Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

A

Der federführende Finanzausschuss, der Agrarausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 5b EStG)

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c ist § 2 Abs. 5b wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Gesetzentwurf stellt in § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG-E den Grundsatz auf, dass abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht einzubeziehen sind, soweit Rechtsnormen an die in § 2 Abs. 1 bis 5a EStG definierten Begriffe anknüpfen.

Abweichend davon sollen diese Kapitalerträge nach § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG-E doch einbezogen werden, soweit es um die Ermittlung

Dies ist unter systematischen Gesichtspunkten auch folgerichtig, weil bei der Anwendung der genannten Vorschriften die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abgebildet werden soll. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschriften in einer Vielzahl von Steuerfällen zur Anwendung kommen.

Insofern erscheint es bei der Abwägung von steuersystematischen Gründen und Fragen der Administrierbarkeit hinnehmbar, aus Vereinfachungsgründen auf die Einbeziehung der Kapitalerträge zu verzichten. Anderenfalls wäre der Steuerpflichtige gezwungen, trotz der abgeltenden Besteuerung seiner Kapitalerträge diese gegenüber dem Finanzamt zu erklären, nur weil er beispielsweise krankheitsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Das Finanzamt wiederum wäre gehalten, die erklärten Angaben zu überprüfen. Der mit der Einführung der Abgeltungsteuer beabsichtigte Vereinfachungseffekt würde in einer Vielzahl von Fällen ins Leere laufen. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG als Sonderausgaben abzieht. Vor dem Hintergrund der mit dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BR-Drs. 117/07 (PDF) ) vorgesehenen Verbesserung der Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen ist es vertretbar, dass bei der Ermittlung des Höchstbetrags die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht einbezogen werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 4h Abs. 2 Buchstabe c Satz 2 EStG)

In Artikel 1 Nr. 6 sind in § 4h Abs. 2 Buchstabe c Satz 2 die Wörter "einem Prozentpunkt" durch die Wörter "fünf Prozentpunkten" zu ersetzen.

Begründung

§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EStG-E will sicherstellen, dass die inländischen Betriebe oder Betriebsstätten nicht zu Lasten des deutschen Besteuerungsrechts übermäßig über Fremdkapital finanziert werden. Deswegen vergleicht es die Eigenkapitalquote des Unternehmens mit der Konzerneigenkapitalquote.

Innerhalb eines Konzerns ist aber nicht jede Abweichung der Eigenkapitalquote durch Gestaltungen herbeigeführt. Abweichende Kapitalquoten können in Mischkonzernen durch Brancheneigenheiten (etwa erhöhte Finanzierungslasten durch höheren Investitionsbedarf) entstehen. Vor allem aber verändern auch die Gewinne und Verluste die Eigenkapitalquote. Ein Indikator für eine übermäßige Fremdfinanzierung ergibt sich daher nicht aus jeder Abweichung, sondern erst durch eine relevante Abweichung von der Konzerneigenkapitalquote. Eine Relevanz der Abweichung kann aber nicht schon bei Überschreiten von einem Prozentpunkt gesehen werden. Ein wirtschaftlich sinnvolles "Atmen" der Eigenkapitalquote setzt einen Eigenkapitalkorridor voraus der übliche wirtschaftliche Schwankungen aufnehmen kann. Um dies zu gewährleisten, soll es für die Anwendung der Escape-Klausel unschädlich sein, wenn die Eigenkapitalquote des konzernzugehörigen Betriebs diejenige des Konzerns um nicht mehr als fünf Prozentpunkte unterschreitet.

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( § 4h Abs. 3 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den Zinsaufwand für Betriebsmittelkredite zur Vorfinanzierung längerfristiger Einzelaufträge von der Regelung der Zinsschranke auszunehmen.

Begründung

In bestimmten Branchen (beispielsweise im Schiffbau) ergibt sich üblicherweise ein sehr hoher Betriebsmittelkreditbedarf zur Auftragsvorfinanzierung längerfristiger Einzelaufträge. Insbesondere hängt die Eigenkapitalquote der in diesen Branchen tätigen Betriebe von den Finanzierungskonditionen des Auftrages und dem Projektfortschritt ab. Bei großen Anzahlungen und regelmäßigen Zahlungen entsprechend dem Projektfortschritt ergibt sich ein geringerer Vorfinanzierungsbedarf als im Falle einer geringen Anzahlung und einer großen Schlussrate.

Diese branchenbezogenen Bedingungen wirken sich wegen der geplanten Neuregelungen zum Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen unterschiedlich auf die in diesen Branchen tätigen Betriebe aus, je nach dem, ob sie konzernangehörig sind oder nicht. Obwohl in beiden Fällen gleichermaßen von einem hohen Zinsaufwand auszugehen ist, können konzernangehörige Betriebe diesen künftig nur noch beschränkt oder unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgabe geltend machen.

Die Regelungen zur so genannten Zinsschranke erweisen sich für konzernangehörige Betriebe mit langfristig geringen Gewinnmargen als schädlich und begegnen deshalb erheblichen Bedenken. Auch werden diese Betriebe von der so genannten Escape-Regelung nicht profitieren können, weil sich deren Fremdfinanzierungsbedarf branchenüblich ergibt und sich grenzüberschreitende Gestaltungsfragen hier nicht stellen.

Besonders drastisch kann sich die Situation insbesondere bei deutschen Betrieben ausländischer Mischkonzerne darstellen, wenn die Eigenkapitalquoten der diversen Tochterunternehmen der Konzerne durch die branchenspezifischen Anforderungen und Erträge des jeweiligen Geschäftsfeldes geprägt sind und sich deutlich unterscheiden, wie das beispielsweise bei den Eigenkapitalquoten im Rohstoffexplorations-/Energiegeschäft einerseits und im Handelsgeschäft bzw. im Schiff-/Anlagenbau andererseits der Fall ist.

Schon auf Grund der sehr heterogenen Aktivitäten der Konzerne wäre es ein großer Zufall, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebes der des Konzerns mit einer Abweichung von weniger als 1 %-Punkt entsprechen würde.

Vor diesem Hintergrund sollten die Zinsaufwendungen nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG-E um denjenigen Zinsaufwand gemindert werden, der durch die Inanspruchnahme von Betriebsmittelkrediten zur Vorfinanzierung längerfristiger Einzelaufträge entstanden ist.

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( § 4h Abs. 5 EStG)

In Artikel 1 Nr. 6 ist § 4h Abs. 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf.

Abweichend vom Gesetzentwurf sieht Satz 2 vor, dass im Fall des Ausscheidens eines Mitunternehmers der Zinsvortrag nur insoweit untergeht, wie er dem ausgeschiedenen Mitunternehmer zuzuordnen ist. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufteilung des Zinsvortrags nach der Quote, mit der der ausgeschiedene Mitunternehmer an der Gesellschaft beteiligt war, berücksichtigt nicht, dass bei Mitunternehmerschaften auch der im Sonderbetriebsvermögensbereich entstandene Zinsaufwand unter die Zinsschranke fällt. Scheidet der Mitunternehmer, in dessen Sonderbetriebsvermögensbereich der (nicht abziehbare) Zinsaufwand entstanden ist, aus der Gesellschaft aus, käme es bei den verbleibenden Mitunternehmern in den Folgejahren zu einem Abzug von Betriebsausgaben, mit denen sie nicht wirtschaftlich belastet sind. Scheidet hingegen ein anderer Mitunternehmer aus der Gesellschaft aus, käme es bei dem in der Mitunternehmerschaft verbleibenden Gesellschafter, in dessen Sonderbetriebsmögensbereich der Zinsvortrag begründet liegt, zu einer endgültigen quotalen Nichtabziehbarkeit des Zinsaufwands.

Angesichts der im Gesetzentwurf vorgesehenen Freigrenze ist nicht zu erwarten dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer aufwändigen Zuordnung des Zinsvortrags kommt. Insofern erscheint die vorgeschlagene Zuordnung auch administrierbar.

Mit dem angefügten Satz 3 wird sichergestellt, dass im Fall der Gesamtrechtsnachfolge unter natürlichen Personen und der vorweggenommenen Erbfolge unter natürlichen Personen nicht untergeht. Damit wird insbesondere im mittelständischen Bereich die Unternehmensnachfolge nicht behindert.

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b und c (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Abs. 2a EStG),

In Artikel 1 Nr. 8 sind Buchstaben b und c zu streichen.

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter verändert werden. Die Neuregelung ist abzulehnen. Sämtliche abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Nettowert 100 € übersteigt, müssten künftig erfasst, bewertet und einer jährlichen Inventur unterzogen werden. Dies würde für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten.

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Erhöhung der Wertgrenze in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG-E in das Gesetz aufgenommen werden kann.

Begründung

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Wertgrenze für die Abschreibung so genannter geringwertiger Wirtschaftsgüter von 100 Euro ist zu niedrig. Eine Erhöhung der Grenze verbessert die Liquiditätssituation der Unternehmen und verringert zugleich den bürokratischen Aufwand.

7. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 7 Abs. 3a - neu - EStG)

Artikel 1 Nr. 10 ist wie folgt zu fassen:


Bei Annahme von Ziff. 5 entfällt Ziff. 6

Begründung

Kleine und mittlere Unternehmen, die in der Regel nicht über eine ausreichende Kapitaldecke verfügen, sind auf liquide Kapitalmittel angewiesen. Für eine bessere Liquidität sorgt auch unstreitig der durch die degressive AfA gewollte Zinsvorteil. Damit kleine und mittlere Unternehmen auch weiterhin von der degressiven Abschreibung profitieren können, sollten die Betriebsgrößenkriterien des § 7g EStG-E angewendet werden. Entsprechend ist die Aufhebung des § 7 Abs. 2 und 3 EStG zu streichen und durch den neu einzufügenden § 7 Abs. 3a EStG zu ersetzen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a die Zahl "210 000" durch die Zahl "300 000" zu ersetzen.

Begründung

§ 7g EStG-E sieht für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei Gewerbebetrieben und der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, eine Obergrenze für das jeweilige Betriebsvermögen von 210 000 Euro vor.

Diese Grenze ist unzureichend. Allein der Wert von Betriebsgrundstücken führt bei vielen Betrieben zu einem deutlich höheren Betriebsvermögen. Für den Großteil dieser Personenunternehmen wird andererseits eine Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung nicht in Frage kommen. Um diese so genannte "Mittelstandslücke" zu verkleinern und damit das Ziel zu erreichen, möglichst viele kleine und mittlere Personenunternehmen zu entlasten, bedarf es einer deutlichen Erhöhung der Betriebsvermögensgrenze.

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b das Wort "Einheitswert" durch das Wort "Wirtschaftswert" zu ersetzen.

Begründung

Zur Abgrenzung der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sieht der Gesetzentwurf eine Obergrenze für den Einheitswert von 125 000 € vor. Da die Förderung durch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen eine betriebsbedingte Steuervergünstigung darstellt, sollte sich die Obergrenze auf ausschließlich betriebliche Kennzahlen beziehen. Der Einheitswert aber beinhaltet auch den (privaten) Wohnungswert, so dass der Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die zielführende Bezugsgröße ist.

