Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 11a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 RDG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 11a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Informationspflichten für Inkassodienstleister müssen auch gegenüber Unternehmern gelten und nicht nur gegenüber Privatpersonen. Jeder Schuldner muss die Gelegenheit erhalten, gegen erhobene Forderungen vorzugehen. Das ist jedoch nur dann effektiv und zumutbar möglich, wenn ohne größeren Nachforschungsaufwand aus dem Forderungsschreiben selbst hervorgeht, um was es sich bei der Forderung handeln soll. Besonders kleinere und mittelständische Unternehmen sowie Existenzgründer sind ebenso schutzwürdig wie Privatpersonen. Deswegen sollen der Begriff der Privatperson in § 11a Absatz 1 RDG-E durch den Begriff des Schuldners ersetzt und die dann nicht mehr erforderliche Definition in § 11a Absatz 2 RDG-E gestrichen werden.

Gegen eine Beschränkung auf Privatpersonen spricht auch, dass unterschiedlich weit reichende Informationspflichten für die Inkassounternehmen Aufwand und Kosten mit sich bringen würden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG), Artikel 4 (§ 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und in Artikel 4 sind in § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jeweils nach dem Wort "Auftraggebers" die Wörter "sowie den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist " einzufügen.

Begründung:

Der Vorschlag zielt auf eine geringfügige, aber für den betroffenen Schuldner zentrale Erweiterung der Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen. Aus Gründen der Transparenz ist es erforderlich, dass Inkassodienstleister und Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwälte bei Forderungsschreiben auch den ursprünglichen Gläubiger der Forderung nennen müssen. Für Schuldner ist eine effektive Verteidigung und das Vorbringen substantiierter Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung nur möglich, wenn auch derjenige, in dessen Person der Anspruch entstanden ist, genannt wird. Vor dem Hintergrund, dass die Forderung abgetreten worden oder kraft Gesetzes auf einen anderen Gläubiger übergegangen sein kann, reicht die Nennung lediglich des Auftraggebers nicht aus, um dem Betroffenen zu verdeutlichen, um welche Angelegenheit es sich handelt. Die Geltendmachung berechtigter Forderungen wird durch die Erweiterung nicht übermäßig erschwert, da die anzugebende Information vom Auftraggeber unschwer zur Verfügung gestellt werden kann.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - RDG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. wenn eine Forderung aus einem Fernabsatzvertrag ( § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gegenüber einem Verbraucher geltend gemacht wird, folgende Angaben:

Begründung:

Der Vorschlag zielt auf eine konkretere Ausgestaltung der Informationspflichten für das Inkassounternehmen bei der Geltendmachung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern.

Die näher konkretisierten Informationspflichten knüpfen an die vom Bundesrat in seinem am 27. Mai 2011 eingebrachten Gesetzentwurf, BR-Drs. 271/11(B) HTML PDF , S. 11 ff., erhobenen Forderungen an und sollen sicherstellen, dass der Schuldner die notwendigen Angaben zu wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses erhält, aus denen er Schlüsse zur Berechtigung der geltend gemachten Forderung ziehen kann.

Zugleich werden die Unternehmen mittelbar verpflichtet, die formalen Anforderungen an einen wirksamen Vertragsschluss im Fernabsatz vor der Beauftragung eines Inkassodienstleisters zu prüfen. Die Inkassodienstleister ihrerseits müssen sicherstellen, dass sie von ihrem Auftraggeber die notwendigen Informationen erhalten, um diese an den Schuldner weitergeben zu können.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 -neuRDG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 11a Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Inkassounternehmen sollten verpflichtet sein, bei der Geltendmachung einer Forderung auch anzugeben, bei welcher Behörde sie registriert sind. Dies dient der Transparenz und verschafft dem Verbraucher eine wichtige Information über die Stelle, an die er sich mit Beschwerden gegen das Verhalten des Inkassounternehmens wenden kann. Dadurch wird zugleich die Aufsicht über die Inkassounternehmen gestärkt.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 11b - neu - RDG), Nummer 3 (§ 14 Nummer 3 RDG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es bedarf einer gesetzlichen Festlegung berufsrechtlicher Pflichten zur Konkretisierung und Verschärfung der Verhaltensstandards, an deren Verletzung konkrete Sanktionsmöglichkeiten geknüpft werden, um wiederum den Vollzug zu stärken.

Aufgrund der neu einzuführenden Vorschrift zu den berufsrechtlichen Pflichten muss die Inhaltsübersicht des Rechtsdienstleistungsgesetzes angepasst werden.

In einem neuen § 11b RDG soll zunächst eine Generalklausel aufgenommen werden (Absatz 1), wobei beispielhaft das Verbot der Ausübung unzulässigen Drucks genannt wird. Diese Variante wird bereits unterhalb der Schwelle der strafbaren Anwendung von Gewalt und Drohungen (§§ 240, 253 StGB) erfüllt sein. Absatz 2 verbietet die Geltendmachung erkennbar unberechtigter Forderungen und will so verhindern, dass Inkassodienstleister andere unseriöse Geschäftspraktiken unterstützen.

Absatz 3 soll Inkassodienstleister davon abhalten, gegenüber den Schuldnern über die noch festzulegenden Vergütungssätze hinaus weitergehende finanzielle Forderungen zu erheben. Bei einem Verstoß kann die aufsichtführende Behörde eingreifen.

Der Vorschlag unter Buchstabe b zielt auf eine Erweiterung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung von Inkassodienstleistern. Der Widerruf der Registrierung muss möglich sein, wenn beharrlich gegen die gesetzlich zu regelnden berufsrechtlichen Pflichten verstoßen wird, wenn z.B. in entsprechendem Umfang erkennbar unberechtigte Forderungen geltend gemacht werden.

6. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 13a - neu - RDG)

Nach Artikel 1 Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:

'2a. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Aufsichtsmaßnahmen

Begründung:

Es bedarf einer wirksamen Aufsicht über Rechtsdienstleister zur Bekämpfung unseriöser Methoden. Der Widerruf der Registrierung ist an hohe Voraussetzung geknüpft und stellt nur die ultima ratio dar. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind aber auch unterhalb der Schwelle des Widerrufs der Registrierung notwendig.

Mit dem vorgeschlagenen § 13a RDG-E wird eine echte, anlassbezogene Berufsaufsicht mit verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten der zuständigen Behörde transparent im Gesetz verankert. Absatz 1 regelt eine allgemeine Aufgabenzuweisung. Absatz 2 enthält eine Generalklausel für Maßnahmen, wobei Auflagen beispielhaft genannt werden. Absatz 3 schafft die Rechtsgrundlage für eine vorübergehende Betriebsuntersagung, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Damit die Aufsicht effektiv wahrgenommen werden kann, bedarf es schließlich der Regelung flankierender prozessualer Eingriffsbefugnisse in Form von Auskunfts-, Betretungs- und Besichtigungsrechten in Absatz 4.

Als Folge der Einfügung eines neuen § 13a RDG-E ist die Inhaltsübersicht anzupassen.

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 4 RDG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 20 Absatz 4 zu streichen.

Begründung:

Durch die Zuständigkeitsregelung in § 20 Absatz 4 RDG-E soll erreicht werden, dass die nach § 19 RDG zuständigen Registrierungsbehörden auch die für das Bußgeldverfahren sachlich zuständigen Verfolgungsbehörden werden. Mangels ausdrücklicher Regelung im Rechtsdienstleistungsgesetz kann bisher die Zuständigkeit für das Bußgeldverfahren nach der allgemeinen Regelung des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 OWiG von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Bei dieser Regelung sollte es verbleiben.

Gemäß § 19 RDG bestimmen die Landesjustizverwaltungen die für die Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden. Beispielsweise in Nordrhein-Westfalen sind dies die Präsidenten der Oberlandesgerichte; in anderen Ländern wurde die Zuständigkeit auf die Präsidenten der Landgerichte oder auch der Amtsgerichte delegiert. Demgegenüber liegt augenblicklich die Zuständigkeit für das Bußgeldverfahren in den meisten Ländern bei den Staatsanwaltschaften.

Würde durch § 20 Absatz 4 RDG-E eine einheitliche Zuständigkeit für das Registerverfahren und das Bußgeldverfahren geschaffen, hätte dies zur Folge, dass über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Präsidenten eines Amtsgerichts (so in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen) dasselbe Amtsgericht, über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Bußgeldentscheidung zu einem Bußgeldbescheid des Präsidenten eines Oberlandesgerichts (so in Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) dasselbe Oberlandesgericht entscheiden müsste. Dies dürfte zumindest bei den Betroffenen der Bußgeldentscheidung - ohne Not - den Eindruck eines rechtsstaatlichen Defizits hervorrufen.

Für eine Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeitsregelungen spricht auch der Umstand, dass es in gravierenderen Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ordnungswidrigkeit auch einen Straftatbestand erfüllt, ebenfalls bei der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften verbleiben muss.

8. Zu Artikel 2 (§ 10 RDV)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob auf die Neufassung des § 10 der Rechtsdienstleistungsverordnung verzichtet oder eine andere Zuständigkeitsregelung vorgenommen werden kann.

Begründung:

Die Formulierung des § 10 RDV-E legt nahe, dass nach Aufhebung der Registrierung als Inkassodienstleister oder bei Erbringung dieser Dienstleistung ohne die erforderliche Registrierung die für die Schließung eines Gewerbes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) zuständige Behörde für die weitere Überwachung, d.h. insbesondere die Verhinderung der Tätigkeit zuständig ist. Es ist derzeit allerdings umstritten, ob Inkassounternehmen Rechtsbeistände im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO sind und die Gewerbeordnung damit auf sie keine Anwendung findet. Eine Zuständigkeit der Gewerbebehörden in der vorgesehenen Form ist hiermit nicht in Einklang zu bringen. Daher ist eine weitergehende Prüfung erforderlich, wie eine für den Verwaltungsvollzug verständliche und stringente Zuständigkeitsregelung betreffend Inkassodienstleister und deren Überwachung ausgestaltet werden kann.

9. Zu Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 RDGEG)

In Artikel 3 ist § 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Gründe, die für eine Regulierung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gegenüber Privatpersonen gelten, sind auf Unternehmer übertragbar. Gerade Kleinunternehmer und Existenzgründer müssen voraussehen können, in welcher Höhe Inkassokosten auf sie zukommen, und prüfen können, ob die geltend gemachten Kosten zutreffend sind. Sie verdienen eine faire und überschaubare Regelung.

Gegen eine Beschränkung auf Privatpersonen spricht auch, dass ein aufgespaltenes Kostenregime für die Inkassodienstleistungen erbringenden Unternehmen einerseits und Rechtsanwälte andererseits zusätzlichen Aufwand verursachen und erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Vergütung gegenüber anderen als Privatpersonen begründen würde.

10. Zu Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - RDGEG)

In Artikel 3 ist dem § 4 Absatz 5 folgender Satz anzufügen:

"Ein zum Nachteil des Verbrauchers abweichendes Rechtsgeschäft ist unwirksam."

Begründung:

Der Vorschlag zielt auf die Einführung eines wirkungsvollen Umgehungsverbots zum Schutz von Verbrauchern.

In einer Auswertung von Verbraucherbeschwerden zu Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) von Ende 2011 wurde festgestellt, dass in 53 Prozent der Fälle Inkassounternehmen den Verbrauchern eine Ratenzahlungsvereinbarung aufdrängten, mit der die Verbraucher vielfach zugleich ein Anerkenntnis unterzeichneten, ohne dies wahrzunehmen. Außerdem ist die Folge dieser untergeschobenen Anerkenntnisse, dass Einwendungen gegen übermäßige Inkassokosten abgeschnitten werden. Um diesen Missstand zu beheben, bedarf es eines ausdrücklichen Umgehungsverbots. Rechtsfolge eines Verbotsverstoßes ist die zivilrechtliche Unwirksamkeit des zum Nachteil des Verbrauchers abweichenden Rechtsgeschäfts.

