Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 170. Sitzung am 15. April 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung - Drucksache 015/5272 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten

- Drucksache 015/4924 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 und 5 angefügt:

"Artikel 4
Gesetz über nutzungsbezogene Zuschläge bei Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (Nutzungszuschlags-Gesetz - NutzZG)

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.

§ 2
Erhebung der Zuschläge

(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen.

(2) Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in § 291a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge nicht überschreiten.

(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zuschläge berechnet werden.

§ 3
Ausweis der Zuschläge

Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungsfähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft."