Vorlage an den Bundesrat
Vereinbarung vom 13. Februar 2012 zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium des Innern der Tschechischen Republik über die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit PetroviceSchwandorf.

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 18. April 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die Vereinbarung vom 13. Februar 2012 zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium des Innern der Tschechischen Republik über die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 59 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium des Innern der Tschechischen Republik über die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit
Petrovice - Schwandorf

Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium des Innern der Tschechischen Republik (im Folgenden "die Vertragsparteien") - in dem Bemühen, die Zusammenarbeit der zuständigen Polizei- und Zollbehörden bei der Kriminalitätsbekämpfung sowie beim Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter den Bedingungen des gemeinsamen Schengener Raums weiter zu vertiefen, auf der Grundlage des Artikels 5 und des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrages vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten (im Folgenden "Polizeikooperationsvertrag"), unter Berücksichtigung insbesondere des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen, an den gemeinsamen Grenzen sowie des das Übereinkommen fortentwickelnden und in das Recht der Europäischen Union einbezogenen Schengener Besitzstandes, des Abkommens vom 3. November 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Rückübernahmeabkommen), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Die Tätigkeit des Gemeinsamen Zentrums wird auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam evaluiert.

Artikel 8

Geschehen zu Hof am 13. Februar 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
Für das Ministerium des Innern der Tschechischen Republik