Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Ausgangslage auf nationaler Ebene

Das Abfallrecht des Bundes blickt auf eine lange Rechtsentwicklung zurück, in deren Verlauf erhebliche umweltpolitische Fortschritte erreicht worden sind. Ging es bei dem ersten Abfallbeseitigungsgesetz von 1972 vor allem um Gefahrenabwehr, wurden mit der Schaffung des Abfallgesetzes von 1986 erstmals abfallwirtschaftliche Steuerungselemente, wie etwa der Vorrang der Verwertung von Abfällen, eingeführt. Die umweltpolitische Entwicklung des Abfallrechts wurde in verschiedenen Novellierungen fortgesetzt und erreichte mit dem 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) seinen gegenwärtigen Stand. Aufbauend auf dem weiten, auch Abfälle zur Verwertung erfassenden EU-Abfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie wurde der Bereich der Abfallverwertung vollständig in das Abfallrecht einbezogen und an umfassende umweltrechtliche Vorgaben gebunden. Darüber hinaus wurde der Bereich der Abfallvermeidung durch die Einführungen von Regelungen zur Produktverantwortung der Produzenten von Gütern und der Produktionsverantwortung von Anlagenbetreibern konkretisiert und gestärkt. Mit der Einführung von Grundpflichten für Abfallerzeuger und -besitzer zur Vermeidung, Verwertung und nachrangigen Beseitigung von Abfällen wurde das Abfallrecht erstmals am Verursacherprinzip orientiert. Auch hierdurch konnte der umweltpolitische Ansatz des Gesetzes wesentlich stärker auf das Ziel der Abfallvermeidung ausgerichtet werden.

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen haben die Basis für die Fortentwicklung der Abfallwirtschaft in Deutschland gelegt. Das Regelungskonzept des Gesetzes hat sich umweltpolitisch bewährt und leistet einen wesentlichen Beitrag für die nachhaltige Entwicklung in Deutschland. Es ist in Deutschland gelungen, das Abfallaufkommen vom Wirtschaftswachstum dauerhaft zu entkoppeln und damit einen wesentlichen Schritt zur Vermeidung und Verminderung von Abfällen sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung zu vollziehen. Seit 1999 stieg die Wirtschaftsleistung in Deutschland zunächst leicht und stagnierte dann, während das Gesamtabfallaufkommen sank. 2004 stieg das Bruttoinlandsprodukt wieder an, während das Abfallaufkommen weiter sank. Die Abfallintensität, also das Abfallaufkommen pro Einwohner, sank zwischen 2002 und 2007 um 9 Prozentpunkte von rund 639 kg auf rund 582 kg. Darüber hinaus ist die Kreislaufwirtschaft im Sinne einer umweltverträglichen

Verwertung von Abfällen beständig ausgebaut worden. Dies hat zu erheblichen Einsparungen und einer wesentlich effizienteren Nutzung von Ressourcen geführt.

Der Ausbau der Kreislaufwirtschaft wird sowohl durch die Steigerung der verwerteten Abfallmengen als auch durch die Etablierung hochwertiger Verfahren und Stoffkreisläufe dokumentiert. So werden mittlerweile (Stand 2007) von der Gesamtmenge von fast 387 Millionen Tonnen Abfällen circa 75 % verwertet. In einzelnen Bereichen fallen die Verwertungsquoten noch erheblich höher aus. Sie liegen zum Beispiel bei Verpackungen nunmehr bei fast 80 % und bei Abfällen aus der Bauwirtschaft sogar bei 89,2 %. Hochwertige Verfahren und Stoffkreisläufe haben sich dabei nicht nur in den "traditionellen" Verwertungsbereichen wie dem Metall-, Papier- oder Glasrecycling etabliert, sondern konnten auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel der Verwertung von Altautos, Elektroaltgeräten oder Batterien Fuß fassen.

Auf Grund des forcierten Ausbaus der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft gehen die Mengen der zu beseitigenden Abfälle kontinuierlich zurück. Darüber hinaus wird die Menge der deponierten Abfälle durch die seit dem Jahre 2005 vorgeschriebene Vorbehandlung von Abfällen erheblich reduziert und die Umweltverträglichkeit der Deponierung deutlich verbessert. Der organische Anteil des deponierten Abfalls konnte auf weniger als 10 % des Ursprungsvolumens und die Schadstoffausträge auf einen Bruchteil minimiert werden.

Im Ergebnis leistet die Fortentwicklung der Abfallwirtschaft damit auch einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz. So sind in den letzten Jahren die klimarelevanten Emissionen aus der Abfallwirtschaft um mehr als 30 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente gesunken. Die vorstehend skizzierte Entwicklung zu einer modernen Kreislaufwirtschaft setzt sich dynamisch fort, mit entsprechend positiven Auswirkungen auch auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. So zählt die Entsorgungswirtschaft derzeit circa 160.000 Beschäftigte und erzielt einen Jahresumsatz von circa 40 Milliarden Euro.

2. Ausgangslage auf EU-Ebene

Die nationale Entwicklung des Abfallrechts ist inzwischen vollständig durch das europäische Abfallrecht überlagert worden. Wesentliche Grundlage des EU-Rechts ist die Abfallrahmenrichtlinie, die bereits 1975 erlassen wurde (Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle). Wegen wiederholter Änderungen in wesentlichen Punkten wurde eine Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 verabschiedet. Ihre wesentlichen Elemente, wie etwa der weite Abfallbegriff sowie die Abfallhierarchie haben auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geprägt. Allerdings zeigten sich bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie durch die Mitgliedstaaten immer häufiger Schwierigkeiten bei der Auslegung zentraler Rechtsbegriffe, die vielfach erst durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden konnten. Die Rechtsunsicherheit über Reichweite und Grenzen des europäischen Abfallrechts beeinträchtigte auch dessen abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Steuerungswirkung.

Die Defizite des europäischen Abfallrechts wurden in verschiedenen Strategien der EU eingehend analysiert und erörtert. Bereits im Sechsten Umweltaktionsprogramm vom 22. Juli 2002 wurde die Weiterentwicklung und Präzisierung des EU-Abfallrechts als notwendig erachtet. Die hierfür erforderlichen Elemente wurden im Zusammenhang mit der 2006 beschlossenen "Thematischen Strategie für Abfallvermeidung und Recycling" diskutiert. Ergebnis dieses Prozesses ist die im Dezember 2008 verkündete neue Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Abfallrahmenrichtlinie, AbfRRL, ABl. EU (Nr. ) L 312 S. 3). Die novellierte Richtlinie zielt auf die Verstärkung des Ressourcen- und Umweltschutzes, die Straffung des EU-Abfallrechts durch die Integration der Altölrichtlinie und der Richtlinie über gefährliche Abfälle sowie die Schaffung von Rechtssicherheit durch verbesserte Definitionen der unbestimmten Rechtsbegriffe. Die neue Abfallrahmenrichtlinie ist auch durch Elemente des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geprägt.

Folgende Kernregelungen zeichnen die Abfallrahmenrichtlinie aus:

Die Richtlinie sieht eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 12. Dezember 2010 vor.

3. Ziele des Gesetzentwurfs

Vor dem Hintergrund des EU-rechtlichen Umsetzungsbedarfs verfolgt dieser Gesetzentwurf folgende zentrale Ziele:

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf kodifiziert das geltende deutsche Abfallrecht unter weitgehender Übernahme EU-rechtlicher Rechtsbegriffe und Rechtsprinzipien neu. Hierdurch wird zugleich die sich damit bietende Chance zur umweltpolitischen Fortentwicklung des deutschen Abfallrechts genutzt. Die neuen abfallrechtlichen Regelungen sichern nicht nur den Umweltschutz, sondern werden stärker als bisher auf den Klima- und Ressourcenschutz ausgerichtet. Da die novellierte Abfallrahmenrichtlinie eine Vielzahl zentraler Rechtsbegriffe neu definiert und insbesondere mit der fünfstufigen Abfallhierarchie bereits in ihrem 1. Kapitel neue Rechtsprinzipien eingeführt hat, ist eine umfassende Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderlich. Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechts- und Vollzugssicherheit werden die bewährten Strukturen und Elemente des bestehenden Gesetzes so weit wie möglich beibehalten. Um die Europatauglichkeit des deutschen Abfallrechts zu verbessern, werden die neuen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie so weit wie möglich "eins zu eins" integriert.

In Einzelfeldern, wie etwa im Bereich der Beförderer- und Maklergenehmigung sowie der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, wird die Rechtslage - unabhängig von einem EU-rechtlichen Umsetzungsbedarf - im Lichte der Vollzugserfahrungen fortentwickelt. Klarstellungsbedarf ergibt sich darüber hinaus auch im Bereich der kommunalen Entsorgungszuständigkeiten und der Überlassungspflichten. Neben der Rechtssicherheit soll mit dem Gesetzentwurf in diesen Regelungsbereichen auch die Investitions- und Planungssicherheit der öffentlichrechtlichen sowie der privaten Entsorgung verbessert werden.

Der Gesetzentwurf leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Kreislaufwirtschaft in Deutschland und trägt insbesondere dazu bei, dass die Ziele der im April 2002 von der Bundesregierung unter dem Titel "Perspektiven für Deutschland" verabschiedeten Strategie für eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden können. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2020 die Energieproduktivität bezogen auf das Basisjahr 1990 und die Rohstoffproduktivität bezogen auf das Basisjahr 1994 zu verdoppeln. Eine bessere Nutzung von und ein sparsamerer Umgang mit Rohstoffen ist dafür unverzichtbar erforderlich (vgl. dazu "Nachhaltige Entwicklung in Deutschland - Indikatorenbericht 2010", Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2010, S. 8).

Ein zentrales Instrument zur Verbesserung der Ressourcenschonung ist zunächst die Abfallvermeidung, durch die der Verbrauch an stofflichen und energetischen Ressourcen nachhaltig reduziert werden kann. Der Gesetzentwurf führt das bewährte System der Produktions- und Produktverantwortung zur Vermeidung von Abfällen fort und reichert es um neue Instrumente an (vgl. etwa die vorgesehene Einführung der Wertstofftonne). Darüber hinaus führt der Gesetzentwurf das neue Instrument des Abfallvermeidungsprogramms ein. Der Bund ist - unter Beteiligung der Länder - im Rahmen des 2013 zu erstellenden Programms verpflichtet, die bestehenden rechtlichen und administrativen Vermeidungsmaßnahmen zu evaluieren, bestehende Maßnahmen gegebenenfalls fortzuentwickeln und neue Instrumente zu konzipieren. Mit Hilfe des Abfallvermeidungsprogramms wird die Konzeption der Abfallvermeidung einem kontinuierlichen Dynamisierungsprozess unterzogen.

Mit der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie wird die Verwertungsstufe der Vorbereitung zur Wiederverwendung als material- und energiearme Verwertungsart deutlicher als bisher hervorgehoben und der Stellenwert des Recyclings als weitere stoffliche Verwertungsoption verstärkt. Beide Maßnahmen sollen zu einer ressourceneffizienteren Schließung der Stoffkreisläufe führen. Die ab 2020 einzuhaltenden Verwertungs- und Recyclingquoten stellen - gerade im Kontext der Nachhaltigkeitsstrategie - wichtige gesetzliche Ziele dar,

an denen sich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen insgesamt zu orientieren hat. Die Ziele und das Monitoring auf Basis der statistischen Daten dienen zugleich dazu, gegebenenfalls negativen Entwicklungen frühzeitig entgegenzusteuern. In diesem Zusammenhang ist auch auf die gesetzliche Bestimmung zum Ende der Abfalleigenschaft hinzuweisen. Die vorgesehene Regelung gewährleistet, dass insbesondere Recyclingprodukte die einschlägigen Standards erfüllen, so dass der Schutz von Mensch und Umwelt bei ihrer Verwendung umfassend sichergestellt ist. Die Regelung soll zugleich für eine höhere Akzeptanz von Recyclingprodukten und damit für eine bessere Vermarktbarkeit der aus Abfällen hergestellten Produkte sorgen.

Der Gesetzentwurf schafft - gerade mit Blick auf die neue Abfallhierarchie - die verordnungsrechtliche Grundlage, eine "Kaskadennutzung" bestimmter Abfallströme, insbesondere von biogenen Abfällen vorzuschreiben (vgl. dazu auch "Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie", Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Berlin 2008, S. 108 f.). Kaskadennutzung bedeutet, dass Rohstoffe so lange, so häufig und so effizient wie möglich zu nutzen und erst am Ende ihrer Nutzungsdauer energetisch zu verwerten sind.

Schließlich führt der Gesetzentwurf zu einer Steigerung der oben genannten Energieproduktivität. Das wichtige Instrument der energetischen Verwertung von Abfällen ist auch im Kontext der neuen Abfallhierarchie vorgesehen. Die energetische Verwertung von Abfällen kann erfolgen, soweit diese Maßnahme sich als eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Option darstellt. Flankierend schreibt das Gesetz mit der so genannten R1- Formel ein anlagenbezogenes Energieeffizienzkriterium für Abfallverbrennungsanlagen vor.

Der Gesetzentwurf ist damit insgesamt unmittelbar am Prinzip der Nachhaltigkeit orientiert. In diesem Zusammenhang bindet er alle staatlichen Ebenen, die Produktverantwortlichen sowie die öffentlichrechtliche und private Entsorgungswirtschaft in die Bewältigung dieser Aufgaben ein und stellt so die Verantwortung für die Fortentwicklung der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft auf ein breites und auf Dauer tragfähiges Fundament. Die umweltpolitische Fortentwicklung des deutschen Abfallrechts wird insbesondere auch durch den neuen Namen des Gesetzes - Kreislaufwirtschaftsgesetz - transparent gemacht. Zentrale Vorschrift des Gesetzentwurfs ist Artikel 1, welcher das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält.

Im neuen Abfallrecht sind folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:

Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthält die erforderlichen Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfs enthalten Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie des Batteriegesetzes. Artikel 5 des Gesetzentwurfs nimmt alle übrigen Folgeänderungen für das Bundesrecht vor. Artikel 6 enthält die Inkrafttretensregelung für das gesamte Artikelgesetz und ordnet das zeitgleiche Außerkrafttreten des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an. Insgesamt löst der Gesetzentwurf die Regelungen des geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes damit vollständig ab. Die auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und seine Vorgängergesetze gestützten Rechtsverordnungen bleiben demgegenüber unangetastet bestehen, können jedoch auf der Grundlage der neuen Verordnungsermächtigungen weiter verändert werden.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Recht der Abfallwirtschaft

Die Regelungen des Entwurfs betreffen fast ausschließlich die Abfallwirtschaft. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 Grundgesetz unterfällt das Gebiet der Abfallwirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Nach Artikel 72 Absatz 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung nur soweit und solange der Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht. Da Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des GG nicht in Artikel 72 Absatz 2 des GG genannt wird, bedarf es keiner konkreten Erforderlichkeitsprüfung.

Seit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I 2006, S. 2034 ff.) umfasst die grundgesetzliche Kompetenznorm des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 24 GG nicht mehr nur den engen Begriff der "Abfallbeseitigung", sondern den weiten Begriff der "Abfallwirtschaft". Damit ist klargestellt, dass sich in diesem Sachbereich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf alle Phasen der Abfallentsorgung sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Maßnahmen bezieht (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 13, zu Doppelbuchstabe mm)). Neben der Abfallbeseitigung ist damit auch die Vermeidung und Verwertung von Abfällen erfasst.

Die Umbenennung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 98, 106 [120]; 102, 99 [115 f.]) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, DVBl. 1991, 399 [400]), die die Abfallvermeidung und die Abfallverwertung bereits vom alten Kompetenztitel erfasst sah. Diese Rechtsprechung wurde durch die Föderalismusreform aufgegriffen und in das Grundgesetz übernommen. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich damit auf den gesamten Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

2. Landwirtschaft und Bodenrecht

Die Regelungen in § 11 des Artikel 1 (Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme) und § 12 des Artikel 1 (Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme) stützen sich neben Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG auch auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 und 18 GG. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG enthält die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG für den Bereich des Bodenrechts. Mangels Nennung in Artikel 72 Absatz 2 GG ist auch für die Kompetenztitel aus Artikel 74 Nummer 17 und 18 keine Erforderlichkeitsprüfung erforderlich.

3. Staatshaftung

Die Regelungen in § 34 Absatz 3 des Artikel 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3 des Artikel 1 stützen sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 GG. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 GG enthält die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Staatshaftung im Sinne von Ausgleichspflichten für Schäden unabhängig von ihrer Art oder Entstehung. Gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG ist für den Kompetenztitel des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 GG eine Erforderlichkeitsprüfung nötig.

§ 34 Absatz 3 des Artikel 1 entspricht ohne materielle Änderungen § 30 Absatz 3 KrW/AbfG. Die Vorschrift sieht eine Entschädigung für im Rahmen der Standorterkundung für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen erlittene Vermögensnachteile der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten vor. Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geboten. Die Vorschrift dient der effizienten Umsetzung des Autarkie- und Näheprinzips aus Artikel 16 der Richtlinie 2008/98/EG. Dort wird von den Mitgliedstaaten gefordert, ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen zu errichten. Dies setzt voraus, dass Erkundungen geeigneter Standorte umfassend möglich sind. Ohne eine bundeseinheitliche Entschädigungsregelung kann nicht sichergestellt werden, dass die Eingriffsregelung insgesamt verhältnismäßig ist.

Gleiches gilt für § 36 Absatz 2 Satz 3 des Artikel 1, der ohne materielle Änderung § 32 Absatz 2 Satz 3 KrW-/AbfG entspricht. Die Regelung sieht eine Entschädigung der Betroffenen von gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 trotz der Beeinträchtigung ihrer Rechte zulässigerweise beschlossenen Planfeststellungen oder erteilten Plangenehmigungen vor.

Aufgrund der bereits dargestellten Verpflichtung aus Artikel 16 der Richtlinie 2008/98/EG muss nicht nur die Erkundung geeigneter Standorte möglich sein, sondern auch die Errichtung der Deponien und Abfallbeseitigungsanlagen selbst ermöglicht werden. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass in Rechte Dritter eingegriffen wird und der Eingriff erst durch die Entschädigung für den erlittenen Vermögensnachteil verhältnismäßig wird.

Die schon im geltenden Recht verankerten Regelungen haben sich bewährt und führen zudem zu einer Erhöhung der Akzeptanz von Abfallbeseitigungsanlagen.

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und den hierzu erstellten Arbeitshilfen geprüft. Soweit Menschen von den Regelungen des Gesetzes betroffen sind, wirken sie sich auf Frauen und Männern in gleicher Weise aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf die Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.

V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

Insgesamt ist mit einer spürbaren, im Einzelnen aber nicht bezifferbaren Entlastung der öffentlichen Haushalte als auch der Wirtschaft zu rechnen. Wie bereits unter A I. ausgeführt, zielt der Gesetzentwurf auf die Vereinfachung und bessere Vollziehbarkeit des Abfallrechts ab. Diese Zielsetzung liegt bereits der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie aus dem Jahre 2008 zugrunde, die mit diesem Gesetz umgesetzt wird.

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a) Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Soweit der Bund als Abfallerzeuger oder -besitzer den Pflichten zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen unterliegt, sind nicht näher bezifferbare Entlastungen zu erwarten. Durch die bessere Vollziehbarkeit des Gesetzes, insbesondere durch die neuen Begriffsbestimmungen, die weitere Systematisierung und Konkretisierung der Vorgaben zur Abfallbewirtschaftung sowie die Maßnahmen zum Bürokratieabbau wird der Vollzug des Gesetzes sowohl für die Behörden als auch die jeweiligen Pflichtenadressaten gleichermaßen nachhaltig vereinfacht und eine größere Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit erreicht. Entsprechende Kosteneinsparungen werden daher auch dem Bund zu Gute kommen, unabhängig davon, ob er die ihm obliegenden Erzeuger- oder Besitzerpflichten selbst erfüllt oder sich hierzu Dritter (Entsorgungsunternehmen) bedient.

Kosten entstehen dem Bund infolge seiner Verpflichtung, bis Dezember 2013 erstmalig ein bundesweites Vermeidungsprogramm zu erstellen, alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Für die erstmalige Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms werden in den ersten drei Jahren primär Aufwendungen für begleitende Gutachten anfallen, die einen fünfstelligen Eurobetrag pro Jahr aber nicht überschreiten werden und wahrscheinlich durch die oben beschriebenen Einsparungen kompensiert werden. Die Kosten für Bewertung und Fortschreibung des Programms werden demgegenüber nicht ins Gewicht fallen, da auf Grund des bereits erreichten Standes der Abfallvermeidung in Deutschland grundsätzlich neue Entwicklungen nicht zu erwarten sind.

Im Übrigen entstehen dem Bund keine Vollzugskosten, da der Vollzug des Gesetzes Angelegenheit der Länder ist.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

b) Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

Soweit die Länder und Kommunen selbst als Abfallerzeuger und -besitzer zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen verpflichtet sind, gelten die unter V. 1a) für den Bund getroffenen Aussagen entsprechend.

Soweit sich die Länder an dem Abfallvermeidungsprogramm des Bundes beteiligen oder alternativ hierzu eigene Vermeidungsprogramme erstellen, gelten die diesbezüglichen Ausführungen unter V. 1a) ebenfalls entsprechend.

Auch für die Kommunen als öffentlichrechtliche Entsorgungsträger wird das Gesetz zu keinerlei Mehrkosten führen, vielmehr sind nicht näher bezifferbare Kostenentlastungen zu erwarten. Die Grenze zwischen der öffentlichen und privaten Entsorgung wird in Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben präzisiert und erhöht damit nachhaltig die Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für beide Seiten.

Die bessere Vollziehbarkeit des Gesetzes wird auch zu einer spürbaren Entlastung der Haushalte von Ländern und Kommunen führen, soweit sie für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die neuen Begriffsbestimmungen sowie die Regelungen zur Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt und zum Ende der Abfalleigenschaft. Zur Entlastung tragen auch die Neuregelungen zur Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler oder Makler bei. Die bisherige Genehmigungspflicht wird beschränkt auf gefährliche Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung, im Übrigen ist nur noch eine Anzeige erforderlich. Weitere Entlastungen werden sich durch die generelle Öffnung des Vollzuges für die elektronische Form und die elektronische Datenübertragung ergeben. Entsprechend wurden die Verordnungsermächtigungen des Gesetzes um die Möglichkeit erweitert, die elektronische Form oder elektronische Übertragung zu regeln. Letztlich ermöglicht die verbesserte Verordnungsermächtigung für Entsorgungsfachbetriebe eine nachhaltige Ertüchtigung dieses Managementsystems. Auf der Grundlage einer verbesserten "Selbstüberwachung" der Wirtschaft können weitere Optionen für Bürokratieabbau und Vereinfachung realisiert werden. Entsprechendes gilt für die erstmalig eingeführten Qualitätssicherungssysteme im Bereich der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen.

Demgegenüber werden die neu eingeführten Maßnahmen zur Förderung der Verwertung, insbesondere die Verwertungsquoten, und zur Getrennthaltung sowie die neue fünfstellige Abfallhierarchie nicht zu einer spürbaren Erhöhung des Vollzugsaufwandes führen. Die Abfallverwertung auf einem entsprechend hohen Niveau hat in Deutschland eine lange Tradition und ist daher in weiten Bereichen bereits erreicht worden. Der bislang als Zulässigkeitskriterium bewährte Heizwert von 11.000 Kilogramm pro Kilojoule wird nunmehr als grundsätzliches Beurteilungskriterium für die Rangfolge von stofflicher und energetischer Verwertung beibehalten, so dass auch insoweit die Kontinuität des Vollzuges gewahrt bleibt.

2. Kosten für die Wirtschaft

Das Gesetz wird zu einer spürbaren, im Einzelnen aber nicht näher bezifferbaren Senkung der Kosten für die Wirtschaft führen. Dies gilt sowohl für die abfallerzeugende Industrie als auch für die Abfallwirtschaft selbst. Zwischen diesen beiden Bereichen sollte aber hinsichtlich der Auswirkungen des Gesetzentwurfs differenziert werden.

Die neu eingeführten Abfallvermeidungsprogramme werden neue Impulse für die Abfallvermeidung im Bereich der erzeugenden Wirtschaft setzen. Durch eine verstärkte Abfallvermeidung wird sich die Abfallmenge Im Verhältnis zum Bruttosozialprodukt weiter reduzieren. Hierdurch können der Rohstoffverbrauch der Wirtschaft reduziert und gleichzeitig die Kosten für die Abfallentsorgung langfristig gesenkt werden. Dieser Effekt dürfte sich letztlich in allen Wirtschaftssektoren auswirken, da jeder Wirtschaftszweig in gewissem Umfang Abfallerzeuger bzw. -besitzer ist. Gleichzeitig dürfte die Förderung des Recyclings dazu führen, dass der produzierenden Wirtschaft vermehrt Sekundärrohstoffe zur Verfügen stehen. Auch wenn diese im Vergleich zu Primärrohstoffen nicht günstiger sein sollten, dürfte sich die mit dem Ausbau der Kreislaufwirtschaft verbundene Unabhängigkeit von Primärrohstoffen und den entsprechenden Weltmarktpreisen mittel- und langfristig doch positiv auf die deutsche Wirtschaft auswirken. Durch die flexible Umsetzung der Abfallhierarchie ist sichergestellt, dass es nicht zu unnötigen Umrüstungs- und Nachrüstungskosten im Bereich der Anlagentechnik kommt.

Die Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf abfallerzeugende mittelständische Unternehmen dürften eher gering sein. Diese Unternehmen überlassen ihre Abfälle als Abfälle zur Beseitigung ohnehin in den meisten Fällen den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern zur Entsorgung. Dies gilt vor allem für die Bereiche der Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, für das Gesundheits- und Sozialwesen, sowie für die Gastronomie und das Beherbergungsgewerbe. Sofern es sich um Abfälle zur Verwertung handelt, haben Unternehmen nach wie vor die Möglichkeit selbst über die Entsorgung zu entscheiden. Dieser Bereich bleibt durch den Gesetzentwurf unangetastet.

Für die in der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen dürften zunächst die unter V. 1b) genannten Vereinfachungen und Verbesserungen der Vollziehbarkeit des Gesetzes und die daraus folgende erhöhte Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit eine erhebliche Kostenentlastung mit sich bringen. Diese Kostenentlastung dürfte die in Einzelfällen notwendigen Investitionskosten zur Umsetzung der neuen Abfallhierarchie letztlich zumindest kompensieren. Bei den Investitionen dürfte es sich vornehmlich um einmalige Kosten - beispielsweise für neue Geräte oder Maschinen - handeln. Vereinzelt können auch bauliche Maßnahmen relevant werden. Solche Mehrkosten werden allerdings schon durch die gesetzliche Schranke der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt. Gleichzeitig stellt die flexible Ausgestaltung der Hierarchie sicher, dass ökologisch bewährte Verfahren weitergeführt werden können. Die Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft dürften zudem zu einer Steigerung der Akzeptanz von Recyclingprodukten und damit zu einer besseren Vermarktungssituation für diese Produkte führen.

3. Preiswirkungen

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. In Einzelfällen kann eine Änderung der Gebühren für die Entsorgung von Haushaltsabfällen sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht allerdings nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Mögliche Mehrkosten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger dürften jedoch wegen besserer Erfassungsmengen durch höhere Verwertungserlöse ausgeglichen werden.

VI. Bürokratiekosten

1. Allgemeines

Gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866) sind Bürokratiekosten solche, die natürlichen oder juristischen Personen durch sogenannte Informationspflichten entstehen. Informationspflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Andere durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift entstehende Kosten werden nicht umfasst. Merkmale für das Vorliegen einer Informationspflicht sind damit eine staatliche Veranlassung, eine generellabstrakte Regelung und die Pflicht zur Übermittlung oder Bereithaltung von Daten oder Informationen in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form.

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere alle Anträge, Formulare, Statistiken sowie Nachweis- und Dokumentationspflichten (vgl. hierzu Handbuch der Bundesregierung zur Ermittlung und Reduzierung der durch bundesstaatliche Informationspflichten verursachten Bürokratielasten, S. 7 f.).

Zur Ermittlung der Bürokratiekosten hat die Bundesregierung mit Kabinettbeschluss vom 25. April 2006 entschieden, dass das in mehreren europäischen Ländern bereits etablierte Standardkosten-Modell (SKM) auch in Deutschland eingeführt wird. Bei diesem Modell handelt es sich um einen methodischen Ansatz, durch welchen die bürokratischen Belastungen systematisch ermittelt werden. Es wird dabei hinsichtlich des Adressatenkreises von Informationspflichten zwischen Unternehmen, Bürgern und Verwaltung unterschieden. Die nachfolgenden Erwägungen zur Ermittlung der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz verursachten Bürokratiekosten gliedern sich daher in Informationspflichten für Unternehmen (2.) für Bürger (3.) und für die Verwaltung (4.).

Allerdings sind zuvor einige Bemerkungen allgemeiner Art zu den Besonderheiten der Bürokratiekosten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von Nöten: Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz normiert auf gesetzlicher Ebene eine Reihe von Informationspflichten.

Zu berücksichtigen ist aber vor allem, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz, wie seine Vorgängergesetze, eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen enthält. Die auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen werden auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen des alten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fortgelten. Zudem schreibt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz die Verordnungsermächtigungen in vollem Umfang fort und ergänzt sie an einigen Stellen.

Die Verordnungen enthalten eine Vielzahl von eigenen Informationspflichten. Teilweise sind diese Informationspflichten zwar schon in den Verordnungsermächtigungen selbst angelegt, jedoch wird Inhalt und Umfang dieser Informationspflichten erst auf der Verordnungsebene derart konkretisiert, dass ihr bürokratischer Aufwand bestimmt werden kann. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten für das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist daher zu unterscheiden zwischen solchen Informationspflichten, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, und solchen, die durch Verordnungen bestimmt sind. Um den bürokratischen Gesamtaufwand, der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz verursacht wird, angemessen beurteilen zu können, müssen beide Arten von Informationspflichten Berücksichtigung finden.

2. Unternehmen

Zur Erfüllung der im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten für Unternehmen werden nach einer Abschätzung auf Grundlage der Datenbank des Statistischen Bundesamtes zum Standardkostenmodell und von Schätzungen durch das Bundesumweltministerium zunächst Bürokratiekosten in Höhe von etwa 246.349.000 Euro pro Jahr anfallen. Die Gesamtbürokratiekosten für Unternehmen resultieren zum einen aus 13 im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten und zum anderen aus 222 Informationspflichten, die in den auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehungsweise seiner Vorgängergesetze erlassenen Verordnungen geregelt sind. Die im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten verursachen Kosten in Höhe von etwa 429.000 Euro, während die Informationspflichten aus den Verordnungen Kosten in Höhe von etwa 245.920.000 Euro zur Folge haben.

Allerdings werden sich diese Kosten durch den vorliegenden Gesetzentwurf mittelfristig spürbar reduzieren. Eine deutliche Entlastung resultiert vor allem aus der neuen Regelung des § 64 des in Artikel 1 enthaltenen Gesetzes. Während § 3a KrW-/AbfG noch vorsah, dass soweit die Schriftform angeordnet wird, die elektronische Form ausgeschlossen ist, wenn diese nicht ausdrücklich zugelassen ist, wird im neuen Recht die Regelung dergestalt geändert, dass nunmehr die elektronische Form zulässig ist, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Diese Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führt zu einer Kosteneinsparung von schätzungsweise 5%. Die Unternehmen werden also durch diesen Gesetzentwurf in Verbindung mit den bestehenden Verordnungen etwa um 12.317.450 Euro entlastet. Zukünftig wird die Wirtschaft damit nur noch Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von etwa 234.031.550 Euro zu tragen haben.

Diese vorsichtige Einschätzung stützt sich vor allem auf verschiedene Prognosen zur Kostenentwicklung im abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Dieses wird seit dem 1. April 2010 elektronisch - also unter Einbeziehung der elektronischen Form im Sinne des zukünftigen § 64 - abgewickelt. Zunächst wird die Einführung des elektronischen Verfahrens jedoch nicht unerhebliche Kosten und einen gewissen organisatorischen Aufwand verursachen. Nach entsprechender Konsolidierung des Vollzugs wird mittelfristig eine deutliche Reduzierung des Verfahrensaufwands zu spüren sein. Erwartet wird insoweit unter anderem der Wegfall von Medienbrüchen, Mehrfacherfassungen, Ablichtungen, Kopien und Postwegen sowie gleichzeitig eine Steigerung der Qualität der Daten, ihrer Verfügbarkeit und Verarbeitung, die Beschleunigung der Kommunikation und damit eine Reduzierung der Bearbeitungszeiten, des Verwaltungsaufwands und letztlich der gesamten Kosten.

In diesem Zusammenhang ist es allerdings kaum möglich, die Reduzierung des Aufwands und die damit verbundenen Einsparungen im Einzelnen in einer mittelfristigen Prognose zu quantifizieren. Die Einsparungen hängen vor allem von der jeweiligen Größe des betroffenen Unternehmens und dem Maß, in dem die relevanten Betriebsabläufe durchleuchtet werden, ab. Damit sämtliche Vorteile des elektronischen Verfahrens auch tatsächlich ausgeschöpft werden, ist zudem entscheidend, in welchem Maße die für den jeweiligen Betrieb geeigneten Software- oder Providerlösungen angepasst und in die Gesamtorganisation eingebettet werden. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Umstellung der betrieblichen Organisation, die Entwicklung oder der Kauf von Software sowie die Anschaffung der erforderlichen Hardware (PC mit Internetanschluss, Signaturkarte und Lesegerät) in der Einführungszeit Kosten verursachen werden, welche in vielen Fällen die Einsparungen zunächst aufheben oder zumindest schmälern dürften.

Da aber gleichwohl mittelfristig die finanziellen und praktischen Vorteile der elektronischen Abwicklung deutlich überwiegen werden, wurde in die Verordnungsermächtigungen der §§ 10, 11, 16, 52 und 53 jeweils auch die Ermächtigung für die Zulassung oder Anordnung elektronischer Verfahren aufgenommen. Damit wird angestrebt, in Zukunft möglichst alle abfallrechtlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren in einem harmonisierten System elektronisch abzuwickeln.

a) Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält zukünftig 13 Informationspflichten für Unternehmen. Gegenüber dem geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden drei Informationspflichten aufgehoben, drei Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht neu eingeführt. Die Bürokratiekosten für die im Kreislaufwirtschaftsgesetz gesetzlich geregelten Informationspflichten betragen damit insgesamt etwa 429.000 Euro. Die Informationspflichten sind nachfolgend zunächst in einer tabellarischen Übersicht zusammengestellt und werden sodann im Einzelnen erläutert.

KrWGBezeichnungInformationspflichtKrW-/AbfGFallzahlenKosten in €
§ 12 Absatz 5 Satz 2Anerkennung des Trägers der Quali tätssicherungneu eingeführt40
§ 18 Absatz 1Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlunggeändertteilweise § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 335500107.000
Antrag der Entsorgungsträger auf Übertragung von Pflichten zur Abfallentsorgung auf Dritteaufgehoben30
Antrag der Verbände auf Übertragung der Entsorgungspflichtenaufgehoben§ 17 Absatz 30
Antrag der Selbstverwaltungskörper schaften der Wirtschaft auf Übertragung der Entsorgungspflichtenaufgehoben§ 18 Absatz 2
§ 26 Absatz 2Anzeige der Rücknahme von Pro duktabfällenunverändert§ 25 Absatz 23809.000
§ 26 Absatz 3Antrag auf Freistellung von Überwa chungspflichtenunverändert§ 25 Absatz 3204.000
§ 26 Absatz 6Antrag auf Feststellung der Wahr nehmung der Produktverantwortungunverändert§ 25 Absatz 620
§ 28 Absatz 2Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagenunverändert§ 27 Absatz 200
§ 29 Absatz 1 Satz 1 und 2Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagenunverändert§ 28 Absatz 1 Satz 1 bis 400
§ 29 Absatz 1 Satz 3Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Mengeunverändert§ 28 Absatz 1 Satz 500
§ 47 Absatz 2 und 3Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegenden Gegenständeunverändert§ 40 Absatz 22.400253.000
§ 53 Absatz 1Anzeigepflicht für Sammler, Beförde rer, Händler und Maklergeändertteilweise § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 1136031.000
§ 54 Absatz 1Erlaubnispflicht für Sammler, Beför derer, Händler und Makler gefährlicher Abfällegeändertteilweise § 50 Absatz 19321.000
§ 58 Absatz 1Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaftenunverändert§ 53 Absatz 11202.000
§ 58 Absatz 2Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechtsunverändert§ 53 Absatz 21202.000
§ 59 Absatz 2Bestellung eines Betriebsbeauftrag ten für Abfallunverändert§ 54 Absatz 200

aa) Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung

Nach § 12 Absatz 5 Satz 2 bedarf der Träger einer Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle oder Klärschlämme der behördlichen Anerkennung. Träger der Qualitätssicherung sind rechtsfähige Zusammenschlüsse von Erzeugern oder Bewirtschaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, von Fachverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen. Bislang waren Qualitätssicherungssysteme ohne Rechtsgrundlage tätig. Während mit der Institution des Entsorgungsfachbetriebes (vgl. §§ 56, 57) Entsorgungstätigkeiten zertifiziert werden, dient das Qualitätssicherungssystem der verbindlichen und kontinuierlichen Gewährleistung einer hohen Qualität erzeugter, behandelter und verwerteter Bioabfälle oder Klärschlämme. Wegen der Ähnlichkeit zum Modell des Entsorgungsfachbetriebes dürften auch die Kosten der Anerkennung vergleichbar sein mit den Kosten für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (70,31 € pro Zustimmung). Da es derzeit lediglich vier Träger von Qualitätssicherungssystemen gibt, liegen die Kosten für diese Informationspflicht unterhalb des messbaren Bereichs.

bb) Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung

§ 18 Absatz 1 enthält die Pflicht, gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bereits § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG enthielt eine Nachweispflicht für gewerbliche Sammlungen. Bislang muss die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gegenüber dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gibt es etwa 500 Nachweisfälle pro Jahr, welche Gesamtkosten in Höhe von 2.000 Euro verursachen. Die Anzeigepflicht geht bezüglich der zu übermittelnden Informationen nur unwesentlich über die Nachweispflicht des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG hinaus. Nach § 18 Absatz 2 sind der Anzeige lediglich Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung, über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten beizufügen. Zudem wird die bestehende Nachweispflicht bereits jetzt durch die Vollzugsbehörden dazu genutzt, umfassende Informationen über die Sammlungstätigkeit zu verlangen. Insoweit führt die Neuregelung an vielen Stellen lediglich zu einer gesetzlichen Klarstellung.

Neu ist die Ausweitung der Anzeigepflicht auch auf gemeinnützige Sammlungen. Allerdings wird der Umfang der darzulegenden Informationen gegenüber der gewerblichen Sammlung deutlich reduziert. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese sich gewöhnlich nur auf ein räumlich eng begrenztes Gebiet beziehen und die Arbeit gemeinnütziger Organisationen nicht unnötig durch bürokratische Hindernisse erschwert wird. Verlangt werden nach § 18 Absatz 3 Satz 1 lediglich Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung und gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Da Angaben über die Zahl der gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen nicht existieren, lässt sich eine solche nur schätzen. Ausgehend von den 11.493 Gemeinden in Deutschland und etwa drei gemeinnützigen Sammlungen (z.B. Caritas, Freiwillige Feuerwehr, Pfadfinder etc.) in jeder Gemeinde pro Jahr ergibt sich eine Gesamtzahl von ca. 35.000 Fällen. Der Aufwand für eine solche Anzeige sollte unter den dargestellten Anforderungen drei Euro nicht überschreiten. Insgesamt dürften die Kosten für die Anzeigepflicht damit 107.000 € betragen.

cc) Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen

§ 26 Absatz 2 besagt, dass Hersteller und Vertreiber, welche ihre Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, soweit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst. Dieses Anzeigeverfahren war bereits in § 25 Absatz 2 KrW-/AbfG geregelt und verursacht bei 380 Fällen Gesamtkosten in Höhe von 9.000 Euro pro Jahr.

dd) Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten

§ 26 Absatz 3 beinhaltet die Möglichkeit für Hersteller oder Vertreiber, welche die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse nach deren Gebrauch freiwillig zurücknehmen und als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von beauftragten Dritten entsorgen, auf Antrag von den Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 freigestellt zu werden. Notwendig ist insoweit eine Antrag bei der zuständigen Behörde. Nachdem die Freistellungsregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl. 12006, 1619 ff.) auf Grund der Vollzugserfahrungen der Länder konkretisiert und damit vereinfacht wurde, stellt sie einen sinnvollen Beitrag zur bürokratischen Entlastung der Wirtschaftsunternehmen dar (vgl. dazu BR-Drucksache 331/05 (PDF) , S. 25 f.). Bei durchschnittlich circa 20 Freistelllungsanträgen im Jahr entstehen lediglich Kosten in Höhe von rund 4.000 Euro. Diese werden in etwa gleicher Höhe auch zukünftig anfallen.

ee) Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung

§ 26 Absatz 6 legt ein Verfahren fest, durch welches Hersteller und Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle zurücknehmen, die Feststellung beantragen können, dass die Rücknahme der Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt. Soweit die entsprechende Feststellung erfolgt, gilt für diese Rücknahme auch die Privilegierung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Ausnahme von der Überlassungspflicht). Der Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung ist Bestandteil des geltenden Rechts und bislang in § 25 Absatz 6 KrW-/AbfG verortet. Bei nur zwei Fällen pro Jahr entstehen nach Angabe des Statistischen Bundesamtes keine messbaren Kosten.

ff) Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen

§ 28 Absatz 2 enthält eine Ausnahmegenehmigung für die Abfallbeseitigung außerhalb von zugelassenen Anlagen (bisher § 27 Absatz 2 KrW-/AbfG). Nach § 28 Absatz 1 dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Die zuständige Behörde kann hiervon im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zugelassene Anlagen sind nur solche nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 4 ff. BImSchG und solche nach § 35 Absatz 2. § 28 Absatz 2 führt nach seinem Wortlaut nicht zu einer dritten Möglichkeit der Anlagenzulassung, sondern legitimiert nur die Abfallbeseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Nach diesem Verständnis von § 28 Absatz 2 ist sein Anwendungsbereich sehr eingeschränkt, denn die Erteilung einer Ausnahme darf nicht zur Folge haben, dass in einer nach den genannten Vorschriften genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Anlage eine Abfallbeseitigung durchgeführt werden darf.

Hinzu kommt, dass die Ausnahmevorschrift des § 28 Absatz 2 insoweit nicht abschließend ist, als dass nach § 28 Absatz 3 die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle außerhalb von Anlagen zulassen können. Die Länder haben von dieser Möglichkeit abfallspezifische Ausnahmen zu schaffen Gebrauch gemacht. So sind in allen Ländern Verordnungen über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen geschaffen worden. Damit ist einer der wenigen praktischen Anwendungsfälle, nämlich die Abfallbeseitigung außerhalb von Anlagen im Landschaftsbau durch Rechtsverordnungen der Länder geregelt und die Ausnahmevorschrift des § 28 Absatz 2 hat auch insoweit an Bedeutung verloren. In den vergangenen Jahren lag die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen daher nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in einem nicht messbaren Bereich. Allerdings ist die Regelung weiterhin notwendig, um Einzelfälle aufzufangen. Dennoch dürften die Bürokratiekosten wegen des Ausnahmecharakters von § 28 Absatz 2 auch in Zukunft bei null Euro liegen.

gg) Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen

Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, die Mitbenutzung der Anlage durch einen beseitigungspflichtigen Dritten zu gestatten. Die Vorschrift führt die früheren in § 3 Absatz 5 AbfG und § 28 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG enthaltenen Regelungen fort. Die Gestattung der Mitbenutzung dient dem Ausgleich von Anlagen- und Kapazitätsengpässen, und hat deshalb wie seine Vorgängerregelungen nur Ausnahmecharakter. Da derzeit keine Engpässe in der Abfallbeseitigung bestehen und auch nicht zu befürchten sind, wird von der Möglichkeit des § 29 Absatz 1 in näherer Zukunft kein Gebrauch gemacht werden. Die Bürokratiekosten betragen in der Ermangelung von Anwendungsfällen null Euro.

hh) Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge

Entfallen nachträglich die Zuweisungsgründe nach § 29 Absatz 1 Satz 1, so kann der Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage nach der in § 29 Absatz 1 Satz 3 enthaltenen "Austauschklausel" bei der zuständigen Behörde einen späteren Ausgleich beantragen. Da von der Verpflichtungsmöglichkeit derzeit kein Gebrauch gemacht wird, sind auch keine Fälle eines Ausgleichsantrags nach § 29 Absatz 1 Satz 3 zu erwarten. Die Kosten für diese Informationspflicht liegen daher ebenfalls bei null Euro.

ii) Auskunft über Überwachungsobjekte

§ 47 Absatz 2 und 3 normieren eine einheitliche Informationspflicht. § 47 Absatz 3 entspricht weitgehend § 40 Absatz 2 KrW-/AbfG. Hiernach sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen, Entsorgungspflichtige oder Betreiber von Anlagen, die Abfälle entsorgen sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, oder entsorgt haben, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler verpflichtet, den Beauftragten der Überwachungsbehörden Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände zu erteilen. § 47 Absatz 2 schafft in Umsetzung von Artikel 34 AbfRRL eine regelmäßige Pflicht zur behördlichen Überprüfung. Hiernach überprüft die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler. Die Überprüfung der Sammlung und Beförderung von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. Die nunmehr durch § 47 Absatz 2 gesetzlich vorgeschriebene Regelüberprüfung entspricht der überwiegenden Praxis der Vollzugsbehörden, so dass sie letztlich nur eine Konkretisierung der bisherigen Vollzugspraxis darstellt. Hinzu kommt, dass die Behörden die in § 40 Absatz 2 KrW-/AbfG nicht spezifizierten Angaben vielfach bereits im Sinne der nunmehr in § 47 Absatz 2 genannten

Informationen ausgelegt haben. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes belaufen sich die Kosten der Informationspflicht bei etwa 2.400 Fällen im Jahr auf circa 253.000 Euro, so dass auch weiterhin durch die Auskunft über Überwachungsobjekte eine Belastung der Wirtschaft in Höhe von etwa 253.000 Euro jährlich entstehen wird.

jj) Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Nach § 53 Absatz 1 sind Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen verpflichtet, ihre jeweilige Tätigkeit gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht als solche stellt eine Neuregelung im Vergleich zum bisherigen Recht dar. Im bislang geltenden § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG war festgelegt, dass derjenige, der Abfälle zur Beseitigung einsammelt oder befördert, einer Genehmigung bedarf. Die Genehmigungspflicht galt unabhängig von der Frage, ob es sich um gefährliche oder um nicht gefährliche Abfälle handelt. Gemäß § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG bedurfte der Genehmigung, wer ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will (Makler). Die neue Regelung des § 53 Absatz 1 führt die Genehmigungspflicht für nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung auf das Niveau einer Anzeigepflicht zurück. Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung, die bisher weder einer Genehmigungs- noch einer Anzeigepflicht unterlagen, werden in die Anzeigepflicht miteinbezogen. Zum Adressatenkreis der Anzeigepflicht kommen schließlich Händler und Makler hinzu.

Für die Genehmigungspflicht nach § 49 KrW-/AbfG wurden etwa 770 Fälle pro Jahr festgestellt. Bei einem Lohnansatz pro Stunde von 45,53 Euro und einer Bearbeitungszeit für jede Genehmigung von 301 Minuten ergaben sich bislang Kosten in Höhe von etwa 228 Euro pro Fall und 176.000 Euro insgesamt. Im Rahmen der Genehmigungspflicht nach § 50 Absatz 1 registrierte das Statische Bundesamt jährlich etwa 540 Fälle. Pro Fall wurde ein Zeitaufwand von 120 Minuten ermittelt. Der Lohnsatz pro Stunde betrug 45,23 Euro. Die Kosten pro Fall beliefen sich daher auf 90,46 Euro. Hieraus ergaben sich Bürokratiekosten von insgesamt circa 49.000 Euro.

Für die neue Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 kann die Fallzahl wie folgt bestimmt werden: Auszugehen ist von der Fallzahl in Höhe von 770 für die Genehmigungspflicht nach § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG. Ohne Auswirkungen auf die neue Fallzahl bleibt die Tatsache, dass nunmehr nicht mehr nur Abfälle zur Beseitigung, sondern auch Abfälle zur Verwertung eine Anzeigepflicht nach sich ziehen, denn nahezu ausnahmslos sammeln beziehungsweise befördern Sammler beziehungsweise Beförderer beide Arten von Abfällen.

Zu berücksichtigen ist aber, dass nunmehr nur Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen unter die Anzeigepflicht fallen. Die Bestimmung des Verhältnisses von Sammlern und Beförderern nicht gefährlicher Abfälle zu Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle lässt sich durch das Verhältnis von gefährlichen und nicht gefährlichen

Abfällen am Gesamtabfallaufkommen bestimmen. Laut Abfallstatistik des Statistischen Bundesamtes waren vom Gesamtabfallaufkommen von 386.946.000 Tonnen im Jahr 2007 etwa 23.756.000 Tonnen gefährliche Abfälle (circa 6 %) und etwa 363.189.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle (circa 94 %). Vollzieht man einen solchen Abschlag von 6% bei der Fallzahl kommt man zu einem Zwischenergebnis von 724 Fällen.

Allerdings werden neben Sammlern und Beförderern auch Händler und Makler von der Anzeigepflicht erfasst. Für die Anzahl der Makler kann auf die zu § 50 Absatz 1 KrW/AbfG ermittelte Fallzahl von 550 zurückgegriffen werden. Die Anzahl der Händler hingegen kann nur im Verhältnis zur Zahl der Makler geschätzt werden.

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass viele Händler auch Maklertätigkeiten ausüben und insoweit in der Fallzahl für Makler bereits enthalten sind. Für die hinzukommenden Händler erscheint daher eine Erhöhung der Fallzahlen um etwa die Hälfte der Maklerzahl, also um 225, gerechtfertigt. Die Fallzahl für Händler und Makler kann somit auf 775 geschätzt werden. Auch hier ist ein Abschlag in Höhe von 6 % vorzunehmen, da es sich nur um Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen handelt. Folglich sind 729 Fälle für Händler und Makler zu erwarten. Gemeinsam mit den Fällen für Sammler und Beförderer kommt man zu einem weiteren Zwischenergebnis von 1453 Fällen.

Schließlich ergibt sich ein Abschlag von dieser Fallzahl durch die Regelung des § 53 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz, wonach die Tätigkeit nur anzuzeigen ist, wenn der Anzeigende nicht über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 verfügt. Da in der Regel alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen auch nicht gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, kann die zu § 54 Absatz 1 ermittelte Fallzahl von 93 ungekürzt abgezogen werden. Es ergibt sich damit für die Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 eine Gesamtfallzahl von 1360.

Die Grundlage für die Berechnung der Kosten pro Informationspflicht kann ebenfalls nur geschätzt werden, da die Anzeigepflicht als Typus gegenüber den bisherigen Regelungen in §§ 49 und 50 KrW-/AbfG neu ist. Betrachtet man die sonstigen Anzeigepflichten im Kreislaufwirtschaftsgesetz, so ist am ehesten die Anzeigepflicht des § 25 Absatz 2 KrW/AbfG mit der neugefassten Anzeigepflicht vergleichbar. In beiden Fällen sind die zu übermittelnden Informationen bereits im Betrieb vorhanden. Verlangt werden letztlich nur einfache Beschreibungen der angezeigten Tätigkeit und der verantwortlichen Personen. Für § 25 Absatz 2 KrW-/AbfG ermittelte das Statistische Bundesamt für jede Anzeige Kosten in Höhe von 22,52 Euro. Übertragen auf die Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 mit der ermittelten Fallzahl von 1360 ergeben sich damit Bürokratiekosten von insgesamt etwa 31.000 Euro.

kk) Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle

Nach § 54 Absatz 1 bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Die Informationspflicht bildet das Spiegelbild zu der zuvor behandelten Anzeigepflicht bei nicht gefährlichen Abfällen. Insoweit lässt sich die Fallzahl entsprechend der Ausführungen zu § 53 Absatz 1 berechnen. Im Vergleich zu § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG gilt die neue Erlaubnispflicht auch für Händler und Makler, allerdings insgesamt nur für Tätigkeiten mit Bezug zu gefährlichen Abfällen. Geht man von der zu § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG ermittelten Fallzahl von 770 aus und berücksichtigt man, dass die gefährlichen Abfälle nur etwa 6 % des Gesamtabfallaufkommens ausmachen, ergibt sich eine Fallzahl von 46. Addiert man nun die Händler- und Makleranzahl von 47 (6 % von 775) hinzu, erhält man eine Gesamtfallzahl von 93 für die Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1.

Bezüglich der zu erwartenden Kosten pro Fall lässt sich auf die zu § 49 Absatz 1 KrW/AbfG ermittelten Angaben zurückgreifen. Der Verwaltungsaufwand für die Erlaubniserteilung, insbesondere der Nachweis von Sach- und Fachkunde, ist identisch. Für § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG ermittelte das Statistische Bundesamt eine Bearbeitungszeit pro Genehmigung von 301 Minuten und einen durchschnittlichen Stundensatz von 45,53 Euro. Die Kosten für jede Genehmigung betrugen daher 228,41 Euro. Legt man die Fallzahlen der neuen Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 von 93 zugrunde, so ergeben sich für die geänderte Informationspflicht Bürokratiekosten von lediglich circa 21.000 Euro.

ll) Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften

§ 58 Absatz 1 beinhaltet die bereits nach § 53 Absatz 1 KrW-/AbfG bestehende Pflicht, bei Kapital- und Personengesellschaften eine Person zu benennen, welche die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt. Mit der Anzeigepflicht wird bezweckt, die kreislaufwirtschaftsrechtlich bestehenden Anlagenbetreiber- und Abfallbesitzerpflichten bei Kapital- und Personengesellschaften zu personalisieren und die Behörden in die Lage zu versetzen, ohne weitere Ermittlungen eine konkret verantwortliche Person zu bezeichnen. Das Statistische Bundesamt gibt bei etwa 120 Fällen pro Jahr eine Kostenbelastung der Unternehmen durch die Informationspflicht in Höhe von insgesamt 2.000 Euro an. Da die Anzeigepflicht sich insgesamt bewährt hat, wird sie unverändert in das neue Recht übertragen. Daher ist für die Zukunft ebenfalls eine Kostenbelastung der Unternehmen in Höhe von etwa 2.000 Euro zu erwarten.

mm) Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts

§ 58 Absatz 2 sieht, wie schon § 53 Absatz 2 KrW-/AbfG, vor, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Abfallbesitzer nach § 27 oder die nach § 58 Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person den Behörden mitzuteilen hat, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden. Da hier überwiegend auf innerbetriebliche Dokumentationen zurückgegriffen werden kann, ist der Aufwand, um dieser Informationspflicht nachzukommen, vergleichsweise gering. Bei etwa 120 Fällen lagen die Gesamtkosten für die Informationspflicht bei circa 2.000 Euro pro Jahr. Da § 58 Absatz 2 im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 53 Absatz 2 KrW-/AbfG unverändert bleibt, ist mit einem gleich bleibenden Kostenaufwand zu rechnen.

nn) Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 59 Absatz 2 räumt den zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, anzuordnen, dass die Betreiber von Anlagen nach § 59 Absatz 1 Satz 1, für welche die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen müssen. Nach Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes ist von dieser zuvor in § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Ermächtigung der Behörden bislang nicht in messbarem Umfang Gebrauch gemacht worden. Die Fallzahl und damit auch die Bürokratiekosten für die Informationspflicht betrugen bislang Null. Da die Regelung des § 59 Absatz 2 durch die Novelle unangetastet bleibt, kann davon ausgegangen werden, dass die Bürokratiekosten für diese Informationspflicht weiterhin mit null Euro in die Gesamtberechnung einfließen werden.

b) Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Informationspflichten, welche durch eine auf Grund einer Ermächtigung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergangene Verordnung normiert sind.

RechtsverordnungInformationspflichtenKosten in €
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall658.000
Klärschlammverordnung81.729.000
Abfallverzeichnis-Verordnung00
Altfahrzeug-Verordnung264.000.000
Altholzverordnung531.563.000
Altölverordnung351.000
Bioabfallverordnung21170.000
Deponieverordnung2851.124.000
Entsorgungsfachbetriebeverordnung1133.389.000
EMAS-Privilegierungs-Verordnung762.000
Gewerbeabfallverordnung10376.000
Gewi n nu ngsabfallverord nu ng942.000
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel224.000
Nachweisverordnung5864.044.000
PCB/PCT-Abfallverordnung39.000
Transportgenehmigungsverordnung355.000
Verpackungsverordnung2059.224.000
Versatzverordnung20

3. Bürgerinnen und Bürger

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger. Es entsteht somit kein bürokratischer Aufwand für diesen Adressatenkreis.

4. Verwaltung

a) Allgemeines

Im Folgenden werden die Informationspflichten für die Verwaltung dargestellt. Als Verwaltung gelten nach dem Methodenhandbuch der Bundesregierung zur Einführung des Standardkostenmodells alle mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betrauten Verwaltungsträger, insbesondere rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Beliehene im Rahmen der ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält insgesamt acht Informationspflichten für die Verwaltung. Hiervon sind sieben Informationspflichten aus dem bisherigen Recht übernommen worden und eine Informationspflicht ist neu geschaffen worden. Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Informationspflichten folgt im Anschluss an die tabellarische Übersicht:

KrWGBezeichnungInformationspflichtKrW-/AbfG
§ 20 Absatz 2Übermittlungspflicht des öffentlichrechtlichen Entsor-
gungsträgers beim Entsorgungsausschluss
unverändert§ 15 Absatz 3
§ 21Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgerunverändert§ 19
§ 26 Absatz 4 Satz 2Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behör den betroffener Länderunverändert§ 25 Absatz 4 Satz 3
§§ 30 bis 32Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänenunverändert§§ 29, 29a
§ 33 i.V.m. § 32
Absatz 1 bis 4
Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammenneu eingeführt
§ 34 Absatz 1 Satz 2Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorteunverändert§ 30 Absatz 1
§ 46 Absatz 1Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers
unverändert§ 38 Absatz 1
§ 46 Absatz 2Auskunftspflicht der Abfallbehördenunverändert§ 38 Absatz 2

b) Einzelne Informationspflichten
aa) Übermittlungspflicht des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss

Durch § 20 Absatz 2 (bisher § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG) erhalten die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Möglichkeit, bestimmte Abfälle von der Entsorgung auszuschließen. Der Entsorgungsausschluss soll dem Verursacherprinzip für die Abfallbeseitigung Geltung verschaffen und die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger vor einer Überbeanspruchung bewahren. Unabhängig von der Frage, ob der Ausschluss durch Satzung, Allgemeinverfügung oder Einzelregelung geschieht, muss der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger den Sachverhalt der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermitteln, damit diese ihre Zustimmung geben kann. Die Zustimmungspflicht bildet die Grundlage dafür, dass die Abfallbehörde von einem Entsorgungsausschluss Kenntnis erlangt und führt dazu, dass sie zumindest die Rechtmäßigkeit desselben prüfen kann. Die Übermittlungspflicht ist daher aus Kontrollgesichtspunkten unverzichtbar. Nach § 20 Absatz 2 Satz 3 können die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger den Ausschluss von der Entsorgung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen. Auch hier müssen sie den Sachverhalt zunächst der Behörde zur Zustimmung zuleiten.

bb) Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger

Nach § 21 (bisher § 19 KrW-/AbfG) haben die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen dienen sowohl als Planungs- als auch als Dokumentationsinstrument. Sie sind genauso bewährt wie unverzichtbar für die Organisation der kommunalen Abfallentsorgung.

cc) Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder

Nach § 26 Absatz 3 kann die zuständige Behörde diejenigen Hersteller oder Vertreiber, welche die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse freiwillig zurücknehmen, von den Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 sowie von Verpflichtungen nach § 54 freistellen. Nach § 26 Absatz 4 Satz 2 (bisher § 25 Absatz 4 Satz 3 KrW-/AbfG) hat die für die Freistellung zuständige Behörde je eine Ablichtung eines solchen Freistellungsbescheids an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden, zu übersenden. Nur durch eine solche Informationspflicht ist ein effizienter Vollzug gewährleistet.

dd) Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

Nach den §§ 30 bis 32 müssen die Länder für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne aufstellen. In diesem Zusammenhang haben sie nach § 32 (bisher § 29a KrW-/AbfG) die Öffentlichkeit bei der Planaufstellung zu beteiligen. Dabei sind die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen, der Entwurf einen Monat zur Einsicht auszulegen und die Annahme des Plans in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich bekannt zu machen und der angenommene Plan zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen. Da die Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne und die Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Artikel 28, 30 und 31 AbfRRL vorgegeben sind, ist diese Informationspflicht ohne Alternative.

ee) Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen

In § 33 wird eine neue Informationspflicht für Bund und Länder eingeführt. Danach ist zunächst der Bund verpflichtet, unter Beteiligung der Länder ein Abfallvermeidungsprogramm aufzustellen und gemäß § 33 Absatz 5 Satz 2 die Öffentlichkeit bei dessen Aufstellung oder Änderung entsprechend § 32 Absatz 1 bis 4 zu beteiligen. Beteiligen sich Länder nicht an dem Bundesprogramm, sind sie zur eigenständigen Erstellung eines Landesprogramms verpflichtet und müssen die Öffentlichkeit in gleicher Weise wie der Bund beteiligen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Abfallwirtschaftsplan verwiesen werden. Die neue Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 29 und 31 AbfRRL in deutsches Recht. Die Neuschaffung dieser Informationspflicht ist daher ohne Alternative.

ff) Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte

Gemäß § 34 Absatz 1 (bisher § 30 Absatz 1 KrW-/AbfG) können Beauftragte der zuständigen Behörde oder der Entsorgungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten durchführen. Allerdings ist die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten durchzuführen, den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke durch die zuständige Behörde vorher bekanntzugeben. Die Informationspflicht ist angesichts des Grundrechtseingriffs unverzichtbar.

gg) Informations- und Beratungspflicht des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers

§ 46 Absatz 1 enthält wie die Vorgängervorschrift des § 38 Absatz 1 KrW-/AbfG eine allgemeine Pflicht zur Information und Beratung der Bürger durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Die Informations- und Beratungspflicht ist Ausfluss des Kooperationsprinzips und als Mittel der Aufklärung bewährter und unverzichtbarer Bestandteil einer effektiven Abfallwirtschaft.

hh) Auskunftspflicht der Abfallbehörden

§ 46 Absatz 2 (bisher § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG) normiert eine dem Absatz 1 vergleichbare Informationspflicht der zuständigen Behörde. Insoweit gelten die zu § 46 Absatz 1 gemachten Ausführungen entsprechend.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Kreislaufwirtschaftsgesetz)

Artikel 1 enthält ein neues Stammgesetz, welches das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ablöst. Der Gesetzentwurf hat die Regelungen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung deutlich ausgebaut und ist damit noch stärker als das bisherige Abfallrecht auf den Ressourcen- und Umweltschutz ausgerichtet. Die damit verbundene abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Weiterentwicklung des Abfallrechts soll durch den neuen Namen des Gesetzes "Kreislaufwirtschaftsgesetz" (zum Begriff Kreislaufwirtschaft vgl. § 3 Absatz 19) transparent gemacht werden. Die neue Kurzbezeichnung führt zugleich zu einer vereinfachten Zitierfähigkeit des Gesetzes.

Auch die Langfassung der Gesetzesbezeichnung wird verändert. Das Gesetz ist zwar nach wie vor auf die Förderung der Kreislaufwirtschaft ausgerichtet, es sichert aber zugleich die umweltverträgliche "Bewirtschaftung" von Abfällen (zum Begriff Abfallbewirtschaftung vgl. § 3 Absatz 14), ab. Die Abfallbewirtschaftung erfasst sämtliche Entsorgungshandlungen; der gesetzliche Schutzzweck geht daher nun auch ausweislich des Gesetzestitels über die Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung der Abfälle hinaus.

Zum Teil 1 (Allgemeine Vorschriften)

Der Teil 1 enthält allgemeine Vorschriften, die für das gesamte Kreislaufwirtschaftsgesetz von Bedeutung sind. Hierzu zählen die Zweckbestimmung sowie die Festlegung des Geltungsbereichs des Gesetzes, die gesetzlichen Definitionen sowie die ergänzenden Regelungen zur Bestimmung des Abfallbegriffs.

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 1 KrW-/AbfG. Der erste Teil der Zielbestimmung, der die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen hervorhebt, bleibt inhaltlich unverändert. Der Begriff der Kreislaufwirtschaft wird nunmehr in § 3 Absatz 19 legal definiert als "die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen". Der zweite Teil der Zweckbestimmung des Gesetzes wird erweitert. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist Zweck des Gesetzes nicht nur die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Entsprechend der EU-rechtlichen Vorgabe des Artikels 1 AbfRRL, die durch die Regelungen der Abfallhierarchie in Artikel 4 AbfRRL weiter präzisiert wird, soll das Gesetz vielmehr den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherstellen.

Abfallbewirtschaftung ist gemäß § 3 Absatz 14 die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, der Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden. Die Erzeugung von Abfällen ist dieser Phase vorgelagert und betrifft das Entstehen von Abfällen. Die Änderung soll verdeutlichen, dass der Schutz von Mensch und Umwelt in allen Phasen abfallrelevanter Tätigkeitsbereiche sicher zu stellen ist.

Zu § 2 (Geltungsbereich)

Absatz 1 bestimmt wie bisher, dass das Gesetz für sämtliche abfallrelevanten Maßnahmen, also für die Vermeidung (vgl. § 3 Absatz 20), die Verwertung (vgl. § 3 Absatz 23) und die Beseitigung (vgl. § 3 Absatz 26) gilt. Zusätzlich werden in Nummer 4 alle sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung (vgl. § 3 Absatz 14) in den Geltungsbereich einbezogen. Die Nummer 4 ist insofern ein Auffangtatbestand.

Absatz 2 schließt bestimmte Bereiche vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus. Die Vorschrift enthält neben den bisherigen Ausnahmen auch Neuregelungen in Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 AbfRRL und eine neue Ausnahmeregelung für Schiffsabfälle; zudem wurden die Ausnahmetatbestände thematisch neu geordnet und zur besseren Lesbarkeit teilweise neu strukturiert.

Nummer 1 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereichs für bestimmte Bereiche insbesondere des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 1 KrW-/AbfG. Die erfolgten sprachlichen Änderungen, insbesondere die Voranstellung des Begriffs "Stoffe" und die neue Aufteilung in Buchstaben sind redaktioneller Natur.

Nummer 2 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereichs für tierische Nebenprodukte. Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 1a KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) AbfRRL. Neben einer redaktionellen Änderung (Voranstellung des Begriffs "tierische Nebenprodukte") wird eine Rückausnahme für diejenigen tierischen Nebenprodukte eingeführt, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind. Die Einführung der Rückausnahme erfolgt in Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) AbfRRL. Zudem wird der Verweis an die neue Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 angepasst, welche die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Wirkung zum 7. März 2011 ablöst.

Nummer 3 enthält eine neue Ausnahmeregelung für tierische Körper, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind und dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) AbfRRL. Dies sind insbesondere Fälle, in denen Tiere verenden, durch Jagd erlegt werden oder durch einen Verkehrsunfall zu Tode kommen.

Nummer 4 enthält eine neue Ausnahmeregelung für Fäkalien, Stroh und andere nicht gefährliche land- und forstwirtschaftliche Materialien. Hierunter fallen auch natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege, da sie eine vergleichbare stoffliche Beschaffenheit haben wie Hölzer aus der Forstwirtschaft. Der Geltungsbereichsausschluss für Materialien, die zur Energieerzeugung aus Biomasse eingesetzt werden, gilt nur, soweit sichergestellt ist, dass die Verfahren oder Methoden die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) AbfRRL, berücksichtigt die Interessen der Land-und Forstwirtschaft und fördert die Erzeugung von Energie aus Biomasse. Mit Fäkalien sind nur tierische Fäkalien gemeint wie insbesondere Gülle, Jauche und Festmist. Unter "andere natürliche nicht gefährliche land- und forstwirtschaftliche Materialien" fallen im Übrigen vornehmlich Pflanzenreste wie Rübenblätter oder Gemüsestrünke. Die Landwirtschaft umfasst auch den Gartenbau. Mit Verfahren zur Energieerzeugung aus Biomasse sind beispielsweise Biogasanlagen gemeint, in welchen durch den biologischen Prozess der Vergärung Gas erzeugt wird, welches dann durch Verbrennung zur Energiegewinnung eingesetzt wird. Ein "anderes in der Land- oder Forstwirtschaft angewendetes Verfahren" im Sinne der Vorschrift kann zum Beispiel das Verbleiben und spätere Unterpflügen von Reststoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion auf entsprechenden landwirtschaftlichen Flächen sein.

Nummer 5 regelt den Ausschluss für Kernbrennstoffe und bestimmte radioaktive Stoffe. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 2 KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) AbfRRL.

Nummer 6 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereichs für Stoffe, deren Beseitigung unter das Strahlenschutzvorsorgerecht fällt. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 3 KrW-/AbfG und dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) AbfRRL.

Nummer 7 bestimmt den Ausschluss vom Anwendungsbereich für Abfälle, die bei bergbaulichen Tätigkeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, anfallen. Ausdrücklich klargestellt wird dabei, dass der Anwendungsausschluss auch die mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten zusammenhängende vorläufige Lagerung umfasst. Mit der Formulierung "und die nach dem Bundesberggesetz und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in einer Abfallentsorgungseinrichtung unter Bergaufsicht entsorgt werden" wird weiter klargestellt, dass der Anwendungsausschluss nach Nummer 7 nicht nur dann gilt, wenn Bergbauabfälle auf dem Betriebsgelände selbst entsorgt werden, sondern auch dann, wenn Bergbauabfälle aus mehreren Betrieben zentral auf einem einzigen Betriebsgelände der Bergaufsicht entsorgt werden. Alle anderen Fälle, etwa die Entsorgung von Bergbauabfällen auf einer Deponie für Siedlungsabfälle, werden hiervon nicht erfasst und fallen daher unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss ist EU-rechtskonform, da Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) AbfRRL vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie diejenigen im Bergbau anfallenden Abfälle ausnimmt, die unter die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ("Bergbauabfallrichtlinie") fallen. Der Ausschluss nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) AbfRRL reicht aber weiter als der Ausschluss nach Nummer 7, da diese im Gegensatz zur Abfallrahmenrichtlinie nicht alle der "Bergbauabfallrichtlinie" unterfallenden bergbautypischen Abfälle ausnimmt, sondern nur diejenigen, die in den der Bergaufsicht unterfallenden Betrieben anfallen. Dies hat zur Konsequenz, dass die "Bergbauabfallrichtlinie" nicht nur durch das Bergrecht, sondern auch durch das Abfallrecht umzusetzen ist. Dies gilt für Bergbauabfälle im Sinne der Bergbauabfallrichtlinie, die aus nicht der Bergaufsicht unterfallenden Betrieben, zum Beispiel Kiesgruben, herrühren. Für diesen zuletzt genannten Bereich ist die Bergbauabfallrichtlinie durch die auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützte Gewinnungsabfallverordnung umgesetzt worden, soweit die Umsetzung nicht schon durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die Deponieverordnung erfolgt ist.

Nummer 8 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereichs für nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe. Die Regelung entspricht bis auf eine sprachlich Änderung (Voranstellung des Begriffs "Stoffe") dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 5 KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) AbfRRL.

Nummer 9 regelt den Ausschluss vom Anwendungsbereich für alle Stoffe, also auch Abfälle, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingebracht oder eingeleitet werden. In diesen Fällen soll das Wasserrecht zur Anwendung kommen, welches speziell auf derartige Fallkonstellationen und den Schutz des Umweltmediums Wasser ausgerichtet ist. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 6 KrW-/AbfG. Die Regelung geht über die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) AbfRRL hinaus, welche nur Abwässer vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausnimmt. Die EU-rechtskonforme Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie bleibt dabei gewahrt, da auch das Wasserrecht eine umweltverträgliche Entsorgung sicherstellt, zum Beispiel für bestimmte flüssige Abfälle, für die bei entsprechender Eignung auch die Behandlung in einer Abwasseranlage in Betracht kommen kann.

Nummer 10 enthält eine neue Ausnahmeregelung für Böden am Ursprungsort (so genannte "Böden in situ" - siehe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) AbfRRL), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Grund und Boden verbundener Bauwerke. Der Begriff der Böden deckt sich dabei inhaltlich mit dem Bodenbegriff des § 2 Absatz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Der Begriff "Grund und Boden" entstammt § 94 Absatz 1 BGB ("Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes"). Beispiele für unter dieser Vorschrift erfasste Bauwerke sind Kabelschächte, Abwasserkanäle, Rohrleitungen und Fundamente. Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) AbfRRL und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Absatz 1 (Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle "Stoffe und Gegenstände" umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind. Mit dem Anwendungsausschluss werden die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wie nach der alten Rechtslage faktisch auf bewegliche Sachen fokussiert.

Nummer 11 enthält eine neue Ausnahmeregelung für die weitere bautechnische Verwendung von nicht kontaminiertem Bodenmaterial (vgl. § 2 Nummer 1 BBodSchV) und anderer natürlich vorkommender Materialien. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) AbfRRL.

Nummer 12 enthält in Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 AbfRRL eine neue Ausnahmeregelung für Sedimente, die zur Bewirtschaftung von Gewässern, zum Zweck der Unterhaltung und des Ausbaus von Wasserstraßen, zur Vorbeugung gegen Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden. Sedimente sind Ablagerungs- oder auch Schichtgesteine. Unter Umlagern ist ein Ortswechsel in oder auf dem Wasser zu verstehen. Unter Oberflächengewässer fallen alle oberirdischen Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 WHG sowie Küstengewässer im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 2 WHG. Die Gefährlichkeit von Sedimenten beurteilt sich allein nach dem deutschen und europäischen Wasserrecht. Die Anforderungen an die Nachweispflicht orientieren sich an den von den Sedimenten ausgehenden Gefahren. Werden gefährliche Sedimente umgelagert, ist damit sowohl das Wasserhaushaltsgesetz als auch dieses Gesetz anwendbar.

Nummer 13 enthält eine Ausnahme für die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen auf Grund völkerrechtlicher Regelungen. Die Umsetzung solcher spezifischer Vorgaben erfordert jeweils eine enge Einbindung der entsprechenden Regelungen in die landesrechtlichen Vorschriften zur Errichtung und zum Betrieb von See- oder Binnenhäfen oder zumindest eine entsprechende Abstimmung. Demzufolge sind dahingehende Regelungen bislang auch durch Landesrecht getroffen worden. Nummer 13 stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass solche landesrechtlichen, aber auch entsprechende bundesrechtliche, Regelungen zulässig sind und nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes stehen. Da nur die auf Grund völkerrechtlicher Vorgaben geregelte Erfassung und Übergabe der Schiffsabfälle ausgeschlossen wird, im Übrigen aber das Kreislaufwirtschaftsgesetz anwendbar ist, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf eine EU-rechtskonforme Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie.

Nummer 14 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereiches für die Entsorgung von Kampfmitteln. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrW/AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) AbfRRL. Im Hinblick auf den Zweck dieser Vorschrift (Gefahrenabwehr) umfasst der Begriff des Kampfmittels all jene in der Kriegswaffenliste (Anhang 1 zum Kriegswaffenkontrollgesetz) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen, von denen potentiell eine Gefahr bei deren Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten ausgeht. Dieser Begriff ist enger zu verstehen als der in der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführte Begriff des Sprengstoffs, denn das EU-Recht kennt auch Sprengstoffe jenseits von Kampfmitteln (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 und Verordnung (EG) Nr. 329/2007). Somit ist der Ausnahmetatbestand der Nummer 14 enger gefasst als die Regelung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) AbfRRL. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist insofern weiter als der der Abfallrahmenrichtlinie.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

§ 3 definiert die wesentlichen im Gesetz verwendeten Begriffe. Gegenüber der Vorgängervorschrift wird der neue § 3 entsprechend der Vorgabe der Abfallrahmenrichtlinie um die Begriffsbestimmung der Bioabfälle, um die personalen Definitionen (Sammler, Beförderer, Händler und Makler), und um Begriffsbestimmungen zu verschiedenen Entsorgungshandlungen (Abfallbewirtschaftung, Sammlung, getrennte Sammlung, Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Beseitigung) erweitert. Neu ist auch die mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (7 C 16.08) gesetzliche Definition der gewerblichen Sammlung. In Abgrenzung zu dieser wird nunmehr erstmals auch die gemeinnützige Sammlung definiert. Erstmals findet sich zudem eine Legaldefinition des Begriffs Kreislaufwirtschaft.

Zugleich wird § 3 gegenüber der Vorgängervorschrift thematisch neu geordnet. Die Absätze 1 bis 7 enthalten detaillierte Definitionen und Vermutungsregelungen zum Abfallbegriff und bestimmte Abfallgruppen, die Absätze 8 bis 13 bestimmen personenbezogenene Begriffe, die Absätze 14 bis 26 definieren die unterschiedlichen Tätigkeiten der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung und die Absätze 27 und 28 enthalten Definitionen zur Deponie und zum Stand der Technik.

Absatz 1 enthält die allgemeine Definition des Abfallbegriffs und die Begriffsbestimmungen für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Die Legaldefinition des Abfallbegriffs ist gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 3 Absatz 1 KrW-/AbfG an den Wortlaut des Artikels 3 Nummer 1 AbfRRL angepasst worden, so dass der Abfallbegriff nicht mehr nur auf bewegliche Sachen, sondern insgesamt auf Stoffe und Gegenstände Anwendung finden kann. Durch die Beschränkungen des Anwendungsbereichs in § 2 Absatz 2 Nummer 10 wird jedoch sichergestellt, dass sich die abfallrechtlichen Regelungen nach wie vor auf "bewegliche Sachen" fokussieren. Darüber hinaus wird - ebenfalls in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1 AbfRRL - die Bezugnahme auf Anhang I, der bislang eine deklaratorische Aufzählung der unterschiedlichen Abfallgruppen enthielt, gestrichen. Anhang I ist in die neue Abfallrahmenrichtlinie wie auch in den Gesetzentwurf nicht mehr aufgenommen worden, weil den dort aufgelisteten Abfallgruppen in der Praxis keine konkretisierende Funktion zukam. Satz 2 der Definition, der auf die im Gesetz wie im EU-Recht vorgegebene Differenzierung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung hinweist, wird unverändert beibehalten. Satz 3 stellt klar, dass Wirtschaftsdünger im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 des Düngegesetzes auch dann kein Abfall ist, wenn er vor der bestimmungsgemäßen Verwendung als Düngemittel zur Produktion von Methan in einer Biogasanlage genutzt wird. Die Abfalleigenschaft von tierischen Ausscheidungen, die den Voraussetzungen des Düngegesetzes nicht entsprechen, richtet sich nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4.

Absatz 2 enthält eine gesetzliche Konkretisierung des in der Abfalldefinition enthaltenen Rechtsbegriffs "Entledigung" und entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 2 KrW-/AbfG. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH können die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer EU-rechtlichen Regelung für die Auslegung des Abfallbegriffs wählen, in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale des Abfallbegriffs zu erbringen ist. Allerdings darf die Wirksamkeit des EU-Rechts hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Zu diesem Zweck hat das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die einzelnen Entledigungstatbestände weiter konkretisiert. Die von der Verwaltung und Rechtsprechung für den Vollzug des Gesetzes zugrunde zu legenden Regelungen haben ganz wesentlich zur Rechtssicherheit und Vollziehbarkeit des Gesetzes beigetragen. Um die EU-rechtliche Vorgabe präziser umzusetzen, wird nunmehr in Absatz 2 klargestellt, dass es sich auch bei diesem Tatbestand lediglich um eine Vermutungsregelung handelt. Sie ist insofern nicht abschließend und zudem widerleglich. Zum einen kann eine Entledigung auch dann vorliegen, wenn die entsprechenden Verwertungs- und Beseitigungsverfahren in den Anlagen 1 und 2 nicht erfasst sind. Zum anderen muss auch in Fällen, in denen ein Stoff einem der in Anlage 1 und 2 gelisteten Entsorgungsverfahren zugeführt wird, nicht zwangsläufig von einer Entledigung ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere für die Verfahren, deren Einsatzstoffe sich nicht zwangsläufig als Abfälle darstellen müssen, sondern auch primäre Roh- oder Brennstoffe sein können (vgl. etwa die Nutzung von Heizöl, Kerosin und Gas in Verfahren R 1 "Hauptverwendung als Brennstoff ..." oder die Verwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittel in Verfahren R 10 "Aufbringung auf dem Boden zum Nutzen der Landwirtschaft..."). Die fachgerechte Aufbringung von Stoffen, die den Anforderungen der EG-Düngemittelverordnung Nr. 2003/2003 oder des Düngegesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, auf dem Boden zu Düngezwecken stellt sich daher nicht als Entledigung dar.

Absatz 3 enthält eine gesetzliche Konkretisierung des in der Abfalldefinition enthaltenen Rechtsbegriffs "Wille zur Entledigung". Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 3 KrW-/AbfG und stellt ebenfalls eine Vermutungsregel dar. Zur Konkretisierungsbefugnis der Mitgliedstaaten wird auf die Erläuterungen zu Absatz 2 hingewiesen.

Absatz 4 enthält eine gesetzliche Konkretisierung des in der Abfalldefinition enthaltenen Gebots zur Entledigung ("entledigen muss") und entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 4 KrW-/AbfG. Zur Konkretisierungsbefugnis der Mitgliedstaaten wird auf die Erläuterungen zu Absatz 2 hingewiesen.

Absatz 5 definiert die Gefährlichkeit von Abfällen. Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 3 Absatz 8 KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 2 AbfRRL. Der Verweis auf die Verordnung wurde redaktionell an den veränderten Standort der Verordnungsermächtigung angepasst. Überdies wird klargestellt, dass sich die Gefährlichkeitsbestimmung nicht nur unmittelbar aus der Rechtsverordnung ergeben kann, sondern auch durch behördliche Entscheidung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffen werden kann.

Absatz 6 definiert den Begriff "Inertabfälle"; die Regelung entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 11 KrW-/AbfG. Die Untergliederung dient dem besseren Rechtsverständnis. Die bislang vorgesehene Verordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung der Inertabfälle ist nunmehr in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufgenommen worden. Die Definition steht im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen Kommission 2009/359/EG vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von "Inertabfälle" gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie. Die Begriffsbestimmung beinhaltet alle der in Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung genannten Schutzziele und Merkmale. Die stoffspezifischen Kriterien sowie die spezifischen Grenzwerte werden im Zusammenhang mit dem untergesetzlichen Regelwerk, insbesondere der Gewinnungsabfallverordnung, umgesetzt.

Absatz 7 definiert den Begriff der Bioabfälle. Grundlage der bisherigen Bioabfalldefinition in § 2 Nummer 1 BioAbfV aber auch der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 AbfRRL ist die biologische Abbaubarkeit der Abfallstoffe. Während die Abfallrahmenrichtlinie eine Eingrenzung primär durch die Nennung der Herkunftsbereiche vornimmt, definiert die Bioabfallverordnung die Bioabfälle unter Bezug auf ihre Einsatzstoffe.

Die Begriffsbestimmung dieses Absatzes kombiniert diese beiden Ansätze. Dabei wird der Bioabfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie erweitert übernommen, da er für den in Deutschland bereits erreichten Stand der Bioabfallverwertung im Hinblick auf Abfallarten wie auch erfasste Mengen zu eng ist. So fallen beispielsweise ausweislich des Grünbuchs über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union vom 3. Dezember 2008 ( KOM (2008) 811 endgültig) andere biologisch abbaubare Abfälle wie natürliche Textilfasern, Papier und Reste aus der Holzverarbeitung ausdrücklich nicht unter den europäischen Bioabfallbegriff. Diese wie auch andere geeignete biologisch abbaubare Abfälle unterliegen jedoch bereits als Bioabfälle der Bioabfallverordnung. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung ist aus Umweltgesichtspunkten und abfallwirtschaftlichen Gründen erforderlich, da solche biologisch abbaubaren Abfälle letztlich durch Aufbringen auf den Boden verwertet werden, insbesondere in der Landwirtschaft und damit im besonders sensiblen Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelerzeugung. Mithin sind diese Stoffe in den vorgesehenen Regelungsbereich für Bioabfälle (§§ 11 und 12) einzubeziehen.

In der Einleitung der Begriffsbestimmung wird zunächst festgelegt, dass die biologisch abbaubaren Abfälle pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sein oder aus Pilzmaterialien bestehen müssen. Dies beinhaltet jedoch weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung des europäischen Bioabfallbegriffs, sondern lediglich eine Präzisierung. So lässt sowohl der Wortlaut der Definition in Artikel 3 Nummer 4 Abfallrahmenrichtlinie wie auch die Ausführungen des Grünbuchs über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union erkennen, dass auch auf europäischer Ebene diese stoffliche Beschaffenheit der Bioabfälle allgemein zugrunde gelegt wird. Zwar sind die einzelnen biologisch abbaubaren Abfallmaterialien nicht im Einzelnen definiert und auch aus den Erwägungen der Abfallrahmenrichtlinie ergeben sich keine weiteren Einzelheiten. Jedoch kann beispielsweise für Küchenabfälle auf die Verordnung (EG) 1774/2002 ("Hygieneverordnung") und für den vergleichbaren Behandlungs- und Verwendungsbereich der tierischen Nebenprodukte auf die dort in Anhang I Nummer 15 enthaltene Definition für Küchen- und Speiseabfälle zurückgegriffen werden, wonach hierunter "alle aus Restaurants, CateringEinrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtem Speiseöl" fallen.

Der Begriffsbestimmung unterliegen zudem geeignete Abfälle, deren stoffliche Zusammensetzung und Eigenschaften im Hinblick auf die Bioabfallbeschaffenheit prägend sind, das heißt, dass die als Bioabfälle definierten Abfälle nicht ausschließlich - zu 100 % - aus biogenem, organischem Stoff bestehen. Solche Abfälle beinhalten einen hohen biologisch abbaubaren, organischen Anteil, aber auch - produktbedingt - einen geringeren mineralischen oder fossilen Anteil, und unterliegen bereits als Bioabfall der Bioabfallverordnung, wie beispielsweise Filtrationsmaterialien aus der Lebensmittelverarbeitung/ Getränkeherstellung (Brauereikieselgur, entölte Bleicherde) oder biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Kunststofffolien, Lebensmittelverpackungen).

Nach Nummer 1 bis 3 müssen die dort genannten Abfälle aus dem Garten- und Parkbereich, aus der Landschaftspflege oder aus dem Nahrungsmittel- und Küchenbereich stammen. Die Nummer 4 ist ein Auffangtatbestand für alle nicht in Nummer 1 bis 3 genannten biologisch abbaubaren Abfälle. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei auf die Abfälle, die den nach Nummer 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften entsprechen müssen. Als Beispiele sind die der BioAbfV bereits unterliegenden pflanzliche Bioabfälle aus Arzneimittelherstellung, bestimmte Verpackungsabfälle, BAW-Kunststofffolien, pflanzliche Filtermaterialien aus der Abluftreinigung, Holzwolle, Sägemehl und -späne, Rinden- und Holzabfälle, geäschertes Leimleder, unbehandelte Textilfasern, Inhalt von Fettabscheidern aus der Abwasserbehandlung, Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel zu nennen.

Absatz 8 definiert den Begriff des Erzeugers von Abfällen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Absatz 5 KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 5 AbfRRL. Für die schon bislang vorgesehene Differenzierung beim Erzeugerbegriff werden die Bezeichnungen "Ersterzeuger" (Nummer 1) und "Zweiterzeuger" (Nummer 2) eingeführt. Die Abfallrahmenrichtlinie sieht nur für den ersten Unterfall des Erzeugerbegriffs eine besondere Bezeichnung ("Abfallersterzeuger/Ersterzeuger") vor. Mit der Einführung des Begriffs "Zweiterzeuger" wird diese Begriffssystematik vom Kreislaufwirtschaftsgesetz konsequent fortgeführt. Die Etablierung eines eigenen Begriffs dient der vereinfachten Unterscheidung der Erzeugerbegriffe und damit der einfacheren Handhabung des Gesetzes.

Absatz 9 definiert den Begriff des Besitzers von Abfällen. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 6 KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 6 AbfRRL.

Absatz 10 führt eine neue Bestimmung für den Begriff des Sammlers ein. Artikel 3 AbfRRL enthält zwar keine entsprechende Begriffsdefinition, jedoch wird das gewerbsmäßige Sammeln von Abfällen als Tätigkeitsform etwa in Artikel 26 Satz 1 Buchstabe a) AbfRRL vorausgesetzt. Die dort geregelte Registrierungspflicht gilt für "Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern".

Zu dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit hatte der EuGH (Urteil vom 9. Juni 2005, Rs. C-270/03) bereits zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Artikel 12 der Richtlinie 2006/12/EG entschieden, dass die gewerbsmäßige Abfallbeförderung nicht nur den erfasst, der im Rahmen seines Gewerbes als Transportunternehmer von Dritten erzeugte Abfälle befördert, sich also auf die Abfallbeförderung spezialisiert hat, sondern auch den, der ohne das Gewerbe des Transportunternehmers auszuüben, im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit von ihm selbst erzeugte Abfälle befördert.

Um dieser Reichweite des EU-rechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gerecht zu werden, wird der bislang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verwendete Begriff der Gewerbsmäßigkeit erweitert um Sammler-, Beförderer-, Händler- und Maklertätigkeiten, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ausgeübt werden. Mit wirtschaftlichen Unternehmen sind solche Unternehmen gemeint, die aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung, die Beförderung, den Handel oder das Makeln von Abfällen gerichtet ist, vorgenommen werden.

Allerdings schränkt der EuGH in seinem oben genannten Urteil den Gewerbsmäßigkeitsbegriff dahingehend ein, dass die Abfallbeförderung eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit des Unternehmens darstellen muss, ohne jedoch weiter konkretisierende Kriterien vorzugeben. Soweit nach dieser Rechtsprechung Ausnahmen von der Registrierungspflicht des Artikel 26 AbfRRL für Sammler-, Beförderer-, Händler- und Makler in Betracht kommen, können diese im deutschen Recht wegen der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen durch Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 bzw. nach § 54 Absatz 7 bestimmt werden. Gleichzeitig ist durch die Übergangsvorschrift des § 72 Absatz 4 sichergestellt, dass die Rechtsfolgen der Anzeige- und Erlaubnispflicht nach den §§ 53 und 54 für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden. Insoweit verbleibt ausreichend Zeit, um entsprechende Einzelfallregelungen auf Verordnungsebene zu installieren.

Absatz 11 führt eine neue Bestimmung für den Begriff des Beförderers ein. Die Abfallrahmenrichtlinie definiert diesen Begriff zwar nicht ausdrücklich, bestimmt aber in Artikel 26 Satz 1 Buchstabe a) AbfRRL, dass "Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern", einer Registrierungspflicht unterliegen. Zur Erweiterung des Gewerbsmäßigkeitsbegriffs auf Grund der Rechtsprechung des EuGH und zum Begriff "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen" wird auf die Begründung zu Absatz 10 verwiesen.

Absatz 12 führt eine neue Bestimmung für den Begriff des Händlers ein. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 7 AbfRRL. Für die EU-rechtliche Definition wird vorausgesetzt, dass es sich bei dem Händler um ein Unternehmen handelt. Der Unternehmensbegriff wird durch die Richtlinie nicht definiert. Der Gesetzentwurf setzt zur Umsetzung dieses weiten Begriffs als Tätigkeitsformen voraus, dass es sich beim Handeln um gewerbsmäßige Tätigkeiten oder um Tätigkeiten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen handeln muss. Zum Begriff "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen" wird auf die Ausführungen zu Absatz 10 verwiesen.

Absatz 13 führt eine neue Bestimmung für den Begriff des Maklers ein. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 8 AbfRRL. Die EU-rechtliche Definition bezieht sich auf den Begriff des Unternehmens. Der Gesetzentwurf setzt zur Umsetzung dieses weiten Begriffs als Tätigkeitsformen voraus, dass es sich bei der Vermittlung um gewerbsmäßige Tätigkeiten oder um Tätigkeiten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen handeln muss. Zum Begriff "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen" wird auf die Ausführungen zu Absatz 10 verwiesen.

Absatz 14 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 9 AbfRRL eine neue Bestimmung für den zentralen Begriff der Abfallbewirtschaftung ein. Der Begriff erstreckt sich auf alle entsorgungsrelevanten Handlungen, einschließlich solcher, die der Vorbereitung, Logistik, Nachsorge oder Überwachung der Entsorgung dienen. Ausgenommen ist allein die Abfallvermeidung, welche sich auf Maßnahmen erstreckt, die der Entstehung der Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes vorgelagert sind. Bedeutung erlangt der Begriff insbesondere für die Zweckbestimmung des § 1 und die Abfallhierarchie des neuen § 6.

Absatz 15 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 10 AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Sammlung ein. Die Sammlung wird EU-rechtskonform als Zusammentragen der Abfälle einschließlich der logistischen Vorbereitungshandlungen definiert. Die Definition steht in der Abfallrahmenrichtlinie in Zusammenhang mit der Registrierungspflicht für gewerbliche Sammler (Artikel 26 Satz 1 Buchstabe a) AbfRRL) sowie mit den Vorgaben für getrennte Sammlungen für bestimmte verwertbare Abfälle (Artikel 11 Absatz 1 AbfRRL).

Absatz 16 führt eine neue Bestimmung für den Begriff der getrennten Sammlung ein. Die Begriffsbestimmung dient der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 11 AbfRRL. Die getrennte Sammlung ist ein Unterfall des Sammlungsbegriffs in Absatz 15 und erlangt insbesondere für die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle (§ 11) und die Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung (§ 14) Bedeutung. In den Getrenntsammlungsvorgaben des § 11 Absatz 1 und des § 14 Absatz 1, ist klargestellt, dass die Getrenntsammlungspflichten dem Zweck der ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung dienen. Damit unterliegen sie den Grenzen und der Zweckbindung der Verwertungsgrundpflicht.

Absatz 17 führt eine neue Bestimmung für den Begriff der gemeinnützigen Sammlung ein. Dieser Begriff ist - genauso wie der in § 3 Absatz 18 definierte Begriff der gewerblichen Sammlung - für die Reichweite der kommunalen Überlassungspflichten für Abfälle aus privaten Haushaltungen (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) und das Anzeigeverfahren (vgl. § 18) relevant. Abfälle, die über diese Sammelungssysteme einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, unterliegen nicht der Überlassungspflicht. Vor dem Hintergrund der privilegierten Zulassungsvoraussetzungen der gemeinnützigen Sammlung sind beide Begriffe zugleich gegeneinander abzugrenzen und Beteiligungsformen beider Sammlungssysteme rechtlich zuzuordnen. Satz 1 definiert, dass der Träger einer gemeinnützigen Sammlung eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein muss und die Sammlung selbst gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen muss. Für die Zweckbestimmung (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) wird auf die §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung Bezug genommen. Durch Satz 2 der Definition werden Beteiligungsformen der Sammelsysteme voneinander unterschieden. In Orientierung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zumindest auch dann eine gemeinnützige Sammlung gegeben, wenn die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen Dritten mit der Sammlung beauftragt und dieser Dritte den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten vollständig an die gemeinnützige Einrichtung auskehrt.

Absatz 18 führt eine neue Bestimmung für den Begriff der gewerblichen Sammlung ein. Satz 1 definiert entsprechend der allgemeinen Auffassung im Abfallrecht die gewerbliche Sammlung von Abfällen als eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Satz 2 stellt darüber hinaus klar, dass eine gewerbliche Sammlung auch auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden kann. Hintergrund dieser Präzisierung ist die EU-rechtliche Funktion der gewerblichen Sammlung. Gewerbliche Sammlungen stellen einen wichtigen Ausnahmetatbestand im Bereich der kommunalen Überlassungspflichten dar. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 unterliegen Haushaltsabfälle nicht der Überlassungspflicht, soweit sie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und überwiegende Interessen nicht entgegenstehen. Durch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit gewerblicher Sammlungen wird im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben. Der Begriff der gewerblichen Sammlung ist vor diesem Hintergrund EU-rechtskonform auszulegen. Die Größe, der Organisationsgrad und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sammlung sowie deren Intensität oder Marktverhalten gegenüber dem Bürger spielen für die Definition daher keine Rolle. Derartige Aspekte können allerdings im Zusammenhang mit der behördlichen Prüfung, ob einer gewerblichen Sammlung auf Grund ihrer Auswirkungen auf bestehende Entsorgungsstrukturen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, relevant sein (vgl. dazu § 17 Absatz 3).

Absatz 19 führt erstmals eine Legaldefinition des bereits bekannten Begriffs der Kreislaufwirtschaft ein. Diese umfasst die Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Der Begriff Vermeidung wird in Absatz 20 und der Begriff der Verwertung in Absatz 23 näher bestimmt.

Absatz 20 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 12 AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Vermeidung ein. Die Definition wird in Satz 2 um einen Beispielkatalog ergänzt, der die bekannten Elemente des § 4 Absatz 2 KrW-/AbfG aufgreift. Wie sich aus dem Begriff "insbesondere" ergibt, ist die Aufzählung der Maßnahmen nicht abschließend. Bedeutung erlangt die Definition insbesondere in Zusammenhang mit den Abfallvermeidungsprogrammen im Sinne des § 33. Die Vermeidung ist nach der Abfallhierarchie des § 6 als grundsätzlich vorrangige Entsorgungsoption gekennzeichnet.

Absatz 21 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 13 AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Wiederverwendung ein. Der Begriff beschreibt Maßnahmen, die in einer Phase stattfinden, bei der das Erzeugnis oder dessen Bestandteile noch kein Abfall, beziehungsweise nach Beendigung der Verwertung kein Abfall mehr sind. Besondere Bedeutung hat der Begriff daher vor allem für die Definition der - nach der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 als grundsätzlich vorrangigen - Verwertungsoption "Vorbereitung zur Wiederverwendung" (vgl. Absatz 24). Entscheidend für die Abgrenzung der Wiederverwendung eines Erzeugnisses zu anderen Verwendungsmöglichkeiten ist das Merkmal desselben Verwendungszwecks. Insoweit ist eine vergleichende Betrachtung des ursprünglichen Verwendungszweckes und des Verwendungszweckes nach Durchführung des Verwertungsverfahrens notwendig. Nur bei gleichen Verwendungszwecken ist das Merkmal der Wiederverwendung gegeben.

Absatz 22 definiert den Begriff der Abfallentsorgung als Oberbegriff für alle Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Die Definition greift dabei die bisherige Definition des § 3 Absatz 7 KrW-/AbfG auf und setzt gleichzeitig Artikel 3 Nummer 14 AbfRRL um. Im Gegensatz zur EU-rechtlichen Vorschrift wird jedoch nicht der Oberbegriff der "Behandlung", sondern der im deutschen Recht eingeführte Rechtsbegriff der "Entsorgung" verwendet. Die Beibehaltung des in einer Vielzahl gesetzlicher und untergesetzlicher Reglungen enthaltenen deutschen Rechtsbegriffs dient der Rechtssicherheit sowie der praktikablen Anwendung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Behörden und betroffene Rechtsanwender.

Absatz 23 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 15 AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Verwertung ein. Die Definition löst die bisherigen Begriffsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für die Unterbegriffe stoffliche Verwertung ( § 4 Absatz 3 KrW-/AbfG) und energetische Verwertung (§ 4 Absatz 4 KrW-/AbfG) ab. Die allgemeine Verwertungsdefinition stellt in Abgrenzung zur Beseitigung (vgl. Absatz 26) im Wesentlichen darauf ab, dass beim Entsorgungsverfahren als Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung der Funktion verwendet worden wären. Entscheidend ist somit die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens, welche sich auf einen Rohstoff- oder Brennstoffersatz richten kann. Umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls oder die Vermischung, spielen für die Abgrenzung keine Rolle. Der Substitutionseffekt kann dabei auch außerhalb der entsorgenden Anlage eintreten, wie etwa durch Auskoppelung von Fernwärme einer Müllverbrennungsanlage in ein Fernwärmenetz. Vorbereitende Verfahren, die auf diese Funktion ausgerichtet sind, fallen ebenfalls unter den Verwertungsbegriff. In Übereinstimmung mit der Abfallrahmenrichtlinie wird die allgemeine Definition durch Anlage 2 konkretisiert, die eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren enthält. Der Oberbegriff der Verwertung wird in den Bestimmungen über die spezifischen Verwertungsverfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Absatz 24) und dem Recycling (Absatz 25) weiter differenziert. Relevanz hat diese Einstufung insbesondere für die Abfallhierarchie (§ 6 Absatz 1). Ein Verwertungsverfahren, das nicht von den spezifischen Definitionen erfasst wird, ist als "sonstige Verwertung" zu bezeichnen (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4). Derartige Verfahren, zu denen etwa die energetische Verwertung oder der Bergversatz zählt, sind nach der Abfallhierarchie des § 6 grundsätzlich als nachrangige Verwertungsoption zu werten.

Absatz 24 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 16 AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Vorbereitung zur Wiederverwendung ein. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die zu Abfall geworden sind, durch wenig materialintensive Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet werden können (vgl. zum Begriff der Wiederverwendung die Ausführungen zu Absatz 21). In Frage kommt hier beispielsweise das Aussortieren von noch funktionsfähigen Gegenständen aus Sachgesamtheiten oder auch die Vornahme von kleineren Reparaturen, die einen Gegenstand mit wenigen Handgriffen wieder funktionstüchtig werden lassen. Da diese Verwertungsform in besonderer Weise dem Ressourcenschutz dient, wird sie nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 als vorrangige Verwertungsoption gekennzeichnet.

Absatz 25 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 17 AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff des Recyclings ein. Kennzeichnend für das Recycling ist der Umstand, dass Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden, die wiederum für den ursprünglichen Zweck oder andere Zwecke verwendet werden können. Im Gegensatz zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sind daher auch intensivere Behandlungsmaßnahmen gestattet, durch die der aufbereitete Gegenstand auch in einen anderen Verwendungszweck überführt werden kann. Da diese Verwertungsform ebenfalls dem Ressourcenschutz dient, wird sie nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 als zweitbeste Verwertungsoption gekennzeichnet. Die Recyclingdefinition ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit Beschreibungen von stofflichen Verwertungsverfahren in anderen Regelungswerken, wie zum Beispiel der stofflichen Verwertung nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Altfahrzeugverordnung oder der werkstofflichen Verwertung nach Anhang I Nummer 1 Absatz 2 der Verpackungsverordnung. Dies gilt z.B. für die Aufbereitung zu und die Verwendung von Kunststoffen als Reduktionsmittel in Hochöfen, die sich nach der Definition dieses Absatzes als Recycling darstellt. Bei diesem Verfahren dienen die Kunststoffe nicht als Brennstoffe, sondern ersetzen bei dem chemischen Prozess der Vergasung andere Reduktionsmittel wie Kohle oder Koks. Der Klarstellung dient der Hinweis, dass die energetische Verwertung, das heißt die Nutzung von Abfällen als Brennstoff, nicht unter das Recycling fällt. Das gleiche gilt für die vorbereitende Stufe, nämlich die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Der Begriff der Verfüllung umfasst dabei die ober- wie untertägige Verfüllung. Derartige Verfahren sind auf Grund ihrer weniger günstigen Ressourceneffizienz nach der Abfallhierarchie des § 6 als grundsätzlich nachrangige Verwertungsoption beschrieben.

Absatz 26 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 19 AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Beseitigung ein. Die Regelung definiert die Beseitigung in negativer Abgrenzung zur Verwertung. Zur Klarstellung verdeutlicht die Regelung in Anlehnung an § 10 Absatz 2 KrW-/AbfG, dass Nebenfolge derartiger Verfahren durchaus die Rückgewinnung von Stoffen und Energie sein kann, ohne dass hierdurch der Status eines Verwertungsverfahrens erreicht wird. In Übereinstimmung mit der Abfallrahmenrichtlinie wird die allgemeine Definition durch Anlage 1 konkretisiert, welche eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren enthält. Die Beseitigung ist auf Grund der nicht intendierten Ressourceneffizienz nach der Abfallhierarchie des § 6 als nachrangige Entsorgungsoption gekennzeichnet.

Absatz 27 enthält die bislang in § 3 Absatz 10 KrW-/AbfG enthaltene Definition des Deponiebegriffs.

Absatz 28 enthält die bislang in § 3 Absatz 12 KrW-/AbfG enthaltene Definition des Standes der Technik; dabei wird der Verweis auf die entsprechende Anlage 3, der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik enthält, angepasst. Hierdurch wird zugleich Artikel 3 Nummer 20 AbfRRL umgesetzt. Der Begriff "Stand der Technik" entspricht inhaltlich dem Begriff der "besten verfügbaren Techniken" des EU-Rechts; er wird in anderen umweltrechtlichen Regelungen (vergleiche § 3 Absatz 6 BImSchG und § 3 Nummer 11 WHG) in gleicher Weise bezeichnet.

Zu § 4 (Nebenprodukte)

§ 4 regelt die Abgrenzung zwischen Abfällen und Nebenprodukten. Die neue Regelung setzt Artikel 5 AbfRRL um und hält sich weitgehend wortgleich an die EU-rechtlichen Vorgaben. Die Abgrenzung ist bislang im deutschen Abfallrecht allein über die Auslegung des Entledigungswillens nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 KrW-/AbfG vorgenommen worden. Der Wille zur Entledigung wird nach dieser Norm vermutet, wenn Stoffe oder Gegenstände bei den dort genannten Herstellungs-, Behandlungs- und Nutzungsverfahren anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung auf die Herstellung der Stoffe oder Gegenstände gerichtet ist. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Lässt sich - auf Grundlage objektivierter Umstände - feststellen, dass die Erzeugung der Stoffe oder Gegenstände jedenfalls als Nebenzweck des genannten Verfahrens intendiert ist, so ist der betreffende Stoff nicht als Abfall anzusehen.

Diese allgemeine Regelung zur Auslegung des Entledigungswillens hat auch im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestand (vgl. § 3 Absatz 3). Allerdings wird die allgemeine Regelung nunmehr durch die Spezialregelung des § 4 ergänzt, die allein auf die in Herstellungsverfahren anfallenden Stoffe und Gegenstände zugeschnitten ist und spezifische objektive Umstände normiert, welche für die Anerkennung eines Nebenproduktes vorausgesetzt werden. Der Begriff Herstellungsverfahren ist im EU-Recht nicht abschließend bestimmt. Der Begriff bezieht sich nach der bislang vorliegenden EuGH-Rechtsprechung, insbesondere auf industrielle Produktionsverfahren. Bergbauliche Tätigkeiten und die landwirtschaftliche Produktion sind jedoch ebenfalls erfasst. Soweit Stoffe oder Gegenstände außerhalb eines Herstellungsverfahrens anfallen, beurteilt sich die Frage der Abfalleigenschaft wie bisher nach dem Vorliegen eines entsprechenden Entledigungswillens. § 4 flankiert damit die in § 3 Absatz 1 geregelte Definition des Abfallbegriffs. Während in § 3 Absatz 1 der Abfallbegriff positiv bestimmt wird, dient § 4 dem Ausschluss der Abfalleigenschaft für solche Stoffe und Gegenstände, die bei einem Herstellungsverfahren anfallen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Absatz 1 normiert, dass in einem Herstellungsverfahren unbeabsichtigt anfallende Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen sind, wenn sie als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt werden und sichergestellt ist, dass sie weiter verwendet werden, und zwar ohne eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Verarbeitung. Zudem muss gewährleistet sein, dass die weitere Verwendung rechtmäßig ist, das heißt unter Beachtung der entsprechenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfolgt und nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.

Die Anerkennung von Nebenprodukten setzt eine gesicherte positive Prognose über ihre geplante Verwendung voraus. Bereits im Herstellungsverfahren muss nachgewiesen sein, welche Verwendungsabsicht der Produzent mit dem Stoff oder Gegenstand hat. Dabei muss der anfallende Stoff rechtmäßig, das heißt unter Einhaltung der für seinen Einsatzbereich geltenden rechtlichen Anforderungen, verwendet werden können. Hierfür darf der Stoff jedenfalls durch Verfahren aufbereitet werden, die auch bei der Verarbeitung von Primärprodukten und -stoffen üblich sind. Die Anforderung, dass der Stoff als "integraler Bestandteil" eines Produktionsprozesses erzeugt werden muss, soll gewährleisten, dass der Stoff für eine spätere Verwendung aufbereitet und tatsächlich einer Verwendung zugeführt werden kann. Dies ist sowohl bei anlageninternen Kreisläufen als auch bei einer Verwendung in externen Produktionsverfahren möglich. Die Bedingung ist auch erfüllt, wenn der Stoff in einer Qualität vorliegt, dass er unmittelbar vom Konsumenten genutzt werden kann.

Zentrale Anforderung für die Eigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes als Nebenprodukt ist letztlich, dass er die gleichen Umweltschutz- und Sicherheitsstandards erfüllt wie ein Hauptprodukt. Hierbei kommt es zunächst auf die Erfüllung der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzrechts an, die für die Verwendung des designierten Nebenprodukts gelten. Ergänzende Voraussetzung ist jedoch, dass die weitere Verwendung des Nebenprodukts insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. Diese allgemeine Grundvoraussetzung bildet den zentralen qualitativen Schutzmaßstab für das Nebenprodukt (vgl. hierzu den identischen Schutzstandard für das Ende der Abfalleigenschaft in § 5 Absatz 1 Nummer 4). Dieser Schutzstandard kann bereits durch das allgemeine Produkt-, Umweltschutz- oder Gesundheitsschutzrecht erfüllt sein. Enthält das bestehende Recht jedoch relevante Schutzlücken, weil es etwa dem Risikopotential des Stoffes nicht ausreichend Rechnung trägt, ist der Gesundheits- und Umweltschutz nicht sichergestellt. Die Voraussetzungen für die Nebenprodukteigenschaft liegen in diesem Fall nicht vor.

Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen, um die abstrakten Anforderungen zur Bestimmung eines Nebenprodukts zu konkretisieren. Die Regelung dient der Vereinfachung des Vollzugs sowie der Herstellung von Rechtssicherheit. Zentraler Gegenstand der Ermächtigungsnorm ist die Festlegung von Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt.

Zu beachten ist, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 AbfRRL eine Konkretisierung der abstrakten Anforderungen für die Bestimmung von Nebenprodukten auch im Rahmen eines Komitologieverfahrens auf EU-rechtlicher Ebene möglich ist. Die Verordnungsermächtigung dient insoweit auch der innerstaatlichen Umsetzung späterer Komitologieentscheidungen.

Zu § 5 (Ende der Abfalleigenschaft)

Die Vorschrift schafft erstmals eine explizite Regelung für die Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft. Die neue Regelung setzt Artikel 6 AbfRRL um und hält sich weitgehend wortgleich an diese EU-rechtlichen Vorgaben.

Nach dem bislang geltenden EU-Recht wie auch dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist die Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft von der Rechtsprechung unter rechtssystematischen Gesichtspunkten hergeleitet worden. Das Ende der Abfalleigenschaft steht in einem systematischen Zusammenhang mit den abfallrechtlichen Verwertungs- und Beseitigungspflichten. Die Abfalleigenschaft kann daher erst enden, wenn die entsprechenden Rechtspflichten erfüllt sind und das abfallrechtliche Pflichtenverhältnis beendet ist. Artikel 6 AbfRRL greift diese Rechtsprechung auf und konkretisiert die im geltenden europäischen und nationalen Recht bereits angelegte Systematik. Artikel 6 Absatz 2 AbfRRL sieht allerdings vor, dass die in Absatz 1 geregelten allgemeinen Anforderungen für die Beendigung der Abfalleigenschaft primär durch ein Komitologieverfahren zu konkretisieren sind. Der Prozess ist bereits angelaufen. Konkrete EU-Entscheidungen zur Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft zu Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrotten stehen bevor, entsprechende weitere Entscheidungen zu Papierabfällen sind in der Vorbereitung. In der Abfallrahmenrichtlinie sind darüber hinaus Entscheidungen zu Bau-und Abbruchabfällen, Aschen und Schlacken, körnigem Gesteinsmaterial, Reifen, Textilien, Glas und Kompost avisiert (vgl. Erwägungsgrund 22). Den Mitgliedstaaten ist jedoch die Befugnis eingeräumt, für den Fall, dass auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Kriterien festgelegt sind, im Einzelfall und unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung das Ende der Abfalleigenschaft zu bestimmen.

Es besteht ein erhebliches Bedürfnis der Mitgliedstaaten, die Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft auch unabhängig von den auf EU-relevante Sachbereiche ausgerichteten Komitologieverfahren für bestimmte nationale Sachverhalte zu treffen. Da die Reichweite des Abfallbegriffs für weite Bereiche des Umweltrechts konstitutiv und für die Betroffenen wirtschaftlich von hoher Relevanz ist, ist eine explizite Regelung auf nationaler Ebene unerlässlich. Sie ist auch zulässig, da die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 AbfRRL der Systematik des EU-Rechts und der geltenden EuGH-Rechtsprechung entnommen sind.

Absatz 1 regelt, dass die Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen endet, wenn diese ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und der daraus resultierende Stoff oder Gegenstand nach allgemeiner Auffassung für bestimmte Zwecke verwendet wird, Gegenstand eines Marktes ist oder einer Nachfrage unterliegt, die zur Erfüllung der Zweckbestimmung des Stoffes notwendigen technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen kann.

Diese Definition erfasst auch energetisch zu verwertende Abfälle, so genannte sekundäre Brennstoffe, da ganz allgemein von einem "Durchlaufen des Verwertungsprozesses" gesprochen wird. Es gilt insoweit die allgemeine Definition des Verwertungsverfahrens nach § 3 Absatz 23, welche alle Verwertungsvarianten, einschließlich der sonstigen Verwertung (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4) erfasst. Die Reichweite des Verwertungsverfahrens wird mit dem Begriff "Durchlaufen" nicht konkret bestimmt. Entscheidend ist auch hier die Definition des Verwertungsbegriffs, der insoweit verlangt, dass die Abfälle eine Substitutionsfunktion erfüllen können. Faktisch wird damit die Reichweite des erforderlichen Verwertungsverfahrens durch die qualitativen Voraussetzungen an das Ende der Abfalleigenschaft bestimmt.

Die Stoffe oder Gegenstände müssen gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet werden. Dies schließt Stoffe mit einem undefinierbaren Nutzen aus. Zum einen unterliegen solche Stoffe dem Risiko, kurzfristig wieder zu Abfall zu werden. Zum anderen kann auch die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit dieser Stoffe erst abgeschätzt werden, wenn die Zweckbestimmung ersichtlich ist. Einen ähnlichen Hintergrund hat auch das Marktwert- oder Nachfragekriterium. Auch hier schließt der Marktwert in aller Regel aus, dass Stoffe kurzfristig wieder als Abfall anfallen.

Entscheidend für das Ende der Abfalleigenschaft ist letztlich die gesicherte Prognose, dass das Produkt nicht zu negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit führen wird. Nach Nummer 3 sind zunächst die für die jeweilige Zweckbestimmung des Stoffes oder Gegenstandes geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse einzuhalten. Nach Nummer 4 darf darüber hinaus die Verwendung der Stoffe und Gegenstände auch insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen. Die Regelung ist mit der in § 4 Absatz 1 Nummer 4 genannten Bedingung für die Anerkennung von Nebenprodukten vergleichbar.

Zu prüfen ist zunächst, ob die für die jeweilige Verwendung einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt-, und Umweltrechts erfüllt werden. Hierzu zählt im Falle des Einsatzes als Brennstoff etwa das Bundes-Immissionschutzgesetz, im Falle der Nutzung als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel das Düngerecht. Soweit das Produkt- und sonstige Umweltrecht den Gesundheits- und Umweltschutz nicht sicherstellt, können die maßgeblichen Anforderungen auch durch das Abfallrecht selbst, etwa durch spezifische Anforderungen an die umweltverträgliche Verwertung, bestimmt werden.

Trotz gleicher Schutzrichtung ist die Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft auf europarechtlicher Ebene nicht mit der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) verzahnt worden. Artikel 2 Absatz 2 REACH-VO nimmt zwar Abfälle von den Regelungen aus; werden aber aus Abfällen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Sinne des Chemikalienrechts zurückgewonnen, findet REACH - von der begrenzten, auf die Registrierungspflicht bezogenen Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d REACH-VO abgesehen - Anwendung. Aus Abfällen gewonnene "Recyclingprodukte" sind trotz vorlaufender abfallrechtlicher Umweltprüfung daher nicht von REACH freigestellt. Sie haben dort grundsätzlich den gleichen rechtlichen Status wie Primärprodukte, die sich je nach Einzelfallkonstellation den REACH-Anforderungen stellen müssen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die abfallrechtlichen Rechtsbegriffe "Stoff" und "Erzeugnis" mit den von REACH verwendeten, chemikalienrechtlichen Begriffen nicht identisch sind und die Begriffe innerhalb ihres jeweiligen Rechtssystems eigenständig ausgelegt und angewendet werden müssen. Während der Erzeugnisbegriff im Abfallrecht nur klarstellt, dass es sich bei dem Gegenstand nicht um Abfall handelt, ist der chemikalienrechtliche Begriff in Abgrenzung zu den dortigen Begriffen des Stoffs und des Gemischs zu sehen und daher enger.

Zu den in Absatz 1 Nummer 3 genannten technischen Anforderungen und Rechtsvorschriften sowie anwendbaren Normen für Erzeugnisse (im abfallrechtlichen Sinne) zählen deshalb auch die REACH-Bestimmungen für Stoffe oder Gemische, wenn das Recyclingprodukt in chemikalienrechtlicher Hinsicht nicht als Erzeugnis, sondern als Stoff oder Gemisch einzuordnen ist.

Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen, um die in Absatz 1 genannten abstrakten Anforderungen zur Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft zu konkretisieren. Zentral für die Konkretisierung des Absatzes 1 ist insbesondere die Festlegung von Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt. Dabei können die Anforderungen auch durch Schadstoffgrenzwerte konkretisiert werden.

Zum Teil 2 (Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger)

Der Teil 2 regelt die zentralen Grundsätze des Gesetzes, insbesondere die Ausgestaltung und Anwendung der Abfallhierarchie sowie die Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen einschließlich der Anforderungen an den Schutz von Mensch und Umwelt. Darüber hinaus enthält dieser Teil Regelungen zu den Entsorgungspflichten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger einschließlich der korrespondierenden Überlassungs- und Duldungspflichten der Erzeuger und Besitzer. Neu ist insoweit eine Vorschrift für das Anzeigeverfahren bei gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen. Schließlich folgen Bestimmungen zur Drittbeauftragung, zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen.

Zum Abschnitt 1 (Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung)

Abschnitt 1 enthält die zentralen Regelungen zur neuen fünfstufigen Abfallhierarchie.

Zu § 6 (Abfallhierarchie)

§ 6 regelt - ähnlich dem bisherigen § 4 Absatz 1 KrW-/AbfG - als Grundsatznorm die prinzipielle Rangfolge der Maßnahmen der Vermeidung (vgl. § 3 Absatz 20) und der Abfallbewirtschaftung (vgl. § 3 Absatz 14) fest.

Die Regelung dient der Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie in Artikel 4 AbfRRL. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorgabe haben die Mitgliedstaaten ihren Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung eine bestimmte generalisierte Prioritätenfolge zugrunde zu legen. Dabei steht ihnen bei der Frage, in welcher Stringenz sie diese Hierarchie umsetzen, ein weiter Ermessensspielraum zu. Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 AbfRRL soll die Hierarchie die Mitgliedstaaten jedoch in die Lage versetzen, diejenigen Optionen "zu fördern", die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen.

Für die Beurteilung der besten Umweltoption ist nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 4 AbfRRL neben den Grundsätzen der Vorsorge und Nachhaltigkeit auch die technische Durchführbarkeit, die wirtschaftliche Vertretbarkeit, der Schutz von Ressourcen, die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen zu berücksichtigen. Angesichts der Heterogenität und Divergenz dieser unterschiedlichen Aspekte steht den Mitgliedstaaten daher bei der Auswahl der Optionen eine weite Einschätzungsprärogative zu.

Absatz 1 legt in Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 AbfRRL zunächst die generelle Rangfolge der einzelnen Maßnahmen fest. Oberste Priorität hat die Vermeidung von Abfällen (§ 3 Absatz 20), hierauf folgt die Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Absatz 24), das Recycling (§ 3 Absatz 25) und die sonstige Verwertung, insbesondere die energetische Verwertung und die Verfüllung von Abfällen. Unter Verfüllung ist die ober- wie die untertägige Verfüllung zu verstehen. Die letzte Stufe schließlich stellt die Beseitigung von Abfällen (§ 3 Absatz 26) dar. Diese fünfstufige Hierarchie unterscheidet sich von der bisher bekannten dreistufigen Hierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) letztlich dadurch, dass die Verwertungsstufe in drei Stufen (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung) untergliedert ist. Unter den letztgenannten Auffangtatbestand der sonstigen Verwertung fällt auch die energetische Verwertung und die Verfüllung von Abfällen. Die beispielhaft genannten Maßnahmen sind ihrerseits nicht definiert, müssen aber als Verwertungsverfahren die allgemeine Verwertungsdefinition erfüllen (vgl. § 3 Absatz 23).

Absatz 2 steuert in Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 AbfRRL die Rangfolge der einzelnen Maßnahmen. Generelle Leitlinie für eine Vorrangbestimmung sind dabei die in Artikel 4 Absatz 2 Satz 4 AbfRRL festgelegten Kriterien des Vorsorge- und des Nachhaltigkeitsprinzips sowie des Lebenszyklusdenkens. Der zentrale Maßstab für die Rangfolgebestimmung ist die bestmögliche Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen (vgl. Artikel 1 AbfRRL). Entsprechend der EU-rechtlichen Vorgaben des Artikel 4 Absatz 1 AbfRRL ist daher auch die Abfallvermeidung, deren einzelnen Maßnahmen (siehe dazu § 3 Absatz 20) durchaus erhebliche Umweltrelevanz aufweisen können, der Schutzanforderung unterworfen. Der gesetzliche Schutzmaßstab wird in Anlehnung an den Kriterienkatalog des bisherigen § 5 Absatz 5 KrW-/AbfG konkretisiert, welcher die zu berücksichtigenden Auswirkungen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung beispielhaft benennt. Bei der Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Bei der Bestimmung des Vorrangs der einzelnen Entsorgungsmaßnahme sind neben den Umweltschutzbelangen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 auch gegebenenfalls konfligierende Aspekte, wie die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Vertretbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme zu beachten.

Die in der Grundsatznorm des § 6 festgelegte Abfallhierarchie wird über die nachfolgenden Regelungen der §§ 7 und 8 durch unmittelbar für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen geltenden Grundpflichten umgesetzt.

Zum Abschnitt 2 (Kreislaufwirtschaft)

Abschnitt 2 enthält die zentralen Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind nach diesen Regelungen zur Vermeidung und umweltverträglichen Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet.

Zu § 7 (Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft)

§ 7 normiert - wie bisher § 5 KrW-/AbfG - die für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen geltenden Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft.

Absatz 1 legt die Rechtspflicht zur Abfallvermeidung fest. Entsprechend dem bisherigen § 5 Absatz 1 KrW-/AbfG wird die Abfallvermeidungspflicht auf Betreiber von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 13) sowie auf die im Rahmen der Regelungen zur Produktverantwortung Verpflichteten (vgl. §§ 24 und 25) fokussiert.

Absatz 2 regelt in Satz 1 entsprechend der Vorgängervorschrift des § 5 Absatz 2 KrW/AbfG die zentrale Grundpflicht von Abfallerzeugern und -besitzern zur Abfallverwertung und legt in Satz 2 den prinzipiellen Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen fest. Die Regelung greift damit den durch die Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 vorgegebenen Vorrang der Verwertungsmaßnahmen vor der Beseitigung auf. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Verwertungsmaßnahmen der Hierarchie (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung) erfolgt in dieser Regelung nicht, sondern ist der Vorschrift des § 8 vorbehalten.

Satz 3 normiert eine generelle Ausnahme vom Vorrang der Verwertung. Hiernach entfällt der Vorrang, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Zur Festlegung des Maßstabs für den Schutz von Mensch und Umwelt wird auf die in der Abwägungsregelung des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 aufgelisteten Kriterien der Abfallhierarchie verwiesen. Die Beseitigungspflicht richtet sich nach § 15 Absatz 1.

Satz 4 normiert eine Ausnahme vom Vorrang der Verwertung für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen. Die Regelung entspricht § 5 Absatz 6 KrW-/AbfG. Mit dieser generellen Ausnahmebestimmung nimmt der Gesetzgeber seine Einschätzungsprärogative für die Bestimmung der Rangfolge der Entsorgungsoptionen wahr. Es entspricht nicht der besten Umweltoption, die oben genannten Abfallarten schlechthin dem gesetzlichen Vorrang der Verwertung zu unterwerfen, da sie häufig ungewisse Risiken bergen. Erzeuger und Besitzer von solchen Abfällen werden hierdurch jedoch keineswegs an einer umweltverträglichen Verwertung gehindert.

Absatz 3 bestimmt zur Sicherstellung der zentralen Anforderungen an den Gesundheits- und Umweltschutz der Verwertung, dass diese ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 3 KrW-/AbfG. Wie bisher sind die Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung und der Leitsatz, dass keine Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf erfolgen dürfen, an den Maßstab des Wohls der Allgemeinheit gebunden.

Absatz 4 stellt Abfallerzeuger und -besitzer vom Vorrang der Verwertung frei, wenn die Verwertung technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Regelung ist dem bisherigen § 5 Absatz 4 KrW-/AbfG nachgebildet und reflektiert einen Bereich der in § 6 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Abwägungskriterien der Hierarchie.

Zu § 8 (Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen)

§ 8 setzt die - in § 6 als Grundsatz festgelegte - Rangfolge der Verwertungsoptionen auf die Ebene der Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer um und dient damit der Umsetzung der in Artikel 4 AbfRRL festgelegten Abfallhierarchie. Während die allgemeine Grundpflicht des § 7 Absatz 2 zunächst statuiert, dass Abfallerzeuger und -besitzer überhaupt eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung durchzuführen haben, bestimmt § 8 nunmehr, welche der in § 6 Absatz 1 festgelegten Verwertungsmaßnahmen (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung) im konkreten Fall zu ergreifen ist. Über die Vorgabe der Verwertungsart hinaus fordert § 8 zudem, dass auch bei der Ausgestaltung der einzelnen Verwertungsmaßnahme eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben ist.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 diejenige Verwertungsmaßnahme Vorrang hat, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Durchzuführen ist damit grundsätzlich die Verwertungsmaßnahme, die - wie bereits in § 6 Absatz 2 festgelegt - im konkreten Fall die beste Umweltoption darstellt. Hierfür sind insbesondere die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien maßgeblich.

Satz 2 statuiert ergänzend, dass der verpflichtete Abfallerzeuger und -besitzer bei ökologischem Gleichrang verschiedener Verwertungsmaßnahmen ein Wahlrecht hat. Derartige Fälle sind bei der EU-rechtlich vorgegebenen Ökobilanzierung der verschiedenen Verwertungsarten, die unter Zugrundelegung des gesamten Lebensweges die Ermittlung, Gewichtung und Abwägung einer Vielzahl von Umweltfaktoren fordert, nicht ausgeschlossen und bedürfen daher einer expliziten Regelung.

Satz 3 bestimmt wiederum, dass Abfallerzeuger und -besitzer bei der Ausgestaltung der einzelnen Verwertungsmaßnahme nach Satz 1 oder 2 eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben haben. Die Regelung betrifft daher nicht die Wahl der Verwertungsart (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung), sondern allein die technische Ausgestaltung der konkret gewählten Verwertungsmaßnahme. Die Regelung greift das Hochwertigkeitsgebot des § 5 Absatz 2 Satz 3 KrW-/AbfG auf. Es handelt sich bei dem Gebot um eine echte Rechtspflicht, die vor allem durch Rechtsverordnungen weiter konkretisiert werden kann (vgl. dazu etwa die Versatzverordnung oder die Verpackungsverordnung). Soweit verordnungsrechtliche Vorgaben nicht bestehen, verlangt das Gesetz von den Erzeugern und Besitzern im Einzelfall keine strikte Durchführung der hochwertigsten Verwertungsoption, sondern eine Optimierung der Verwertung. Offensichtlich "niederwertige" Verwertungen sind danach unzulässig.

Satz 4 bestimmt schließlich, dass die Durchführung der ökologisch besten Verwertungsart sowie die Hochwertigkeitspflicht gemäß § 7 Absatz 4 unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit stehen. Die Grenzen der allgemeinen Verwertungspflicht gelten damit auch für die einzelnen Verwertungsoptionen. Soweit die Durchführung einer grundsätzlich vorrangigen Verwertungsmaßnahme, wie etwa die Vorbereitung der Wiederverwendung komplexer Abfallgemische, für den Abfallbesitzer wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht möglich ist, kann diese nicht erzwungen werden. Der Abfallbesitzer ist in diesem Fall aber verpflichtet, eine gleichrangige andere Maßnahme durchzuführen. Ist auch dies nicht möglich, darf der Abfallbesitzer die nächste nachrangige Verwertungsart wählen.

Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen, um für bestimmte Abfallarten die Anwendung der Abfallhierarchie festzulegen. Die Vorgaben der Hierarchie bedürfen auf Grund ihrer Komplexität ganz wesentlich der Konkretisierung durch den Verordnungsgeber. Eine der Nummer 1 ähnliche Verordnungsermächtigung war bereits in § 6 Absatz 1 Satz 4 KrW-/AbfG enthalten. Allerdings erweitert Nummer 1 die Verordnungsermächtigung entsprechend der Vorgabe des Absatzes 1 von "Vorrang" auf "Vorrang oder Gleichrang". Nummer 2 ermächtigt den Verordnungsgeber zur Konkretisierung des in Absatz 1 geregelten Hochwertigkeitsgebotes.

Absatz 3 enthält einen wichtigen Auffangtatbestand. Da es für den Verordnungsgeber nicht möglich sein wird, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für alle Abfallströme und Entsorgungsverfahren die Anforderungen der Abfallhierarchie zu konkretisieren, legt Absatz 3 für die Übergangszeit spezifische Vorgaben für das besonders relevante Verhältnis zwischen stofflichen und energetischen Verwertungsverfahren fest. Die Regelung findet nur Anwendung, soweit der Vorrang oder Gleichrang zwischen diesen Verwertungsarten nicht durch eine spezifische Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 bestimmt worden ist.

Satz 1 enthält als Übergangsregelung die gesetzliche Vermutung, dass die energetische Verwertung im Verhältnis zu den stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling) als gleichrangig anzusehen ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kJ/kg beträgt. Die Vermutungsregel greift die Heizwertregelung des § 6 Absatz 2 KrW-/AbfG auf, der bereits nach der bisherigen Rechtslage an die energetische Verwertung im Verhältnis zur stofflichen Verwertung zusätzliche ökologische Anforderungen stellt. Der Heizwert für den Abfall soll grundsätzlich verhindern, dass unvermischte, niederkalorische Abfälle, deren Verbrennung keinen relevanten Beitrag zur Ressourcenschonung liefert und damit nicht als vorzugswürdige Umweltoption angesehen kann, energetisch verwertet werden. Abfälle, die nicht den erforderlichen Heizwert aufweisen, sind danach grundsätzlich entweder stofflich zu verwerten oder - gegebenenfalls nach vorheriger Sortierung des Gemisches als separierte hochkalorische Fraktionen - energetisch zu verwerten. Die Regelung dient damit nicht nur dem Schutz stofflicher Verwertungsverfahren vor konkurrierenden "niederwertigen" energetischen Verwertungsverfahren, sondern auch der Effizienzsteigerung der energetischen Verwertung selbst. Erfüllen die Abfälle die Anforderungen an den Heizwert hingegen, ist die energetische Verwertung im Vergleich zu den stofflichen Verwertungsverfahren als generell gleichrangig anzusehen und darf vom Erzeuger oder Besitzer durchgeführt werden. Dem Erzeuger oder Besitzer steht es allerdings frei, diese Abfälle gleichwohl stofflich zu verwerten.

Es handelt bei der Regelung allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Im Einzelfall kann der Erzeuger und Besitzer Abfälle auch unterhalb des Heizwertes der energetischen Verwertung zuführen, wenn er nachweist, dass dieses Verwertungsverfahren gemäß den Vorgaben des Absatzes 1 im konkreten Fall den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet oder eine mindest gleichrangige Verwertungsoption gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren darstellt. Umgekehrt kann trotz Vorliegen des erforderlichen Heizwertes auch eine stoffliche Verwertung geboten sein, wenn sich diese im Einzelfall als die bessere Verwertungsoption erweist. Die Darlegungslast trifft in diesem Fall die Behörde.

Mit dieser Vermutungsregelung, die im Gegensatz zum bisherigen § 6 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG konsequenterweise nunmehr auch für Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen gilt, trifft der Gesetzgeber für die Übergangszeit eine pauschalisierte Auswahlentscheidung der möglichen Verwertungsalternativen unter den nach Artikel 4 AbfRRL vorgegebenen ökologischen, technischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten. Die Bestimmung ist jedoch lediglich eine Auffangvorschrift und damit auf eine fachliche und rechtliche Weiterentwicklung angelegt. Die gesetzlichen Rangfolge- und Hochwertigkeitsbestimmungen, insbesondere das Kriterium des Heizwertes, können für bestimmte Verwertungsverfahren und Abfallströme durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgehoben, verändert oder spezifiziert werden.

Zu § 9 (Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot)

Absatz 1 legt das an Abfallerzeuger und -besitzer gerichtete Gebot fest, Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln, soweit die Grundpflicht zur Verwertung nach § 7 Absatz 2 bis 4 und das Rangfolge- und Hochwertigkeitsgebot des § 8 Absatz 1 dies erfordern. Die Erforderlichkeit bestimmt sich daher nach den vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen an die Verwertungspflicht; sie schließt die Berücksichtigung der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 7 Absatz 4 ausdrücklich ein. Ein entsprechendes Gebot enthielt bereits § 5 Absatz 2 Satz 4 KrW-/AbfG.

Absatz 2 führt in Umsetzung von Artikel 18 AbfRRL auf gesetzlicher Ebene ein generelles Verbot der Vermischung von gefährlichen Abfällen mit anderen gefährlichen Abfällen und mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ein. Satz 2 listet in Übereinstimmung mit der EU-rechtlichen Vorgabe die Ausnahmen vom generellen Vermischungsverbot auf. Die Voraussetzungen stellen sicher, dass eine Vermischung nur dann erfolgen darf, wenn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung eingehalten und die schädlichen Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden. Satz 3 betrifft die Fälle, in denen bereits eine nach Satz 1 unzulässige Vermischung stattgefunden hat. Entsprechend der EU-rechtlichen Vorgabe sind die vermischten Abfälle zu trennen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 zu gewährleisten und die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hinsichtlich der Erforderlichkeit gelten die zu Absatz 1 gemachten Ausführungen entsprechend.

Zu § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)

Die Vorschrift enthält die zentrale Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen, mit dem die in den § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und § 9 festgelegten Anforderungen an die ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und technischen Möglichkeit - konkretisiert werden können. Die Ermächtigungsgrundlage der Absätze 1 bis 3 entspricht unter Anpassung der Verweisungen überwiegend der Vorgängervorschrift des § 7 Absatz 1, 3 und 4 KrW-/AbfG.

Absatz 1 entspricht in weiten Teilen der Vorgängerregelung des § 7 Absatz 1 KrW-/AbfG. Über die bisherige Regelung hinausgehend ermöglicht die in Nummer 1 neu eingefügte Ermächtigung im Hinblick auf die Einbindung von Abfällen in Erzeugnisse nunmehr auch Verbotsregelungen. Auf Grund der erforderlichen Umstellung des nationalen Chemikalienrechts auf die Neuregelungen des EU-Chemikalienrechts, insbesondere der REACH-Verordnung, welche nicht für Abfälle gilt, kann es gegebenenfalls erforderlich werden, künftig im Abfallrecht einzelne Verbotsregelungen zu treffen. Nummer 2 nimmt gegenüber der Vorgängerregelung auch die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zulässige Vermischung in Bezug. Neu ist auch die erweiterte Verordnungsermächtigung der Nummer 3. Auf Grundlage dieser erweiterten Ermächtigung können nunmehr auch Anforderungen an die gemeinsame Erfassung und Logistik von Abfällen und rücknahmepflichtigen Erzeugnissen (einheitliche Wertstofftonne) bestimmt werden, soweit diese gleichartig sind oder den gleichen Verwertungsweg haben. Die Ermächtigung korrespondiert mit der entsprechend erweiterten Ermächtigung des § 25 Absatz 2 Nummer 3, nach der - unter dem spezifischen Blickwinkel der Pflichten zur Wahrnehmung der Produktverantwortung - ebenfalls Anforderungen an die gemeinsame Erfassung und Logistik von rücknahmepflichtigen Erzeugnissen und Abfällen in einer einheitlichen Wertstofftonne bestimmt werden können.

Im Ergebnis kann damit auf Verordnungsebene die Verwertung von rücknahmepflichtigen Erzeugnissen und gleichartigen oder auf gleichem Wege zu verwertenden Abfällen in einer einheitlichen Wertstofftonne sowohl unter ökonomischen als auch unter ökologischen Aspekten optimiert werden. Dies gilt insbesondere für Erzeugnisse und Abfälle aus privaten Haushaltungen, deren haushaltsnahe Erfassung über eine einheitliche Wertstofftonne gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang kann eine solche Verordnung auch Rechts- und Planungssicherheit für die notwendige Kooperation zwischen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern und Rücknahmepflichtigen beziehungsweise Rücknahmesystemen im Sinne des § 25 schaffen.

Absatz 2 Nummer 1 bis 7 entspricht mit sprachlichen Änderungen der Vorgängerregelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 KrW-/AbfG. Nummer 8 erlaubt es, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer zu bestimmen. Neu hinzugekommen ist Nummer 9, die inhaltlich § 7 Absatz 5 KrW-/AbfG entspricht. Mit der Ermächtigung wird zunächst die Befugnis eingeräumt, an Stelle der papiergebundenen Führung von Nachweisen, Registern und Betriebstagebüchern die elektronische Führung dieser Belege und Aufzeichnungen anzuordnen, die dann als elektronische Dokumente zu generieren und übermitteln sind. Die Verordnungsermächtigung eröffnet damit die Möglichkeit anzuordnen, dass Verwaltungsverfahren ausschließlich elektronisch und nicht mehr in Papierform zu führen sind. Soweit dies erforderlich ist, kann in diesem Zusammenhang zum Beispiel auch die Eröffnung der erforderlichen Empfangszugänge bestimmt sowie die Verwendung einheitlicher Datenschnittstellen für die elektronische Kommunikation vorgeschrieben werden. Gleichzeitig kann die der Schriftform rechtlich gleichwertige elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden. An die Stelle der handschriftlichen Unterschrift im "Papierverfahren" tritt im elektronischen Verfahren dann die qualifizierte elektronische Signatur. Diese kann alle Funktionen der handschriftlichen Unterschrift erfüllen (z.B. Abschlussfunktion, Beweissicherungsfunktion etc.).

Absatz 3 entspricht in mit sprachlichen Änderungen der Vorgängerregelung des § 7 Absatz 4 KrW-/AbfG.

Absatz 4 enthält eine neue Ermächtigung zum Erlass von verordnungsrechtlichen Anforderungen an denjenigen, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe der § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 und § 9 besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet. Die vorgesehenen Regelungsbefugnisse beziehen sich auf die Regelung des Absatzes 1 Nummer 4. Die Regelungsbefugnisse orientieren sich an § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 KrW-/AbfG sowie an § 17 Absatz 1 Nummer 2 ChemG.

Zu § 11 (Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme)

Absatz 1 enthält die Pflicht, soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 erforderlich ist, Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln. Der Begriff "Bioabfälle" wird in § 3 Absatz 7 legal definiert. Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 22 Satz 1 Buchstabe a AbfRRL, welcher die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Förderung der getrennten Sammlung, Behandlung und Verwendung von Bioabfällen zu treffen. Die Pflicht zur getrennten Sammlung gilt, soweit die Grundpflicht zur Verwertung nach § 7 Absatz 2 bis 4 und das Rangfolge- und Hochwertigkeitsgebot des § 8 Absatz 1 dies erfordert. Die Erforderlichkeit bestimmt sich daher nach den vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen an die Verwertungspflicht; sie schließt die Berücksichtigung der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 7 Absatz 4 ausdrücklich ein.

Absatz 2 enthält eine umfassende Rechtsverordnungsermächtigung in Bezug auf die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen. Die Anforderungen an die Verwertung werden in Anlehnung an die allgemeinen Anforderungen des § 10 näher bestimmt und stoff- und bereichsspezifisch präzisiert. Der bislang geltende § 8 KrW-/AbfG ermächtigte zu Regelungen für die Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen lediglich als Sekundärrohstoff- oder Wirtschaftsdünger (jetzt Düngemittel nach dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009, BGBl. I S. 54 (136), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2539) und dies auch nur im Bereich der Landwirtschaft.

Dieser enge Rahmen ist mit der neuen EU-rechtlichen Bestimmung des Artikel 22 AbfRRL nicht mehr vereinbar. Die darin enthaltene Vorgabe zu einer umfassenden Bioabfallverwertung in Verbindung mit Anlage 2, Verwertungsverfahren R 10 sowie Artikel 13 AbfRRL beinhalten die umweltpolitische Zielsetzung, Bioabfälle unter Berücksichtigung des abfallspezifischen Gefahrenpotenzials umfassend zu verwerten. Dies schließt die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Bioabfällen und Klärschlämmen über die Düngung hinaus, beispielsweise zur Bodenverbesserung oder Rekultivierung innerhalb wie auch außerhalb der Landwirtschaft, ebenso ein wie die Energiegewinnung (z.B. durch Vergärung in Biogasanlagen, durch unmittelbare Verbrennung). Um einerseits die allgemeinen und speziellen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie sowie andererseits die Erweiterung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten und des Anwendungsbereichs in Form in sich geschlossener, harmonisierter und damit im Ergebnis sowohl anwendungsfreundlicher und unbürokratischer als auch effizienter Regelungen umzusetzen, bedarf es einer entsprechend erweiterten Ermächtigungsgrundlage für die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen.

Satz 1 enthält eine nicht abschließende Aufzahlung von Verordnungsermächtigungen zur Förderung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen.

Nummer 1 enthält die Möglichkeit für den Verordnungsgeber, weiter auszudifferenzieren, welche Abfälle als Bioabfälle und welche als Klärschlämme gelten. Für die Festlegung der Bioabfälle ist der Verordnungsgeber dabei an den durch die Bioabfalldefinition des § 3 Absatz 7 vorgegebenen Rahmen gebunden.

Nummer 2 hält eine Verordnungsermächtigung bereit, um gegebenenfalls besondere Anforderungen an die ab dem 1. Januar 2015 geltende Getrenntsammlungspflicht von Bioabfällen zu stellen.

Nummer 3 bezieht sich auf die Festlegung von Anforderungen an Behandlungsverfahren. Ziel der Verfahren kann entweder die stoffliche Verwertung (z.B. Kompostierung, Vergärung, Extrahierung bestimmter Bestandteile -"Phosphorrecycling") oder die energetische Verwertung (z.B. Biogasgewinnung aus der Vergärung, unmittelbare Verbrennung) sein. Des Weiteren wird verdeutlicht, dass Bioabfälle und Klärschlämme auch unbehandelt oder teilbehandelt (z.B. biologisch stabilisiert, aber nicht vollständig hygienisiert) verwertet werden können.

Nummer 4 ermächtigt den Verordnungsgeber, stoffliche Anforderungen an die eingesetzten oder behandelten Bioabfälle oder Klärschlämme sowie an ihre Verwendung oder Einbindung in Erzeugnisse (z.B. Schadstoffbegrenzungen, Hygieneanforderungen, Verwendung von Rückstandsaschen aus der energetischen Verwertung) zu stellen.

Nummer 5 ermächtigt zu Beschränkungen oder Verboten des Inverkehrbringens von Bioabfällen und Klärschlämmen. Dabei sind insbesondere Art, Beschaffenheit, Herkunft, Menge, Art oder Zeit der Aufbringung auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Standortverhältnissen und Nutzungsart zu berücksichtigen.

Satz 2 erweitert die Verordnungsermächtigung des Satzes 1 auf den in der Praxis relevanten Fall der gemeinsamen Verwertung von Bioabfällen oder Klärschlämmen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien.

Satz 3 schränkt die Verordnungsermächtigung des Satzes 1 zugunsten von Regelungen des Düngerechts ein. Das Düngerecht enthält ein breit gefächertes Instrumentarium zur Regelung sowohl der Zulassung wie auch der Anwendung von Düngemitteln. Dieses Instrumentarium ist auch anwendbar, soweit es sich bei den eingesetzten Stoffen um Bioabfälle oder Klärschlämme handelt. Um eine effiziente und in sich harmonisierte Ausgestaltung und Umsetzung des Düngerechts zu erreichen, insbesondere um bürokratische Doppelregelungen zu vermeiden, enthält sich das Abfallrecht einer Regelung, soweit das Düngerecht die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämme durch entsprechende Bestimmungen gewährleistet.

Absatz 3 erweitert in seinem Satz 1 die Verordnungsermächtigung des Absatzes 2 Satz 1 auf Verfahren zur Überprüfung der dort genannten Anforderungen. Festgelegt werden können insbesondere Untersuchungspflichten, Untersuchungsmethoden und alle in § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3 beschriebenen Verfahren. Satz 2 beinhaltet eine § 10 Absatz 4 entsprechende Verordnungsermächtigung.

Absatz 4 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für Landesregelungen. Die Reichweite der Ermächtigungsgrundlage entspricht weitgehend der bisherigen Regelung des § 8 Absatz 3 KrW-/AbfG, passt die Ermächtigung aber an die Neuregelung in Absatz 2 Satz 3 an.

Zu § 12 (Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme)

§ 12 eröffnet die gesetzliche Möglichkeit, neben dem bereits durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eingeführten Entsorgungsfachbetrieb für den Bereich der Bioabfall- und Klärschlammverwertung ein Qualitätssicherungssystem einzurichten. Während mit der Institution des Entsorgungsfachbetriebes (vgl. §§ 56, 57) Entsorgungstätigkeiten zertifiziert werden, dient das Qualitätssicherungssystem der verbindlichen und kontinuierlichen Gewährleistung einer bestimmten (hohen) Qualität erzeugter, behandelter und verwerteter Bioabfälle und Klärschlämme einschließlich mitbehandelter und mitverwerteter anderweitiger Stoffe und Materialien (z.B. im Rahmen der Kofermentation, Kompostierung oder Gemischherstellung). Einerseits entspricht daher die Struktur der Vorschrift den Regelungen über Entsorgungsfachbetriebe (§§ 56 und 57), andererseits werden jedoch die Unterschiede und Besonderheiten der Qualitätssicherungssysteme für Bioabfälle und Klärschlämme berücksichtigt.

Die Institution der Qualitätssicherungssysteme (z.B. der Gütegemeinschaften) hat sich insbesondere im Bereich der bodenbezogenen Bioabfallverwertung bewährt. Qualitätssicherungssysteme sind seit mittlerweile 20 Jahren etabliert und genießen eine hohe Akzeptanz. Ebenso hat sich auch im Bereich der bodenbezogenen Klärschlammverwertung seit einigen Jahren und mit steigender Tendenz eine Qualitätssicherung entwickelt. Dabei beträgt der Anteil der qualitätsgesicherten Klärschlammverwertung an der insgesamt auf landwirtschaftlich genutzten Böden aufgebrachten Klärschlammmenge mittlerweile rund 20 %. Mit der Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage sollen die bewährten Systeme der Qualitätssicherung gefestigt, ausgebaut und somit die Selbstordnungskräfte der Wirtschaft gestärkt und der Vollzug entlastet werden.

Absatz 1 benennt die an der Qualitätssicherung Beteiligten: Träger der Qualitätssicherung und Qualitätszeichennehmer können zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften eine regelmäßige Qualitätssicherung durchführen. Hiermit wird zunächst klargestellt, dass es sich um ein freiwilliges System zur verbindlichen und kontinuierlichen Gewährleistung einer hohen Qualität für die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen handelt. Hierdurch soll die Kreislaufwirtschaft mit verstärktem Einsatz von Bioabfällen und Klärschlämmen gefördert werden sowie der Schutz von Mensch und Umwelt bei Verwendung dieser Abfallstoffe gesichert werden. Zusätzlich zu den materiellen Vorgaben, insbesondere aus Verordnungen nach § 11, sollen verbindliche qualitätssichernde Maßnahmen für den gesamten Prozess von der Erzeugung bis zum Abschluss der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen einschließlich Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung festgelegt werden. Hauptakteure der Qualitätssicherung sind die Träger des Systems und die Verwender des Qualitätszeichens.

Absatz 2 definiert den Qualitätszeichennehmer. Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle oder Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwertet (Nummer 1) und in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete Bioabfälle oder Klärschlämme über ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitätssicherung verfügt (Nummer 2). Damit wird klargestellt, dass sich das Qualitätszeichen nicht generell auf sämtliche Bioabfälle oder Klärschlämme bezieht, die der Qualitätszeichennehmer erzeugt, behandelt oder verwertet, sondern nur auf solche, die der Qualitätssicherung unterstellt sind. Gleichzeitig wird durch den Einschub "auch in Mischungen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien" deutlich, dass das Qualitätszeichen auch für Gemische gilt, die im Rahmen der Verwertung entstehen.

Absatz 3 beschreibt in generalisierender Weise die Voraussetzungen, unter denen ein Träger der Qualitätssicherung das Qualitätszeichen erteilen darf.

Nummer 1 beinhaltet die Forderung, dass die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder Klärschlämme erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmer bzw. seines Personals erfüllt sein müssen. Die Voraussetzung entspricht damit § 56 Absatz 3 Satz 1 und kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 konkretisiert werden.

Nummer 2 betrifft die Erfüllung der Anforderungen an die Qualitätssicherung, insbesondere solche zur Minderung von Schadstoffen und zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit der Bioabfälle oder Klärschlämme. Die Voraussetzung kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 konkretisiert werden.

Nummer 3 verpflichtet den Qualitätszeichennehmer, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger der Qualitätssicherung darzulegen. Das Überwachungssystem kann dabei sowohl Elemente der Eigenüberwachung durch den Qualitätszeichennehmer selbst als auch Elemente der Fremdüberwachung durch den Träger der Qualitätssicherung beinhalten. Die Voraussetzung kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 konkretisiert werden.

Absatz 4 formuliert das Gebot, dass der Qualitätszeichennehmer das Qualitätszeichen nur führen darf, soweit und solange es ihm vom Träger der Qualitätssicherung erteilt ist. Das Qualitätszeichen soll so vor unbefugter Nutzung gesichert werden.

Absatz 5 definiert in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Entsorgergemeinschaft den Träger der Qualitätssicherung.

Zu einem Träger der Qualitätssicherung können sich Erzeuger oder Bewirtschafter von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fachverbände sowie sonstige fachkundige Einrichtungen, Institutionen oder Personen zusammenschließen. Der Zusammenschluss muss allerdings rechtsfähig sein. Der Träger der Qualitätssicherung legt die Bestimmungen des Qualitätssicherungssystems, insbesondere zur Erteilung und zum Entzug des Qualitätszeichens und zur Überwachung des Qualitätszeichennehmers, in verbindlicher Form fest. Die Überwachung beinhaltet sowohl die Eigenüberwachung durch den Qualitätszeichennehmer als auch die Fremdüberwachung durch den Träger der Qualitätssicherung; sie umfasst insbesondere alle erforderlichen Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen einschließlich Dokumentationen und Nachweise. Des Weiteren werden die formellen und materiellen Anforderungen an die im Rahmen der verschiedenen Kontrollmaßnahmen der Qualitätssicherung tätigen Prüforgane bestimmt. Schließlich bedarf der Träger selbst einer Anerkennung durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, die dies auch auf eine nachgeordnete Behörde delegieren kann.

Absatz 6 regelt nach dem Vorbild des Entsorgungsfachbetriebes einen wesentlichen Kernbereich des der Qualitätssicherung zugrundeliegenden Überwachungssystems, nämlich die Überprüfung des Qualitätszeichennehmers durch Sachverständige. Die Träger der Qualitätssicherung haben sich für die Überprüfung ihrer Qualitätszeichennehmer Sachverständiger zu bedienen, welche die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fach- und Sachkunde besitzen müssen.

Absatz 7 enthält die Verordnungsermächtigungen zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klärschlämmen. Die Verordnungsermächtigung ist einerseits § 57 nachgebildet, berücksichtigt aber andererseits die Besonderheiten der Qualitätssicherungssysteme und ermöglicht insgesamt eine umfassende Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen auf Verordnungsebene.

Zu § 13 (Pflichten der Anlagenbetreiber)

Die Vorschrift bestimmt entsprechend dem bisherigen § 9 KrW-/AbfG, dass die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, sich nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz richten. Eine entsprechende Pflicht enthält etwa § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BImSchG.

Zu § 14 (Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung)

Die Vorschrift enthält die Umsetzung von Artikel 11 AbfRRL (Wiederverwendung und Recycling). Ziel der Regelung ist eine Förderung des Recyclings bzw. der sonstigen stofflichen Verwertung bestimmter Abfälle.

Absatz 1 führt zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 AbfRRL die generelle Pflicht zur getrennten Sammlung (zum Begriff "getrennte Sammlung" vgl. § 3 Absatz 16) der Abfallfraktionen Papier, Metall, Kunststoff und Glas ein. Die Verpflichtung dient dem ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recycling und ist ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten. Die Pflicht richtet sich an die Abfallerzeuger und -besitzer sowie an die im Rahmen des § 20 verpflichten öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Die Verpflichtung ist aber nur einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) AbfRRL. Diese Regelung der Abfallrahmenrichtlinie legt im Sinne einer Zielbestimmung fest, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushaltungen und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden Abfallarten Haushaltsabfällen ähnlich sind, spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt betragen soll. Die Quotenvorgabe bezieht sich nicht auf die einzelnen genannten Abfallfraktionen, sondern auf die Gesamtheit der Abfälle aus privaten Haushaltungen. Die Quotenvorgabe kann auf andere Abfallarten aus privaten

Haushaltungen und auch auf Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen erstreckt werden, soweit diese Abfälle den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Der Gesetzentwurf nimmt unter Berücksichtigung des hoch entwickelten Standes der deutschen Entsorgungswirtschaft eine Erhöhung der EU-rechtlich vorgegebenen Mindestquoten vor, indem die Quote zum einen auf alle Siedlungsabfälle erstreckt und zum anderen auf eine Gesamtquote von 65 Gewichtsprozent erhöht wird.

Da bereits die Quotenvorgabe der Abfallrahmenrichtlinie aus der Datenlage der Europäischen Abfallstatistik (EU-VO 2150/2002) abgeleitet worden ist, weist die Kommission in ihren Empfehlungen darauf hin, dass auch die Mitgliedstaaten für die Berechnung der von ihnen nachzuweisenden Quoten möglichst auf die Daten aus der Europäischen Abfallstatistik (EU-VO 2150/2002) zurückgreifen sollten. Der Gesetzentwurf greift diese Empfehlung auf. Durch die Abstimmung der Quotenberechnung mit der im Rahmen der Abfallstatistik ohnehin verfügbaren Datenlage wird ein bürokratischer Mehraufwand weitgehend vermieden. Als Berechnungsgrundlage für diese Quote dient die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Abfallbilanz. Diese beruht bezüglich der einzelnen Abfallschlüsselnummern auf dem Europäische Abfallartenverzeichnis, welches als Anlage zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, in deutsches Recht übernommen worden ist.

Die Abfallbilanz des Statistischen Bundesamtes fasst unter "Siedlungsabfälle" alle Abfälle des Abfallschlüssels 20 (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen) zusammen. Neben diesen im Abfallverzeichnis ausdrücklich als Siedlungsabfälle bezeichneten Abfallarten werden von der Abfallbilanz aber auch die unter Abfallschlüssel 15 01 (Verpackungen - einschließlich getrennt gesammelter, kommunaler Verpackungsabfälle) genannten Verpackungsabfälle zu den Siedlungsabfällen hinzugerechnet. Die unter Abfallschlüssel 15 01 erfassten Verpackungsabfälle entstammen allesamt dem Hauhaltsbereich oder sind den haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen zuzuordnen. Die Erstreckung der Verwertungsquote auch auf haushaltsähnliche Abfälle ist nach dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) AbfRRL ausdrücklich zulässig.

Durch die Erhöhung der Quote setzt das Gesetz die Abfallhierarchie und die Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings konsequent um. Die Erhöhung der Quote ist auch wirtschaftlich machbar. Nach der vorliegenden Abfallstatistik wurden im Jahre 2008 bereits 64 % aller Siedlungsabfälle recycelt. Auch wenn dieser Status insbesondere von dem Zustand der entsprechenden Märkte und der Rohstoffpreise abhängt, ist zu erwarten, dass sich eine Erhöhung der Quote auf mindestens 65 % bis zum Jahr 2020 auf Basis der für Abfallerzeuger und -besitzer geltenden Verwertungsgrundpflicht des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ohne Probleme bewerkstelligen lässt.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) AbfRRL. Die Regelung legt - ebenfalls im Sinne einer Zielbestimmung - fest, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallkatalogs definiert sind, spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen soll. Im Unterschied zur Quotenvorgabe des Absatzes 2 kann diese Quote auch durch Maßnahmen der sonstigen stofflichen Verwertung, das heißt insbesondere durch die Verfüllung von Abfällen, bei der diese als Ersatz für andere Materialien genutzt werden, erfüllt werden. Der Begriff der Verfüllung beinhaltet die obertägige wie die untertägige Verfüllung. Die Quotenberechung kann ebenfalls auf Grundlage der Abfallstatistik erfolgen. Hiernach betrug die Verwertungsquote für das Jahr 2008 bereits 93,7 %. Satz 3 beinhaltet deshalb die Pflicht der Bundesregierung, die von der EU als Mindeststandard vorgegebene Verwertungsquote im Lichte der bauwirtschaftlichen Entwicklung und der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bauabfällen bis zum 31. Dezember 2016 zu überprüfen. Lässt sich auf Basis der dann vorliegenden aktuellen Daten ein weiterhin stabiler Trend der Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen ableiten, kann die bis zum 1. Januar 2020 zu erreichende Zielvorgabe entsprechend erhöht werden.

Zum Abschnitt 3 (Abfallbeseitigung)

Abschnitt 3 regelt die Grundpflichten und Anforderungen für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.

Zu § 15 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung)

Die Vorschrift regelt die Grundpflichten der Abfallerzeuger und -besitzer zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 11 KrW-/AbfG.

Absatz 1 bestimmt den Inhalt der Pflicht zur Abfallbeseitigung, die gegenüber der Verwertungspflicht grundsätzlich nachrangig ist. Die Regelung ist gegenüber der Vorgängervorschrift dabei leicht modifiziert und ergänzt worden. Satz 1 enthält weiterhin die grundlegende Verpflichtung der Erzeuger und Besitzer, Abfälle, die nicht verwertet werden, zu beseitigen, sofern nicht in § 17 Absatz 1 etwas anderes bestimmt ist. Satz 2 konkretisiert in Anlehnung an § 10 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG den Inhalt der Beseitigungspflicht in dem Sinne, dass Abfallmenge und Abfallschädlichkeit zu vermindern sind. Die in Satz 3

Halbsatz 1 normierte Verpflichtung, nach der auch bei einer Beseitigungsmaßnahme anfallende Energie beziehungsweise die entstehenden Abfälle möglichst effizient zu nutzen sind, entspricht der Vorgabe des bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 3 KrW-/AbfG. Das Maß der Nutzungseffizienz ergibt sich nach Satz 3 Halbsatz 2 aus dem zentralen Hochwertigkeitsgebot des § 8 Absatz 1 Satz 3, das somit auch für Beseitigung von Abfällen gilt.

Absatz 2 normiert in Übernahme des bisherigen § 10 Absatz 4 KrW-/AbfG, dass die Abfallbeseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen ist und benennt beispielhaft die spezifischen Aspekte, die für eine Gemeinwohlbeeinträchtigung relevant sind.

Absatz 3 regelt eine Getrennthaltungspflicht für Abfälle zur Beseitigung. Satz 1 entspricht bis auf wenige redaktionelle Anpassungen § 11 Absatz 2 KrW-/AbfG. In Satz 2 findet sich eine Bezugnahme auf das für gefährliche Abfälle zur Verwertung geltende Vermischungsverbot des § 9 Absatz 2, die Anwendbarkeit des Verbots und seiner Ausnahmen wird hierdurch auf Abfälle zur Beseitigung ausgedehnt.

Zu § 16 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)

Die Vorschrift enthält die zentrale Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Konkretisierung von Anforderungen an die Abfallbeseitigung. Die Regelung entspricht inhaltlich § 12 Absatz 1 KrW-/AbfG. Die bislang in § 12 Absatz 2 KrW/AbfG vorgesehene Regelung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurde gestrichen, da sich diese Kompetenz bereits aus Artikel 84 Absatz 2 GG ergibt.

Abschnitt 4 (Öffentlichrechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)

Abschnitt 4 legt Regelungen zur öffentlichrechtlichen Entsorgung von Abfällen sowie zur Beauftragung Dritter fest. Der Abschnitt zum erst genannten Regelungsbereich umfasst insbesondere Vorschriften zu Überlassungspflichten sowie zu den Pflichten öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger. Die Regelung über die Beauftragung Dritter geht über den Bereich der öffentlichrechtlichen Entsorgung hinaus; sie gilt für jeden zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten.

Zu § 17 (Überlassungspflichten)

Die Vorschrift enthält entsprechend dem bisherigen § 13 KrW-/AbfG Regelungen zur Verpflichtung von Erzeugern und Besitzern zur Überlassung von Abfällen an die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, Ausnahmen von der Überlassungspflicht sowie Regelungen zu landesrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle.

Der bisherige Ausnahmetatbestand des § 13 Absatz 2 KrW-/AbfG ist entfallen, da das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz eine befreiende Pflichtübertragung nicht mehr vorsieht.

Der Gesetzentwurf folgt wie das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausweislich seiner Grundpflichtenkonzeption, die sowohl für die Verwertung (§ 7) als auch für die Beseitigung (§ 15) gilt, dem Verursacherprinzip. Die in § 17 geregelten Überlassungspflichten stellen sich daher als - dem Prinzip der Daseinsvorsorge folgende - Ausnahme von diesem Grundkonzept dar. Die Reichweite der Überlassungspflichten wird gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verändert. Überlassungspflichten betreffen zum einen Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die grundsätzlich alle Abfälle - unabhängig davon, ob diese zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind - dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben, zum anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen, die ihre Abfälle nur im Falle der Beseitigung zu überlassen haben. Sind Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen zur Verwertung bestimmt, sind deren Erzeuger und Besitzer für die Verwertung selbst verantwortlich.

Der Gesetzentwurf präzisiert allerdings die Ausnahmetatbestände der Überlassungspflicht im Bereich der privaten Haushaltungen. Dabei ist die Ausnahmebestimmung der sogenannten "Eigenverwertung" in Absatz 1 Satz 1 und der Ausnahmetatbestand der gewerblichen Sammlung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 konkretisiert worden. Zudem unterliegen die gewerbliche und die - in ihren Voraussetzungen nicht weiter veränderte - gemeinnützige Sammlung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einem Anzeigeverfahren, das in § 18 neu geregelt worden ist. Die für sonstige Herkunftsbereiche geltende Ausnahmebestimmung der "Beseitigung in eigenen Anlagen" nach Absatz 1 Satz 2 ist nicht verändert, sondern lediglich redaktionell klargestellt worden.

Die Präzisierungen der Ausnahmebestimmungen dienen zum einen deren Vollzugstauglichkeit und Rechtssicherheit, zum anderen der EU-rechtlichen Absicherung der kommunalen Überlassungspflichten selbst. Überlassungspflichten sind, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, EU-rechtlich rechtfertigungsbedürftig. Artikel 16 Absatz 1 AbfRRL sieht einerseits für Abfälle zur Beseitigung, anderseits für "gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die von privaten Haushaltungen eingesammelt werden ( ... )", eine spezielle Rechtfertigung für Überlassungspflichten vor. Für die gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen gilt im Übrigen Artikel 3 Absatz 5 der Abfallverbringungsverordnung. Danach sind gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen unabhängig davon, ob sie einer Verwertung oder einer Beseitigung zugeführt werden, bei einer Abfallverbringung als Abfälle zur Beseitigung zu behandeln. Diese Regelung bildet auch den Maßstab für innerstaatliche Beförderungen.

Nicht eingeschlossen in diese speziellen Schutzregelungen sind getrennt gesammelte Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen. Überlassungspflichten für diesen Bereich lassen sich aber nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (bisher: Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag) rechtfertigen. Danach gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, nur, soweit hierdurch nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert wird.

Bei der Abholung und Behandlung von Haushaltsabfällen handelt es sich um eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, mit welcher die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger auf Grund der Regelung des § 20 entsprechend der Vorgängerregelung des § 15 KrW-/AbfG exklusiv betraut werden. Die mit den Überlassungspflichten verbundenen Beschränkungen der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit sind erforderlich, da andernfalls die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsaufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt es darauf an, ob die die jeweilige Aufgabe zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erfüllt werden kann (vgl. EuGH C-162/06 - "International Mail Spain", Rn. 34; EuGH C-340/99 -"TNT Traco", Rn. 54).

Die Entsorgungsaufgabe des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers erstreckt sich auf die hochwertige und umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung aller in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Haushaltsabfälle. Eine wirtschaftlich tragfähige Erfüllung dieser Aufgabe kann nur durch eine kongruente Überlassungspflicht abgesichert werden. Andernfalls wären die Abfallmengen und vorzuhaltenden Entsorgungskapazitäten nicht mehr berechenbar, die Planungs- und Funktionsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Kern gefährdet. Allerdings steht die Einräumung exklusiver Rechte unter dem Vorbehalt der "Erforderlichkeit", darf also nicht angewandt werden, wenn es ein milderes Mittel zur Absicherung der Funktionstüchtigkeit der kommunalen Entsorgung gibt. Daher kommt den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 eine wichtige Funktion zu. Insbesondere durch die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit gewerblicher Sammlungen wird im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben. Die gesetzliche Ausnahmeklausel des Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 dient daher dem Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sicherzustellen.

Absatz 1 entspricht teilweise dem bisherigen § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG. Satz 1 regelt die Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die grundsätzlich alle Abfälle - unabhängig davon, ob diese zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind - dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben.

Die Überlassungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die Erzeuger und Besitzer zur Verwertung ihrer Abfälle auf ihrem Grundstück in der Lage sind und diese auch beabsichtigen. Die Regelung gewährt den privaten Haushaltungen wie die bisherige Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 KrW-/AbfG daher das Recht, für die Verwertung ihrer Abfälle unter bestimmten Bedingungen selbst zu sorgen. Dabei präzisiert der Gesetzentwurf die Sphäre, innerhalb derer eine Verwertung erfolgen darf. Entsprechend der bislang üblichen Praxis (etwa der Bioabfallkompostierung) dürfen Erzeuger und Besitzer die Abfälle auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken verwerten. Es muss sich daher um Grundstücke handeln, die von den privaten Haushaltungen ohnehin im Rahmen der privaten Lebensführung, das heißt zur Erholung oder gärtnerischen Betätigung genutzt werden, wie zum Beispiel eigene oder gemietete beziehungsweise gepachtete Gartengrundstücke. Ein eigens zur Entsorgung von Abfällen erworbenes oder gemietetes Grundstück unterfällt dieser Regelung nicht. Außerhalb des Grundstücksbezuges ist eine Durchführung von Verwertungstätigkeiten unzulässig. Soweit sich Erzeuger und Besitzer innerhalb des Grundstücksbezuges für die Erfüllung der Verwertungspflicht entscheiden, unterliegen sie in vollem Umfang der Grundpflichtenbindung und müssen insbesondere für eine ordnungsgemäße, schadlose Verwertung sorgen und sich an die Vorgaben der Abfallhierarchie halten (vgl. §§ 7 und 8 KrWG). Die Beschränkung der Verwertung auf die Grundstückssphäre gilt allerdings nicht für Abfälle, die durch die Tätigkeit gewerblicher Abfallerzeuger auf dem Grundstück anfallen, wie etwa Baumschnitt oder Rasenschnitt gewerblicher Gartenbaubetriebe. Diese Abfälle sind in aller Regel den gewerblichen Abfallerzeugern zuzurechnen und dürfen daher nach wie vor auch außerhalb des Grundstücks verwertet werden.

Satz 2 regelt die Überlassungspflichten von Erzeugern und Besitzern von Abfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen. Diese haben ihre Abfälle nur im Falle der Beseitigung zu überlassen. Handelt es sich um Abfälle zur Verwertung, sind deren Erzeuger und Besitzer zur Verwertung selbst verantwortlich und unterliegen den entsprechenden Grundpflichten. Wie die bisherige Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 2 KrW-/AbfG gewährt auch der Gesetzentwurf die Möglichkeit, dass Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt werden können. Diese Möglichkeit gilt jedoch nach Satz 3 nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender Interessen erforderlich ist. Hiermit wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis der bisherigen Regelung klargestellt.

Absatz 2 behandelt - wie bislang § 13 Absatz 3 KrW-/AbfG - die Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach Absatz 1. Die Ausnahmen betreffen den gesamten Bereich der Abfälle zur Verwertung. Satz 1 erhält aus redaktionellen Gründen eine neue Nummerierung. So wird die bisherige Nummer 1a nun Nummer 2 und die nachfolgenden Nummern verschieben sich entsprechend. Die Nummern 1 bis 4 sind unter Anpassung der Verweise und redaktioneller Ergänzungen mit den jeweiligen Vorgängervorschriften identisch. Die

Ausnahmen befassen sich mit den im Zusammenhang mit der Produktverantwortung verordnungsrechtlich normierten Rücknahmesystemen - wobei die Schaffung einer einheitlichen Wertstofftonne angesichts ihres hohen umweltpolitischen Stellenwertes eine besondere Erwähnung findet -, der freiwilligen Rücknahme sowie der gemeinnützigen Sammlung, die wiederum erstmals durch § 3 Absatz 17 legal definiert wird.

Im Zusammenhang mit den in Absatz 2 normierten Ausnahmen von den kommunalen Überlassungspflichten hat die Wertstofftonne eine besondere Bedeutung. Wie bereits in Nummer 1 festgelegt ist, hat die Wertstofftonne die Funktion, die werthaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen in wesentlich effizienterer und bürgerfreundlicherer Weise als bisher zu erfassen und hochwertig zu verwerten, um - den Vorgaben der neuen Abfallhierarchie des § 6 folgend - das Ressourcenpotential der Haushaltsabfälle nachhaltiger zu nutzen. Eine einheitliche Wertstofftonne kann dies allerdings nur gewährleisten, wenn die Erfüllung der hohen ökologischen, logistischen und organisatorischen Anforderungen auch rechtlich sichergestellt ist. Eine Einführung der Wertstofftonne auf Grund einer abstrakten gesetzlichen Beschreibung ist daher nicht möglich, sie bedarf vielmehr einer konkreten rechtlichen Normierung. Die Rechtsgrundlagen für eine entsprechende Rechtsverordnung werden mit den Ermächtigungsgrundlagen des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 3 geschaffen. Unbeschadet der verordnungsrechtlichen Grundlagen können die konkreten Anforderungen auch später in einem eigenständigen Gesetz festgelegt werden.

Der Ausbau der Produktverantwortung durch eine Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung und die Einführung einer Wertstofftonne sind zentrale Elemente der Abfallwirtschaftspolitik der Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode. Mit der angestrebten Effizienzsteigerung bei der Erfassung und Verwertung von wertstoffhaltigen Abfällen aus privaten Haushalten dient sie dem Erreichen sowohl ökologischer als auch wirtschaftlicher Ziele. Bevor konkrete rechtliche Regelungen entwickelt werden, sind noch offene Fragen zu beantworten, zu deren Klärung die Bundesregierung verschiedene Forschungsvorhaben durchführt. Die bisher vorliegenden Ergebnisse bestätigen, dass eine Wertstofftonne einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Ressourceneffizienz leisten kann. Es ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll, gemeinsam mit Verpackungsabfällen aus Kunststoff, Metall und Verbunden auch stoffgleiche Nicht-Verpackungen zu erfassen.

Die Ergebnisse der Forschungsvorhaben bilden die Grundlage für ein Planspiel zur Fortentwicklung der Verpackungsverordnung. Im Zentrum stehen dabei zwei alternative Konzepte, die das Bundesumweltministerium gemeinsam mit dem Umweltbundesamt aus den vorliegenden Forschungsergebnissen abgeleitet hat. Die erste Alternative verfolgt eine Ausweitung der Produktverantwortung auf stoffgleiche Nichtverpackungen und führt insoweit zu einer Gesamtverantwortung in privater Hand. Die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen werden entsprechend ihrer jeweils in den Verkehr gebrachten Mengen in die Pflicht genommen. Die zweite Alternative verankert die Verantwortung für die Organisation der Erfassung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern. Die erfassten Wertstoffe werden entsprechend dem Anteil von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen zwischen Kommunen und dualen Systemen aufgeteilt und getrennt verwertet. Die Produktverantwortung bliebe in diesem Modell erhalten, würde aber nicht auf die Nicht-Verpackungsabfälle ausgeweitet. Am Planspiel nimmt ein repräsentativer Kreis aus betroffenen Wirtschaftskreisen, Ländern, Kommunen und Umweltsowie Verbraucherverbänden teil. Die seit März 2011 laufenden Arbeiten sollen im Sommer 2011 abgeschlossen werden.

Aufbauend auf den Ergebnissen des Planspiels ist eine konkrete Regelung zu erarbeiten. Ziel ist eine Lösung, die durch eine möglichst umfassende Erfassung und stoffliche Verwertung von Wertstoffen zur Ressourcenschonung beiträgt, die Effizienzsteigerungen mit sich bringt und die für Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar ist. Zentrales Element einer Regelung ist - unabhängig davon, welcher Lösungsalternative zu folgen ist - die Sicherstellung einer diskriminierungsfreien Ausschreibung und Vergabe der Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb durch eine neutrale Stelle.

Abweichungen zum bisherigen Recht ergeben sich im Zusammenhang mit der gewerblichen Sammlung nach Nummer 4. Wie bislang nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW/AbfG besteht auch nach Nummer 4 eine Überlassungspflicht nicht für Abfälle, "die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen". Der Begriff der gewerblichen Sammlung wird in § 3 Absatz 18 jedoch erstmals legal definiert und damit auch von der gemeinnützigen Sammlung nach § 3 Absatz 17 abgegrenzt. Gewerbliche Sammlungen können auch auf vertraglicher Grundlage in dauerhaften Strukturen erfolgen. Aspekte, wie etwa die Größe, der Organisationsgrad und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sammlung sowie deren Intensität oder Marktverhalten gegenüber dem Bürger spielen für die Definition keine Rolle. Derartige Umstände können allerdings im Zusammenhang mit der behördlichen Prüfung, ob einer gewerblichen Sammlung auf Grund ihrer Auswirkungen auf bestehende Entsorgungsstrukturen "überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen", relevant sein. Der Begriff der "überwiegenden öffentlichen Interessen" wird in Absatz 3 konkretisiert. Die Prüfung dieser Kollisionsklausel sowie der anderen Voraussetzungen der gewerblichen Sammlung sind dem in § 18 neu geregelten Anzeigeverfahren vorbehalten. Angaben über die Auswirkung der jeweiligen gewerblichen Sammlung sind daher nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Anzeige beizufügen.

Die Sätze 2 und 3 entsprechen § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 KrW-/AbfG. Nach Satz 2 gilt Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und nicht für gefährliche Abfälle. Ausgenommen sind damit nunmehr auch gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen. Hintergrund ist Artikel 16 Absatz 1 AbfRRL, der nicht nur für Abfälle zur Beseitigung, sondern auch für "gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die von privaten Haushaltungen eingesammelt werden ( ... )", das Prinzip der Entsorgungsautarkie und Nähe statuiert. Die Entsorgung dieser Abfälle zählt zum Kernbereich der kommunalen Entsorgungspflichten im Rahmen der Daseinsvorsorge. Dieser Entsorgungsbereich steht gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen nicht offen. Auf - auch unter Verwendung einer einheitlichen Wertstofftonne - getrennt gesammelte Abfälle ist die Regelung nicht anwendbar. Nach Satz 3 bleiben durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 geschaffenen Sonderregelungen für Überlassungspflichten unberührt.

Absatz 3 konkretisiert die bei der gewerblichen Sammlung zu prüfende Voraussetzung, ob dieser "überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen". Mit Hilfe der Kollisionsklausel sollen die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes abgewogen werden. Für die Auslegung von Absatz 3 ist daher primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen.

Satz 1 bezieht sich auf die relevanten Konkurrenzsituationen zwischen der gewerblichen Sammlung einerseits sowie dem betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, den von diesen beauftragten Dritten und dem auf Grund einer Verordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystem vor Ort andererseits. Da die von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle zur Verwertung (z.B. Altpapier) nicht mehr der Überlassungspflicht unterliegen, wird die Entsorgungsstruktur des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers berührt. Gleiches gilt für den Fall, dass die gewerbliche Sammlung auch auf Abfälle zugreift, die einem Rücknahmesystem unterliegen. Dies könnte die Erfüllung von Erfassungs- und Verwertungsquoten beeinträchtigen. Nach der Regelung stehen öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung dann entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem mit Sammlungs- und Entsorgungsaufgaben betrauten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems im Sinne des Artikel 106 Absatz 2 AEUV gefährdet. Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme haben damit zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben.

Satz 2 präzisiert die Belastungsschwelle des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers sowie der von ihm eingebundenen Dritten. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der Pflichten nach § 20 zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen tatsächlich verhindert wird. Maßstab für die Funktionsfähigkeit ist die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers oder des einbezogenen Drittbeauftragten zur umweltverträglichen Verwertung und gegebenenfalls Beseitigung aller überlassenen oder im Entsorgungsgebiet anfallenden Haushaltsabfälle. Mit dieser Schranke folgt das Gesetz der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung konkretisierten Grenzziehung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV (vgl. nur EuGH C-162/06 - "International Mail Spain", Rn. 34; EuGH C-340/99 - "TNT Traco", Rn. 54). Nach Satz 2 Halbsatz 2 sind bei der Betrachtung der Auswirkungen der gewerblichen Sammlung die Planungssicherheit und die Organisation der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann sein, ob der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre oder die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen unterlaufen würde.

Satz 3 allerdings stellt klar, dass der Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers nur dann gerechtfertigt ist, wenn dieser auch seine Entsorgungsfunktion in hochwertiger Art und Weise zu erfüllen vermag. Hintergrund der Regelung ist wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV. Eine schützenswerte Gefährdung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers kann nicht angenommen werden, wenn dieser nicht in der Lage ist, die von der gewerblichen Sammlung angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen in gleicher Qualität, Effizienz und Dauer selbst oder unter Einschaltung Dritter nach § 22 zu erbringen. Für die prognostische Beurteilung ist insbesondere auf die bisherige Entsorgungsplanung und -möglichkeiten des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers abzustellen. Bei dem prognostischen Vergleich zwischen den Entsorgungsleistungen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers und denen der gewerblichen Sammlung spielen zunächst deren Qualität und Effizienz, wie etwa die Kosteneffizienz, Sortenreinheit und Servicefreundlichkeit der Erfassungssysteme (beispielsweise Bring- oder Holsysteme) sowie die Hochwertigkeit und Ressourceneffizienz der anschließenden Verwertung eine Rolle.

Zu berücksichtigen wäre daher etwa der Umstand, dass der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger für eine Fraktion ein Holsystem bisher nicht angeboten hat und dies auch zukünftig nicht intendiert, der gewerbliche Sammler ein entsprechendes Holsystem aber einrichten möchte. Bedeutsam ist zudem der Aspekt der Dauerhaftigkeit, d.h. die Nachhaltigkeit der Sammlungs- und Verwertungsleistung.

Zu prüfen ist, ob die konkurrierenden gewerblichen Sammelsysteme auf dem vorgegebenen Qualitäts- und Effizienzniveau nicht nur kurzfristig, sondern - auch in Zeiten schwankender Rohstoffpreise und Vermarktungserlöse - über eine angemessene Dauer betrieben werden können. Um diese Voraussetzung im konkreten Fall sicherzustellen, kann die Behörde nach § 18 Absatz 5 bestimmen, dass die gewerbliche Sammlung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr durchgeführt wird. Bei einer vorzeitigen Beendigung oder einer wesentlichen Einschränkung der Sammlung steht dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger gegenüber dem Träger der gewerblichen Sammlung ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu. Dieser Anspruch kann durch eine Sicherheitsleistung abgesichert werden. Mit diesem Instrument wird der Planungssicherheit des betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers in besonderer Weise Rechnung getragen.

Absatz 4 enthält entsprechend dem bislang geltenden § 13 Absatz 4 KrW-/AbfG eine Regelung zu landesrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten. Satz 1 beinhaltet wie bisher die Möglichkeit für die Länder, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung zu bestimmen. Durch Satz 2 wird sichergestellt, dass die von den Ländern bis zum Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes am 7. Oktober 1996 bestimmten Andienungspflichten für Anfälle zur Verwertung bestehen bleiben. Landesrechtliche Möglichkeiten für die Normierung neuer Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung werden nicht vorgesehen.

Zu § 18 (Anzeigeverfahren für Sammler)

Die Vorschrift regelt ein neues Anzeigeverfahren für die Durchführung gemeinnütziger Sammlungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerblicher Sammlungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4. Das Anzeigeverfahren stellt sicher, dass die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sammlungssysteme rechtzeitig prüfen und gegebenenfalls durch Verwaltungsakt sicherstellen kann. Die gesetzliche Festlegung der Behördenzuständigkeit gewährleistet dabei zugleich, dass die Zulässigkeit der Sammlung ohne Interessenskonflikt geprüft und sichergestellt wird. Soweit durch die im Anzeigeverfahren gegenüber dem Träger der gewerblichen Sammlung zu treffenden Auflagen und Anordnungen zugleich und unmittelbar auch in die Rechtsposition des zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers eingegriffen wird, ist dieser von der Behörde nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu benachrichtigen und auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen.

Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass die gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung durch ihren Träger spätestens einen Monat vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde anzuzeigen ist. Hierdurch soll der zuständigen Behörde eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt werden. Zuständig für das Anzeigeverfahren ist generell die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. Diese kann die Zuständigkeit jedoch auf eine andere Behörde delegieren. Satz 2 bestimmt dabei, dass die von der obersten Landesbehörde bestimmte zuständige Behörde oder ihr Träger mit den Aufgaben eines öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Absatz 1 nicht betraut sein darf. Die Zuständigkeitsregelungen stellen sicher, dass bei der Durchführung des Anzeigeverfahrens und dem Erlass von Auflagen und Anordnungen jedweder Interessenkonflikt ausgeschlossen ist. Die explizit verankerte Neutralitätspflicht der Behörde ist bereits nach den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrecht geboten (vgl. EuGH C-49/07, Urteil vom 1.7.2008). Das in Satz 2 normierte Gebot der Funktionstrennung betrifft unmittelbar nur die Delegation der behördlichen Aufgabenzuständigkeit durch die oberste Landesbehörde an andere Behörden. Allerdings unterliegt auch die oberste Landesbehörde selbst einer generellen Neutralitätspflicht. Die Länder sind daher gehalten, diese durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch Aufgabendelegation an andere Landesbehörden, interne Trennung von Zuständigkeiten, Transparenz der Entscheidungsabläufe oder spezifische Kontrollvorbehalte umzusetzen.

Absatz 2 nennt die Angaben, welche der Anzeige einer gewerblichen Sammlung beizufügen sind. Die Angaben ermöglichen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und dienen insbesondere als Grundlage für die Beurteilung, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt die Unterlagen, die im Fall der gemeinnützigen Sammlung der Anzeige kraft Gesetzes beizufügen sind. Nach Satz 2 kann die Behörde im Einzelfall auch weitere Unterlagen verlangen. Im Ergebnis können gemeinnützige Sammlungen daher in gleicher Weise wie gewerbliche Sammlungen überwacht werden. Die Abstufung der gesetzlichen Vorlagepflicht trägt der in der Regel geringeren Sammlungsintensität gemeinnütziger Systeme Rechnung; zugleich wird der Überwachungsaufwand auf das notwendige Maß beschränkt.

Absatz 4 normiert die behördlichen Eingriffsmöglichkeiten durch eigenständigen Verwaltungsakt. Die Behörde kann die gewerbliche Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie befristen oder Auflagen erteilen. Darüber hinausgehend ist für bestimmte Fälle auch die Möglichkeit der Untersagung vorgesehen.

Absatz 5 normiert spezifische Regelungen für gewerbliche Sammlungen, die sowohl dem Schutz der Funktionsfähigkeit, das heißt insbesondere der Planungssicherheit und Organisation des betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers als auch der Rechtssicherheit der gewerblichen Sammlung dienen.

Nach Satz 1 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die gewerbliche Sammlung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr durchgeführt wird. Dieser Rechtsrahmen dient der Planungssicherheit des betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, da dieser darauf vertrauen kann, dass er während dieses Zeitraumes für die Verwertung der von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle nicht einzustehen hat. Zugleich wird durch die verbindliche Festlegung eines Mindestzeitraumes dem Träger der gewerblichen Sammlung ein verlässlicher Rechtsrahmen für seine Betätigung vorgeben.

Um die Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers und die Belastung des Gebührenzahlers auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung oder einer wesentlichen Einschränkung der Sammlung abzusichern, normiert Satz 2 einen Ersatzanspruch des öffentlichrechtlichrechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber dem Träger der gewerblichen Sammlung. Der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger ist auf Grund seiner Gewährleistungsfunktion nach § 20 nämlich grundsätzlich verpflichtet, die bisher durch die gewerbliche Sammlung erfassten Abfälle wieder selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu sammeln und verwerten zu lassen. Hierdurch können ihm etwa durch Neuausschreibung von Sammlungs- und Verwertungsaufträgen, die Aufstellung neuer Erfassungssysteme, die Neuordnung der Logistik oder auch auf Grund veränderter Marktbedingungen Mehraufwendungen entstehen, die der Träger der gewerblichen Sammlung ihm gegenüber zu ersetzen hat. Als Mehraufwendungen sind nur solche Aufwendungen ersatzfähig, die für die Durchführung von Sammlung und Verwertung der Abfälle, die Gegenstand der gewerblichen Sammlung waren, im vorgegebenen Mindestzeitraum anfallen. Mit dem Ersatzanspruch wird der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger wirtschaftlich so gestellt wie er bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der gewerblichen Sammlung gestanden hätte.

Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann nach Satz 3 die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen. Hierdurch wird dem Ausfallrisiko des Trägers der Sammlung gegenüber vorgebeugt. Als Sicherheitsleistung kommen die in §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannten Sicherheiten in Betracht.

Absatz 6 enthält eine materiellrechtliche Sonderregelung für gewerbliche Sammlungen, die auf Basis der bestehenden Rechtslage bislang ohne Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des Rücknahmesystems durchgeführt wurden. Die Sammlungen unterliegen mit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes zwar unmittelbar der neuen Rechtslage, sind aber unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, der auch für die Schutzgüter des Artikel 14 GG relevant ist, schonend an die neue Rechtslage heranzuführen. Dieser Grundsatz ist im Rahmen der behördlichen Anordnungsbefugnis nach Absatz 4 und 5 sowohl bei Ausübung des Entschließungs- als auch des Auswahlermessens zu beachten.

Zu § 19 (Duldungspflichten bei Grundstücken)

Die Vorschrift regelt die Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, die Erfassung der Abfälle durch Behälter,

das Betreten zur Einsammlung sowie die Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Regelung gilt für Rücknahme- und Sammelsysteme, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichtet worden sind, entsprechend. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 14 KrW-/AbfG. Vor dem Hintergrund des weiten Schutzbereichs von Artikel 13 Absatz 1 GG wird in Satz 2 nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten dürfen. Satz 3 setzt das Zitiergebot des Grundgesetzes um.

Zu § 20 (Pflichten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger)

Die Vorschrift regelt die Aufgaben der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger sowie insbesondere deren Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen Abfälle von der Entsorgung auszuschließen. Die Regelung entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift des § 15 KrW-/AbfG. Die bislang in § 15 Absatz 2 KrW-/AbfG vorgesehene Regelung zur Pflichtenbefreiung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ist entfallen, weil die in Bezug genommene Pflichtenübertragung auf Dritte und private Entsorgungsträger im Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen ist.

Absatz 1 bestimmt wie bisher § 15 Absatz 1 KrW-/AbfG, dass die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen haben. Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger unterliegen daher den gleichen Grundpflichten wie die ursprünglich verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer. Dies gilt insbesondere für die Anwendung der Verwertungsrangfolge und die Pflicht zur hochwertigen Verwertung nach § 8. Auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Organisationsgrades sind diese Entsorgungsträger regelmäßig auch in den Fällen noch zu einer hochrangigen und hochwertigen Verwertung in der Lage, in denen die privaten Abfallerzeuger und -besitzer bereits an die Grenze der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 7 Absatz 4 stoßen. Überlässt ein Erzeuger oder Besitzer seine Abfälle dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger als Abfälle zur Beseitigung, weil er die Verwertungspflicht aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllen kann, kann der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger gleichwohl zur Verwertung verpflichtet sein, wenn bei ihm diese Gründe nicht vorliegen. Dies wird durch die neue Formulierung des Satzes 2 klargestellt. Zudem wurden die Verweise an den neuen Rechtszustand angepasst.

Absatz 2 entspricht mit sprachlichen Klarstellungen § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG. Da der Gesetzentwurf keine Etablierung privater Entsorgungsträger mehr vorsieht, wird in Satz 2

als Folgeänderung klargestellt, dass die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung nur noch durch einen anderen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet werden kann, um Abfälle von der kommunalen Entsorgungspflicht auszuschließen. Im Übrigen wurden lediglich die Verweise angepasst.

Absatz 3 entspricht § 15 Absatz 4 KrW-/AbfG. Die Vorschrift wurde lediglich neu gegliedert und die Verweise wurden angepasst.

Zu § 21 (Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen)

Die Vorschrift regelt die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch öffentlichrechtliche Entsorgungsträger. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 KrW-/AbfG.

Zu § 22 (Beauftragung Dritter)

Die Vorschrift regelt die bislang in § 16 Absatz 1 KrW-/AbfG verankerte Beauftragung Dritter. Die bislang in § 16 Absatz 2 bis 4 KrW-/AbfG normierten Regelungen zur befreienden Pflichtenübertragung von öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, Verbänden und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft auf Dritte sieht der Gesetzentwurf nicht mehr vor. Entscheidendes Mittel zur Einschaltung Dritter bei der Erfüllung der Pflichten der Abfallbewirtschaftung ist damit die Drittbeauftragung nach dieser Vorschrift.

Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Beauftragung Dritter durch die zur Verwertung und Beseitigung verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer entsprechen dem bisherigen Recht. Über die bisherige Rechtslage des § 16 Absatz 1 KrW-/AbfG hinaus wurde jedoch die zeitlichgegenständliche Reichweite der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten präzisiert. Die Verantwortlichkeit der Abfallerzeuger und -besitzer bleibt auch im Falle der Drittbeauftragung solange bestehen, bis die Entsorgung, das heißt die Verwertung oder Beseitigung ihrer Abfälle, endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass auch bei einer Beauftragung Dritter der Auftraggeber selbst bis zum Abschluss des Entsorgungsvorgangs Verpflichteter im Sinne des § 7 Absatz 2 und des § 15 Absatz 1 bleibt.

Zum Teil 3 (Produktverantwortung)

Teil 3 enthält insbesondere die allgemeine Verpflichtung zur Produktverantwortung, die zur Ausgestaltung der Grundpflicht notwendigen Verordnungsermächtigungen sowie Anforderungen an die freiwillige Rücknahme von Produkten.

Zu § 23 (Produktverantwortung)

Die Vorschrift entspricht mit einigen sprachlichen Änderungen der bisherigen Regelung zur Produktverantwortung des § 22 KrW-/AbfG. Danach haben diejenigen Personen, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben, zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstehenden Abfälle sichergestellt ist. Eine entsprechende Regelung sieht auch Artikel 8 AbfRRL vor. Absatz 4 ist dabei keine eigenständige Rechtsverordnungsermächtigung, sondern stellt nur klar, dass die jeweiligen Adressaten der Pflicht und die konkreten Anforderungen an die Produktverantwortung durch Rechtsverordnung nach den §§ 24 und 25 festgelegt werden.

Zu § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen)

Die Vorschrift enthält die bisher in § 23 KrW-/AbfG vorgesehene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung von Verboten, Beschränkungen und Kennzeichnungen. Die Regelung bleibt im Vergleich zur Vorgängervorschrift bis auf einige sprachliche Änderungen weitgehend unverändert. Hinzugekommen ist lediglich als neue Nummer 6 eine Ermächtigung, durch Rechtsverordnung für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme- oder Rückgabepflicht verordnet wurde, eine Kennzeichnungspflicht an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens einzuführen. Zur Kennzeichnungspflicht gehören insbesondere Hinweise zur Unterscheidung von Einweg- und Mehrwegprodukten.

Zu § 25 (Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten)

Die Vorschrift enthält die bisher in § 24 KrW-/AbfG vorgesehene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung von Rücknahme- und Rückgabepflichten. Die einzelnen Ermächtigungen wurden an einigen Stellen zur sprachlichen Klarstellung geändert.

So enthält Absatz 1 Nummer 2 den Zusatz, dass eine geeignete Sicherstellung der Rücknahme sowohl durch die Einrichtung als auch durch die Beteiligung an Rücknahmesystemen geschehen kann. Als Folge hiervon erstreckt sich die Verordnungsermächtigung des Absatzes 1 Nummer 4 auch auf die Festlegung der Pflicht, über die Beteiligung an Rücknahmesystemen Nachweis zu führen und die Verordnungsermächtigung des Absatzes 2 Nummer 2 auf die Festlegung, dass Besitzer von Abfällen ihre Abfälle auch den nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben.

Die bisherige Nummer 4 wird in zwei Nummern aufgeteilt. Die neue Nummer 4 enthält die Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Hersteller und Vertreiber über die in Verkehr gebrachten Produkte und deren Eigenschaften, über die Rücknahme von Abfällen, über die Beteiligung an Rücknahmesystemen und über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle Nachweis zu führen haben und zwar entweder gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde, dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern. Die neue Nummer 5 betrifft die Verordnungsermächtigung zur Verpflichtung von Herstellern und Betreibern die Belege nach Nummer 4 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen sowie bei einer Behörde, einem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit deren Zustimmung, bei einem Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern zu hinterlegen.

Die erweiterte Verordnungsermächtigung nach Absatz 2 Nummer 3, die nunmehr auch die Festlegung von Anforderungen an eine einheitliche Wertstofftonne zulässt, steht im Zusammenhang mit der entsprechenden Ermächtigung in § 10 Absatz 1 Nummer 3. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Zu § 26 (Freiwillige Rücknahme)

Die Regelung legt in Fortführung der Vorgängervorschrift des § 25 KrW-/AbfG den rechtlichen Rahmen für Hersteller und Vertreiber fest, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen. Hervorzuheben ist, dass für die freiwillig zurückgenommenen Abfälle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Überlassungspflichten ebenso entfallen wie für Abfälle, die einer Rücknahme oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen (vgl. § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1). Bei § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 handelt es sich ebenfalls um eine eigenständige spezielle Regelung zur Förderung der Produktverantwortung, so dass in diesem Zusammenhang die Ausnahme für gewerbliche Sammlungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht anwendbar ist.

Aus Gründen der Rechtsklarheit beinhaltet Absatz 1 nunmehr eine echte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gerichtete Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Zielen für die freiwillige Rücknahme. Aus Gründen der Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung wird die in Absatz 2 vorgesehene Anzeigepflicht nunmehr nur noch auf den Fall angewandt, dass die Hersteller und Vertreiber gefährliche Abfälle zurücknehmen. Die Umweltverträglichkeit der Verwertung wird durch die allgemeinen Regelungen der abfallrechtlichen Überwachung sichergestellt. Absatz 3 enthält eine Reihe von sprachlichen Klarstellungen. In Absatz 4 ist die Regelung über Nebenbestimmungen gestrichen worden, da die Festlegung von Nebenbestimmungen bereits über die allgemeine Regelung des § 36 Absatz 2 VwVfG möglich ist. Aus dem gleichen Grund wurde auch der Verweis in Absatz 5 auf die Möglichkeit der Nebenbestimmungen nach Absatz 4 gestrichen und die Anordnungsbefugnisse explizit geregelt. Anders als die Hersteller oder Vertreiber werden die beteiligten Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von gefährlichen Abfällen nach Absatz 5 nicht durch Verwaltungsakt (Freistellungsbescheid nach Absatz 3) von den Nachweispflichten freigestellt, sondern vielmehr bereits durch Gesetz, sofern eine Freistellung des jeweiligen Herstellers oder Vertreibers erfolgt ist. Insofern handelt es sich bei der Bestimmung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht um echte Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt, sondern um eigenständige Verwaltungsakte.

Zu § 27 (Besitzerpflichten nach Rücknahme)

Die Regelung statuiert wie die Vorläuferregelung des § 26 KrW-/AbfG, dass Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, den Pflichten eines Besitzers von Abfällen unterliegen.

Zum Teil 4 (Planungsverantwortung)

Teil 4 enthält insbesondere Vorgaben für die Ausgestaltung von Entsorgungsstrukturen im Bereich der Abfallbeseitigung, Regelungen zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen sowie Bestimmungen über die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere von Deponien.

Zum Abschnitt 1 (Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung)

Abschnitt 1 enthält Vorschriften zur Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung. Die Regelungen umfassen strukturelle und organisatorische Vorgaben für die Durchführung der Abfallbeseitigung, Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramme sowie Vorschriften zur Standortsicherung und Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden.

Zu § 28 (Ordnung der Abfallbeseitigung)

Die Vorschrift regelt die zentralen Vorgaben für die Ordnung der Abfallbeseitigung. Danach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Die Regelung entspricht - abgesehen von redaktionellen Klarstellungen und Anpassungen der Verweise - der Vorgängervorschrift des § 27 KrW-/AbfG.

Zu § 29 (Durchführung der Abfallbeseitigung)

Die Regelung enthält Vorgaben zur Durchführung der Abfallbeseitigung und legt insbesondere die Bedingungen für die Benutzung von Beseitigungsanlagen, die Übertragung von Beseitigungsaufgaben sowie Duldungspflichten betroffener Betriebs- oder Grundstückseigentümer fest. Die Vorschrift entspricht in großen Teilen der bisherigen Regelung des § 28 KrW-/AbfG. Allerdings ist die Vorschrift insgesamt sprachlich überarbeitet worden um das jeweils Gewollte deutlicher hervorzuheben.

Absatz 1 stellt klar, dass es sich bei der behördlichen Zuweisungsentscheidung um eine Form der behördlichen Gestattung der Mitbenutzung der Anlage handelt. In Satz 2 wird das Antragserfordernis bei der Entscheidung der Behörde über das angemessene Entgelt der Mitbenutzung ausdrücklich formuliert. Damit wird klargestellt, dass die zuständige Behörde den Inhalt der Kostenerstattungspflicht nicht frei bestimmen kann, sondern nur auf Antrag festsetzen darf, wenn eine Einigung über die Kostenerstattung zwischen den Betroffenen nicht zustande kommt. Satz 3 enthält die Möglichkeit den durch die Gestattung Begünstigten statt zu der Zahlung eines angemessenen Entgelts dazu zu verpflichten, dass er nach Wegfall der Gründe für die Zuweisung Abfälle gleicher Art und Menge des durch die Gestattung Verpflichteten übernehmen muss. Satz 5 beinhaltet die Regelung, dass die Behörde die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts von demjenigen Beseitigungspflichtigen verlangen kann, der durch die Gestattung begünstigt werden soll.

Absatz 2 enthält gegenüber der Vorgängervorschrift lediglich sprachliche Änderungen. Insbesondere wird in Satz 2 durch das Wort "insbesondere" klargestellt, dass die Auflagenermächtigung nicht abschließend ist, sondern weitere Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 2 VwVfG zulässig sind.

Absatz 3 wird - um Rechtsklarheit zu schaffen - in seinem Satz 1 dahingehend geändert, dass der Zugang nur während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu ermöglichen ist. In Satz 2 wird klargestellt, dass sich die Erstattungspflicht auf sämtliche Kosten nach Satz 1 bezieht. Genauso wie in Absatz 1 werden die Kosten auf Antrag durch die Behörde festgesetzt, wenn eine Einigung über die Kostenerstattung nicht zustande kommt.

Absatz 4 enthält das bereits in § 28 Absatz 4 KrW-/AbfG normierte Gebot, dass das Einbringen von Abfällen in die hohe See bzw. das Verbrennen von Abfällen auf hoher See nur nach dem insoweit spezielleren Hohe-See-Einbringungsgesetz zulässig ist. Nach § 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes ist das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die hohe See mit Ausnahme von Baggergut und Urnen zur Seebestattung verboten.

Zum Abschnitt 2 (Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme)

Abschnitt 2 enthält Vorschriften zu den Anforderungen an Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme sowie zu deren Aufstellung und der Beteiligung der Öffentlichkeit.

Zu § 30 (Abfallwirtschaftspläne)

Die Vorschrift regelt die Pflichten der Länder zur Durchführung einer Abfallwirtschaftsplanung. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 29 KrW-/AbfG. Zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels 28 AbfRRL wird der bisherige Anforderungskatalog für die Abfallwirtschaftsplanung jedoch erweitert. Die bisher in § 29 Absatz 6 bis 10 KrW-/AbfG vorgesehenen Regelungen zur Planaufstellung werden eigenständig in § 31 geregelt.

Absatz 1 beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Abfallwirtschaftspläne.

Satz 1 weist wie der bisherige § 29 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG die Aufstellung der Pläne als Aufgabe den Ländern zu.

Satz 2 stellt in den einzelnen Nummern den Mindestinhalt der Abfallwirtschaftspläne dar. Dabei wird der Zielkanon der Nummer 1 (Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung) entsprechend der Vorgabe der Abfallrahmenrichtlinie nunmehr auch auf die Abfallbeseitigung erstreckt. Der Bereich der Abfallvermeidung ist nicht mehr nur Bestandteil der Abfallwirtschaftsplanung sondern nunmehr auch Gegenstand der Abfallvermeidungsprogramme (§ 33). Während sich die Abfallwirtschaftsplanung dabei wie bisher auf eine Darstellung der Vermeidungsziele beschränkt, können in Abfallvermeidungsprogrammen auch konkrete Umsetzungsmaßnahmen festgelegt werden. Allerdings können Abfallvermeidungsprogramme der Länder nach § 33 Absatz 4 auch in die Abfallwirtschaftpläne aufgenommen werden. In diesem Fall kann auch die Abfallwirtschaftsplanung konkrete Vermeidungsmaßnahmen festlegen.

Die in Nummer 2 vorgegebene Bestandsaufnahme der bestehenden Situation der Abfallbewirtschaftung, die nach Nummer 3 darzulegenden erforderlichen Maßnahmen der Verbesserung der Abfallverwertung und -beseitigung einschließlich deren Bewertung dienen der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 28 Absatz 2 AbfRRL und gewährleisten die Zielgenauigkeit der Abfallwirtschaftsplanung. Die durch Nummer 4 verpflichtende Darstellung der erforderlichen Entsorgungsinfrastruktur lehnt sich an die Vorgängervorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 2 KrW-/AbfG an und wird auf Anlagen zur Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen, einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen eingesammelt werden, erstreckt. Hintergrund ist der Umstand, dass die bislang als Anlagen zur Beseitigung geltenden Müllverbrennungsanlagen nach der Abfallrahmenrichtlinie auch als Verwertungsanlage anerkannt werden können (vgl. Fußnote 1 der Anlage 2 Verfahren R 1).

Satz 3 regelt die in Abfallwirtschaftsplänen vorzusehende Ausweisung der vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur. Die Nummer 1 erweitert gegenüber der Vorgängervorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 KrW-/AbfG den Kreis der auszuweisenden Anlagen auf alle Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4. Die Erweiterung wird notwendig, um zukünftig auch die Müllverbrennungsanlagen mit Verwerterstatus zu erfassen. Die Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KrW/AbfG.

Satz 4 enthält als fakultative Vorgabe die Bestimmung eines bestimmten Entsorgungsträgers und die Möglichkeit einer Zuweisung eines Entsorgungspflichtigen zu einer bestimmten Beseitigungsanlage. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 29 Absatz 1 Satz 4 KrW-/AbfG, passt die Rechtslage aber an die Änderung in Satz 3 an.

Absätze 2 und 3 enthalten konkretisierende Festlegungen zu dem zu berücksichtigenden Prognosezeitraum sowie zur Flächeneignung im Sinne der Vorgabe des Absatz 1 Satz 3 Nummer 2. Die Regelungen entsprechen mit sprachlichen Änderungen § 29 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG.

Absatz 4 regelt entsprechend dem bisherigen § 29 Absatz 4 KrW-/AbfG die Möglichkeit, bestimmte Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes für verbindlich zu erklären.

Absatz 5 legt die Bindung der Abfallwirtschaftspläne an die Ziele der Raumordnung fest. Die Regelungen entspricht § 29 Absatz 5 KrW-/AbfG. Hierdurch wird zugleich Artikel 28 Absatz 3 AbfRRL umgesetzt, der nach seinem ersten Satzteil insgesamt eine Berücksichtigung der geografischen Ebene fordert.

Absatz 6 führt in Umsetzung von Artikel 28 Absatz 3 AbfRRL weitere konkretisierende Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung und Darstellung der Abfallwirtschaftspläne auf. Die Angaben sind jedoch im Gegensatz zu den Vorgaben in Absatz 1 nicht zwingend in die Abfallwirtschaftspläne zu übernehmen, sondern nur, soweit dies im Einzelfall zweckmäßig ist. Für die Zweckmäßigkeit kommt es entscheidend auf die Entsorgungsstrukturen im Planungsgebiet an.

Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 4 AbfRRL und listet weitere Anforderungen für die Abfallwirtschaftspläne auf. Auch hier liegt die Aufnahme entsprechender Inhalte in die Abfallwirtschaftsplanung im Ermessen der Länder.

Zu § 31 (Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen)

Die Vorschrift normiert die bisher in § 29 Absatz 6 bis 10 KrW-/AbfG geregelten Vorgaben für die Planaufstellung. Die Regelung der Verfahrensfragen bleibt dabei wie bisher den Ländern vorbehalten.

Absätze 1 bis 3 entsprechen dabei mit redaktionellen Änderungen und unter Anpassung der Verweise § 29 Absatz 6 bis 8 KrW-/AbfG.

Absatz 4 bestimmt wie bisher § 29 Absatz 9 KrW-/AbfG, dass die Länder das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und deren Verbindlicherklärung regeln können. Neben den Vorgaben des § 32 bleiben nunmehr auch die Absätze 1 bis 3 hiervon unberührt.

Absatz 5 enthält den bisher in § 29 Absatz 10 KrW-/AbfG festgelegten Zeitrahmen für die Fortschreibungspflicht. Die Geltungsdauer der Abfallwirtschaftspläne und damit die Pflicht zur Fortschreibung wird entsprechend der Vorgabe des Artikels 30 Absatz 1 AbfRRL von fünf auf sechs Jahre verlängert. Zudem wird ebenfalls in Umsetzung von Artikel 30 Absatz 1 neben der Fortschreibungspflicht eine Auswertungspflicht eingeführt. Die Anforderungen der §§ 31 und 32 gelten grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Allerdings enthält § 72 Absatz 3 eine entsprechende Übergangsvorschrift für bereits geltende oder in der Aufstellung befindliche Abfallwirtschaftspläne. Soweit die Länder die Abfallvermeidungsprogramme in die Abfallwirtschaftsplanung integrieren wollen, liegt es in ihrer Verantwortung, einen Gleichlauf der Fristen herzustellen. Durch die ebenfalls sechsjährige Geltungsdauer der Abfallvermeidungsprogramme lässt sich ein entsprechender Gleichlauf der Fristen problemlos durch einen gleichen Aufstellungszeitpunkt erreichen.

Zu § 32 (Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit)

Die Vorschrift enthält in ihren Absätzen 1 bis 4 die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 31 AbfRRL. Dieser fordert eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und gegebenenfalls der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Die Absätze 1 bis 4 entsprechen mit einigen Änderungen § 29a KrW-/AbfG. Die Aufteilung in einzelne Absätze dient der Rechtsklarheit.

Absatz 1 entspricht § 29a Satz 1 und 2 KrW-/AbfG.

Absatz 2 ist gegenüber § 29a Satz 3 bis 5 KrW-/AbfG dahingehend klarstellend geändert worden, dass die sechswöchige Frist zur Stellungnahme bereits mit Auslegung des Plans beginnt und damit zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist abläuft. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Auslegung des Plans auch die Gründe und Erwägungen, auf denen der Planentwurf beruht, umfasst.

Absatz 3 entspricht weitgehend § 29a Satz 6 und 7 KrW-/AbfG. Neu hinzugekommen ist die unmittelbar aus Artikel 31 AbfRRL folgende Pflicht, den Abfallwirtschaftsplan auch im Internet zu veröffentlichen.

Absatz 4 übernimmt § 29a Satz 8 KrW-/AbfG und ordnet an, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht stattfindet, wenn eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

Absatz 5 enthält die bisher in § 39 KrW-/AbfG enthaltene Unterrichtungspflicht der Länder gegenüber der Öffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschaftsplanung.

Zu § 33 (Abfallvermeidungsprogramme)

Die Vorschrift normiert die Abfallvermeidungsprogramme und setzt dabei Artikel 29 bis 31 AbfRRL um.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der Bund ein Abfallvermeidungsprogramm erstellt. Der Bund hat damit die Federführung für ein einheitliches Abfallvermeidungsprogramm, das für das gesamte Bundesgebiet gelten soll. Soweit der Bund selbst gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen in diesem Programm beschreibt, bewertet oder plant, muss er für die geplanten Maßnahmen über eine eigene Zuständigkeit verfügen. Derartige Inhalte und Bestandteile des Programms unterliegen daher rechtlich nicht der Mitwirkung der Länder. Um auch die Länderebene in das Bundesprogramm einzubeziehen, haben die Länder nach Satz 2 die Möglichkeit, sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms beteiligen. In diesem Fall leisten sie - ergänzend zu den in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Programmteilen - für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, d.h. für den Bereich der Ländergesetzgebung und des Landesvollzugs, eigenverantwortliche Programmbeiträge. Eine Abstimmung der Beiträge der Länder untereinander oder mit dem Bund ist rechtlich nicht geboten. Nach Satz 2 Halbsatz 2 sind die Beiträge der Länder daher ohne weitere Mitwirkung der anderen an der Erstellung des Programms Beteiligten in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufzunehmen.

Absatz 2 bestimmt, dass Länder, die sich nicht am Bundesprogramm beteiligen, für ihr Gebiet ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm erstellen müssen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die EU-rechtliche Vorgabe des Artikels 31 AbfRRL für den gesamten Mitgliedstaat Deutschland lückenlos umgesetzt wird.

Absatz 3 regelt die inhaltliche Ausgestaltung der Abfallvermeidungsprogramme und legt ihren Mindestinhalt fest. Die Vorgabe gilt sowohl für das Bundesprogramm als auch für die Länderprogramme.

Nummer 1 legt als Kernbestandteil der Programme die Formulierung von Abfallvermeidungszielen fest und setzt so Artikel 29 Absatz 2 AbfRRL um. Der zweite Halbsatz engt die Möglichkeit, neue Ziele zu formulieren, ein. Gemeinsames Ziel aller Einzelziele muss danach eine Entkopplung des Wirtschaftswachstums von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen sein. Inhaltlich ist auch eine Abstimmung mit den in den Abfallwirtschaftsplänen vorhandenen Zielen erforderlich, denn auch dort können gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Abfallvermeidungsziele festgelegt sein.

Nummer 2 enthält aufbauend auf den Zielen die Festlegung von Abfallvermeidungsmaßnahmen. Anlage 4 enthält deshalb einen nicht abschließenden Beispielkatalog für solche Maßnahmen. Ebenso wie bei den Abfallwirtschaftsplänen sind nicht nur die Maßnahmen als solche darzustellen, sondern auch ihre Eignung und ihr Nutzen zur Erreichung eines bestimmten Abfallvermeidungsziels darzulegen.

Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 2 AbfRRL, wonach die Abfallvermeidungsprogramme über die bestehenden Maßnahmen hinaus auch weitere Abfallvermeidungsmaßnahmen festlegen können.

Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 3 AbfRRL. Danach muss das Programm auch die Maßstäbe festlegen, anhand derer die bei den bestehenden oder neu getroffenen Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht und bewertet werden können.

Absatz 4 regelt die Möglichkeit für die Länder, ihre Beiträge zum Bundesprogramm oder ihre eigenen Abfallvermeidungsprogramme in die eigenen Abfallwirtschaftpläne oder in andere umweltpolitische Programme zu integrieren. Die Regelung dient der Reduzierung von bürokratischem Aufwand durch eine parallele Plan- beziehungsweise Programmaufstellung. Hierdurch wird Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 AbfRRL umgesetzt. .

Wird ein Beitrag oder ein Abfallvermeidungsprogramm in den Abfallwirtschaftsplan oder in ein sonstiges Programm einbezogen, sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen "deutlich", beispielsweise durch eine entsprechende Gliederung, entsprechende Überschriften oder aber eine entsprechende graphische Darstellung kenntlich zu machen.

Absatz 5 Satz 1 normiert die Anforderung, dass die Abfallvermeidungspläne ausgehend von der erstmaligen Erstellung bis zum 12. Dezember 2013 alle sechs Jahre auf ihre Aktualität hin zu überprüfen sind. Insbesondere ist die Zielerreichung durch die aufgeführten Maßnahmen zu untersuchen und der Plan gegebenenfalls daraufhin zu ändern. Da die Fortschreibungsfrist bei Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen identisch ist, können die Länder durch Wahl eines gemeinsamen Anfangsdatums die Aufstellung der Pläne und Programme bei Bedarf harmonisieren. Satz 2 regelt die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung der Abfallvermeidungsprogramme und verweist dazu entsprechend auf die in § 32 Absatz 1 bis 4 genannten Anforderungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Abfallwirtschaftsplänen. Die entsprechende Anwendung der Beteiligungsvorschriften berücksichtigt, dass sich die Abfallvermeidungsprogramme bundes- oder zumindest landesweit auswirken können und insoweit eine effiziente Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleistet sein muss. Satz 3 sieht schließlich die Zuständigkeit des Bundesumweltministeriums bzw. einer von diesem zu bestimmenden Behörde für die Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes vor. Satz 4 bestimmt, dass das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien zu erstellen ist.

Zum Abschnitt 3 (Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden)

Abschnitt 3 enthält Vorschriften über die Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden. Die Vorschriften betreffen sowohl die vorbereitenden Maßnahmen der Anlagenzulassung wie die Erkundung geeigneter Standorte als auch das eigentliche Zulassungsverfahren, das für Deponien umfassend geregelt ist. Ergänzend hierzu sind Vorschriften zur nachträglichen Sicherstellung der umweltrechtlichen Anforderungen von bestehenden Deponien sowie Regelungen zur umweltverträglichen Stilllegung von Deponien normiert. Der Abschnitt enthält ferner Bestimmungen zur Emissionserklärung, zum Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sowie zur Entgeltrelevanz der Kosten für die Ablagerung. Der Inhaberbegriff ist dabei durchgängig durch den Betreiberbegriff ersetzt worden. Hiermit wird klargestellt, dass mit den unterschiedlichen Begrifflichkeiten keine unterschiedlichen Anforderungen verbunden sind. Beide Begriffe wurden auch im bisherigen Recht synonym verwendet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7(B) 12.10).

Zu § 34 (Erkundung geeigneter Standorte)

Die Vorschrift regelt die Einzelheiten zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen. Die Vorschrift entspricht - mit geringen redaktionellen Änderungen - der Vorgängerregelung des § 30 KrW-/AbfG. Der Begriff der Wohnung in Absatz 1 Satz 1 ist im Sinne des Artikel 13 Absatz 1 GG auszulegen und umfasst damit auch Betriebs- und Geschäftsräume. In Absatz 1 Satz 2 wird in Anlehnung an den Wortlaut des § 41 Absatz 1 Satz 2 WHG klargestellt, dass die vorherige Bekanntgabe der Absicht das Grundstück zu betreten bzw. Erkundungsmaßnahmen vorzunehmen rechtzeitig zu erfolgen hat. Angesichts des langen Planungszeitraums bei der Errichtung von Deponien ist es gerechtfertigt, eine Entfernung der zur Erkundung errichteten Einrichtungen von einem Widerspruch des betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten abhängig zumachen (Absatz 2 Satz 2). In Absatz 3 erfolgt die Klarstellung, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken von der zuständigen Behörde für Vermögensnachteile, die sie durch Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erleiden, Entschädigung in Geld verlangen können.

Zu § 35 (Planfeststellung und Genehmigung)

Die Vorschrift regelt die Zulassungsbedürftigkeit von entsorgungsrelevanten Anlagen.

Absatz 1 bestimmt zunächst, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedürfen. Gegenüber dem bisherigen § 31 Absatz 1 KrW-/AbfG, der sich allein auf ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bezogen hat, wird nunmehr ein wesentlich weiterer Kreis von entsorgungsrelevanten Anlagen in den Rechtsgrundverweis nach § 35 Absatz 1 einbezogen. Das konkrete Genehmigungserfordernis wird wie bisher allein durch § 4 BImSchG festgelegt. Das bisherige Genehmigungserfordernis für Abfallentsorgungsanlagen in § 4 BImSchG bleibt unverändert bestehen.

Absatz 2 bestimmt wie die bisherige Vorgängerregelung des § 31 Absatz 2 KrW-/AbfG, dass die Errichtung und der Betrieb von Deponien (vgl. § 3 Absatz 27) sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage der Planfeststellung bedürfen. Die Regelung stellt eine Spezialregelung zu Absatz 1 dar.

Absätze 3 bis 5 enthalten Einzelheiten des Zulassungserfordernisses. Sie entsprechen weitgehend § 31 Absatz 3 bis 5 KrW-/AbfG. Allerdings ist Absatz 3 zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und redaktionell verändert worden. Materielle Änderungen sind hiermit nicht verbunden. Absatz 4 gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen und ordnet die entsprechende Geltung von § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an.

Zu § 36 (Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen)

Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses für Deponien, die Verpflichtung von Sicherheitsleistungen sowie die Möglichkeit, Nebenbestimmungen mit dem Planfeststellungsbeschluss zu verbinden. Die Regelung entspricht mit sprachlichen Klarstellungen und Anpassungen der Verweise der Vorgängerregelung des § 32 KrW-/AbfG. Lediglich Absatz 3 wurde von einer "kann" in eine "soll" Vorschrift umgewandelt, um eine Parallelität mit § 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG herzustellen.

Zu § 37 (Zulassung des vorzeitigen Beginns)

Die Regelung legt die Bedingungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Deponie einschließlich der Maßnahmen, die der Betriebstüchtigkeit dienen, fest. Die Vorschrift entspricht mit kleineren sprachlichen Änderungen § 33 KrW-/AbfG.

Zu § 38 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)

Die Vorschrift verweist für die Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens auf die Vorschriften der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; sie normiert ergänzend eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Bestimmung weiterer Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens. Die Regelung entspricht - bei einer klareren Gliederung des Absatzes 1 - der Vorgängervorschrift des § 34 KrW-/AbfG.

Zu § 39 (Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen)

Die Regelung enthält Übergangsbestimmungen für Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben worden sind, sowie für solche, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 betrieben worden sind. Die Vorschrift entspricht der Vorläuferregelung des § 35 KrW-/AbfG.

Zu § 40 (Stilllegung)

Die Vorschrift legt verfahrensrechtliche und materielle Anforderungen an die Stilllegung (das Stilllegungsverfahren) von Deponien fest. Die Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen und Klarstellungen § 36 KrW-/AbfG. Insbesondere wird in Absatz 2 Satz 2 klargestellt, dass die Vorschriften des Bodenschutzrechts erst nach Abschluss der Stilllegungsphase und nicht bereits mit der Anzeige der beabsichtigten Stilllegung nach Absatz 1 Anwendung finden. Dies wird nunmehr durch den Verweis auf Absatz 3 anstatt auf Absatz 1 und der Einfügung des Wortes "endgültig" verdeutlicht. Die gesamten Stilllegungsmaßnahmen (das Stilllegungsverfahren) soll dem strengen Vorsorgeprinzip des Abfallrechtes unterliegen und nicht dem Ordnungsrecht des Bodenschutzes. Im Abfallrecht ist zudem die Kostenträgerschaft der erforderlichen Maßnahmen geregelt (§ 44).

Zu § 41 (Emissionserklärung)

Die Regelung legt die Verpflichtung von Deponiebetreibern fest, der zuständigen Behörde eine Emissionserklärung vorzulegen. Die Anforderungen an die Emissionserklärung kann durch Rechtsverordnung weiter konkretisiert werden. Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Änderungen der Vorgängerregelung des § 36a KrW-/AbfG.

Zu § 42 (Zugang zu Informationen)

Die Vorschrift regelt entsprechend der Vorgängerbestimmung des § 36b KrW-/AbfG den Zugang zu deponierelevanten Umweltinformationen.

Zu § 43 (Anforderungen an Deponien)

Die Regelung enthält die zentrale Rechtsverordnungsermächtigung zur Konkretisierung der gesetzlichen und EU-rechtlichen Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb, den Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien. Die Vorschrift entspricht der Vorgängerregelung des § 36c KrW-/AbfG. In Absatz 1 Nummer 3 wurde ergänzend eine Ermächtigung zur Bestimmung von Inertabfällen aufgenommen, die bislang § 3 Absatz 11 Satz 3 KrW-/AbfG enthalten war.

Die bislang in § 36c KrW-/AbfG vorgesehene Fortgeltungsvorschrift für bereits erlassenes Länderrecht wurde gestrichen, da nach dem Erlass der Deponieverordnung und den darin normierten Anforderungen insbesondere an die betreibereigene Überwachung von Deponien in der Betriebs- und in der Nachsorgephase kein Bedürfnis für Landesregelungen mehr besteht.

Zu § 44 (Kosten der Ablagerung von Abfällen)

Absatz 1 legt die Verpflichtung von Deponiebetreibern fest, bei Entgelten, die für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung gestellt werden, insbesondere alle errichtungs-, betriebs-, stilllegungs- und nachsorgerelevanten Kosten zugrunde zu legen. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Sie entspricht ganz weitgehend der Vorgängerregelung des § 36d Absatz 1 KrW-/AbfG.

Absatz 2 enthält - wie der bisherige § 36d Absatz 3 KrW-/AbfG - die Verpflichtung von Betreibern die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und den zuständigen Behörden Übersichten über die Kosten etc. zur Verfügung zu stellen.

Absatz 3 stellt klar, dass sich die Erhebung von Gebühren durch öffentlichrechtliche Entsorgungsträger der Länder nach Landesrecht richtet. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Umsetzung der oben genannten Deponierichtlinie auch die Länder trifft, die ihr Gebührenrecht an die EU-Vorgaben anpassen müssen. Danach können die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger allein durch landesrechtliche Vorschriften zur Deckung der Kosten im Sinne des Absatzes 1 durch Gebühren verpflichtet werden. Das Gleiche gilt für die EU-Vorgabe, die Kosten zu erfassen und den zuständigen Behörden Übersichten hierzu sowie über die Gebühren etc. zur Verfügung zu stellen."

Absatz 4 präzisiert den bisherigen § 36d Absatz 4 KrW-/AbfG, indem er den Kreis der Anlagen, auf die die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung finden, unmittelbar benennt. Danach gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend für die Abdeckung der Kosten von genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Lagern von Abfällen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder Abfälle vor deren Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gelagert werden.

Zum Teil 5 (Absatzförderung und Abfallberatung)

Der Teil 5 enthält eine Vorschrift zur Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen, die in besonderer Weise dem Ziel einer umweltverträglichen Kreislaufwirtschaft dienen, sowie eine Regelung zur Abfallberatung.

Zu § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)

Die Vorschrift entspricht zum Teil der Vorgängerregelung des § 37 KrW-/AbfG. Die inhaltlichen Änderungen tragen der neu eingeführten fünfstufigen Abfallhierarchie nach § 6 Rechnung, die der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling von Abfällen grundsätzlich einen Vorrang vor der sonstigen Verwertung einräumt. Entsprechend dieser Vorgabe ist nunmehr von den nach Absatz 1 Verpflichteten im Rahmen der Bedarfsbeschaffung auch zu prüfen, ob Erzeugnisse eingesetzt werden können, die im Wege der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings hergestellt worden sind, oder die sich nach Ablauf ihrer Lebensdauer auf diesen vorrangigen Wegen verwerten lassen.

Absatz 3 präzisiert die bisherige Regelung des § 37 Absatz 3 KrW-/AbfG dahin, dass die öffentliche Hand im Rahmen ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch Regelungen für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

Zu § 46 (Abfallberatungspflicht)

Die Vorschrift entspricht § 38 KrW-/AbfG. Lediglich die Verweise wurden angepasst. Die Vorschrift über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 39 KrW-/AbfG ist weggefallen. Der bisherige § 39 Satz 1 KrW-/AbfG ist bereits im Umweltinformationsgesetz enthalten. Der bisherige § 39 Satz 2 KrW-/AbfG wurde als Absatz 5 in den § 32 eingefügt.

Zum Teil 6 (Überwachung)

Der sechste Teil enthält Regelungen über die allgemeine Überwachung von Maßnahmen der Abfallvermeidung sowie von Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, Bestimmungen zu Register- und Nachweispflichten sowie Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

Zu § 47 (Allgemeine Überwachung)

Die Regelung enthält entsprechend der Vorgängervorschrift des § 40 KrW-/AbfG die Grundsätze der allgemeinen Überwachung und legt in diesem Zusammenhang die Pflichten der Betroffenen und die korrespondierenden Befugnisse der zuständigen Behörden fest. Die allgemeine Überwachung gilt für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung und bezieht sich auf alle Abfallarten. An die Überwachung von gefährlichen Abfällen stellen die §§ 47 ff. besondere Anforderungen.

Absatz 1 Satz 1 regelt die Reichweite der Überwachung; die Regelung entspricht im Wesentlichen § 40 Absatz 1 KrW-/AbfG. Neu eingefügt wurde Satz 2, der für den Vollzug der nach §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen die Spezialregelungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5, 7 und 8, Absatz 9 Satz 1 und 2 und Absatz 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt. Die Regelungen legen insbesondere Überwachungsbefugnisse der Behörden fest, enthalten aber auch Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens, soweit vom Produkt Gefahren für die Anwender ausgehen. Die zur Duldung der Maßnahmen verpflichteten Personen sind nach Satz 3 verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Satz 4 zitiert nach der Vorgabe des Grundgesetzes das eingeschränkte Grundrecht des Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Absatz 2 legt erstmals explizit eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zur regelmäßigen Überprüfung von Erzeugern von gefährlichen Abfällen, von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen fest. Nach Satz 2 erstreckt sich die Überprüfung der Sammlung und Beförderung von Abfällen auch auf den Ursprung, die Art, Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 34 AbfRRL und greift eine bereits im Vollzugsbereich vorhandene Praxis auf.

Absatz 3 legt die zur Durchführung der allgemeinen Überwachung notwendigen Auskunftspflichten sowie spezifische Duldungspflichten der Betroffenen fest. Die Reglung entspricht im Wesentlichen § 40 Absatz 2 KrW-/AbfG. In Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 wurde die Bezeichnung der Verpflichteten redaktionell an die neuen gesetzlichen Begriffsdefinitionen angepasst. In Satz 2 wird klargestellt, dass sich das Betretungsrecht auf die üblichen Geschäftszeiten beschränkt. Satz 3 konkretisiert den Eingriff in Artikel 13 GG und stellt klar, dass das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig ist.

Absatz 4 bestimmt die Mitwirkungspflichten der Anlagenbetreiber in Bezug auf die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 40 Absatz 3 KrW-/AbfG.

Absatz 5 normiert ein Auskunftsverweigerungsrecht des Auskunftspflichtigen gegenüber Fragen, deren Beantwortung diesen selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 40 Absatz 4 KrW-/AbfG. Hinsichtlich der Einzelheiten des Auskunftsverweigerungsrechts verweist die Bestimmung nunmehr auf § 55 der Strafprozessordnung.

Zu § 48 (Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle)

Die Vorschrift bestimmt entsprechend der Vorgängerregelung des § 41 KrW-/AbfG, dass an die Entsorgung gefährlicher Abfälle (vgl. dazu § 3 Absatz 5) besondere Anforderungen zu stellen sind und normiert eine Rechtsverordnungsermächtigung zur Bestimmung gefährlicher Abfälle.

Zu § 49 (Registerpflichten)

Die Vorschrift legt für Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen, sowie für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle Pflichten zur Führung von Registern fest, in denen die Entsorgung der Abfälle dokumentiert wird. Die Registerpflichten gelten nicht für private Haushaltungen. Die Regelung entspricht - abgesehen von redaktionellen Änderungen, die der Rechtsklarheit dienen, - der Vorgängervorschrift des § 42 KrW-/AbfG.

Zu § 50 (Nachweispflichten)

Die Vorschrift legt für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle die Verpflichtung fest, der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Die Nachweispflichten gelten nicht für private Haushaltungen. Die Regelung entspricht der Vorgängervorschrift des § 43 KrW-/AbfG.

Zu § 51 (Überwachung im Einzelfall)

Die Regelung legt die Anforderungen für die sogenannte fakultative Überwachung der Abfallentsorgung fest. Danach kann die zuständige Behörde auch in den Fällen, in denen nach §§ 49 und 50 eine Nachweis- oder Registerpflicht nicht besteht, insbesondere anordnen, dass Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben. Zur Frage der Bedeutung von "in elektronischer Form" und "elektronisch" wird auf die Ausführungen zu § 10 Absatz 2 Nummer 9 verwiesen. Die Anordnungsbefugnis gilt nicht gegenüber privaten Haushaltungen. Bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben und auditierten Unternehmensstandorten kann die Behörde ihre Nachweisanordnung beschränken um Doppelprüfungen zu vermeiden. Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 44 KrW-/AbfG.

Zu § 52 (Anforderungen an Nachweise und Register)

Die Vorschrift enthält die zentrale Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an Nachweise und Register. Die Regelung baut auf der bisherigen Regelung des § 45 KrW-/AbfG auf, enthält aber notwendige Anpassungen an das EU-Abfallrecht.

So dient die in Absatz 1 Satz 2 neu eingefügte Nummer 2, nach der auf Anfrage der zuständigen Behörde oder eines früheren Besitzers Belege über die Durchführung der Entsorgung vorzulegen sind, der Umsetzung der entsprechenden Vorlagepflichten des Artikels 35 Absatz 2 Satz 2 AbfRRL. Die in Absatz 1 Satz 2 neu eingefügte Nummer 7, nach der bei der Beförderung von Abfällen geeignete Angaben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind, dient der Umsetzung entsprechender Pflichten zur Mitführung von Begleitpapieren nach Artikel 19 Absatz 2 AbfRRL sowie nach Artikel 33 Absatz 1 der VO (EG) 1013/2006 ("Kohärenzprinzip"). Zur Bedeutung der Begriffe "in elektronischer Form" und "elektronisch" in Absatz 2 Nummer 1 wird auf die Ausführungen zu § 10 Absatz 2 Nummer 9 verwiesen.

In der Regel werden die vorgenannten Pflichten allerdings bereits im Rahmen des Nachweisverfahrens gemäß der Nachweisverordnung erfüllt. Soweit jedoch keine Nachweispflichten bestehen, wie zum Beispiel nach § 50 Absatz 3 im Rahmen der Rücknahme von Erzeugnissen, bedarf es einer eigenständigen Normierung von Pflichten zur Vorlage von Belegen oder Mitführung von Begleitpapieren, um die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts umzusetzen.

Zu § 53 (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen)

Nach der bisherigen Rechtslage besteht nach § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG eine Transportgenehmigungspflicht für alle Abfälle zur Beseitigung; die Genehmigungspflicht wird durch § 1 Absatz 1 Transportgenehmigungsverordnung auf den Transport von gefährlichen Abfällen zur Verwertung erweitert. Darüber hinaus besteht nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG eine Genehmigungspflicht für Vermittlungsgeschäfte für alle Abfälle. Schließlich sieht § 50 Absatz 2 Nummer 2 KrW-/AbfG die Festlegung verordnungsrechtlicher Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwertung bestimmter gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle vor; von der Ermächtigung wurde jedoch bislang kein Gebrauch gemacht.

Das Kontrollsystem des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nunmehr grundlegend umgestaltet und an die EU-rechtlichen Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie angepasst. Grundlegendes Kontrollinstrument für die genannten Tätigkeiten ist die in § 53 festgelegte Anzeigepflicht; soweit die Tätigkeit jedoch gefährliche Abfälle umfasst, unterliegen Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 54 einer weitergehenden Erlaubnispflicht. Mit der Anknüpfung an die Gefährlichkeit des Abfalls folgt das neue Kontrollinstrumentarium des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nunmehr allein dem Risikopotential der jeweiligen Abfallbewirtschaftungsmaßnahme.

§ 53 führt einerseits die bisherige Transportgenehmigungspflicht für nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung entsprechend dem Gefahrenpotential der Abfälle auf das Niveau einer Anzeigepflicht zurück, so dass der Kontrollaufwand für die Vollzugsbehörden sowie der bürokratische Aufwand für die Antragsteller gesenkt wird. Andererseits wird der Transport nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung, der bisher im deutschen Recht weder einer Genehmigungs- noch einer Anzeigepflicht unterliegt, erstmals der Anzeigepflicht des § 53 unterworfen. Für Vermittlungsgeschäfte gilt Entsprechendes: Die bisher für alle Abfallarten geltende Genehmigungspflicht wird entsprechend der Gefährlichkeit des Abfalls in eine Anzeigepflicht und eine Erlaubnispflicht (vgl. § 54) differenziert. Für Händler wird - nach dem identischen Maßstab der Gefährlichkeit des Abfalls - die Anzeige- und Erlaubnispflicht erstmals eingeführt. Durch die nunmehr für den Bereich der nicht gefährlichen Abfälle geltende Anzeigepflicht werden die in Artikel 26 Buchstabe a) und b) AbfRRL festgelegten Registrierungspflichten für alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler umgesetzt.

Trotz der erheblichen Erleichterungen beim Kontrollaufwand im Rahmen der Anzeigepflicht bleibt die Effektivität der Überwachung gesichert. Die für Sammler und Beförderer bei der Transportgenehmigung geltenden Grundanforderungen der Zuverlässigkeit und Sach- und Fachkunde nach § 49 Absatz 2 KrW-/AbfG bleiben bestehen und werden auf Händler und Makler erstreckt. Es liegt jedoch nun im Ermessen der Vollzugsbehörden, ob und in welchem Umfang diese Anforderungen bei nicht gefährlichen Abfällen kontrolliert werden beziehungsweise inwieweit Nachweise durch die Vollzugsbehörden angefordert werden. Die zuständigen Behörden können damit den Überprüfungsumfang individuell steuern.

Absatz 1 bestimmt, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen haben. Die Pflicht gilt nicht, wenn der Betrieb über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 verfügt. Die zuständige Behörde wird wiederum verpflichtet, dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Die unverzügliche schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist notwendig, damit das Unternehmen im Falle einer behördlichen Kontrolle die ordnungsgemäße Anzeige nachweisen kann. Die Anzeigepflicht nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf die berufliche Tätigkeit des oben genannten Personenkreises und ist unabhängig von der Anzeige nach § 18 Absatz 1. Die Anzeigepflicht vor Aufnahme einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Absatz 1 bezieht sich hingegen auf die konkrete Sammeltätigkeit im Gebiet eines öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers. Sie bleibt von der Anzeigepflicht nach § 53 unberührt und muss daher zusätzlich erfüllt werden.

Absatz 2 nennt zunächst als grundlegende Anforderungen für Sammler, Beförderer,

Händler und Makler die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Sachkunde. Die Anforderungen knüpfen für Beförderer an den Tatbestand der Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 2 KrW-/AbfG an. Demgegenüber wird - anders als im bisherigen Recht - die Maklertätigkeit neben der Zuverlässigkeitsanforderung nunmehr auch an Sach- und Fachkundekriterien gebunden. Die Händlertätigkeit hingegen wird generell erstmals an materielle Anforderungen gebunden. Sammler, Beförderer, Händler und Makler sind in vergleichbarer Weise in die Entsorgungslogistik eingebunden, ihre Tätigkeit weist auch eine ähnliche Umweltrelevanz auf, so dass sie gleichermaßen eine besondere Verantwortung für die Entsorgung von Abfällen tragen. Da das Risikopotential ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit vergleichbar hoch ist, unterliegen sie nunmehr auch gleichartigen materiellen Anforderungen. Hierdurch wird zugleich das fachliche Qualitätsniveau für Sammler, Beförderer, Händler und Makler vereinheitlicht und ist damit insgesamt besser nachprüfbar.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Sachkunde werden - wie bei Entsorgungsfachbetrieben und bei der Erlaubnispflicht nach § 54 - in Satz 1 und Satz 2 spezifisch an die jeweilige Verantwortungsebene adressiert. Während der Inhaber eines Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein müssen, muss bei der jeweils relevanten Verantwortungsebene im Betrieb zusätzlich auch die notwendige Fach- und Sachkunde vorhanden sein. Die konkreten Anforderungen sind an den Erfordernissen des jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs auszurichten. Hierfür spielen der Betriebsumfang, die Gefährlichkeit der Abfälle aber auch die Umweltrelevanz der Tätigkeit eine wesentliche Rolle.

Absatz 3 enthält in seinem Satz 1 nach dem Vorbild des § 12 Absatz 6 des Gentechnikgesetzes die Möglichkeit für die zuständige Behörde, die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig zu machen, sie zeitlich zu befristen oder Auflagen für sie vorzusehen, sofern dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Rechtstechnisch handelt es sich hierbei mangels Hauptverwaltungsakt nicht um Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern um eigenständige Verwaltungsakte. Satz 2 enthält nähere Anforderungen an die der Anzeige beizufügenden Unterlagen und regelt die den Behörden zur Verfügung stehenden Eingriffsmöglichkeiten. Um die notwendige Kontrolle der betrieblichen Qualitätsanforderungen der Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde zu ermöglichen, werden die Behörden ermächtigt, entsprechende Unterlagen anzufordern. Die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Durch die sachgerechte Ausübung des Ermessens wird die Effektivität der abfallrechtlichen Überwachung sichergestellt, ohne den Aufwand aus dem Auge zu verlieren. Satz 3 schließlich regelt die Untersagungsverfügung, sie ist gegenüber der Anordnung nach Satz 1 das stärkere Eingriffsmittel. Eine Untersagungsverfügung ist nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben oder die Fach- oder die Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen wurde. Die Vorschrift ist gegenüber der in § 62 geregelten Anordnungsermächtigung die speziellere Norm. Eine Untersagungsverfügung nach dieser Vorschrift kann auch ergehen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anzeige, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.

Absatz 4 regelt die Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit inländischen Nachweisen. In diesem Zusammenhang wird auch bestimmt, in welcher Form derartige Nachweise vorgelegt werden müssen. Die Bestimmungen dienen der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie und folgen insoweit entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (vgl. dort insbesondere Artikel 8 - Änderung des KrW-/AbfG). Nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie stehen Nachweise zur Zuverlässigkeit, Sach- oder Fachkunde aus den genannten Mitglieds- oder Vertragsstaaten entsprechenden inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit inländischen Nachweisen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Diese EU-rechtlichen Vorgaben gelten auch in den Fällen, in denen für die Zulassung der Dienstleistung kein Genehmigungsverfahren, sondern nur die Vorlage bestimmter Nachweise im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung vorgesehen ist. Die Regelungen zur Vorlage sollen eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer Nachweise durch die zuständige Behörde sicherstellen und folgen ebenfalls den entsprechenden Bestimmungen des o.g. Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie.

Absatz 5 bestimmt, dass hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend gilt. Für die vorübergehende und nur gelegentliche Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers wird hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde die entsprechende Geltung des § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung angeordnet. Die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung setzen exemplarisch die Anforderungen der Artikel 4, 11 und 13 der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um, die insoweit spezieller sind als die allgemeiner gehaltenen Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die Bezugnahme auf die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung in Absatz 5 folgt ebenfalls entsprechenden Regelungen des Gesetzes über die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie.

Absatz 6 enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Anzeigepflicht. Durch die Nummer 1 können durch Rechtsverordnung Anforderungen an das Verfahren sowie an die Zuverlässigkeit sowie die erforderliche Fach- und Sachkunde beziehungsweise deren Nachweis festgelegt werden. Nach Nummer 2 kann festgelegt werden, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige in elektronischer Form oder elektronisch durchzuführen ist. Zur Bedeutung dieser Begriffe wird auf die Ausführungen zu § 10 Absatz 2 Nummer 9 verwiesen. Nummer 3 ermöglicht Ausnahmen von der Anzeigepflicht, soweit das Gemeinwohl eine solche Anzeige nicht erfordert. Nummer 4 ermöglicht die Festlegung von Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben.

Die vorstehend genannten Verordnungsregelungen müssen die Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart berücksichtigen. Besonderheiten können sich etwa für die Binnenschifffahrt, für Seeschiffe in deutschen Hoheitsgewässern, beziehungsweise solche Seeschiffe, die deutsche Seehäfen anlaufen, sowie für den schienengebundenen Verkehr ergeben.

Zu § 54 (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen)

Die Regelung legt eine einheitliche Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler fest, soweit diese mit gefährlichen Abfällen umgehen. Das erhöhte Risikopotential der gefährlichen Abfälle rechtfertigt für diese - in ihrer Umweltrelevanz und logistischen Verantwortung im übrigen vergleichbaren - Tätigkeitsbereiche die mit der präventiven Zuverlässigkeits- und Fachkundeüberprüfung verbundene verstärkte Kontrolldichte.

Absatz 1 normiert in seinem Satz 1 die Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler, deren Tätigkeit gefährliche Abfälle umfasst. Zur deutlichen Unterscheidung von der Genehmigungspflicht nach § 35 wird statt Genehmigung die Bezeichnung Erlaubnis gewählt. Nach Satz 2 ist die Erlaubnis eine gebundene Entscheidung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn die grundlegenden Anforderungen der Zuverlässigkeit, Sachkunde und Fachkunde erfüllt werden. Die an die spezifische Verantwortungsebene adressierten Voraussetzungen entsprechen denen des § 53 Absatz 2 (zur Herleitung der Anforderungen siehe die dortige Begründung). Gesteigerte Anforderungen an die einzelnen Kriterien ergeben sich jedoch im Einzelfall aus der Tatsache, dass die Betriebe mit gefährlichen Abfällen umgehen und deren umweltverträgliche Handhabung in jedem Fall sicherstellen müssen. Je höher das Risikopotential der Tätigkeit ist, desto höhere Anforderungen können an die Zuverlässigkeit sowie an die Sach- und Fachkunde gestellt werden. Satz 3 übernimmt die entsprechende Regelung des Artikels 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, nach welcher auch im Bereich des einzelnen Mitgliedstaates Doppelprüfungen der Genehmigungsvoraussetzungen ausgeschlossen sind.

Absatz 2 knüpft die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an die Erforderlichkeit der Wahrung des Wohls der Allgemeinheit; damit wird die Befugnis für alle Sammler-, Beförderer-, Händler und Maklererlaubnisse einheitlich geregelt.

Absatz 3 normiert in Anlehnung an den bisherigen Ausnahmetatbestand des § 49 Absatz 1 Satz 2 KrW-/AbfG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger sowie für Entsorgungsfachbetriebe. Für Entsorgungsfachbetriebe gilt die gesetzliche Ausnahme allerdings wie nach der bisherigen Rechtslage nur, soweit diese Betriebe jeweils als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler zertifiziert worden sind. Eine Freistellung von der Erlaubnispflicht ist für einen Betreib nur gerechtfertigt, wenn dieser über die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde erbracht hat.

Absatz 4 bestimmt zunächst, dass Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleichgestellt sind, sofern sie gleichwertig sind. Satz 2 betrifft demgegenüber die in einem Erlaubnisverfahren vorgelegten Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Zur Begründung des Satzes 2 kann daher auf die Begründung der entsprechenden Regelung des § 53 Absatz 4 Bezug genommen werden.

Die Regelungen setzen insoweit die Vorgaben für die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung nach den Artikeln 5 und 10 der Dienstleistungsrichtlinie um, insbesondere das Verbot von Doppelprüfungen im Sinn des Artikels 10 Absatz 3 und folgt damit den entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (vgl. dort Artikel 8 - Änderung des KrW-/AbfG). Nach Artikel 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen ist.

Absatz 5 ordnet hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde die Anwendung der genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung an. Insoweit kann auf die Begründung zur entsprechenden Regelung des § 53 Absatz 5 verwiesen werden.

Absatz 6 bestimmt, dass Erlaubnisverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden können. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

Diese Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln insbesondere die Antragstellung, die Erteilung von Empfangsbestätigungen, die maßgeblichen Fristen, die Informationspflichten gegenüber dem Antragsteller beziehungsweise dem Anzeigenden, das Zusammenwirken der einheitlichen Stelle mit den zuständigen Behörden, das elektronische Verfahren sowie die Genehmigungsfiktion und setzen damit bereits die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Artikel 6 ff. der EU-Dienstleistungsrichtlinie exemplarisch um. Damit wird auch die Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 der EU-Dienstleistungsrichtlinie für die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 umgesetzt, da nach den entsprechenden langjährigen Erfahrungen mit der Genehmigungsfiktion im Nachweisverfahren eine Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens - ohne Einbußen für den Umweltschutz - zu erwarten ist. Der Ausschluss von Befristungen nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-Dienstleistungsrichtlinie wird demgegenüber nicht übernommen, weil dem "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" (Umweltschutz - Artikel 4 Nummer 8 EU-Dienstleistungsrichtlinie) entgegenstehen, beziehungsweise solche Gründe die Möglichkeit zur Befristung der Erlaubnis im Bereich des Beförderns, Makelns und Handelns mit gefährlichen Abfällen zwingend erfordern. Die Regelung des Absatzes 7 folgt ebenfalls den entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (vgl. dort Artikel 8 - Änderung des KrW-/AbfG).

Absatz 7 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung - unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart - das Verfahren und die materiellen Anforderungen der Erlaubnispflicht näher zu bestimmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass auch Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Bereiche der Abfallbeförderung festgelegt werden können, soweit für deren Tätigkeit eine Erlaubnispflicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist. Damit können etwa auch Sammler und Beförderer geringfügiger Abfallmengen von der Erlaubnispflicht freigestellt werden. Die Pflicht zur Anzeige nach § 53 Absatz 1 bleibt bei einer Freistellung von der Erlaubnispflicht jedoch unberührt, so dass eine Kontrolle durch die Behörden in vollem Umfang möglich ist. Zur Bedeutung der Begriffe "elektronisch" und "in elektronischer Form" wird auf die Ausführungen zu § 10 Absatz 2 Nummer 9 verwiesen.

Zu § 55 (Kennzeichnung der Fahrzeuge)

Die Vorschrift regelt die Anbringung von Warntafeln an Abfallbeförderungsfahrzeugen in Anlehnung an die Regelung des bisherigen § 49 Absatz 6 KrW-/AbfG. Eine generelle Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht nach Absatz 1 Satz 2 für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Nach den Definitionen in § 3 Absatz 10 bzw. 11 bedeutet "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen" aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von Abfällen gerichtet ist. Hierunter fallen zum Beispiel Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfälle ihrer Kunden befördern. Ein weiterer Beispielsfall ist der Lebensmitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht und zur Vermeidung von Leerfahrten gebrauchte Getränkeeinwegverpackungen zu zentralen Zähl- oder Sammelstellen transportiert. Unter die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 können auch die Fälle subsumiert werden, in denen Industriebetriebe ihre eigenen Abfälle befördern. Weitere Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht können nach Absatz 2 in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 festgelegt werden. Durch entsprechende Folgeänderungen im Abfallverbringungsgesetz wird die Rechtslage für grenzüberschreitende Verbringungen mit der für nationale Abfallbeförderungen harmonisiert. Absatz 3 stellt klar, dass aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassene Rechtsvorschriften unberührt bleiben.

Zum Teil 7 (Entsorgungsfachbetriebe)

Der Teil 7 enthält die zentralen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben sowie eine Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden können.

Zu § 56 (Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben)

Die Vorschrift normiert die zentralen Regelungen für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben. In Weiterentwicklung der bisherigen Regelung des § 52 KrW-/AbfG wird dabei sowohl der zentrale Qualitätsbegriff "Entsorgungsfachbetrieb" mit seinen Anforderungen als auch das Zertifizierungssystem mit seinen Trägern "technische Überwachungsorganisation" und "Entsorgergemeinschaft" nunmehr durch das Gesetz selbst definiert. Mit der gesetzlichen Regelung wird das Leitbild des Entsorgungsfachbetriebes stärker hervorgehoben und präziser konturiert. Die wichtige Funktion des Entsorgungsfachbetriebes im Zusammenhang mit der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen bildet damit auch für die künftige Rechtsetzung durch Verordnungen eine wichtige Leitlinie. Die bereits etablierten Zertifizierungsmöglichkeiten über einen mit einer technischen Überwachungsorganisation geschlossenen Überwachungsvertrag einerseits sowie über die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Entsorgergemeinschaft und die Begutachtung durch deren Institutionen andererseits werden beibehalten. Die Anforderungen an die Zertifizierung können jedoch nun auch für die Entsorgergemeinschaften durch Rechtsverordnung konkretisiert werden.

Absatz 1 legt fest, dass Entsorgungsfachbetriebe an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mitwirken. Mit dieser Funktionsbestimmung wird das Institut des Entsorgungsfachbetriebes stärker an der neuen Zielsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. § 1) orientiert. Über die für alle Entsorgungsbetriebe geltenden grundlegenden Anforderungen an die Tätigkeit hinaus können für Entsorgungsfachbetriebe durch Rechtsverordnung nach § 57 auch ergänzende Anforderungen festgelegt werden. Die Neubestimmung der Funktion bildet für den Erlass dieser Rechtsverordnungen eine wichtige Orientierung.

Absatz 2 definiert den Entsorgungsfachbetrieb. Dies geschieht in teilweiser Anlehnung an § 2 Absatz 1 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).

Nummer 1 nimmt dabei über den Katalog der bislang geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung hinaus auch die Händler-, Makler-, Sammler- und die Beförderertätigkeit in den Kreis der zertifzierungsfähigen Betätigungen auf. Der Katalog der Entsorgungsfachbetriebeverordnung hat nur den Geltungsbereich der dort geregelten Anforderungen beschrieben, nicht jedoch den Begriff des Entsorgungsfachbetriebes auf die genannten Tätigkeiten beschränkt. Durch Vollzugshinweise wurde daher schon bisher gewährleistet, dass den nicht explizit genannten Betrieben die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb offen stand. Durch die explizite Erweiterung des Kreises der zertifizierbaren Tätigkeiten wird die geltende Rechtslage nunmehr klargestellt. Im Ergebnis steht damit für jede abfallwirtschaftliche Tätigkeit die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb offen.

Nummer 2 regelt die formale Qualitätsanforderung für die Eigenschaft des Entsorgungsfachbetriebes, nämlich Zertifizierung in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. Das Zertifikat muss dabei dem Entsorgungsbetrieb von einer technischen Überwachungsorganisation - auf Grund eines zwischen dieser und dem Entsorgungsbetrieb abgeschlossenen Überwachungsvertrages - oder von einer Entsorgergemeinschaft - welcher der Betrieb als Mitglied angehört - erteilt worden sein. Die näheren Anforderungen an die Zertifizierung durch technische Überwachungsorganisationen sind in der geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung, für die Zertifizierung im Rahmen von Entsorgergemeinschaften in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie geregelt. Sie können auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 57 auch in Zukunft weiter konkretisiert und an die Vollzugserfahrungen angepasst werden.

Absatz 3 Satz 1 beschreibt in generalisierender Weise die Voraussetzungen, unter denen eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft das Zertifikat erteilen darf. Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. Die Voraussetzungen entsprechen dem Anforderungsprofil des Entsorgungsfachbetriebes nach geltenden Recht und können durch Rechtsverordnung nach § 57 weiter konkretisiert werden. Satz 2 beschreibt den Inhalt des Zertifikats. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen, genau zu bezeichnen. Nach Satz 3 ist das Zertifikat zu befristen und nach Satz 4 darf die Gültigkeitsdauer einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Satz 5 übernimmt die bereits nach geltendem Recht bestehende Pflicht der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft, das Vorliegen der Voraussetzungen der in Satz 1 aufgeführten Voraussetzungen mindestens jährlich zu überprüfen.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass mit der Erteilung des Zertifikats die Berechtigung verbunden ist, ein Gütezeichen mit der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" zu führen. Zusätzlich zu der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" sind jedoch die jeweils zertifizierte Tätigkeit und die jeweilige Zertifizierungsorganisation anzugeben. Satz 2 bestimmt, dass ein Betrieb das Gütezeichen nur führen darf, soweit und solange er hierzu berechtigt ist. Die Regelung gibt einen Rechtsgedanken wieder, der bereits in § 2 Absatz 3 EfbV niedergelegt ist. Das Gütezeichen "Entsorgungsfachbetrieb" soll vor unbefugter Nutzung gesichert werden. Eine solche kommt auch in Betracht, wenn die Reichweite des Zertifikats überschritten wird ("soweit") oder das Zertifikat nicht mehr existent, insbesondere abgelaufen und nicht verlängert worden ist ("solange").

Absatz 5 enthält eine - bislang nur untergesetzlich in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorgesehene - Legaldefinition der technischen Überwachungsorganisation. Der zwischen dem Betrieb und der Überwachungsorganisation geschlossene Überwachungsvertrag stellt die Grundlage für die Erteilung des Zertifikats dar. Für den Vertrag ist weiterhin die behördliche Zustimmung erforderlich. Die näheren Anforderungen sind derzeit in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung geregelt und auf die neue Rechtslage übertragbar.

Absatz 6 enthält eine - bislang ebenfalls nur untergesetzlich in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vorgesehene - Legaldefinition der Entsorgergemeinschaft. Die von der Entsorgergemeinschaft erlassene Satzung oder eine sonstige getroffene Regelung stellt insoweit die Grundlage für die Erteilung und den Entzug des Zertifikats dar. Die Entsorgergemeinschaft bedarf der behördlichen Anerkennung. Die näheren Anforderungen sind derzeit in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie festgelegt. Diese konkreten Anforderungen können nunmehr auf Grund der Ermächtigung des § 57 Satz 2 Nummer 4 durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Absatz 7 regelt einen wesentlichen Kernbereich des der Zertifizierung zugrundeliegenden Überwachungssystems, nämlich die Überprüfung des Entsorgungsbetriebes durch Sachverständige. Die Regelung fordert in Anlehnung an § 15 Absatz 1 Nummer 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung und § 6 Absatz 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie, dass sich Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaften für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen haben, welche die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fach- und Sachkunde besitzen müssen.

Absatz 8 legt in Satz 1 fest, dass die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Gütezeichens zu entziehen hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats entfallen. Hierzu hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Gütezeichen nicht weiter zu führen. Satz 2 enthält eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht. Hiernach kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Gütezeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" untersagen. Voraussetzungen ist, dass der Betrieb der Aufforderung der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft nach Satz 1 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Damit ist zum einen sichergestellt, dass die Behörde bei evidenter Rechtswidrigkeit des Zertifikats gegen den Betreib einschreiten kann, aber zum anderen auch, dass die Technische Überwachungsorganisation bzw. die Entsorgergemeinschaft zunächst zum Handeln verpflichtet ist.

Zu § 57 (Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften)

Die Regelung enthält in Anlehnung an § 52 Absatz 2 KrW-/AbfG eine umfassende Rechtsverordnungsermächtigung, die an die Bundesregierung adressiert ist. Ziel der Verordnungsermächtigung ist nach Satz 1 die Festlegung von Anforderungen an die Entsorgungsfachbetriebe, technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften. Die hierzu notwendigen materiellrechtlichen Detailanforderungen werden in den einzelnen Regelungstatbeständen des Satzes 2 aufgeführt.

Die Regelung ermächtigt insbesondere auch zu verordnungsrechtlichen Anforderungen an die Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften. Sie schafft damit die Grundlage für eine neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung, die sowohl für die durch die Entsorgergemeinschaften als auch für die durch die technischen Überwachungsorganisationen zertifizierten Fachbetriebe gleichermaßen gelten kann. Das Anforderungsprofil für Entsorgungsfachbetriebe kann so einheitlich konkretisiert, die Zertifizierungswege übersichtlicher gestaltet und die Rechtsanwendung für Betroffene und Behörden erleichtert werden.

Nummer 1 greift teilweise den bisherigen § 52 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG auf und stellt in Anlehnung an die geltende Entsorgungsfachbetriebeverordnung klar, dass Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes festgelegt werden können. Hierzu zählen etwa Anforderungen an die betriebliche Organisation, die Festlegung von Verantwortungsbereichen, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnissen, die Führung von speziellen Betriebstagebüchern. Für die Tätigkeit ist außer der Einhaltung der den Betrieb betreffenden öffentlichrechtlichen Vorschriften auch die Frage relevant, in welchem Umfang der Betrieb Aufgaben an Dritte delegieren kann. Gleichzeitig kann durch Rechtsverordnung ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden.

Nummer 2 enthält in Anlehnung an § 52 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG und die bislang in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung getroffenen Regelungen eine Ermächtigung zum Erlass von Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis. Die einzelnen Anforderungen können für die jeweilige Verantwortungsebene differenziert werden. So können auch Anforderungen an eine qualifizierte Fortbildung des Personals festgelegt werden, damit die Sachkunde auch über gesamte Dauer der Geltung des Zertifikats gewährleistet bleibt.

Nummer 3 normiert eine Verordnungsermächtigung für den Erlass von Anforderungen an die Tätigkeiten der technischen Überwachungsorganisationen als einer der beiden Träger des Zertifizierungsverfahrens. Darüber hinaus können - wie bereits in der geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung geregelt - auch Mindestanforderungen an den Überwachungsvertrag sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung und Erlöschen bestimmt werden, denn dieser bildet die Grundlage der Zertifizierung durch die technische Überwachungsorganisation. Für die Regelung von Anforderungen an die behördliche Zustimmung zum Vertrag ist in Nummer 7 Buchstabe a eine spezielle Verordnungsermächtigung vorgesehen.

Nummer 4 normiert eine Verordnungsermächtigung für den Erlass von Anforderungen an die Tätigkeiten von Entsorgergemeinschaften, die neben den technischen Überwachungsorganisationen Träger der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben sind. Von besonderer Bedeutung für die Qualität der Zertifizierung durch Entsorgergemeinschaften ist deren innere Struktur, die in besonderer Weise geeignet sein muss, das Zertifizierungsverfahren für die Mitgliedsbetriebe qualifiziert und vor allem unparteiisch durchzuführen. Durch Rechtsverordnung können daher etwa, wie bereits in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie geschehen, Anforderungen an die Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise der Entsorgergemeinschaften gestellt werden. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen zur Bestellung, Aufgaben und Befugnissen der Prüforgane, sowie Anforderungen an deren Mitglieder. Die Prüforgane konstituieren sich nach der geltenden Entsorgergemeinschaftenrichtlinie als interessenneutrale Überwachungsausschüsse. Die Mitglieder müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen. Für die Regelung von Anforderungen an die behördliche Anerkennung der Entsorgergemeinschaft ist in Nummer 7 Buchstabe b eine spezielle Verordnungsermächtigung vorgesehen.

Nummer 5 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Mindestanforderungen an die für die technischen Überwachungsorganisationen oder für die Entsorgergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie an deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle. Die Sachverständigen, die bereits nach § 56 Absatz 7 die für die Überwachung des Betriebes erforderliche Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen müssen, führen die Überwachung und Kontrolle der zertifizierungswilligen Betriebe durch, so dass das Gütezeichen letztlich auf deren Gutachten gestützt wird. Durch Rechtsverordnung können - wie sowohl in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung als auch in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie geschehen - insbesondere konkrete Anforderungen an die Prüfungstätigkeit, aber auch an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde der Sachverständigen bestimmt werden. Um die Qualität der Sachverständigenüberprüfung zu sichern, kann durch Verordnung auch die Kontrolle der Sachverständigen selbst ("Kontrolle der Kontrolleure") festgelegt werden.

Nummer 6 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Anforderungen an das Gütezeichen und das zugrunde liegende Zertifikat. Das Zertifikat kann sowohl auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation als auch im Rahmen einer Entsorgergemeinschaft erlangt werden. Der Begriff "Überwachungszeichen" (vgl. § 52 Absatz 3 Satz 4 KrW-/AbfG) wird aufgegeben, da es sich hierbei letztlich um einen Unterfall des Gütezeichens handelt.

Nummer 7 enthält die Ermächtigung zur Festlegung materiell- und verfahrensrechtlicher Anforderungen an die behördlichen Mitwirkungsakte, die zum einen in der behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag (Buchstabe a), zum anderen in der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften (Buchstabe b) bestehen.

Nummer 8 enthält eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht. Die Nummer enthält eine Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der näheren Anforderungen an den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Gütezeichens sowie an die Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Absatz 8 Satz 2.

Nummer 9 enthält die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die elektronische Übermittlung für Erklärungen, Benachrichtigungen oder sonstige Daten verbindlich vorzuschreiben. Die elektronische Übermittlung führt zu einer Entlastung der an der Zertifizierung Beteiligten und der Behörden. Zur Bedeutung der Begriffe "in elektronischer Form" und "elektronisch" wird auf die Ausführungen zu § 10 Absatz 2 Nummer 9 verwiesen.

Zum Teil 8 (Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte)

Teil 8 enthält Regelungen über die Festlegung und Mitteilung von abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten in der Betriebsorganisation, über die Bestimmung von Betriebsbeauftragten für Abfall und deren Aufgabenstellung sowie über ordnungsrechtliche Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte.

Zu § 58 (Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation)

Die Vorschrift legt entsprechend der Vorgängervorschrift des § 53 KrW-/AbfG die Pflichten von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften zur Mitteilung der Betriebsorganisation gegenüber der zuständigen Behörde fest.

Zu § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)

Die Regelung legt entsprechend der bisherigen Regelung des § 54 KrW-/AbfG die Verpflichtung bestimmter Anlagenbetreiber sowie der Besitzer nach § 27 zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall fest. In Absatz 1 Satz 1 wird gegenüber der Vorgängervorschrift nunmehr der Zeitpunkt der Pflicht konkretisiert ("unverzüglich").

Zu § 60 (Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall)

Absätze 1 und 2 legen in Anlehnung an die Vorgängerregelung des § 55 KrW-/AbfG die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall fest. Die Ersetzung der Begriffe "Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung" durch die Begriffe "Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung" trägt der entsprechenden Begriffsbestimmung in § 3 Absatz 14 Rechnung, welche in Umsetzung des Artikels 3 Nummer 9 AbfRRL nunmehr unter dem Begriff "Abfallbewirtschaftung" alle für den Umgang mit Abfällen relevanten Maßnahmen zusammenfasst. Alle diese Maßnahmen können damit nun Gegenstand der Beratungstätigkeit des Abfallbeauftragten werden. In Absatz 2 ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der jährliche Bericht des Abfallbeauftragten schriftlich zu erfolgen hat.

Absatz 3 verweist hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten auf die §§ 55 bis 58 BImSchG. Allerdings wird in Satz 2 im Gegensatz zum bisherigen Recht nunmehr eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung über Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten bestimmt, die aber dem § 55 Absatz 2 Satz 3 BImSchG entspricht.

Zu § 61 (Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte)

Die Regelung bestimmt wie bereits die Vorgängervorschrift des § 55a KrW-/AbfG Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte. Entsprechende Regelungen sind auch in § 58e BImSchG sowie in § 24 WHG enthalten. Die Neugliederung der Vorschrift in verschiedene Absätze dient der besseren Lesbarkeit.

Zum Teil 9 (Schlussbestimmungen)

Teil 9 enthält die zentrale gesetzliche Befugnisnorm für behördliche Anordnungen, Regelungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz sowie zur elektronischen Kommunikation, eine Rechtsverordnungsermächtigung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, Bestimmungen zur Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen, zur Anhörung beteiligter Kreise sowie Bußgeldvorschriften.

Zu § 62 (Anordnungen im Einzelfall)

Die Vorschrift enthält die zentrale Ermächtigungsgrundlage für behördliche Anordnungen. Die Regelung entspricht § 21 KrW-/AbfG. Die Veränderung des Standortes der Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Anordnungsbefugnis auf die Durchführung aller Vorschriften dieses Gesetzes und aller auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bezieht.

Zu § 63 (Geheimhaltung und Datenschutz)

Die Regelung bestimmt, dass die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz von den Regelungen des KrWG unberührt bleiben. Die Vorschrift entspricht dem bisher geltenden § 56 KrW-/AbfG.

Zu § 64 (Elektronische Kommunikation)

Die Vorschrift enthält eine Regelung zur elektronischen Form (zum Begriff vgl. Begründung zu § 10 Absatz 2 Nummer 9). Danach ist die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a VwVfG zugelassen, soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird. Die Neuregelung kehrt damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis des bisherigen § 3a KrW-/AbfG um. Die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation trägt den Bedürfnissen einer modernen Verwaltung Rechnung und führt zu einem erheblichen Abbau von Bürokratielasten und Kosten für Unternehmen und Behörden.

Zu § 65 (Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union)

Die Vorschrift enthält die zentrale Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union.

Absatz 1 der Regelung entspricht § 57 KrW-/AbfG, wurde aber inhaltlich an die erweiterte Zwecksetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angepasst.

Absatz 2 dient vor allem der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf Verordnungsebene. Aufgenommen wurden auch Anzeigen, da sie Genehmigungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie sein können. Dies gilt zumindest dann, wenn sie mit einer Wartefrist verbunden werden.

Zu § 66 (Vollzug im Bereich der Bundeswehr)

Die Regelung legt entsprechend der Vorgängerregelung des § 58 KrW-/AbfG Sonderregelungen zum Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Bereich der Bundeswehr fest. Gegenüber dem bisherigen Recht wird klargestellt, dass auch Abfälle aus handelsüblichen Materialien, für die ein besonderes militärisches Sicherheitsinteresse besteht, von der Regelung umfasst sind.

Zu § 67 (Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen)

Die Vorschrift bestimmt entsprechend der Vorgängerregelung des § 59 KrW-/AbfG die Mitwirkung des Bundestages beim Erlass bestimmter Rechtsverordnungen. Der Kreis der mitwirkungspflichtigen Verordnungen wird inhaltlich nicht verändert, lediglich die Verweise wurden angepasst.

Zu § 68 (Anhörung beteiligter Kreise)

Die Regelung legt entsprechend der Vorgängervorschrift des § 60 KrW-/AbfG die Anhörung beteiligter Kreise beim Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften fest.

Zu § 69 (Bußgeldvorschriften)

Die Vorschrift betrifft Handlungen, die im Vergleich zu den Umweltstraftaten nach den §§ 324 ff. des Strafgesetzbuches einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen, aber trotzdem als so genanntes Verwaltungsunrecht mit einem Bußgeld geahndet werden können. Die Bußgeldvorschriften dienen der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten und stellen so die Erreichung des Gesetzeszwecks (vgl. § 1) sicher.

Absatz 1 enthält Bußgeldtatbestände, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können.

Nummer 1 enthält einen Bußgeldtatbestand betreffend die unbefugte Nutzung des Qualitätszeichens von Bioabfällen und Klärschlämmen (§ 12) sowie des Gütezeichens "Entsorgungsfachbetrieb" (§ 56).

Nummer 2 entspricht mit sprachlichen Änderungen § 61 Absatz 1 Nummer 2 KrW-/AbfG und betrifft die unbefugte Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen.

Nummer 3 enthält den bislang in § 61 Absatz 1 Nummer 2a KrW-/AbfG normierten Bußgeldtatbestand für das Errichten oder wesentliche Verändern einer Deponie ohne entsprechenden Planfeststellungsbeschluss oder ohne entsprechende Plangenehmigung.

Nummer 4 entspricht teilweise § 61 Absatz 1 Nummer 2b KrW-/AbfG. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Auflage im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigungen von Deponien nach 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 oder einer bereits bestehenden Deponiezulassung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt. Gegenüber dem bisherigen Tatbestand kommt die Bußgeldbewehrung von Pflichten aus einer vollziehbaren Auflage im Rahmen einer anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 53 Absatz 3 Satz 2 oder einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach § 54 Absatz 2 neu hinzu.

Nummer 5 enthält ebenfalls eine Bußgeldbewehrung einer vollziehbaren Auflage, und zwar von Auflagen im Rahmen der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Deponie nach § 37 Absatz 1 Satz 1. Die Vorschrift entspricht § 61 Absatz 1 Nummer 2c KrW-/AbfG.

Nummer 6 belegt Verstöße gegen eine vollziehbare Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen) mit einem Bußgeld.

Nummer 7 betrifft das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ohne entsprechende Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1.

Nummer 8 ermöglicht die Bestimmung von Bußgeldvorschriften im untergesetzlichen Regelwerk des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Hiernach handelt derjenige ordnungswidrig, der einer der genannten Rechtsverordnungen oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Gegenüber dem bisherigen Regelungen in § 61 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 14 KrW-/AbfG wurde die Aufzählung der Rechtsverordnungsermächtigungen nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zwischen den Absätzen neu aufgeteilt.

Absatz 2 normiert solche Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden können. Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 61 Absatz 2 KrW-/AbfG und passt die Regelungen dem neuen Gesetz an.

Nummer 1 enthält die bislang in § 61 Absatz 2 Nummer 1 und 2a KrW-/AbfG enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestände bezüglich des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen nach § 26 Absatz 2 und der beabsichtigen Stilllegung einer Deponie nach § 40 Absatz 1 Satz 1. Neu hinzukommt die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Anzeigepflicht der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1.

Nummer 2 betrifft wie § 61 Absatz 2 Nummer 2 das Nichtdulden des Betretens eines Grundstücks oder der Ausführung einer Vermessung oder einer Boden- oder Grundwasseruntersuchung.

Nummer 3 entspricht § 61 Absatz 2 Nummer 2b und sanktioniert Verstöße im Zusammenhang mit der Emissionserklärung nach § 41.

Nummer 4 belegt wie die Vorgängerregelung des § 61 Absatz 2 Nummer 3 das nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilen einer Auskunft im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Absatz 3 Satz 1 mit einem Bußgeld.

Nummer 5 betrifft die Nichtgestattung des Betretens eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, der Einsicht in eine Unterlage oder der Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3. Die Regelung führt damit die bisherige Vorschrift des § 61 Absatz 2 Nummer 4 KrW-/AbfG fort.

Nummer 6 erweitert wie bereits § 61 Absatz 2 Nummer 5 KrW-/AbfG die Bußgeldvorschrift auf die Fälle, in denen entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich gemacht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung gestellt wird.

Nummer 7 entspricht § 61 Absatz 2 Nummer 6 KrW-/AbfG und betrifft die Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen nach § 47 Absatz 4 (allgemeine Überwachung), § 51 Absatz 1 Satz 1 (Überwachung im Einzelfall) oder § 59 Absatz 2 (Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten).

Nummer 8 sanktioniert die Fälle, in denen ein Register entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführt wird. Die Vorschrift entspricht § 61 Absatz 2 Nummer 7 KrW-/AbfG.

Nummer 9 nimmt wie die Vorgängervorschrift des § 61 Absatz 2 Nummer 8 KrW-/AbfG Bezug auf die nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Verzeichnung einer Angabe im Rahmen der Registerpflicht von Entsorgern, die Abfälle behandeln oder lagern.

Nummer 10 entspricht § 61 Absatz 2 Nummer 9 KrW-/AbfG und belegt Verstöße gegen die Vorlage- und Mitteilungspflicht des § 49 Absatz 4 auch in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung mit einem Bußgeld.

Nummer 11 erfasst wie bisher § 61 Absatz 2 Nummer 10 KrW-/AbfG die nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erfolgte Aufbewahrung von Angaben oder Belegen nach § 49 Absatz 5 auch in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung.

Nummer 12 entspricht § 61 Absatz 2 Nummer 11 KrW-/AbfG und sanktioniert die Fälle, in denen entgegen § 50 Absatz 1 auch in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geführt werden.

Nummer 13 entspricht inhaltlich § 61 Absatz 2 Nummer 12 und betrifft die A-Schildpflicht nach § 55 Absatz 1 Satz 1.

Nummer 14 nimmt wie bislang § 61 Absatz 2 Nummer 13 KrW-/AbfG Bezug auf die Verletzung der Pflicht einen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung oder nach § 59 Absatz 1 Satz 2 zu bestellen.

Nummer 15 schließlich enthält wie § 61 Absatz 2 Nummer 14 KrW-/AbfG das Bußgeldblankett zur Sanktionierung von Rechtsverstößen durch eine entsprechende Rechtsverordnung. Es wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 8 verwiesen.

Absatz 3 beinhaltet die Bestimmung des Bußgeldrahmens für die Tatbestände der Absätze 1 und 2 und entspricht dem bisherigen § 61 Absatz 3 KrW-/AbfG.

Absatz 4 normiert wie die Vorgängerregelung des § 61 Absatz 4 KrW-/AbfG eine besondere Zuständigkeitsregelung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch im Ausland ansässige Unternehmen oder Personen. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesen Fällen das Bundesamt für Güterverkehr. Gegenüber der Vorgängerregelung wird klargestellt, dass nur die Güterbeförderung auf der Straße die Zuständigkeit des Bundesamts für Güterverkehr auslösen kann. Redaktionell wird die Vorschrift an die inhaltsgleichen Formulierungen in § 18 Absatz 4 AbfVerbrG und § 18 Absatz 3 GGBefG angepasst.

Zu § 70 (Einziehung)

Die Vorschrift regelt die Einziehung von Gegenständen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Sie entspricht unter Anpassung der Verweise dem bisherigen § 62 KrW/AbfG.

Zu § 71 (Ausschluss abweichenden Landesrechts)

Die Vorschrift legt - wie schon § 63a KrW-/AbfG - fest, dass von den im Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Verwaltungsverfahrensregelungen nicht durch Landesrecht abgewichen werden kann. Die vorgenommen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.

Nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Das besondere Bedürfnis für das Abweichungsverbot der Länder im Abfallrecht ergibt sich zunächst aus allgemeinen Erwägungen: Derzeit fallen in Deutschland in jedem Jahr circa 387 Millionen Tonnen Abfälle an (Stand: 2007). Abfälle werden europarechtlich als Waren eingestuft und dürfen damit grundsätzlich frei im gesamten EU-Raum verbracht werden (vgl. Artikel 26 ff. AEUV, ex Artikel 23 ff. EGV). Vor diesem Hintergrund, und da der größte Teil der Abfälle nicht schon an der Anfallstelle entsorgt werden kann, erfasst das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Abfallbewirtschaftung (vgl. § 3 Absatz 15) im gesamten Bundesgebiet. Bundeseinheitliche Standards sind erforderlich, um die Belange des Umweltschutzes sowie die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland weiterhin auf einem einheitlichen Niveau zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Diese Notwendigkeit bundeseinheitlicher Standards bezieht sich dabei nicht nur auf materiellrechtliche, sondern auch auf verfahrensrechtliche Anforderungen, da die materiellen Standards im Abfallrecht nur mithilfe des entsprechenden Verfahrensrechts effektiv durchgesetzt werden können. Die verfahrensrechtliche Standardisierung ist Voraussetzung für eine effektive Länder- und Bundesgrenzen überschreitende Beteiligung von Behörden und Bürgern, da sich die Folgen von Verfahrensentscheidungen immer auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Zudem kann die Abfallrahmenrichtlinie in vielen Bereichen nur effektiv umgesetzt werden, wenn zugleich bundesweit einheitliche Verfahrensregelungen getroffen werden. Dies gilt vor allem für die Regelungen des Kapitels IV (Genehmigungen und Registrierung) und des Kapitels V (Pläne und Programme) der Abfallrahmenrichtlinie.

Im Folgenden wird die Erforderlichkeit der bundeseinheitlichen Verfahrensregelungen im Einzelnen erläutert:

Zu § 72 (Übergangsvorschriften)

Absatz 1 enthält eine Übergangsvorschrift für noch bestehende Pflichtenübertragungen nach den § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG. Alle Pflichtenübertragungen waren nach § 16 Absatz 4 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG) von Gesetzes wegen zu befristen. Da das neue Recht eine Pflichtenübertragung nicht mehr vorsieht, erscheint es angemessen, die bestehenden Pflichtenübertragungen bis zum Ablauf ihrer Befristung fortgelten zu lassen.

Absatz 2 enthält eine formellrechtliche Sonderregelung für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt werden. Die Anzeige ist bei diesen Sammlungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Eine Anzeige auch dieser Sammlungen ist notwendig, um eine einheitliche Informationsgrundlage über alle Sammlungen zu erhalten. Die Länge der Frist (3 Monate) ist vor dem Hintergrund des eher geringen Aufwands für eine solche Anzeige auch verhältnismäßig. Bei der Erstattung der Anzeige gelten die Anforderungen des § 18 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Absatz 3 bestimmt die Geltung der neuen materiellrechtlichen Anforderungen des § 30 an die Abfallwirtschaftspläne der Länder erst für Aufstellungsverfahren, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum 31. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, ist § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzuwenden. Der Übergangszeitraum soll einerseits den Bundesländern die Möglichkeit gebe, sich bei ihrer Abfallwirtschaftsplanung auf die neue Rechtslage einzustellen, andererseits sollen die neuen Anforderungen alsbald in die Praxis umgesetzt werden.

Absatz 4 verschiebt den Beginn der Geltung der §§ 53 Absatz 1 bis 5 bis 54 Absatz 1 bis 6 für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen auf zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zum Begriff "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen" wird auf die Ausführungen zu § 3 Absatz 10 verwiesen. Grund hierfür ist, dass die genannte Personengruppe bislang weder einer Anzeige- noch einer Erlaubnispflicht unterliegt und ihnen insoweit ein angemessener Übergangszeitraum einzuräumen ist.

Absatz 5 legt fest, dass die unter dem bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( § 49 KrW-/AbfG) und der bisherigen Transportgenehmigungsverordnung erteilten Transportgenehmigungen zunächst weitergelten. Soweit diese Genehmigungen befristet sind, endet ihre Gültigkeit mit Ablauf der Befristung. Soweit sie unbefristet erteilt wurden, gelten sie ohne Befristung fort.

Absatz 6 enthält eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für die Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG.

Zu Anlage 1 (Beseitigungsverfahren)

Anlage 1 (bisher Anhang II A) enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren und dient damit der Konkretisierung der Definition der Beseitigung nach § 3 Absatz 26. Durch die Aufnahme der Anlage 1 in das Gesetz wird Anhang I der AbfRRL umgesetzt.

Zu Anlage 2 (Verwertungsverfahren)

Anlage 2 (bisher Anhang II B) enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren und dient damit der Konkretisierung der Definition der Verwertung nach § 3 Absatz 23. Durch die Aufnahme der Anlage 2 in das Gesetz wird Anhang II der AbfRRL umgesetzt.

Zu Anlage 3 (Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik)

Anlage 3 bestimmt entsprechend dem Anhang III des geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik. Der Begriff des Standes der Technik entspricht dem EU-rechtlichen Begriff der "besten verfügbaren Technik" im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. August 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU (Nr. ) L 24 vom 29.01.2008, S. 8). Die Anlage dient der Konkretisierung dieses Technikstandards und entspricht insoweit weitgehend Anhang IV der vorgenannten Richtlinie.

Zu Anlage 4 (Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen)

Anlage 4 legt Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen fest. Diese sind auch bei der Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen durch Bund und Länder zugrunde zu legen und nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 hinsichtlich ihrer konkreten Zweckmäßigkeit zu bewerten. Durch die Aufnahme der Anlage 4 in das Gesetz wird Anhang IV der AbfRRL umgesetzt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Artikel 2 enthält die zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Der neue § 2 Absatz 3 bestimmt den Anwendungsbereich der Vorschriften über Abfälle im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Im Gegensatz zum bislang geltenden Abfallbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes erfasst der neue Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nunmehr grundsätzlich auch Abgase und verunreinigte Böden. Um das bisherige Verhältnis zwischen Anlagenzulassungsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht auch zukünftig beizubehalten, ist im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Anwendungsbereich der Vorschriften über Abfälle einzuschränken. Die Vorschriften über Abfälle - zum Beispiel § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BImSchG - gelten daher auch zukünftig nicht für Luftverunreinigungen und Böden.

Zu Nummer 2 (§ 5) und Nummer 3 (§ 7)

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen im BundesImmissionsschutzgesetz. Diese werden notwendig, da sich der Gesetzesname von Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Kreislaufwirtschaftsgesetz ändert und das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz eine veränderte Paragraphenabfolge enthält.

Zu Artikel 3 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes) Nummern 1, 2 und 3a bis 3d enthalten Folgeänderungen zu Artikel 1.

Nummer 3e stellt klar, dass nur eine ordnungsgemäße Registrierung des Herstellers die Vertreiber von eigenen Herstellerpflichten freihält. Zugleich werden der Wortlaut von § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes und § 3 Absatz 12 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einander angeglichen. Der neue Satz 3 stellt klar, dass durch die Regelung des Satzes 2 weder der Vertreiber von seinen Vertreiberpflichten noch der eigentliche Hersteller von seinen Herstellerpflichten befreit wird. Die durch Satz 2 begründeten Pflichten treten lediglich hinzu. Die Klarstellung entspricht insoweit § 2 Absatz 15 Satz 3 des Batteriegesetzes.

Nummer 3f definiert für die Zwecke des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes die Begriffe "Inverkehrbringen" und "Anbieten". "Anbieten" im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes umfasst auch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).

Nummer 4 untersagt es den Vertreibern, Geräte, die von ihren jeweiligen Herstellern entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert wurden, zum Verkauf anzubieten. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 12 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes konnten Vertreiber, die Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiter vertreiben, bislang nur bei konkretem Nachweis des Inverkehrbringens dieser Geräte - also der tatsächlich erfolgten Abgabe an Dritte - nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Ein entsprechender Nachweis kann durch die zuständige Vollzugsbehörde aber regelmäßig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (Testkäufe) geführt werden. Diese Gesetzeslücke wird durch den neu hinzugefügten § 6 Absatz 2 Satz 6 insoweit geschlossen als zukünftig der Nachweis des Anbietens solcher Geräte zum Verkauf für eine Verfolgung ausreichend sein soll.

Nummer 5a enthält Folgeänderungen zu Artikel 1.

Nummer 5b stellt klar, dass die Konzeption des Gesetzes darauf abzielt, die Sammlung bzw. Rücknahme von Altgeräten auf öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller sowie deren Beauftragte zu beschränken. Die Sammlung von Altgeräten durch nicht beauftragte Dritte ist nicht erlaubt und auch nicht genehmigungsfähig.

Nummer 6 enthält Folgeänderungen zu Artikel 1.

Nummer 7 stellt klar, dass die Finanzierungslast für den gesamten Aufwand des Umweltbundesamts für die Vorhaltung und Ausübung einer angemessenen Rechts- und Fachaufsicht über die beliehene gemeinsame Stelle den registrierungspflichtigen Herstellern zugewiesen ist. Im Interesse der erforderlichen Wirtschaftsplanung auf Seiten der Beliehenen wird der Ersatzanspruch des Umweltbundesamts gegen die Beliehene auf die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen begrenzt.

Nummer 8 enthält Folgeänderungen zu Artikel 1.

Nummer 9a knüpft daran an, dass für die Gebührenkalkulation nach dem Verwaltungskostengesetz gegenwärtig keine verbindlichen Vorgaben bestehen. Um den auf die jeweiligen Amtshandlungen entfallenden Anteil der Kosten der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes rechtssicher, transparent und nachvollziehbar in die Gebührenfestsetzung einzubeziehen, werden durch den neuen Absatz 2 fachgesetzliche Vorgaben im Elektro- und Elektronikgerätegesetz geschaffen, die die generelle Regelung in § 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ergänzen und konkretisieren.

Mit dem neuen Absatz 2 ist nach dem Kostendeckungsgebot des Absatzes 1 bei der Gebührenbemessung grundsätzlich auch der mit der Amtshandlung verbundene durchschnittliche Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Damit wird klargestellt, dass nicht nur der Verwaltungsaufwand der für die gebührenpflichtige Amtshandlung zuständigen Behörde, sondern auch der Verwaltungsaufwand der für die Rechts- und Fachaufsicht zuständigen Behörde in die Gebührenkalkulation einzubeziehen ist.

Da die Zurechnung des Verwaltungsaufwands auf den "mit der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand" beschränkt ist, dürfen bei der Gebührenermittlung nur die Kosten berücksichtigt werden, die der Amtshandlung individuell zurechenbar sind; die Bindung der Kostenermittlung an betriebswirtschaftliche Grundsätze bedeutet, dass für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht als nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Gemeinkostenanteile berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage kann der auf die gebührenpflichtige Amtshandlung entfallende Teil der Rechts- und Fachaufsicht auch über Pauschalbeträge oder Zuschlagsprozentsätze berücksichtigt werden.

Nummer 9b enthält eine Folgeänderung zu Nummer 9a und stellt darüber hinaus klar, dass ein an § 11 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes geknüpfter Vertrauensschutz des Kostenschuldners nicht zu besorgen ist, wenn Gebührensätze nach Antragstellung vermindert werden und der Kostenschuldner bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung geltenden Neuregelung betragsmäßig günstiger steht als bei Anwendung der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Altregelung.

Nummer 10a enthält eine Folgeänderung zu Nummer 4.

Nummer 10b übernimmt die bislang in der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde geregelte Zuständigkeit des Umweltbundesamtes für den Vollzug bestimmter Bußgeldtatbestände unmittelbar in das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 23 Absatz 3 -neu-).

Daneben werden die in den vom Umweltbundesamt vollzogenen Tatbeständen im gerichtlichen Verfahren verwirkten Bußgelder sowie die Geldbeträge, deren Verfall das Gericht angeordnet hat, der Bundeskasse zugewiesen. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem ElektroG durch das Umweltbundesamt setzt die dauernde Vorhaltung eines überdurchschnittlichen Expertenwissens voraus. Über den beim Umweltbundesamt in außergewöhnlichem Maße anfallenden Personal- und Sachaufwand hinaus, sind zudem regelmäßig besonders prüfaufwändige und zeitintensive Vorermittlungen durch das Umweltbundesamt zu leisten. Zudem wird der spezielle Sachverstand des Umweltbundesamt im Falle der gerichtlichen Überprüfung von Bußgeldbescheiden regelmäßig auch von dem erkennenden Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft zu Rate gezogen. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Geldbuße - unabhängig von einer behördlichen oder gerichtlichen Festsetzung - sowie die Geldbeträge, deren Verfall das Gericht angeordnet hat, in allen Fällen der Bundeskasse zuzuweisen. Entsprechend trägt die Bundeskasse auch die vom Gericht der Behördenseite auferlegten Kosten. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz wird insoweit an die Regelung des § 22 Absatz 4 des Batteriegesetzes für die dort ebenfalls vom Umweltbundesamt vollzogenen Bußgeldtatbestände angepasst (§ 23 Absatz 4 -neu-).

Nummer 11 enthält Folgeänderungen zu Artikel 1.

Zu Artikel 4 (Änderung des Batteriegesetzes)

Nummern 1 und 2a bis 2c enthalten Folgeänderungen zu Artikel 1.

Nummer 2d gleicht den Wortlaut von § 2 Absatz 14 des Batteriegesetzes an § 3 Absatz 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes an und stellt klar, dass "Anbieten" im Sinne des Batteriegesetzes auch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) umfasst.

Nummer 2e stellt klar, dass nur eine ordnungsgemäße Anzeige des Herstellers die Zwischenhändler und Vertreiber von eigenen Herstellerpflichten freihält. Zugleich werden der Wortlaut von § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes und § 3 Absatz 12 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einander angeglichen.

Nummer 2f stellt klar, dass in Fallgestaltungen, in denen der Produzent Batterien im Auftrag eines Dritten unter dessen Marke oder nach dessen speziellen Anforderungen fertigt (verlängerte Werkbank), die Abgabe der Batterien vom Produzenten an den Auftraggeber nicht als Inverkehrbringen im Sinne von § 2 Absatz 16 Satz 1 des Batteriegesetzes gilt. Importfälle bleiben unberührt (§ 2 Absatz 16 Satz 2 des Batteriegesetzes). Die Einschränkung ist auf Batterien beschränkt, die für den Weitervertrieb bestimmt sind. "Spezielle Anforderungen eines Auftraggebers" liegen vor, wenn die nach diesen Vorgaben gefertigten Batterien ausschließlich für die Zwecke dieses Auftraggebers und nicht für den allgemeinen Vertrieb an verschiedene Abnehmer geeignet sind. Dies gilt insbesondere für Batterien, die speziell an Produkte des Auftraggebers angepasst werden.

Nummer 2g enthält eine Folgeänderung zu Artikel 1.

Nummer 3 untersagt es den Vertreibern, Batterien anzubieten, die von ihren jeweiligen Herstellern entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt wurden. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes konnten Vertreiber, die Batterien nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigter Hersteller weitervertreiben, bislang nur bei konkretem Nachweis des Inverkehrbringens dieser Batterien - also der tatsächlich erfolgten Abgabe an Dritte - nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Batteriegesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Ein entsprechender Nachweis kann durch die zuständige Vollzugsbehörde aber regelmäßig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (Testkäufe) geführt werden. Diese Gesetzeslücke wird durch den neu hinzugefügten Halbsatz insoweit geschlossen als zukünftig der Nachweis des Anbietens solcher Batterien für eine Verfolgung ausreichend sein soll.

Nummer 4a beseitigt eine Dopplung in § 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes. Die Vorlagepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt ergibt sich bereits aus dem Verweis auf § 15 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes; regelungsbedürftig ist insoweit nur die zusätzliche Vorlagepflicht gegenüber der Landesbehörde, die das herstellereigene Rücknahmesystem genehmigt hat.

Nummer 4b stellt klar, dass im Erfolgskontrollbericht für Fahrzeug- und Industriebatterien nur über Sammlung, Rücknahme und Verwertung zu berichten ist (§ 15 Absatz 3 Satz 1 i. V.m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 des Batteriegesetzes). Die Regelung orientiert sich insoweit am Inhalt der bislang vorgelegten Erfolgskontrollberichte für Fahrzeug-und Industriebatterien.

Nummer 5 stellt klar, dass die nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG zum 26. September 2012 bzw. zum 26. September 2016 zu erreichenden Mindestsammelquoten die Kalenderjahre 2012 bzw. 2016 jeweils insgesamt in Bezug nehmen. Die Entscheidungen 2008/763/EG und 2009/851/EG der Europäischen Kommission treffen entsprechende Festlegungen für die Berichte der Mitgliedstaaten (Berichterstattung auf Basis des Kalenderjahres). Ergänzend wird eine zusätzliche Quotenvorgabe von 40 Prozent für das Kalenderjahr 2014 eingeführt. Die Ergänzung ist erforderlich, um eine kontinuierliche Fortentwicklung der Sammelquote zwischen den Kalenderjahren 2012 und 2016 sicherzustellen. Die zusätzliche Quotenvorgabe ist gesamtwirtschaftlich unproblematisch, da in Deutschland bereits im Kalenderjahr 2009 eine Sammelquote von über 40 Prozent erreicht wurde; den betroffenen Wirtschaftskreisen wird mithin durch die Änderung keine zusätzliche Belastung auferlegt.

Nummern 6 und 7 enthalten Folgeänderungen zu Artikel 1.

Nummer 8a Doppelbuchstabe aa enthält eine Folgeänderung zu Nummer 3; Doppelbuchstabe bb ergänzt den Katalog der im Batteriegesetz bußgeldbewehrten Tatbestände um Verstöße gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes. Doppelbuchstabe cc enthält eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.

Nummer 8b enthält eine Folgeänderung zu Nummer 8a Doppelbuchstabe bb.

Nummer 8c weist den Vollzug des durch Nummer 8a Doppelbuchstabe bb neu hinzugefügten Bußgeldtatbestands sowie den Bußgeldtatbestand nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Batteriegesetzes dem Umweltbundesamt zu.

Nummer 9 stellt klar, dass die Fiktion des § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes auf Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, keine Anwendung findet.

Zu Artikel 5 (Folgeänderungen)

Dieser Artikel enthält die gesamten übrigen Folgeänderungen, welche sich aus der Änderung des Gesetzesnamens von Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Kreislaufwirtschaftsgesetz, aus der Umstellung auf die neuen Begrifflichkeiten des Artikel 1 § 3 und aus der veränderten Paragraphenabfolge im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz ergeben.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Dieser Artikel betrifft das Inkrafttreten des gesamten Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und das Außerkrafttreten des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Durch das Regelungsvorhaben wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht neu eingeführt, drei Informationspflichten werden aufgehoben und drei Informationspflichten geändert.

Ihm Hinblick auf die Bürokratiekosten ist im Saldo eine Entlastung der Wirtschaft zu erwarten. Diese beruht im Wesentlichen aus der Verbesserung der elektronischen Kommunikation (vgl. Artikel 1, § 64 des Entwurfs). Soweit die Schriftform angeordnet schließt die derzeitige Rechtslage die elektronische Form grundsätzlich aus, wenn diese nicht ausdrücklich zugelassen ist. Nach neuem Recht soll die elektronische Form nunmehr grundsätzlich zulässig sein, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Diese Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führt mittelfristig zu einer spürbaren Kosteneinsparung. Zumal nicht nur der Aufwand zur Erfüllung der 13 Informationspflichten aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sinkt, sondern auch derjenigen aus den abfallrechtlichen Verordnungen. Dies sind aktuell über 220 Informationspflichten. Das Ressort schätzt, dass die derzeitigen Bürokratiekosten der Wirtschaft um 5% reduziert werden können, wodurch sich Einsparungen von insgesamt rund 12,3 Mio. Euro ergeben.

Für die Verwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt, die der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Das Ressort hat die Auswirkungen auf die Bürokratiekosten sehr detailliert und transparent dargestellt. Grundlage für die Schätzung des Einsparpotenzials bilden die vom Statistischen Bundesamt im Rahmen der Bestandsmessung ermittelten Daten und Erfahrungen im Verwaltungsvollzug.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter