Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Antrag der Länder Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt -

896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012

A

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ( § 150 Absatz 2 SGB IX)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist dem § 150 Absatz 2 folgender Halbsatz anzufügen:

", sofern die Verkehrsunternehmen hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben"

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Da es neben reinen Brutto- und Nettoverträgen auch Formen von Verkehrsverträgen gibt, die Elemente beider Vertragsformen aufweisen, kann das Verfahren nach Absatz 2 im Einzelfall nicht sachgerecht sein. Im Interesse der Rechtssicherheit soll die Erstattung der Fahrgeldausfälle deshalb nur im Einvernehmen zwischen Verbundorganisation und Verkehrsunternehmen erfolgen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 15 1a - neu - SGB IX)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:

"4a.

§ 151a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht

Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 die §§ 148 und 150 durch Landesrecht ersetzen, soweit sie die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung tragen."

Folgeänderungen

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Verfahren zur Erstattung der Fahrgeldausfälle ist äußerst komplex. In den Ländern werden jährlich mehrere zehntausend Linienfahrten erhoben, um den Erstattungsanspruch der Verkehrsunternehmer gegenüber dem jeweiligen Land zu begründen. Diese Erhebungen sind verwaltungsaufwendig, kostenintensiv und von den Erstattungsbehörden weitgehend nicht nachvollziehbar. Gerade in Ballungsräumen mit generell hohem Fahrgastaufkommen können Fehler während der Erhebung z.B. in überfüllten Fahrzeugen nie ausgeschlossen werden. Solche Fehler können erhebliche nachteilige Wirkungen nach sich ziehen. Modellrechnungen zeigen, dass schon ein einziger fehlerhaft erfasster freifahrtberechtigter Fahrgast den Erstattungsanspruch maßgeblich verändern kann. Je nach Betriebsgröße, Schwerbehindertenquotient, Rundungssituation und Höhe der Fahrgeldeinnahmen ließen sich Auswirkungen zwischen rund 400 Euro und 34 500 Euro abbilden.

Die in der Bundesratsinitiative zur Änderung des SGB IX, 2. Teil, 13. Kapitel bereits angelegte Entflechtung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern ebnet den Weg zu einer Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis für den Teil des Erstattungsrechts, für den zukünftig allein die Länder einzutreten haben. Die vorgeschlagene Regelung eröffnet die Möglichkeit, das Bundesrecht durch Landesrecht zu ersetzen, um Chancen für ein einfacheres und transparenteres Erstattungsverfahren zu nutzen. Den Ländern bliebe es freigestellt, ob, wann und in welcher Ausgestaltung sie von der eigenen Regelungskompetenz Gebrauch machen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die bereits bestehenden Öffnungsklauseln in § 64a PBefG und § 6h AEG im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung. Sowohl hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken als auch hinsichtlich der Ausgleichszahlungen über Ländergrenzen hinweg liegen hier Urteile und Erfahrungen vor, die auch für den hier vorliegenden Zusammenhang genutzt werden können. Da die Unternehmer das Recht haben, ihre Ansprüche für 2012 bis Ende 2013 zu stellen, sollte ersetzendes Landesrecht frühestens ab dem 1. Januar 2014 gelten.

B

C