Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF - COM (2018) 338 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Rechnungshof wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 526/06 (PDF) = AE-Nr. 061417

Europäische Kommission

Brüssel, den 23.5.2018 - COM (2018) 338 final 2018/0170 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF

{SWD(2018) 251 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission verfolgt eine ehrgeizige Agenda zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Im Juli 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug angenommen.

Im Oktober 2017 hat der Rat die Verordnung zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) erlassen. Die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ist eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission im Bereich der Strafjustiz und der Bekämpfung von gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug. Mit der EUStA werden sich die institutionellen Mittel der EU für die Bekämpfung von Betrug beträchtlich verbessern. Die EUStA wird die Befugnis besitzen, in den teilnehmenden Mitgliedstaaten strafrechtliche Untersuchungen durchzuführen und einschlägige Straftaten zur Anklage zu bringen. Es wird erwartet, dass mit ihr auch eine konsequentere und wirksamere Politik für die strafrechtliche Verfolgung von gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug eingeführt und diese zu mehr strafrechtlichen Verfolgungen, mehr Verurteilungen und mehr Nacherhebungen bzw. Rückforderungen führen wird.

Infolge des Erlasses der Verordnung über die Errichtung der EUStA ist es erforderlich, die Verordnung Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des OLAF entsprechend zu ändern.

Dem OLAF wurde bei seiner Errichtung im Jahre 1999 unter anderem die Aufgabe übertragen, Verwaltungsuntersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union durchzuführen. Im Rahmen dieses verwaltungsrechtlichen Mandats führt das OLAF Untersuchungen über Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und Straftaten durch. Mit seinen Untersuchungen, die darauf abstellen, finanzielle Nacherhebungen oder Rückforderungen, disziplinarische oder administrative Folgemaßnahmen sowie Anklageerhebungen und Strafverfahren zu ermöglichen, erfüllt das OLAF eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen widerrechtlichen Handlungen. Vor dem Hintergrund sich stetig weiterentwickelnder, gegen den Unionshaushalt gerichteter Betrugsdelikte hat es das OLAF seit jeher verstanden, seine investigativen Fachkenntnisse erfolgreich zur Anwendung zu bringen. Dies zeigt sich in der gestiegenen Zahl der durchgeführten Untersuchungen, in der damit einhergehenden Zunahme der Empfehlungen und im Anstieg der für Nacherhebungen bzw. Rückforderungen empfohlenen Beträge.

Auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung wird die EUStA eine wesentliche Verbesserung bewirken. Bisher führt das OLAF mit seinen rein verwaltungsrechtlichen Befugnissen Verwaltungsuntersuchungen durch, die verglichen mit strafrechtlichen Untersuchungen einen begrenzten Umfang haben. Wenn das OLAF mögliche Straftaten aufdeckt, kann es lediglich eine Empfehlung für Folgemaßnahmen der betreffenden nationalen Justizbehörden abgeben, und dadurch wird keineswegs sichergestellt, dass tatsächlich eine entsprechende strafrechtliche Untersuchung eingeleitet wird. Fälle in den sich an der EUStA beteiligenden Mitgliedstaaten, in denen Verdacht auf Vorliegen derartiger Straftaten besteht, wird das Amt künftig der EUStA melden und mit dieser bei den von der EUStA durchgeführten Untersuchungen zusammenarbeiten.

Die Verordnung über die Errichtung der EUStA enthält bereits eine Reihe von Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen der EUStA und dem OLAF. Diese beruhen auf den Grundsätzen einer engen Zusammenarbeit, des Austausches von Informationen, einander ergänzender Mandate und der Vermeidung von Doppeluntersuchungen. Diese Bestimmungen sollten in der Verordnung Nr. 883/2013 aufgegriffen und ergänzt werden. Hauptantriebsgrund für die Änderung der Verordnung Nr. 883/2013 ist daher, dass es den geltenden Rechtsrahmen für das OLAF bis zu dem Zeitpunkt, an dem die EUStA ihre Tätigkeit aufnehmen wird, entsprechend anzupassen gilt. Um einen reibungslosen Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen zu ermöglichen, sollte die geänderte Verordnung bereits vor diesem (für Ende 2020 anvisierten) Zeitpunkt in Kraft treten.

Sowohl die EUStA als auch das OLAF verfügen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches über ein Mandat zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Während die EUStA strafrechtliche Untersuchungen durchführen wird, die darauf abzielen, die Täter und Mittäter von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten zu ermitteln und vor Gericht zu bringen, wird das OLAF weiterhin Verwaltungsuntersuchungen durchführen, die insbesondere darauf abstellen, mithilfe geeigneter administrativer Maßnahmen Nacherhebungen und Rückforderungen zu ermöglichen und weiteren Schaden vom EU-Haushalt abzuwenden. Die Schwerpunkte der Tätigkeiten der geplanten EUStA und des OLAF werden also unterschiedlich gelagert sein, aber dennoch dasselbe Ziel verfolgen.

Zudem wird das OLAF weiterhin in Mitgliedstaaten, die sich (noch) nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, Untersuchungen durchführen, wie es bisher schon der Fall ist. In diesen Mitgliedstaaten sollten die nationalen Behörden und das OLAF zur Schaffung der Rahmenbedingungen für einen wirksamen und gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union in der gesamten EU beitragen.

Unter diesen Umständen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der für das OLAF geltende Rechtsrahmen dem OLAF ermöglicht, seinen Aufgaben im Zusammenspiel mit der EUStA, den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zweckgerecht nachzukommen. Die Kommission hat bei der Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013 festgestellt, dass letztere dem OLAF ermöglicht, weiterhin konkrete Ergebnisse für den Schutz des Unionshaushalts zu erzielen. Die im Jahr 2013 vorgenommenen Änderungen haben klare Verbesserungen bei der Untersuchungsdurchführung, bei der Zusammenarbeit mit den Partnern und bei den Rechten der Betroffenen bewirkt. Gleichzeitig sind bei der Evaluierung verschiedene Mängel deutlich geworden, die die Wirksamkeit und die Effizienz der Untersuchungen beeinträchtigen. Die von der Kommission getroffenen Feststellungen betreffen zahlreiche unterschiedliche Bereiche, darunter die Untersuchungswerkzeuge des OLAF, die Durchsetzung der dem OLAF übertragenen Befugnisse, einheitliche Bedingungen bei der Durchführung interner Untersuchungen, die Durchführung IT-forensischer Maßnahmen, Unterschiede bei den Folgemaßnahmen zu den vom OLAF abgegebenen Empfehlungen, die Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten sowie der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Kohärenz des rechtlichen Rahmens insgesamt.

All diese Punkte in diesem Vorschlag aufzugreifen würde jedoch dessen Rahmen sprengen, zumal die überarbeitete Verordnung bereits in Kraft sein soll, wenn die EUStA ihre Arbeit aufnimmt. Der Vorschlag umfasst daher lediglich eine begrenzte Zahl gezielter Änderungen, die auf die eindeutigen Erkenntnisse aus der Evaluierung zurückgehen. Diese wesentlichen Änderungen sind auf kurze Sicht erforderlich, um den Rahmen für die Untersuchungen des OLAF so zu stärken, dass ein starkes, voll funktionsfähiges OLAF erhalten bleibt, das das strafrechtliche Vorgehen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit seinen Verwaltungsuntersuchungen sinnvoll ergänzt, ohne dass dafür eine Änderung seines Mandats oder seiner Befugnisse erforderlich wäre.

Schwerpunkte sind dabei jene Bereiche, in denen die fehlende Genauigkeit bestimmter Bestimmungen der geltenden Verordnung Hindernisse verursacht, die einem wirksamen Vorgehen des OLAF im Wege stehen, insbesondere bei den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort oder beim Zugang zu Bankkontoinformationen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen etwaige Uneindeutigkeiten der geltenden Bestimmungen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedstaaten und das OLAF verringern bzw. beseitigen und auf diese Weise die Rechtssicherheit erhöhen. Auf diese Weise soll dem OLAF ermöglicht werden, alle seine Untersuchungen wirksam und auf kohärentere Weise durchzuführen. Diese Änderungen stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen eines wirksamen Schutzes des EU-Haushalts in der gesamten Union in Kombination mit geeigneten Verfahrensgarantien für die von den Untersuchungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer.

Übergeordnetes Ziel des Vorschlags ist die Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Erreicht werden soll dies durch die Verwirklichung folgender drei Einzelziele:

Die Kommission hat in ihrem Evaluierungsbericht bereits angekündigt, dass sich an die gezielten Änderungen eine weiter reichende Modernisierung des in seinen Kernaspekten noch auf die Errichtung des OLAF im Jahr 1999 zurückgehenden Rahmens für die Untersuchungen des OLAF anschließen könnte. Im Lichte der Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft gewonnen werden, könnten bei dieser Gelegenheit weitere tiefer greifende Änderungen in Bezug auf die dem OLAF vor dem Hintergrund der Betrugsdelikte und -tendenzen des 21. Jahrhunderts zur Verfügung stehenden Werkzeuge in Betracht gezogen werden. Dabei könnte auch anderen Ergebnissen der Evaluierung und Aspekten des Rechtsrahmens, die möglicherweise weiterer Überlegungen und Erörterungen bedürfen, Rechnung getragen werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Änderung der Verordnung Nr. 883/2013 ist eine Folge der Errichtung der EUStA und stellt konkret darauf ab, die Kohärenz des Rechtsrahmens für den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Sie ist - nach dem Erlass der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und der Verordnung über die Errichtung der EUStA - ein weiterer Schritt zur Verstärkung des geltenden Rechtsrahmens und soll sicherstellen, dass alle verfügbaren Mittel für eine wirksame Bekämpfung von Betrug genutzt werden.

Dies ist insbesondere für das weitere Vorgehen der Union im Hinblick auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen von großer Bedeutung. Eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel der Union ist von zentraler Bedeutung für das Vertrauen der EU-Bürger und für die Stärkung des Mehrwerts des europäischen Projekts. Die Errichtung der EUStA und die Stärkung des Rechtsrahmens für das OLAF tragen zur Verwirklichung des in Artikel 325 AEUV verankerten Ziels eines hohen Schutzes des Unionshaushalts in der gesamten Union bei.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Diese Initiative steht im Einklang mit anderen legislativen Entwicklungen zur Erhöhung der Betrugssicherheit der Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte der Union und zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsstellen.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag gründet sich auf Artikel 325 AEUV und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Subsidiarität

Das OLAF erfüllt eine spezielle EU-eigene Aufgabe (Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß den Artikeln 317 und 325 AEUV), die auf nationaler Ebene nicht auf die gleiche Art und Weise erfüllt werden könnte. Der Vorschlag betrifft die Untersuchungen einer Unionsstelle, die derzeit durch eine EU-Verordnung geregelt werden. Er stellt nicht darauf ab, die bestehenden Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (eine Aufgabe, die sich die Mitgliedstaaten mit der Union teilen) zu ändern und bezweckt auch keine Ausweitung der Befugnisse oder des Mandats des OLAF.

Der Vorschlag betrifft die Beziehungen des OLAF zu der auf Grundlage einer EU-Verordnung errichteten künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft. Die Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA erfordert daher ein Vorgehen auf Unionsebene.

Die Änderungen, durch die die sich auf die nationalen Rechtsvorschriften beziehenden, im Zusammenhang mit den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und der Zulässigkeit der OLAF-Berichte vor Gericht erfolgenden Bezugnahmen im geltenden Rechtsrahmen für das OLAF in einen konkreteren Rahmen gestellt werden sollen, sowie die vorgesehene Unterstützung vonseiten der Mitgliedstaaten (insbesondere in Form der Übermittlung von Bankdaten an das OLAF) sind notwendig, um eine wirksame und kohärentere Durchführung der Untersuchungen des OLAF in der gesamten Union sicherzustellen. Dadurch wird gewährleistet, dass das OLAF seine Untersuchungswerkzeuge in allen Mitgliedstaaten wirksam dazu einsetzen kann, EU-Interessen zu wahren (d.h. die finanziellen Interessen der Union zu schützen), und dass geeignete Verfahrensgarantien für die von den Untersuchungen des OLAF betroffenen Wirtschaftsteilnehmer vorhanden sind. Diese Ziele erfordern ein Vorgehen auf EU-Ebene.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen sind auf das zur Erreichung der vorgeschlagenen Ziele notwendige Maß beschränkt und stehen somit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die mit der Errichtung der EUStA in Verbindung stehenden Änderungen sind eine Folge des Erlasses der Verordnung 2017/1939. Sie sind auf das notwendige Maß beschränkt, welches erforderlich ist, um die Arbeitsweise des OLAF entsprechend den in der Verordnung 2017/1939 niedergelegten Grundsätzen für die Beziehungen zwischen der EUStA und dem OLAF anzupassen.

Zusätzlich wird eine begrenzte Anzahl von Aspekten der Verordnung geändert, bei denen sich in der Praxis Mängel des bestehenden Systems gezeigt haben. Obschon die Schlussfolgerungen der Evaluierung eine Vielzahl von Punkten umfassen, werden ausschließlich Änderungen vorgeschlagen, die auf kurze Sicht erforderlich ist, um die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF sicherzustellen. Die konkreten Änderungsvorschläge gehen nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und tragen den verschiedenen betroffenen rechtlichen Interessen in ausgewogener Weise Rechnung. Die bestehenden Bestimmungen über die Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden nur in dem Maße geändert, wie sichergestellt werden muss, dass das OLAF dieses Untersuchungswerkzeug in allen Mitgliedstaaten wirksam nutzen kann. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anwendung des nationalen Rechts in Situationen, in denen dieses maßgeblich ist - d.h. in Fällen, in denen das OLAF nationale Behörden um Unterstützung in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ersucht. Dieser Grundsatz gilt auch für die neue Bestimmung über den Zugang des OLAF zu Bankinformationen: Es ist erforderlich, in der Verordnung klarzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden das OLAF bei dessen Zugang zu derartigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufdeckung zahlreicher Formen von Betrug sind, unterstützen müssen, und das dies nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat.

Wahl des Instruments

Eine Änderung der Verordnung Nr. 883/2013 ist nur durch ein Instrument gleicher Art - also durch eine Verordnung - möglich.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013

Die Kommission hat am 2. Oktober 2017 ihren Bericht über die Evaluierung der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2013 angenommen. Dem Bericht lag unter anderem eine Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses bei.

Die Kommission hat in ihrer Evaluierung festgestellt, dass die Verordnung dem OLAF ermöglicht, konkrete Ergebnisse für den Schutz des EU-Haushalts zu erzielen. Zudem sind bei der Evaluierung verschiedene Mängel deutlich geworden, die sich negativ auf die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF auswirken. Diese betreffen zahlreiche unterschiedliche Bereiche der Anwendung der Verordnung. Der Vorschlag sieht eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vor, denen wesentliche Bedeutung für eine binnen Kurzem bewirkbare Stärkung des geltenden Rahmens für die Untersuchungen des OLAF beigemessen wird; diese Maßnahmen werden nachfolgend zusammengefasst.

Die Befugnisse des OLAF zur Durchführung von Untersuchungen gehen auf die Verordnung und andere Rechtsakte der Union zurück. In manchen Fällen machen diese Rechtsakte die Ausübung dieser Befugnisse zudem von dem nationalen Recht unterliegenden Bedingungen abhängig; dies gilt insbesondere für Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei Wirtschaftsteilnehmern und IT-forensische Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Die Evaluierung hat ergeben, dass nicht ganz klar ist, inwieweit die Verordnung Nr. 883/2013 das nationale Recht anwendbar macht. So führen unterschiedliche Auslegungen der einschlägigen Bestimmungen und die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu einer fragmentierten Ausübung der Untersuchungsbefugnisse des OLAF und beeinträchtigen die Fähigkeit des OLAF, in allen Mitgliedstaaten wirksame Untersuchungen durchzuführen.

Daher, so der Evaluierungsbericht, sollte geprüft werden, inwieweit es erforderlich und möglich ist, den Zugang des OLAF zu Bankkontoinformationen unter angemessenen Bedingungen zu verbessern, da diese Informationen oftmals von zentraler Bedeutung für die Aufdeckung von Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten sein können. Bezüglich des MwSt.-Bereichs hat die Evaluierung ergeben, dass das Mandat des OLAF für diesen Bereich präzisiert und verstärkt werden sollte.

Im Evaluierungsbericht wurden zudem bestimmte Fälle der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden angesprochen, in denen das OLAF

Schwierigkeiten hat, die notwendige Unterstützung zu erhalten, wenngleich lobend hervorgehoben wurde, dass die durch die Verordnung Nr. 883/2013 geschaffenen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in diesem Bereich eine sehr positive Fortentwicklung darstellen.

Der größte Mangel bei den Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen besteht laut den Ergebnissen der Evaluierung jedoch bei den Bestimmungen über die Zulässigkeit des vom OLAF zusammengetragenen Beweismaterials in mitgliedstaatlichen Gerichtsverfahren. Die Verordnung sieht vor, dass die vom OLAF erstellten Untersuchungsberichte in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel darstellen. Die Evaluierungsergebnisse legen den Schluss nahe, dass in einigen Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung die Wirksamkeit der Maßnahmen des OLAF nicht hinreichend sichergestellt werden kann.

Durch die Verordnung wurde dem OLAF zudem das Mandat übertragen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, damit diese ihre Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU untereinander abstimmen können. Dies ist ein zentraler Aspekt des dem OLAF übertragenen Auftrags, die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Gleichwohl enthält die Verordnung keine detaillierten Bestimmungen über die Koordinierungsmodalitäten.

Außerdem werden im Evaluierungsbericht verschiedene Bestimmungen der Verordnung aufgeführt, die präzisiert werden sollten.

Konsultation der Interessenträger

Die Verordnung Nr. 883/2013 regelt die Durchführung der Untersuchungen des OLAF und die Verfahren der Zusammenarbeit mit seinen Partnereinrichtungen. Die von ihr betroffenen Interessengruppen sind klar umrissen und überwiegend im institutionellen Rahmen der Union und in den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angesiedelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die breite Öffentlichkeit weder unmittelbar von den Bestimmungen der Verordnung betroffen noch für deren Anwendung verantwortlich ist und dass sie auch keine für die Überarbeitung der Verordnung benötigten spezifischen Informationen besitzt. Aus diesem Grund wurde auf eine öffentliche Konsultation verzichtet.

Im Zeitplan für die Initiative wurde ein Zeitraum von vier Wochen für etwaige Rückmeldungen aus der Öffentlichkeit vorgesehen, doch es sind keine Rückmeldungen eingegangen.

Es wurde eine gezielte Anhörung der einschlägigen Interessengruppen durchgeführt:

Akademiker und Strafverteidiger konnten ihre Standpunkte in einem einschlägigen Workshop zum Ausdruck bringen.

Die meisten konsultierten Interessenträger hielten es ebenfalls für geboten, die Verordnung Nr. 883/2013 im Hinblick auf die geplante Errichtung der EUStA anzupassen, damit das OLAF und die EUStA künftig eng miteinander zusammenarbeiten und ihre jeweiligen Mandate wirksam erfüllen können. So bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass klare Regeln erforderlich sind, damit jedwede Tätigkeitsüberschneidung vermieden, größtmögliche Komplementarität sichergestellt und Lücken vorgebeugt wird.

Die zurate gezogenen Interessengruppen sahen zudem in unterschiedlichem Umfang die Notwendigkeit, die Verordnung Nr. 883/2013 zu ändern, um die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF zu erhöhen. Die meisten von ihnen hielten es für erforderlich, die Möglichkeiten des OLAF zur wirksamen und kohärenten Durchführung von Untersuchungen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern. Zudem sprach sich eine Mehrheit dafür aus, die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen über das Mandat des OLAF für den MwSt.-Bereich und den Zugang des OLAF zu Bankdaten zu präzisieren und zu verstärken. Uneinigkeit bestand hingegen in Punkten wie der Zulässigkeit der OLAF-Berichte als Beweismittel in nationalen Gerichtsverfahren oder der Rolle und des Mandats der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung.

Der AStV hat in seiner Sitzung vom 16. Februar 2018 sein "Ergebnis der Beratungen über den Kommissionsbericht über die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013" gebilligt. Darin hat er die Kommission aufgerufen, sich vorrangig auf die für eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA erforderlichen Punkte zu konzentrieren, ohne die Zuständigkeiten und Befugnisse des OLAF auszuweiten. Zudem hat der AStV eine Reihe von Punkten festgehalten, die nach dem Wunsch bestimmter Delegationen im Vorschlag aufgegriffen werden sollten.

Ferner haben die Justizminister der Mitgliedstaaten die Änderung der Verordnung Nr. 883/2013 erstmals bei ihrer informellen Zusammenkunft in Sofia (26. Januar 2018) und anschließend auf der Tagung des Rates "Justiz und Inneres" vom 8. und 9. März 2018 in Brüssel erörtert. Der Rat hat betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EUStA und dem OLAF von wesentlicher Bedeutung ist und auf einer klaren Trennung der jeweiligen Befugnisse und Aufgaben, auf einander ergänzenden Mandaten sowie auf der Vermeidung von Konkurrenzkämpfen und Doppelarbeiten beruhen sollte. Die die Beziehungen zwischen der EUStA und dem OLAF regelnden Bestimmungen der Verordnung über die Errichtung der EUStA sollten sich daher in entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 widerspiegeln.

Die Stellungnahme Nr. 2/2017 des OLAF-Überwachungsausschusses zur Anwendung der Verordnung Nr. 883/2013 wurde ebenfalls bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt. In der Stellungnahme wird betont, dass durch die geänderte Verordnung sichergestellt werden sollte, dass sämtliche Untersuchungen des OLAF auf Basis einheitlicher Grundlagen durchgeführt werden, damit Fragmentierungen und Auslegungsprobleme vermieden, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen präzisiert und die Verfahrensgarantien gestärkt werden. In der Stellungnahme wird ferner auf die Notwendigkeit eingegangen, auf Informationen über Bankkonten und Geldüberweisungen zugreifen und Fälle von MwSt.-Betrug in der EU untersuchen zu können. Zudem wird gefordert, eine gerichtliche Überprüfung vorzusehen und die Verfahrensgarantien und die Überwachung ihrer Einhaltung insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung der EUStA zu verstärken sowie die Zulässigkeit vom OLAF erhobener Beweise in Gerichtsverfahren zu verbessern. Auch wird auf die Notwendigkeit verwiesen, das künftige Zusammenwirken von OLAF und EUStA klar zu regeln. Außerdem hat der Überwachungsausschuss in seiner Stellungnahme die Präzisierung seiner Rolle, seines Mandats und seines Zugangs zu im Zusammenhang mit der Untersuchungstätigkeit des OLAF stehenden Informationen gefordert.

Auch wird die dem Vorschlag beiliegende Analyse von den Ergebnissen gestützt, die aus der breit angelegten Konsultation von Interessenträgern im Rahmen der Evaluierung der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2013 hervorgegangen sind.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die im Rahmen der Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013 durchgeführte externe Studie sowie mehrere andere unabhängige Studien sind ebenfalls in den Vorschlag eingeflossen. Die betreffenden Sachverständigen sind in einem einschlägigen Workshop zurate gezogen worden.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung wurde nicht für nötig erachtet. Dem Vorschlag liegt eine von den Kommissionsdienststellen erstellte Analyse bei, die sich weitgehend auf den Evaluierungsbericht, auf externe Studien und auf die Ergebnisse der oben genannten Konsultationen stützt.

Grundrechte

Der Schutz der Grundrechte erfolgt bei OLAF-Untersuchungen nach Maßgabe des einschlägigen Rechtsrahmens einschließlich der spezifischen Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 und der Verordnung Nr. 2185/1996 (Kontrollen und Überprüfungen vor Ort) über die geltenden Verfahrensgarantien. Außerdem hat das OLAF allgemein sicherzustellen, dass bei seinen Tätigkeiten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") verankerten Rechte gewahrt bleiben.

Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 883/2013 wurde der neue Artikel 9 über die Verfahrensgarantien eingeführt. In Artikel 9 werden verschiedene Grundsätze aufgegriffen, denen bei den Untersuchungen des OLAF wesentliche Bedeutung zukommt, darunter insbesondere die Pflicht des OLAF, in Bezug auf die Betroffenen sowohl be- als auch entlastende Beweise zu erheben, das Recht der Betroffenen auf eine objektive und unparteiische Untersuchungsdurchführung, die Unschuldsvermutung und das Recht der Betroffenen, sich nicht selbst zu belasten. Unter anderem enthält Artikel 9 zudem einschlägige Bestimmungen über

Durch diese Bestimmungen und Kontrollen wird ein angemessener Standard für die Einhaltung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der an den Untersuchungen des OLAF beteiligten Personen sichergestellt, der der Tatsache Rechnung trägt, dass das OLAF mit seinen rein verwaltungsrechtlichen Befugnissen bloße Verwaltungsuntersuchungen durchführt. Nach Abschluss einer OLAF-Untersuchung wird der Abschlussbericht mit etwaigen Empfehlungen erstellt, zu denen andere Behörden gegebenenfalls Folgemaßnahmen ergreifen. Falls diese anderen Behörden eine Entscheidung treffen, die die rechtliche Stellung der Betroffenen berührt, gelten weitere Verfahrensrechte und Garantien gemäß dem geltenden Rechtsrahmen.

Der durch die Verordnung Nr. 883/2013 geschaffene Rechtsrahmen für die Verfahrensgarantien bei den Untersuchungen des OLAF wurde im Evaluierungsbericht im Großen und Ganzen als eine Verbesserung im Hinblick auf den Schutz der Rechte der von den Untersuchungen des OLAF betroffenen Personen anerkannt. Eine etwaige Notwendigkeit, die geltenden Bestimmungen zu ändern, ist dabei nicht zutage getreten.

Das allgemeine Gleichgewicht zwischen den Untersuchungsbefugnissen des OLAF und den Verfahrensrechten der Betroffenen wird durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht beeinträchtigt. Die Befugnisse des OLAF werden durch diese Initiative nicht verändert, sondern lediglich in mehreren Punkten präzisiert. Die Änderungen, die in Bezug auf die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorgeschlagen werden, stellen auf die Beibehaltung der bestehenden Befugnisse und auf eine Präzisierung des Rahmens für die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ab und schaffen dadurch größere Klarheit in Bezug auf die für betroffene Wirtschaftsteilnehmer geltenden Garantien und Rechte.

Diesbezüglich wird im Vorschlag klargestellt, dass die in der Verordnung Nr. 883/2013 und in anderen Rechtsakten der Union vorgesehenen Verfahrensgarantien auch für diese Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gelten. Dies schließt das Recht ein, sich nicht selbst zu belasten, sich von einer Person seiner Wahl unterstützen zu lassen und sich in einer Amtssprache des Landes, in dem die Kontrolle stattfindet, zu äußern. Weitere Garantien gelten, wenn auf Unterstützung vonseiten der nationalen Behörden zurückgegriffen werden muss, um eine Kontrolle durchführen zu können (Widerstand eines Wirtschaftsteilnehmers), oder in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das OLAF bei einer Kontrolle unterstützen. Vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten die allgemeine Pflicht haben, ein wirksames Vorgehen des OLAF zu ermöglichen, wird in derartigen Fällen das nationale Recht einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien anwendbar sein.

Die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA sowie die neuen Bestimmungen über die von den nationalen Behörden zu leistende Unterstützung für den Zugang des OLAF zu Bankdaten und über die Zusammenarbeit mit dem Eurofisc-Netz können es erforderlich machen, personenbezogene Daten auszutauschen. Das OLAF wird gehalten sein, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 045/2001 auf diesbezügliche Datenübermittlungen anzuwenden. Um der aktuellen Praxis Rechnung zu tragen und den Datenschutz zu erhöhen, sieht der Vorschlag vor, Artikel 10 Absatz 4 dahin gehend zu ändern, dass aus der bisherigen Möglichkeit des OLAF, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, eine Pflicht wird.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung haben keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Laut den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung besteht bei einer Verordnung keine Notwendigkeit, einen Durchführungsplan aufzustellen.

Im Zusammenhang mit der Errichtung der EUStA und der Festlegung ausführlicher Modalitäten der operativen Zusammenarbeit werden das OLAF und die EUStA gemeinsame Arbeitsvereinbarungen schließen müssen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

I. Beziehungen zur EUStA

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1 Absatz 4a und Artikel 12g regeln die allgemeinen Grundsätze der Beziehungen zwischen dem OLAF und der EUStA. Sie spiegeln Artikel 101 der Verordnung 2017/1939 wider, welcher den Aufbau einer engen, komplementären Beziehung vorsieht, damit sichergestellt ist, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz des Unionshaushalts eingesetzt werden. Sie sehen zudem den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen vor, da diese erforderlich sein werden, um die konkreten Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zu regeln.

Berichterstattung an die EUStA

Artikel 12c verpflichtet das OLAF, der EUStA unverzüglich sämtliche Handlungen zu melden, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse nach Artikel 24 der Verordnung 2017/1939 ausüben darf. Der betreffende Bericht muss die in Artikel 24 der Verordnung 2017/1939 aufgeführten Mindestangaben enthalten. Dem OLAF wird die Befugnis übertragen, eine erste Evaluierung eingehender Hinweise vorzunehmen, damit etwaige an die EUStA weitergeleitete Informationen hinreichend belegt sind und die erforderlichen Anhaltspunkte enthalten.

Artikel 12c spiegelt zudem die in der Verordnung 2017/1939 enthaltene Bestimmung wider, dass das OLAF von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ersucht werden kann, diese Überprüfung in ihrem Namen vorzunehmen.

Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen

Artikel 12d spiegelt Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung 2017/1939 wider, welcher vorsieht, dass das OLAF keine parallele Untersuchung über einen Sachverhalt anstellen darf, der bereits Gegenstand einer Untersuchung der EUStA ist. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, durch das sich das OLAF zu vergewissern haben wird, ob die EUStA bereits eine einschlägige Untersuchung durchführt.

Artikel 12e enthält die einschlägigen Verfahrensbestimmungen für an das OLAF gerichtete Ersuchen der EUStA um Unterstützung oder Ergänzung der von der EUStA durchgeführten Tätigkeiten nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung 2017/1939.

Artikel 12f sieht vor, dass das OLAF in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine administrative Untersuchung einleiten bzw. fortführen darf, um ergänzend zu einer laufenden strafrechtlichen Untersuchung der EUStA die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen zu ermöglichen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Verordnung 2017/1939, welche vorsieht, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union genutzt werden müssen (Artikel 101 Absatz 1) und dass die Bestimmung über die Vermeidung von Doppeluntersuchungen die Befugnis des OLAF unberührt lässt, von sich aus in enger Absprache mit der EUStA eine administrative Untersuchung einzuleiten (Erwägungsgrund 103). Diese Bestimmung ermöglicht administrative Untersuchungen, die nicht auf die Ermittlung von Indizien mit möglichem strafrechtlichen Charakter abstellen, sondern etwaige Nacherhebungen oder Rückforderungen ermöglichen oder zur Vorbereitung verwaltungs- oder disziplinarrechtlicher Folgemaßnahmen dienen sollen. Derartige Verwaltungsuntersuchungen des OLAF können das Vorgehen der EUStA beispielsweise dann sinnvoll ergänzen, wenn administrative Nacherhebungen geboten sind, um die Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden (oder wenn die betroffenen Beträge sehr hoch sind), oder wenn es weitere Mittelausfälle in Risikofällen durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu vermeiden gilt.

Um die Wirksamkeit der von der EUStA durchgeführten Untersuchungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen sicherzustellen, wird der EUStA durch Artikel 12f die Befugnis übertragen, gegen die Einleitung oder die Fortführung einer Untersuchung des OLAF oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen des OLAF Einspruch zu erheben. Diese Möglichkeit steht in Übereinstimmung mit Artikel 101 Artikel 3 der Verordnung 2017/1939, da in derartigen Fällen ein ausbleibender Einspruch der EUStA funktional betrachtet einem Ersuchen nach dieser Bestimmung gleichkommt.

Sonstige Bestimmungen

Es werden mehrere Anpassungen bestehender Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 vorgeschlagen, durch die der Errichtung der EUStA Rechnung getragen werden soll (Artikel 8 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16 sowie Artikel 17 Absätze 5 und 8).

II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden

Durch den Vorschlag sollen bestimmte Uneindeutigkeiten und Hindernisse beseitigt werden, die bei der Evaluierung zutage getreten sind.

Zu diesem Zweck sollen die Bezugnahmen auf die nationalen Rechtsvorschriften in einen konkreteren Rahmen gestellt werden, sodass eine wirksamere und kohärentere Anwendung der Befugnisse des OLAF zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gewährleistet wird, ohne die Art und Weise, wie die Verordnung in Beziehung auf die Mitgliedstaaten wirkt, zu ändern.

Durch die Änderung von Artikel 3 wird klargestellt, dass das Vorgehen des OLAF bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, bei denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer bei der Kontrolle durch das OLAF kooperiert, ausschließlich dem einschlägigen Unionsrecht (Verordnungen Nr. 883/2013 und Nr. 2185/1996) unterliegt. Dies schließt auch die Verfahrensgarantien nach den Verordnungen Nr. 883/2013 und Nr. 2185/1996 ein, deren Anwendung bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch Artikel 3 Absatz 5 präzisiert wird.

Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 halten den Grundsatz aufrecht, dass, falls der betroffene Wirtschaftsteilnehmer nicht kooperiert und das OLAF sich an die nationalen Behörden wenden muss (oder diese ihm aus anderen Gründen Unterstützung leisten), diese ihm nach Maßgabe ihres nationalen Rechts Unterstützung leisten.

Artikel 3 Absatz 3 verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem OLAF bei dessen Untersuchungen.

Bei diesen sich auf die geltenden Bestimmungen über die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort beziehenden Änderungen von Artikel 3 handelt es sich um Präzisierungen, die in Übereinstimmung mit der Auslegung der Verordnung Nr. 883/2013 in dem unlängst ergangenen Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-48/16 (Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission1) stehen. Das Gericht hat entschieden, dass die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vom OLAF auf der Grundlage der Verordnungen Nr. 883/2013 und Nr. 2185/1996 sowie der vom Generaldirektor des OLAF ausgestellten schriftlichen Ermächtigung durchgeführt werden, sofern sich der Wirtschaftsteilnehmer ihnen nicht widersetzt. Das heißt, dass bei Sachverhalten, die durch die Verordnung Nr. 883/2013 oder durch die Verordnung Nr. 2185/1996 geregelt werden, Unionsrecht von nationales Recht geht. Ferner hat das Gericht entschieden, dass die sich auf den möglichen Widerstand von Wirtschaftsteilnehmer gegen eine sie betreffende Kontrolle beziehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 2185/1996 den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht geben, sich den von OLAF geplanten Maßnahmen zu widersetzen, sondern dass diese Bestimmungen lediglich vorsehen, dass betroffene Wirtschaftsteilnehmer, die sich der Kontrolle widersetzen, durch den Rückgriff auf die (nach Maßgabe des nationalen Rechts) von den nationalen Behörden geleistete Unterstützung gezwungen werden können, diese Maßnahmen zu akzeptieren. Bezüglich der Verfahrensgarantien hat das Gericht daran erinnert, dass das OLAF die im Unionsrecht und insbesondere in der Charta verankerten Grundrechte zu wahren hat.

Durch die Änderung von Artikel 8 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 Absatz 3 soll ein wirksames Vorgehen des OLAF in den Fällen, in denen die Verordnung die Anwendbarkeit des nationalen Rechts vorsieht, sichergestellt werden.

Bankkontoinformationen

Artikel 7 Absatz 3 wird dahin gehend geändert, dass die den Mitgliedstaaten obliegende Pflicht, das OLAF durch die Übermittlung von Bankkontoinformationen zu unterstützen, präzisiert wird. Um die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF zu erhöhen, soll dies künftig die Übermittlung von in den nationalen zentralisierten Bankkontenregistern oder Datenabrufsystemen der Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über Kontoinhaber einschließen (siehe die fünfte Geldwäscherichtlinie, auf die sich die gesetzgebenden Organe der Union im Dezember 2017 geeinigt haben). In Fällen, in denen aufgrund der Vorgehensweise bei dem untersuchten Betrugsdelikt derartige Informationen benötigt werden, sollen künftig auch Informationen über finanzielle Transaktionen mitübermittelt werden. Dabei wird an dem bereits in der Verordnung verankerten Grundsatz festgehalten, dass diese Unterstützung nach Maßgabe des nationalen Rechts zu leisten ist.

Mehrwertsteuer

Artikel 3 Absatz 1 wird dahin gehend präzisiert, dass das OLAF künftig in allen unter sein Mandat fallenden Bereichen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen darf. Um eine wirksame Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen, wird dem OLAF zudem durch die Änderung von Artikel 12 Absatz 5 die Befugnis übertragen, Informationen mit dem durch die Verordnung Nr. 904/2010 geschaffenen Eurofisc-Netz auszutauschen.

Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise

Durch die Änderung von Artikel 11 Absatz 2 wird festgelegt, dass die vom OLAF erstellten Untersuchungsberichte grundsätzlich den Verwaltungsberichten der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen in Strafverfahren der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. Es wird der Grundsatz eingeführt, dass die Berichte des OLAF nach Überprüfung ihrer Echtheit zulässige Beweismittel in den Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor den nationalen Gerichten sowie in den Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten darstellen. Außerdem sieht diese Bestimmung vor, dass die Berichte des OLAF zulässige Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf Unionsebene darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF wirksamer genutzt werden können, ohne ihrer Würdigung als Beweise vorzugreifen.

Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung

Durch Artikel 12a wird die Rolle der mitgliedstaatlichen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung näher präzisiert, um sicherzustellen, dass das OLAF die nötige Unterstützung erhält, die es benötigt, um wirksame Untersuchungen durchführen zu können. Die Organisation und die Befugnisse dieser Stellen sollen auch künftig Sache des einzelnen Mitgliedstaats bleiben. Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung können das OLAF künftig bei dessen internen oder externen Untersuchungen und bei dessen Koordinierungstätigkeiten unterstützen und untereinander zusammenarbeiten.

Koordinierungstätigkeiten

Mit Artikel 12b wird eine neue Bestimmung über die möglichen Koordinierungstätigkeiten des OLAF eingeführt.

III. Präzisierungen und Vereinfachungen

Durch die Änderung von Artikel 4 Absatz 2 wird die Durchführung von IT-forensischen Maßnahmen an den technologischen Fortschritt angepasst.

Durch die Änderung von Artikel 3 Absatz 9, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 wird die Kohärenz der Bestimmungen über die internen bzw. externen Untersuchungen verbessert.

Durch die Änderung von Artikel 7 Absatz 6 wird klargestellt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union das OLAF bei ihrer Entscheidungsfindung über etwaige Sicherungsmaßnahmen jederzeit zurate ziehen können. 2018/0170 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofes2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 1 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"4a. Das Amt baut eine enge Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf, die im Zuge der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates13 errichtet wurde, und pflegt diese Beziehung. Diese Beziehung gründet sich auf die gegenseitige Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen. Sie verfolgt insbesondere den Zweck, dass alle verfügbaren Mittel dazu verwendet werden, die finanziellen Interessen der Union mithilfe der sich gegenseitig ergänzenden Mandate und durch die der EUStA vom Amt geleistete Unterstützung zu schützen.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA erfolgt nach Maßgabe der Artikel 12c bis 12f.";

(2) Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. "Verwaltungsuntersuchungen" (im Folgenden "Untersuchungen") sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß den Artikeln 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm kontrollierten Handlungen zu erbringen; diese Untersuchungen berühren nicht die Befugnisse der EUStA oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Einleitung einer Strafverfolgung.";

(3) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3
Externe Untersuchungen

(4) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(5) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(6) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(7) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(8) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(9) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(10) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(11) Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(12) Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 12a
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten

Artikel 12b
Koordinierungstätigkeiten

Artikel 12c
Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA

Artikel 12d
Vermeidung von Doppeluntersuchungen

Der Generaldirektor leitet keine Untersuchung nach Artikel 5 ein, falls die EUStA bereits eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchführt, es sei denn dies erfolgt zu den Zwecken von Artikel 12e oder Artikel 12f.

Zur Anwendung von Unterabsatz 1 überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallverwaltungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Untersuchung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet derartige Auskunftsersuchen binnen zehn Arbeitstagen.

Artikel 12e
Unterstützung der EUStA durch das Amt

Artikel 12f
Ergänzende Untersuchungen

Artikel 12g
Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA

(13) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

(14) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
DerPräsident