Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

KOM (2005) 88 endg.; Ratsdok. 7578/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 4. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 16. März 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.

Begründung

1. Hintergrund

Die Globalisierung der Wirtschaft hat Auswirkungen auf die Unternehmen, und es werden statistische Daten benötigt, die den politischen Entscheidungsträgern der EU und der Mitgliedstaaten die Formulierung geeigneter politischer Konzepte und den Unternehmen die Einschätzung aktueller Entwicklungen erleichtern. Darüber hinaus werden Statistiken als Hilfsmittel in verschiedenen anderen politischen Bereichen gebraucht, z.B. beim Funktionieren des Binnenmarktes oder der Umsetzung des GATS1.

Die Erhebung von Daten über Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (FATS) auf freiwilliger Basis in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass es durchaus möglich ist, Daten zu erheben. Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (Inward FATS) wurden im Rahmen der Strukturellen Unternehmensstatistik erhoben, indem die Unternehmensstatistik nach den Nationalitäten der ausländischen Unternehmenseigentümer aufgegliedert wurde. Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland wurden zudem im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik erhoben, indem Daten für diejenige Teilmenge erstellt wurden, in der Direktinvestitionen ein Niveau erreicht haben, das ausländischer Kontrolle entspricht. Statistische Daten über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (Outward FATS) werden ausschließlich auf freiwilliger Basis im Rahmen der Zahlungsbilanz erhoben. Sie beruhen auch auf Erweiterungen der erhobenen Variablen über Direktinvestitionen, im Falle von Auslandsunternehmenseinheiten, die vom Direktinvestor kontrolliert werden.

Zwar haben alle Mitgliedstaaten von EU-15 in dem einen oder anderen statistischen Rahmen Daten über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland vorgelegt, es war indessen nicht möglich, Aggregate für EU-15 zu berechnen, da die erhobenen Daten im Hinblick auf den Erfassungsbereich, die Variablen und die Methodik voneinander abwichen. Da alle Nutzer aber auf die Verfügbarkeit von EU-Aggregaten angewiesen sind, musste die Erhebung von Daten über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland harmonisiert werden, um einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung kohärenter Statistiken über

Auslandsunternehmenseinheiten zu schaffen. Was Daten über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen anbelangt, so werden diese nur von neun Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis erhoben.

In der vorgeschlagenen Verordnung wird angegeben, welche Ergebnisse vorzulegen sind, es ist jedoch den Mitgliedstaaten freigestellt, zu entscheiden, auf welche Weise sie diese Ergebnisse erzielen wollen.

Der Vorschlag zu Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (FATS) ist das Resultat zahlreicher Konsultationen und Sitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten, die den Entwurf in ihrer großen Mehrheit befürworten.

2. Inhalt der Verordnung

Die Verordnung enthält zwei gemeinsame Module, eines für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (Inward FATS) (Anhang 1) und eines für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (Outward FATS) (Anhang 2).

Das gemeinsame Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (Inward FATS) (Anhang 1) beruht weitgehend auf Daten, die im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik (SUS-Verordnung) erhoben werden. Anhand der erfassten Merkmale ist es möglich, Ausmaß und Intensität der Globalisierung im Binnenmarkt zu messen und Erkenntnisse über Kapitalbewegungen, Direktinvestitionen und Technologie zu gewinnen. Die direkte Verbindung mit der strukturellen Unternehmensstatistik ermöglicht einen Vergleich zwischen Unternehmen unter ausländischer und Unternehmen unter inländischer Kontrolle, und die Unterschiede bei Produktivität, Leistung und Rentabilität lassen sich auf diese Weise problemlos analysieren, ebenso wie die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistung, gemessen in Wachstum, Beschäftigtenzahlen und Ausgaben für Forschung und Entwicklung.

Die Wirtschaftszweigaufgliederung auf der Basis der NACE2 liefert Informationen über die Verteilung der ausländischen Kontrolle in der Volkswirtschaft des Meldelandes und die internationale Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren. Die Aufgliederung nach Eigentümerländern zeigt die Bedeutung bestimmter Länder als Sitzländer von Unternehmen, die Unternehmenseinheiten in den EU-Mitgliedstaaten kontrollieren, und die Attraktivität der einzelnen Mitgliedstaaten.

Das gemeinsame Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (Outward FATS) (Anhang 2) enthält ebenfalls eine Aufgliederung nach Standortland und Tätigkeit der Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen. Die Gliederungsstruktur der vorgeschlagenen Merkmale ist die gleiche wie für Direktinvestitionen im Verordnungsentwurf zur Zahlungsbilanzstatistik. Nachdem die Mitgliedstaaten mit einer früheren, dem ASP im September 2003 vorgelegten Version nicht einverstanden waren, werden nunmehr über alle in Anhang II aufgeführten Merkmale für Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen Pilotstudien durchgeführt werden.

Für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland sind, da die von den Nutzern verlangten Informationen über den Geltungsbereich des Verordnungsentwurfes hinausgehen, Pilotstudien geplant, die Aufschluss darüber geben sollen, ob eine Erhebung von Daten auf einer zusätzlichen, tieferen Gliederungsebene möglich ist. Für Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen ist jetzt, nach dem Widerstand der Mitgliedstaaten gegen eine frühere, dem ASP im September 2003 vorgelegte Fassung, der gesamte Anhang II in die Pilotstudien einbezogen.

Die Verordnung wurde in der Gemeinsamen FATS-Arbeitsgruppe mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer eingehend erörtert. Der Gemeinsamen FATS-Arbeitsgruppe gehören beide Gruppen von Datenlieferanten an, nämlich die nationalen statistischen Ämter, die FATS-Daten im Rahmen der Strukturellen Unternehmensstatistik erheben, und die Zentralbanken, die im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik Daten bereitstellen. Der Vorschlag wurde außerdem im AWFZ3 und in der BSDG4 mit den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern diskutiert und fand dabei durchweg ein positives Echo. Der Ausarbeitung der beiden Module gingen umfassende Konsultationen mit den Mitgliedstaaten voran, die sowohl den Inhalt als auch die Listen selbst befürworten.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten
(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission5,
nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 105 Absatz 4 EG-Vertrag6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag7,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Regelmäßig vorliegende und qualitativ hochwertige gemeinschaftliche Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in der gesamten Volkswirtschaft sind eine entscheidende Voraussetzung für eine zutreffende Beurteilung des Einflusses ausländischer Unternehmen auf die Volkswirtschaft der Europäischen Union. Derartige Statistiken würden auch die Überwachung der Wirksamkeit des Binnenmarkts und die schrittweise Integration der Volkswirtschaften im Rahmen der Globalisierung erleichtern. In diesem Zusammenhang spielen multinationale Unternehmen eine zentrale Rolle; kleine und mittlere Unternehmen können jedoch ebenfalls von ausländischer Kontrolle betroffen sein.

(2) Für die Durchführung und Revision des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen sachdienliche statistische Informationen zur Verfügung stehen.

(3) Für die Konzeption wirtschafts-, wettbewerbs-, unternehmens-, forschungs-, technologie-, entwicklungs- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen vor dem Hintergrund des Liberalisierungsprozesses sind Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erforderlich, die die Messung der direkten und indirekten Auswirkungen ausländischer Kontrolle auf Beschäftigung, Löhne und Produktivität in bestimmten Ländern und Wirtschaftszweigen ermöglichen.

(4) Die Informationen, die aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts geliefert werden oder die in den Mitgliedstaaten vorliegen, sind unzureichend, ungeeignet oder zu wenig vergleichbar, als dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission bilden könnten.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. /8 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. Da Zahlungsbilanzstatistiken die Daten des GATS nur zum Teil abdecken, müssen unbedingt regelmäßig detaillierte Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erstellt werden.

