Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.07

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe1

Vom ....

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundes-Apothekerordnung FNA 2121-1

Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, ber. S. 1842), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker FNA 2121-1-6

§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBL. I S. 1489) zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen FNA 2121-2

In § 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch ..., wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

Artikel 4
Änderung der Bundesärzteordnung FNA 2122-1

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte FNA 2122-1-8

§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Psychotherapeutengesetzes FNA 2122-5

Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten FNA 2122-5-1

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten FNA 2122-5-2

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde FNA 2123-1

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte FNA 2123-2

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger FNA 2124-1-10

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten FNA 2124-8

Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten FNA 2124-8-2

§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung des Ergotherapeutengesetzes FNA 2124-12

Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung FNA 2124-12-2

§ 16 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden FNA 2124-13

Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden FNA 2124-13-1

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Änderung des Hebammengesetzes FNA 2124-14

Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung des Rettungsassistentengesetzes FNA 2124-16

Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 20
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten FNA 2124-16-1

§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 21
Änderung des Orthoptistengesetzes FNA 2124-17

Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 22
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten FNA 2124-17-1

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 23
Änderung des MTA-Gesetzes FNA 2124-18

Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 24
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin FNA 2124-18-1

§ 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 25
Änderung des Diätassistentengesetzes FNA 2124-19

Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 26
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten FNA 2124-19-1

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 27
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes FNA 2124-20

Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 28
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister FNA 2124-20-1

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 29
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten FNA 2124-20-2

§ 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 30
Änderung des Altenpflegegesetzes FNA 2124-21

Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 31
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers FNA2124-21-1

§ 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 32
Änderung des Podologengesetzes FNA 2124-22

Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 33
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen FNA 2124-22-1

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 34
Änderung des Krankenpflegegesetzes FNA 2124-23

Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 35
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege FNA 2124-23-1

§ 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert:

Artikel 36
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung FNA 7830-1

Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch....., wird wie folgt geändert:

Artikel 37
Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten FNA 7830-1-5

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird wie folgt geändert:

Artikel 38
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch FNA 860-5

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 39
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte FNA 8230-25

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 40
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte FNA 8230-26

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 41
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitende Bemerkungen

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 255/22 - im Folgenden "Richtlinie" genannt) enthält Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden. Hiermit sollen Hindernisse bei der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit beseitigt werden. Nach Artikel 63 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Oktober 2007 nachzukommen. Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie in Bundesrecht, soweit reglementierte Heilberufe und damit im Zusammenhang stehende sozialversicherungsrechtliche Regelungen betroffen sind.

Die Richtlinie wurde nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages gestützt auf Artikel 40, Artikel 47 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 3 sowie Artikel 55 erlassen. Gemäß Artikel 249 Abs. 3 EG-Vertrag sind Richtlinien für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Richtlinien fristgemäß in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.

Die Umsetzung dieser Richtlinie erfordert Anpassung im nationalen Recht in folgenden Bundesnormen:

Darüber hinaus besteht Anpassungsbedarf in Ländervorschriften, insbesondere in den Heilberufs- und Kammergesetzen sowie im Weiterbildungsrecht. Soweit in den Ländern besondere Gesundheitsberufe reglementiert sind, müssen die entsprechenden Regelungen ebenfalls an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden. Auch hierfür ist die Umsetzungsfrist bis 20. Oktober 2007 maßgebend, die sich aus der Richtlinie ergibt.

II. Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Sie dient der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, indem Selbständigen und abhängig Beschäftigten ermöglicht wird, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt werden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Staaten, mit denen entsprechende Abkommen geschlossen worden sind.

Durch die umzusetzende Richtlinie sind die Vorschriften verschiedener derzeit geltender Anerkennungsregelungen verbessert worden; gleichzeitig wurde durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Richtlinien im Bereich der Heilberufe, die aufgehoben und in einem einzigen neuen Text zusammengefasst wurden: Richtlinien 89/48/EWG 2 und 92/51/EWG 3 des Rates sowie die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise 4 sowie die Richtlinien 77/452/EWG 5, 77/453/EWG 6, 78/686/EWG 7, 78/687/EWG 8, 78/1026/EWG 9, 78/1027/EWG 10, 80/154/EWG 11, 80/155/EWG 12, 85/432/EWG 13, 85/433/EWG 14 und 93/16/EWG 15 des Rates, die die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers bzw. des Arztes betreffen.

Die Richtlinie ist nur für sogenannte reglementierte Berufe umzusetzen. Dies sind berufliche Tätigkeiten oder Gruppen beruflicher Tätigkeiten, die bei der Aufnahme oder Ausübung oder einer der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen (Artikel 3 Abs. 1, Buchstabe a der Richtlinie). Darüber hinaus unterscheidet die Richtlinie zwischen der Dienstleistungserbringung, also der vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung, und der Niederlassung, bei der der Beruf dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird. Die Richtlinie beinhaltet unterschiedliche Regelungen für die Berufsausübung in Form einer Dienstleistungserbringung oder im Rahmen einer Niederlassung.

Die Richtlinie gibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie im jeweiligen Herkunftsland. Sie schließt jedoch nicht aus, dass die Migrantin oder der Migrant weitere Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat auch für Inländer mit Inlandsausbildung vorschreibt erfüllen muss.

Die Richtlinie legt in ihren allgemeinen Bestimmungen die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die Berufsqualifikationen anerkennt, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworben wurden und ihre Inhaberin oder ihren Inhaber berechtigen dort denselben Beruf auszuüben. Dabei wird nicht mehr zwischen Heimat- und Herkunftsmitgliedstaat unterschieden, sondern einheitlich von Herkunftsmitgliedstaat gesprochen, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, und von Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Beruf im Rahmen einer Dienstleistung oder im Rahmen einer Niederlassung ausgeübt werden soll.

III. Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf dient ausschließlich der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie. Soweit die Richtlinie zum bisher geltenden Verfahren nach den bislang geltenden Richtlinien Änderungen vorsieht werden diese in nationales Recht übernommen. Weiter gehende materielle Änderungen sind im Gesetz nicht enthalten.

Enthalten sind Regelungen zu den erforderlichen Sprachkenntnissen auch bei Dienstleistungserbringung, zu den vorzulegenden Unterlagen für die Anerkennung der Ausbildungsnachweise, Regelungen für weitere Nachweise, z.B. eines Haftpflichtversicherungsschutzes, sowie Nachweise über die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Bei der Umsetzung der Richtlinie ist darauf geachtet worden, dass im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung getragen wird. Spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe, die die öffentliche Gesundheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, sind vorgesehen, beispielsweise die Informationsweitergabe an den Herkunftsmitgliedstaat, wenn im Aufnahmemitgliedstaat disziplinarische Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Bei den Meldevorschriften nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie wurde einerseits der Forderung der Richtlinie Rechnung getragen, dass sie nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleisterinnen und Dienstleister führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen sollen. Soweit sie aber beispielsweise hinsichtlich der Disziplinarvorschriften notwendig sind, waren sie für die Umsetzung der Richtlinie unabdingbar. Für Dienstleisterinnen und Dienstleister gelten die Disziplinarvorschriften des deutschen Rechts, die unmittelbar und konkret mit den Berufsqualifikationen verbunden sind.

Dies gilt beispielsweise für das Führen von Titeln, aber auch für schwerwiegende berufliche Fehler im unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die in der Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sind in die Regelungen des Bundesrechts eingeflossen.