Je nach Größe und Ausstattung des Wohnhauses kann sich bei Bezug auf den Einheitswert die Obergrenze von 125 000 € um bis zu 50% verringern und schließt dann selbst schon eher kleine Betriebe mit 30-50 ha von der Inanspruchnahme der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG-E aus. Im Übrigen wird auch eine Gleichstellung mit gewerblichen Betrieben hergestellt bei denen ebenfalls nur das Betriebsvermögen die Bezugsgröße darstellt.

10. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist § 7g Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Absicht des Steuerpflichtigen, die an sich automatisch in die Bildung der Rücklage implementiert ist und sich durch den Vorgang der Rücklagenbildung selbst ausreichend dokumentiert, entzieht sich einer steuerrechtlichen Nachprüfung.

Nur das tatsächliche Investitionsverhalten und die tatsächliche betriebliche Nutzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes sind im Nachhinein für den Bestand des investitionsbezogenen Steuervorteils relevant.

Insofern sollte die Absicht und Vorhersehbarkeit nicht als Handlungsvoraussetzung im Gesetz benannt werden.

Die Formulierung in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG-E sollte daher derart angepasst werden dass auf eine zusätzliche Absichtserklärung verzichtet werden kann. Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages kann nur auf die voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes und deren voraussichtliche Nutzung abgestellt werden. Eine zusätzliche Absichtserklärung des Steuerpflichtigen ist entbehrlich, da sie bei einer Überprüfung keinen substanziellen Wert hat.

Zu Buchstabe b:

Nach § 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG-E wird daran festgehalten, dass ein bestimmtes Wirtschaftsgut für die Ansparrücklage angeschafft werden muss. Dadurch bleibt ein wesentlicher Teil des Streitpotenzials zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung bei der Bildung einer Investitionsrücklage erhalten.

Aus steuerlichen Gesichtspunkten sollte es für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ausreichen wenn der Steuerpflichtige überhaupt Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter vornehmen würde.

Auf die eine hinreichende (spezifische) Bezeichnung des Wirtschaftsgutes sollte insofern verzichtet werden, da in Fällen einer dem Gesetzeszweck vom Grunde her entsprechenden, aber von der Bezeichnung abweichenden Investition der Steuerpflichtige ansonsten die ursprünglich vorgenommenen Investitionsabzugsbeträge wie bisher auch rückgängig machen müsste und den durch die Rücklagenbildung erzielten steuerlichen Vorteil nach § 233a AO verzinsen müsste.

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Investitionsfrist in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG-E im Einzelfall, insbesondere bei Existenzgründern, angemessen verlängert werden kann.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht den Wegfall der besonderen Regelungen für Existenzgründer (u. a. die auf fünf Jahre verlängerte Investitionsfrist) vor. Dies ist unter Berücksichtigung der im Übrigen verbesserten Förderung für kleine und mittlere Unternehmen sowie der vereinfachten Anwendung der Vorschrift vertretbar. Allerdings erweist sich die nunmehr für alle kleinen und mittleren Unternehmen allgemein vorgesehene Investitionsfrist von zwei Jahren, insbesondere in den Fällen von Existenzgründern, als zu starre Grenze.

Es sollte daher geprüft werden, ob die Investitionsfrist im besonderen Einzelfall angemessen verlängert werden kann.

Ein Beispiel für eine solche Regelung findet sich in den Verwaltungsvorschriften zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005). Darauf aufbauend könnte eine Regelung in § 7g Abs. 1 EStG-E (anzufügender Satz 5) wie folgt lauten:

12. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 7g Abs. 2 und 5 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 Nr. 11 § 7g wie folgt geändert werden sollte:

Begründung

Zu Buchst. a

Nach der Formulierung des Gesetzentwurfs ist es möglich, dass Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 100 € und 1.000 € (netto) liegen, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können.

Auch wenn für diese Wirtschaftsgüter keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG-E möglich ist, da die Aufzeichnungspflichten nach § 7a Abs. 8 EStG nicht erfüllt werden können, wäre es nicht sachgerecht, diese Wirtschaftsgüter von der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages auszuschließen. Zudem wird mit der Neukonzeption des § 7g EStG die bisherige Bindung zwischen Bildung einer Rücklage und späterer Inanspruchnahme der Sonderabschreibung aufgegeben.

Nach der bisherigen Formulierung in § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG-E ist jedoch zweifelhaft ob ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG-E, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, nur mit den um den Investitionsabzugsbetrag gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den zu bildenden Sammelposten eingeht. Die vorgeschlagene Ergänzung der Regelung stellt klar, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG-E ebenso zu kürzen sind, wie die Bemessungsgrundlage der Absatzungen für Abnutzungen etc. bei anderen Wirtschaftsgütern.

Zu Buchst. b

Die Formulierung in § 7g Abs. 5 EStG-E, dass die Sonderabschreibungen i.H.v. 20 % "neben den Absatzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1" in Anspruch genommen werden können, ist in der Neufassung der Vorschrift entbehrlich. Sie ist der bisherigen Formulierung in § 7g Abs. 1 EStG nachempfunden. Diese regelte jedoch zusätzlich, dass neben den Sonderabschreibungen auch die degressive Absatzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 EStG möglich sein sollte. Die Möglichkeit der degressiven Absatzung für Abnutzung wird mit dem vorliegenden Gesetz jedoch gestrichen. Der somit in § 7g Abs. 5 EStG-E verbliebene Regelungsinhalt ergibt sich bereits aus § 7a Abs. 4 EStG und bedarf keiner erneuten Erwähnung.

13. Zu Artikel 1 Nr. 11 ( § 7g Abs. 2 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sicherzustellen ist, dass der nach § 7g Abs. 2 EStG-E zulässige gewinnmindernde Abzug in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zu beträchtlichen Steuerausfällen führt.

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf kann der Steuerpflichtige, nachdem er im Hinblick auf die geplante Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen hat, im Fall der Durchführung der Investition von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen gewinnmindernden Abzug in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Während der Investitionsabzugsbetrag der Höhe nach auf 200 000 Euro begrenzt ist, sieht der Gesetzentwurf hinsichtlich des gewinnmindernden Abzugs von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Höchstgrenze vor. Dies eröffnet Gestaltungsspielräume, die zu beträchtlichen Steuerausfällen führen können.

Nach dem Gesetzentwurf wird lediglich verlangt, dass ein Investitionsabzugsbetrag (ggf. nur in Höhe von 1 Euro pro Wirtschaftsgut), im Vorjahr gebildet worden ist. Es wird aber keine betragsmäßige Verknüpfung zwischen dem gewinnmindernden Abzug von 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten und des für das jeweilige Wirtschaftsgut zuvor gebildeten Investitionsabzugsbetrages vorgenommen. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags setzt zwar voraus, dass es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt (s. Betriebsgrößenmerkmale in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E). Dies verhindert jedoch nicht in jedem Fall mögliche Steuergestaltungen. Durch Gründung unterkapitalisierter Tochterunternehmen wird der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags auch in einem Konzern ermöglicht.

Im weiteren Verlauf investiert dieses Tochterunternehmen in Millionenhöhe und kann hierfür einen gewinnmindernden Abzug in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.

14. Zu Artikel 1 Nr. 11 ( § 7g Abs. 2 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der gewinnmindernde Abzug in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG-E) auch dann ermöglicht werden soll, wenn zuvor kein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG-E abgezogen worden ist.

Begründung

Der gewinnmindernde Abzug von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG-E) kann nur vorgenommen werden, wenn zuvor ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist. Dieses Tatbestandsmerkmal zielt auf den vorausschauend planenden Unternehmer ab, bestraft jedoch den Unternehmer, der bereit ist, kurzfristig zu investieren.

Letzterer kann nur die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG-E (20 %) in Anspruch nehmen. Besondere Schwierigkeiten treten im Fall der Unternehmensgründung auf. Mangels "Vorjahr" konnte kein Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden. Für die Investitionen des Gründungsjahres ist der 40 %ige Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten faktisch unmöglich. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17. Mai 2006 - BStBl II S. 868) hat für diesen Fall zu einer Vorgängerregelung eine gesetzliche Lücke erkannt und im Wege der Gesetzesauslegung die Förderung ermöglicht. Verwendet der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung die gleiche Formulierung in der Neuregelung, wird man schwerlich von einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke sprechen können. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Es ist deshalb sehr zweifelhaft, ob die Auslegung des BFH auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Maßnahme übertragen werden kann.

Im Fall des gewinnmindernden Abzugs ohne vorherige Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG-E muss das Unternehmen im Jahr der Investition die Betriebsgrößenmerkmale erfüllen. Ferner muss ein Höchstbetrag vorgesehen werden.

15. Zu Artikel 1 Nr. 11 ( § 7g EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung zur zielgenaueren Anwendung der Investitionsförderung des neuen § 7g EStG hinsichtlich der nach dem Gesetzgebungswillen begünstigten (kleinen und mittleren) Unternehmen getroffen werden sollte.

Begründung

Wie bisher soll die vorgesehene Sonderregelung des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung) die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, indem deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt wird. Zur Abgrenzung gegenüber Großunternehmen und Konzernen enthält die Vorschrift in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bestimmte Betriebsgrößenmerkmale.

Bereits bei der bisher geltenden Regelung wurde allerdings in der Praxis festgestellt dass diese Vergünstigung auch von großen Handelsunternehmen in Anspruch genommen wird, die ihr Unternehmen durch Ausgliederung auf viele zwar rechtlich selbständige, aber miteinander verbundene "kleine" Filialbetriebe aufgeteilt haben. Da die vorgesehene Neufassung des § 7g EStG im Vergleich zur bisherigen Regelung noch zu einer verbesserten Investitionsförderung führt sollte der Anwendungsbereich zielgenauer ausgestaltet werden damit nicht durch eine sachlich ungerechtfertigte Begünstigung von Großunternehmen - deren Belange durch Einführung der Thesaurierungsbegünstigung und Senkung der körperschaftsteuerlichen Tarifbelastung hinreichend Rechnung getragen wird - ein Verwässerungseffekt eintritt.

Ferner erscheint es sachgerecht, auch bei Aufspaltung eines Unternehmens in mehrere Betriebe bei einer personellen Verflechtung diese Betriebe für die Anwendung des § 7g EStG zusammen zu betrachten.

Die vorstehenden Grundsätze könnten durch folgende Ergänzung des § 7g Abs. 1 EStG umgesetzt werden:

16. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a ist vor Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe 0aa einzufügen:

Begründung

Es handelt sich um eine ausschließlich redaktionell veranlasste Änderung eines Gesetzeszitats.

17. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 4 EStG in der geltenden Fassung muss der Steuerabzug u. a. dann nicht vorgenommen werden, wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zehn Euro nicht übersteigen. Diese Regelung führt nicht zur Steuerbefreiung der Erträge, sondern nur zu einem Verzicht auf Steuervorauszahlung in Form des Quellensteuereinbehalts. Insofern sieht der Gesetzentwurf folgerichtig vor, dass unter dem Regime einer Abgeltungsteuer an diesem Verzicht nicht mehr festgehalten werden kann.

Aufgrund der Aufhebung der o. a. Vorschrift kommt es nunmehr auch in jedem Bagatellfall zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer, es sei denn, die Voraussetzungen für die Abstandnahme, insbesondere das Vorliegen eines Freistellungsauftrags, sind gegeben.

Aus Sicht der Besteuerungspraxis ist es jedoch weiterhin erforderlich, bei Erträgen in zu vernachlässigender Höhe, für die beispielsweise die Erteilung eines Freistellungsauftrags versäumt worden ist (z.B. Sparbücher mit geringen Guthaben) oder ein Freistellungsauftrag nicht zulässig ist (Konten von Personenmehrheiten, z.B., Klassenkonten etc.) auf den Quellensteuereinbehalt zu verzichten. Anderenfalls müsste in diesen Fällen - sofern nicht die abgeltende Besteuerung seitens der Gläubiger der Kapitalerträge hingenommen wird - für Zwecke der Entlastung von der Kapitalertragsteuer eine Veranlagung nach § 32d EStG-E beantragt werden. Zur Vermeidung derartiger Bagatellfälle und zur Entlastung der Finanzämter sollte eine Kleinbetragsregelung in Form einer Freigrenze in § 20 EStG aufgenommen werden. Zur Vermeidung von übermäßigen Steuerausfällen wird die Freigrenze bei fünf Euro pro Jahr und Konto angesiedelt.

18. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc (§ 20 Abs. 9 Satz 3 EStG)

In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc ist § 20 Abs. 9 Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung, dass - wie bisher - nur der die Kapitalerträge übersteigende Betrag beim anderen Ehegatten abgezogen werden kann.

19. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG)

In Artikel 1 Nr. 22 ist in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe c Satz 2 jeweils die Angabe "ein Prozent" durch die Angabe "zehn Prozent" zu ersetzen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Abgeltungswirkung nicht gilt, wenn Kapital einer Körperschaft überlassen wird, an der der Gläubiger der Kapitalerträge beteiligt ist oder eine sog. backtoback-Finanzierung mit Einschaltung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge beteiligt ist, vorliegt.

Damit sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen auf Grund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z.B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz reduziert wird. Die Regelung schießt aber über das Ziel der Verhinderung von Missbräuchen hinaus, indem sie ein gestalterisches Wirken des Steuerpflichtigen bereits dann annimmt, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 1 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein steuerschädliches, gestalterisches Mitwirken des Steuerpflichtigen setzt aber voraus, dass dieser auf das Verhalten der Gesellschaft in einem gewissen Maße einwirken kann.

Dies kann bei einer Beteiligung von 1 Prozent nicht unterstellt werden.

Abweichend vom Gesetzentwurf wird die Abgeltungswirkung erst dann suspendiert wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt.

20. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG)

In Artikel 1 Nr. 22 sind in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c nach Satz 2 folgende Sätze anzufügen:

Begründung

Gestalterische backtoback-Finanzierungen zur Umqualifizierung von progressiv besteuerten Einkünften in solche Einkünfte, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen sind auch im Bereich der Überschusseinkünfte möglich.

Beispiel:

Trotz vorhandener liquider Mittel werden die Aufwendungen für die Renovierung einer vermieteten Immobilie durch ein Darlehen finanziert. Die Darlehenszinsen mindern als Werbungskosten die progressiv besteuerten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, während die Kapitalerträge nur dem Abgeltungsteuersatz unterliegen.

Der in Buchstabe c angefügte Satz 3 verhindert diese Gestaltungen in dem Umfang, wie sie auch bei betrieblichen Einkünften als steuerschädlich angesehen werden.

21. Zu Artikel 1 Nr. 22 ( § 32d Abs. 4 EStG)

In Artikel 1 Nr. 22 ist in § 32d Abs. 4 das Zitat "§ 43a Abs. 2 Satz 6" durch das Zitat "§ 43a Abs. 2 Satz 7" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Änderung; die Ersatzbemessungsgrundlage ist in § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG geregelt.

22. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG)

In Artikel 1 Nr. 23 ist § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Wird der Betrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben oder veräußert oder in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist der hierfür gebildete nachversteuerungspflichtige Betrag aufgrund des Wechsels des Besteuerungssystems vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen.

Auch in den Fällen des Formwechsels von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft liegt ein Wechsel des Besteuerungssystems vor; der Steuerpflichtige unterhält den Betrieb oder Mitunternehmeranteil nicht mehr, so dass kein weiterer Anspruch auf die Gewährung des Steuervorteils besteht.

Zwar wird der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG entsprechend den Regelungen über die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen nach §§ 20 ff. UmwStG behandelt. Das zur Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrages führende Tatbestandsmerkmal ist die Einbringung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteils. Ein Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist jedoch die Änderung der Rechtsform des Unternehmensträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität und wird von der im Entwurf vorgesehenen Regelung nicht erfasst.

Die Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft, unterliegt jedoch der Körperschaftsteuer.

Auch hier liegt im Fall der Einbringung sowie des Formwechsels ein Wechsel des Besteuerungssystems vor, der eine Auflösung und Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrages gebietet.

Der Änderungsvorschlag soll diese bestehenden Regelungslücken beseitigen.

23. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 34a Abs. 6 nach Satz 1 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrages zusätzlich in den Fällen der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils erfolgen müsste. Insbesondere könnte in Artikel 1 Nr. 23 in § 34a Abs. 6 nach Satz 1 ein neuer Satz etwa mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:

Begründung

Wird der Betrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben, veräußert oder in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist der hierfür gebildete nachversteuerungspflichtige Betrag aufgrund des Wechsels des Besteuerungssubjekts bzw. des Besteuerungssystems vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen.

Soweit ein Teilbetrieb oder Teil eines Mitunternehmeranteils aufgegeben, veräußert oder in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird liegt ebenfalls ein Wechsel des Besteuerungssubjekts bzw. des Besteuerungssystems vor, der eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrages gerechtfertigt erscheinen lässt. Der Steuerpflichtige unterhält den Teilbetrieb oder Teil des Mitunternehmeranteils nicht mehr, so dass insoweit kein weiterer Anspruch auf die Gewährung des Steuervorteils besteht.

Gestaltungspotenziale, die sich z.B. aus der Zurückbehaltung von geringfügigen Mitunternehmeranteilen zwecks Vermeidung der Nachversteuerung ergeben würden, würden vermieden.

24. Zu Artikel 1 Nr. 25a - neu - und 39 Buchstabe m - neu - (§ 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 52 Abs. 50b EStG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Arbeitskosten in Handwerkerrechnungen mit einem Betrag von bis zu 3 000 Euro eingeführt. Diese Maßnahme hat sich als Mittel zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bewährt und zu positiven Impulsen in der Handwerksbranche geführt. Insbesondere vor dem Hintergrund der zum Jahreswechsel vollzogenen Mehrwertsteuererhöhung ist eine Ausdehnung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Arbeitskosten in Handwerkerrechnungen auf 4 000 Euro angezeigt. Mit nennenswerten Steuerausfällen ist angesichts der Selbstfinanzierungseffekte nicht zu rechnen.

Die Änderung in § 52 Abs. 50b EStG-E stellt klar, dass die Neuregelung erst für Leistungen und Zahlungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht werden.

25. Zu Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a ( § 43a Abs. 2 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 43a Abs. 2 Satz 7 i.d.F. des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe a zur Vermeidung von Besteuerungslücken eine andere Ersatzbemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden kann.

Begründung

Für private Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer ab 2009 grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG-E).

Bei bestimmten Kapitalerträgen bemisst sich der Steuerabzug grundsätzlich nach § 20 Abs. 4 EStG (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG-E). Deshalb ist regelmäßig der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten als Gewinn anzusetzen. Sind die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen, beträgt der Steuerabzug 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG-E).

Gerade bei der Veräußerung oder Einlösung von sog. Finanzinnovationen, der Veräußerung von Aktien, Zertifikaten oder im Bereich der Termingeschäfte sind Sachverhalte anzutreffen, in denen der Ertrag deutlich höher als 30 % der Einnahmen ist. Im Hinblick auf die mit dem Kapitalertragsteuerabzug verbundene Abgeltungswirkung wird der Steuerpflichtige daher ein erhebliches Interesse daran haben, in diesen Fällen nicht den Unterschiedsbetrag nach § 43a Abs. 2 Satz 2 EStG-E, sondern nur die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG-E versteuern zu müssen. Dieses Ergebnis lässt sich dadurch erreichen, dass die Wirtschaftsgüter so übertragen werden, dass ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig ist (§ 43a Abs. 2 Satz 6 EStG-E).

Der Steuerpflichtige kann zwar nach § 32d Abs. 4 EStG-E in den Fällen, in denen die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG-E angewendet worden ist, eine Steuerfestsetzung beantragen. Dieses Wahlrecht wird er jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn die Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 4 EStG zu geringeren Einkünften führt. In dem - wahrscheinlicheren - Fall, dass der Unterschiedsbetrag zu höheren Einkünften führen würde, wird er einen solchen Antrag nicht stellen.

Um derartige, nicht beabsichtigte Besteuerungslücken zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob als Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG-E ein deutlich höherer Prozentsatz als der im Gesetzentwurf vorgeschlagene (30 %) zugrunde zu legen ist.

Als Alternative könnte auch bestimmt werden, dass in den Fällen des fehlenden Nachweises Anschaffungskosten in Höhe des feststehenden Erstausgabekurses anzusetzen sind.

In beiden Varianten kommt es zu keiner Überbesteuerung. Denn der Anleger hat das Recht, die Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 4 EStG zu beantragen, wenn die Ersatzbemessungsgrundlage ausnahmsweise zu einer zu hohen Steuer führen würde.

26. Zu Artikel 1 Nr. 32 ( § 45a EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren - wie bei den Lohnsteuer-Anmeldungen der Arbeitgeber - in § 45a eine Rechtsgrundlage für eine elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen.

Begründung

Die ab dem 1. Januar 2009 vorgesehene Einführung einer Abgeltungsteuer mindert nicht nur das Interesse der privaten Anleger, Kapital allein aus steuerlichen Gründen ins Ausland zu verlagern. Sie führt gleichzeitig wegen der weitgehenden Besteuerung der Erträge aus privaten Kapitalanlagen an der Quelle zu einer nachhaltigen Vereinfachung für die Bürger und die Finanzverwaltung.

Administrierungserschwernisse sind aber im Zusammenhang mit der Zerlegung der Kapitalertragsteuer und der Weiterleitung der einbehaltenen Kirchensteuer an die jeweiligen Religionsgemeinschaften zu erwarten. Die Betriebsfinanzämter müssen die sich hierzu aus den verschiedenen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen ergebenden Daten bündeln. Eine erhebliche Erleichterung ergäbe sich dadurch, dass die anmeldepflichtigen Stellen verpflichtet werden, die Kapitalertragsteuer - wie schon bei den Lohnsteuer-Anmeldungen - auf elektronischem Wege zu übermitteln.

27. Zu Artikel 1 Nr. 35 ( § 45d EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von sog. NVBescheinigungen durch natürliche Personen die Verpflichtung zur Mitteilung der vom Kapitalertragsteuer freigestellten privaten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern ausgedehnt werden kann.

Begründung

Zur Vermeidung der mehrfachen Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags müssen die zum Kapitalerstragsteuerabzug Verpflichteten dem Bundeszentralamt für Steuern die mittels des (vom Sparer in eigener Regie erteilten) Freistellungsauftrags tatsächlich freigestellten privaten Kapitalerträge nach § 45d Abs. 1 EStG mitteilen. Sparer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden können ihre Kapitalerträge mit Hilfe der (vom Finanzamt erteilten) sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung freistellen lassen. Die mittels der Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Steuerabzug freigestellten Kapitalerträge sind jedoch nicht in das Meldeverfahren einbezogen. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist nicht ausgeschlossen; mangels Meldeverfahren können Falschangaben (z.B. ein Rentner gibt nur einen Teil seiner Erträge an und bleibt deshalb unterhalb des Grundfreibetrags) oder nicht vorhergesehene Entwicklungen (z.B. ein Schüler erhält nach Erteilung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung Vermögenszuwendungen durch Großeltern) nicht verifiziert werden. Weil das Kontenabrufverfahren nach § 93b AO nicht ins Blaue hinein eingesetzt werden kann besteht derzeit auch kein zureichendes Aufdeckungsrisiko.

28. Zu Artikel 1 Nr. 38 (§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berücksichtigt werden kann.

Begründung

In der Gesamtschau von Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer und Ermäßigung der Einkommensteuer sind Personenunternehmen letztlich nicht mit Gewerbesteuer belastet. Da die Gewerbesteuer nicht mit Kirchensteuer belastet ist, würden Gewerbesteuerpflichtige weniger Kirchensteuer als Bezieher anderer Einkünfte zahlen, wenn die Gewerbesteueranrechnung in die Berechnung der Kirchensteuer einbezogen werden würde. Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Anrechnung der Gewerbesteuer wird daher zur Vermeidung dieses ungerechtfertigten Ergebnisses (vgl. BT-Drs. 014/3762 S. 4) bei der Kirchensteuerberechnung korrigiert (§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs in § 4 Abs. 5b EStG-E wird bei der Kirchensteuer infolge des Ausschlusses der Gewerbesteueranrechnung bei der Kirchensteuerberechnung nicht kompensiert. Insofern würde der ursprüngliche Zweck des § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG partiell ins Gegenteil verkehrt und die Gewerbesteuerpflichtigen durch den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs zusätzlich mit Kirchensteuer belastet werden. Insofern scheint es nicht gerechtfertigt die durch § 35 Abs. 1 EStG-E erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer in Fortführung der bisherigen Systematik bei der Kirchensteuer zu ignorieren.

Zur Vermeidung von kirchensteuerspezifischen Nachteilen von Gewerbetreibenden sind zwei Wege erkennbar. Zum einen könnte im Wege der Typisierung die kirchensteuerliche Berücksichtigung der Gewerbesteueranrechnung auf den durch den Gesetzentwurf erhöhten Anrechnungsbetrag beschränkt werden. Zum anderen könnte analog zu § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der kirchensteuerlichen Ermittlung der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen um die nicht abziehbare Gewerbesteuer vermindert werden.

29. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe h ( § 52 Abs. 23 EStG)

In Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe h ist § 52 Abs. 23 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Neufassung des § 7g insgesamt bereits für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes in 2007 enden. Diese Anwendungsregelung ist systemgerecht, soweit sie die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 betrifft. Da das Gesamtkonzept der Unternehmensteuerreform, zu deren wesentlichen Bestandteilen auch die neue Förderung von Investitionen bei kleinen und mittleren Unternehmen nach § 7g gehört, ab 2008 gelten soll, ist es sachgerecht dass die neuen Abschreibungsregelungen des § 7g für das Investitionsjahr bereits in 2008 zum Tragen kommen. Im Hinblick auf die Regelung des § 7g Abs. 2 (gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um 40% nur bei vorhergehender Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach Absatz 1) erfordert dies eine erstmalige Anwendung des Absatzes 1 wie im Gesetzentwurf vorgesehen. Damit wird gleichzeitig auch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der bisherigen Ansparrücklage mit Blick auf die ab 2008 geltenden Steuersatzsenkungen vermieden.

Bei Investitionen vor 2008, für die auch noch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zum Tragen kommt, ist es jedoch sachgerecht, die Sonderabschreibungen nach den Grundsätzen des bisherigen § 7g vorzunehmen.

Damit wird z.B. auch vermieden, dass Unternehmen für Investitionen in 2007 ohne vorherige Bildung einer Ansparrücklage die Sonderabschreibung in Höhe von 20% geltend machen können. Der Antrag führt somit auch zur Verhinderung bisher im Finanztableau nicht berücksichtigter Mindereinnahmen

30. Zu Artikel 1 Nr. 40 (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG)

In Artikel 1 Nr. 40 ist § 52a Abs. 10 Satz 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach der derzeitigen Rechtslage erzielt der Veräußerer einer Lebensversicherung im Privatvermögen aus der Veräußerung regelmäßig keine steuerbaren Kapitalerträge. Wurde der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, besteht bei der Veräußerung von Lebensversicherungen eine Steuerpflicht nur dann, wenn eine Versicherung gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurde (R 154 EStR 2003), eine Versicherung der Sicherung eines Darlehens (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG) dient oder aber die Versicherung innerhalb des 12-Jahreszeitraums gekündigt wurde. Der Besteuerung von Lebensversicherungsverträgen, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde, unterliegen nur der Erlebensfall und der Rückkauf durch die Versicherungsgesellschaft.

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 soll die Veräußerung von Lebensversicherungsverträgen durch Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig werden. Die Neuregelung soll aber erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31.12.2008 angewendet werden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG-E).

Von der Anwendungsregelung sind somit Versicherungen, bei denen der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, nicht erfasst.

Durch den Änderungsvorschlag wird sichergestellt, dass die Erträge aus diesen Lebensversicherungen, die nach derzeitigem Recht steuerpflichtig wären, auch nach dem 01.01.2009 zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

Zur Vermeidung dieser Besteuerungslücke sollte die Anwendungsregelung um diese Fälle erweitert werden.

31. Zu Artikel 1 Nr. 40 (§ 52a Abs. 10 Satz 6 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anwendungsvorschriften zur Abgeltungsteuer in Bezug auf vor dem 1. Januar 2009 erworbene Kapitalanlagen mit einem Emissionsdisagio innerhalb der sog. Disagiostaffel sowie in Bezug auf vor dem 1. Januar 2009 erworbene Zertifikate angepasst werden soll.

Begründung

Der Regierungsentwurf sieht in § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG vor, dass auch die Wertpapiere und Forderungen der neuen Veräußerungsgewinnbesteuerung unterliegen deren Erträge nach dem geltenden Recht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind. Nach der BFH-Rechtsprechung zu den Finanzinnovationen erscheint die vorgeschlagene Regelung nicht geboten.

Vielmehr würde sie zur Besteuerung von Disagiobeträgen führen, die nach der Disagio-Staffel bisher nicht zu versteuern sind.

Es sollte daher zu einer Lösung kommen, die nur die unter § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallenden "Altpapiere" in die neue Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG in der Entwurfsfassung einbezieht.

Die vorgesehene Übergangsregelung für die Zertifikate hat in der Branche zu Überlegungen geführt, durch lang laufende Papiere die Nichtsteuerbarkeit bei einer Haltedauer von über einem Jahr noch möglichst langfristig zu sichern.

Bei einigen Modellen sollten die Basiswerte für den Index oder sogar der Index selbst vom Emittenten ausgetauscht werden können, wie entsprechende Presseberichte deutlich machen. Diese "Endrallye" mit rein steuerlich motivierter Umschichtung in diese Anlageform ist kapitalmarktpolitisch unerwünscht und würde auch das Aufkommen aus der Abgeltungsteuer in der ersten Zeit nachhaltig schmälern.

Vor diesem Hintergrund sollte die Veräußerung von Zertifikaten nach dem 30. Juni 2009 unabhängig vom Anschaffungsdatum der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG in der Entwurfsfassung unterliegen. Zertifikate mit der durchschnittlichen Haltedauer von rund 18 Monaten könnten dann bei Erwerb in zeitlicher Nähe zur Verabschiedung der Unternehmensteuerreform noch steuerfrei veräußert werden. Für die Veräußerung schon länger gehaltener Zertifikate stünde dem Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren ab der Verabschiedung der Reform zur Verfügung.

32. Zu Artikel 1 Nr. 40 ( § 52a Abs. 12 EStG)

In Artikel 1 Nr. 40 ist § 52a Abs. 12 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG ist hinsichtlich der Kapitalerträge nach § 20 EStG ab dem 01.01.2009 entbehrlich, weil insoweit entweder die Abgeltungswirkung des § 43a Abs. 5 EStG greift oder aber eine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG vorliegt. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der am 01.01.1999 geltenden Fassung hat jedoch noch für private Veräußerungsgeschäfte Bedeutung, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 01.01.2009 erworben wurden (§ 52a Abs. 11 EStG-E).

Werden in 2008 erworbene Wertpapiere in 2009 veräußert, findet deshalb möglicherweise eine Besteuerung gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG statt. Für diese Fälle ist deshalb eine Jahresbescheinigung nach § 24c EStG noch vorzusehen.

33. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 8a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 KStG)

In Artikel 2 Nr. 5 ist in § 8a Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1 jeweils die Angabe "zehn Prozent" durch die Angabe "40 Prozent" zu ersetzen.

Begründung

Bei einer nicht konzernangehörigen Kapitalgesellschaft (z.B. mittelständische Familien-GmbH) greift nach dem Regierungsentwurf die Escape-Klausel nur dann wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Zinsaufwendungen für eine Gesellschafterfremdfinanzierung nicht mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen ausmachen. Die Regelung soll Finanzierungsgestaltungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Anteilseigner verhindern.

Der Prozentsatz der unschädlichen Zinsaufwendungen einer Gesellschafterfremdfinanzierung ist zu erhöhen, weil der maßgebliche Prozentsatz entscheiden soll, ab welcher Grenze eine Gefährdung des Steuersubstrats in Frage steht. Nicht die Gesellschafterfremdfinanzierung per se, sondern nur die missbräuchliche Gesellschafterfremdfinanzierung ist Anlass, ein Unternehmen der Zinsschranke zu unterwerfen.

Als Maßstab, wann eine missbräuchliche thincapitalization vorliegt, ist ein Ansatz von lediglich 10 % unbrauchbar. Denn bei der Vorschrift handelt es sich um eine unwiderlegbare Missbrauchsvermutung, die einen Escape verhindert. Eine solche endgültige Anwendung der Zinsschranke rechtfertigt sich nur, wenn ein Missbrauch nicht nur denklogisch möglich ist, sondern erst, wenn ein solcher Missbrauch typisiert unterstellt werden kann.

Eine solche branchenunabhängige Generalvermutung muss auch berücksichtigen, dass eine Finanzierung über Gesellschafterdarlehen bei risikoträchtigen Engagements oft wirtschaftlicher ist, als über entsprechend hochverzinsliche Drittdarlehensverpflichtungen.

Einen Missbrauch, der sich als ein Absaugen von Gewinnen über Darlehensgewährung darstellt nahm § 8a KStG a. F. bei Überschreiten eines safe haven von 1 zu 1,5 an, was einer Gesellschafterfremdfinanzierungsquote von 60 % gleichkommt, allerdings bezogen auf die gegenüber der Zinsschranke begrenzte Summe von Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen. Umgekehrt setzt die neue Vorschrift die Zinsen an den Gesellschafter mit dem um die Zinserträge gekürzten Zinssaldo in Bezug, so dass sich dadurch der Prozentsatz gegenüber den gesamten Zinsaufwendungen deutlich erhöhen kann.

Damit der Escape-Ausschluss keine überschießende Innentendenz entwickelt, ist es deshalb sinnvoll, einen Prozentsatz zu wählen, der einerseits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine typisierende Missbrauchsannahme rechtfertigt, andererseits nicht zu hoch ist, um die Zinsschranke für bestimmte Konstellationen unwirksam zu machen. Solange der nach Kürzungen um die Zinserträge verbleibende Zinssaldo sich auf das über 2,5-fache der an den Gesellschafter geleisteten Zinsen beläuft, wird ein Missbrauch nicht vorliegen. Wenn aber die Hälfte aller Zinsen an den Anteilseigner geleistet wird, spricht viel dafür, dass der Gewinn so abgesaugt werden soll. Ein maßvoller und angemessener Anhalt für die typisierte Annahme eines Missbrauchs liegt deshalb bei 40 %.

Die Anhebung der Grenze in § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG-E ist logische Folge der Anhebung in § 8a Abs. 2 KStG-E. § 8a Abs. 3 KStG-E ergänzt § 8a Abs. 2 KStG-E und sichert ihn gegen Missbrauchsgestaltungen. Die Unschädlichkeitsgrenze muss daher in beiden Regelungen einheitlich sein.

34. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 8a Abs. 4 - neu - KStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 2 Nr. 5 dem § 8a folgender Absatz 4 angefügt werden sollte:

Begründung

Durch die Ergänzung des neu gefassten § 8a KStG um einen Absatz 4 wird die sog. Rückgriffsregelung gesetzlich klar definiert. Dadurch werden Auslegungsschwierigkeiten, wie sie bei den Vorgängerregelungen aufgetreten sind, von vornherein vermieden, zumal in Bezug auf die Vorgängerregelungen der Umfang der Rückgriffsregelung in den BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994 (BStBl 1995 I S. 25, 176) und vom 15. Juli 2004 (BStBl I S. 593) i. V. m. dem Schreiben vom 22. Juli 2005 (BStBl I S. 829) von der Finanzverwaltung trotz insofern gleichen Gesetzeswortlauts unterschiedlich bestimmt worden ist.

Die Reichweite der Rückgriffsregelung wird gesetzlich beschränkt auf die Fälle, bei denen ein Dritter (z.B. eine Bank) der Körperschaft ein Darlehen gewährt und der zu mehr als einem Viertel beteiligte Anteilseigner (oder eine diesem nahe stehende Person) seinerseits gegen den Dritten oder eine sonstige Person (z.B. gegenüber einer anderen Bank) eine verzinsliche Forderung hat, auf die der Dritte zugreifen kann (sog. backtoback-Finanzierungen). Damit ist auch der sog. Doppelbanken-Fall erfasst.

Von der Rückgriffsregelung werden Kapitalforderungen jeder Art erfasst, die der Anteilseigner oder eine ihm nahe stehende Person gegenüber dem Dritten oder einer sonstigen Person besitzt, wenn die Rückzahlung der Kapitalforderung oder ein Entgelt für die Überlassung der Kapitalforderung zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Erfasst wird von der Rückgriffsregelung danach nur die vorübergehende entgeltliche Überlassung von Geldkapital. Insofern besteht ein Gleichklang mit der Definition in § 4h Abs. 3 EStG-E.

Für die Bejahung des Rückgriffs sprechen zunächst ein konkreter rechtlich durchsetzbarer Anspruch (z.B. aufgrund einer Garantieerklärung oder einer Bürgschaft), eine Vermerkpflicht in der Bilanz, eine dingliche Sicherheit (z.B. Sicherungseigentum) oder eine harte oder weiche Patronatserklärung. Nach § 8a Abs. 4 Satz 2 KStG-E ist ein Rückgriff im Sinne der Vorschrift darüber hinaus möglich, wenn der Anteilseigner oder eine ihm nahe stehende Person dem Dritten gegenüber tatsächlich (d. h. faktisch) für die Erfüllung der Schuld der Körperschaft einsteht. Die Annahme einer Gesellschafterfremdfinanzierung setzt somit die Abtretung einer Einlageforderung gegen die Bank nicht voraus.

Ausgenommen von der Rückgriffsregelung ist hingegen der Fall, in dem z.B. als Sicherheit für das Darlehen, das eine Bank einer Kapitalgesellschaft gewährt vom Anteilseigner zugunsten der Bank eine Grundschuld an seinem privaten Einfamilienhausgrundstück bestellt wird.

35. Zu Artikel 2 Nr. 7 ( § 8c KStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Neuregelung des Verlustabzugs bei Körperschaften hinreichend gegen Umgehungsgestaltungen abgesichert ist.

Begründung

Da nach § 8c Satz 1 KStG-E ein schädlicher Beteiligungserwerb nur bei Übertragung von mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe (nahe stehende Personen) vorliegt, sind Umgehungsgestaltungen denkbar bei denen mindestens vier Erwerber (die einander nicht i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahe stehen) zu gleichen Teilen (25 %) einen Verlustmantel erwerben und nutzbar machen.

Das "Erwerberquartett" könnte die nicht genutzten Verluste durch die Übertragung (gleichwertiger) Vermögensanlagen auf den Verlustmantel steuerlich nutzbar machen. Ebenso ist die Übertragung verschiedener Betriebe / Teilbetriebe auf den Verlustmantel denkbar, wobei die Geschäftsführung und Gewinnverteilung nach den unterschiedlichen Geschäftsbereichen den jeweiligen Erwerbern zugeordnet werden könnte.

Die Verhinderung oder zumindest Eindämmung solcher Umgehungsgestaltungen sollte gesetzlich abgesichert werden.

36. Zu Artikel 2 Nr. 7 ( § 8c KStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen wie die so genannte Mantelkaufregelung zielgenauer gestaltet werden kann um Kollateralschäden, insbesondere bei Unternehmenssanierungen, zu vermeiden. Eine Neuformulierung des § 8c KStG muss verhindern, dass der Verlustvortrag von einem anderen Unternehmensregime missbräuchlich genutzt werden kann. Der verbleibende Verlustvortrag darf jedoch insoweit nicht untergehen als er mit noch nicht versteuerten stillen Reserven verrechnet werden kann.

Begründung

Nach der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung zum Mantelkauf sind Verlustvorträge nicht mehr anzuerkennen, wenn mehr als 50 % der Anteile von einer Person erworben werden.

Ein solches Ergebnis wird der Eigenständigkeit einer Kapitalgesellschaft nicht gerecht. Sie lässt außer Acht, dass Verlustvorträge in der Regel Ausfluss des Vorsichts- und Imparitätsprinzips sind. Die vorgesehene Regelung ist zudem gestaltungsanfällig weil die Verlustvorträge bei einem gestaffelten Erwerb weiterhin genutzt werden können.

Ziel einer Reform der Mantelkaufregelung muss die Präzisierung ihrer Wirkung sein. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass wirtschaftlich sinnvolle Sanierungen nicht durch steuerliche Vorschriften verhindert werden.

Nur der echte Mantelkauf soll zu einem Untergang der Verlustvorträge führen.

An der bisherigen Regelung des § 8 Abs. 4 KStG ist vor allem kritisiert worden dass Investitionen Verlustvorträge vernichten konnten, so dass der wirtschaftliche Aufwand für eine Investition durch die steuerrechtliche Regelung erhöht wurde. Maßstab dafür, ob ein schädlicher Mantelkauf oder eine beanstandungslose Unternehmensübernahme vorliegt, ist, ob die Verlustvorträge aus dem Unternehmen herausgetragen werden sollen oder ob die Verluste mit unternehmensfremden Gewinnen verrechnet werden sollen.

37. Zu Artikel 2 Nr. 7 ( § 8c KStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Neuregelung des Verlustabzugs bei Körperschaften im Hinblick auf mittelbare Anteilserwerbe zielsicherer begrenzt werden kann.

Begründung

Nach § 8c KStG-E können auch mittelbare Anteilseignerwechsel an einer Körperschaft zum vollen oder teilweisen Untergang der nicht genutzten Verluste führen. Diese Neuerung ist im Hinblick auf derzeit bestehende Umgehungsmöglichkeiten im Rahmen der aktuellen Mantelkaufregelung gem. § 8 Abs. 4 KStG einerseits dringend notwendig. Bislang konnte die Mantelkaufsregelung dadurch ausgehebelt werden, dass nicht die Anteile an der Verlustgesellschaft selbst, sondern die Anteile an einer zwischengeschalteten, funktionslosen Kapitalgesellschaft veräußert wurden. Diese Möglichkeit wird durch die Neuregelung des § 8c KStG-E nunmehr ausgeschlossen. Anderseits sind durch die Aufnahme jeglicher mittelbarer Anteilseignerwechsel in den Tatbestand des § 8c KStG-E jetzt auch solche Fälle betroffen, die sich mitunter als äußerst mittelbar darstellen und in denen der Handel mit einem Verlustmantel gerade nicht im Vordergrund steht:

Beispiel:

Ein großes deutsches Mobilfunkunternehmen, die M AG, erwirbt 60 % der Anteile der im Inland ansässigen Euro-Holding eines anderen Mobilfunkunternehmens, der H AG, für 600 Millionen Euro. Die H AG hält insbesondere eine mittelbare Beteiligung an einer über zehn Beteiligungsstufen (jeweils 100 %) nachgeordneten Gesellschaft, der N GmbH (gemeiner Wert 10 Millionen Euro). Die N GmbH hat nicht genutzte Verluste in Höhe von 20 Millionen Euro. Nach § 8c KStG-E sind diese nicht genutzten Verluste in voller Höhe nicht mehr abziehbar, da die Anteile an der N GmbH mittelbar zu mehr als 50 % an einen Erwerber übertragen wurden. Bei der M AG handelt es sich offensichtlich nicht um eine lediglich zu "Mantelkaufzwecken" zwischengeschaltete, funktionslose Gesellschaft; gleichwohl greift nach § 8c KStG-E die volle Beschränkung des Verlustabzugs für die Tochtergesellschaften.

Durch § 8c KStG-E werden für wirtschaftlich sinnvolle Transaktionen Hürden aufgestellt die zur Abwehr des Handels mit Verlustmänteln unnötig sind. Die Regelung des § 8c KStG-E sollte daher zielgenauer gestaltet werden. Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass nicht alle mittelbaren Anteilserwerbe im Rahmen der Feststellung eines schädlichen Beteiligungserwerbs zu berücksichtigen sind. Soweit Anteile an einer Körperschaft übertragen werden, deren gemeiner Wert deutlich höher ist als der gemeine Wert der Körperschaft, für die die Abziehbarkeit der Verluste nach § 8c KStGFz-E in Frage steht, wäre dieser mittelbare Anteilserwerb nicht zu berücksichtigen, da hier gerade nicht der Handel mit Verlustmänteln im Vordergrund steht. Für das obige Beispiel bedeutet diese Einschränkung, dass der mittelbare Anteilserwerb nicht zu einem schädlichen Erwerb i.S.d. § 8c KStG-E führen würde da der gemeine Wert der M AG deutlich höher ist als der Wert der N GmbH. Umfangreiche Wertermittlungen wären in den meisten Fällen nicht zu befürchten da in Beteiligungsketten vielfach die Wertverhältnisse offensichtlich sein dürften. Der latente Steuerwert des Verlusts ist bei der Bewertung zu berücksichtigen.

38. Zu Artikel 2 nach Nr. 13 ( § 38 KStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Senkung des Körperschafsteuersatzes mit einer Bereinigung der Restbestände an unbelasteten Teilbeträgen i.S.d. § 38 KStG verbunden werden sollte.

Begründung

§ 38 KStG führt den unbelasteten Teilbetrag EK02 aus dem im Jahr 2000 abgeschafften Anrechnungsverfahren fort. Nach Erhebungen der Länder hat das noch vorhandene Altkapital ein Volumen von insgesamt knapp 98 Mrd. €.

Die sehr komplizierte, durch Sonderregelungen in § 40 KStG, §§ 10, 12 Abs. 5 UmwStG ergänzte Regelung sieht eine ausschüttungsabhängige Nachbesteuerung des EK02-Bestandes bis etwa zum Jahr 2019 vor. Das EK02 ist bisher nur in einem sehr geringen Umfang aufkommenswirksam geworden, weil es nur nachrangig zu Neugewinnen und anderen freien Rücklagen als ausgeschüttet gilt und die Anwendung des § 38 KStG zudem durch eine Reihe von Gestaltungen vermieden werden kann (down stream merger, Erwerb eigener Anteile, etc.).

Durch die Rechtsprechung ist nunmehr eine neue Situation entstanden.

Nach der Mutter-Tochter-Richtlinie ist es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersagt, Ausschüttungen an verbundene Unternehmen im Europäischen Raum mit einer Quellensteuer zu belasten.

In seiner Entscheidung vom 22.02.2006 - I R 56/05 hat der Bundesfinanzhof die ausschüttungsabhängige Besteuerung von EK02 als Quellensteuererhebung angesehen und dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in der Rechtssache Athinaiki Zythopiia Rs. C-294/99 eine ähnliche Regelung für europarechtswidrig erklärt. Die Vorlage des Bundesfinanzhofs betrifft die Behandlung des EK02 im Anrechnungsverfahren, hat aber unmittelbare Auswirkung auch für § 38 KStG.

In der Fachliteratur wird den Steuerberatern empfohlen, gegen alle Steuerfestsetzungen nach § 38 KStG umgehend Einspruch einzulegen. Angesichts der bekannten Rechtsprechungslinie des Europäischen Gerichtshofs ist zu befürchten dass § 38 KStG in der bestehenden Form für europarechtswidrig erklärt wird. Als europarechtlich problematisch angesehen werden in der Literatur zusätzlich auch die Nachweispflichten, die ausländischen Unternehmen durch § 40 Abs. 6 KStG auferlegt sind.

Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, die Regelung "europarechtsfest" ausschüttungsunabhängig auszugestalten, wie es jüngst bereits mit der Parallelbestimmung in § 37 KStG geschehen ist. Dies muss zur Vermeidung fiskalischer Risiken kurzfristig geschehen. Die Verbindung mit der Unternehmensteuerreform bietet sich an, weil es sich bei § 38 KStG um die Nachfolgeregelung für eine Tarifvorschrift handelt und die Senkung des KSt-Tarifs das Kernstück der Unternehmensteuerreform ist.

Bei der vorgeschlagenen Schlussbesteuerung ist zugunsten der Unternehmen zu berücksichtigen, dass sich das EK02 bis zum Jahr 2019 nicht voll ausgewirkt hätte. Dementsprechend ist nur ein pauschal geschätzter Teilbetrag nachzuversteuern. Im Referentenentwurf zum REIT-G war eine fakultative Abgeltung in Höhe von 003/40 des EK02-Bestandes vorgesehen. An dieser Größe könnten sich die weiteren Beratungen ausrichten, wobei die vorzusehende Regelung nicht fakultativ sein kann, sondern alle Unternehmen mit EK02-Beständen gleichermaßen erfassen muss. Der Abgeltungsbetrag könnte nach dem Vorbild des § 37 Abs. 4 ff KStG ausschüttungsunabhängig und ratenweise erhoben werden.

39. Zu Artikel 2 (Körperschaftsteuergesetz)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in künftigen Verhandlungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung jedenfalls im Bereich der Lizenzgebühren (Artikel 12 des OECD-Musterabkommens) auf niedrigere Quellensteuersätze hinzuwirken.

Begründung

Durch die vorgesehene Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % kann es hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Quellensteuern verstärkt zu Anrechnungsüberhängen kommen. Grund hierfür ist, dass die Anrechnung nur auf die inländische Körperschaftsteuer, nicht dagegen auf die Gewerbeertragsteuer vorgenommen wird.

Das Problem der Anrechnungsüberhänge droht insbesondere bei Lizenzeinnahmen.

Grund hierfür ist, dass die ausländische Quellensteuer auf der Basis der Einnahmen, die inländische Körperschaftsteuer dagegen auf der Basis des Gewinns erhoben wird. Gerade bei Lizenzen fallen regelmäßig erhebliche Entwicklungskosten an, die zu einer Minderung des Anrechnungsvolumens (hierauf entfallende Körperschaftsteuer) führen.

Um derartige Anrechnungsüberhänge zu vermeiden, wird die Bundesregierung gebeten in künftigen Verhandlungen über Doppelbesteuerungsabkommen auf niedrige Quellensteuersätze im ausländischen Staat hinzuwirken.

40. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 8 Nr. 1 GewStG)

In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a ist in § 8 Nr. 1 Buchstabe a der Satz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf sollen auch Skonti und wirtschaftlich vergleichbare Vorteile im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit zu einem Viertel dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Diese Regelung ist weder rechtlich begründet, noch steht sie im Einklang mit dem Sinn und Zweck des neu gestalteten § 8 Nr. 1, Finanzierungsbestandteile der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.

Handelsrechtlich stellen Skonti für den Lieferanten/Leistenden eine Erlösminderung dar (vgl. § 277 Abs. 1 HGB), keinen Zinsaufwand. Der Skonto ist ein Anreiz zur zügigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen dem Betrieb und seinen Kunden. Es handelt sich somit um einen Vorgang des laufenden Geschäftsbetriebs und nicht um eine Form der Finanzierung des zu besteuernden Betriebes und somit - auch wirtschaftlich betrachtet - nicht um ein Entgelt für Schulden. Eine Gleichbehandlung des Skonto mit Finanzierungskosten im Wege der Fiktion ist damit nicht sachgerecht.

Die nach dem Gesetzentwurf notwendige Unterscheidung zwischen "schädlichen Skonti" und "unschädlichen Rabatt- bzw. Bonusgewährungen" führt angesichts der Vielfalt der im Wirtschaftsleben auftretenden Entgeltvereinbarungen zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen, die zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand für die Unternehmen und die Finanzverwaltung führen würden. Die mit diesen Abgrenzungsproblemen zwangsläufig verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten auf Seiten der Unternehmen lassen es ferner für zweifelhaft erscheinen, ob aus fiskalischer Sicht tatsächlich ein ins Gewicht fallendes Gewerbesteuermehraufkommen aus der vorgesehenen Regelung generiert werden könnte. Ein Verzicht auf diese Regelung würde somit allenfalls zu nicht nennenswerten Mindereinnahmen führen die sich allein schon mit Blick auf die dadurch eintretende Steuervereinfachung rechtfertigen lassen.

41. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d, e und f GewStG)

In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a ist § 8 Nr. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

§ 8 GewStG sieht bei Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter einen pauschalierten Finanzierungsanteil von 20 Prozent, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern von 75 Prozent und bei Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen) von 25 Prozent vor.

Diese Finanzierungsanteile liegen in vielen Fällen über dem tatsächlichen Finanzierungsanteil und müssen daher auf realistische Größen reduziert werden.

42. Zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a (§ 93 Abs. 7 und § 162 Abs. 2 AO)

- das "und" in § 162 Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz AO-E durch ein "oder" zu ersetzen.

Begründung

Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b AO (Kontenabruf) soll nach der Neufassung des § 93 Abs. 7 AO nur noch eingeschränkt möglich sein, weil mit der Einführung einer abgeltenden Quellenbesteuerung auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne ( § 32d EStG - neu -) für derartige Einkünfte grundsätzlich kein Verifikationsbedarf mehr bestehe; soweit sie abgegolten sind, könnten sie daher anonym bleiben. Die Möglichkeit zum Kontenabruf besteht somit nur noch in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen.

§ 93 Abs. 7 Nr. 1 und 2 - neu -

Die Regelungen greifen zu kurz, soweit in Fällen, in denen auch zukünftig die Abgeltungsteuer nicht greift, der Kontenabruf als Verifikationsinstrument entfällt.

So nimmt § 32d Abs. 1 S. 1 EStG-E die Kapitalerträge vom - die Einkommensteuer abgeltenden - Steuersatz aus, die auf Grund der Subsidiaritätsregel des § 20 Abs. 8 zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Warum in Fällen, in denen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen gemachten Angaben bestehen, der Kontenabruf ausschließlich in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt werden soll (§ 93 Abs. 7 Nr. 5, § 162 Abs. 2 S. 2 AOE), erschließt sich nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre eine definitive Abgeltungsteuer (BVerfGE 84, 239 [282]; 110, 94 [113]), bei der insoweit dann der Kontenabruf grundsätzlich entfallen könnte, möglich. Sobald jedoch - wie etwa bei allen betrieblichen Einnahmen, nicht nur bei betrieblichen Zinseinnahmen - (vielfach wohl zu Gunsten der Steuerpflichtigen) das Veranlagungsverfahren zur Anwendung kommt, müssen auch die dazugehörenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Vermeidung struktureller Vollzugshindernisse beachtet werden: "Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, ... muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten" abgestützt werden (BVerfGE 84, 239 [273]). Dies bedeutet, soweit bspw. im betrieblichen Bereich keine Abgeltungsteuer, sondern das Veranlagungsverfahren gilt weiterhin ausreichende Verifikationsmöglichkeiten vorhanden sein müssen.

Diesbezüglich wäre die bisher bestehende - und auch in Zukunft notwendige -Kontenabrufmöglichkeit beizubehalten.

§ 93 Abs. 7 Nr. 3 - neu -

Die Regelung reicht nicht weit genug. Auch für Erträge, die anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind (§ 20 Abs. 8 EStG-E; § 20 Abs. 3 EStG a. F.), bleibt die Verifikation zur Vermeidung von Vollzugsdefiziten erforderlich.

Sinnvollerweise sollten alle Fälle der Besteuerung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 weiter wie nach bisherigem Recht abgearbeitet/verifiziert werden können. Nur so sind verfassungswidrige Vollzugsdefizite vermeidbar, die die Gerichte und insbesondere das BVerfG gerade auch für die Vergangenheit durch die aktuell bestehende Kontenabrufmöglichkeit beseitigt sehen.

§ 93 Abs. 7 Nr. 4 - neu -

Der Regelungsbereich wird mit dieser Vorschrift gleichfalls zu stark eingeschränkt soweit die Norm den Kontenabruf ausschließlich auf bundesgesetzlich geregelte Steuern bezieht. Es sollte am bisherigen Begriff "Steuer" festgehalten werden. Auch (zukünftig) landesgesetzlich geregelte Steuern sind in die Abfragemöglichkeit einzubeziehen, insbesondere aber auch solche die nicht vollständig bundesgesetzlich geregelt sein werden, soweit die Länder zukünftig abweichende Regelungen treffen können (Hinweis auf die Ergebnisse und Bestrebungen im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung - MBO II).

Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 162 Abs. 2 S. 2 - neu -)

Eine Schätzung ist nach der Neuregelung in den Fällen, in denen seitens der Finanzbehörden tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit/ Unvollständigkeit der Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen vorliegen nur (noch) möglich, wenn der Steuerpflichtige keine Zustimmung zum Kontenabruf (§ 93 Abs. 7 Nr. 5 - neu -) erteilt. Die in der Gesetzesbegründung angeführte Beweisnähe ist sicherlich zutreffend indes ist zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger, der seine bisher (zu Unrecht) nicht versteuerten Einnahmen/Betriebsvermögensmehrungen auf Konten außerhalb des Geltungsbereichs der AO bzw. des Kreditwesengesetzes (bspw. auf den Cayman-Inseln) angelegt hat, seine Zustimmung zum (dann erfolglosen) Kontenabruf erteilen kann und die Finanzbehörde - trotz entgegenstehender Anhaltspunkte - gesetzlich an einer Hinzuschätzung gehindert ist, der Steuerpflichtige mithin keine Konsequenzen aus seinem rechtswidrigen Handlungen zu befürchten braucht.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, § 162 Abs. 2 S. 2 wie folgt zu fassen:

43. Zu Artikel 8 Nr. 4 (§ 4 Abs. 1 und 4 InvStG)

Artikel 8 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Zu Buchstabe a (§ 4 Abs. 1 Satz 2 InvStG)

Ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge sind nach § 4 Abs. 1 InvStG steuerfrei soweit sie aus ausländischen Einkünften stammen, für die Deutschland in einem DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Hierzu gehören insbesondere ausländische Mieterträge aus in- und ausländischen Immobilienfonds. Diese sind zwar steuerfrei, unterliegen nach bisherigem Recht jedoch dem Progressionsvorbehalt, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden.

Die Änderung in § 4 Abs. 1 InvStG bewirkt, dass die steuerfreien Erträge bei Anlegern im Privatvermögen keinem Progressionsvorbehalt unterliegen und somit in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden müssen. Diese Änderung hat keine steuerliche Auswirkung, führt aber zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung.

Die steuerliche Auswirkung ist unerheblich, weil die steuerfreien Erträge den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet sind, für die der feste Steuersatz von 25 % gilt, so dass eine Erfassung der steuerfreien Einkünfte keine Auswirkung auf die Progression hat. Der Progressionsvorbehalt kann deshalb entfallen.


* vorbehaltlich Ziffer 44 und/oder Ziffer 46

Zu Buchstabe b ( § 4 Abs. 4 InvStG)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Aufnahme des Buchstaben a in den Gesetzentwurf. Inhaltlich entspricht der Änderungsbefehl dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

44. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InvStG)

Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Grundsätzlich ist auch für Erträge aus Investmentvermögen, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten.

Allerdings unterliegen nach der bisherigen Rechtslage ausländische Dividenden bei inländischen Fonds und in- und ausländische Dividenden bei ausländischen Fonds nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Insofern ist dies ein Nachteil im Vergleich zur Direktanlage. Ausländische Erträge eines Direktanlegers unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug. Entsprechende Erträge in- und ausländischer Fonds müssen nach dem Regierungsentwurf aber auch zukünftig immer in der Einkommensteuererklärung gesondert angegeben und versteuert werden. Dieses Problem betrifft nicht nur einzelne Steuerpflichtige, sondern zahlreiche Anleger von Investmentfonds (insbesondere nahezu alle Aktienfonds).

Der Vereinfachungsgedanke der Abgeltungsteuer würde damit für zahlreiche Anleger entfallen.

Um die Zahl der Steuerfestsetzungen durch die Finanzämter nach § 32d EStG möglichst gering zu halten, sollte auch die Abgeltungsteuer auf diese Dividenden im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden.

Durch die Änderung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a InvStG unterliegen ausgeschüttete ausländische Dividenden deutscher Fonds den Regelungen für den Kapitalertragsteuerabzug. Diese Ausweitung erhöht unmittelbar den Umfang der in die ausschüttungsgleichen Erträge einzubeziehenden Erträge um Auslandsdividenden.

Die Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG erhöht den Umfang der in die ausschüttungsgleichen Erträge einzubeziehenden Erträge um Inlandsdividenden.

Diese Änderungen bewirken, dass die gesonderte Erklärung von Dividendenerträgen aus Investmentanteilen in der Einkommensteuererklärung entbehrlich ist so dass sowohl für den Steuerpflichtigen wie auch für die Finanzverwaltung erheblicher Verwaltungsaufwand entfällt.

Folgt man diesem Vorschlag, ist § 4 Abs. 4 InvStG in der derzeitigen Form beizubehalten und die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung aufzuheben.

45. Zu Artikel 8 Nr. 7 Buchstabe a ( § 8 Abs. 5 InvStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Berechnung des Gewinns aus der Rückgabe oder der Veräußerung von Investmentanteilen im Privatvermögen in § 8 Abs. 5 InvStG zur Schließung von Regelungslücken geändert werden sollte.

Begründung

In § 8 Abs. 5 InvStG-E ist der Gewinn aus der Rückgabe oder der Veräußerung von Investmentanteilen im Privatvermögen so definiert, dass der Gewinn/

Verlust um negative Einnahmen, den erhaltenen Zwischengewinn und ggf. noch nicht ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge korrigiert wird. Im Bereich dieser Regelung sind noch zwei Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung von

Bei beiden Änderungen sollte sichergestellt sein, dass der entsprechende Ermittlungsaufwand und die zutreffende Besteuerung von den auszahlenden bzw. verwahrende Stellen geleistet werden kann, so dass die Änderungen nicht zu einer Vielzahl von Steuerfestsetzungen führen.

Zum ersten Spiegelstrich:

Gewinne aus der Rückgabe oder der Veräußerung von Investmentanteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, gehören zukünftig zu den steuerpflichtigen Einkünften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (§ 8 Abs. 5 InvStG-E). Der Gesetzentwurf sieht keine Ausnahmen vor, so dass von der Steuerpflicht dieser Einkünfte auch solche Veräußerungsgewinne umfasst werden die aus ausländischen Einkünften stammen und für die Deutschland in einem DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.

Hier ist eine Änderung in § 8 Abs. 5 InvStG zu prüfen, so dass analog zu der Regelung, die nach § 8 Abs. 1 InvStG für die im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentanteile anzuwenden ist, derartige Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Dies führt dazu, dass diese Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung der maßgeblichen Anschaffungskosten und des Veräußerungspreises herauszurechnen sind.

Zum zweiten Spiegelstrich:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die noch nach altem Recht erzielten, aber zunächst thesaurierten Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie Gewinne aus Termingeschäften - mangels besonderer Übergangsregelung - nicht mehr steuerbefreit, sondern steuerpflichtig sind, wenn diese Gewinne nach dem 31. Dezember 2008 an Privatanleger ausgeschüttet werden.

Um ihren Privatanlegern die Steuerfreiheit zu erhalten, müssten die Investmentvermögen diese thesaurierten Gewinne noch vor dem Stichtag ausschütten. Der BVI hat das Volumen für eine große Kapitalanlagegesellschaft mit 2 Mrd. Euro ermitteln lassen und rechnet davon auf ein Gesamtvolumen von 10 Mrd. Euro hoch. Da diese Gewinne reinvestiert worden sind und die Investmentvermögen solch hohe Beträge auch nicht aus ihren liquiden Mitteln ausschütten könnten, müssten sie wohl in dieser Höhe Verkäufe vornehmen. Derartig massive Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraums hätten unerwünschte Auswirkungen auf den Kapitalmarkt. Daher sollte für diese thesaurierten Altgewinne die bisherige Steuerbefreiung bei Ausschüttung an Privatanleger fortgeführt werden.

46. Zu Artikel 8 (Investmentsteuergesetz)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Erträgen aus Investmentanteilen in Bezug auf dem Grunde nach steuerfreie vor dem 1. Januar 2009 thesaurierte Gewinne, in Bezug auf ausländische Dividendenanteile sowie in Bezug auf Investmentvermögen mit ausländischen Immobilien angepasst werden soll.

Begründung

Die Behandlung der noch nach altem Recht erzielten, aber zunächst thesaurierten Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie Gewinne aus Termingeschäften bei Ausschüttung an Privatanleger nach dem 31. Dezember 2008 sollte nochmals überdacht werden. Mangels besonderer Übergangsregelung wären diese Ausschüttungen nicht mehr steuerbefreit, auch wenn der besondere Ausweis dieser Beträge in § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG einen anderen Eindruck erwecken könnte.

Um ihren Privatanlegern die Steuerfreiheit zu erhalten, würden die Investmentvermögen diese thesaurierten Gewinne noch vor dem Stichtag ausschütten. Rechnet man mit einem Gesamtvolumen von 10 Mrd. Euro an reinvestierten Gewinnen so wird klar, dass die Investmentvermögen solch hohe Beträge nicht aus ihren liquiden Mitteln ausschütten könnten, und sie wohl in dieser Höhe Verkäufe vornehmen müssten. Derartig massive Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraums hätten unerwünschte Auswirkungen auf den Kapitalmarkt.

Daher sollte für diese thesaurierten Altgewinne die bisherige Steuerbefreiung bei Ausschüttung an Privatanleger fortgeführt werden. Um jedoch beim Erwerb von Investmentanteilen nach dem 31. Dezember 2008 keine Begünstigung im Vergleich zur Direktanlage einzuräumen, sollte sich der Gewinn aus der Veräußerung eines solchen Investmentanteils um diese steuerfrei ausgeschütteten Altgewinne erhöhen. § 8 Abs. 5 InvStG müsste entsprechend angepasst werden. Dabei wäre zu prüfen, ob die verwahrende Stelle die Beträge bei jeder steuerfreien Auszahlung von den historischen Anschaffungskosten abzieht oder die Summe der Beträge bei Rückgabe oder Veräußerung insgesamt abzieht.

Eine solche Regelung hat den weiteren Vorteil, dass in Zeiten der Aktienbaisse erzielte Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren durch die Investmentvermögen beim Privatanleger nicht berücksichtigt werden. Es bedarf daher keiner Überlegungen, ob nicht insoweit wie bei der Direktanlage solche "Altverluste" als nur eingeschränkt verrechenbar ausgestaltet werden sollten.

Um die Zahl der Steuerfestsetzungen durch die Finanzämter nach § 32d EStG möglichst gering zu halten, sollte auch die Abgeltungsteuer auf den ausländischen Dividendenanteil im Wege des Quellensteuerabzugs erhoben werden. Damit dies bei ausschüttenden in- und ausländischen Investmentvermögen gleichermaßen erfolgt, sollte der Abzug nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG auf diesen Teil der ausgeschütteten Erträge erweitert werden. Für die zutreffende Berücksichtigung der ausländischen Steuer durch die auszahlende Stelle wäre zu prüfen, ob die Bekanntmachungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG dafür ausreichen oder zu ergänzen sind. Thesaurierende inländische Investmentvermögen hätten einen entsprechenden Abzug nach § 7 Abs. 4 InvStG vorzunehmen. Für thesaurierende ausländische Investmentvermögen müsste wohl der nachholende Quellensteuerabzug nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG auf diese Erträge erstreckt werden.

§ 4 Abs. 4 InvStG ist dann wieder als Kannvorschrift auszugestalten.

Die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen beim Privatanleger unabhängig von der Haltedauer verschärft eine bereits heute bestehende Problematik bei Investmentvermögen mit ausländischen Immobilien. Je nach dem Anteil der ausländischen Immobilien am Gesamtvermögen des Investmentvermögens ist ein mehr oder weniger hoher Anteil der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge nach § 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei. Einzelne Immobilien-Sondervermögen investieren dem Vernehmen nach nahezu ausschließlich in den USA oder anderen Staaten.

Diese (steuerfreien) Beträge würden aber den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindern. Bsp.: Anleger kauft Investmentanteil am 30. März für 100 €, am 1. April werden steuerfreie ausländische Immobiliengewinne in Höhe von 10 € ausgeschüttet, der Anteil wird am 2. April für 90 € veräußert. Ohne eine entsprechende Korrektur könnte der Anleger steuerfreie Erträge erzielen und gleichzeitig einen Veräußerungsverlust in Höhe von 10 € geltend machen.

Zurzeit vermindert der beim Erwerb zu zahlende Ausgabeaufschlag den Anreiz, so vorzugehen. Bei längerer Haltedauer verliert dieser Gesichtspunkt aber an Gewicht.

Von daher sollten die Anschaffungskosten und die Veräußerungserlöse um den Immobiliengewinn zu dem jeweiligen Stichtag gekürzt werden. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 InvStG sollte zukünftig von der Veröffentlichung des Immobiliengewinns abhängig gemacht werden.

47. Zu Artikel 10 (Zerlegungsgesetz):

Artikel 10 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:

Begründung

Allgemein

Der Gesetzentwurf sieht vor, das dem bisherigen Zinsabschlag entsprechende Aufkommen der Kapitalertragsteuer nach einem Postleitzahlensystem zu zerlegen. Hinsichtlich des restlichen Kapitalertragsteueraufkommens (insbesondere der Kapitalertragsteuer auf Dividenden) ist keine Zerlegung beabsichtigt.

Für den Verzicht auf die Zerlegung der Kapitalertragsteuer lassen sich keine überzeugenden Gründe anführen. Die Einführung einer Abgeltungsteuer wird zum Anlass genommen, die im Zerlegungsgesetz niedergelegten Prinzipien der Ertragsteuerzerlegung auch für die Kapitalertragsteuer als eine Unterform der Ertragsteuern umzusetzen. Die Aufkommensberechtigung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer wird dem (Wohn-)Sitzprinzip entsprechend nach folgenden Prinzipien angepasst:

Außerdem wird im Hinblick auf die Zerlegung der gesamten Kapitalertragsteuer künftig die Körperschaftsteuer vor dem Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge zerlegt (Bruttomethode).

Im Einzelnen

Zu Nummer 1 (§ 2):

Zu Buchstaben a und b:

Im Hinblick auf die Zuordnung der Kapitalertragsteuer zu dem Land, in dem der Steuerschuldner seinen Sitz hat (s. § 8 ZerlG-E), wird künftig die Körperschaftsteuer vor dem Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge, jedoch nach Berücksichtigung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG, zerlegt (Bruttomethode).

Zu Buchstabe c:

Der Verweis auf § 15 EStG wird präzisiert.

Zu Nummer 2 (§ 3):

Auf die Begründung zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZerlG-E) wird hingewiesen.

Zu Nummer 3 (§ 5):

Auf die Begründung zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZerlG-E) wird hingewiesen.

Zu Nummer 4 (§ 8):

Zu Absatz 1:

Nach geltendem Recht bildet die Höhe des in der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung angerechneten Zinsabschlags den Maßstab für die Zerlegung des Zinsabschlags. Nach Einführung der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge wird im Wesentlichen nur noch bei betrieblichen Kapitalerträgen und bei einer Wahlveranlagung eine Anrechnung des Steuerabzugs erfolgen. Die Höhe des angerechneten Zinsabschlags eignet sich aus diesem Grund nicht mehr für die Zerlegung des Aufkommens.

Bisher erfolgte keine Zerlegung desjenigen Kapitalertragsteueraufkommens, das nicht von einer Zahlstelle, sondern vom Schuldner der Kapitalerträge abgeführt wird. Dies gilt insbesondere für Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften.

Künftig wird auch dieses Aufkommen zerlegt. Damit wird auch hinsichtlich dieser Unterform der Ertragsteuer konsequent das Prinzip verwirklicht dass das Land, in dem der Steuerschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat, aufkommensberechtigt ist.

Das Kapitalertragsteueraufkommen verbleibt dem vereinnahmenden Land soweit wie der Steuerschuldner dort ansässig ist oder das Aufkommen im Rahmen der Zerlegung keinem anderen Land zuzuordnen ist (insbesondere Kapitalerträge, die ausländischen Steuerschuldnern zufließen).

In die Zerlegung der Kapitalertragsteuer nach § 43 EStG einbezogen werden die Steuern, für die diese Regelung entsprechend anzuwenden ist. Dazu gehören die Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz - REITG) und nach § 32 Abs. 3 KStG-E auf Leihgebühren und Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe (vgl. Art. 2 Nr. 12 des Gesetzentwurfs).

Satz 3 regelt die Fälle, in denen eine Personenmehrheit keinen Sitz aufweist.

Danach richten sich beispielsweise bei Wohnungseigentümergemeinschaften oder bei losen Personenzusammenschlüssen die zu meldenden Zuordnungsdaten nach der von der Meldestelle geführten Anschrift (entsprechend § 1 Abs. 5 Geldwäschegesetz).

Zu Absatz 2:

Die Zerlegung des Aufkommens basiert auf Informationen der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (Meldestellen). Meldestellen sind insbesondere die inländischen Kreditinstitute. Um den Kreis der Meldepflichtigen präzise zu beschreiben, wird darauf abgestellt, wer in den Fällen des § 45a Abs. 2 EStG die Bescheinigung über die zugeflossenen Erträge und die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen hat. Die Meldestellen müssen zukünftig in anonymer Form den Finanzbehörden mitteilen wie sich die gesamten in einem Anmeldungszeitraum zu bescheinigenden Quellensteuern länderweise verteilen. Dabei ist auf den Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers der Kapitalerträge (bei Personenmehrheiten ohne Sitz auf die von der Meldestelle geführte Anschrift) abzustellen. Bei Gläubigern ohne Sitz oder Wohnsitz im Inland ist der Sitz des Schuldners der Kapitalerträge für die länderweise Verteilung maßgeblich.

Die zu bescheinigenden Quellensteuern sind in zusammengefasster und anonymer Form mittels eines Postleitzahlenschlüssels auf die Länder zu verteilen.

Zu Absatz 3:

Nach Satz 1 haben die obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium der Finanzen sowohl die Höhe der vereinnahmten Kapitalertragsteuer als auch eine länderweise, nach Zinsabschlag und sonstiger Kapitalertragsteuer differenzierte Zusammenfassung der Mitteilungen der Zahlstellen dem Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln. Dies hat bis zum zwanzigsten Tag eines Monats für den jeweiligen Vormonat zu erfolgen.

Die Meldung soll monatlich erfolgen, um die Kongruenz zwischen den gemeldeten Postleitzahlen-Daten und dem Kassenaufkommen der Kapitalertragsteuer bei der weiterhin vierteljährlichen Zerlegung sicherstellen zu können.

Satz 2 enthält die Bestimmung, dass die Anteile am zu zerlegenden Aufkommen der Kapitalertragsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen festgestellt werden. Dabei werden die dem jeweiligen Land zustehenden Anteile an der Kapitalertragsteuer den in diesem Land vereinnahmten Kapitalertragsteuern nach Abzug der Erstattungen an das Bundeszentralamt für Steuern ( § 5 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz) gegenüber gestellt.

Nach Satz 3 hat die Abrechnung im Rahmen eines Clearingverfahrens zu erfolgen.

Zu Nummer 5 (§ 12):

Zu Buchstabe a (Absatz 2a):

Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach der sog. Bruttomethode soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 erfolgen. Dies entspricht der geänderten Zuordnung der Kapitalertragsteuer. Auf die Begründung zu Buchstabe b wird hingewiesen.

Zu Buchstabe b (Absatz 4a):

Die geänderten Zerlegungsregelungen (§ 8 ZerlG-E) sollen erstmals für die Kapitalertragsteuer gelten, die auf Kapitalerträge erhoben wird, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Aus Vereinfachungsgründen wird in Satz 2 fingiert dass der im Januar 2009 vereinnahmte Zinsabschlag auf Kapitalerträge entfällt die im Dezember 2008 zugeflossen sind. Die in Satz 2 vorgesehene Regelung, wonach eine endgültige Zerlegung nach dem für das Jahr 2008 geltenden Schlüssel erfolgt, verhindert, dass für das Aufkommen des Zinsabschlags im Januar 2009 ein Schlüssel errechnet wird.

48. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat fordert, dass das Unternehmensteuerreformgesetz im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahren so geändert wird, dass es

Begründung

Dauerhafte Mindereinnahmen der Kommunen und auch der Länder sind angesichts der schwierigen Situation der öffentlichen Haushalte, die sich von den Steuersenkungen der letzten großen Steuerreform und den konjunkturbedingten Steuereinbrüchen nur langsam erholen, und wichtiger Aufgaben wie zum Beispiel in den Bereichen Kinderbetreuung und Bildung, nicht zu vertreten.

49. Zum Gesetzentwurf allgemein

50. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Unternehmensteuerreform neue Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung nach sich zieht. Das steht nicht in Einklang mit dem Ziel, bis zum Jahr 2011 25 Prozent der durch den Staat verursachten Bürokratielasten abzubauen. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, auf welche zusätzlichen Informationspflichten verzichtet werden kann.

51. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt die mit dem Entwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 angestrebten Ziele. Zur Eigenkapitalstärkung soll künftig eine Thesaurierung von Gewinnen möglich sein. Mittels eines Investitionsabzugsbetrages sollen Investitionen erleichtert werden.

Durch die derzeitige Ausgestaltung der Regelungen zur Thesaurierung von Gewinnen sowie zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrages werden viele land- und forstwirtschaftliche Unternehmen diese Instrumente nicht nutzen können.

Durch die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Beteiligung an den Maßnahmen zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wie z.B. Wegfall der degressiven Abschreibung oder Einschränkung bei der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter werden diese Unternehmen einseitig belastet.

Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, insbesondere durch eine veränderte Entnahmeregelung bei der Thesaurierungsrücklage sowie die Modifizierung der betriebsgrößenbezogenen Begrenzung des Investitionsabzugsbetrages eine positive Teilhabe aller Unternehmen an der Unternehmensteuerreform zu gewährleisten.

B