(6) Council Regulation (EC, Euratom) No58/97 of 20 December 1996 concerning structural business statistics and Regulation (EEC) No696/93 of 15 March 1993 on the statistical units for the observation and analysis of the production system in the Community established a common framework for the collection, compilation, transmission and evaluation of Community statistics on the structure and activity of businesses in the Community.Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik9 und der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft10 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur und Tätigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

(7) Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen in der Gemeinschaft11 werden vergleichbare, vollständige und zuverlässige Unternehmensstatistiken über Auslandsunternehmenseinheiten benötigt.

(8) Das Handbuch der Vereinten Nationen (UN) über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs, das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds (IWF) (5. Auflage), die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitete Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen und das Handbuch der OECD über Indikatoren der wirtschaftlichen Globalisierung enthalten eine Beschreibung der allgemeinen Regeln für die Erstellung von vergleichbaren internationalen Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten.< /p>

(9) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/9712.

(10) Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und lässt sich in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreichen; die Gemeinschaft kann daher gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. In Einklang mit dem in dem genannten Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse13 erlassen werden.

(12) Der Ausschuss für das Statistische Programm und der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

Artikel 2
Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

Artikel 3
Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission über Eurostat Angaben über Auslandsunternehmenseinheiten für die Merkmale und in der geografischen und der Wirtschaftszweigaufgliederung, die in den Anhängen I, II und III genannt sind.

Artikel 4
Datenquellen

Artikel 5
Pilotuntersuchungen

Artikel 6
Qualitätsstandards und -berichte

Artikel 7
Empfehlungshandbuch

Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Empfehlungshandbuch, das weitere Hinweise zu den aufgrund dieser Verordnung zu erstellenden gemeinschaftlichen Statistiken enthält.

Artikel 8
Zeitplan und Ausnahmen

Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt. Hierzu gehören insbesondere:

Artikel 10
Ausschuss

Artikel 11
Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

Bei der Durchführung dieser Verordnung holt die Kommission die Stellungnahme des durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates16 eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) zu allen Fragen ein, die in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen, insbesondere zu allen Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse.

Artikel 12
Durchführungsbericht

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Durchführung vor. Der Bericht enthält insbesondere:

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates Der Präsident
Der Präsident

Anhang I
GEMEINSAMES Modul für Statistiken ÜBER Auslandsunternehmenseinheiten IM Inland

Abschnitt 1
Statistische Einheit

Die statistischen Einheiten sind die unter ausländischer Kontrolle gemäß den Definitionen in Artikel 2 stehenden Unternehmen und Niederlassungen.

Abschnitt 2
Merkmale

Zu erstellen sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik17:

CodeBezeichnung
11 11 0Zahl der Unternehmen
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
13 31 0Personalaufwendungen
15 11 0Bruttoinvestition in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
22 11 0Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (*)
22 12 0Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (*)

Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

Angaben über die Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und die Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte C, D, E und F der NACE zu erstellen.

Für den Abschnitt J der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz (**) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.

Abschnitt 3
Gliederungstiefe

Daten sind nach dem Konzept der "institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt", für die geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung gemäß Anhang III sowie für die geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position "alle Wirtschaftszweige" zu liefern.

Abschnitt 4
Erstes Berichtsjahr und Periodizität

Abschnitt 5
Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten ab dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

Abschnitt 6
Berichte und Pilotuntersuchungen

CodeBezeichnung
Waren- und Dienstleistungsausfuhren Waren- und Dienstleistungseinfuhren
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren

Anhang II
GEMEINSAMES Modul für Statistiken ÜBER Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen

Abschnitt 1
Statistische Einheit

Die statistischen Einheiten sind die Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die gemäß den Definitionen in Artikel 2 von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden.

Abschnitt 2
Pilotuntersuchungen

Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates gemäß Artikel 5 dieser Verordnung durchzuführen sind.

Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

Abschnitt 3
Merkmale

Über die Erhebung von Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik18 werden Pilotuntersuchungen durchgeführt:

CodeBezeichnung
12 11 0Umsatz
16 13 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
11 11 0Zahl der Unternehmen
13 31 0Personalaufwendungen
Waren- und Dienstleistungsausfuhren Waren- und Dienstleistungseinfuhren
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
15 11 0Bruttoinvestition in Sachanlagen

Abschnitt 4
Gliederungstiefe

Die Daten sind nach dem Standortland und dem Wirtschaftszweig der Auslandsunternehmenseinheit gemäß Anhang III aufzugliedern. Die Aufgliederung nach dem Standortland und die Aufgliederung nach dem Wirtschaftszweig werden wie folgt miteinander kombiniert:

Anhang III
Ebenen der geografischen und der WIRTSCHAFTSZWEIGAUFGLIEDERUNG

Ebenen der
geografischen
AUFGLIEDERUNG
Ebene 1Ebene 2-OUT
(Ebene 1 + 34 Länder)
D5Extra-EU-25D5Extra-EU-25
ISIsland
LILiechtenstein
NONorwegen
CHSchweizCHSchweiz
BGBulgarien
HRKroatien
RORumänien
RURussische FöderationRURussische Föderation
TRTürkei
EGÄgypten
MAMarokko
NGNigeria
ZASüdafrika
CAKanadaCAKanada
USVereinigte Staaten von AmerikaUSVereinigte Staaten
MXMexiko
ARArgentinien
BRBrasilienBRBrasilien
CLChile
UYUruguay
VEVenezuela
ILIsrael
CNChinaCNChina
HKHongkongHKHongkong
INIndienINIndien
IDIndonesien
JPJapanJPJapan
KRSüdkorea
MYMalaysia
PHPhilippinen
SGSingapur
TWTaiwan
THThailand
AUAustralien
NZNeuseeland
D6Bewerberländer
W5Extra-EU-25 nicht aufgegliedertW5Extra-EU-25 nicht aufgegliedert
C4Offshore-ZentrenC4Offshore-Zentren
Ebene 2-IN
A1Welt insgesamt (alle Einheiten einschl. Meldeland)
Z9Übrige Welt (ohne Meldeland)
A2Vom Meldeland kontrolliert
D3EU-25 (Intra-EU-25) ohne Meldeland
BEBelgien
CZTschechische Republik
DKDänemark
DE Deutschland
EEEstland
GRGriechenland
ESSpanien
FRFrankreich
IEIrland
ITItalien
CYZypern
LVLettland
LTLitauen
LULuxemburg
HUUngarn
MTMalta
NLNiederlande
ATÖsterreich
PLPolen
PTPortugal
SISlowenien
SKSlowakische Republik
FIFinnland
SESchweden
UKVereinigtes Königreich
D5Extra-EU-25
AUAustralien
BGBulgarien
CAKanada
CHSchweiz
CNChina
HKHongkong
ILIsrael
ISIsland
JPJapan
LILiechtenstein
NONorwegen
NZNeuseeland
RORumänien
RURussische Föderation
TRTürkei
USVereinigte Staaten
C4Offshore-Zentren
W5Extra-EU-25 nicht aufgegliedert
Ebene 3
ADAndorraEEEstlands*KZKasachstanQAKatar
AEVereinigte Arabische EmirateEGÄgyptenLADemokratische Volksrepublik LaosRORumänien
AFAfghanistanEREritreaLBLibanonRURussische Föderation
AGAntigua und BarbudaESSpaniens*LCSt. LuciaRWRuanda
AIAnguillaETÄthiopienLILiechtensteinSASaudi-Arabien
ALAlbanienFIFinnlands*LKSri LankaSBSalomonen-Inseln
AMArmenienFJFidschiLRLiberiaSCSeychellen
ANNiederländische AntillenFKFalklandinseln (Malwinen)LSLesothoSDSudan
AOAngolaFMFöderierte Staaten von MikronesienLTLitauens*SESchweden
AQAntarktisFOFäröerLULuxemburgs*SGSingapur
ARArgentinienFRFrankreichs*LVLettlands*SHSt. Helena
ASAmerikanisch-SamoaGAGabunLYLibysch-Arabische DschamahirijaSISloweniens*
ATÖsterreichs*GBVereinigtes Königreichs*MAMarokkoSKSlowakeis*
AUAustralienGDGrenadaMDRepublik MoldauSLSierra Leone
AWArubaGEGeorgienMGMadagaskarSMSan Marino
AZAserbaidschanGGGuernsey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)MHMarshall-InselnSNSenegal
BABosnien und HerzegowinaGHGhanaMK19Ehemalige Jugoslawische Republik MazedonienSOSomalia
BBBarbadosGIGibraltarMLMaliSRSuriname
BDBangladeschGLGrönlandMMMyanmarSTSao Tom6 und Principe
BEBelgiens*GMGambiaMNMongoleiSVEl Salvador
BFBurkina FasoGNGuineaMOMacaoSYArabische Republik Syrien
BGBulgarienGQÄquatorialguineaMPNördliche MarianenSZSwasiland
BHBahrainGRGriechenlands*MQMartiniqueTCTurks- und Caicosinseln
BIBurundiGSSüdgeorgien und die Südlichen SandwichinselnMRMauretanienTDTschad
BJBeninGTGuatemalaMSMontserratTGTogo
BMBermudaGUGuamMTMaltas*THThailand
BNBrunei DarussalamGWGuinea-BissauMUMauritiusTJTadschikistan
BOBolivienGYGuyanaMVMaledivenTKTokelau
BRBrasilienHKHongkongMWMalawiTMTurkmenistan
BSBahamasHMHeard und die McDonaldinselnMXMexikoTNTunesien
BTBhutanHNHondurasMYMalaysiaTOTonga
BVBouvetinselHRKroatienMZMosambikTPOsttimor
BWBotsuanaHTHaitiNANamibiaTRTürkei
BYBelarusHUUngarns*NCNeukaledonienTTTrinidad und Tobago
BZBelizeIDIndonesienNENigerTVTuvalu
CAKanadaIEIrlands*NFNorfolkinselnTWChinesische Provinz Taiwan
CCKokosinseln (Keelinginseln)ILIsraelNGNigeriaTZVereinigte Republik Tansania
CDDemokratische Republik KongoIMIsle of Man (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)NINicaraguaUAUkraine
CFZentralafrikanische RepublikINIndienNLNiederlandes*UGUganda
CGRepublik KongoIOBritisches Gebiet im Indischen OzeanNONorwegenUMKleinere amerikanische Überseeinseln
CHSchweizIQIrakNPNepalUSVereinigte Staaten
CIElfenbeinküsteIRIslamische Republik IranNRNauruUYUruguay
CKCookinselnISIslandNUNiueinselUZUsbekistan
CLChileITItaliens*NZNeuseelandVAHeiliger Stuhl (Vatikanstadt)
CMKamerunJEJersey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)OMOmanVCSt. Vincent und die Grenadinen
CNChinaJMJamaikaPAPanamaVEVenezuela
COKolumbienJOJordanienPEPeruVGBritische Jungferninseln
CRCosta RicaJPJapanPFFranzösisch-PolynesienVIAmerikanische Jungferninseln
CUKubaKEKeniaPGPapua-NeuguineaVNVietnam
CVKap VerdeKGKirgisistanPHPhilippinenVUVanuatu
CXWeihnachtsinselKHKambodschaPKPakistanWFWallis und Futuna
CYZyperns*KIKiribatiPLPolens*WSSamoa
CZTschechische Republiks*KMKomorenPNPitcairnYEJemen
DE Deutschlands*KNSt. Kitts und NevisPRPuerto RicoYTMayotte
DJDschibutiKPDemokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)PSBesetzte palästinensische GebieteCSSerbien und Montenegro
DKDänemarks*KRRepublik Korea (Südkorea)PTPortugals*ZASüdafrika
DMDominicaKWKuwaitPWPalauZMSambia
DODominikanische RepublikKYKaimaninselnPYParaguayZWSimbabwe
DZAlgerien
ECEcuador
A2Vom Meldeland kontrolliertW5Extra-EU-25 nicht aufgegliedert Auslandsunternehmenseinheiten im Inland
amp; DE
Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung
Ebene 1Ebene 2
ICFANACE Rev. 1.120
Alle Wirtschaftszweige Bergbau und Gewinnung von Steinen und ErdenAlle Wirtschaftszweige
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Darunter:
Gewinnung von Erdöl und Erdgas
Abschn. C bis O (ohne L)
Abschn. C