Eine Dienstleistungserbringung muss von vorübergehendem und gelegentlichem Charakter sein. Dies kann nur im Einzelfall beurteilt werden anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung. Eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit sieht bereits der EG-Vertrag nicht vor. In Abgrenzung dazu ist Niederlassung nach der EuGH-Rechtsprechung die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame, Rs. C-221/89, Rn. 20). So lassen das Vorhandensein einer Infrastruktur oder zumindest eine permanente Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Indizien auf eine Niederlassung schließen (vgl. im Übrigen Dokument der Europäischen Kommission MARKTD/3415/2006/DE vom 10. März 2006).

Soweit der Gesetzentwurf in den einzelnen Artikeln unterschiedliche Bezeichnungen für den Personenkreis verwendet, der vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst ist, sind diese in den entsprechend unterschiedlichen Formulierungen in den geltenden Bundesgesetzen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen begründet, deren sprachliche Diktion beibehalten bleiben soll.

Die Anerkennungsregelungen wurden in die jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften aufgenommen; sie bedürfen aber, soweit erforderlich, der weiteren Ausgestaltung im Landes- und im Satzungsrecht der Kammern der freien Berufe. Dies gilt vor allem für den Bereich der Weiterbildung, für den die Regelungskompetenz bei den Ländern liegt.

Soweit der Gesetzentwurf Meldepflichten in den einzelnen Berufsgesetzen vorsieht (z.B. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b - Bundes-Apothekerordnung -, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b - Bundesärzteordnung -, Artikel 6 Nr. 7 - Psychotherapeutengesetz -, u. a.), können die Länder und die EU-Mitgliedstaaten für diese Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts das Verfahren nutzen, das sich aus dem Bundeszentralregistergesetz ergibt.

Bereits nach heutigem Recht müssen die Länder Verwaltungsentscheidungen im Sinne des § 10 Abs. 2 BZRG dem Bundeszentralregister melden, wobei in dieses Verfahren alle Berufe einbezogen sind die nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG durch Bundesgesetz geregelt sind. Damit sind alle Heilberufe erfasst, auf die sich dieses Umsetzungsgesetz bezieht.

Das Bundeszentralregister hat umgekehrt eine entsprechende Auskunftspflicht an die Behörden der Länder. Die von den EU-Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden nach Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG erhalten auf Ersuchen ein Behördenführungszeugnis als Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 31 in Verbindung mit § 57 Bundeszentralregistergesetz).

Behördenführungszeugnisse enthalten die für die anfragenden Mitgliedstaaten relevanten Informationen über die Approbation oder Berufserlaubnis.

Wie bisher gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes auch für die Entscheidungen, die das Ruhen einer Approbation oder Berufserlaubnis zum Gegenstand haben; sie sind über § 10 Abs. 2 Nr. 2 erfasst, da das Ruhendstellen einer Approbation oder Berufserlaubnis im Ergebnis die dort geregelte Untersagung der Berufsausübung zur Folge hat.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe) und Nr. 12 (Sozialversicherung) GG.

V. Ausschluss von Abweichungsmöglichkeiten der Länder

Soweit die mit diesem Gesetzentwurf geänderten Bundesgesetze in den Ermächtigungsvorschriften Regelungen über das Verwaltungsverfahren der Länder enthalten, wird die nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 125b Abs. 2 GG für die Länder bestehende Abweichungsmöglichkeit nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG ausgeschlossen. Die auf der Grundlage der in diesen Bundesgesetzen enthaltenen Ermächtigungen ergangenen Approbationsordnungen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, die weiter gehende Regelungen zum Verwaltungsverfahren der Länder enthalten, werden dadurch ebenfalls abweichungsfest ausgestaltet. Ein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung besteht, um den vor allem aus Sicht der Patientinnen und Patienten bestehenden bundeseinheitlichen Qualitätsanforderungen an Ausbildung und Abschlüsse Rechnung zu tragen.

VI. Auswirkungen auf Frauen und Männer

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die entweder nur für Männer oder nur für Frauen maßgeblich wären. Aspekte der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen sind nicht berührt.

VII. Kosten und Aufwand

Bund und Ländern entsteht durch die in Art. 56 ff der Richtlinie vorgesehen Vorgaben zur Verwaltungszusammenarbeit und den Durchführungsbefugnissen zusätzlicher Aufwand. Es lässt sich jedoch derzeit nicht beziffern, in welchem Maße der Aufwand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG von dem Aufwand abweicht, der durch die Umsetzung der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG, die mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben werden, entstanden ist.

Teilweise kommt es zu Veränderungen bei den entsprechenden Vorlagepflichten von Unterlagen.

Ob diese einen höheren Aufwand erfordern, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

Ein erhöhter Aufwand könnte durch die Melde- und Informationspflichten nach Art. 8 und 56 der Richtlinie entstehen.

Erhöhungen von Einzelpreisen können ausgeschlossen werden.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen insgesamt keine zusätzlichen Kosten.

VIII. Bewertung nach Standardkostenmodell

Dieser Gesetzentwurf dient ausschließlich der Umsetzung der EU-Richtlinie.

Informationspflichten, die über das hinausgehen, was in der Richtlinie enthalten ist, werden in diesem Gesetz weder für die Wirtschaft, die Verwaltung noch für Bürgerinnen und Bürger festgeschrieben.

Bürokratiekosten der Wirtschaft:

Informationskosten für die Wirtschaft resultieren im Wesentlichen

In Bezug auf das Niederlassungsverfahren hat der vorliegende Gesetzentwurf keine neuen Auswirkungen auf die Informationskosten. Das heißt die Datenanforderungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind grundsätzlich unverändert geblieben.

Demgegenüber ermöglicht die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für eine Vielzahl von reglementierten Berufen erstmals die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit (Dienstleistungserbringung):

Bei Dienstleistungserbringung finden drei Informationspflichten Anwendung. Die Informationskosten werden auf 208.000 Euro geschätzt. Meldung bei erstmaliger Tätigkeit Wer Dienstleistungen erbringen will, muss dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzeigen. Bei der Anzeige sind der Staatsangehörigkeitsnachweis, der Berufsqualifikationsnachweis, die Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung und eine Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen vorzulegen.

Der Zeitaufwand zum Erstellen und Sammeln der erforderlichen Informationen wird im Rahmen der ex ante Schätzung auf maximal acht Stunden beziffert und ein Standardtarif von 20 Euro/Stunde angenommen.

Über die Anwendungshäufigkeit liegen derzeit keine validen Daten vor. Es ist jedoch davon auszugehen dass maximal 1.000 Personen von der Dienstleistungserbringung pro Jahr Gebrauch machen werden. Vor diesem Hintergrund resultieren Informationskosten von maximal 160.000 Euro.

Jährliche Meldung

Die Anzeige ist jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Bei der jährlichen Erneuerung sind grundsätzlich keine weiteren Daten einzureichen. Der Zeitaufwand wird im Rahmen der ex ante Schätzung auf zwei Stunden beziffert. Es wird von einer Fallzahl von maximal 1.000 ausgegangen. Vor diesem Hintergrund resultieren Informationskosten von maximal 40.000 Euro.

Meldung bei wesentlichen Änderungen

Der zuständigen Behörde sind wesentliche Änderungen zu melden. Entsprechend den oben genannten Ausführungen wird ein Zeitaufwand von zwei Stunden angenommen.

Es wird von einer Fallzahl von maximal 200 ausgegangen. Vor diesem Hintergrund resultieren Informationskosten von maximal 8.000 Euro.

