Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

A. Problem

Tiertötungen sind nur dann mit Artikel 20a Grundgesetz vereinbar, wenn sie um höherrangiger Interessen willen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Dies ist bei Pelztieren, die allein zur Pelzgewinnung in Haltungseinrichtungen gehalten und getötet werden, nicht der Fall. Der Gesetzentwurf ist daher darauf gerichtet, die Pelztierhaltung langfristig zu verbieten und so das Leiden der Tiere zu verhindern.

B. Lösung

Änderung des Tierschutzgesetzes

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen durch die Änderung des Tierschutzgesetzes keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten für die Überwachung und den Vollzug des zukünftigen Haltungsverbotes werden die bisherigen Kosten der Überwachung und des Vollzugs nicht überschreiten.

Der Wirtschaft entstehen Kosten durch die Minderung von Einnahmemöglichkeiten bzw. durch eine Umstellung bestehender Einrichtungen auf die Haltung anderer Tiere.

Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Schleswig-Holstein
Kiel, 12. Mai 2015
Der Ministerpräsident

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 934. Sitzung am 12. Juni 2015 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Torsten Albig

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I. S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeine Begründung

Durch den Gesetzentwurf wird die Pelztierhaltung und -tötung zum Zweck der Pelzgewinnung verboten. Damit erfüllt der Gesetzgeber die sich aus Artikel 20a Grundgesetz ergebende Verpflichtung, Tiere zu schützen und ihr Leiden auf das unbedingt erforderliche Minimum zu reduzieren.

B. Im Einzelnen

1. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Um Pelze zu gewinnen, werden Pelztiere in Gefangenschaft gehalten und getötet. Da der Domestikationsgrad von Pelztieren sehr gering ist, ist es schon fraglich, ob eine art- und verhaltensgerechte Haltung überhaupt möglich ist.

Zumindest aber ist die Pelzgewinnung kein vernünftiger Grund, Pelztiere in Gefangenschaft zu halten und zu töten. Es besteht hierzulande keine Notwendigkeit mehr, sich mit Hilfe von Pelzkleidung gegen Kälte zu schützen. Die Haltung und Tötung der Tiere erfolgt damit nicht zur Sicherung elementarer Grundbedürfnisse der Menschen. Es ist daher nicht mit Artikel 20a Grundgesetz vereinbar, zur Bekleidung auf Pelze von Tieren zurückzugreifen, die allein aus diesem Grund gehalten und getötet werden.

Zu Nummer 2 a)

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine angemessene Übergangsregelung insbesondere für diejenigen Pelztierhalter vorzusehen, die eine zukünftig verbotene Tätigkeit in der Vergangenheit in zulässiger Weise ausgeübt haben. Darüber hinaus dient die Übergangsfrist der Gewährleistung der Eigentumsgarantie.

Zu Nummer 2 b)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2a).

2. Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.