11. Zu Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 RDGEG)

Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Pläne der Bundesregierung, Regelungen zu den Kosten für Inkassodienstleistungen durch Festlegung entsprechender Höchstgrenzen (Inkasso-Regelsätze) zu schaffen. Der Bundesrat hält eine Verortung dieser Regelungen innerhalb einer späteren Verordnung - wie bislang in Artikel 3 vorgesehen - jedoch für nicht sachgerecht. Ferner sieht der Bundesrat es kritisch, dass die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und somit ohne Einflussmöglichkeit der Länder erlassen werden könnte. Der Bundesrat bittet daher, diese Regelungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abschließend zu treffen. Dabei bittet der Bundesrat um Berücksichtigung insbesondere der nachfolgenden Aspekte:

Hilfsweise fordert der Bundesrat das Bundesministerium der Justiz auf, die geplante Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in Abstimmung mit den Ländern auszuarbeiten und zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen.

12. Zu Artikel 4 (§ 43d Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BRAO)

In Artikel 4 ist § 43d wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Informationspflichten für Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwälte müssen auch gegenüber Unternehmen gelten und nicht nur gegenüber Privatpersonen. Jeder Schuldner muss die Gelegenheit erhalten, gegen erhobene Forderungen vorzugehen. Das ist jedoch nur dann effektiv und zumutbar möglich, wenn ohne größeren Nachforschungsaufwand aus dem Forderungsschreiben selbst hervorgeht, um was es sich bei der Forderung handeln soll. Besonders kleinere und mittelständische Unternehmen sowie Existenzgründer sind ebenso schutzwürdig wie Privatpersonen. Deswegen sollen der Begriff der Privatperson in § 43d Absatz 1 BRAO-E durch den Begriff des Schuldners ersetzt und die nicht mehr erforderliche Definition in § 43d Absatz 2 BRAO-E gestrichten werden.

Gegen eine Beschränkung auf Privatpersonen spricht auch, dass unterschiedlich weit reichende Informationspflichten für die Inkassodienstleistungen erbringenden Rechtsanwälte Aufwand und Kosten mit sich bringen würden.

13. Zu Artikel 4 (§ 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - BRAO)

In Artikel 4 ist nach § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. wenn eine Forderung aus einem Fernabsatzvertrag ( § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gegenüber einem Verbraucher geltend gemacht wird, folgende Angaben:

Begründung:

Der Vorschlag zielt auf eine konkretere Ausgestaltung der Informationspflichten des Inkassodienstleistungen erbringenden Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern parallel zu den Pflichten für Inkassounternehmen.

Die näher konkretisierten Informationspflichten knüpfen an die vom Bundesrat in seinem am 27. Mai 2011 eingebrachten Gesetzentwurf, BR-Drs. 271/11(B) HTML PDF , erhobenen Forderungen an und sollen sicherstellen, dass der Schuldner die notwendigen Angaben zu wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses erhält, aus denen er Schlüsse zur Berechtigung der geltend gemachten Forderung ziehen kann.

Zugleich werden die Unternehmen mittelbar verpflichtet, die formalen Anforderungen an einen wirksamen Vertragsschluss im Fernabsatz vor der Beauftragung eines Inkassodienstleisters zu prüfen. Die Inkassodienstleistungen erbringenden Rechtsanwälte müssen ihrerseits sicherstellen, dass sie von ihrem Auftraggeber die notwendigen Informationen erhalten, um diese an den Schuldner weitergeben zu können.

14. Zu Artikel 4 (§ 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - BRAO)

In Artikel 4 ist § 43d Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, sollten verpflichtet sein, bei der Geltendmachung einer Forderung anzugeben, bei welcher Rechtsanwaltskammer sie zugelassen sind. Dies dient der Transparenz und verschafft dem Schuldner eine wichtige Information über die Stelle, an die er sich mit Beschwerden gegen das Verhalten des Rechtsanwalts wenden kann. Dadurch wird zugleich die berufsrechtliche Aufsicht gestärkt.

15. Zu Artikel 5 (§§ 312b1 -neu-, 675 Absatz 3 BGB), Artikel 6 ( Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken)

Begründung:

Zu Buchstabe a

Der sachliche Anwendungsbereich der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen

Neuregelung ist zu eng gefasst, da er sich auf den Schutz von Verbrauchern vor Gewinnspieldiensteverträgen beschränkt. Anstelle der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelung in § 675 Absatz 3 BGB-E sollte vielmehr die sogenannte Bestätigungslösung in Form eines neuen § 312b1 BGB im Allgemeinen Schuldrecht eingeführt werden, wie sie der Bundesrat bereits in der Vergangenheit in seinem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung - BR-Drs. 271/11(B) HTML PDF sowie in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung - BR-Drs. 817/12(B) HTML PDF , Ziffer 6 - wiederholt gefordert hat.

Nach dem Gesetzentwurf soll für Gewinnspieldiensteverträge in § 675 Absatz 3 BGB-E eine neue Formvorschrift eingeführt werden. Solche Verträge sollen zukünftig der Textform bedürfen. Dazu wird in der Begründung des Gesetzentwurfs erläutert, dass Beschwerden über untergeschobene Verträge im Gewinnspielbereich und speziell, wenn die Teilnahme an einer Vielzahl von Gewinnspielen durch Gewinnspieldienste ermöglicht wird, tendenziell zugenommen hätten (BR-Drs. 219/13 (PDF) , S. 35 f.). Beschwerden über untergeschobene Verträge in diesem Bereich haben zwar ausweislich der Umfrage des Bundesministeriums der Justiz zur Belästigung durch Werbeanrufe, die es im Februar 2011 vorgelegt hat, der Tendenz nach zugenommen, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit sicherlich schutzbedürftig sind. Nicht erfasst werden jedoch Verträge, die in Folge einer - vermeintlichen - telefonischen Gewinnmitteilung geschlossen werden. Zum anderen werden Verbraucher nicht vor sogenannten cold calls (Anrufe außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die nicht Gegenstand einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind, und die sich wegen des Fehlens einer vorherigen Einwilligung als unzulässige Belästigung darstellen) geschützt. Auch wenn nach der Umfrage des Bundesministeriums der Justiz solche Anrufe der Tendenz nach abgenommen haben, besteht das Schutzbedürfnis von Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei solchen Anrufen fort. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass unseriöse Gewerbetreibende neue Märkte für unerwünschte Vorgehensweisen erschließen. Eine Vorschrift, die sich auf Gewinnspieldiensteverträge konzentriert, kann entsprechenden Entwicklungen auf dem Markt nicht entgegenwirken.

Demgegenüber dürfte es genügen, die Verbraucher nur dort zu schützen, wo sie tatsächlich situativ schutzbedürftig sind. Eine Überrumpelungssituation, in der Verbraucher Verträge abschließen, die andernfalls nicht zustande gekommen wären, entsteht typischerweise bei Telefonanrufen, mit denen der Verbraucher nicht gerechnet hat. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zielt darauf ab, "belästigenden Telefonanrufen (im Gewinnspielbereich) dadurch den Boden zu entziehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits beim Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste besser geschützt werden" (BR-Drs. 219/13 (PDF) , S. 11). Die Regelung in § 675 Absatz 3 BGB-E beschränkt sich jedoch nicht auf Verträge, die am Telefon geschlossen werden.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

16. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB), Artikel 6 ( Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken)

2. Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(wie Gesetzentwurf)" '

Begründung:

Der Anwendungsbereich der sogenannten Buttonlösung - wie auch derjenige der Informationspflichten - sollte nicht auf Verbraucher beschränkt bleiben.

Unternehmer sind als potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Kosten- und Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit bewusst verschleiert wird, ebenfalls schutzbedürftig und schutzwürdig. Hauptbetroffene der Kostenfallen im Internet sind zwar Verbraucher. Dennoch erscheint die vorgeschlagene Beschränkung auf Verträge mit Verbrauchern schon aus systematischen Gründen bedenklich. In § 312g Absatz 1 BGB werden allgemein Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinen Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr geregelt. Auch die Informationspflichten nach Artikel 246 § 3 EGBGB gelten für sämtliche Verträge im elektronischen Rechtsverkehr. Dieser Anwendungsbereich müsste konsequenterweise auch der im Zusammenhang mit diesen Normen stehenden Buttonlösung zugrunde gelegt werden.

Auch nach dem Schutzzweck der Regelung ist kein Grund ersichtlich, andere Personen als Verbraucher von der Button-Lösung auszunehmen. Sie sind ebenso wie Verbraucher von einer unklaren und irreführenden Gestaltung von Internetseiten, die die Kostenpflichtigkeit eines Angebots verschleiern, betroffen. Zudem steht ihnen anders als Verbrauchern kein Widerrufsrecht nach § 312d BGB zu.

Außerdem zeigen aktuelle Entwicklungen Umgehungsversuche, bei denen Internetanbieter auf ihren irreführend gestalteten Webseiten mit einer Riesenauswahl an Waren zu reduzierten Großhandelspreisen werben, um Verbraucher zu einer Registrierung auf der Plattform als Unternehmer zu veranlassen. Diese stellt sich hinterher als ein Vertrag über ein zweijähriges Abonnement zur Nutzung der Plattform heraus, für die dem Verbraucher mehrere hundert Euro in Rechnung gestellt werden. Die bisher geltende Version der Buttonlösung gilt in diesen Fällen nicht, da ein Verbraucher, der vorgibt Unternehmer zu sein, sich grundsätzlich nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen kann (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04 -, NJW 2005, 1045).

Eine umfassende Einführung der sogenannten Button-Lösung dürfte auch kaum zu Mehraufwand für die Adressaten der Norm führen, weil Unternehmer ihr Angebot zumeist an Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen richten und damit den Bestellvorgang ohnehin einheitlich gestalten.

17. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a - neu - (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG), Nummer 5 Buchstabe a ( § 20 Absatz 1 UWG)

Artikel 7 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Ein Werbeanruf ist nach bisheriger Rechtslage gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG dann unzulässig, wenn der Verbraucher "ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung" angerufen wird. Eine Form der Einwilligung ist nicht vorgeschrieben. Dies hat dazu geführt, dass Unternehmen am Telefon behaupten, die Verbraucher hätten bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihr Einverständnis mündlich erklärt. Die gegenteilige Behauptung ist dem Verbraucher erheblich erschwert, weil die seinerzeitigen Erklärungen regelmäßig nicht dokumentiert sind. Zudem erschleichen sich Unternehmen die Einwilligung in einem ersten unerwünschten Anruf mit der Nachfrage, ob man sich noch einmal melden dürfe, worauf die Verbraucher in der Hoffnung, das Telefonat rasch beenden zu können, eingehen. In einem zweiten Anruf können die Unternehmen sich dann auf die abgenötigte Einwilligung berufen. Der Vorschlag zielt deshalb darauf ab, dass die Einwilligung in Werbeanrufe in Textform erfolgen muss.

Dadurch wird auch die Beweislage in Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG erheblich verbessert. Die nach § 20 Absatz 3 UWG zuständige Bundesnetzagentur muss nun nicht mehr aufwendig die Behauptung des Unternehmers widerlegen, die Verbraucher hätten in die Werbeanrufe mündlich eingewilligt.

18. Zu Artikel 7 Nummer 2a - neu - (§ 10 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu-, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 - neu - UWG)

In Artikel 7 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

'2a. § 10 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe bb

Eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Absatz 1 UWG zugunsten eines nunmehr umfassenderen Anwendungsbereichs hat der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung - BR-Drs. 817/12(B) HTML PDF , Ziffer 17 - gefordert. In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/12637, Anlage 4) wird eine Überarbeitung der Gewinnabschöpfung im Wettbewerbsrecht zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt unter Hinweis auf eine erforderliche Evaluierung der derzeitigen Rechtslage. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich aber bereits aus dem im Jahr 2012 von Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer veröffentlichten Rechtsgutachten "Zweckgebundene Verwendung von Unrechtserlösen und Kartellbußen zur Finanzierung der Verbraucherarbeit". Einer weiteren Evaluierung bedarf es daher nicht.

Die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung sollte unabhängig vom schuldhaften Handeln des Unternehmens bestehen. Der Gewinnabschöpfungsanspruch ist als ein Anspruch eigener Art nicht auf Schadenersatz gerichtet, sondern auf Herausgabe eines ungerechtfertigt erlangten Gewinns. Rechtssystematisch ist daher ein Verschulden nicht zwingend erforderlich, so dass eine Abkehr vom Verschuldenserfordernis als gerechtfertigt zu betrachten ist. Auch Gewinne aus unverschuldeten Verstößen stehen dem Handelnden nicht zu.

Ferner ist die Anspruchsvoraussetzung, wonach der Vorteil zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erlangt sein muss, zu streichen. Das Tatbestandsmerkmal wurde zur Umschreibung der Streuschäden verwendet und ist zu streichen, da die Streudelikte nur ein Anwendungsfall der Gewinnabschöpfung durch kollektiven Rechtsschutz sind, die Gewinnabschöpfung aber unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Schadens der Verbraucher gerechtfertigt ist.

Die nach dem UWG klagebefugten Verbände und Einrichtungen sollten berechtigt sein, zur effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung die Höhe des rechtswidrig erlangten Erlöses zu schätzen ( § 287 ZPO).

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstaben b, c und d

Eine Abschöpfung der Unrechtserlöse an den Bundeshaushalt ist nicht gerechtfertigt. Die gerechte Verteilung von Vorteilen und Lasten gebietet vielmehr die Abführung des durch die Aktivlegitimierten abgeschöpften Vorteils in ein Sondervermögen des Bundes.

Die dem Sondervermögen des Bundes zugewiesenen Mittel sollen unter anderem dafür verwandt werden, das Prozessrisiko der klagebefugten Einrichtungen und Verbände zu verringern, um Klagehemmnisse abzubauen. In der Folge kann die derzeit bestehende Regelung in Absatz 4 gestrichen werden.

Die Organisation und Verwaltung des Bundessondervermögens ist dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als dem zuständigen Fachministerium zu übertragen und die Verwaltung des Bundessondervermögens in einer Verordnung zu normieren.

Der Bundesrat hat sich im Kartellrecht bereits für eine entsprechende Verwendung und Verwaltung abgeschöpfter Vorteile ausgesprochen - BR-Drs. 176/12(B) HTML PDF .

19. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - (Inhaltsübersicht zum UrhG), Nummer 3 - neu - (§ 104a - neu - UrhG)

Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 9
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 104 folgende Angabe eingefügt:

" § 104a Örtliche Zuständigkeit"

2. § 97a wird wie folgt gefasst:

"(wie Gesetzentwurf)"

3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

" § 104a Örtliche Zuständigkeit

Begründung:

Der Vorschlag zielt darauf, die im Ergebnis auf Grund von § 32 ZPO weitgehend freie Gerichtswahl im Bereich des Urheberrechts einzuschränken, soweit es um Klagen gegen Verbraucher geht. Es bedarf einer prozessualen Flankierung der materiellen Regelungen gegen das Abmahnunwesen (ähnlich wie § 29c ZPO).

Die Einschränkung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes ist zugunsten eines Beklagtenschutzes und der Waffengleichheit sinnvoll. Der fliegende Gerichtsstand erlaubt sogenanntes Forum-Shopping, wobei der Kläger das zuständige Gericht je nach günstiger Rechtsprechung und möglichst weiter Entfernung vom Wohnsitz des Beklagten auswählen kann. Dies führt dann zu einer Erhöhung des Aufwandes und der Kosten für die Verbraucher, wenn diese nicht an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher deswegen eher auf außergerichtliche Vergleichsangebote eingehen und vor einer Überprüfung durch die Gerichte zurückscheuen.

Die durch den fliegenden Gerichtsstand hervorgebrachte (faktische) Zuständigkeits- und Sachkenntniskonzentration lässt sich durch eine ergänzende Regelung erhalten, wonach das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk der Beklagte seine Niederlassung bzw. seinen Wohnsitz hat, zuständig ist. Damit wird den Beklagten nur eine Anreise zu dem Amtsgericht am Ort ihres Landgerichts zugemutet, wo sich eine entsprechende Sachkunde ausbilden kann. Deswegen bleibt die Möglichkeit zur Zuständigkeitskonzentration durch Landesverordnung aufgrund von § 105 UrhG unberührt.

20. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - ( § 101 Absatz 2 UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, in welcher Form durch eine Änderung von § 101 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) künftig sichergestellt werden kann, dass der darin normierte Auskunftsanspruch auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt wird.

Begründung:

Gemäß § 101 Absatz 2 UrhG kann der Urheber bzw. der in seinen Urheberrechten Verletzte u.a. von Internetprovidern Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (z.B. Tauschbörsen) der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse verlangen. Hierzu kann z.B. die Herausgabe der sogenannten IP-Adressen gehören. Nach Erhebungen des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft (eco) werden von Internetzugangsprovidern pro Monat zu rund 300 000 IP-Adressen die Benutzerdaten von Anschlussinhabern nach richterlichem Beschluss herausgegeben.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. April 2012 (I ZB 80/11 - "Alles kann besser werden") eine wegweisende Entscheidung getroffen. Aus Anlass einer Rechtsbeschwerde des Musikvertriebs des Sängers Xavier Naidoo hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden, inwieweit der aus § 101 Absatz 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 UrhG in Anspruch genommene Provider Auskunft über die IP-Adressen von Nutzern erteilen muss, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" aus dem Musikalbum "Xavier Naidoo - Alles kann besser werden" über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Anspruch - anders als noch die Vorinstanzen - bejaht und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch anders als vom Gesetzgeber intendiert (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 016/5048, S. 65 zu § 101 Absatz 2 UrhG) - nicht voraussetze, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt habe. Denn der Begriff des gewerblichen Ausmaßes im Sinne von § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 UrhG beziehe sich nicht auf die Rechtsverletzung (hier: der Internetnutzer), sondern auf das Erbringen der Dienstleistung (hier also auf das Zur-Verfügung-Stellen der Internetanschlüsse und die Zuweisung der jeweiligen dynamischen IP-Adressen durch den Internet-Provider).

Seither müssen Internet-Provider Namen und Adressen von Nutzern, die unbefugt Titel auf Online-Tauschbörsen einstellen, unabhängig davon herausgeben, ob das Einstellen in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund sollte der urheberrechtliche Auskunftsanspruch des § 101 Absatz 2 UrhG einer Überarbeitung dahingehend unterzogen werden, dass er - der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention entsprechend - auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt wird. Dies stünde auch im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16), wonach der Auskunftsanspruch nur bei einer Rechtsverletzung bestehen soll, deren Ausmaß über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht.

21. Zu Artikel 10 Nummer 2 ( § 49 Absatz 1 GKG)

In Artikel 10 Nummer 2 ist § 49 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Im Ansatz zu Recht will der Gesetzentwurf durch eine Streitwertbegrenzung anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt gebieten, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen vorwiegend zur Gewinnoptimierung betrieben wird. Mit Recht macht der Gesetzentwurf in diesem Zusammenhang insbesondere darauf aufmerksam, dass es den Rechtsinhabern und der Legitimität der Durchsetzung ihrer Rechte abträglich ist, wenn durch entsprechende unseriöse Geschäftsmodelle das grundsätzlich bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird, weil der eigentliche Abmahnzweck, nämlich die Beseitigung und die Unterlassung der Verletzungshandlung in den Hintergrund rückt und die Abmahnung in der Öffentlichkeit stattdessen nur noch als "Abzocke" wahrgenommen wird.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen daher die seit längerem zu beobachtenden unseriösen Geschäftspraktiken im Abmahnwesen eingedämmt werden. Der Entwurf greift indes zu kurz.

Zu Buchstabe a:

Soweit in § 49 Absatz 1 GKG-E eine Streitwertbegrenzung für den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch auf 1 000 Euro vorgesehen ist, bleibt diese hinter der bestehenden Regelung des § 97a UrhG zurück. Ein Rechtsanwalt, der einen von § 49 GKG erfassten Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch gegenüber dem Verletzer außergerichtlich geltend macht, könnte danach für diese Tätigkeit - unter Zugrundelegung der Regelgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und unter Einschluss der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer - künftig eine Vergütung in Höhe von 155,30 Euro verlangen. Dies stellt jedoch im Ergebnis eine Verschlechterung gegenüber der geltenden Rechtslage dar, die mit - dem erst im Jahre 2008 neu eingeführten - § 97a Absatz 2 UrhG an sich eine Begrenzung des Aufwendungsersatzes für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf (nur) 100 Euro in einfach gelagerten Fällen bzw. im Fall einer nur unerheblichen Rechtsverletzung vorsieht. Die infolge der in § 49 GKG vorgeschlagenen Streitwertbegrenzung auf 1 000 Euro eintretende Erhöhung der erstattungsfähigen Kosten auf 155,30 Euro fiele damit hinter den aktuellen gesetzlichen Standard zurück. Das wäre ein nicht hinnehmbarer Rückschritt zu Lasten der Verbraucher. Vor diesem Hintergrund ist eine Begrenzung des Streitwerts auf 500 Euro erforderlich. Dies hätte zur Folge, dass ein Rechtsanwalt künftig nur noch eine Vergütung in Höhe von 83,54 Euro verlangen könnte.

Zu den Buchstaben b und c:

Der Gesetzentwurf sieht in § 49 Absatz 1 GKG-E eine Begrenzung des Streitwertes vor, führt mit § 49 Absatz 1, 2. Halbsatz GKG-E aber zugleich einen Ausnahmetatbestand ein ("es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig"), der die vorgesehene Streitwertbegrenzung nahezu vollständig wieder zurücknimmt. Die zur Umschreibung des Ausnahmetatbestandes verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe sind derart ergebnisoffen gewählt, dass sie eine vorhersehbare Auslegung nicht zulassen. Letztlich bleibt völlig offen, in welchen Fällen der Ausnahmetatbestand greifen bzw. nicht greifen soll. Eine erhebliche Rechtsunsicherheit wäre die Folge.

Auf diese Weise wird - sozusagen "durch die Hintertür" - einer Aushebelung der Streitwertbegrenzung und damit der Fortsetzung des Abmahnmissbrauchs Tür und Tor geöffnet. Daran ändert auch die - zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe nichts Fassbares beitragende - Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drs. 219/13 (PDF) , S. 45) nichts, der vorgeschlagene Streitwert von 1 000 Euro sei "in den allermeisten" der von Privatpersonen begangenen Urheberrechtsverletzungen "angemessen" und es bedürfe künftig in "besonderen Ausnahmefällen (...) einer Darlegung, weshalb der Ansatz eines Wertes von 1 000 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre".

Auf Grund des im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmetatbestandes wird der Missstand, dass sich der mit der Einführung des § 97a Absatz 2 UrhG im Jahre 2008 verfolgte Zweck - nämlich eine wirksame Eindämmung überzogener Anwaltshonorare - auf Grund der in § 97a Absatz 2 UrhG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe nicht erfüllt hat, und der nach der Begründung des Gesetzentwurfs gerade Grund für die Überarbeitung sein soll (BR-Drs. 219/13 (PDF) , S. 13), nicht behoben, sondern lediglich in neuem Gewand fortgeschrieben. Der in § 49 Absatz 1 Halbsatz 2 GKG-E vorgesehene Ausnahmetatbestand ist deshalb ersatzlos zu streichen.

22. Zu Artikel 10 Nummer 3 ( § 51 Absatz 4 GKG)

In Artikel 10 Nummer 3 ist § 51 Absatz 4 zu streichen.

Begründung:

Die in § 51 Absatz 4 GKG-E vorgesehene Regelung einer gegenüber dem Hauptsacheverfahren regelmäßig vorzunehmenden Streitwertherabsetzung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist sachlich nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich wird bei der Streitwertbemessung durch die Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht nur im Bereich des Rechts des unlauteren Wettbewerbs - ein geringerer Wert als der Wert der Hauptsache festgesetzt. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung - nicht nur bezüglich der das Lauterkeitsrecht betreffenden Ansprüche - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Wertfestsetzung bis zum Wert der Hauptsache in Betracht. Dies betrifft generell solche Verfahren, bei denen das Begehren im einstweiligen Verfügungsverfahren der Verwirklichung des Hauptsachebegehrens bereits sehr nahe kommt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rnr. 16 "einstweiliger Rechtsschutz"). Diese Flexibilität bei der Wertfestsetzung sollte auch im Rahmen des § 51 GKG-E erhalten bleiben. Insoweit ist gerade in Bezug auf Verfahren, die Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zum Gegenstand haben, zu berücksichtigen, dass das relevante Marktgeschehen so schnelllebig ist, dass Streitigkeiten zumeist allein im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgefochten werden. Nur gelegentlich sind zusätzlich im Hauptsacheverfahren grundsätzliche Fragen zu klären, die über das Interesse der Streitparteien, die Rechtmäßigkeit des aktuellen Marktgeschehens klären zu lassen, hinausgehen. Entsprechend intensiv und ohne Unterschied zu Hauptsachestreitigkeiten wird bereits im Verfügungsverfahren gefochten. Es ist daher in diesem Rechtsbereich in der Regel gerade nicht zutreffend, dass die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung aufweisen. Dies rechtfertigt es, in diesem Rechtsbereich dann auch bei der Streitwertbemessung keine Unterschiede zu machen. Die vorgesehene regelmäßige Herabsetzung des Streitwerts in einstweiligen Verfügungsverfahren dürfte daher im Regelfall gerade nicht angemessen sein. Demgegenüber ermöglichen auch die vorgesehenen Regelungen in § 51 Absatz 2 und 3 GKG-E weiterhin eine geringere Wertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sofern dies im jeweiligen Einzelfall angemessen ist.

23. Zu Artikel 10a - neu - (§§ 40a - neu - bis 40c -neu-, § 49 Absatz 1 Nummer 8a - neu - bis 8c -neu-, Absatz 2 PostG)

Nach Artikel 10 ist folgender Artikel 10a einzufügen:

'Artikel 10a
Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 9 wie folgt gefasst:

"Abschnitt 9 Postgeheimnis, Postfächer, Datenschutz"

2. Die Überschrift des Abschnitts 9 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 9 Postgeheimnis, Postfächer, Datenschutz"

3. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40c eingefügt:

" § 40a Eröffnung eines Postfachs

§ 40b Dokumentation

§ 40c Auskunftsanspruch

4. § 49 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Regelungsvorschlag dient dazu, unseriösen Geschäftemachern die Flucht in die Anonymität zu erschweren.

Die Anbieter von Postfachdiensten sollen verpflichtet werden, die Anmietung eines Postfachs nur zu gewähren, wenn vorher die Identität des Postfachinhabers durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festgestellt wurde. Verstöße hiergegen sollen mit einem Bußgeld geahndet werden können. Die bei der Eröffnung erhobenen Daten müssen ferner auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Begleitet wird die Identifizierungspflicht von einer Dokumentationspflicht und einem Auskunftsanspruch.

Die Einladungen zu sogenannten Kaffeefahrten, einer weit verbreiteten unseriösen Geschäftsmethode zur Überrumpelung vor allem verletzlicher Verbraucher, sind inzwischen in der überwiegenden Anzahl aller Fälle als "Gewinnmitteilungen" getarnt, die die Empfänger dazu bewegen sollen, an diesen Fahrten teilzunehmen. Im Jahr 2011 wurden von den Veranstaltern ausschließlich Postfachadressen angegeben. Tatsächlich existierte aber keine der im Jahr 2011 in den Mitteilungen angegebenen Firmen und Vertretungsberechtigten. Ein erfolgreiches Einklagen des Anspruchs auf den Gewinn aus § 661a BGB ist daher nicht möglich. Bislang existiert keine Pflicht der Postfachanbieter, zutreffende Daten zu erheben. Das OLG Köln (Urteil vom 23. Februar 2011, - 6 W 199/100 -, GRUR-RR 2011, 468) hat entschieden, dass die Deutsche Post nicht verpflichtet ist, vor einer Überlassung von Postfächern an Kunden genaue Feststellungen zu deren Identität und Rechtsfähigkeit zu treffen. Gemäß § 5 Absatz 1 der Postdienstleistungsverordnung setze die Vereinbarung der Abholung von Briefsendungen nur voraus, dass der Kunde für Fälle der förmlichen Zustellung eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen habe.

Zu einer solchen gehöre jedoch lediglich die Angabe einer den Zustellungsempfänger und den Ort der Zustellung eindeutig individualisierenden Bezeichnung (OLG Köln a.a. O). Insbesondere bei juristischen Personen sei die namentliche Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter nicht unbedingt notwendig. Die Deutsche Post unterliegt ferner bei Auskunftsbegehren nach § 13 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) keiner Pflicht, über die Herausgabe der vorhandenen Bestandsdaten hinausgehende Ermittlungen zur Richtigkeit der Daten anzustellen.

Die zuverlässige Identifizierung des zukünftigen Postfachnutzers ist eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Rechtsdurchsetzung der Verbraucher, aber auch der zuständigen Behörden. Sie verursacht keine unzumutbaren Pflichten; insbesondere für Postfachnutzer ist die Identifizierungspflicht zumutbar: das Postfach soll nicht der (vollständigen) Anonymität dienen und unseriöse Geschäftsmethoden ermöglichen, sondern lediglich dem Nutzer durch die frühmorgendliche Einlegung der Postsendungen in das Postfach einen erheblichen Zeitvorteil bieten. Der mit dem Vorschlag bezweckte Schutz der Verbraucher geht über den Bereich der Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe hinaus, denn auch andere unseriöse Unternehmen verstecken ihre Identität hinter einem Postfach.

Die Identifizierungspflicht wird als neuer § 40a in das Postgesetz integriert. Damit hat sie wie die ähnlichen Identifizierungspflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) und des De-Mail-Gesetzes (De-Mail-G) Gesetzesrang. Als Spezialregelung für die Eröffnung von Postfächern geht sie, soweit sie hierzu Regelungen enthält, der Postdienste-Datenschutzverordnung vor.

§ 40a Absatz 1 PostG-E stellt klar, dass bei der Eröffnung eines Postfachs ein vertragliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Anbieter von Postdienstleistungen und dem Nutzer zustande kommt. Die vertragliche Vereinbarung ist Grundlage für Rechte und Pflichten der Vertragspartner, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen bestehen. Beim Vertragsabschluss sind die Belange des Verbraucherschutzes zu beachten. Die Anbieter sollten beispielsweise auf die Beendigungsmöglichkeiten, die Dokumentationspflicht nach § 40b PostG-E inklusive des Einsichtsanspruchs nach § 40b Absatz 3 PostG-E und den Auskunftsanspruch Dritter in § 40c PostG-E hinweisen.

Zur Feststellung der Identität des Antragstellers erhebt der Anbieter von Postdienstleistungen die in § 40a Absatz 2 Satz 2 PostG-E genannten Angaben. Die vorgesehene Feststellung des Namens bei natürlichen Personen umfasst den Nachnamen und mindestens einen Vornamen. Zur Überprüfung der Identität des Antragstellers hat sich der Anbieter von Postdienstleistungen anhand der in Absatz 3 genannten Dokumente zu vergewissern, dass die erhobenen Angaben zutreffend sind. Die Regelung orientiert sich an § 3 De-Mail-G und an § 4 GwG; auf die Begründung dieser Regelungen (BT-Drs. 016/9038, S. 36, und BT-Drs. 17/3630, S. 26) wird verwiesen. Eine Identitätsfeststellung mit Hilfe des elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes ist ebenfalls zulässig. Auf die Begründung dieser Regelung (BT-Drs. 016/10489, S. 40 ff.) wird Bezug genommen. Außerdem kann eine Identitätsfeststellung mittels der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes stattfinden (zu einem vergleichbaren Anwendungsfall vgl. § 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Personalausweisverordnung). Die letzten beiden Arten ermöglichen also eine Postfacheröffnung im Wege der elektronischen Kommunikation.

Anhaltspunkte dazu, welche weiteren Dokumente zur Identitätsüberprüfung geeignet sind, können sich aus der nach § 4 Absatz 4 Satz 2 GwG zu erlassenden Verordnung ergeben. Aus den Dokumenten müssen alle Daten, die erhoben und gespeichert werden sollen, ersichtlich sein. Ist etwa aus einem Reisepass die Anschrift nicht ersichtlich, muss zusätzlich zum Reisepass ein weiteres Dokument vorgelegt werden, aus welchem sich die Anschrift ergibt, z.B. eine amtliche Meldebestätigung.

§ 40a Absatz 3 Satz 2 PostG-E dient der Klarstellung, dass der Anbieter von Postdienstleistungen zu einem früheren Zeitpunkt erhobene Daten des Nutzers unter Beachtung seiner datenschutzrechtlichen Belange zum Zweck der Identifizierung nutzen darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Identifizierung die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, die Daten aktuell sind und der Nutzer mit der Verwendung dieser Daten für diesen Zweck einverstanden ist. Unter diesen engen Voraussetzungen können daher beispielsweise auch beim Anbieter vorhandene Kundendaten, die dieser bei Aufnahme einer anderen Geschäftsbeziehung mit dem Nutzer erhoben hatte, für die Identifizierung verwendet werden.

§ 40a Absatz 4 PostG-E beschreibt den Vorgang der Freigabe eines Postfachs durch den Anbieter.

§ 40a Absatz 5 PostG-E orientiert sich an § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG, der eine ähnlich gelagerte Sorgfaltspflicht zur Überwachung der fortdauernden Stimmigkeit von Daten enthält. Zweck der Regelung ist die Erhaltung der Aktualität der Identifikationsdaten des Nutzers. Die Anbieter von Postdienstleistungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Identifikationsdaten ihrer Nutzer auf einem aktuellen Stand sind und der Wahrheit entsprechen. Dies umfasst zum einen die Verpflichtung, die Daten aktiv zu überprüfen, wenn Anlass für die Vermutung besteht, dass die Identitätsdaten eines Nutzers nicht oder nicht mehr zutreffen. Zum anderen kann der Anbieter seiner Sorgfaltspflicht nachkommen, indem er die Nutzer vertraglich zur Aktualisierung ihrer Daten verpflichtet, sobald diese sich ändern.

Die Durchführung der Identifizierung nach § 40a PostG-E sollen die Anbieter von Postfachdiensten dokumentieren, so dass die Aufsichtsbehörde die pflichtgemäße Identifizierung überprüfen kann. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten wegen möglicher Haftung steht mit der Dokumentation ein objektives Beweismittel zur Verfügung. Verstöße gegen die Absätze 1 und 2 stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Die Regelungen in § 40b PostG-E orientieren sich an § 13 De-Mail-G. Auf die entsprechende Begründung zu den einzelnen Regelungen, die auch Beispiele enthält, wie die Dokumentationspflicht erfüllt werden kann, wird verwiesen (BT-Drs. 17/3630, S. 35).

Die Bestimmung enthält einen über die §§ 13, 13a UKlaG hinausgehenden Auskunftsanspruch eines Dritten gegen den Anbieter von Postfachdiensten, den Namen und die Anschrift, somit eine ladungsfähige und zur Rechtsverfolgung im Prozess geeignete Anschrift, zu erfahren. Damit wird insbesondere dem durch eine Kaffeefahrt geschädigten Verbraucher ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem er seine zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. aus einer Gewinnzusage und nach Widerruf) durchsetzen kann. Der Anspruch ist an Voraussetzungen geknüpft, die den Interessen des Dritten, des Nutzers und auch des Anbieters von Postfachdiensten Rechnung tragen. Letztere dürfen nicht mit zu weitgehenden Prüfpflichten belastet werden.

Die Regelungen in § 40c PostG-E sind an § 16 De-Mail-G angelehnt. Auf die entsprechende Begründung zu den einzelnen Regelungen wird Bezug genommen (BT-Drs. 17/3630, S. 36).

Zur effektiven Durchsetzung der Identifizierungspflicht ist die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes erforderlich. Eine solche existiert auch begleitend zu den Identifizierungspflichten im Geldwäschegesetz und im De-Mail-Gesetz (vgl. z.B. § 23 Absatz 1 Nummer 2, 11 und 12 De-Mail-G). Auch Verstöße gegen die Dokumentationspflicht sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

In die bereits existierende Bußgeldvorschrift des Postgesetzes werden die Nummern 8a bis 8c neu eingefügt. Tatbestandsmäßig handelt nach Nummer 8a derjenige Anbieter von Postdienstleistungen, der pflichtwidrig die Angaben zur Identifizierung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft. Die Nummern 8b und 8c betreffen jeweils Verstöße gegen die Dokumentationspflicht des § 40b Absatz 1 bzw. gegen die Aufbewahrungspflicht des § 40b Absatz 2 PostG-E.

Der Bußgeldrahmen ist mit 50 000 Euro angemessen hoch, um verschiedene Fallgestaltungen zu erfassen. Auch im De-Mail-Gesetz wurde für entsprechende Verstöße diese Bußgeldobergrenze gewählt (vgl. § 23 Absatz 2 De-Mail-G).

24. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen

Zur Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen