voraussetzung - vor der Erteilung einer Erlaubnis - die im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen der betreffenden Personen zu berücksichtigen.

In dieser Systematik ist für einen Fachkundenachweis bezüglich "vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Staat ... niedergelassenen Dienstleistungserbringers" kein Raum. Absatz 5 betrifft die persönliche Qualifikation von Unternehmensangehörigen, die zur Erlangung einer "vollwertigen" Erlaubnis als Sammler, Beförderer o.a. in Deutschland nötig ist. Diese Mitarbeiter müssen dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen und nicht nur vorübergehend bzw. gelegentlich. Absatz 5 betrifft nicht unmittelbar Eigenschaften des Unternehmens, welches die Genehmigung beantragt. Die Anforderungen an das Unternehmen können - wie dargestellt - nicht mit den persönlichen Eigenschaften der fachkundigen Mitarbeiter gleich gesetzt werden.

Die Arbeitsweise einer natürlichen Person, wie sie § 13a GewO regelt (z.B. eines ausländischen Sachverständigen), ist nicht ausreichend für den Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung einer Unternehmens-Erlaubnis im Inland. Deshalb muss der zweite Halbsatz entfallen.

35. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KrWG)

In Artikel 1 ist § 56 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 sind in § 57 Satz 2 Nummer 1 vor den Wörtern "die Anforderungen an die Organisation" die Wörter "die zertifizierbaren abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten festgelegt und definiert werden," einzufügen.

Begründung:

Bleibt es bei einer fehlenden Begriffsbestimmung für die Tätigkeiten Lagern und Behandeln und beinhaltet das Sammeln weiterhin die vorläufige Lagerung und Behandlung und bleibt es daneben dabei, dass Verwerten und Beseitigen auch alle vorbereitenden Maßnahmen einschließt, werden als anlagebezogene abfallwirtschaftliche Tätigkeiten nur noch das Verwerten und Beseitigen zertifizierbar sein.

Da dies offensichtlich nicht gewollt (siehe § 56 Absatz 2 Nummer 1) und auch wenig transparent ist (contra Ziel der Zertifizierung), sollte eine Konkretisierung der zu zertifizierenden Tätigkeiten erst in der Rechtsverordnung erfolgen.

36. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 3 Satz 2 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 56 Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern "bezogen auf" die Wörter "die Abfallarten," einzufügen.

Begründung:

Ein wesentlicher Streitpunkt der Vergangenheit war die Nennung der Abfallarten im Zertifikat. Gegen diese Forderung in der Vollzugshilfe haben sich die Zertifzierungsorganisationen insbesondere auch gerichtlich gewehrt. Bei der Novellierung der NachwV wurde dieser Punkt in § 7 Absatz 2 NachwV bereits berücksichtigt. Mit der Aufnahme im KrWG wird klargestellt, dass die Nennung der Abfallarten im Zertifikat sowohl für gefährliche Abfälle wie auch für nicht gefährliche Abfälle zwingend ist.

37. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 KrWG)

In Artikel 1 ist in § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 das Wort "Gütezeichen" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Überwachungszeichen" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

In Artikel 1 ist in § 56 Absatz 5 Satz 2, [Absatz 6 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 und 2]*, § 57 Satz 2 Nummer 6 und 8 das Wort "Gütezeichen" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Überwachungszeichen" zu ersetzen.

Begründung:

Entsprechend der Bezeichnung in der EfbV und Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (§ 14 Absatz 3 EfbV, § 7 Absatz 3 EgRL) hat sich im Sprachgebrauch "Überwachungszeichen" festgesetzt. Niemand der Betroffenen spricht von "Gütezeichen". Eine Änderung des Begriffs könnte zu Spekulationen über eine Änderung der Qualität des Zeichens führen.

38. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz Satz 3 KrWG)

In Artikel 1 ist § 56 Absatz 5 Satz 3 zu streichen. Begründung:

Hier ist ein unnötiges Präjudiz für eine Festlegung geregelt. Eine Ermächtigung für eine mögliche Zustimmung zum Überwachungsvertrag durch die zuständige obere Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erfolgt im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 57 Satz 2 Nummer 7 und 8.

39. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG)

In Artikel 1 ist § 56 Absatz 6 Satz 2 zu streichen. Begründung:

Hier ist ein unnötiges Präjudiz für eine Festlegung geregelt. Eine Ermächtigung für eine mögliche Anerkennung der Entsorgergemeinschaften durch die zuständige obere Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erfolgt im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 57 Satz 2 Nummer 7 und 8.

* Vgl. hierzu Ziffern 39 und 40.

40. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 8 KrWG)

In Artikel 1 ist in § 56 Absatz 8 zu streichen.

Begründung:

In § 57 Satz 2 Nummer 8 wird der Verordnungsgeber ermächtigt, die näheren Anforderungen an die Erteilung und den Entzug des Zertifikates und die Führung des Überwachungszeichens zu bestimmen. Insofern bedarf es in § 56 Absatz 8 keiner Beschreibung des Entzugs. Das sollte dann tatsächlich in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

41. Zu Artikel 1 (§ 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG)

In Artikel 1 ist § 57 Satz 2 Nummer 7 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Hier muss offen gelassen werden, ob eine Organisation auf Grund einer Anerkennung oder Zustimmung (Modell 1 a/b), einer Anerkennung und Zustimmung durch unterschiedliche Behörden (Modell 2) oder durch Anzeige (Modell 3) tätig werden darf.

42. Zu Artikel 1 (§ 57 Satz 2 Nummer 8 KrWG)

In Artikel 1 ist § 57 Satz 2 Nummer 8 wie folgt zu fassen:

"8. die näheren Anforderungen an das Verfahren, die Erteilung und den Entzug des Zertifikates und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens sowie der Verwendung der Bezeichnung als Entsorgungsfachbetrieb sowie"

Begründung:

Genau diese Anforderungen sollen in einer Rechtsverordnung festgelegt und nicht hier vorweggenommen werden. Diese Änderung ist auch als Konsequenz nach den Streichungen in § 56 in den Absätzen 5, 6 und des Absatzes 8 sowie der Varianten a und b zu § 57 Satz 2 Nummer 7 sinnvoll, da in einer Rechtsverordnung dann das Nähere geregelt werden sollte.

Bisher ist in der EfbV eindeutig das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" geregelt. Das sollte weiterhin in der Rechtsverordnung möglich sein.

43. Zu Artikel 1 (§ 62 KrWG)

In Artikel 1 ist § 62 nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung eines Gesetzes des Bundes, seiner Durchführungsverordnungen oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union treffen, soweit es sich um Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts handelt."

Begründung:

In der Vergangenheit hat sich immer wieder eine Lücke bei der Anwendbarkeit von § 21 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG gezeigt, weil diese Bestimmung nur auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bzw. seinen Durchführungsbestimmungen angelegt ist.

Da aber in der jüngeren Vergangenheit weitere abfallrechtliche Gesetze auf der Ebene des Bundes entstanden sind (Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Batteriegesetz) und dies auch für die Zukunft nicht auszuschließen ist, gilt es auch für diese Vorschriften die Eingriffsnorm anwendbar zu machen. Dies gilt ebenso für unmittelbar anwendbares europäisches Recht (Artikel 288 AEUV) wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA). Ähnliche Vorschriften, die ebenfalls das europäische Recht in Bezug nehmen, existieren beispielsweise im Chemikalienrecht (§§ 21, 23 ChemG).

44. Zu Artikel 1 (§ 64 Absatz 2 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist § 64 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Im Zuge der Modernisierung des Verwaltungshandelns werden die bisherigen Formblätter nach und nach durch eine elektronische Form abgelöst. Während Formblätter zu gleichen Sachverhalten Unterschiede z.B. bei Bezeichnungen, Zeichenlänge und Begrifflichkeiten aufweisen können, die im Sinnzusammenhang verständlich bleiben, bedeutet für den elektronischen Datenverkehr jede Abweichung eine Unterschiedlichkeit. Das wirkt sich in der anschließenden Datenverarbeitung mit einem erhöhten Aufwand aus. Um die Einheitlichkeit des Datenverkehrs sicherzustellen, ist für die zu verwendenden Daten eine einheitliche Schnittstellenliste zu erstellen, die je nach weiteren Anforderungen fortzuschreiben ist. Eine einheitliche Schnittstellenliste reduziert den Konvertierungsaufwand und führt im Ergebnis zu einer erheblichen Erleichterung für die Wirtschaftsbeteiligten und die vollziehenden Behörden.

45. Zu Artikel 1 (§ 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG)

In Artikel 1 sind in § 69 Absatz 1 Nummer 1 nach dem Wort "führt" die Wörter "oder auf andere Weise einen Betrieb in Bezug auf eine oder mehrere Tätigkeiten als zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb ausweist, obwohl insoweit ein Zertifikat nach § 56 Absatz 3 Satz 1 nicht erteilt wurde" einzufügen.

Begründung:

Nicht erst das unbefugte Führen des Gütezeichens, sondern auch ein anderweitiges, unberechtigtes Ausweisen einer zertifizierten Tätigkeit eines Entsorgungsbetriebes sollte bußgeldbewehrt sein. Bereits eine Zertifizierung impliziert, dass der jeweilige Betrieb dem Anforderungsprofil eines Entsorgungsfachbetriebes nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch die Erteilung eines Zertifikats wird diesem insbesondere die notwendige Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde seines Personals zugeschrieben. Auch das unberechtigte Ausweisen einer Zertifizierung ist insoweit geeignet, im Rechts- und Wirtschaftsverkehr in nicht unerheblichem Maße Fehlvorstellungen über die personelle und technische Ausstattung des Betriebes sowie über die Qualität der betrieblichen Aufgabenerledigung hervorzurufen.

46. Zu Artikel 1 (§ 72 Absatz 1 Satz 2 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist dem § 72 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der § § 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verlängern."

Begründung:

In der Begründung zu § 72 Absatz 1 wird dargelegt, dass die bestehenden Pflichtenübertragungen nur bis zum Ablauf der Befristung fortgelten. Dadurch wird eine vorbildlich funktionierende Selbstorganisation der Wirtschaft ohne sachlichen Grund aufgegeben und ökonomisch wie ökologisch erfolgreiche Entsorgungsalternativen nach Ablauf der Befristung beendet.

Um bestehenden Einrichtungen den Fortbestand auch über die Übergangszeit hinaus sichern zu können, sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall die Pflichtenübertragung auf der bisher geltenden Rechtsgrundlage zu verlängern.

47. Zu Artikel 1 (Anlage 1 D7, Fußnote 1 KrWG)

In Artikel 1 ist Anlage 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Beseitigungsverfahren D7 ist ebenfalls mit der Fußnote 1 zu versehen. Das Hohe-See-Einbringungsgesetz dient als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 der Umsetzung dieser internationalen Regelungen. Insofern ist in der Fußnote zum Beseitigungsverfahren D11 anstelle von EU-Recht und internationalen Übereinkünften die nationale Rechtsgrundlage zu benennen.

Diese Fußnote ist nicht nur auf das Beseitigungsverfahren D11 - Verbrennung auf See - zu beschränken, die nach § 6 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes verboten ist.

Nach § 4 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes ist auch das Einbringen von Abfällen in die Hohe See verboten. Dieses Einbringen umfasst nach der Definition in § 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes u.a. jede Art der Beseitigung von Abfällen in der Hohen See sowie jede Lagerung von Abfällen auf dem und im Meeresgrund. Das Beseitigungsverfahren D7 umfasst genau diese verbotenen Maßnahmen, so dass die Fußnote 1 auch auf D7 zu beziehen ist.

48. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG)

In Artikel 3 Nummer 2 sind in § 2 Absatz 3 Satz 3 nach der erstmaligen Nennung des Wortes "Rechtsvorschriften" die Wörter "oder der nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

Besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten werden zum Teil in Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) nach der Gefahrstoffverordnung geregelt. Hier ist vor allem die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zu nennen. Praxisrelevant sind vor allem die für die Demontage und Entsorgung von asbesthaltigen Nachtspeicheröfen geltenden Anforderungen.

In der Frage, ob es sich bei den Technischen Regeln für Gefahrstoffe um Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG handelt, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Deshalb sollte hier eine Klarstellung erfolgen, die gewährleistet, dass asbesthaltige Nachtspeicheröfen weiterhin durch hierfür spezialisierte Fachbetriebe demontiert und entsorgt werden. Bei einer Entsorgung über die kommunalen Sammelstellen nach § 9 Absatz 3 ElektroG (in der Kategorie 1, gemeinsam mit anderen Haushaltsgroßgeräten) wäre dagegen davon auszugehen, dass durch Beladungs- und Transportvorgänge Asbestfasern freigesetzt würden, die dort und bei den Verwertungsbetrieben, an die die Geräte geliefert werden, Gesundheitsgefährdungen verursachen.

49. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - ElektroG)

In Artikel 3 Nummer 2 ist dem § 2 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten."

Begründung:

Artikel 3 Nummer 2 würde ohne die vorgeschlagene Änderung entgegen der Begründung im Gesetzentwurf nicht nur bloße Folgeänderungen zu Artikel 1

(Kreislaufwirtschaftsgesetz) enthalten, sondern den Umfang der sich aus § 50

KrWG ergebenden gesetzlichen Nachweispflicht bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten als gefährlichen Abfällen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage deutlich ausweiten. Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, die in der bisherigen Fassung von § 2 Absatz 3 Satz 4 ElektroG vorgesehene generelle Freistellung der Entsorgung von Elektroaltgeräten von Nachweispflichten beizubehalten.

Ohne die vorgeschlagene Änderung würde die Entsorgung von Elektroaltgeräten als gefährlichen Abfällen auf Grund der vorgesehenen entsprechenden Anwendung von § 50 Absatz 3 KrWG nur in solchen Fällen nachweisfrei gestellt werden, in denen Elektroaltgeräte im Rahmen einer durch das ElektroG angeordneten Rücknahme Erstbehandlungsanlagen zugeführt werden. In einer Reihe von Fällen werden Elektroaltgeräte jedoch außerhalb einer durch das ElektroG angeordneten Rücknahme seitens der Hersteller von Elektrogeräten einer Erstbehandlungsanlage zugeführt. Ohne die vorgeschlagene Änderung würden in diesen Fällen - anders als nach der bisherigen Fassung von § 2 Absatz 3 Satz 4 ElektroG - Nachweispflichten nicht entfallen.

50. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - ( § 14 Absatz 8 ElektroG)

In Artikel 3 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

'6a. § 14 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

Begründung:

§ 14 Absatz 8 Nummer 1 (neu) entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 8 ElektroG. Nummer 2 regelt dagegen eine neue Berichtspflicht der Gemeinsamen Stelle an die Länder. Dabei handelt es sich um Daten, die der Gemeinsamen Stelle auf Grund ihrer Aufgaben ohnehin vorliegen oder vorzuliegen haben, und zwar die Menge der von den verpflichteten Herstellern bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte und die Menge der durch freiwillige Rücknahme der Hersteller gesammelten Altgeräte.

Grund für die Änderung sind die bislang vergeblichen Datenanforderungen der Länder an die Gemeinsame Stelle. Bis zum Inkrafttreten des ElektroG hatten die Länder durch die kommunalen Abfallbilanzen nach § 20 Absatz 3

KrW-/AbfG über Daten zu den eingesammelten Elektroaltgeräten verfügt. Durch die veränderten Entsorgungszuständigkeiten hat sich die Datenlage auf Seiten der Länder verschlechtert, da die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Mengendaten nicht mehr für operative Zwecke ermitteln müssen. Die Gemeinsame Stelle verfügt dagegen auf Grund der Informationspflicht der Hersteller nach § 13 Absatz 1 ElektroG über die entsprechenden Daten. Diese Daten sollen den Ländern nunmehr für die Erstellung von Abfallbilanzen und zu Planungszwecken wieder zur Verfügung gestellt werden.

Angaben zu den von den einzelnen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Altgeräten sind insbesondere deshalb wertvoll, um den unterschiedlichen Erfolg verschiedener kommunaler Sammelsysteme und Gebührenregelungen zu bewerten. Dies erscheint zum einen im Hinblick auf die Vermeidung von Altgeräteexporten geboten. Zum anderen werden auch die neuen Sammelquoten der novellierten WEEE-Richtlinie eine Optimierung der Erfassung auf kommunaler Basis erfordern.

51. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a und a1 - neu - (§ 23 Absatz 1 Nummer 7a - neu - und Absatz 2 ElektroG)

In Artikel 3 Nummer 10 ist § 23 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der durch den Änderungsvorschlag neu eingeführte § 9 Absatz 9 ElektroG (Artikel 3 Nummer 5 KrWG-E) bedarf zu seiner effektiven Durchsetzung einer Sanktionsmöglichkeit.

Es ist erforderlich, die Zuständigkeiten für die Erfassung von Altgeräten zu wahren, um eine ordnungsgemäße Erfassung sicherzustellen und um dem Gesetzeszweck nach § 1 ElektroG vollumfänglich nachzukommen.

Ohne die Aufnahme in den Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 23 Absatz 1 ElektroG wäre die Verfolgung von Verstößen nur über Anordnungen im Einzelfall nach dem KrWG möglich und daher weniger effektiv.

Durch die Einführung des § 9 Absatz 9 ElektroG wurde die Zuständigkeit für die Erfassung klargestellt. Die Aufnahme in den Ordnungswidrigkeitstatbestand ist die konsequente Fortführung.

Daneben kommt der Aufnahme auch eine präventive Wirkung zu, die vor Verstößen gegen die Zuständigkeitsregelungen des § 9 Absatz 9 ElektroG schützt.

Ebenfalls vor dem Gesichtspunkt der höheren Effektivität ist eine Geldbuße von bis zu 50.000 € als Sanktionsmöglichkeit geboten und erforderlich.

52. Zu Artikel 4a - neu - (§ 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrV)

Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

'Artikel 4a
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

§ 18 Absatz 1 Nummer 8 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) wird wie folgt gefasst:

"8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt," '

Begründung:

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sieht für die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen strenge Kontroll- und Überwachungsverfahren vor, um illegale Verbringungen von Abfällen zu verhindern. Auch für die Verbringung von ungefährlichen Abfällen zur Verwertung der so genannten Grünen Liste ist nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung ein Mindestmaß an Kontrollen durch das Mitführen von bestimmten Informationen sicherzustellen. Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwendung der Verordnung zu treffen.

Dem will der Änderungsvorschlag Rechnung tragen.

Der Änderungsvorschlag ist erforderlich, um im Interesse einer effektiven behördlichen Überwachung zu gewährleisten, dass die Transportdokumente ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Ohne den Änderungsvorschlag könnte selbst derjenige Beförderer, der das gesetzlich vorgeschriebene Formular nur als Blankoformular mitführt und darin keinerlei Angaben macht, schon allein mit Blick auf Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes bußgeldrechtlich nicht belangt werden.

53. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b ( § 1 Absatz 1 TgV)

In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b ist in § 1 Absatz 1 die Angabe " § 55 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 54 Absatz 1 Satz 1" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung, dass die Erlaubnispflicht in § 54 KrWG geregelt ist.

54. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 ( § 5 TgV)

In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 ist § 5 wie folgt zu fassen:

" § 5 Anforderungen an beauftragte Dritte

Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die beauftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist."

Begründung:

Die §§ 53 und 54 KrWG-E sehen eine Ausnahme von dem Erfordernis einer Anzeige bzw. Erlaubnis für Unterauftragnehmer an keiner Stelle vor. Eine solche Ausnahme kann dann auch nicht im untergesetzlichen Verordnungswege eingeführt werden. § 53 Absatz 6 Nummer 3 sowie § 54 Absatz 7 Nummer 3 KrWG enthalten zwar eine Ermächtigung, für bestimmte Tätigkeiten eine Ausnahme von der Anzeigepflicht per Verordnung zu regeln. Im § 5 BefErlV geht es jedoch nicht um bestimmte Tätigkeiten, sondern um einen Personenkreis; die Art der Tätigkeit ist nicht eingegrenzt.

Durch die Regelung des Gesetzentwurfes würde die im Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53, 54 KrWG erforderliche Prüfung faktisch auf den beauftragenden Sammler und Beförderer verlagert, ohne dass dieser Auflagen wie die Behörde erteilen kann. Das Instrument der behördlichen Anzeige und Erlaubnis würde ausgehöhlt.

Die erforderliche Änderung in § 5 BefErlV beruht darauf, dass auch die §§ 53, 54 KrWG im Vergleich zum bisherigen Recht erheblich umgestaltet wurden, um sie an die Richtlinie 2008/98/EG anzupassen. Die Richtlinie verlangt in Artikel 26, dass alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, zumindest registriert sind. Das KrWG hat demgemäß ein reines Anzeigeverfahren neu eingeführt. Die alte Regelung in § 5 TgV kann auf dieser Grundlage nicht einfach fortgeschrieben werden.

§ 5 BefErlV sollte allerdings nicht ersatzlos entfallen, da dann offen wäre, ob und inwieweit Drittbeauftragungen überhaupt zulässig sind. Um dies klarzustellen, ist es sinnvoll, die Beauftragung Dritter zu regeln und hierbei festzulegen, dass auch für diese Dritten das Anzeige- und/oder Erlaubniserfordernis gilt.

55. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 (§ 8 Absatz 1 Satz 1 TgV)

In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 ist in § 8 Absatz 1 Satz 1 vor dem Wort "Abfälle" das Wort "gefährliche" einzufügen.

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung, dass sich die Beförderungserlaubnis entsprechend dem Anwendungsbereich nur auf die Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle bezieht. Für das Sammeln und Befördern nicht gefährlicher Abfälle bedarf es keiner Erlaubnis.

56. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 (§ 8 Absatz 4 - neu - TgV)

In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 ist dem § 8 folgender Absatz 4 anzufügen:

(4) Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis oder der die Erlaubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung mitzuführen."

Folgeänderungen:

Begründung:

Die Mitführung der Transportgenehmigung - neu der Beförderungserlaubnis - bei der Abfallbeförderung ist derzeit in § 6 der Nachweisverordnung geregelt, die auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 52 KrWG die Anforderungen an Nachweise und Register bestimmt. Tatsächlich hat die Beförderungserlaubnis oder das ersetzende Entsorgungsfachbetriebszertifikat jedoch nichts mit der Führung von Nachweisen und Registern nach §§ 49 bis 52 KrWG zu tun.

Systematisch richtig ist es daher, die Mitführungspflicht der Beförderungserlaubnis bzw. der ersetzenden Entsorgungsfachbetriebszertifikate, künftig unmittelbar und unverändert in der entsprechenden Beförderungserlaubnisverordnung auf der Grundlage von § 54 KrWG zu regeln.

Damit wäre auch dem Sachverhalt genüge getan, dass eine Mitführungspflicht nicht nur im Falle der innerstaatlichen Entsorgung gefährlicher Abfälle auf der Grundlage der NachwV, sondern auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen auf der Grundlage des AbfVerbrG gelten würde. Im AbfVerbrG sind bisher keine solchen Mitführungspflichten geregelt, was jedoch aus Sicht der Gleichbehandlung von Abfalltransporten bei Überwachungsmaßnahmen nicht vertretbar ist.

Die Folgeänderungen dienen einerseits der Anpassung der Verordnungsermächtigung in § 54 KrWG zur entsprechenden Regelungsbefugnis der Mitführungspflicht in der Beförderungserlaubnisverordnung. Dabei wurde die in § 52 enthaltene Ermächtigung zur Regelung der Mitführung von Nachweisen zu Überwachungszwecken analog auch in § 54 ergänzt.

Die Folgeänderungen dienen andererseits zur Bereinigung der Nachweisverordnung in § 6 um die Mitführungspflicht der Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis, da diese künftig in der Beförderungserlaubnisverordnung geregelt ist.

57. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 ( § 12 TgV)

In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 ist § 12 wie folgt zu fassen:

" § 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Begründung:

Zunächst wird redaktionell klargestellt, dass die Bußgeldtatbestände nicht auf § 69 Absatz 1 Nummer 8, sondern auf § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG verweisen.

Daneben wird ein Bußgeldtatbestand für das unberechtigte Übertragen einer personengebundenen Beförderungserlaubnis auf Dritte eingefügt, um dieses in der Praxis häufig anzutreffende Fehlverhalten entsprechend ordnungsrechtlich ahnden zu können.

58. Zu Artikel 5 (Änderung der 5. BImSchV)

Die Bundesregierung wird gebeten, die Regelungen in der Anlage I zur Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) - Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433; Anhang I BGBl. I S. 1436 - 1438) redaktionell und unter Berücksichtigung der neueren technischen Entwicklungen an die Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Regelungen im Anhang zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, anzupassen.

Begründung:

Betreiber von Abfallanlagen berufen sich zum Teil darauf, dass für sie die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht erforderlich sei, da in Anhang I zur 5. BImSchV auf das alte Abfallgesetz verwiesen werde, welches außer Kraft getreten sei. Daher besteht ein Bedarf zur Anpassung von Anhang I zur 5. BImSchV an die neue Rechtslage.

Anhang I der 5. BImSchV ist nicht an die neue Rechtslage angepasst worden, als das Abfallgesetz durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 27. September 1994 abgelöst wurde. So wird in den Nummern 41, 44 und 45 des Anhangs I zur 5. BImSchV noch auf das Abfallgesetz verwiesen. Hier wäre eine redaktionelle Anpassung erforderlich, indem zukünftig auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz verwiesen werden sollte.

Zudem ist die 4. BImSchV zwischenzeitlich mehrmals geändert worden, indem sie an die sich ändernde technische Entwicklung im Bereich der Anlagen und die sich verändernde Rechtslage angepasst wurde. Somit sind die Formulierungen bezüglich der unter Nummer 8 Spalte 1 aus dem Anhang der 4. BImSchV beschriebenen Anlagen und die Systematik in Anhang I zur 5. BImSchV nicht mehr aufeinander abgestimmt. Daher ist eine Überarbeitung der Nummern 38 ff. des Anhangs I zur 5. BImSchV erforderlich, die auch die technische Weiterentwicklung bezüglich der Leistungsfähigkeit von Anlagen und die Harmonisierung mit den einschlägigen Regelungen aus dem Anhang zur 4. BImSchV, Nummer 8, Spalte 1 berücksichtigt.

59. Artikel 5a - neu - (Nummer 1.15 Spalte 2 Anhang zur 4. BImSchV)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

'Artikel 5a
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird Nummer 1.15 Spalte 2 wie folgt gefasst:

"Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von Biogas mit einem Gasvolumenstrom von 100 Normkubikmetern pro Stunde oder mehr, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst" '

Begründung:

Die in Artikel 1 §§ 2 und 3 KrWG getroffenen Regelungen zum Einsatz von z.B. tierischen Nebenprodukten in Biogasanlagen führen zu dem Erfordernis, einen zentralen Genehmigungstatbestand für Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas zu schaffen. Dabei wird unter dem Begriff Biogas das gasförmige Vergärungsprodukt biogener Stoffe verstanden, das hauptsächlich aus Methan und Kohlendioxid besteht und je nach Substrat außerdem Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Wasserdampf und andere gasförmige oder verdampfbare Bestandteile enthalten kann.

Die Änderung lehnt sich dabei an einen Vorschlag an, der vor einigen Jahren im Entwurf eines Umweltgesetzbuchs für eine Vorhabenverordnung vorgesehen war.

Ziel der Neuregelung ist eine umfassende Genehmigungspflicht für Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas, die nur noch von dem innerhalb einer Stunde erzeugten oder aufbereiteten Gasvolumen abhängig ist. Eine Produktionsleistung aus einem Gasvolumenstrom von 100 Nm3/h entspricht hierbei etwa einer energieäquivalenten Feuerungswärmeleistung von 500 bis 600 kW. Mit der Anknüpfung an den Gasvolumenstrom in dem neuen Tatbestand der Nummer 1.15 Spalte 2 - neu - wird deutlich gemacht, dass für die Bestimmung der Genehmigungsschwelle der erzeugte bzw. aufzubereitende Rohgasstrom maßgebend ist. Mit dieser Regelung wird auf praktikable Weise Rechtsklarheit für Antragsteller, Betreiber und Behörden geschaffen, da sich bisher die Genehmigungspflicht nach unterschiedlichen Bemessungsgrößen aus den Tatbeständen als Verbrennungsmotoranlage nach Nummer 1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Spalte 2, als Gaslager nach Nummer 9.1 Buchstabe b Spalte 2, oder als Güllelager nach Nummer 9.36 Spalte 2 der 4. BImSchV ergibt. Die Bestimmung der Genehmigungsbedürftigkeit anhand des erzeugten bzw. aufbereiteten Gasvolumens pro Zeiteinheit erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund des erheblichen Gefahrenpotenzials der Anlagen auf Grund der gehandhabten Menge an brennbarem Gas.

Der Hinweis auf die Nummer 8.6 dient der Klarstellung und ist Ausfluss des Spezialitätsgrundsatzes nach § 1 Absatz 2 der 4. BImSchV. Daraus ergibt sich, dass, falls der Einsatzstoff nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bzw. des künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Abfall zu qualifizieren ist, der niedrigere Schwellenwert der Nummer 8.6 maßgebend ist.

60. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Gesetzentwurf ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel zu überarbeiten, zusätzliche Belastungen und Kostentragungsrisiken für die Haushalte von Ländern und Kommunen zu vermeiden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist mit erheblichen, im Einzelnen in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht dargelegten Kostenfolgen für die Länder und Kommunen verbunden. Dies gilt insbesondere für folgende Regelungen:

Begründung:

In Vorfeld der EU-Abfallrahmenrichtlinie hatten sich die Länder gegen die Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen ausgesprochen (BR-Drs. 4/06(B) vom 07.04.2006, Ziffer 20) weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen.

Der Gesetzentwurf führt - entgegen der in den Gesetzesbegründungen abgegebenen Einschätzung der Bundesregierung - in wesentlichen Teilen zu Belastungen der Länder- und Kommunalhaushalte (v.a. Gesetzesbegründung unter A. V.1 b). Insbesondere die genannten Maßnahmen führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand in den Ländern, die im Übrigen von der Bundesregierung nicht belastbar dargelegt wurden.

Vor dem Hintergrund des Konsolidierungsbedarfs in den öffentlichen Haushalten und mit Blick auf die bundesgesetzlich geregelte Begrenzung der zulässigen Kreditaufnahme der Länder ab dem Jahr 2020 ist es nicht hinnehmbar, dass den Ländern durch Bundesrecht neue Aufgaben und höhere bürokratische Standards mit personellen und finanziellen Kostenfolgen ohne finanzielle Kompensation übertragen werden. Auf Grund des bereits in der Vergangenheit infolge Bundes- oder EU-rechtlicher Regelungen entstandenen Aufgabenzuwachses bestünde ansonsten die Gefahr, dass die Länder ihre Aufgaben nicht mehr in hinreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität wahrnehmen können.

Ferner muss gesichert sein, dass die Finanzierung von aus dem Gesetz folgenden Maßnahmen und Standards für die Länder und Kommunen, insbesondere als Gesetzesadressat haushaltsneutral erfolgt.

61. Zum Gesetzentwurf allgemein

Die Bundesregierung wird gebeten, beim Erlass von Verordnungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz abzuwägen, ob die den Unternehmen jeweils auferlegten Informationspflichten im Hinblick auf das Ziel des Abbaus von Bürokratie zumutbar sind.

Begründung:

Es wird begrüßt, dass das Gesetz allgemein zu einer spürbaren Senkung der Kosten für die Wirtschaft, sowohl für die abfallerzeugenden Unternehmen als auch für die Abfallwirtschaft selbst, führen soll. Es sollte jedoch darauf hingewirkt werden, dass die Bürokratiepflichten und -kosten für Unternehmen weiter reduziert werden.

Zur Erfüllung der im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten für Unternehmen werden insgesamt geschätzte Bürokratiekosten in Höhe von etwa 234 Mio. Euro pro Jahr anfallen. Diese Kosten ergeben sich insbesondere aus 222 in Verordnungen zu regelnden Informationspflichten. Die Bundesregierung sollte daher aufgefordert werden, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Pflichten jeweils erforderlich sind.

62. Zum Gesetzentwurf insgesamt (vorrangig Artikel 1 und 2, KrWG und BImSchG)

Die Bundesregierung wird gebeten, die Rechtsgrundlagen so zu gestalten, dass für die umweltbezogenen Ordnungspflichten bei Insolvenz des Gemeinschuldners - insbesondere dessen anlagenbezogene Nachsorgepflichten - der Insolvenzverwalter als Amtswalter der insolventen natürlichen oder juristischen Person vollständig einstehen muss und diese Pflichten durch den Insolvenzverwalter weder vermieden noch ihnen durch Freigabe begegnet werden kann.

Begründung:

Als Voraussetzung für eine ordnungsrechtliche Verpflichtung in der Insolvenz wird eine eigenständige Verantwortlichkeit der Insolvenzverwalter für notwendig angesehen (denn nach herrschender Ansicht werden die Insolvenzverwalter nicht als Liquidatoren der insolventen Gesellschaft, sondern als Amtswalter in eigenem Namen betrachtet). Dies ist nach der Rechtsprechung anhand des jeweils einschlägigen Ordnungsrechts zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22/03; NVwZ 2004, 1505).

Auf dieser Grundlage führte die Berufung des Insolvenzverwalters auf ein "Nichtbetreiben" der Anlage - weil ihr Betrieb bereits vor Eröffnung der Insolvenz eingestellt worden sei - dazu, dass der Insolvenzverwalter u.a. den "Nachsorgepflichten" des Immissionsschutzrechts ( § 5 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz) entgehen konnte, weil sie als "verhaltensbezogene Pflichten" betrachtet wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. 11.2009 - 11 N 30/ 07, NVwZ 2010, 594). Ähnliche Entscheidungen galten auch der "Freigabe" von Gegenständen, mittels derer sich der Insolvenzverwalter von einer einmal entstandenen umweltrechtlichen Pflicht im Nachhinein entziehen konnte. So hat der VGH Kassel entschieden, dass die Gefahrenabwehrpflicht des Insolvenzverwalters als Zustandsverantwortlichem für ein Tanklager für ihn keine Betreiberstellung begründet (VGH Kassel, Beschl. v. 20.04.2009 - 7(B) 838/ 09; NVwZ-RR 2009, 828 (LS)). Auch geht das OVG Lüneburg davon aus, dass der Insolvenzverwalter sich wirksam gegen eine abfallrechtliche Anordnung zur Entsorgung von dort lagernden Abfällen mit dem Argument zur Wehr setzen kann, das Grundstück gehöre nicht der GmbH und der Betrieb der Anlage sei schon zuvor eingestellt worden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2009 - 7 ME 55/ 09; zur 2010, 271 (LS)).

Besondere Probleme wirft ein solches Verständnis des Insolvenz- und Ordnungsrechts bei Abfallentsorgungsanlagen auf. Denn diese sind durchweg von einem latenten Insolvenzrisiko bedroht. Dies ist durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG, Urt.v. 13.03.2008 - 7 C 44/07; BVerwG, Urt. v. 26.06.2008 - 7 C 50/07) und hat nunmehr durch die Soll-Vorschrift zur Erhebung von Sicherheitsleistungen bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen gesetzlichen Niederschlag gefunden (§ 12 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 4a Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der seit 01.03.2010 geltenden Fassung). Das Insolvenzrisiko und die daraus resultierenden Probleme für das Gemeinwesen (uneinbringliche Ersatzvornahmen) werden durch die geänderten Regelungen zur Sicherheitsleistung lediglich gemildert, aber nicht abgewendet. Einerseits gibt es eine Vielzahl von bestehenden Anlagen, bei denen die Sicherheitsleistung (noch) nicht durchgesetzt werden konnte (u.a. anhaltende Rechtsstreitigkeiten), zum anderen sind Art und Höhe der Sicherheitsleistung oftmals so beschaffen, dass dennoch Kosten im Insolvenzfall bei der öffentlichen Hand verbleiben.

Diesem Zustand muss abgeholfen werden, weil es nicht sachgerecht ist, dass

Kosten für Ersatzvornahmen zur Erfüllung ordnungsrechtlicher Pflichten von der Allgemeinheit getragen werden und die Insolvenzmasse hierfür nicht in Anspruch genommen werden kann (siehe auch die kritische Auseinandersetzung mit dieser Problematik durch K. Schmidt, z.B. NJW 2010, S. 1489 ff. "Keine Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters" Die Verwaltungsrechtsprechung als staatliche Insolvenzbeihilfe für Umweltkosten").

Insofern sollte den umweltbezogenen Ordnungspflichten eine Sonderstellung auch im Insolvenzfall zukommen. Denkbare Rechtsänderungen beträfen Klarstellungen im Ordnungsrecht (Abfall- und Immissionsschutzrecht). Darüber hinaus wäre aber auch an Änderungen der insolvenzrechtlichen Grundlagen zu denken, z.B. die Erweiterung der sonstigen Absonderungsberechtigten nach § 51 Insolvenzordnung bzw. die Regelung zur Masseverbindlichkeit nach § 55 Insolvenzordnung. Schließlich müsste ggf. die gewohnheitsrechtlich anerkannte Möglichkeit zur Freigabe von Massegegenständen insolvenzrechtlich ausdrücklich unterbunden - und verwaltungsrechtlich für unbeachtlich erklärt werden.

63. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Die Bundesregierung wird gebeten, im Kreislaufwirtschaftsgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, die die Produktverantwortung betreffen, im Elektro- und Elektronikgerätegesetz und im Batteriegesetz den jeweiligen Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/- beschränkungen) auf 300.000 Euro und den jeweiligen Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Kennzeichnungsanforderungen auf 30.000 Euro festzusetzen.

Die neuen Obergrenzen sollen auch in anderen Rechtsvorschriften, die EU-Binnenmarktvorschriften betreffen, so z.B. im geplanten neuen Produktsicherheitsgesetz, Anwendung finden.

Begründung:

Die o.g. Anforderungen gehören zu den EU-Binnenmarktvorschriften. Zur einheitlichen Durchführung dieser Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates erlassen. Artikel 41 der Verordnung (EG) 765/2008 legt fest, dass Sanktionen für Verstöße gegen Binnenmarktanforderungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dies ist bei den bisherigen Bußgeldregelungen nicht gegeben. Vielmehr bedarf es deutlich höherer und für die Wirtschaftsakteure wirklich spürbarer Sanktionsmöglichkeiten. Dementsprechend sollte der Bußgeldrahmen auf 300.000 € bzw. 30.000 € festgesetzt werden.

Um Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften möglichst gleich behandeln zu können, sollten die Bußgeldgrenzen auch in anderen Rechtsbereichen gelten; eine entsprechende Forderung wurde auch in der Anhörung zum geplanten Produktsicherheitsgesetz im Februar 2011 vorgetragen.