Abt. 11
Herstellung von WarenHerstellung von WarenAbschn. D
Nahrungs- und FuttermittelUnterabschn. DA
Textilien und BekleidungUnterabschn. DB
Textil- und Holzgewerbe insgesamt
Mineralölverarbeitung und Verarbeitung sonstiger StoffeAbt. 23
Herstellung von chemischen ErzeugnissenAbt. 24
Gummi- und KunststoffwarenAbt. 25
Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- undMineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren insgesamt
KunststoffwarenMetallerzeugnisseUnterabschn. DJ
DJ MaschinenbauAbt. 29
Metallerzeugnisse und Maschinenbau insgesamt
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungenAbt. 30
Rundfunk- und NachrichtentechnikAbt. 32
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und - einrichtungen, Rundfunk- und NachrichtentechnikBüromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik insgesamt
KraftwagenAbt. 34
Sonstiger FahrzeugbauAbt. 35
Kraftwagen, sonstiger FahrzeugbauKraftwagen + sonstiger Fahrzeugbau insgesamt
Herstellung von Waren a.n.g.
Energie- und WasserversorgungEnergie- und WasserversorgungAbschn. E
BauBAUAbschn. F
Dienstleistungen insgesamtDienstleistungen insgesamt
Instandhaltung und ReparaturInstandhaltung und ReparaturAbschn. G
Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; TankstellenAbt. 50
Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)Abt. 51
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von GebrauchsgüternAbt. 52
Beherbergungs- und GaststättenBeherbergungs- und GaststättenAbschn. H
Verkehr undVerkehr und NachrichtenübermittlungAbschn. I
NachrichtenübermittlungVerkehrAbt. 60, 61, 62, 63
Landverkehr; Transport in RohrfernleitungenAbt. 60
SchifffahrtAbt. 61
LuftfahrtAbt. 62
Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; VerkehrsvermittlungAbt. 63
NachrichtenübermittlungAbt. 64 Abschn. K, Abt. 71 Abschn. K, Abt. 72
Post- und KurierdiensteGruppe 64.1
FernmeldediensteGruppe 64.2
Kreditinstitute und VersicherungenKreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)Abschn. J
KreditinstituteAbt. 65
Versicherungen (ohneVersicherungen (ohne Sozialversicherung)Abt. 66
Sozialversicherung)Mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene TätigkeitenAbt. 67
Grundstücks- und WohnungswesenAbschn. K, Abt. 70
Vermietung beweglicher Sachen ohne BedienungspersonalAbschn. K, Abt. 71
Datenverarbeitung und DatenbankenDatenverarbeitung und DatenbankenAbschn. K, Abt. 72
Forschung und EntwicklungForschung und EntwicklungAbschn. K, Abt. 73
Erbringung von unternehmensbezogenen DienstleistungenErbringung von unternehmensbezogenen DienstleistungenAbschn. K, Abt. 74
Rechtsberatung, Buchführung, Marktforschung, UnternehmensberatungGruppe 74.1
Rechtsberatung74.11
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; BuchführungKlasse 74.12
Markt- und MeinungsforschungKlasse 74.13
Unternehmens- und Public-Relations-BeratungKlasse 74.14
Managementtätigkeit von HoldinggesellschaftenKlasse 74.15
Architektur- und IngenieurbürosGruppe 74.2
WerbungGruppe 74.4
Unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.Gruppen 74.3, 74.5, 74.6, 74.7, 74.8
Erziehung und UnterrichtAbschn. M
Gesundheits-, Veterinär- und SozialwesenAbschn. N
Abwasser- und AbfallbeseitigungAbschn. O, Abt. 90
Interressenvertretungen sowie kirchliche und sonstige VereinigungenAbschn. O, Abt. 91
(ohne Sozialwesen, Kultur und Sport) a.n.g.
Kultur, Sport und UnterhaltungKultur, Sport und UnterhaltungAbschn. O, Abt. 92
Film und Video, Hörfunk und Fernsehen, sonstige kulturelle und unterhaltende LeistungenGruppen 92.1, 92.2, 92.3
Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, selbständige JournalistenGruppe 92.4
Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische GärtenGruppe 92.5
Sport und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und FreizeitGruppen 92.6, 92.7
Erbringung von sonstigen DienstleistungenAbschn. O, Abt. 93
Nicht aufgegliedert
Ebene 3 (NACE Rev. 1.1)
PositionVerlangte Gliederungstiefe
Alle WirtschaftszweigeAbschn. C bis K
Bergbau und Gewinnung von Steinen und ErdenAbschn. C
Herstellung von WarenAbschn. D
Alle Unterabschn. DA bis DN
Alle Abteilungen 15 bis 37

Gesamtwerte:
Spitzentechnologiesektoren 24.4, 30, 32, 33, 35.3
Sektoren mit hochwertiger Technologie 24 außer 24.4, 29, 31, 34, 35.2, 35.4, 35.5
Sektoren mit mittlerem Technologieniveau 23, 25-28, 35.1
Sektoren mit geringerem Technologieniveau 15-22, 36, 37
Energie- und WasserversorgungAbschn. E
Alle Abteilungen (40 und 41)
BauAbschn. F (Abteilung 45)
Alle Gruppen (45.1 bis 45.5)
Handel; Instandhaltung und Reparatur vonAbschn. G
Kraftfahrzeugen und GebrauchsgüternAlle Abteilungen (50 bis 52)
Gruppen 50.1+50.2+50.3, 50.4, 50.5, 51.1 bis 51.7
Gruppen 52.1 bis 52.7
Beherbergungs- und GaststättenAbschn. H (Abteilung 55)
Gruppen 55.1 bis 55.5
Verkehr und NachrichtenübermittlungAbschn. I
Alle Abteilungen
Gruppen 60.1, 60.2, 60.3, 63.1+63.2, 63.3, 64.1, 64.2
Kreditinstitute und Versicherungen (ohneAbschn. J
Sozialversicherung)Alle Abteilungen
Grundstücks- und Wohnungswesen, VermietungAbschn. K
beweglicher Sachen, Erbringung von
unternehmensbezogenen DienstleistungenAbteilung 70
Abteilung 71, Gruppen 71.1+71.2, 71.3 und 71.4
Abteilung 72, Gruppen 72.1 bis 72.6
Abteilung 73
Abteilung 74, Aggregat 74.1 bis 74.4 und 74.5 bis 74.8

Hinweis: vgl.
Drucksache 661/92 = AE-Nr. 922540,
Drucksache 539/95 = AE-Nr. 952415,
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284 und
Drucksache 689/03 (PDF) = AE-Nr. 032966
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden. Dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
1 General Agreement on Trade in Services - Allgemeines Übereinkommen über den Dienstleistungsverkehr
2 Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
3 Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
4 Gruppe der Direktoren für die Unternehmensstatistik
5 ABl. C vom , S. .
6 ABl. C vom , S. .
7 ABl. C vom , S. .
8 ABl. L vom , S. .
9 ABl. L 14 vom 17.l.1997, S. l.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).
10 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. l.
11 ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. l.
12 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. l.
13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. l).
14 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. l.
15 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
16 ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom l.3.1996, S. 48).
17 ABl. L 344 vom 18.12.1998. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).
(*) Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. l.l, Abschnitte C bis E, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden. Die Kommission kann gemäß den Verfahren von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung eine Adhoc-Erhebung dieser Daten verlangen, wenn dies für die Erfordernisse der Gemeinschaftspolitik erforderlich ist.
(**) Für die Abteilung 65 der NACE Rev. l.l wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.
18 ABl. L 344 vom 18.12.1998.
19 "Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird."
s* Nur für Statistiken über Auslandsunternehmeneinheiten im Inland
20 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft und Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft