Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung A. Problem und Ziel

Das aktuelle Auftreten von hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln in Deutschland hat gezeigt, dass die Begriffsbestimmungen in der Geflügelpest-Verordnung im Hinblick auf das Vorliegen der Geflügelpest bei Wildvögeln erweitert werden müssen, um im Falle der amtlichen Feststellung eines anderen hochpathogenen HPAI-Subtyps als H5N1 bei einem Wildvogel die in der Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Nachdem durch die Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 8. Mai 2013 die Freilandhaltung von Geflügel nunmehr die Regelhaltung ist, sollen auch Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und ähnliche Veranstaltungen im Freien durchgeführt werden können. Deshalb soll die grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen entfallen. Es soll jedoch für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen werden, die Durchführung derartiger Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie Untersuchungen für die teilnehmenden gehaltenen Vögel anzuordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Auf Grund der für die Weiterverbreitung der aviären Influenza (AI) untergeordneten Bedeutung der Tauben wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen, im Seuchenfall von einer Tötung der Tiere abzusehen.

Die Geflügelpest-Verordnung sieht für den Fall der amtlichen Feststellung von Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln (§ 21 Absatz 2) oder Wildvögeln (§ 56 Absatz 6) ein Aufstallungsgebot für Geflügel im Sperrbezirk vor. Eine entsprechende Regelung soll ebenfalls für den Fall der amtlichen Feststellung von niedrigpathogener aviärer Influenza (NPAI) bei gehaltenen Vögeln eingeführt werden.

Aus einem wegen Geflügelpest eingerichteten Sperrbezirk darf Geflügel unter bestimmten Bedingungen zur unmittelbaren Schlachtung nach außerhalb des Sperrbezirks verbracht werden. Im Rahmen einer Konkretisierung der hierfür geltenden Anforderungen wird ein Zustimmungsvorbehalt für die für die Schlachtstätte zuständige Behörde formuliert.

Die zuständige Behörde erhält zudem die Möglichkeit, in einem Sperrbezirk wegen Geflügelpest sowie einem Sperrgebiet wegen NPAI die Jagd auf Federwild zu untersagen, sofern die aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Eine im Rahmen der letzten Änderung der Geflügelpest-Verordnung entfallene Bewehrung im Hinblick auf das ordnungsgemäße Führen eines Bestandsregisters soll wieder eingeführt werden.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft besteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bürokratiekosten aus Informationspflichten können durch die erforderliche Übermittlung/ Bereitstellung von Ergebnissen der angeordneten Untersuchungen an die zuständige Behörde entstehen. Eine Schätzung im Hinblick auf diese Kosten ist nicht möglich, da keine verlässliche Aussage gegeben werden kann, ob sich überhaupt eine Notwendigkeit für derartige Untersuchungen ergeben wird und gegebenenfalls wie hoch die voraussichtliche Zahl im Bedarfsfall sein könnte.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Ein Erfüllungsaufwand für die zuständige Behörde ergibt sich lediglich dann, wenn eine Anordnung zur Durchführung einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder zur Aufstallung von Geflügel im Sperrgebiet um einen NPAI-Ausbruch bei gehaltenen Vögeln getroffen wird oder wenn eine klinische oder virologische Untersuchung von an einer Veranstaltung teilnehmenden gehaltenen Vögeln angeordnet wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Eine Vorab-Schätzung der hierfür anzusetzenden Kosten ist nicht möglich, da nicht vorausgesehen werden kann, ob und wie oft sich ein derartiges Erfordernis ergeben könnte.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 2. Mai 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 8, 9 Buchstabe b, Nummer 10, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 23, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 20 Buchstabe a und b auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 2178) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 388 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "nicht ausschließlich in Ställen" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen

6. § 21 wird wie folgt geändert:

7. § 22 wird wie folgt geändert:

8. In § 25 Satz 2 werden die Wörter "unter der Nummer 6.1" gestrichen.

9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend."

10. § 28 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

"bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und bbb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,".

11. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in anderen Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten:

"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."."

12. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten:

"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."."

13. § 32a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand

14. In § 35 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

15. § 44 wird wie folgt geändert:

16. § 46 wird wie folgt geändert:

17. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

"aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle der Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und bbb) im Falle der Schlachtung die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und ".

18. § 48 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend."

19. § 56 wird wie folgt geändert:

20. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Richtlinie 090/539/EWG" durch die Wörter "Richtlinie 2009/158/EG" ersetzt.

21. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Kapitel V und VII" durch die Wörter "Kapitel V und VIII" ersetzt.

22. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "unter Nummer 6.1" gestrichen.

23. § 64 wird wie folgt geändert:

24. Anlage 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ausgehend vom derzeitigen Auftreten hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln in Deutschland soll die Begriffsbestimmung im Hinblick auf das Vorliegen der Geflügelpest erweitert werden, um auch im Falle der amtlichen Feststellung von Geflügelpest bei Wildvögeln mit anderen Subtypen als H5N1 die in der Geflügelpest-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen zu können.

Mit der Änderung der Geflügelpest-Verordnung soll ferner eine Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen im Freien ermöglicht werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Freilandhaltung von Geflügel nach der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) und der vorletzten Änderung der Geflügelpest-Verordnung nunmehr die Regelhaltung ist.

Auf Grund der für die Weiterverbreitung der AI untergeordneten Bedeutung der Tauben wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen, im Seuchenfall von einer Tötung von Tauben abzusehen.

Die Geflügelpest-Verordnung sieht für den Fall der amtlichen Feststellung von Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln (§ 21 Absatz 2) oder Wildvögeln (§ 56 Absatz 6) ein Aufstallungsgebot für Geflügel im Sperrbezirk vor. Eine entsprechende Regelung soll ebenfalls für den Fall der amtlichen Feststellung von niedrigpathogener aviärer Influenza (NPAI) bei gehaltenen Vögeln eingeführt werden.

Ferner soll der bestehende Zustimmungsvorbehalt der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde beim Versand von Geflügel zur sofortigen Schlachtung aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet im Falle einer Feststellung von Geflügelpest bzw. aus dem betroffenen Betrieb oder dem Sperrgebiet im Falle einer NPAI-Feststellung konkreter formuliert werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Begriffsbestimmung im Hinblick auf Geflügelpest bei einem Wildvogel, die bisher nur auf den Subtyp H5N1 des hoch pathogenen AI-Virus abgestellt war, wird auf die Subtypen H5 und H7 erweitert. Die grundsätzliche Vorgabe zur Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wird gestrichen. Es wird eine Option für die zuständige Behörde geschaffen, eine Durchführung in geschlossenen Räumen und eine Untersuchung für auf Veranstaltungen aufgestellte gehaltene Vögel anzuordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Ein Aufstallungsgebot für Geflügel in einem Sperrgebiet um einen Fall von NPAI wird eingeführt. Einige aus der Anwendungspraxis erforderliche Konkretisierungen im Hinblick auf das Gewollte werden vorgenommen (Zustimmungsvorbehalt bei Verbringung von Geflügel zur Schlachtung außerhalb von Restriktionszonen; Fristenregelung). Für Tauben werden Ausnahmemöglichkeiten von einer Tötung geschaffen. Schließlich wird eine im Rahmen der letzten Änderung der Geflügelpest-Verordnung entfallene Bewehrung im Hinblick auf das ordnungsgemäße Führen eines Bestandsregisters wieder eingeführt.

III. Alternativen

Keine.

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund und den Ländern entstehen keine Kosten.

2. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

Sollte - soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist - die zuständige Behörde weitergehende Untersuchungen für die an einer Veranstaltung teilnehmenden gehaltenen Vögel anordnen, ergeben sich Mitwirkungs-/ Duldungspflichten für die Tierhalter. Da das Erfordernis solcher Maßnahmen jedoch von der jeweiligen AI-Situation abhängt, kann hier keine Schätzung der unter Umständen entstehenden Kosten abgegeben werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass derartige Anordnungen nur in wenigen Einzelfällen getroffen werden.

3. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.

Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung der Geflügelpest bei Wildvögeln ermöglicht der zuständigen Behörde das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche in Hausgeflügelbestände. Die Streichung der Verpflichtung zur Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dient der Entbürokratisierung. Gleichzeitig wird durch die Ermächtigung für die zuständige Behörde, Anordnungen im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder eine Untersuchung der teilnehmenden Tiere zu treffen, eine Möglichkeit geschaffen, flexibel und effektiv auf zukünftige Feststellungen von HPAI und NPAI reagieren zu können. Die Vorgabe zur Aufstallung von Geflügel im Sperrgebiet um einen NPAI-Fall bei einem gehaltenen Vogel dient der Verhinderung einer Verschleppung des Erregers in andere Bestände über Kontakt zu Wildvögeln. Damit wird nicht zuletzt die produktive Landwirtschaft im Sinne der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie sichergestellt, bei der die Anforderungen an eine tiergerechte Tierhaltung beachtet werden.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nummer 1 (Änderung des § 1):

Gemäß § 1 der Geflügelpest-Verordnung liegt Geflügelpest bei einem Wildvogel nur dann vor, wenn HPAI des Subtyps H5N1 durch eine virologische Untersuchung nachgewiesen worden ist. Demzufolge sind auch die in der Geflügelpest-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Falle einer Feststellung von Geflügelpest bei Wildvögeln nur bei Nachweis von H5N1 anwendbar. Die Auswirkungen durch das aktuell in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der EU bei Wildvögeln und gehaltenen Vögeln nachgewiesene HPAI-Virus des Subtyps H5N8 haben jedoch gezeigt, dass auch gegen andere HPAISubtypen als H5N1 Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Deshalb wird die Definition der Geflügelpest bei einem Wildvogel entsprechend von derzeit H5N1 auf H5 und H7 erweitert. Schutzmaßnahmen können so auch im Falle des Auftretens bei Wildvögeln zum einen bereits in einem frühen Stadium der Diagnostik ergriffen werden, sobald das Vorliegen von H5 oder H7 und die hohe Pathogenität des Erregers nachgewiesen sind; zum anderen ist die Möglichkeit, überhaupt Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht auf das Vorliegen von H5N1 beschränkt. Bei gehaltenen Vögeln ist dies bereits geltendes Recht.

Nummer 2 (Änderung des § 3):

Die genannten Vorgaben sollen auch für Geflügel gelten, das ausschließlich in Ställen gehalten wird.

Nummer 3 (Änderung des § 7):

Buchstabe a (Änderung des Absatz 1):

In der Geflügelpest-Verordnung ist vorgegeben, dass eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nur durchgeführt werden darf, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). Ausnahmen von dieser Vorgabe sind lediglich möglich, wenn die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) oder in einem unmittelbaren Nachbarkreis gelegen sind (§ 7 Absatz 1 Satz 3). Bei regionalen oder grenzüberschreitenden Veranstaltungen (z.B. unter Teilnahme von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten) ist also nach wie vor eine Verpflichtung zur Durchführung in geschlossenen Räumen enthalten.

Im Rahmen der Überarbeitung der Geflügelpest-Verordnung im Mai 2013 fand jedoch ein Paradigmenwechsel von der vorher geltenden allgemeinen Aufstallungspflicht für gehaltene Vögel hin zu einer grundsätzlichen Freigabe der Freilandhaltung statt. Eine Aufstallung soll nur noch im Bedarfsfall auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Wissenschaftliche Grundlage für diese Entscheidung war eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI).

Vor diesem Hintergrund ist auch eine Lockerung der Vorgaben im Hinblick auf die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen angezeigt, da nicht zu begründen ist, warum Geflügel im Freien gehalten werden darf, Geflügelausstellungen jedoch in geschlossenen Räumen stattfinden müssen.

Die Neufassung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ermöglicht den Veranstaltern, grundsätzlich sowohl kreisweite als auch regionale und grenzüberschreitende Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und ähnliche Veranstaltungen im Freien durchzuführen. Bei Durchführung derartiger Veranstaltungen im Freien soll allerdings sichergestellt sein, dass die in § 3 für die Freilandhaltung vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von direkten oder indirekten Kontakten mit Wildvögeln auch hier Anwendung finden. Die Vorgaben gemäß § 3 sollen zudem auch für regionale Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte gelten. Dies wird mit dem Verweis auf § 3 klargestellt.

Die Begriffe "Geflügelausstellung", "Geflügelmarkt" und "Veranstaltung ähnlicher Art" werden hier wie auch an anderen Stellen der Verordnung explizit genannt, da sie an einigen Stellen unterschiedlichen Vorgaben unterliegen. Um eine redundante Verwendung der Begrifflichkeiten zu vermeiden, wird bei mehrmaliger Nennung in einem Satz nach der Nennung der jeweils gemeinten Veranstaltungsart in weiteren Satzteilen die Formulierung "jeweilige Veranstaltung" verwendet, mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die in der Regelung enthaltenen Vorgaben für die im ersten Teilsatz genannten Veranstaltungen gleichermaßen gelten.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes.

Buchstabe b (Änderung von Absatz 2):

Redaktionelle Änderung (siehe Begründung zu Nummer 3 Buchstabe a).

Buchstabe c (Änderung von Absatz 5):

Für die zuständige Behörde soll die Möglichkeit geschaffen werden, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen anzuordnen. Bei Veranstaltungen gemäß Absatz 1 Satz 4 soll die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung der teilnehmenden gehaltenen Vögel anordnen können.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer virologischen Untersuchung auf HPAI vor der Teilnahme an einem Geflügelmarkt oder einer ähnlichen Veranstaltung gilt bisher gemäß Absatz 2 nur für Enten und Gänse. Das FLI hat jedoch darauf hingewiesen, dass auch für die NPAI im Falle eines Auftretens bei anderen gehaltenen Vögeln als Enten und Gänsen wegen der meist fehlenden klinischen Symptomatik eine Gefahr der unerkannten Verschleppung mit anschließender Mutation zu einem hochpathogenen Virus gegeben ist. Deshalb soll die zuständige Behörde die Möglichkeit erhalten, auch für andere gehaltene Vögel eine virologische Untersuchung vor einer Veranstaltung anordnen zu können, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Eine Verpflichtung zur virologischen Untersuchung von Enten und Gänsen für die Teilnahme an Geflügelausstellungen ist aus fachlicher Sicht nicht grundsätzlich erforderlich, da die Tier nach Enr Veranstaltung in der Regel in ihren Ursprungsbestand zurück verbracht werden. Für die zuständige Behörde soll aber die Möglichkeit geschaffen werden, auch für die Teilnahme an Geflügelausstellungen eine Untersuchung von Enten und Gänsen auf aviäres Influenzavirus anordnen zu können, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 4, 21, 23, des Tiergesundheitsgesetzes.

Buchstabe d (Änderung von Absatz 5a):

Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a.

Nummer 4 (Änderung von § 11 Absatz 2):

Redaktionelle Änderung (siehe Begründung zu Nummer 3 Buchstabe a).

Nummer 5 (Anfügung in § 19):

Da die epidemiologische Bedeutung von Tauben bei der Verbreitung der HPAI als gering eingestuft wird, wird für Tauben eine Ausnahmemöglichkeit von der Tötung aufgenommen. Der zuständigen Behörde wird insoweit die Möglichkeit eingeräumt, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, eine Untersuchung oder eine Aufstallung der Tauben anzuordnen, wobei es der zuständigen Behörde unbenommen bleibt, entweder die Aufstallung oder die Untersuchung oder Beides anzuordnen. Die Aufnahme des Widerrufs von der Tötung in Satz 2 ist erforderlich, da Tauben von § 19 Absatz 1 ("gehaltener Vogel") umfasst sind, sodass, sollten z.B. in einem Hühnerbestand mit Taubenhaltung nur Tauben und diese auch noch mit positivem Ergebnis untersucht werden, die Ausnahme von der Tötung nach Absatz 5 Satz 1 zu widerrufen wäre, da in diesem Fall die sofortige Tötung der gehaltenen Vögel anzuordnen wäre.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 und 11 sowie § 26 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes

Nummer 6 (Änderung des § 21):

Buchstabe a (Änderung des Absatz 4):

Im Falle der Feststellung von HPAI bei einem gehaltenen Vogel wie soll die zuständige Behörde die Möglichkeit erhalten, ein entsprechendes Jagdverbot auszusprechen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für den Fall des Nachweises von hochpathogener aviärer Influenza bei einem Wildvogel ist ein Genehmigungsvorbehalt für die Jagd auf Federwild vorgesehen. Sowohl in diesem Fall als auch bei Feststellung von hochpathogener aviärer Influenza bei einem gehaltenen Vogel soll der zuständigen Behörde eine Möglichkeit eingeräumt werden, die Jagd auf Federwild im Sperrbezirk zu untersagen.

Buchstabe b (Änderung des Absatz 6):

Die Geflügelpestverordnung sieht bisher lediglich für Geflügel und frisches Fleisch von Geflügel eine Ausnahmemöglichkeit zum Verbringungsverbot für Eier gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 5 vor, nicht jedoch für Eier. Insoweit ist Satz 3 zu ergänzen.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 11 bzw. Nummer 3a und 13 des Tiergesundheitsgesetzes

Nummer 7 (Änderung des § 22):

Die Formulierung im Hinblick auf den Vorbehalt einer Zustimmung der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde für den Versand von Geflügel zur Schlachtung im Falle einer Feststellung von NPAI soll konkretisiert werden, sowohl für die Verbringung von Geflügel zur unmittelbaren Schlachtung aus dem Sperrbezirk heraus (Buchstabe a) als auch von außerhalb in den Sperrbezirk hinein (b).

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12 des Tiergesundheitsgesetzes.

Nummer 8 (Streichung in § 25):

Redaktionelle Änderung, da in der Musterbescheinigung für ein Handelspapier in Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 keine Nummer 6.1. enthalten ist.

Nummer 9 (Änderung von § 27 Absatz 3):

Siehe Begründung zu Nummer 6.

Nummer 10 (Änderung von § 28):

Siehe Begründung zu Nummer 7.

Nummer 11 (Änderung von § 31 Absatz 3):

Die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern (ABL. L 303 vom 31.10.1990, S. 6) wurde durch die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) abgelöst. Insofern ist auch der entsprechende Rechtsverweis zu aktualisieren.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 11 des Tiergesundheitsgesetzes

Nummer 12 (Änderung von § 32 Absatz 2):

Siehe Begründung zu Nummer 11.

Nummer 13 (Änderung von § 32a):

Erfahrungen aus dem NPAI-Geschehen in Niedersachsen haben gezeigt, dass es einer Konkretisierung des Laufzeitbeginns im Hinblick auf die 30-Tage-Frist für die Wiederbelegung von Geflügelbeständen bedarf. Dieser soll durch die Ergänzung im Text Rechnung getragen werden.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe a und 18 des Tiergesundheitsgesetzes

Nummer 14 (Änderung von § 35):

Mit der Änderung soll die Vorgabe für verpflichtende Untersuchungen von Kontaktbetrieben mit Blick auf die Anforderungen in Kapitel IV Nummer 8.5 der Entscheidung 2006/437/EG (Diagnosehandbuch AI) konkretisiert werden.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes.

Nummer 15 (Änderung des § 44):

Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2):

Mit der Änderung soll die Vorgabe für die Terminierung von virologischen Untersuchungen mit Blick auf die Anforderungen im Kapitel IV Nummer 8.4. der Entscheidung 2006/437/EG konkretisiert werden.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes.

Buchstabe b (Änderung von Absatz 3 Satz 1):

Die Änderung dient einer Konkretisierung der Anforderungen im Hinblick auf Fristen und Untersuchungsvorgaben als Grundlage für die Aufhebung des Sperrbezirks.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Tiergesundheitsgesetzes

Nummer 16 (Änderung von § 46):

Buchstabe a (Änderung des Absatz 2 Nummer 2):

Siehe Begründung zu Nummer 7.

Buchstabe b (Einfügung des Absatz 2a):

Siehe Begründung zu Nummer 4.

Nummer 17 (Änderung des § 47):

Siehe Begründung zu Nummer 7.

Nummer 18 (Änderung des § 48):

§ 13 der Geflügelpest-Verordnung sieht eine Anordnung der Aufstallung des Geflügels durch die zuständige Behörde vor, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde erforderlich ist. Für den Fall der amtlichen Feststellung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel enthält § 21 Absatz 2 eine Verpflichtung zur Aufstallung des Geflügels im Sperrbezirk. Im Falle einer amtlichen Feststellung der NPAI bei einem gehaltenen Vogel fehlt in der Verordnung eine entsprechende Verpflichtung zur Aufstallung des Geflügels im Sperrgebiet, so dass diese im Bedarfsfall durch die zuständige Behörde in Form einer Verfügung gemäß § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes bzw. § 65 der Geflügelpest-Verordnung erfolgen müsste. Das FLI hat jedoch darauf hingewiesen, dass auch für die NPAI wegen der meist fehlenden klinischen Symptomatik eine Gefahr der unerkannten Verschleppung mit anschließender Mutation zu einem hochpathogenen Virus gegeben ist. Deshalb soll eine Verpflichtung zur Aufstallung von Geflügel im Sperrgebiet um einen Fall von NPAI in die Verordnung aufgenommen werden. Dies dient der Vereinheitlichung und Entbürokratisierung der Vorgehensweise durch die zuständige Behörde.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe a, des Tiergesundheitsgesetzes.

Nummer 19 (Änderung des § 56):

Buchstabe a (Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7):

Für den Fall des Nachweises von hochpathogener aviärer Influenza bei einem Wildvogel ist ein Genehmigungsvorbehalt für die Jagd auf Federwild vorgesehen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll die zuständige Behörde stattdessen die Möglichkeit erhalten, ein entsprechendes Jagdverbot auszusprechen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die Änderung stellt insofern eine Angleichung an die Änderungen in den §§ 21 und 27 dar.

Buchstabe b (Änderung des Absatz 6):

Redaktionelle Änderung zur Wahrung der Abgrenzung der Begriffsbestimmungen "Sperrbezirk" (bei Geflügelpest) und "Sperrgebiet" (bei niedrig pathogener aviärer Influenza).

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 11 des Tiergesundheitsgesetzes.

Nummer 20 (Änderung von § 57 Absatz 3 Satz 2):

Siehe Begründung zu Nummer 11.

Nummer 21 (Änderung in § 58):

Redaktionelle Änderung, da Bezug auf die Regelung im Hinblick auf Federwild genommen wird. Diese ist in Kapitel VIII und nicht in Kapitel VII enthalten.

Nummer 22 (Streichung in § 59):

Redaktionelle Änderung; siehe Begründung zu Nummer 8.

Nummer 23 (Änderung des § 64):

Buchstabe a (Einfügung der Nummer 2a)

Mit Artikel 29 der Vierten Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17. April 2014 wurden die in der Geflügelpest-Verordnung geregelten Ordnungswidrigkeits-Tatbestände neu gefasst. Dabei ist die in der Fassung der Geflügelpest-Verordnung vom 8. Mai 2013 enthaltene Bewehrung der Registerführung gemäß § 2 Absatz 2 versehentlich entfallen. Diese soll mit der vorliegenden Verordnung wieder eingeführt werden.

Die Ergänzung ermöglicht es der zuständigen Behörde, Verstöße gegen eine angeordnete Aufstallung von Geflügel als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Rechtsgrundlage: § 32 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes.

Buchstabe b (Einfügung in Nummer 3):

Die Einfügung ermöglicht eine Bewehrung von Verstößen gegen die Vorgaben im Hinblick auf die Aufzeichnungspflicht im Zusammenhang mit der Schadnagerbekämpfung.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes.

Buchstabe c bis e (Ergänzung in Nummer 5 bis 7):

siehe Begründung zu Nummer 3 Buchstabe a (Biosicherheitsmaßnahmen).

Buchstabe f (Einfügung in Nummer 14):

Auch Verstöße gegen die in § 6 Nummer 6 bis 9 genannten allgemeinen Schutzmaßregeln sollen geahndet werden können.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe b des Tiergesundheitsgesetzes.

Buchstabe g (Einfügung von Nummer 14a):

Die Ergänzung dient der Bewehrung von Verstößen gegen die Vorgaben zur Schadnagerbekämpfung.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes.

Buchstabe h (Neufassung der Nummer 17):

Siehe Begründung zu Nummer 4, 6, 7, 8, 14 und 17.

Buchstabe i (Neufassung der Nummer 19):

Die Ergänzung ermöglicht es der zuständigen Behörde, Verstöße gegen § 44 Absatz 3 Satz 1 oder § 48 Absatz 4 Satz 2 in der geänderten Fassung (siehe Nummer 14 und 17 der Änderungsbefehle) zu ahnden.

Buchstabe j (Änderung in Nummer 22):

Die Ergänzung ermöglicht es der zuständigen Behörde, Verstöße gegen Aufstallungsgebote durch die zuständige Behörde nach § 48 Absatz 4 Satz 2 in der geänderten Fassung (siehe Nummer 18) zu ahnden.

Nummer 24 (Änderung der Rasseliste in der Anlage):

In der Sitzung vom 5. - 6.11.2014 sind die Tierseuchenreferenten des Bundes und der Länder übereingekommen, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene sog. "Rote Liste" als Entscheidungshilfe für die zuständige Behörde zu verwenden, sofern im Falle einer Tötungsanordnung um einen Seuchenausbruch bestimmte Nukleusbetriebe mit Tieren bedrohter Nutztierrassen von der Tötung ausgenommen werden sollen. Dies macht eine Anpassung der Liste in der Anlage erforderlich.

Artikel 2

Die Verordnung soll möglichst rasch, also am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3192:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwandkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwandgeringfügig
Verwaltung
einmaliger Erfüllungsaufwandgeringfügig
Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Das Regelungsvorhaben soll

Hierzu will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

ausstellung und virologische Untersuchung eines Hausgeflügelbestandes anzuordnen,

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Ressort sieht keinen bzw. allenfalls marginalen Erfüllungsaufwand, weil

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Bei nur wenigen Anwendungsfällen ist der Erfüllungsaufwand auch für die Verwaltung (Landesbehörden) marginal.

Die Darstellung des Erfüllungsaufwands ist nachvollziehbar.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin