Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt (2009/2057(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 104489 - vom 12. April 2010.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. März 2010 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union im Verlauf der letzten Jahrzehnte immer stärker als globaler Akteur in Erscheinung getreten ist und dass es eines neuen Ansatzes und weiterer finanzieller Mittel bedarf, wenn die Europäische Union gemeinschaftlich handeln und weltweiten Herausforderungen auf demokratische, einheitliche, kohärente und effiziente Weise begegnen soll,

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre außenpolitischen Ziele weiterentwickeln, ihre Werte und Interessen schützen und fördern und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger beitragen sowie diese Werte weltweit fördern und dabei das Ziel verfolgen sollte, einen Beitrag zu leisten zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen; in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte - insbesondere die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten - im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU steht und dass die Charta der Grundrechte nun für das auswärtige Handeln der EU verbindlich ist,

C. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon dem auswärtigen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der GASP, eine neue Dimension verleiht, die zusammen mit der Rechtspersönlichkeit der EU und den relevanten institutionellen Neuerungen, insbesondere der Schaffung des Amtes des "Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik" ("Vizepräsident/Hoher Vertreter") und dem Aufbau eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), einen entscheidenden Faktor für ein kohärentes und wirksames auswärtiges Handeln der Union darstellen und deren Gestaltungsmöglichkeiten auf internationaler Ebene deutlich verbessern könnte,

D. in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, damit die Antwort der EU auf politische Krisen und regionale Konflikte zeitnah erfolgen kann; in der Erwägung, dass die derzeitigen Entscheidungs- und Finanzierungsmechanismen zeitnahe und umfassende Reaktionen behindern können, sowie in der Erwägung, dass Wege gefunden werden müssen, wie die Einstimmigkeitsregel weiter eingeschränkt und überwunden werden kann,

E. in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die gemeinsamen europäischen Interessen korrekt zu ermitteln und in Übereinstimmung mit ihnen tätig zu werden, um die Ziele des auswärtigen Handelns der Union, und insbesondere diejenigen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), zu erreichen; ferner in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist zu gewährleisten, dass alle Politiken, über die entschieden wird, und alle Maßnahmen, die ergriffen werden, auch im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätze, stehen,

F. in der Erwägung, dass die Förderung des Friedens, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit weltweit die Hauptziele der EU-Außenpolitik sind,

G. in der Erwägung, dass nach dem Vertrag von Lissabon der Vizepräsident/Hohe Vertreter den Rat und die Kommission bei der Gewährleistung von Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und den übrigen Politikbereichen der Union unterstützen soll,

H. in der Erwägung, dass ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon die Europäische Union alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft unter Wahrung der bestehenden Rechte und Pflichten der Europäischen Union übernimmt,

I. in der Erwägung, dass die neuen Herausforderungen auf dem Gebiet der Sicherheit es erforderlich machen, mehr Gewicht auf den verstärkten, kombinierten und ausgewogenen Einsatz verschiedener ziviler und militärischer Instrumente aus den Bereichen Konfliktverhütung, Konfliktlösung, Krisenmanagement und friedensschaffende Maßnahmen zu legen,

J. in der Erwägung, dass rund zehn Jahre nach dem Beginn der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und dem Einsatz von etwa 23 Missionen in Krisengebieten militärische und zivile Kapazitäten gestärkt und Strukturen gefestigt werden müssen, damit die Rolle, welche die GSVP bei der Unterstützung der GASP und der Schaffung von Sicherheit auf internationaler Ebene spielt, gebührend zum Ausdruck gebracht wird,

Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union

Der Jahresbericht 2008 des Rates über die GASP

Auswirkungen des Vertrags von Lissabon

GASP-Angelegenheiten thematischer Art

Hauptprioritäten in den einzelnen geografischen Gebieten

Internationale Organisationen

Transatlantische Beziehungen

Westliche Balkanstaaten

Östliche Partnerschaft, Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum

Russland

Südkaukasus

Naher Osten

Union für den Mittelmeerraum

Asien

Afrika

Lateinamerika