Gesamteffekte des Gesetzentwurfs auf die Wirtschaft

Den Gesamtinformationskosten bei Dienstleistungserbringung in Höhe von 208.000 Euro ist die bisherige Belastung bei Niederlassung gegenüberzustellen. Unter der Annahme dass zukünftig das Anerkennungsverfahren bei Niederlassung allein durch das Meldeverfahren bei Dienstleistungserbringung in Bezug auf die Anwendungshäufigkeit ersetzt wird, ergeben sich keine neuen Belastungen.

Im Rahmen der ex ante Schätzung wird davon ausgegangen, dass sich die Anwendungshäufigkeit um maximal zehn Prozent erhöht. Vor dem Hintergrund dieser Annahme wird die neue Belastung auf ca. 20.000 Euro beziffert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Einfügung des neuen Absatz 2a dient der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Hiermit wird Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung ermöglicht. Im Übrigen wird dem Umstand Rechnung getragen dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten berufsbezogene Rechte gewährt haben. Die Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen.

Zu Nummer 2

Folgeänderung aus der Änderung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Die neue Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Bewertung der Sprachkenntnisse stellt eine Anforderung für den Zugang zum Beruf dar und darf nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein. Die Sprachkenntnisse sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der zuständigen Stelle (Approbationsbehörde) nachzuprüfen. Sprachprüfungen dürfen jedoch keinesfalls automatisch gefordert werden.

Zu Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 3 Buchstabe c und d

Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG. Die Regelung zu Buchstabe d dient der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 23 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 3 Buchstabe e

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Apotheker beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Apotheker in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

Zu Nummer 3 Buchstabe f

Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG und Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. In Drittländern erworbene und von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte Ausbildungsnachweise werden denjenigen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, die in der Gemeinschaft erworben wurden, sofern dieser Mitgliedstaat die dort genannte dreijährige Berufserfahrung bescheinigt und keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.

Zu Nummer 3 Buchstabe g

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es wird festgelegt, dass von den Antragstellern nach Absatz 6 Satz 1 nur diejenigen Unterlagen verlangt werden dürfen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind. Werden von Inländern davon abweichende Unterlagen verlangt, kann dieses Erfordernis nicht auf die Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 ausgedehnt werden.

Die zuständigen Behörden können weiterhin eine beglaubigte Kopie und eine Übersetzung verlangen. Die Dokumente müssen der prüfenden Stelle die Sicherheit geben, dass der Antragsteller auch den vorgelegten Nachweis rechtmäßig erworben hat. Andernfalls müsste im Einzelfall überprüft werden, ob der Antragsteller den als Kopie vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis tatsächlich erworben hat und die Kopie mit dem Original übereinstimmt, was zu erheblichen Verzögerungen im Anerkennungsverfahren führen würde. Alternativ kann der Antragsteller somit auch eine amtlich beglaubigte Abschrift oder das Original vorlegen.

Zu Nummer 4 Buchstabe a

Es wird klar gestellt, dass die Rechtsverordnung inhaltlich den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen muss.

Zu Nummer 4 Buchstabe b

Es werden redaktionelle Anpassungen an die Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen.

Zu Nummer 4 Buchstabe c

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 5 Bundes-Apothekerordnung enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Approbationsordnung für Apotheker abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Versorgung durch Leistungen der Apotheker erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So dienen verschiedene Verwaltungsverfahrensvorschriften beispielsweise dazu sicherzustellen, dass die schriftlichen Teile der Prüfung der Apotheker zu einem bundeseinheitlichen Termin unter gleichen Prüfungsbedingungen mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt werden können. Für die mündlichpraktischen Prüfungen könnte ohne einheitliche Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.

Zu Nummer 6

Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten Rechte gewährt haben. Diese Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen. Im Übrigen setzt die Vorschrift Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um. Die Vorschrift gilt nur für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Apothekerberufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen muss im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung (Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Die rechtmäßige Niederlassung in einem der übrigen Mitgliedstaaten ist Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung und setzt einen in der Gemeinschaft erworbenen Ausbildungsnachweis voraus oder ein Drittlanddiplom, das nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden ist.

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG. Die erforderliche Meldung muss schriftlich erfolgen; ggf. muss sie einmal jährlich erneuert werden. Die vorzulegenden Bescheinigungen dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. Die Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der Niederlassung setzt voraus, dass dem Apotheker die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Die Bescheinigung über den Ausbildungsnachweis erfordert in Umsetzung des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe c keine besondere Form des Nachweises (Bescheinigung über Ausbildungsnachweis oder Kopie desselben).

Die Regelung in Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Umsetzung von Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Regelung in Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Folgeänderung auf Grund der Einfügung von § 11a.

Zu Nummer 7 Buchstabe b

In Absatz 5 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung von § 11a, die gleichzeitig der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG dient.

In Absatz 6 wird Artikel 50 Abs. 2 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

Zu Nummer 8

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung auf Grund der Änderung in § 4 Abs. 6 Bundes-Apothekerordnung.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie und redaktionelle Änderung auf Grund der Neufassung von § 4 Abs. 6 Bundes-Apothekerordnung.

Zu Nummer 2 Buchstabe b und c

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG um.

Zu Artikel 3

Durch die versehentliche Streichung der Wörter "und seine pharmazeutische Ausbildung mit einem in der Anlage 1 aufgeführten Diplom abgeschlossen hat" in § 2 Abs. 2 durch das Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze vom 15. Juni 2005 bestand eine europarechtswidrige Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Die Neuformulierung des Absatzes 2 beseitigt diese Diskriminierung und schafft eine rechtliche Klarstellung.

Rechtsgrundlage für die 3-Jahres-Klausel ist Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2 Buchstaben a Doppelbuchstaben bb bis ff

Redaktionelle Anpassungen an die Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg

Soweit Ausbildungsnachweise nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind, kann diesen Ansprüchen ein früheres endgültiges Nichtbestehen der in Satz 7 genannten Prüfungen in Deutschland nicht entgegengehalten werden.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Arzt beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Arzt in Deutschland haben.

Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei auch, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder dass diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf Ausgleichsmaßnahmen bei fehlendem Nachweis entsprechender Berufspraxis. Ist die Berufspraxis nach Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, so ist die Eignungsprüfung zu absolvieren, wenn die in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten wesentlichen Unterschiede gegeben sind.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc

Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg

Zu Nummer 2 Buchstabe d

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg

Zu Nummer 2 Buchstabe e

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es wird festgelegt, dass von den Antragstellern nach Absatz 6 Satz 1 nur diejenigen Unterlagen verlangt werden dürfen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind. Werden von Inländern davon abweichende Unterlagen verlangt, kann dieses Erfordernis nicht auf die Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 ausgedehnt werden.

Die zuständigen Behörden können weiterhin eine beglaubigte Kopie und eine Übersetzung verlangen. Die Dokumente müssen der prüfenden Stelle die Sicherheit geben, dass der Antragsteller auch den vorgelegten Nachweis rechtmäßig erworben hat. Andernfalls müsste im Einzelfall überprüft werden, ob der Antragsteller den als Kopie vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis tatsächlich erworben hat und die Kopie mit dem Original übereinstimmt, was zu erheblichen Verzögerungen im Anerkennungsverfahren führen würde. Alternativ kann der Antragsteller somit auch eine amtlich beglaubigte Abschrift oder das Original vorlegen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Rechtsverordnung den inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen muss.

Zu Nummer 3 Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 3 Buchstabe c

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 4 Bundesärzteordnung enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Approbationsordnung für Ärzte abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche ärztliche Behandlung erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So dienen verschiedene Verwaltungsverfahrensvorschriften beispielsweise dazu sicherzustellen, dass die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung zu einem bundeseinheitlichen Termin unter gleichen Prüfungsbedingungen mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt werden können.

Für die mündlichpraktischen Prüfungen könnte ohne einheitliche Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 4

Folgeänderung zu der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind. Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 5

Folgeänderung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zur Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Die Regelung dient der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 6 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die erforderlichen Nachweise zur Dienstleistungserbringung. Soweit es sich dabei um Informationen zum Versicherungsschutz oder um Regelungen der Berufshaftpflicht handelt, verpflichtet das Gesetz nur dann zu den erforderlichen Nachweisen, wenn diese Nachweise auch von Inländern verlangt werden. Nur wenn entsprechende Regelungen auch auf Inländer anwendbar sind können diese auch von den unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Personen verlangt werden. Solche Regelungen können zum Beispiel im Landesrecht oder im Kammerrecht enthalten sein.

Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung und stellt klar, dass der Dienstleister den landesrechtlichen Regelungen unterworfen ist.

Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Die Regelung dient der Umsetzung der Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung. Wenn Deutschland Aufnahmemitgliedstaat ist, so können die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen vom Niederlassungsmitgliedstaat anfordern. Umgekehrt unterrichten die deutschen Behörden den Herkunftsmitgliedstaat oder - soweit bekannt - den Aufnahmemitgliedstaat über entsprechende berufsausübungsrelevante Sachverhalte.

Zu Nummer 6 Buchstabe d

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Folgeänderung der Einfügung von Absatz 6 in § 3.

Zu Nummer 7 Buchstabe b

Folgeänderungen der Einfügung von Absatz 1a in § 3 und von Satz 7 in § 10b Abs 3.

Zu Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Anpassung an die neue Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung der Einfügung von Satz 7 in §10b Abs. 3.

Zu Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc

Die Regelung ist Folgeregelung zu § 3 Abs. 1a Satz 4 und dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 7 Buchstabe d

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 Abs. 2 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es bleibt dabei, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass die im Inland durchlaufene Ausbildung mit den geforderten Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG übereinstimmt. Diese Bescheinigungen dienen der Erleichterung der Migration und sollen Einzelnachfragen vermeiden.

Zu Nummer 8 Buchstabe a

Die Regelung ist Folgeänderung der Einfügung von Nummer 5 in § 3 Abs. 1.

Zu Nummer 8 Buchstabe b

Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 8 Buchstabe c

Die Regelung dient der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 23 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 9

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung der Bundesärzteordnung.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung der Bundesärzteordnung.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung der Bundesärzteordnung.

Zu Nummer 2 Buchstaben b und c

Redaktionelle Anpassung und Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Anpassung und Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 4 Buchstabe a

Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 4 Buchstabe b

Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.

Artikel 6

Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um und passt im Übrigen die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Zu Nummer 5

Folgeänderung aus Nummer 3 und 4.

Zu Nummer 6

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie sowie aus Nummer 4.

Zu Nummer 7

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeine Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 8

Folgeänderung aus der Änderung zu Nummer 2 Buchstabe b.

Zu Nummer 9

Folgeänderung aus der Änderung zu Nummer 2 Buchstabe b.

Zu Nummer 10

Folgeänderung aus der Änderung zu Nummer 2 Buchstabe b.

Zu Nummer 11 Buchstabe a

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 11 Buchstabe b

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 Psychotherapeutengesetz enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche psychotherapeutische Behandlung erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So dienen verschiedene Verwaltungsverfahrensvorschriften beispielsweise dazu sicherzustellen, dass die schriftlichen Teile der psychotherapeutischen Prüfungen zu einem bundeseinheitlichen Termin unter gleichen Prüfungsbedingungen mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt werden können. Für die mündlichen Teile der Prüfungen könnte ohne einheitliche Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen.

Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 12

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 9a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Approbation oder Erlaubnis zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 9b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

§ 9c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 13

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Artikel 7
Zu Nummer 1

Die Richtlinie legt fest, welche Nachweise von den Antragstellern für die Erteilung einer Approbation gefordert werden können. Die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise gehen darüber hinaus. Die Antragsteller müssen diese nicht mehr vorlegen.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift ersetzt die Anforderungen in § 19 Abs. 1 Nr. 7 durch entsprechende Ausbildungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 4

Die Regelung in Absatz 4 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 6 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Approbation zu entscheiden haben, geregelt. Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 5

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Artikel 8
Die Begründung zu Artikel 7, auf die verwiesen wird, gilt entsprechend.

Artikel 9

Zu Nummer 1

Redaktionelle Klarstellungen und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ff

Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg

Soweit Ausbildungsnachweise nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind, kann diesen Ansprüchen ein früheres endgültiges Nichtbestehen der in Satz 7 genannten Prüfungen in Deutschland nicht entgegengehalten werden.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Zahnarzt beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Zahnarzt in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung aus Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei auch, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder dass diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf Ausgleichsmaßnahmen bei fehlendem Nachweis entsprechender Berufserfahrung.

Ist die Berufserfahrung nach Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, so ist die Eignungsprüfung zu absolvieren wenn die in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten wesentlichen Unterschiede gegeben sind.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd

Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg.

Zu Nummer 2 Buchstabe d

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg.

Zu Nummer 2 Buchstabe e

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es wird festgelegt, dass von den Antragstellern nach Absatz 6 Satz 1 nur diejenigen Unterlagen verlangt werden dürfen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind. Werden von Inländern davon abweichende Unterlagen verlangt, kann dieses Erfordernis nicht auf die Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 ausgedehnt werden.

Die zuständigen Behörden können weiterhin eine beglaubigte Kopie und eine Übersetzung verlangen. Die Dokumente müssen der prüfenden Stelle die Sicherheit geben, dass der Antragsteller den vorgelegten Nachweis rechtmäßig erworben hat. Andernfalls müsste im Einzelfall überprüft werden, ob der Antragsteller den als Kopie vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis tatsächlich erworben hat und die Kopie mit dem Original übereinstimmt, was das Anerkennungsverfahren erheblich verzögern würde. Alternativ kann der Antragsteller auch eine amtlich beglaubigte Abschrift oder das Original vorlegen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Die Regelung dient der redaktionellen Klarstellung, dass die Rechtsverordnung den inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen muss.

Zu Nummer 3 Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 3 Buchstabe c

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 3 Zahnheilkundegesetz enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Approbationsordnung für Zahnärzte abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche zahnmedizinische Behandlung erhalten können. Dies setzt voraus dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So dienen verschiedene Verwaltungsverfahrensvorschriften beispielsweise dazu sicherzustellen, dass die mündlichpraktischen Prüfungen in einem gleichen Umfang und die erforderlichen bundeseinheitlichen inhaltlichen Prüfungsabschnitte unter vergleichbaren Prüfungsbedingungen durchgeführt werden. Für die mündlichpraktischen Teile der Prüfungen könnte ohne einheitliche Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden.

Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 4

Folgeänderung zu der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind. Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 5

Folgeänderung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zur Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zu der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind. Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 6 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die erforderlichen Nachweise zur Dienstleistungserbringung. Soweit es sich dabei um Informationen zum Versicherungsschutz oder um Regelungen der Berufshaftpflicht handelt, verpflichtet das Gesetz nur dann zu den erforderlichen Nachweisen, wenn diese Nachweise auch von Inländern verlangt werden. Nur wenn entsprechende Regelungen auch auf Inländer anwendbar sind können diese auch von den Personen verlangt werden, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen. Solche Regelungen können zum Beispiel im Landesrecht oder im Kammerrecht enthalten sein.

Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung und stellt klar, dass der Dienstleister den landesrechtlichen Regelungen unterworfen ist.

Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung. Wenn Deutschland Aufnahmemitgliedstaat ist, so können die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen vom Niederlassungsmitgliedstaat anfordern. Umgekehrt unterrichten die deutschen Behörden den Herkunftsmitgliedstaat oder - soweit bekannt - den Aufnahmemitgliedstaat über entsprechende berufsausübungsrelevante Sachverhalte.

Zu Nummer 6 Buchstabe d

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung der Einfügung von Absatz 6 in § 3.

Zu Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc

Folgeänderungen der Einfügung von Absatz 1a in § 2 und von Satz 7 in § 13a Abs 3.

Zu Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung der Einfügung von Absatz 1a in § 3.

Zu Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung der Einfügung von Satz 7 in § 13a Abs. 3.

Zu Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc

Die Regelung ist Folgeregelung zu § 2 Abs. 1a Satz 4 und dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 7 Buchstabe c

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 Abs. 2 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es bleibt dabei, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass die im Inland durchlaufene Ausbildung mit den geforderten Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG übereinstimmt. Diese Bescheinigungen dienen der Erleichterung der Migration und sollen Einzelnachfragen vermeiden.

Zu Nummer 8

Die Regelung ist Folgeänderung der Einfügung von Nummer 5 in § 2 Abs. 1. Sie dient der redaktionellen Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG und der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 23 Abs. 4 und 5 und Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Regelung in § 20a Abs. 2 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf den Beitritt von Rumänien zur Europäischen Union.

Zu Nummer 9

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Artikel 10
Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Anpassung und Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc

Redaktionelle Anpassung und Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 1 Buchstabe c

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa

Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb

Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Artikel 11
Zu Nummer 1

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 2 Buchstabe a und b

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 2 Buchstabe c

Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 2 Buchstabe d

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 3

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Artikel 12
Zu Nummer 1 Buchstabe a

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten berufsbezogene Rechte gewährt haben. Die Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen. Die rechtmäßige Niederlassung in einem der übrigen Mitgliedstaaten ist Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung und setzt einen in der Gemeinschaft erworbenen Ausbildungsnachweis oder ein Drittlands-Diplom voraus, das nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden ist. Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG um.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 2 Buchstabe b und c

Die Vorschriften dienen der Umsetzung der Anerkennungsreglungen der Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG und passen die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Terminologie an.

Zu Nummer 3

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der pharmazeutischtechnische Assistent beabsichtigt seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als pharmazeutischtechnischer Assistent in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 4 Buchstabe a bis d

Technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 5

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 7 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen der pharmazeutischtechnischen Assistenten erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 6

Mit der neu aufgenommenen Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten Rechte gewährt haben. Diese Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen. Im Übrigen setzt die Vorschrift Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG um. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gilt die Vorschrift nur für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen muss im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung (Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor der Aufnahme zu melden hat, und welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind.

Absatz 3 regelt die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Pflichten des Dienstleistungserbringers, soweit sie für Heilberufe relevant sind, entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 7

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Artikel 13
Zu Nummer 1 und 2

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 51 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 14
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang ange197 strebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Ergotherapeut beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Ergotherapeut in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 5 Ergotherapeutengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Ergotherapie erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 5a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 5b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

§ 5c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 10

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Artikel 15
Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 2

Die Regelungen in Absatz 1 und 2 betreffen den Nachweis der charakterlichen Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung. Sie werden sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 16
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Logopäde beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Logopäde in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Logopädie erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 5a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 5b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

§ 5c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 10

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Zu Nummer 11

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Artikel 17
Zu Nummer 1 und 2

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung, der an die neue Richtlinienterminologie angepasst wird.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 18
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und wird auf Grund der geänderten Richtlinienterminologie neu gefasst.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Absätze 2 und 3 werden entsprechend der geänderten Richtlinienterminologie neu gefasst.

Zugleich wird mit Absatz 2 die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Voraussetzung für eine Anerkennung ist dabei auch, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder dass diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.

Zu Nummer 4

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 5

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass die Hebamme beabsichtigt, ihre Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Hebamme in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 6

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 10 des Hebammengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspflege abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen durch Hebammen erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Die Regelungen zur Dienstleistungserbringung werden entsprechend der neuen Richtlinienterminologie neu gefasst. § 22 enthält dabei die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

Zu Nummer 10

Die neuen §§ 22a und 22b enthalten die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 11

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Zu Nummer 12

§ 28 enthält die Regelungen zu den erworbenen Rechten. In Absatz 1 werden die Ausbildungen aus der ehemaligen Sowjetunion, der Tschechoslowakei sowie Jugoslawiens erfasst. Die Absätze 2 und 3 erhalten Sonderregelungen für Polen, wobei in Absatz 3 die zusätzlich zum Beitrittsvertrag in die Richtlinie aufgenommenen sog. Brückenkurse geregelt werden. Absatz 4 trägt dem Beitritt Rumäniens Rechnung. Absatz 5 regelt die erworbenen Rechte für alle übrigen EU-Mitgliedstaaten. Bei Absatz 6 handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der die Regelungen des allgemeinen Anerkennungssystems für anwendbar erklärt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erworbenen Rechte nicht vorliegen.

Absatz 7 regelt die Anerkennung für besondere Fälle, in denen schon bisher keine Richtlinienkonformität gegeben war. Er wird sprachlich an die neue Terminologie angepasst.

Zu Nummer 13

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Artikel 19
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Rettungsassistent beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Rettungsassistent in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 10 des Rettungsassistentengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen der Rettungsassistenten erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 10a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, die Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 10b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

In § 10c werden die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind, geregelt.

Zu Nummer 10

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Zu Nummer 11

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Artikel 20
Zu Nummer 1 und 2

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 21
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Orthoptist beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Orthoptist in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 des Orthoptistengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Orthoptik erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 8a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 8b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

§ 8c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 10

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Zu Nummer 11

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Artikel 22
Zu Nummer 1 und 2

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 23
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Medizinischtechnische Laboratoriumsassistent, der Medizinischtechnische Radiologieassistent, der Medizinischtechnische Assistent für Funktionsdiagnostik oder der Veterinärmedizinischtechnische Assistent beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent, Medizinischtechnischer Radiologieassistent, Medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischer Assistent in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 des MTA-Gesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen in der Laboratoriumsassistenz, Radiologieassistenz, Funktionsdiagnostik und veterinärmedizinischtechnischen Assistenz erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 10a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, die Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 10b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

§ 10c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 10

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Artikel 24
Zu Nummer 1 und 2

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 25
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Diätassistent beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Diätassistent in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 des Diätassistentengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten abweichungsfest ausgestaltet.

Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen in der Diätassistenz erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist.

Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine- und - zeiträume die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 8a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 8b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

§ 8c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 10

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Artikel 26
Zu Nummer 1 und 2

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 27
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Masseur und medizinische Bademeister oder der Physiotherapeut beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister oder Physiotherapeut in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 13 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen in der Massage und dem medizinischen Badewesen sowie in der Physiotherapie erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 13a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, die Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 13b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

§ 13c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 10

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Artikel 28
Zu Nummer 1 und 2

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 29
Zu Nummer 1 und 2

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 30
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Lernfeldern in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Altenpfleger oder die Altenpflegerin beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an die Kommission erfolgt.

Absatz 3 legt fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 9 des Altenpflegegesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Altenpfleger abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Altenpflege erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 10 enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

In Absatz 3 wird festgelegt, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Hier wird insbesondere von der nach der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Pflegebedürftigen einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 11 enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

§ 12 regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 10

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Artikel 31
Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 2

Die Regelungen in Absatz 1 und 2 betreffen den Nachweis der charakterlichen Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung. Sie werden sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst. Als Folgeänderung zu dem bereits seit dem 1. August 2003 geltenden Wortlaut von § 1 Altenpflegegesetz entfällt nach der Angabe "§ 1" die Angabe "Nr. 1".

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 32
Zu Nummer 1

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.

Zu Nummer 2

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.

Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Podologe beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Podologe in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 8

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 7 Podologengesetz enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Podologie erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 9

Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.

Der neue § 7a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

§ 7b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.

§ 7c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 10

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Artikel 33
Zu Nummer 1 und 2

Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 3

Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 34
Zu Nummer 1 Buchstabe a

Die Richtlinie definiert die Dienstleistungserbringung als vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit. Dem wird durch die Änderung Rechnung getragen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung für den Bereich der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die sich daraus ergebende Folgeänderung.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.

Zu Nummer 3

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie.

Zu Nummer 4

Der neu gefasste Absatz 4 enthält die Anerkennungsregelungen für die allgemeine Krankenpflege und wird sprachlich der neuen Richtlinienterminologie angepasst. Der letzte Satz stellt klar dass entsprechend dem Beitrittsvertrag für Bulgarien sog. Feldscher keine Anerkennung in der allgemeinen Pflege erhalten können.

Absatz 5 dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie für die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an. Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind, unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.

Zu Nummer 5

Der neue Absatz 5a setzt die Regelungen des Artikels 10 e und f um und erklärt das allgemeine Anerkennungssystem im Fall sich überschneidender Ausbildungen von allgemeiner und spezialisierter Krankenpflege für anwendbar.

Zu Nummer 6

Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Gesundheits- und Krankenpfleger oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.

Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.

Zu Nummer 7

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 8

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 9

Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 10

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 Krankenpflegegesetz enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche allgemeine Pflege und Kinderkrankenpflege erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 11

§ 19 regelt die Dienstleistungserbringung. Absatz 1 betrifft die allgemeine Pflege und wird entsprechend der neuen Richtlinienterminologie neu gefasst. Absatz 2 enthält die erforderlichen Regelungen für die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.

In Absatz 3 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.

Absatz 4 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind und differenziert, den unterschiedlichen Anforderungen der Richtlinie entsprechend, dabei zwischen der allgemeinen Pflege und der Kinderkrankenpflege, die unter das allgemeine Anerkennungssystem fällt. Dabei ist entsprechend der Vorgabe der Richtlinie eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.

In Absatz 5 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

Zu Nummer 12

Die neuen §§ 19a und 19b enthalten die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.

Zu Nummer 13

Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.

Zu Nummer 14

§ 25 enthält die Regelungen zu den erworbenen Rechten. In Absatz 1 werden die Ausbildungen aus der ehemaligen Sowjetunion, der Tschechoslowakei sowie Jugoslawiens erfasst. Die Absätze 2 und 3 enthalten Sonderregelungen für Polen, wobei in Absatz 3 die zusätzlich zum Beitrittsvertrag in die Richtlinie aufgenommenen sog. Brückenkurse geregelt werden. Absatz 4 trägt dem Beitritt Rumäniens Rechnung. Absatz 5 regelt die erworbenen Rechte für alle übrigen EU-Mitgliedstaaten. Bei Absatz 6 handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der die Regelungen des allgemeinen Anerkennungssystems für anwendbar erklärt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erworbenen Rechte nicht vorliegen.

Artikel 35
Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.

Zu Nummer 2

Die Regelungen in Absatz 1 und 2 betreffen den Nachweis der charakterlichen Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung. Sie werden sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.

In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.

Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

Absatz 5 regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.

Artikel 36
Zu Nummer 1

Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2006 S. 6).

Die Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen.

Zum anderen dient Satz 1 der redaktionellen Klarstellung und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Im Übrigen wird der Text redaktionell an den EG-Vertrag angepasst.

Die Ersetzung des Wortes "Anzeigepflicht" durch das Wort "Meldepflicht" in Absatz 3 Satz 2 dient der Anpassung an Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 1 trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2006 S. 6).

Die Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklar239 heit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen.

Die neue Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Bewertung der Sprachkenntnisse stellt eine Anforderung an den Zugang zum Beruf dar und darf nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein. Die Sprachkenntnisse sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der zuständigen Stelle (Approbationsbehörde) ggf. nach Vorlage entsprechender Nachweise über Sprachkenntnisse oder Feststellung der Kenntnisse im persönlichen Gespräch nachzuprüfen. Sprachprüfungen dürfen jedoch keinesfalls automatisch gefordert werden.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Änderungen in Absatz 1a beinhalten im wesentlichen Anpassungen im Hinblick auf die neue Terminologie der Richtlinie 2005/36/EG, vor allem im Hinblick auf die Einführung von Stichdaten in der Tabelle des Anhangs V Nr. 5.4.2 der Richtlinie. Darüber hinaus wird mit der geänderten Regelung insbesondere dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung getragen und für die Anerkennung von tierärztlichen Berufsqualifikationen aus diesen Staaten Rechtssicherheit geschaffen. Darüber hinaus wird die Regelung des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

Satz 1 regelt wie bisher die automatische Anerkennung von tierärztlichen Ausbildungsnachweisen, die in der in Anpassung an Anhang V Nr. 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG geänderten Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Dabei wird insbesondere eine Stichtags-Regelung eingeführt die festlegt, ab welchem Zeitpunkt die tierärztliche Ausbildung in dem jeweiligen Mitgliedstaat den Mindestvoraussetzungen nach Artikel 38 der Richtlinie grundsätzlich entspricht.

Damit ist klargestellt, dass eine vor diesem Datum begonnene tierärztliche Ausbildung in dem jeweiligen Land grundsätzlich den genannten Mindestvoraussetzungen nicht entspricht.

Gleichwohl kommt der Antragsteller wie nach bisherigem Recht in den Genuss einer automatischen Anerkennung seines Ausbildungsnachweises, wenn die zuständige Behörde des jeweiligen Staates die bereits vor diesem Datum gegebene Konformität mit den Ausbildungsanforderungen der genannten Richtlinie bescheinigt.

Satz 2 enthält redaktionelle Anpassungen an die Richtlinie 2005/36/EG; im Übrigen entspricht er der bisherigen Regelung.

Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. In Drittländern erworbene und von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte Ausbildungsnachweise werden denjenigen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt die in der Gemeinschaft erworben wurden, sofern dieser Mitgliedstaat die dort genannte dreijährige Berufserfahrung bescheinigt. Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei auch dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder dass diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.

Satz 4 enthält die bisherige Ermächtigung nach Satz 3; im Übrigen werden redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen.

Zu Nummer 2 Buchstabe c

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Tierarzt beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Tierarzt in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.

Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.

Zu Nummer 2 Buchstabe d

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf Ausgleichsmaßnahmen bei fehlendem Nachweis entsprechender Berufserfahrung.

Liegt die erforderliche Berufserfahrung nach Satz 2 Nr. 3 nicht vor, so ist die Eignungsprüfung zu absolvieren, wenn die in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten wesentlichen Unterschiede gegeben sind.

Zu Nummer 2 Buchstabe e

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 3

In Absatz 1 Satz 1 wird eine Einvernehmensregelung für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgenommen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Rechtsverordnung den inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen muss.

Satz 2 trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2002 S. 6). Zudem wird die Vorschrift redaktionell an die Richtlinie 2005/36/EG angepasst. Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung.

Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 5 Bundes-Tierärzteordnung enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil die Tiergesundheit und das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Tierärzte gewährleisten durch ihre qualifizierte medizinische Versorgung von Hobby- und Nutztieren nicht nur hohe Tierschutzstandards, sondern sichern auch die Produktion von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Tierärztliche Tätigkeit ist integrierter Bestandteil bei der Gesunderhaltung der Tierbestände und der Erzeugung gesunder und unbedenklicher Lebensmittel. Damit und durch ihre Tätigkeit in der Lebensmittelkontrolle leisten Tierärzte einen hochwertigen Beitrag zum Verbraucherschutz.

Darüber hinaus tragen sie bei der Erkennung, Erforschung und Bekämpfung von Zoonosen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung bei. Ein hoher Qualitätsstandard in einer umfassenden Ausbildung ist Voraussetzung, um diese Aufgaben erfüllen zu können. Überall im Bundesgebiet müssen qualitativ gleiche tiermedizinische Tätigkeiten sichergestellt sein. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungszeiträume, die Festlegung der Prüfungsfächer, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen.

Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlich sind. Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 5 Buchstabe a

Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten Rechte gewährt haben. Diese Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen. Zudem wird der Text redaktionell an den EG-Vertrag angepasst. Im Übrigen setzt die Vorschrift Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um. Die Vorschrift gilt nur für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen muss im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung (Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Die rechtmäßige Niederlassung in einem der übrigen Mitgliedstaaten ist Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung und setzt einen in der Gemeinschaft erworbenen Ausbildungsnachweis oder ein Drittlands-Diplom voraus, das nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden ist.

Zu Nummer 5 Buchstabe b

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die erforderlichen Nachweise zur Dienstleistungserbringung Soweit es sich dabei um Informationen zum Versicherungsschutz oder um Regelungen der Berufshaftpflicht handelt, verpflichtet das Gesetz nur dann zu den erforderlichen Nachweisen, wenn diese Nachweise auch von Inländern verlangt werden. Nur wenn entsprechende Regelungen auch auf Inländer anwendbar sind, können diese auch von den unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Personen verlangt werden. Solche Regelungen können zum Beispiel im Landesrecht oder im Kammerrecht enthalten sein.

Die bisher von dem Dienstleistungserbringer geforderte Anzeige wird durch Meldevorschriften ersetzt. Diese Meldung muss schriftlich erfolgen und Angaben über die Berufshaftpflicht enthalten; ggf. muss sie einmal jährlich erneuert werden. Entsprechend dem bisherigen Recht dürfen die vorzulegenden Bescheinigungen nicht älter als zwölf Monate sein. Die Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der Niederlassung setzt voraus, dass dem Tierarzt die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Der neugefasste Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung.

Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Die Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 8 und 56 der Richtlinie für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung. Wenn Deutschland Aufnahmemitgliedstaat ist, so können die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen vom Niederlassungsmitgliedstaat anfordern.

Umgekehrt unterrichten die deutschen Behörden den Herkunftsmitgliedstaat oder - soweit bekannt - den Aufnahmemitgliedstaat über entsprechende berufsausübungsrelevante Sachverhalte.

Zu Nummer 5 Buchstabe d

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistung.

Zu Nummer 6 Buchstabe a

Absatz 2 Satz 1 enthält eine Folgeänderung zur Einfügung von Absatz 6 in § 4.

Absatz 2 Satz 2 enthält eine Folgeänderung der Einfügung von Absatz 1b in § 4 und von Satz 7 in § 11a Abs. 3.

Zu Nummer 6 Buchstabe b

Folgeänderung der Einfügung von Absatz 1b in § 4.

Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Absatz 4 Satz 1 enthält redaktionelle Folgeänderungen zu §11a und der Einfügung von Absatz 1b in § 4.

Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung der Einfügung von Satz 7 in § 11a Absatz 3.

Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc

Die Regelung ist Folgeänderung zu § 4 Abs. 1b Satz 4 und dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 6 Buchstabe d

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 Abs. 2 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt auf Anforderung eine Bescheinigung darüber aus, dass die im Inland durchlaufene Ausbildung mit den geforderten Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG übereinstimmt. Diese Bescheinigungen dienen der Erleichterung der Migration und sollen Einzelnachfragen vermeiden.

Zu Nummer 7 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen mit redaktionellen Anpassungen der bisherigen Regelung des § 15a. Die Vorschrift regelt die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen und denen vom Antragsteller keine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates beigefügt wird, wonach zum fraglichen Datum eine Konformität mit den genannten Ausbildungsanforderungen bestand. In diesem Fall kann der Antragsteller eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Staates mit einem sonstigen Rechtsanspruch vorlegen, wonach er in diesem Staat in den letzten fünf Jahren ununterbrochen drei Jahre lang eine tierärztliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Absätze 2 und 3 dienen der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 23 Abs. 3 bis 5 und Artikel 39 der Richtlinie.

Zu Nummer 8

Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.

Artikel 37
Zu Nummer 1 Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 Satz 3 trägt dem völkerrechtlichem Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2002 S. 6). Diese Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus. Doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Absatz 2 Sätze 2 und 4 dienen der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und beinhalten Folgeänderungen zu entsprechenden Änderungen der Bundes-Tierärzteordnung.

Zu Absatz 2 Satz 6 gilt das zu Buchstabe a Gesagte entsprechend.

Zu Nummer 1 Buchstabe c

Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Im Übrigen gilt das zu Buchstabe a Gesagte entsprechend.

Die Sätze 2 und 3 beinhalten eine redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG und dienen der Umsetzung von Artikel 56.

Zu Nummer 1 Buchstabe d

Zu Absatz 4 Satz 1 gilt das zu Buchstabe c Gesagte entsprechend.

Zu Nummer 1 Buchstabe e

Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG. Im Übrigen gilt das zu Buchstabe a Gesagte entsprechend.

Zu Nummer 2

Die Änderung trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Amtsblatt EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2002 S. 6).

Artikel 38
Zu Nummer 1

Nach der durch Artikel 1 Nr. 52 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) vom 21. Dezember 1992 in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch aufgenommenen und am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Regelung des § 95a wird die Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung der Zulassung als Vertragsarzt von dem erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet abhängig gemacht (§ 95a Abs. 1 Nr. 2).

Damit hat der Gesetzgeber die zuvor geltende einjährige Vorbereitungszeit für Vertragsärzte als Eintragungsvoraussetzung (§ 95 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung) abgeschafft und ist den entsprechenden Verpflichtungen durch die "Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der All gemeinmedizin" (ABl. EWG (Nr. ) L 267 S. 26), nach der jeder Mitgliedstaat eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin einführt (Artikel 1 der Richtlinie 086/457/EWG) und die Ausübung des ärztlichen Berufs - allerdings verpflichtend erst für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1995 - von einem Diplom, Prüfungszeugnis oder Befähigungsnachweis über diese spezifische Ausbildung abhängig macht (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 086/457/EWG), und die "Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr" (ABl. EWG (Nr. ) L 167 S. 1) nachgekommen.

Die Regelungen der Richtlinien 75/362/EWG und 86/457/EWG sind zunächst in der "Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise" (ABl. EWG (Nr. ) L 165 S. 1) und sodann in der Richtlinie 2005/36/EG aufgegangen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Entsprechend Artikel 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/457/EWG bestimmt § 95a Abs. 3 Satz 1 des geltenden Rechts, dass die allgemeinmedizinische Weiterbildung mindestens den - in den Artikeln 2 und 3 geregelten - Anforderungen der Richtlinie 86/457/EWG entsprechen muss.

Nachdem die Regelungen der Richtlinie 86/457/EWG zunächst durch die "Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise" (ABl. EWG (Nr. ) L 165 S. 1) ersetzt worden waren, sind die Anforderungen an die allgemeinmedizinische Weiterbildung nunmehr in Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) geregelt.

Der Richtlinienbezug wird entsprechend angepasst.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Durch die Ergänzung wird der Gesetzestext der Vorschrift des Artikel 28 Abs. 3 Unterabsatz 3

Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG angepasst und damit klargestellt, dass es sich bei den zur praktischen Ausbildung zugelassenen Ausbildungseinrichtungen um solche zugelassene Einrichtungen oder Dienste des Gesundheitswesens handeln muss, die sich mit Allgemeinmedizin befassen.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift enthält eine Übergangsbestimmung zur Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt.

Sie ermöglicht Ärzten, die die frühere durch die landesrechtlichen Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern eingeführte Zusatzausbildung - unter Einbeziehung des Ausbildungsabschnittes "Arzt im Praktikum" und der Vorbereitungszeit - mit der Berufsbezeichnung "Praktischer Arzt" bis zum 31. Dezember 1995 abgeschlossen haben, eine Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt.

Es handelt sich insoweit um ein sog. "erworbenes Recht" im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 086/457/EWG. Nachdem diese Regelung zunächst in Artikel 36 Abs. 2 der "Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise" (ABl. EWG (Nr. ) L 165 S. 1) aufgegangen war, ist das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auf Grund sog. "erworbenen Rechts" im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 2005/36/EG auszuüben, nunmehr in Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten) geregelt.

Der Richtlinienbezug wird entsprechend angepasst.

Zu Buchstabe c

Die Vorschrift begründet als nationales Recht einen uneingeschränkten Anspruch auf Eintragung in das Arztregister und damit auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit für Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Ausbildungsnachweisen über eine allgemeinmedizinische oder fachärztliche Weiterbildung sowie diesen Ausbildungsnachweisen gleichgestellten Bescheinigungen.

Die Anforderungen an die allgemeinmedizinischen Weiterbildungen sind nunmehr in Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) geregelt (vgl. Begründung

Zu Absatz 3 Satz 1 (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)).

Die Anerkennung des entsprechenden Ausbildungsnachweises ist in Artikel 21 Abs. 2, die Anerkennung der Bescheinigungen über das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auf Grund sog. "erworbenen Rechts" auszuüben (vgl. Begründung zu Absatz 4 (Buchstabe b)), in Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten) geregelt.

Die Anforderungen an die fachärztlichen Weiterbildungen sind nunmehr in Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG (Fachärztliche Weiterbildung) geregelt. Die Anerkennung der entsprechenden Ausbildungsnachweise ist in den Artikeln 21 Abs. 1 und 26 der Richtlinie 2005/36/EG, die Anerkennung der Bescheinigungen über das Recht, den ärztlichen Beruf als Facharzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auf Grund sog. "erworbenen Rechts" im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 2005/36/EG auszuüben, in Artikel 27 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere erworbene Rechte von Fachärzten) geregelt.

Der Richtlinienbezug wird entsprechend angepasst. Im Übrigen wird die Vorschrift um die Bezugnahme auf das EWR-Abkommen und weitere bilaterale Abkommen, die einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumen, ergänzt.

Die Vorschrift des § 95a gilt, wie sich aus § 95 Abs. 2 Satz 3 ergibt, ausschließlich für Vertragsärzte. Die entsprechende Regelung für Vertragszahnärzte erfolgt in § 3 Abs. 4 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, durch die der Wortlaut der Verordnungsermächtigung den materiellen Regelungen des § 31 Abs. 5 der Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte angepasst wird.

Artikel 39

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Die Vorschrift entspricht § 95a Abs. 3 Satz 1 SGB V (vgl. Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Sie wird aus den in der Begründung zu dieser Vorschrift aufgeführten Gründen entsprechend angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die Vorschrift entspricht § 95a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB V (vgl. Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Sie wird aus den in der Begründung zu dieser Vorschrift aufgeführten Gründen entsprechend angepasst.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift, die auf der Verordnungsermächtigung des § 98 Abs. 2 Nr. 14 SGB V beruht, wird redaktionell angepasst und um die Bezugnahme auf die Artikel 50 des EG-Vertrages (ex Artikel 60 des EWG-Vertrages) entsprechende Regelung des Artikels 37 Satz 3 des EWR-Abkommens sowie die Bezugnahme auf weitere bilaterale Abkommen, die einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumen, ergänzt.

Artikel 40

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Die Vorschrift begründet als nationales Recht einen uneingeschränkten Anspruch auf Eintragung in das Zahnarztregister und damit auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit für Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die zur Berufsausübung zugelassen sind Die Vorschrift wird redaktionell angepasst und um die Bezugnahme auf weitere bilaterale Abkommen, die einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumen, ergänzt.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die Vorschrift ist gegenstandslos geworden und wird entsprechend aufgehoben.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift, die auf der Verordnungsermächtigung des § 98 Abs. 2 Nr. 14 SGB V beruht, wird redaktionell angepasst und um die Bezugnahme auf die Artikel 50 des EG-Vertrages (ex Artikel 60 des EWG-Vertrages) entsprechende Regelung des Artikels 37 Satz 3 des EWR-Abkommens sowie die Bezugnahme auf weitere bilaterale Abkommen, die einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumen, ergänzt.

Artikel 41

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes und sieht hierfür den Tag nach der Verkündung vor.

Anlage

Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe am 19. Dezember 2006 wie folgt Stellung genommen:

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Dezember 2006 dem Nationalen Normenkontrollrat einen Gesetzesentwurf zur "Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG" vorgelegt.

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzesentwurf dahingehend geprüft, in wieweit die Bürokratiekosten geschätzt und im Entwurf nachvollziehbar dargestellt worden sind. Bewertungsgrundlage bildeten insbesondere drei Fragestellungen:

Über den vorliegenden Entwurf hat eine Abstimmung zwischen dem BMG und dem Nationalen Normenkontrollrat stattgefunden. Im Rahmen der Abstimmung hat der Nationale Normenkontrollrat Vorschläge zur Darstellung der Bürokratiekosten unterbreitet.

Auf der Grundlage dieser Vorschläge soll eine entsprechende Überarbeitung des Vorblattes erfolgen.

Unter dem Vorbehalt, dass die vom Nationalen Normenkontrollrat unterbreiteten Vorschläge zur Darstellung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft sinngemäß übernommen werden, hat der Nationale Normenkontrollrat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2006 über den Gesetzesentwurf beraten und folgenden Beschluss gefasst:

Der Nationale Normenkontrollrat stimmt dem Gesetzentwurf zu.

gez. Dr. Ludewig